Beschluß | |
des ersten Senats vom 7. Juni 1977
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-- 1 BvR 108, 424/73 und 226/74 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. a) der Stadt Hameln, ... b) der Stadtwerke Hameln AG in Hameln, Hafenstraße 14, ... gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1973 ..., b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. April 1970 ..., c) das Urteil des Landgesrichts Hannover vom 14. Februar 1969 ...; 2. der Landeshauptstadt München, ... gegen a) das Ur ![]() ![]() | |
Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
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Gründe: | |
A. | |
Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren betreffen die Frage, ob Städte oder Landkreise Verfassungsbeschwerde erheben können, wenn sie Enteignungsentschädigung leisten müssen, weil einem Grundstückseigentümer zum Schutze der Wasserversorgung die wasserrechtliche Erlaubnis versagt worden und hierdurch die Gewinnung von Kies unmöglich geworden ist.
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I.
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1. Der Kläger des der Verfassungsbeschwerde zu 1) - 1 BvR 108/73 - zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens hatte um eine Erlaubnis für die Aufschließung des Grundwassers nachgesucht, um von seinen - bisher landwirtschaftlich genutzten - Grundstücken in gleicher Weise, wie dies in der Nachbarschaft bereits geschah, Kies zu gewinnen. Das Landratsamt lehnte die Erlaubnis "ausschließlich im Interesse der Gewährleistung einer gefahrlosen Grundwasserversorgung der Stadtwerke H." ab. Die Anfechtung des Bescheides vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos; in der Berufungsinstanz erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Inzwischen war nämlich eine Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes zum Schutze der öffentlichen Wasserversorgung im Gebiet der Stadt ![]() ![]() | |
Der Kläger ist der Ansicht, da er das Gelände zur Kiesausbeute hätte verpachten können, müßten die Stadt H. und ihre in der Form einer Aktiengesellschaft betriebenen Wasserwerke - die Beschwerdeführerinnen zu 1 a) und 1 b) - ihm den entgangenen Pachtzins ersetzen; er hat einen Teilbetrag von zuletzt 30.000 DM eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren, soweit es gegen die Beschwerdeführerin zu 1 a) gerichtet war, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1 b) die Berufung jedoch zurückgewiesen. Nach seinen Feststellungen wäre bei der Auskiesung der Grundstücke die Gefahr einer bakteriellen Verseuchung des Grundwassers nicht auszuschließen. Die Revision der Beschwerdeführerin zu 1 a) wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Gerichtshof das Berufungsurteil im Umfang der Abweisung der Klage aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 60, 126).
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Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, die Verhinderung der Kiesgewinnung gehe über das hinaus, was der Kläger infolge der Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums als Eigentumsbeschränkung entschädigungslos hinnehmen müsse. Demgemäß sei die Stadt bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsbescheides zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichtet; bei Rechtswidrigkeit des Bescheides treffe sie die gleiche Pflicht wegen "enteignungsgleichen Eingriffs".
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Der Kläger habe einer wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis bedurft, weil die Kiesgewinnung ein Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser bewirkt haben würde. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht nicht nach § 6 WHG die Mög ![]() ![]() | |
Der Gesichtspunkt, eine Entschädigungspflicht der Gemeinden in Fällen der vorliegenden Art werde die öffentliche Wasserversorgung zu sehr verteuern, könne es nicht rechtfertigen, auf Kosten der betroffenen Grundstückseigentümer eine billige Versorgung der Allgemeinheit durchzusetzen.
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Bei der Bemessung der demgemäß von der Stadt geschuldeten Entschädigung müsse allerdings berücksichtigt werden, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt die Kiesgewinnung im Falle ihrer Gestattung an kostspielige Auflagen zum Schutze des ![]() ![]() | |
In Richtung auf die Beschwerdeführerin zu 1 b) führt der Bundesgerichtshof aus, daß die Stadtwerke H. AG zwar als juristische Person des privaten Rechts nicht hafteten, wenn die Kiesgewinnung widerrechtlich untersagt worden sei und daher ein "enteignungsgleicher Eingriff" vorliege, daß sie aber nach den allgemeinen Grundsätzen des Enteignungsrechts bei rechtmäßiger Untersagung trotz ihrer privatrechtlichen Form als Enteignungsbegünstigte haften könnten. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Eingriffs könne daher nicht offen bleiben. Deshalb sei das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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2. Gegenstand des der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) - 1 BvR 424/73 - zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens ist das Entschädigungsbegehren der Eigentümer eines Waldgrundstücks in P., das ein abbauwürdiges Kiesvorkommen enthält. Sie fordern Entschädigung, weil die wasserrechtliche Erlaubnis für den Kiesabbau zum Schutz eines städtischen Wasserwerks versagt worden ist. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Beschwerdeführerin zu 2) ab. Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage blieben ohne Erfolg. In seinem die Berufung zurückweisenden Urteil führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Eröffnung einer Kiesgrube eine Gefährdung der Wasserversorgungsanlage zu erwarten sei.
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Daraufhin beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 2) zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung von 610.000 DM nebst Zinsen, weil ihnen in einem Gebiet, in dem üblicherweise Kies gewonnen werde, durch eine behördliche Einzelmaßnahme eine bereits über eine bloße Absicht hinaus konkretisierte Nutzung ihres Ei ![]() ![]() | |
In seinem Revisionsurteil erblickt der Bundesgerichtshof in der Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Kiesgewinnung nach § 6 WHG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren §§ 19 Abs. 3 und 20 WHG den Tatbestand der Enteignung, weil die Kiesgewinnung in der fraglichen Gegend seit langem üblich gewesen und das Grundstück der Betroffenen mit Sicherheit zur Kiesausbeute herangezogen worden wäre, wenn das Genehmigungsverfahren Erfolg gehabt hätte. Maßgeblich bleibe, ob das Grundstück zur Zeit des Eingriffs objektiv in der Weise nutzbar gewesen sei, in der es der Eigentümer nicht mehr nutzen dürfe. Würden die Belange des Eigentümers mit Rücksicht auf eine Wasserversorgungsanlage den Belangen des Trägers der Anlage aufgeopfert, so sei durch eine Enteignungsentschädigung ein Ausgleich für das Opfer zu schaffen. Bei der Höhe der Entschädigung werde anspruchsmindernd in Betracht zu ziehen sein, daß die Erlaubnis im Falle ihrer Erteilung an vielfach sehr weitgehende betriebsverteuernde Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes geknüpft worden wäre.
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3. Der Beschwerdeführer zu 3) greift mit seiner Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 226/74 - ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 1974 an, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Der Beschwerdeführer hat zur Sicherstellung der Wasserversorgung seines nördlichen Kreisgebiets eine Wasserversorgungsanlage errichtet. Die Eigentümer eines in der Zone II des Wasserschutzgebiets, in der eine Kiesausbeute grundsätzlich ausgeschlossen ist, gelegenen Grundstücks, das sie als Ackerland verpachtet haben, machen geltend, die Anordnung des Wasserschutzgebiets habe ihrem Grundstück die Eignung zur Kiesausbeute genommen und seinen Verkehrswert gemindert.
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Die Bezirksregierung hat ihren Entschädigungsantrag mit der Begründung abgelehnt, daß die bisherige tatsächliche Nutzung ![]() ![]() | |
II.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre Verurteilung zur Leistung einer Enteignungsentschädigung. Sie sind - wenn auch zum Teil mit abweichenden Begründungen - übereinstimmend der Auffassung, daß die von ihnen angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Koblenz mit Art. 2, 3 und 12 GG, vor allem aber mit Art. 14 GG nicht zu vereinbaren seien. Zur Unterstützung ihres Vortrags zur Zulässigkeit und zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführerinnen zu 1 a) und b) ein Gutachten der Professoren Dr B. und Dr Z., die Beschwerdeführerin zu 2) ein Gutachten von Professor Dr K. vorgelegt.
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1. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden führen die Beschwerdeführerinnen zu 1) im wesentlichen aus:
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Die Stadtwerke H. - eine Aktiengesellschaft - seien als juristische Person des privaten Rechts grundrechtsfähig.
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Die Stadt H. nehme mit der Wasserversorgung zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Dies geschehe jedoch nicht im Bereich der echten, sondern der schlichten Hoheitsverwaltung, bei der die Stadt dem Einzelnen nicht eigentlich übergeordnet gegenüberstehe. Sie müsse daher zumindest im Rahmen der hier verletzten Art. 2, 3 und 14 GG grundrechtsfähig sein.
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Die beiden Beschwerdeführerinnen obliegende Aufgabe, die Bevölkerung zu sozial angemessenen Bedingungen mit dem lebensnotwendigen Wasser in einwandfreier Qualität dauerhaft ![]() ![]() | |
Da jedem Bürger ein eigentumsähnliches Recht an den zur Lebenserhaltung unerläßlichen Wasserbeständen zukomme, werde sein Grundrecht aus Art. 2 GG verletzt, wenn der Zugang zu diesen Beständen durch unzumutbare Bedingungen (überhöhte Preise oder Gefährdung der Wasserversorgung) beeinträchtigt werde. Auch insoweit sei dieser Lebensbereich den Beschwerdeführerinnen kraft ihrer Verantwortung für die Wasserversorgung der Bevölkerung unmittelbar zugeordnet.
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2. Die Beschwerdeführerin zu 2) hält ihre Verfassungsbeschwerde aus ähnlichen Erwägungen für zulässig. Die juristische Person sei hier nur Sachwalterin der Individualinteressen der hinter ihr stehenden natürlichen Personen.
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3. Sowohl die Beschwerdeführerinnen zu 1) wie die Beschwerdeführerin zu 2) meinen, bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden müsse die große Bedeutung der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Frage, nämlich die Klärung des verfassungsrechtlichen Enteignungsbegriffs, berücksichtigt werden. Der umfangreiche Vortrag läßt sich unter Einbeziehung der Gutachten wie folgt zusammenfassen:
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Die angefochtenen Entscheidungen beruhten auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Art. 14 GG und der verfassungswidrigen Anwendung des an sich verfassungsmäßigen Wasserhaushaltsgesetzes.
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Die Gerichte hätten zunächst die Grenzen des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums verkannt. Es gehe bei den den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsmaßnahmen nicht um die Frage, ob das Verbot des Kiesabbaus als solches nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine Enteignung darstelle. Das grundsätzliche Problem sei vielmehr, ob der Abbau von Kies unter Zugriff auf das für die Wasserversorgung benötigte Grundwasser und bei einer nicht auszuschließenden Verschmutzung des für die Allgemeinheit benötigten Wassers ![]() ![]() | |
Um solche im Rahmen der Sozialbindung zulässigen Beschränkungen handle es sich bei den hier einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, besonders seinem § 6; bei den in den Ausgangsverfahren gegebenen Sachverhalten scheide daher eine Enteignung aus. Der Umstand, daß § 6 WHG keine Entschädigungsvorschriften enthalte, spreche zudem eindeutig dafür, daß der Gesetzgeber in der darauf gestützten Versagung einer Erlaubnis keinen Enteignungstatbestand gesehen habe. Insoweit entbehre die Verurteilung zur Enteignungsentschädigung auch der gesetzlichen Grundlage, die Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG erfordere. Es widerspreche dem zweifelsfreien Inhalt dieses Verfassungsgebots und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine für einen anderen Tatbestand angeordnete Entschädigungsregelung hier entsprechend anzuwenden.
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Die Vorschriften des Art. 14 Abs. 3 GG dienten nicht nur dem Schutz des einzelnen Staatsbürgers, sondern sollten zugleich die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten, durch die Verfassung nicht gebotenen Entschädigungspflichten bewahren. Eine unzutreffende Auslegung, die wie hier die Grundstücks ![]() ![]() | |
Da den Gemeinden und Landkreisen keine andere Möglichkeit offenstehe, die verfassungsrechtlichen Grundsätze durchzusetzen, müßten diese die Allgemeinheit in elementarer Weise berührenden Fragen vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
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4. Der Beschwerdeführer zu 3) hält seine Verfassungsbeschwerde für zulässig, weil die Betätigung des Landkreises im Bereich der Wasserversorgung keine hoheitliche Gewalt darstelle. Vielmehr sei der Beschwerdeführer insoweit einer Privatperson, die ebenfalls eine Wasserversorgungsanlage betreiben könne, völlig gleichgestellt; er benötige wie diese eine wasserrechtliche Erlaubnis, gegen deren Erteilung sich jeder Betroffene im Rahmen der im Wasserhaushaltsgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe zur Wehr setzen könne. Nach § 14 des rheinland-pfälzischen Landeswassergesetzes habe der Beschwerdeführer durch die Bewilligung der Grundwasserbenutzung eine Rechtsstellung erlangt, für welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Schutz des Eigentümers entsprechend gälten.
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5. Die Kläger der Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1) und 2) halten die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens zu 1) hat zur Unterstützung seines Vortrags ein Gutachten von Professor Dr S. vorgelegt.
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Die Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 3) haben vorgetragen: Das Problem, ob das Kiesausbeutungsverbot sich im Rahmen der Sozialbindung ihres Eigentums halte, betreffe allein ihr Grundrecht aus Art. 14 GG. Dagegen belaste die Verurteilung des Landkreises zur Zahlung ![]() ![]() | |
III.
