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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. und Mitb. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.118/2002 |
vom 25. September 2002 | |
Regeste |
Art. 181 StGB (Nötigung); Art. 32-34 StGB (Rechtfertigungsgründe); Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung). |
Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Nötigung (E. 2). |
Prüfung der Rechtfertigungsgründe der Wahrnehmung berechtigter Interessen, der Notstandshilfe, der Putativnotwehr und der Gesetzespflicht (E. 3). Rechtswidrigkeit der Nötigung (E. 3.4-3.7). |
Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt auch, wenn vermeintliche Missstände öffentlich gemacht werden sollen (E. 3.3). |
Verbotsirrtum (E. 4). |
Substanziierungsanforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde (E. 5). |
Strafzumessung (E. 6). | |
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A. | |
37 Angeklagten wird die Teilnahme an "Greenpeace"-Protestaktionen gegen den Transport von nuklearen Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung vorgeworfen. Die Aktivisten haben sich (vom 9.-20. März 1997, am 17. November 1997 bzw. am 29. März 1998) in jeweils unterschiedlichen personellen Zusammensetzungen an Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den Kernkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt sowie an weiteren Störaktionen beteiligt. Das Bezirksamt Zurzach fällte am 13. bzw. 14. Dezember 1999 Strafbefehle gegen sie aus (nach Massgabe ihrer jeweiligen Beteiligung wegen Nötigung, versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung bzw. Hausfriedensbruchs), und es verfügte Bussen zwischen Fr. 500.- und Fr. 2'000.-.
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B. | |
Auf Einsprache der Gebüssten hin sprach das Bezirksgericht Zurzach am 3. Mai 2000 zwei Angeklagte der mehrfachen, teilweise ![]() ![]() | 2 |
C. | |
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach erhoben die 37 Verurteilten Berufung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2001 hiess das Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau die Berufung von Y. teilweise gut. Es sprach ihn von der Anklage der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu einer Busse von Fr. 1'500.-. Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen.
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D. | |
Die Verurteilten beantragen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
Aus den Erwägungen:
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Erwägung 2 | |
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes seien nicht gegeben. Bei den blockierten Transporten von abgebrannten nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung handle es sich um eine rechtswidrige technische Vorkehr, welche nicht in den Schutzbereich des Nötigungstatbestandes falle.
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2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a S. 305 mit Hinweisen).
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Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der ![]() ![]() | 8 |
2.2 In BGE 107 IV 113 E. 3b S. 116 hat das Bundesgericht die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" als "gefährlich weit" bezeichnet. Sie müsse aus rechtsstaatlichen Gründen einschränkend ausgelegt werden. Die 5-10 Minuten dauernde (politisch motivierte) Weigerung einer 20-köpfigen Studentendelegation, das Sitzungszimmer für eine Fakultätssitzung zu räumen, beurteilte der Kassationshof als nicht tatbestandsmässig (BGE 107 IV 113 E. 3c S. 117). Als Nötigung gilt hingegen die massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrages durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien" (BGE 101 IV 167 E. 2b S. 170). Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle als Nötigung qualifiziert. Die politische Aktion (bei der Transparente mit der Aufschrift "Wer über uns geht, geht auch über Leichen" aufgestellt wurden) verhinderte während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeuges und behinderte den Zugang zur Ausstellung für Fussgänger (BGE 108 IV 165; vgl. dazu kritisch NICCOLÒ RASELLI, Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung?, in: Plädoyer 1990 6 S. 44 ff.; MARC SPESCHA, Rechtsbruch ![]() ![]() | 9 |
2.3 Am 11. Dezember 1998 bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung von 16 "Greenpeace"-Aktivisten wegen Nötigung (Urteil des Bundesgerichtes 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998). Diese hatten am 12. März 1996 auf dem Areal des Verwaltungsgebäudes der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) in Baden gegen das geplante Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Würenlingen (ZWILAG) protestiert und dabei den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude während anderthalb Stunden blockiert. Sie errichteten unmittelbar vor dem Haupteingang mittels vorfabrizierter Teile einen Holzverschlag (in Form eines überdimensionalen Briefkastens mit der Aufschrift "ZWILAG Postfach NOK"/"Stop! Atommüllager ohne Gewähr"). Ausserdem wurden auf der Treppe zum Haupteingang leere Fässer aufgestellt und Kies gestreut. Das Verwaltungsgebäude konnte nur noch über einen Seiteneingang betreten und verlassen werden. Bei Eintreffen der Polizei brachen die Aktivisten ihre anderthalbstündige Aktion ohne weiteres ab (vgl. zu diesem Urteil kritisch KELSANG TSÜN, Tierschützer, Greenpeace-Aktionen, Globalisierungsgegner - Begründung und Grenzen eines strafrechtlichen Widerstandsrechts, Diplomarbeit St. Gallen 2002, S. 54 ff.). Mit Verordnung vom 15. Juni 1998 erteilte der Bundesrat der privaten Umweltschutzorganisation "Greenpeace Schweiz" das Verbandsbeschwerderecht in Umweltfragen (AS 1998 S. 1570, 1572).
