![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Marcel Schröer | |||
![]() | ![]() |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 23. Juni 1981 |
-- 2 BvL 14/79 -- |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 27 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 20. März 1974 (GVOBl. Schl-H S. 89) mit den Bestimmungen der Ersten Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. September 1979 (III OVG A 213/78) -. |
Entscheidungsformel: |
§ 27 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 20. März 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Schleswig- Holstein S. 89) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Bundesrecht vereinbar. |
Gründe: | |
A. | |
Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob der Landesgesetzgeber solchen Wasser- und Bodenverbänden im Sinne der Ersten Wasserverbandverordnung, die nur aus Gemeinden eines Amtes bestehen, durch Gesetz ihre satzungsgemäßen Aufgaben entziehen und auf das Amt übertragen darf.
| 1 |
I. | |
1. Durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 (RGBl. I S. 188) -- Wasserverbandgesetz -- wurde der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ![]() ![]() | 2 |
In Vollziehung dieses Gesetzes sind durch die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) -- Wasserverbandverordnung (WVVO) -- die bis dahin bestehenden unterschiedlichen Regelungen der Ländergesetze weitgehend beseitigt und durch einheitliche Vorschriften ersetzt worden. Der erste Teil dieser Verordnung enthält im wesentlichen Bestimmungen über Rechtsgestalt, Mitgliedschaft, Aufgaben, Verfassung, Haushalt, Beiträge, Ordnungsgewalt und Dienstkräfte der Wasser- und Bodenverbände sowie über die Staatsaufsicht, während der zweite Teil das Verfahren zur Umgestaltung, Gründung und Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden regelt.
| 3 |
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 WVVO sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne dieser Verordnung u.a. auch die durch die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde (§§ 112, 152, 169 WVVO) gegründeten neuen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Nach § 2 Nr. 5 WVVO kann es Aufgabe eines Wasser- und Bodenverbandes sein, Trink- und Brauchwasser zu beschaffen. Die §§ 3 Nr. 3, 154 Buchst. b WVVO bestimmen, daß außer den jeweiligen Eigentümern von Grundstücken, Bergwerken und Anlagen (dinglichen Mitgliedern) und den für Gewässer oder Ufer Unterhaltspflichtigen u.a. auch Gemeinden und Gemeindeverbände als Mitglieder zum Wasser- und Bodenverband gezogen werden können, wenn der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde zustimmt.
| 4 |
§ 10 WVVO ermächtigt die Aufsichtsbehörde, auf Antrag oder nach Anhörung des Vorstandes -- bei entsprechender Vorschrift in der Satzung auch nach Anhörung des Verbandsausschusses -- die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes zu ergänzen oder zu ändern, und regelt Wirksamkeit und Bekannt ![]() ![]() | 5 |
Nach § 175 Abs. 1 WVVO kann die obere Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände in der Weise umgestalten, daß sie deren Aufgaben auf bestehende und auf neu gegründete Verbände anders verteilt oder sogar mehrere Verbänden zu einem Verband vereinigt. Sie kann dabei bestehenden Verbänden Mitglieder zuweisen oder entziehen und Verbände auflösen und neue Verbände gründen. In § 175 Abs. 2 bis 7 WVVO finden sich nähere Vorschriften über die Auseinandersetzung, das Verfahren und die Rechtsfolgen bei einer solchen Umgestaltung.
| 6 |
Nach § 177 WVVO kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Verbandsausschusses mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde einen Wasser- und Bodenverband ferner dann auflösen, wenn sein Fortbestehen nicht erforderlich ist. Die §§ 178 bis 183 WVVO regeln die Verkündung und das Inkrafttreten dieser Auflösung sowie die Abwicklung der Geschäfte durch den Verband, der gemäß § 179 Abs. 1 WVVO bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend gilt, soweit es deren Zweck erfordert.