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1. Nach Ansicht des Bundesministers des Innern, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, kommt es für die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden öffentlich-rechtlicher Körperschaften darauf an, ob hierbei zwischen Kompetenzkonflikten und anderen Eingriffen des Staates zu unterscheiden sei. Könne dies bejaht werden, so seien die Verfassungsbeschwerden der Gebietskörperschaften zulässig. Sei dagegen an der Auffassung festzuhalten, daß alle Eingriffe eines Hoheitsträgers in den Bereich eines anderen Hoheitsträgers sich nur als Kompetenzkonflikte im weiteren Sinne darstellten, seien die Verfassungsbeschwerden unzulässig.
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In der Sache hält der Bundesminister des Innern ebenso wie die Landesregierungen von Bayern und Rheinland-Pfalz die Verfassungsbeschwerden für begründet, weil die angefochtenen Gerichtsentscheidungen die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes im Hinblick auf Art. 14 GG nicht verfassungsgemäß ausgelegt hätten.
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2. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, der sich zu der Verfassungsbeschwerde der Stadt M. geäußert hat, hält diese Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet; er trägt vor:
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Die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen für die Grundrechtsfähigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft seien hier gegeben. Die Beschwerdeführerin trete nicht als Hoheitsträger auf; sie stehe vielmehr als Betreiberin eines Wasserwerks und Lieferant von Wasser gegen Entgelt einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des Privatrechts gleich. Sie unterliege in gleicher Weise den gesetzlichen Vorschriften wie ein privater Wasserwerksbetreiber, bedürfe derselben wasserrechtlichen Benutzungsbefugnis wie eine Privatperson und unterliege wie diese den gleichen hoheitsrechtlichen Ein ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
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I.
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Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 14 GG berufen, fehlt es bei der hier gegebenen Sachlage bereits an einem grundrechtlich geschützten subjektiven Recht, das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte.
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Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem der dort genannten Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Im Gesamtsystem der verfassungsgerichtlichen Zuständigkeit ist die Verfassungsbeschwerde Ausdruck der besonderen Bedeutung, die das Grundgesetz diesen Rechten für die verfassungsmäßige Ordnung des Gemeinwesens beimißt. Die Zulassung dieses Rechtsbehelfs gegen gerichtliche Urteile dient auch dem Ziel, daß bei der Entscheidung eines konkreten Rechtsstreits nur verfassungsmäßiges Recht zugrunde gelegt wird. In dieser Richtung deckt sich ihre Funktion mit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfGE 42, 42 [49 f.]). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur ein Rechtsbehelf zur Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich garantierter individueller Rechtspositionen, sondern in gleicher Weise ein "spezifisches Rechtsschutzmittel des objektiven Verfassungsrechts" (BVerfGE 33, 247 [259]).
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Diese doppelte Rechtsschutzfunktion kann das Bundesverfassungsgericht aber nicht schlechthin wahrnehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn die als verletzt bezeichnete Norm des objektiven Verfassungsrechts zugleich ein - im Katalog des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a aufgeführtes - subjektives Recht verbürgt. Die Rüge, ein subjektives Verfassungs ![]() ![]() | |
1. Die Beschwerdeführer wenden sich zwar unmittelbar gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Enteignungsentschädigung; ihr eigentliches mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Begehren ist jedoch auf die Feststellung gerichtet, daß die Versagung der zum Zwecke der Kiesgewinnung nachgesuchten wasserrechtlichen Erlaubnis keine Enteignung im Sinne des Grundgesetzes darstelle und daß deshalb eine Entschädigung nicht auferlegt werden dürfe. Der Kernpunkt der Verfahren ist somit die Rüge, die Gerichte hätten den verfassungsrechtlichen Begriff der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG verkannt. Die Entscheidung dieser Frage können die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde aber schon deshalb nicht erreichen, weil Art. 14 Abs. 3 GG für denjenigen, der zu einer Entschädigung verpflichtet wird, kein grundrechtlich geschütztes subjektives Recht begründet.