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2.4 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben 29 der beschwerdeführenden Personen am 9. März 1997 die Zufahrtsgeleise des Kernkraftwerks (KKW) Beznau blockiert. Sie besetzten die Gleise, einige Personen ketteten sich mit Handschellen an diese an, und sie errichteten einen improvisierten ![]() ![]() | 11 |
2.5 Die inkriminierten Tathandlungen fallen nach der oben dargelegten Praxis unter den objektiven Tatbestand der Nötigung. Die Behinderungen und Blockadeaktionen gingen über das im Rahmen einer umweltpolitischen Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hinaus und sind auch durch das verfassungsmässige Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV) nicht mehr geschützt. Ihre Intensität und Dauer war noch erheblicher als in den in E. 2.2-2.3 dargelegten Fällen von politisch motivierter Nötigung. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Blockade gegen das KKW Beznau 11 Tage dauerte, dass in Beznau, Gösgen und Leibstadt technische Mittel eingesetzt wurden (Bügelschlösser und Handschellen für das Anketten an die Geleise, Turmbau usw.) und dass es sich um konzertierte, minutiös geplante und zentral gesteuerte Blockadeaktionen handelte.
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Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien gegen rechtswidriges Verhalten der Kernkraftwerkbetreiber eingeschritten, die Tatbestandsmässigkeit dahinfallen lässt.
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2.6 Zwar vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, es liege "auf der Hand", dass es sich bei "Transporten von abgebrannten nuklearen Brennelementen in die Wiederaufbereitung" um "durch die Rechtsordnung missbilligtes" Verhalten handle. Sie erläutern diese Auffassung jedoch nicht näher. Insbesondere legen sie nicht dar, gegen welche Rechtsnormen die fraglichen Transporte ihrer Ansicht nach verstiessen. Noch viel weniger wird begründet, inwiefern ![]() ![]() | 14 |
Gemäss den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden zwischen September 1995 und April 1998 im Transportverkehr mit den Wiederaufbereitungsanlagen Sellafield/GB bzw. La Hague/F im Innern von Transportbehältern und Waggons zwar vereinzelte Grenzwertüberschreitungen gemessen. Es wurden jedoch keine Aussenkontaminationen der Fahrzeuge und Behälter konstatiert. Bei radiologischen Untersuchungen an 151 SBB-Mitarbeitern, die regelmässig in unmittelbarer Nähe von Transportcontainern und Waggons arbeiteten, wurde denn auch keine erhöhte Strahlenexposition nachgewiesen. Gemäss den Feststellungen der HKS, auf die sich die Vorinstanz stützt, hat auch für die Anwohner der Geleise keine Gefährdung durch radioaktive Strahlung bestanden.
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2.7 Der Umstand, dass der Transport von nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung gegen die umweltpolitischen und ideellen Überzeugungen der Beschwerdeführer verstösst, lässt ihn nicht als rechtswidrig erscheinen und entzieht ihn auch nicht dem Schutzbereich von Art. 181 StGB. Aber selbst wenn sich (im betreffenden hängigen Verfahren) herausstellen sollte, dass die fraglichen Spezialtransporte gegen rechtliche Vorschriften verstiessen, folgte daraus nicht automatisch die Straflosigkeit der hier zu beurteilenden Blockade- und Störaktionen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die beanstandeten Vorkehren der Kernkraftwerkbetreiber seien rechtswidrig, ist zumindest umstritten. Von offensichtlich strafbarem Verhalten kann jedenfalls nicht die Rede sein. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer ihre juristische Auffassung auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen, bevor sie diese gegenüber den Betroffenen zwangsweise, unter Anwendung von nötigenden Mitteln, durchsetzen. Dies war den Beschwerdeführern umso mehr zuzumuten, als nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von den blockierten Transporten keine unmittelbare Gefahr ausging, die ein ![]() ![]() | 16 |
2.8 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wussten die Beschwerdeführer, dass der Abtransport von nuklearen Brennelementen geplant war bzw. unmittelbar bevorstand, und sie beabsichtigten, die Kernkraftwerkbetreiber zumindest vorübergehend am Abtransport der Brennstäbe zu hindern. Damit ist auch der subjektive Nötigungstatbestand erfüllt (Art. 18 Abs. 2 StGB).