| 7 |
Die Frage, ob die Wasserverbandverordnung nach Inkrafttreten des Grundgesetzes Bundes- oder Landesrecht geworden ist, ist zwischen Bund und Ländern umstritten. Bund und Länder haben die Wasserverbandverordnung jeweils in die Sammlung des bereinigten Bundesrechts und in die entsprechenden Sammlungen des jeweiligen Landesrechts aufgenommen. Die Verordnung wurde nach 1945 sowohl von dem Bundesgesetzgeber als auch von dem schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber mehrmals geändert.
| 8 |
2. Das schleswig-holsteinische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit vom 20. März 1974 (GVOBl. S. 89) -- GkZ -- regelt die Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit, dabei insbesondere die Institutionen des Zweckverban ![]() ![]() | 9 |
Soweit sich Zweckverbände oder auf Gesetz beruhende sonstige Verbände ausschließlich aus mehreren oder allen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen, gehen die Aufgaben der Verbände auf das Amt über. § 5 Abs. 1 Satz 2 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
| 10 |
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung für Schleswig- Holstein i.d.F. vom 11. November 1977 (GVOBl. S. 448) -- AO -- können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht.
| 11 |
Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit ist am 30. März 1974 in Kraft getreten. In der hierzu ergangenen Ausführungsanweisung (Runderlaß vom 2. September 1974 -- Amtsbl. Schl-H S. 715 -) weist der Innenminister des Landes Schleswig- Holstein darauf hin, die Regelung des § 27 GkZ erfasse auch Wasser- und Bodenverbände, soweit sich diese ausschließlich aus Gemeinden zusammensetzten.
| 12 |
II. | |
1. Kläger des Ausgangsverfahrens ist der Wasserbeschaffungsverband Kampen-Wenningstedt-Sylt, ein Wasser- und Bodenverband, der sich ausschließlich aus zwei Gemeinden des Amtes Landschaft Sylt zusammensetzt. Seine satzungsgemäße Aufgabe besteht darin, die Bewohner der Mitgliedsgemeinden mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, sowie für einen geordneten Betrieb und für eine ordnungsmäßige Benutzung der Verbandsanlagen zu sorgen.
| 13 |
Durch eine an den Bürgermeister der Gemeinde Wenningstedt als "ehemaligen Verbandsvorsteher" des Klägers gerichtete Verfügung vom 4. November 1975 ordnete der Landrat des ![]() ![]() | 14 |
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage gegen diese Verfügung gab das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. April 1978 statt. Zur Begründung führte es aus, zwar finde § 27 GkZ -- die Gültigkeit der Norm unterstellt -- auch auf den Kläger Anwendung. Die angefochtene Verfügung sei jedoch durch diese Vorschrift nicht gedeckt. § 27 GkZ nehme dem Kläger zwar alle öffentlichen Aufgaben, greife jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut nicht formal in das Organisationsrecht des Verbandes bzw. die Befugnisse der Aufsichtsbehörde ein und enthalte weder eine gesetzliche Auflösung des Verbandes noch eine Regelung, nach der das Amt in dessen laufende Geschäftsführung eintrete. Durch § 27 GkZ werde der Aufsichtsbehörde nur die Möglichkeit gegeben, den Verband nach § 177 WVVO aufzulösen, nicht jedoch, ihm die Geschäftsführung zu entziehen, deren er bis zur tatsächlichen Übernahme der Wasserversorgung durch das Amt und auch noch nach seiner Auflösung zur Abwicklung aller Geschäfte bedürfe.
| 15 |
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen: § 27 GkZ normiere entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur einen abstrakten Übergang der Aufgaben, sondern leite auch die Tätigkeit der betroffenen Verbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben per Gesetz auf das Amt über. Dazu gehöre auch die laufende Geschäftsführung. Die Vorschrift bewirke einen Übergang der Rechtsperson des Verbandes auf das Amt im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge, so daß es einer Auflösung, Abwicklung und einer dazu erforderlichen weiteren Geschäftsfüh ![]() ![]() | 16 |
Der Kläger hat im Berufungsverfahren mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß zusätzlich festgestellt werde, daß seine Aufgaben nicht nach § 27 GkZ auf das Amt Landschaft Sylt übergegangen seien. Zu einer derartigen Regelung sei der Landesgesetzgeber nicht befugt gewesen.
| 17 |
Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat sich am Berufungsverfahren beteiligt, ohne einen Antrag zu stellen. Er hat vorgetragen, § 27 GkZ regele nur die Organisation der Erfüllung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben durch die Kommunen, also einen typischen Bereich des kommunalen Verfassungsrechts, und greife damit nicht in den Regelungsgehalt der Wasserverbandverordnung ein. Jedenfalls gehöre dieser Bereich in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
| 18 |
2. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 27 GkZ mit den Bestimmungen der Wasserverbandverordnung vereinbar sei. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Daß sich der Geltungsbereich dieser Vorschrift nach Wortlaut und Sinn auch auf lediglich aus Gemeinden bestehende Wasser- und Bodenverbände erstrecke, begegne keinen Bedenken. Die Vorschrift sei auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Allerdings ließen weder ihr Wortlaut noch die amtliche Begründung mit letzter Deutlichkeit erkennen, ob nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers die betroffenen Verbände mit dem Inkrafttreten des Gesetzes untergegangen und an ihre Stelle im Wege einer Funktionsnachfolge die Ämter getreten seien. In diesem Falle wären ![]() ![]() | 19 |
III. | |
1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu dem Vorlagebeschluß geäußert. Er vertritt die Auffassung, daß das Wasserverbandsrecht in allen seinen "Zweckbeziehungen" und in seiner Gesamtheit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG sei und somit die Wasserverbandverordnung nach Art. 125 GG als Bundesrecht fortgelte. Im einzelnen sei das Wasserverbandsrecht bei den in Art. 74 Nr. 11, 17, 18 und 21 GG aufgezählten Gesetzgebungszuständigkeiten einzuordnen. Der auf diese Normen gegründeten Kompetenz des Bundesgesetzgebers stehe es nicht entgegen, daß dieser nach Art. 75 Nr. 4 GG nur zur Setzung von Rahmenvorschriften für das Recht des Wasserhaushalts befugt sei. Bei den in Art. 74 GG aufgeführten Sachbereichen werde das zugehörige Organisationsrecht stets mitumfaßt. Um eine solche Materie handele es sich bei der Wasserverbandverordnung, die nur die inneren Rechtsverhältnisse der Verbände, nicht die Verhältnisse der Ge ![]() ![]() | 20 |
2. Auch der Schleswig-Holsteinische Landtag hat eine Stellungnahme abgegeben. Er vertritt die Auffassung, daß die Wasserverbandverordnung als Landesrecht fortgelte und § 27 GkZ durch die ausschließliche Kompetenz des Landes zur Regelung des kommunalen Verfassungsrechts gedeckt werde.
| 21 |
3. Der schleswig-holsteinische Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat sich als Beteiligter des Ausgangsverfahrens geäußert.
| 22 |
Er erhebt zunächst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage, weil der Vorlagebeschluß nicht auf die Erheblichkeit der Gültigkeit des § 27 GkZ für die Entscheidung des Rechtsstreits eingehe.
