BGer 8C_874/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_874/2018 vom 04.02.2019 | |
8C_874/2018
|
Urteil vom 4. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 (C-5763/2018).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 29. November 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018,
| 1 |
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
| 2 |
in die daraufhin von A.________ am 14. Dezember 2018 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
| 3 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 4 |
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihm gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde vom 21. September 2018 nicht eintrat, weil
| 5 |
- die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei und
| 6 |
- Fristwiederherstellungsgründe, welche ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz abgelaufener Rechtsmittelfrist erlauben würden, nicht belegt seien,
| 7 |
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht,
| 8 |
dass er insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verweigerung der Fristwiederherstellung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollen,
| 9 |
dass er die darauf beruhenden Erwägungen ebenso wenig in einer Weise kritisiert, welche auf eine falsche Rechtsanwendung hindeuten könnten,
| 10 |
dass er sich statt dessen zur Hauptsache darauf beschränkt, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, was aber - bei allem Verständnis für die schwierige Lage des Beschwerdeführers - vor Bundesgericht nicht ausreicht, um den angefochtenen Entscheid einer materiellen Prüfung zuzuführen,
| 11 |
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
| 12 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 13 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| 14 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 4. Februar 2019
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |