BGHZ 60, 302 - Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Rainer M. Christmann, A. Tschentscher | |||
PrALR Einl. § 75 |
III. Zivilsenat |
Urteil |
vom 22. Februar 1973 |
i. S. Stadt Hamburg (Bekl.) w. B. (KI.). |
-- III ZR 162/70 -- |
I. Landgericht Hamburg |
II. Oberlandesgericht Hamburg | |
Am 23. März 1964 wurde dem Kläger, der sich als Untersuchungshäftling im Untersuchungsgefängnis der Beklagten befand, von einem Mithäftling ein Auge ausgeschlagen. Der Täter ist außerstande, Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Aufopferungsentschädigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Die zugelassene Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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Aus den Gründen: | |
I. | |
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe als adäquat kausale Folge eines hoheitlichen Eingriffs eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit hinnehmen müssen und dadurch im öffentlichen Interesse ein ihn ungleich treffendes Sonderopfer erbracht.
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Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 17, 172 aufgestellten Grundsätze über die von einem Strafgefangenen während der Strafhaft entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigungen könnten auf Untersuchungsgefangene keine Anwendung finden. Einem Untersuchungshäftling könne nicht vorgeworfen werden, daß er sich selbst in die Sonderlage des Freiheitsentzugs gebracht habe. Bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld habe er als unschuldig zu gelten. Daß die vorläufige Entziehung der Freiheit im allgemeinen Interesse erforderlich sei, stehe der Annahme eines Sonderopfers bei besonders schweren Beeinträchtigungen nicht entgegen. Das zeige die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Impfschadensrecht.
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Die Opfergrenze bei Gesundheitsschäden von Untersuchungsgefangenen lasse sich nach der Schwere und Tragweite sowie der Zumutbarkeit des Eingriffs und seiner Folgen bestimmen. Dem Untersuchungshäftling sei das Grundrecht der Freiheit entzogen. Als zwangsläufige Folge dieser Opferlage müsse er Beeinträchtigungen auch anderer Rechtsgüter hinnehmen. Der grundgesetzlich garantierte Schutz seiner körperlichen Integrität aber dürfe in seinem Wesen nicht angetastet werden. Eine andere Auffassung sei weder mit dem Gebot der Achtung der Menschenwürde noch der Sozialstaatlichkeit vereinbar.
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Bei dem Kläger liege der unverschuldet erlittene Verlust des Auges jenseits der so zu bestimmenden Opfergrenze. Es sei ein irreparabeler Schaden, der den Kläger besonders hart treffe, weil sein rechtes Auge bereits vorgeschädigt gewesen sei und erfahrungsgemäß der Verlust eines Auges zu einer Verschlechterung einer Vorschädigung des verbliebenen Auges führe. Auch habe die eingeschränkte Sehfähigkeit die Möglichkeiten des Klägers, in seinem erlernten Beruf als Zimmermann tätig zu sein, stark beeinträchtigt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit stehe schon jetzt fest, daß dieses dein Kläger abverlangte Sonderopfer zu materiellen Vermögenseinbußen geführt habe.
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II. | |
Das Bestehen des Aufopferungsanspruchs hängt entscheidend davon ab, ob der Kläger die Anordnung der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft in einer ihm zurechenbaren Weise veranlaßt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht bisher Feststellungen nicht getroffen. Aus dem Grund muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
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1. a) Gegen den Kläger ist mit der Verhängung der Untersuchungshaft eine hoheitliche Zwangsmaßnahme (ein Eingriff) vollzogen worden. Ein solcher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muß, ohne sich ihm entziehen zu können (vgl. BGHZ 45, 58 [76, 77]; 36, 379 [388]; 25, 237 [240]; 20, 61 [64]; 13, 88 [92]; 9, 83 [88, 90]; BGH NJW 1970, 1230; VersR 1960, 807 [810]).
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b) Wer sich seiner Inhaftierung als Untersuchungs- oder Strafgefangener dadurch in zurechenbarer Weise aussetzt, daß er eine unter Strafe gestellte Handlung begeht - also der "schuldige" Gefangene -, erbringt mit der Hinnahme der (rechtmäßig angeordneten und durchgeführten) Freiheitsentziehung und ihren sonstigen nachteiligen Folgen im Regelfall kein derartiges Sonderopfer. Ihm wird nichts abverlangt, dem er sich nicht hätte entziehen können. Seine Inhaftnahme wird gerade erst durch sein strafbares Verhalten ausgelöst, das ihn als Störer der Rechtsordnung ausweist. Der Freiheitsentzug trifft ihn auch nicht schwerer als andere, die sich in gleicher Weise verhalten haben. jeder Straftäter muß bei Vorliegen der in der Strafprozeßordnung aufgeführten Voraussetzungen auch den vorläufigen Entzug seiner Freiheit vor der Beurteilung seines Handelns durch ein Strafgericht in Kauf nehmen.
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c) Dagegen kann es sein, daß der Untersuchungsgefangene, der später wegen der ihm vorgeworfenen Straftat nicht verurteilt wird - also der "unschuldige" Untersuchungsgefangene -, der Allgemeinheit ein Sonderopfer erbringt. Hier dokumentiert insbesondere die unterbleibende Verurteilung, daß ein Strafanspruch des Staats, der durch die Inhaftierung zu sichern gewesen wäre, nicht bestand. Der später nicht verurteilte Untersuchungsgefangene war vielmehr der allgemeinen und für jedermann bestehenden Gefahr ausgesetzt, bei gegen ihn sprechendem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, seine Freiheit vorübergehend im Interesse der Strafrechtspflege aufopfern zu müssen.
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d) Die damit für den Aufopferungsanspruch vorzunehmende rechtlich erhebliche Unterscheidung zwischen dem "unschuldigen" Untersuchungsgefangenen einerseits sowie dem "schuldigen" Untersuchungs- und dem Strafgefangenen andererseits entspricht im übrigen der Regelung in dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 -- BGBl. I 157 (StrEG) -; durch dieses Gesetz sind nunmehr die Aufopferungsansprüche einer bestimmten Gruppe von Inhaftierten gesetzlich geregelt worden, nämlich derer, die nicht verurteilt worden sind oder deren Verurteilung keinen Bestand gehabt hat. Allerdings hat das Gesetz sich keine Rückwirkung beigelegt (vgl. § 16 StrEG) und es hat auch keine abschließende Regelung für Haftschäden getroffen, so daß es in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht anzuwenden ist.
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e) Wie in diesem Gesetz ist jedoch auch für den hier eingeklagten Aufopferungsanspruch das Unterbleiben einer etwaigen strafgerichtlichen Verurteilung nach der Untersuchungshaft nicht allein ausschlaggebend für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs; denn eine Aufopferungslage entsteht auch dann nicht, wenn der erwiesenermaßen Unschuldige seine vorläufige Freiheitsentziehung in zurechenbarer Weise veranlaßt hatte, obwohl er sich ihr in rechtlich zulässiger Weise hätte entziehen können. Wenn daher das Strafrechtsentschädigungsgesetz einem zu Unrecht Inhaftierten beispielsweise unter den dort in § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen eine Haftentschädigung versagt, wird ein solches Verhalten des Betroffenen regelmäßig auch das Entstehen eines aus der Freiheitsentziehung und ihren Folgen herzuleitenden Aufopferungsanspruchs verhindern. Insoweit enthalten die angeführten Vorschriften allgemeine Grundsätze des Rechts der Aufopferung.
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f) Die in Art. 6 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention (MRK) vom 4. November 1950 i.V.m. dem Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II, 685, 693) gesetzlich verankerte Unschuldsvermutung zugunsten der Untersuchungsgefangenen steht einer Unterscheidung zwischen "unschuldigen" und "schuldigen" Untersuchungsgefangenen im Bereich des Aufopferungsanspruchs und der Versagung einer Aufopferungsentschädigung für "schuldige" Gefangene wegen erlittener Haftschäden nicht entgegen. Die Unschuldsvermutung der Menschenrechtskonvention hat nur vorläufige Wirkung und soll sicherstellen, daß der Inhaftierte bis zu seiner Verurteilung als unschuldig zu gelten hat; insoweit wirkt sie sich dahin aus, daß die Haft nur in den für nicht verurteilte Täter geltenden Formen vollzogen werden darf (vgl. Kleinknecht, StPO, 30. Aufl., MRK Art. 6 Anm. 9; Sax in: Die Grundrechte III 2, 909, 987, 991 und 971). Wenn hingegen bei einem solchen Vollzug der Untersuchungshaft der Betroffene eine weitergehende Beeinträchtigung erlitten hat, wird von Bedeutung, ob er die Inhaftierung in ihm zurechenbarer Weise verursacht hat.