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Nach dem Gesagten erweist sich die Bejahung des Nötigungstatbestandes durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform.
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Erwägung 3 | |
3. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie auf Putativnotwehr. Sie hätten Vorkehren behindert, welche "gegen schweizerisches Straf- und Verwaltungsrecht verstossen" hätten. Zwar werde nicht bestritten, dass Massnahmen, welche die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung bezwecken, grundsätzlich nur dem Staat zustehen sollen. "Entwickeln sich die staatlichen Organe aber zu Gehilfen von unrechtmässigen Vorgängen", müsse sich "der Bürger unter eingeschränkten Voraussetzungen gegen solche Vorgänge zur Wehr setzen können". Zu prüfen bleibt sodann, ob die eingesetzten Nötigungsmittel - vom Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe abgesehen - rechtswidrig erscheinen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 2a S. 326; 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 119 IV 301 E. 2b S. 305 f.).
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3.1 In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische und ideelle Anliegen grundsätzlich auf politischem Wege bzw. auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Der blosse Umstand, dass die legalen politischen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft erscheinen und die demokratisch legitimierten politischen Gremien bzw. Justizorgane ![]() ![]() | 20 |
3.2 Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. In diesem Fall ist der Angegriffene bzw. unmittelbar Bedrohte (und auch jeder Dritte im Rahmen der so genannten Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (BGE 122 IV 1 E. 2a S. 3 f., E. 3a S. 5; 102 IV 1 E. 2-3 S. 3 ff., je mit Hinweisen). Notstand (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn die Straftat notwendig war, um die Rechtsgüter des Täters aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten. Unmittelbar im Sinne des Gesetzes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren. Die Tat ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet war und ihm nach den Umständen nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Auch Notstandshilfe durch Dritte ist möglich. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter (bzw. vom Notstandshelfer) verletzte Rechtsgut (BGE 125 IV 49 E. 2 S. 55 ff.; 122 IV 1 E. 2b S. 4, E. 3a-c S. 5-7; 116 IV 364 E. 1a S. 366 f., je mit Hinweisen). Ein Fall von Putativnotwehr bzw. Putativnotstand ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum (Art. 19 Abs. 1 StGB) unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 33 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend bzw. es drohe eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB (BGE 125 IV 49 E. 2d S. 56; 122 IV 1 E. 2b S. 4 f.; 93 IV 81 E. b S. 84 f., je mit Hinweisen).
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3.3 Lehre und Praxis anerkennen sodann gewisse (im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte) so genannte "übergesetzliche" bzw. "ausserstrafgesetzliche" Rechtfertigungsgründe. Dazu gehören namentlich notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie die "rechtfertigende Pflichtenkollision", das "notstandsähnliche Widerstandsrecht" bzw. die "Wahrung" oder "Wahrnehmung berechtigter Interessen" (vgl. BGE 127 IV 122 E. 5c S. 135, 166 E. 2b S. 168 f.; 126 IV 236 E. 8 S. 254; 120 IV 208 E. 3a S. 213; 103 IV 73 E. 6b S. 75, je mit Hinweisen; s. auch PHILIPP DOBLER, Recht auf demokratischen ![]() ![]() | 22 |
3.4 Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel ![]() ![]() | 23 |
3.5 Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass mit den inkriminierten Blockadeaktionen gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben (im Sinne von Art. 34 StGB) hätte abgewendet werden sollen. Gemäss Stellungnahme der zuständigen Behörde bestand für die Bevölkerung keine Gefährdung durch erhöhte Strahlenexposition. Die theoretische Möglichkeit eines Transportunfalls mit nuklearer Kontamination stellt keine unmittelbare Gefahr im Sinne des Gesetzes dar (vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a-b S. 5 f.). Dies umso weniger, als bereits hunderte solcher Spezialtransporte stattgefunden haben und die Beschwerdeführer nicht geltend machen, es habe sich dabei jemals ein schwerwiegender Unfall mit Strahlengefährdung ereignet. Noch viel weniger lag ein rechtswidriger Angriff (Art. 33 StGB) seitens der Kernkraftwerkbetreiber vor. Die Beschwerdeführer stellen sich zwar auf den Standpunkt, der Transport von abgebrannten nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung sei illegal. Wie bereits (oben E. 2.6) dargelegt, wird diese Ansicht jedoch in der Beschwerde nicht näher begründet. Im Übrigen wollten die Beschwerdeführer mit ihrer spektakulären Blockadeaktion primär auf ihre energie- und umweltpolitischen Anliegen hinweisen, die Aufmerksamkeit der Medien und der Öffentlichkeit gewinnen und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihen, dass Kernkraft durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden sollte. Zur Verfolgung dieser Ziele (bzw. für dieses "symbolhafte" politische Verhalten) war es allerdings nicht notwendig, strafbare Methoden einzusetzen. Um für umweltpolitische Anliegen bzw. für den Ausstieg aus der Kernenergie bzw. aus der nuklearen Wiederaufbereitungstechnologie zu werben, steht eine grosse Palette legaler (insbesondere politischer und medialer) Möglichkeiten zur Verfügung. Von einer notstandsähnlichen Situation oder einer rechtfertigenden "Wahrnehmung berechtigter Interessen" im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. ![]() | 24 |
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3.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass die eingesetzten Nötigungsmittel - über das Fehlen von besonderen Rechtfertigungsgründen hinaus - rechtswidrig erscheinen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 2a S. 326; 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 119 IV 301 E. 2b S. 305 f.). Die von den Beschwerdeführern gewählten Methoden der umweltpolitischen Auseinandersetzung stehen zum angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Wie dargelegt, übersteigt die Intensität und Dauer der Protestmassnahmen auch das duldbare Mass an politischer Einflussnahme in einem demokratischen Rechtsstaat. Die Nötigungshandlungen sind daher durch die verfassungsmässigen politischen Rechte nicht geschützt.
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3.8 Ebenso wenig liegt der Rechtfertigungsgrund der Gesetzes- bzw. Amtspflicht (Art. 32 StGB) oder Putativnotwehr (Art. 33 i.V.m. Art. 19 StGB) vor. Mangels Straftat waren die Voraussetzungen für eine private Festnahme (vgl. § 72 StPO/AG) nicht erfüllt. Putativnotwehr würde einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB voraussetzen, nämlich die irrtümliche Annahme eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriffes (BGE 122 IV 1 E. 2b S. 4 f.; 93 IV 81 E. b S. 84 f., je mit Hinweisen). Wie sich den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entnehmen lässt, waren die Beschwerdeführer über den ![]() ![]() | 27 |
Erwägung 4 | |
4. Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf Verbotsirrtum. Sie hätten sich auf ihre Einschätzung der Rechtslage bzw. auf diejenige von "Greenpeace" verlassen dürfen.
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4.1 Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen. Dasselbe gilt, wenn er durch die zuständige Behörde ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen worden ist oder sich über behördliche Anordnungen hinwegsetzt. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor näher zu informieren (BGE 121 IV 109 E. 5b S. 126 f.; 120 IV 208 E. 5 S. 214 f.; 118 IV 167 E. 4 S. 174 f.; 116 IV 56 E. II/3a S. 68; 115 IV 162 E. 3 S. 166 f., je mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann die Frage offen bleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 120 IV 208 E. 5a S. 215). In BGE 121 IV 109 E. 5b S. 126 erwog das Bundesgericht, dass sich der damalige PTT-Generaldirektor zur Frage der Strafbarkeit pornographischer Gesprächsangebote ("Telekiosk") nicht ohne weiteres auf die Gutachten des Rechtsdienstes der PTT habe verlassen dürfen. Dies umso weniger, als die betreffende Rechtsauffassung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt ausdrücklich bestritten und zuvor schon in einem Bundesgerichtsurteil in Frage gestellt worden war.
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4.2 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer einen Rechtsstandpunkt vertreten, der von der publizierten Bundesgerichtspraxis abweicht, begründet keinen Verbotsirrtum. Analoges gilt für den Hinweis auf die von "Greenpeace" in Auftrag gegebenen Gutachten. Zum einen handelt es sich bei der privaten Umweltschutzorganisation "Greenpeace Schweiz" (bzw. den von ihr beauftragten Privatgutachtern) nicht um eine für verbindliche Rechtsauskünfte ![]() ![]() | 30 |
Erwägung 5 | |
5. Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Vorinstanz habe "die Regeln über die Teilnahme an strafbaren Handlungen nicht richtig angewendet". Sie habe es unterlassen, "die Tatbeiträge der mehrere Tage dauernden Aktion zu gewichten und zu untersuchen, ob jeweils Mittäterschaft oder blosse Gehilfenschaft oder blosse Anwesenheit vorlag".
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5.1 Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie in dieser pauschalen Form überhaupt ausreichend substanziiert erscheint. Zwar gilt im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren) kein strenges Rügeprinzip. Es muss in der Beschwerde allerdings wenigstens kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien. Dafür reicht es nicht aus, einfach die Bestimmungen aufzuzählen, deren Verletzung behauptet wird, ohne darzulegen, inwiefern die angefochtene Verurteilung bundesrechtswidrig sei. Insbesondere hat sich die Beschwerdebegründung mit den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht entspricht, kann auf sie grundsätzlich nicht eingetreten werden (BGE 122 IV 139 E. 1-2 S. 141 f.; vgl. MARTIN SCHUBARTH, Nichtigkeitsbeschwerde 2001, Bern 2001, Rz. 194; ERHARD SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz. 331, 435, 442; HANS WIPRÄCHTIGER, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 6.128 f.).
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5.2 Die kantonalen Instanzen haben die jeweiligen Tatbeiträge der Beschwerdeführer einzeln untersucht und rechtlich gewürdigt. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich nicht alle Angeklagten in gleicher Weise an den Nötigungshandlungen beteiligt haben. ![]() ![]() | 33 |
Demgegenüber legen die Beschwerdeführer nicht dar, bei welchen Verurteilten welche Normen oder Grundsätze des Bundesstrafrechtes unrichtig angewendet worden wären. Keiner der 37 Beschwerdeführer macht - auf seinen konkreten Fall bezogen - geltend, er sei zu Unrecht wegen Mittäterschaft verurteilt worden. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu den einzelnen Tatbeiträgen und ihrer teilnahmerechtlichen Qualifikation und auch keine ausreichend substanziierten bzw. individualisierten Rügen der Verletzung von Bundesrecht. Insofern setzt sie sich auch mit den Erwägungen der kantonalen Urteile nicht auseinander und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Verletzung von Bundesrecht würde im Übrigen auch aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich. Dieses geht von einem zutreffenden Begriff der Mittäterschaft aus (vgl. dazu BGE 120 IV 17 E. 2d S. 22-24).
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Erwägung 6 | |
6. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die kantonalen Instanzen hätten bei der Strafzumessung dem Umstand keine Rechnung getragen, dass die Straftaten sich ihrerseits gegen rechtswidrige Handlungen der Kernkraftwerkbetreiber gerichtet hätten. Die Bussen seien auch im Lichte von BGE 111 IV 167 "erheblich zu hoch", weshalb ein Verstoss gegen Art. 63 ff. StGB vorliege.
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6.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. "Tatkomponente" sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Geldstrafen bemisst der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem ![]() ![]() | 36 |
6.2 Wie bereits dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer unzutreffend, das inkriminierte Verhalten habe sich gegen einen rechtswidrigen Angriff der Kernkraftwerkbetreiber gerichtet. Dass die kantonale Vorinstanz in diesem Zusammenhang keinen Strafmilderungs- oder Strafminderungsgrund erkannte, ist bundesrechtskonform. Die Strafdrohung für Nötigung beträgt Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 40'000.- (Art. 181 i.V.m. Art. 48 Ziff. 1 StGB). Bei vollendetem Versuch kann der Täter (nach Art. 65 StGB) milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB); bei echter Konkurrenz mit anderen Straftaten tritt Strafschärfung (nach Art. 68 StGB) ein. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die kantonalen Instanzen bei der Festlegung der Bussen (zwischen Fr. 400.- und Fr. 1'700.-) von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wären oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätten. Ebenso wenig machen sie geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 48 Ziff. 2 StGB bzw. bei der Bemessung der Bussen sei den jeweiligen persönlichen Verhältnissen der Verurteilten keine Rechnung getragen worden.
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Die Höhe der ausgefällten Geldstrafen widerspricht auch BGE 111 IV 167 nicht. In jenem Fall war eine politisch motivierte Demonstration ("Bummelfahrt" aus Protest gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen und andere verkehrspolitische Massnahmen des Bundesrates) des westschweizerischen Fahrlehrerverbandes und des "Trucker-Teams Schweiz" zu beurteilen, welche am 30. November 1984 auf den Autobahnen rund um Bern erfolgt war. Durch organisiertes ![]() ![]() ![]() | 38 |
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