| 23 |
Die Vorlage sei jedenfalls unbegründet, da § 27 GkZ die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nicht verletze. Selbst wenn die Wasserverbandverordnung nach einer möglichen Betrachtungsweise gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden sei und deshalb nur vom Bundesgesetzgeber geändert werden könne, sei diese Änderungskompetenz durch die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Kommunalverfassungsrecht und das ![]() ![]() | 24 |
4. Der für das Kommunalrecht und Wasserverbandsrecht zuständige 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertritt in seiner gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG eingeholten Äußerung in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung, daß die Wasserverbandverordnung als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden sei. Die Meinungen des Senats zur Verfassungsmäßigkeit des § 27 GkZ seien gleichwohl geteilt. Nach Meinung einiger Mitglieder des Senats schließe es die Zugehörigkeit der Wasserverbandverordnung zum Bundesrecht aus, daß durch landesgesetzliche Regelung ein Wasser- und Bodenverband mittels Übertragung seiner Aufgaben und Zuständigkeit auf einen kommunalen Verband aufgelöst oder geändert werde. Maßgebend für die Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder die Änderung seiner Aufgaben seien nach dieser Auffassung die §§ 2, 10, 18, 177 WVVO. Ein nach der Wasserverbandverordnung gegründeter Wasser- ![]() ![]() | 25 |
B. | |
Die Vorlage ist zulässig. Der Begründung des Vorlagebeschlusses läßt sich in ausreichendem Umfang entnehmen, daß und inwiefern von der Gültigkeit des § 27 GkZ die Entscheidung des Gerichts über den im Wege der Anschlußberufung erweiterten Klageantrag abhängt, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine Aufgaben nicht nach § 27 GkZ auf das Amt übergegangen seien. Ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Klageänderung sind nicht ersichtlich. Das vorlegende Gericht hat auch in der gebotenen Weise dargelegt, daß es § 27 GkZ bei jeder von ihm für möglich gehaltenen Auslegung für unvereinbar mit bestimmten, von ihm dem Bundesrecht zugerechneten Rechtsnormen hält. ![]() | 26 |
![]() | 27 |
C. | |
Die Vorschriften der Wasserverbandverordnung über Gründung, Organisation, Umgestaltung und Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden sind jedenfalls insoweit Bundesrecht, als sie Wasserbeschaffungsverbände betreffen. § 27 GkZ ist bei bundesrechtskonformer Auslegung mit diesen Vorschriften vereinbar.
| 28 |
I. | |
Wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, umfaßt der Begriff der "auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbände" in § 27 GkZ schon seinem Wortlaut nach auch Wasser- und Bodenverbände, da diese auf den Bestimmungen der Wasserverbandverordnung beruhen. Dies ergibt sich auch aus Systematik und Zweck der Regelung. Sie sollte in Zusammenhang mit dem in §§ 2 Abs. 3, 31 GkZ enthaltenen Verbot der Neubildung von Zweck- und Schulverbänden aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes bewirken, daß unterhalb der Amtsebene keine weiteren (öffentlich-rechtlichen) Verbände mehr bestehen, die sich ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes zusammensetzen (vgl. BVerfGE 52,95 [123]). In der parlamentarischen Beratung wurden insoweit neben den Zweckverbänden die Schulverbände, Planungsverbände und Wasser- und Bodenverbände ausdrücklich genannt (vgl. LTProt. , 7. Wp., S. 2830). Lediglich für den Sonderfall der Schulverbände wurde das Verbot später durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechts vom 5. August 1977 (GVOBl. S. 210) mit Wirkung vom ![]() ![]() | 29 |
II. | |
Rechtsfolge des § 27 GkZ ist der Übergang der Aufgaben der betroffenen Verbände auf das Amt. Dieses wurde also mit Inkrafttreten der Vorschrift am 30. März 1974 kraft Gesetzes Träger der Verbandsaufgaben (vgl. LTDrucks. 7/717, S. 34, Amtliche Begründung zu § 27). Das Verwaltungsgericht hat diese Regelung dahingehend ausgelegt, daß sie den Verbänden zwar alle Aufgaben entziehe, jedoch nicht formal in Bestand und Organisation des jeweiligen Verbandes eingreife.