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2. Für den Kläger hätte eine nach der Untersuchungshaft erfolgte strafgerichtliche Verurteilung oder die Feststellung eines Verhaltens, durch welches er in zurechenbarer Weise die gegen ihn verhängte Untersuchungshaft veranlaßt hätte, zur Folge, daß er eine Aufopferungsentschädigung nicht beanspruchen könnte.
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a) Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der unter 1 b) angeführte Regelsatz überhaupt Ausnahmen zuläßt. Sonst müßte der eingeklagte Anspruch schon daran scheitern, daß der Kläger, wenn er in dem dargestellten Sinn "schuldig" wäre, mit dem Erdulden der Haft und ihrer Auswirkungen ein Sonderopfer nicht erbringen konnte.
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Ob besonders schwerwiegende Folgen einer Inhaftierung in Ausnahmefällen - wenn die Haft etwa unter besonders ungünstigen, wenn auch zu dem geltenden Recht nicht in Widerspruch stehenden Bedingungen vollzogen wird - als ein durch hoheitliche Zwangsmaßnahme abverlangtes unverhältnismäßiges und damit besonderes Opfer gewertet werden können, kann dahinstehen. So lagen die Umstände hier nicht.
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b) Auch wenn aus einer selbst verschuldeten Freiheitsentziehung Aufopferungsansprüche entstehen könnten, wäre zumindest der Bereich dessen, was der Inhaftierte hinzunehmen hat, ohne nach Aufopferungsgrundsätzen entschädigt zu werden (die Opfergrenze), sehr weit. Bei dem Kläger ist diese Opfergrenze nicht überschritten.
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aa) Dabei ist zur Bestimmung des Opfers, das der Kläger erbracht hat, nicht auf die erlittene Körperverletzung abzustellen. Diese unmittelbare Beeinträchtigung ist zumindest allein für sich genommen kein brauchbares Kriterium zur Feststellung eines Sonderopfers, wenn - wie hier - nicht der Eingriff selbst die Beeinträchtigung darstellen soll, sondern diese die Folge einer durch den Eingriff ausgelösten weiteren Handlung ist. Daß der Gefangene weder in der Strafhaft noch in der Untersuchungshaft Körperverletzungen erleiden soll, bedarf keiner Ausführungen. Im Gegenteil ist der Staat gehalten, Gefangene vor Körperverletzungen möglichst zu bewahren. Insoweit sprachen die seinerzeit zu § 116 StPO a.F. ergangenen Untersuchungshaftvollzugsordnungen etwas Selbstverständliches aus, wenn sie in § 1 Abs. 3 anordneten: "Die Untersuchungshaft ist so zu vollziehen, daß der Gefangene keinen sittlichen und körperlichen Schaden erleidet" (vgl. auch Grunau, Kommentar zur Untersuchungshaftvollzugsordnung, 1966, § 1 Rdnr. 6; Löwe/Rosenberg/Dünnebier, StPO, 21. Aufl., § 116 III 1). Nichts anderes kann, schon wegen des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes garantierten Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BGHZ 20, 61 [70]; Hamann/Lenz, GG, 3. Aufl., Art. 2 Anm. B 9) für Strafgefangene gelten; in der Dienst- und Vollzugsordnung vom 1. Dezember 1961 (DVollzO) kommt daher auch verschiedentlich zum Ausdruck (vgl. etwa die Nr. 68 Abs. 2, 106 ff., insbesondere 112), daß der Strafgefangene möglichst vor Körperschäden zu bewahren ist.
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bb) Das bedeutet allerdings nicht, daß der Staat schon aus diesem Grund entschädigungspflichtig ist, wenn ein Gefangener dennoch in der Haft Körperschäden erleidet, einem Bediensteten des Staats deswegen aber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist. Das liefe auf eine allgemeine Gefährdungshaftung des Staats hinaus, für die eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden ist.
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Für die Bestimmung der Opfergrenze, bei deren Überschreiten der Staat nach Aufopferungsrecht eine angemessene Entschädigung zu leisten hat, ist vielmehr darauf abzustellen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der Verletzung, hier also des Klägers nach dem Verlust des Auges, darstellt (vgl. BGHZ 45, 290 [295]; 28, 297 [301];, 22, 43 [48]; 20, 61 [69]; vgl. auch Bender, Staatshaftungsrecht, 1971, Rdnr. 44 und 350). Unter Berücksichtigung aller Umstände muß es angemessen und erforderlich sein, eine billige Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.