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Art. 14 Abs. 3 GG enthält die verfassungsrechtliche Ermächtigung für den Staat, auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zuzugreifen, und andererseits die grundgesetzliche Pflicht des Bürgers, unter den dort angeführten Voraussetzungen den Zugriff auf sein Eigentum gegen Entschädigung zu dulden (BVerfGE 24, 367 [397 f.]; 35, 348 [361]; 38, 175 [183 f.]). Eine Enteignung löst zwingend eine Entschädigungspflicht aus. Im Hinblick auf dieses Junktim ist die Entschädigungspflicht ein Bestandteil des verfassungsrechtlichen Enteignungsbegriffs (BVerfGE 4, 367 [418]). Der Zweck des Junktims besteht darin, den Gesetzgeber zu veranlassen, sich bei Erlaß gesetzlicher Vorschriften darüber Klarheit zu verschaffen, ob ein von ihm zugelassener Eingriff in das Eigentum eine Enteignung im Sinne ![]() ![]() | |
Bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 3 GG besteht allerdings ein grundlegender Unterschied in der Stellung des von einer behördlichen Maßnahme betroffenen Bürgers und der der Exekutive. Art. 14 Abs. 3 GG kennt stets zwei Beteiligte. Bei zulässiger Enteignung sind Betroffener und Enteignungsbegünstigter jeweils zugleich Berechtigter und Verpflichteter in Ansehung der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Sowohl die Entschädigungsberechtigung als auch die Entschädigungsverpflichtung haben Verfassungsrang. Der durch eine behördliche Maßnahme betroffene Eigentümer kann sich auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, das ihm die "Rechtsmacht" verleiht, Eingriffe auf die durch die Eigentumsgarantie geschützten Gegenstände abzuwehren (BVerfGE 24, 367 [396]). Im Rahmen dieses subjektiven Rechts hat er einen Anspruch darauf, daß ein mit den objektiven Normen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht in Einklang stehender Zugriff auf sein Eigentum unterbleibt; er kann die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes fordern. Andererseits erwächst ihm ein positiver Anspruch auf Entschädigung, wenn die Maßnahme rechtens ist. "Die Bestandsgarantie wandelt sich bei zulässiger Enteignung in eine Eigentumsgarantie" (BVerfGE 24, 367 [397]).
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Dagegen begründet Art. 14 Abs. 3 GG für den zur Entschädigung Verpflichteten kein subjektives verfassungsrechtliches Recht. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die grundgesetzlichen Regelungen insoweit unbeachtlich wären. Der auf Entschädigung in Anspruch Genommene kann sich auf die objektiven Normen des Art. 14 Abs. 3 GG berufen. Diese Rechtsstellung vermittelt jedoch keine Grundrechtsposition. Er kann daher nur im Rechtsstreit vor den Instanzgerichten auf die Einhaltung aller Rechtssätze des Art. 14 Abs. 3 GG hinwirken und gegebenenfalls eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG anregen. Insoweit ist eine auf die Verlet ![]() ![]() | |
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage kann die von den Beschwerdeführern zur Prüfung gestellte Frage, ob die Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets eine Enteignung im Sinne des Grundgesetzes darstellen und deshalb die Verurteilung der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Entschädigung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, im Rahmen der anhängig gemachten Verfassungsbeschwerden nicht geprüft und entschieden werden.
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2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist die Eigentumsgarantie auch unter dem Gesichtspunkt verletzt, daß ihnen zu Unrecht eine Zahlungsverpflichtung auferlegt werde; nicht nur Eingriffe in das konkrete Eigentum, sondern auch Belastungen des Vermögens berührten die verfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese Rüge kann die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht begründen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat sich schon mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob Geldverpflichtungen einen für die Eigentumsgarantie relevanten Sachverhalt darstellen. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlaß, dieser Problematik nachzugehen. Hier geht es um eine im Grundgesetz normierte Verpflichtung, deren Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Frage stehen kann. Die Belastung des Vermögens mit einer etwaigen Enteignungsentschädigung hat die Verfassung selbst - wenn auch nur im Grundsatz - geregelt. Dies schließt eine Überprüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aus. In anderen Fällen der Auferlegung einer Geldleistungspflicht kann ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen, die jedenfalls noch nicht vorliegen, wenn die Leistungspflicht lediglich im Widerspruch zu bestehendem Recht begründet worden ist. So verhält es sich bei einer rechtswidrig auferlegten "Enteignungsentschädigung" - sei es, daß eine Enteignung gar nicht vorliegt, sei es, daß die Entschädigung dem Umfang nach den ![]() ![]() | |
II.
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Auch soweit sich die Beschwerdeführer auf die Verletzung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG berufen, sind die Verfassungsbeschwerden nicht zulässig.
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1. Zwar gelten die Grundrechte nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind jedoch die Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, grundsätzlich nicht anwendbar (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 23, 353 [372]; 25, 198 [205]; 26, 228 [244]; 35, 263 [271]; 39, 302 [312 ff.]). Auf die Begründungen dieser Entscheidungen wird verwiesen. Die hiergegen im juristischen Schrifttum zum Teil vorgebrachten Einwendungen geben dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren.