| 30 |
Diese Auslegung ist zwar vom Wortlaut der Norm gedeckt. Ihr steht jedoch entscheidend die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen. § 27 GkZ sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die bisher in § 5 a Abs, 1 AO getroffene, durch § 29 GkZ aufgehobene Regelung ersetzen, wonach seit 1966 das Amt die gesamte Geschäftsführung derjenigen Zweckverbände oder auf Gesetz beruhenden sonstigen Verbände zu besorgen hatte, deren Mitglieder ausschließlich Gemeinden des Amtes waren (vgl. LTDrucks. 7/717, a.a.O.). Daß diese Regelung im Falle des klagenden Wasserverbandes tatsächlich nicht vollzogen wurde, muß für die Auslegung des § 27 GkZ außer Betracht bleiben. Schon 1966 sollten also durch die zwingende Regelung des § 5 a Abs. 1 AO innerhalb des Amtes die öffentlichen Verwaltungsleistungen weitgehend gebündelt und das Verwaltungspersonal sowie die Verwaltungsmittel konzentriert werden (vgl. LTProt. , 5. Wp., S. 1894). Mit der Neuregelung von 1974 sollte "über die bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus ... neben einer beträchtlichen Vereinfachung auch eine spürbare Verringerung der Zahl der Verbände erreicht werden" (LTDrucks. 7/717, a.a.O.). Es stünde in Widerspruch zu dieser ![]() ![]() | 31 |
III. | |
Das Oberverwaltungsgericht hat, ohne sich abschließend zu entscheiden, eine Auslegung des § 27 GkZ für möglich gehalten, wonach über die schon bisher bei den Ämtern liegende Geschäftsführung der Verbände hinaus auch noch deren Vermögen und Funktionen auf die Ämter übergegangen seien, so daß die betroffenen Verbände mit dem Inkrafttreten der Vorschrift untergegangen und an ihre Stelle im Wege der Funktionsnachfolge die Ämter getreten seien. Diese Auslegung, die dem Wortlaut des § 27 GkZ nicht widerspricht, steht auch in Einklang mit Systematik und Zweck der gesetzlichen Regelung, wonach keine Verbände aus Gemeinden eines Amtes mehr entstehen und bestehen sollen. Sie läßt jedoch keinen Raum für eine Anwendung der Vorschriften der Wasserverbandverordnung über die Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden, die eine abschließende Regelung des Liquidations- und Auseinandersetzungsverfahrens enthalten.
| 32 |
1. Die Wasserverbandverordnung trifft in ihren §§ 177 bis 183 Regelungen über die Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden. Hiernach kann die Aufsichtsbehörde -- in Schleswig- Holstein der Landrat -- nach Anhörung der Vertretung der Verbandsmitglieder (§§ 53, 62 WVVO) mit Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde -- in Schleswig-Holstein des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -- einen Wasser- und Bodenverband auflösen, wenn dessen Fortbestehen nicht mehr erforderlich ist (§ 177 WVVO). Die Auflösung ist von der Aufsichtsbehörde entsprechend den für die Satzung des Verbandes ![]() ![]() | 33 |
Für die Abwicklung des aufgelösten Verbandes gilt dann folgende Regelung: Die Aufsichtsbehörde fordert die Gläubiger öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche auf (§ 178 WVVO). Der Wasser- und Bodenverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es deren Zweck erfordert (§ 179 Abs. 1 WVVO). Sein Vorstand oder ein von der Aufsichtsbehörde bestellter Liquidator (§ 179 Abs. 2 WVVO) beendigt die laufenden Geschäfte; er zieht die Forderungen ein und setzt das übrige Vermögen in Geld um, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses erforderlich ist; frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Auflösung übergibt er das überschüssige Vermögen den Anfallberechtigten, die mangels anderweitiger Vorschriften von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen sind (§§ 181, 182 WVVO). In diesem gesetzlichen Rahmen hat also eine Auseinandersetzung zwischen dem Abwicklungsverband, den Verbandsgläubigern und den Anfallberechtigten stattzufinden, bei der insbesondere über das Schicksal der Verbandsanlagen zu entscheiden sein wird.
| 34 |
Die Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes ist ferner gemäß § 175 Abs. 1 WVVO der oberen Aufsichtsbehörde möglich, wenn sie Aufgaben von Wasser- und Bodenverbänden auf die bestehenden und auf neue Verbände anders verteilt oder in einem Verbande vereinigt. In diesem Falle verfügt die obere Aufsichtsbehörde die Auseinandersetzung und kann insbesondere Verpflichtungen der Verbände und der zu entlassenden Mitglieder festsetzen (§ 175 Abs. 2 WVVO). Sie kann in diesem Falle die Anwendung von Vorschriften über die Auflösung (§§ 177 bis 183 WVVO) ausschließen (§ 175 Abs. 4 WVVO).