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cc) Für Strafgefangene und "schuldige" Untersuchungsgefangene bedeutet das:
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Jede Inhaftierung führt erfahrungsgemäß zu Vermögensnachteilen, die sich im Regelfall nach der Haftentlassung auswirken. Diese Nachteile, die desto stärker sind, je länger die Haft angedauert hat, sind grundsätzlich von dem Gefangenen zu tragen. Es ist das eine allgemeine Folge seiner Straftat und der durch sie ausgelösten Strafmaßnahmen des Staats.
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Die Frage nach der Opfergrenze kann sich, wenn überhaupt, nur stellen, wenn es um die Folgen einer durch die Haft verursachten zusätzlichen und vom Staat nicht gewollten Schädigung geht. Hier wäre die Opfergrenze dann jedoch sehr hoch anzusetzen, der Bereich dessen also, was der Gefangene an Nachteilen infolge der Inhaftierung entschädigungslos hinzunehmen hätte, sehr weit.
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(1.) Zum einen kann nicht außer Betracht bleiben, daß der in der Haft Verletzte die erste Ursache für seine Schädigung durch seine Straftat oder sein sonstiges ihm zuzurechnendes Verhalten gesetzt hat, das seine Inhaftierung zur Folge hatte. Es wird unten (III. 1.) noch auszuführen sein, daß solche Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, erfahrungsgemäß auf die besonderen Umstände einer gemeinschaftlichen Haft zurückzuführen sind. Dann aber liegt in derartigen Fällen die einen Aufopferungsanspruch regelmäßig ausschließende Eigenverantwortlichkeit für den Schaden bei dem Inhaftierten selbst. Dagegen fehlt es an der Verantwortlichkeit des Staats, wenn ihm der Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht zu machen ist. Die Inhaftierung allein begründet seine Verantwortlichkeit sowenig wie der - seinerzeit zulässige - Haftvollzug in Gemeinschaftszellen. Schon diese Abgrenzung der beiderseitigen Verantwortlichkeit der Parteien zeigt, daß der Gefangene ein erhebliches Maß an Nachteilen selbst tragen muß.
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(2.) Zum anderen darf nicht verkannt werden, daß es hier lediglich darum geht, ob der Inhaftierte eine angemessene Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen erhält. Deren Versagung stellt ihn nicht schutzlos. Wie jeder Staatsbürger hat auch der Strafgefangene, der infolge einer in der Haft erlittenen Körperverletzung Vermögensnachteile erleidet und sich selbst nicht helfen kann, Anspruch auf Sozialhilfe - §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Diese wird ohne Ansehen des Grundes für den Notfall gewährt (vgl. Gottschick, BSHG, 1962, § 11 Anm. 10; § 2 Anm. 1 a.E.). Der Staat tritt also auch hier helfend ein.
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Allerdings hat der auf Sozialhilfe Verwiesene ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände seines Einzelfalls regelmäßig nur Anspruch auf das Existenzminimum. Daß das gerade bei ehemaligen Strafgefangenen, die in der Haft schwere Körperschäden erlitten haben, ihre soziale Integration ("Resozialisierung", "Rehabilitation") erheblich erschweren kann, verkennt der Senat nicht. Dem abzuhelfen ist nach seiner Überzeugung jedoch allein eine Aufgabe der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung. Solange nämlich der Gesetzgeber noch Bevölkerungsgruppen, die in jeder Hinsicht unverschuldet in Not geraten sind, insbesondere auch die Opfer von Straftaten, auf die Sozialhilfe verweist, erscheint es nicht gerechtfertigt, bei ehemaligen Gefangenen die Opfergrenze niedriger anzusetzen und ihnen durch Zuerkennung einer Aufopferungsentschädigung in stärkerem Maß beizustehen; der Umstand, daß ihre Notlage während einer hoheitlichen Zwangsmaßnahme ausgelöst worden ist, erfordert - wie ausgeführt ist - eine derartige Bevorzugung nicht.
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Daraus folgt, daß für eine Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen für einen - schuldigen - Gefangenen wegen der Folgen einer in der Haft erlittenen Körperverletzung allenfalls Raum sein kann, wenn es im Einzelfall mit den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats unvereinbar erscheint, den Betroffenen auf die Sozialhilfe zu verweisen.