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Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden einschließlich der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen betreffen die Beschwerdeführer zu 1 a), 2) und 3) ausschließlich in ihrer spezifischen Funktion als Träger öffentlicher Aufgaben. Gemeinden und Landkreise nehmen als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Daseinsvorsorge öffentliche Aufgaben wahr, zu denen auch die Einrichtung der Wasserversorgung gehört (vgl. BVerfGE 38, 258 [270]). Es kommt nicht darauf an, ob die Wasserversorgung in (verwaltungs-)privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird, sondern allein darauf, daß die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen ![]() ![]() | |
Einer der Ausnahmefälle, in denen nach der zitierten Rechtsprechung auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Grundrechtsfähigkeit zuzuerkennen ist (BVerfGE 21, 362 [373 f.]; 31, 314 [322]), liegt nicht vor. Weder handelt es sich um die Verletzung eines sogenannten Verfahrensgrundrechts noch sind die beschwerdeführenden Gebietskörperschaften unmittelbar dem Lebensbereich der Bürger zugeordnet, der durch die als verletzt gerügten Grundrechte geschützt wird. Das letztere setzt voraus, daß es sich - wie bei den Kirchen, Universitäten und Rundfunkanstalten - um eine juristische Person handelt, die den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen Bestand haben. Davon kann bei den beschwerdeführenden Gebietskörperschaften keine Rede sein.
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Diese haben bei ihrer Maßnahme zur Sicherung der Wasserversorgung auch nicht individuelle Rechte der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen gegenüber der öffentlichen Gewalt verfolgt und stehen dem Staat nicht in der gleichen "grundrechtstypischen Gefährdungslage" gegenüber wie der einzelne Eigentümer. Vielmehr sind sie in Erfüllung einer "staatlichen Aufgabe" tätig geworden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Enteignungsentschädigung ist den Beschwerdeführern auferlegt worden, weil sie die "Nutznießer" der nicht erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis sind. Sie sind - nach der in den angegriffenen Urteilen vertretenen Rechtsauffassung - durch die "Enteignung" begünstigt und haben deshalb einen Wertausgleich durch Entschädigung zu leisten.
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2. Soweit die Stadtwerke H. AG Verfassungsbeschwerde ![]() ![]() | |
III.
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Es wird nicht verkannt, daß die von den Beschwerdeführern erstrebte verfassungsrechtliche Klärung Fragen betrifft, die nicht nur die Beschwerdeführer, sondern in gleicher Weise andere Gemeinden und Landkreise berühren und wegen der Bedeutung der Wasserversorgung unter den heutigen Lebensverhältnissen wesentliche Belange der Allgemeinheit betreffen; es ist auch nicht zu übersehen, daß die Verfahren auch im übrigen grundsätzliche Fragen der Interpretation des Art. 14 GG aufwerfen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf Kritik gestoßen R (vgl. Schmidt-Aßmann, DVBl. 1973, S. 633 ff.; Salzwedel, Zeitschrift für Wasserrecht 1973, S. 131; Zeitler und Czychowski, Zeitschrift für Wasserrecht 1973, S. 166 und 168; Steckert, DVBl. 1974, S. 543 [549 f.]; Sendler, Zeitschrift für Wasserrecht 1975, S. 1 ff.; Sartorius, Zeitschrift für Wasser ![]() ![]() | |
Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber inzwischen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 26. April 1976 (BGBl. I S. 1109) einen § 1a in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt hat, nach dessen Abs. 3 das Grundeigentum nicht zu einer Gewässerbenutzung berechtigt, die einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Dies erscheint nicht ohne Bedeutung für die Auslegung des § 6 WHG sowie für die Frage, ob eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG eine Enteignung darstellt. Eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG kann im übrigen nur dann vorliegen, wenn eine Befugnis betroffen wird, die dem Eigentümer im Zeitpunkt des Eingriffs rechtlich zusteht (BVerfGE 25, 112 [121]; 29, 348 [363]); nicht jede mögliche Nutzung gehört notwendigerweise zum rechtlichen Inhalt des Eigentums. Ein Gericht, das zu der Überzeugung kommt, daß es sich bei der anzuwendenden Norm um ein enteignendes, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG nicht entsprechendes Gesetz handle, ist gehalten, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen (vgl. BVerfGE 4, 219 [230 ff.]; 24, 367 [418]).
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