| 35 |
Daß diese ausdrückliche Ermächtigung, unter bestimmten -- hier nicht vorliegenden -- Voraussetzungen von den allgemeinen Vorschriften über die Auflösung abzuweichen, für erforder ![]() ![]() | 36 |
Durch § 27 GkZ wäre eine derartige Auflösung erfolgt, wenn diese Bestimmung eine Funktionsnachfolge zwischen Amt und Wasser- und Bodenverband anordnen würde. In diesem Falle wären die betroffenen Verbände kraft Gesetzes mit dessen Inkrafttreten aufgelöst worden, ohne daß es einer Abwicklung oder Auseinandersetzung bedürfte. Das Vermögen der Verbände wäre vielmehr entschädigungslos automatisch auf die jeweiligen Ämter, also interkommunale Körperschaften, für die die Vorschriften der Wasserverbandverordnung nicht gelten, als Funktionsnachfolger übergegangen (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., 1974, § 41 IV c).
| 37 |
2. Eine solche Umgehung der Vorschriften des Wasserverbandsrechts wäre dem Landesgesetzgeber jedenfalls bei Wasserbeschaffungsverbänden versagt. Denn die Regelungen der Wasserverbandverordnung über die Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden sind zumindest insoweit Bundesrecht, als sie Wasserbeschaffungsverbände betreffen.
| 38 |
a) Nach Art. 125 Nr. 1 GG wird Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt. Soweit eine solche bundesrechtliche Regelung reicht, ist der Landesgesetzgeber ![]() ![]() | 39 |
Die Frage, ob die Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 Bundesrecht geworden ist, hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich offengelassen (BVerfGE 10, 89 [100]; 24, 367 [386]). Da diese Verordnung jedenfalls innerhalb der westlichen Besatzungszonen in Deutschland bis 1949 einheitlich galt, hängt die Entscheidung davon ab, ob und inwieweit die Wasserverbandverordnung Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 GG) betrifft.
| 40 |
Ob alle Regelungen der Wasserverbandverordnung für die ganze Breite möglicher Aufgaben von Wasser- und Bodenverbänden (§ 2 Nr. 1 bis 11 WVVO) zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehören, kann hier dahinstehen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Wasserbeschaffungsverband, d. h. ein öffentlich-rechtlicher Verband zur Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser. Die Gründung eines solchen Verbandes dient der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Sicherung der Ernährung, gehört also zu einem Bereich, für den nach Art. 74 Nr. 17 GG eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes besteht (vgl. Witzel, DÖV 1957, S. 198 [200]; anderer Ansicht: Gieseke, DÖV 1956, S. 645 [683 f.]). Diese umfaßt auch die Regelung der Organisation und Auflösung eines solchen Verbandes und der Rechtsstellung seiner Mitglieder entsprechend der Besonderheit der zu ordnenden Lebenssachverhalte und der dabei auftretenden Gemeingefahren (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; BVerwGE 7, 17 [22]; Gieseke, a.a.O., S. 648). Soweit die Wasserverbandverordnung Wasserbeschaffungsverbände betrifft, regelt sie einen Teil des Wasserverbandsrechts, der eine begrifflich wie sachlich klar umgrenzbare, besondere Rechtsmaterie darstellt (vgl. die Zweiten Ausführungsvorschriften zur Wasserverbandverordnung vom 18. August 1939 -- LwRMBl. S. 877 -- [Satzungsmuster für Wasserbeschaffungsverbände]). ![]() ![]() | 41 |
b) Dem steht nicht entgegen, daß der Bund zur Regelung des Wasserhaushalts nach Art. 75 Nr. 4 GG nur eine Rahmenkompetenz hat. Vorschriften über den Wasserhaushalt sind nur die allgemeinverbindlichen Regeln für die haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorhandenen Wassers nach Menge und Güte (vgl. BVerfGE 15, 1 [14 f.]). Derartige Regeln enthält die Wasserverbandverordnung nicht. Sie stellt lediglich einen einheitlichen Organisationsrahmen zur Verfügung, mit dem die zuständigen staatlichen Behörden eine funktionsfähige Daseinsvorsorge in einem Bereich sicherstellen können, der von grundlegender Bedeutung für die Lebensmöglichkeiten der Menschen ist. Welche Einwirkungen den Wasser- und Bodenverbänden wie Dritten auf das Oberflächen- und Grundwasser gestattet sind, regelt sich ausschließlich nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und der dieses ausfüllenden wasserwirtschaftlichen Gesetzgebung der Länder (z. B. Wassergesetz des Landes Schleswig- Holstein i.d.F. d. Bek. vom 7. Juni 1971 [GVOBl. S. 327]; vgl. Witzel, a.a.O., S. 199).