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c) Die so zu bestimmende Opfergrenze wäre bei dem Kläger nicht überschritten. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß er infolge der erlittenen Verletzungen solche als untragbar zu wertenden Vermögensnachteile erlitten hat. Im Gegenteil steht nach seiner im Berufungsurteil in Bezug genommenen Aussage vor dem Berufungsgericht am 10. Juli 1970 fest, daß er nach seiner Verletzung, allerdings unterbrochen durch lange Krankenhausaufenthalte, noch bis Januar 1969 in seinem Beruf als Zimmermann tätig war; nach seinem Vortrag ist er damals von einem Gerüst gestürzt und konnte seitdem diesen Beruf nicht mehr ausüben. Daß er arbeitsunfähig geworden sei, hat der Kläger nicht behauptet. Selbst dann aber wäre die Grenze des ihm Zumutbaren nicht überschritten. Der schon ältere, 1914 geborene Kläger müßte sich gegebenenfalls auf seine Rentenansprüche verweisen lassen. Sollte er insoweit nicht in ausreichendem Maß Vorsorge getroffen haben, könnte das allein die Zuerkennung einer Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen nicht rechtfertigen.
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3. Das Berufungsgericht wird mithin bei seiner erneuten Verhandlung aufzuklären haben, ob der Kläger in irgendeiner ihm zurechenbaren Weise Veranlassung zu seiner Inhaftierung gegeben hat. Bisher läßt sich hierzu weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem sonstigen verwertbaren Akteninhalt etwas entnehmen.
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III. | |
1. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, daß die Inhaftnahme für den Kläger ein Sonderopfer bedeutet hat, so wird er grundsätzlich auch für die Folgen der in der Haft erlittenen Verletzung zu entschädigen sein. Bei ihr müßte es sich zwar um eine Folge der besonderen, durch den hoheitlichen Eingriff geschaffenen Gefahrenlage handeln, weil sie nur dann dem Staat zugerechnet werden könnte. Schäden infolge der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos (oder, wie es in § 7 Abs. 3 StrEG heißt: "Schäden, die auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wären") müssen für den Aufopferungsanspruch außer Betracht bleiben (BGHZ 46, 327 [330] und BGH VersR 1967, 470 [471]). Dem Kläger könnte aber auch dann eine Entschädigung zustehen, wenn sich nicht aufklären ließe, wie es im einzelnen zu der Verletzung des Klägers in der Gemeinschaftszelle gekommen ist. Die bisherige Feststellung des Berufungsgerichts, die Verletzung sei eine adäquat kausale Folge der gemeinsamen Unterbringung mehrerer Untersuchungsgefangener, reicht rechtlich nicht aus. Bei der Entscheidung, ob eine Haftschädigung nach Aufopferungsrecht dem Staat zuzurechnen ist, handelt es sich nicht um ein reines Kausalitäts-Adäquanz-Problem (Steffen in DRiZ 1967, 110, 111; Bender, Rdnr. 45).
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Zwar kann es auch während einer Haft zu Verletzungen kommen, die nicht aus der besonderen, durch die Inhaftierung bewirkten Gefahrenlage ausgelöst werden. Die Regel ist das jedoch zumindest bei Verletzungen, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht. Er ist unstreitig nach einer Auseinandersetzung mit seinen Mithäftlingen von H. geschlagen worden. Damit stellt sich seine Verletzung als eine typische Folge des Vollzugs der Haft in einer Gemeinschaftszelle dar. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, daß die gemeinsame Unterbringung von Häftlingen in einer Zelle leicht zu Auseinandersetzungen führt, die bis in Tätlichkeiten ausarten können. Leben Personen, die durch die Inhaftierung und eine drohende Strafverurteilung ohnehin gesteigert reizbar und erregbar sind, über einen längeren Zeitraum ununterbrochen auf engem Raum zusammen, fördert das in erhöhtem Maß Aggressionen (vgl. Seelig, Lehrbuch der Kriminologie, 2. Aufl., S. 305; Sieverts, Die Wirkungen der Freiheitsstrafe und Untersuchungshaft auf die Psyche der Gefangenen, 1929, S. 109, 110, 157 ff). Unter diesen Umständen läge es an der Beklagten, gegebenenfalls Umstände darzutun, die Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben könnten.
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