| 42 |
c) Die Zugehörigkeit der Regelungen über Gründung, Organisation, Umgestaltung und Auflösung von Wasser- und Bodenverbänden für die Trink- und Brauchwasserversorgung der Bevölkerung zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist auch hinsichtlich solcher Wasser- und Bodenverbände zu bejahen, die nur aus Gemeinden gebildet wurden. Zwar gehört die Einrichtung einer örtlichen Wasserversorgung üblicherweise auch zu den öffentlichen Aufgaben der Gemeinden (vgl. BVerfGE 38, 258 [270]; 45, 63 [78]). Indessen verliert ein Gesetz, das die Gründung eines Verbandes zuläßt, mit dem kommunalpolitische Nebenzwecke verfolgt werden, nicht schon dadurch seinen Bezug zu der vom Gesetzgeber primär bezweckten Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und Sicherung der Ernährung. Das Wasser- und Bodenverbandsrecht stellt auch ![]() ![]() | 43 |
IV. | |
§ 27 GkZ läßt sich jedoch auch dahingehend auslegen, daß die betroffenen Verbände zwar durch die Vorschrift kraft Gesetzes aufgelöst wurden, daß ihr Vermögen aber nicht automatisch auf die Ämter übergeht, sondern insoweit eine Abwicklung nach den dafür geltenden Sondervorschriften -- hier der §§ 178 bis 183 WVVO -- zu erfolgen hat (vgl. Dehn in: ![]() ![]() | 44 |
1. Dem Wortlaut des § 27 GkZ, der nur von einem Übergang der Verbandsaufgaben spricht, trägt die Ausklammerung des Verbandsvermögens besser Rechnung als die Anwendung der Regeln der Funktionsnachfolge. Die Auflösung der betroffenen Verbände kraft Gesetzes ohne gleichzeitige Regelung des rechtlichen Schicksals des Verbandsvermögens genügt auch dem aus Entstehungsgeschichte und Systematik des Gesetzes ersichtlichen Zweck, den weiteren Bestand von Verbänden aus Gemeinden eines Amtes auszuschließen; denn für diesen Zweck ist das weitere Schicksal des bisherigen Verbandsvermögens unerheblich. Daß die Verweisung auf die Liquidationsvorschriften der Wasserverbandverordnung die weitere Erfüllung der bisherigen Verbandsaufgaben, die nun dem Amt obliegen, untragbar erschweren oder gar unmöglich machen würde und deshalb ein solches Auslegungsergebnis als widersinnig erscheinen ließe, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Aufsichtsbehörde kann nicht nur durch die Bestellung von Liquidatoren und die Bestimmung der Anfallberechtigten Einfluß auf die Abwicklung der Verbandsgeschäfte nehmen; sie hat darüber hinaus im Rahmen ihrer weitgehenden Aufsichtsbefugnisse (vgl. §§ 111, 120 bis 130 WVVO) ausreichende Möglichkeiten, den weiteren Betrieb der Wasserversorgungsanlagen eines aufgelösten Verbandes durch das Amt notfalls durch den Abschluß von Nutzungsverträgen schon während des Abwicklungsverfahrens sicherzustellen.
| 45 |
2. Bei dieser Auslegung weicht § 27 GkZ von den Bestimmungen der Wasserverbandverordnung nur insoweit ab, als das in § 177 WVVO vorgesehene Anhörungs-, Entscheidungs- und Genehmigungsverfahren im Einzelfall durch eine generelle gesetzliche Auflösung bestimmter Wasser- und Bodenverbände ersetzt wird. Indes ist kein zureichender Grund für die Annahme ersichtlich, daß die Wasserverbandverordnung die Form der Verbandsauflösung als solcher auch in allen Sonderfällen abschlie ![]() ![]() | 46 |
Nach Systematik und Entstehungsgeschichte der Wasserverbandverordnung stellt die aufgrund der §§ 3 Nr. 3, 154 Buchst. b WVVO mögliche Gründung eines nur aus Gemeinden bestehenden Wasser- und Bodenverbandes eine atypische Ausnahme dar. Die geschichtliche Entwicklung des Wasser- und Bodenverbandsrechts in Deutschland wird geprägt durch den Grundsatz der Realmitgliedschaft, wonach nur die jeweiligen Grundstückseigentümer oder Gewässerunterhalter Verbandsmitglieder sein konnten (vgl. Dornheim, Das Recht der Wasser- und Bodenverbände, 2. Aufl., 1980, S. 13 ff.). Demgemäß konnten die Gemeinden vor Erlaß der Wasserverbandverordnung zwar nach Gemeinderecht Zweckverbände zur Erfüllung einzelner kommunaler Aufgaben bilden (vgl. § 1 des preußischen Zweckverbandsgesetzes vom 19. Juli 1911 -- GS S. 115 -; § 1 Abs. 3 WVVO). Die Mitgliedschaft einzelner Gemeinden als solcher in Wassergenossenschaften, die u.a. zur Anlegung, Unterhaltung und Ausnutzung von Wasserversorgungsanlagen gebildet werden konnten, war jedoch ausgeschlossen (vgl. § 210 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 -- GS S. 53 -). Folgerichtig ermöglichten die §§ 9 und 10 der preußischen Amtsordnung vom 8. Oktober 1934 (GS S. 393) unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme kommunaler Aufgaben durch das Amt nur gegenüber amtsangehörigen Gemeinden und von ihnen gebildeten Zweckverbänden, nicht aber gegenüber Wassergenossenschaften. Auch die Wasserverbandverordnung hielt in § 153 an dem Grundsatz der Realmitgliedschaft fest. Sie schuf jedoch in § 154 die Möglichkeit, unabhängig vom Eigentum auch ![]() ![]() | 47 |
Ist einmal ein solcher Verband gegründet, kann ihn die zuständige Aufsichtsbehörde des Landes nach § 177 WVVO wieder auflösen, wenn sein Fortbestehen nicht erforderlich ist, insbesondere wenn seine Aufgaben von einem anderen Träger übernommen werden (vgl. Kaiser/Linckelmann/Schleberger, WVVO, § 177 Anm. 4). Auf diese Weise hat das Land die Möglichkeit, die örtliche Wasserversorgung, soweit sie sich auf den Bereich mehrerer Gemeinden erstreckt, einer bestimmten interkommunalen Körperschaft -- dem Amt -- zu übertragen und allen sonstigen aus Gemeinden gebildeten Verbänden zu entziehen.
| 48 |
Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Maßnahme entgegen dem staatsrechtlichen Grundsatz vom Vorrang des in Gesetzesform geäußerten Staatswillens (vgl. BVerfGE 10,89 [101]) stets nur durch die Exekutive der Länder, nicht aber unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Landesgesetz erfolgen könnte. Der Schutz der Gläubiger des Verbandes ist durch die Anwendung der Vorschriften der §§ 178 bis 183 WVVO nach ![]() ![]() | 49 |
Rinck Wand Rottmann Steinberger Träger![]() | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |