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Informationen zum Dokument  BVerfGE 25, 371 - lex Rheinstahl  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A. - I.
1. Nach § 96 Abs. 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 ...
2. Durch Art. 1 des - am 6. Mai 1967 verkündeten - Gesetzes  ...
II.
1. Die Aktiengesellschaft Rheinische Stahlwerke mit Sitz in Essen ...
2. Nach § 98 AktG entscheidet, wenn streitig oder ungewi&szl ...
III.
1. Der Deutsche Bundestag ist dem Verfahren beigetreten. Sein Bev ...
2. Für die Bundesregierung hat der Bundesminister für A ...
3. Von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben sich geä ...
a) Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Rechtsanwalt und Not ...
b) Folgende Mitglieder des Aufsichtsrats der Rheinischen Stahlwer ...
aa) Professor Dr. Otto Bayer (Vorsitzender des Aufsichtsrats der  ...
bb) Der Prozeßbevollmächtigte von Dr. Hans Deuss (Vors ...
cc) Als Prozeßbevollmächtigter für Cai Graf zu Ra ...
dd) Peter Kemmerling (Betriebsratsvorsitzender des Gußstahl ...
c) Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Spieker, Prozeßbevollmäch ...
d) Rechtsanwalt Dr. Adolf Arndt, Prozeßbevollmächtigte ...
e) Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft hält Art. 3 Abs. 2 ...
B.
1. Das Landgericht Dortmund hat in seinem Vorlagebeschluß h ...
2. Das Landgericht hat dargelegt, inwiefern seine Entscheidung vo ...
3. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, für seine Entsch ...
a) Nach seinem Wortlaut kann Art. 3 Abs. 2 ÄndG durchaus dah ...
b) Nicht offensichtlich unhaltbar ist auch die weitere Auffassung ...
4. Für die Entscheidung des Landgerichts Dortmund kommt es a ...
C.
I.
1. Das Änderungsgesetz hat den Beurteilungszeitraum des &sec ...
2. a) Hingegen könnte es zweifelhaft sein, ob der neue Beurt ...
b) § 96 Abs. 2 AktG bestimmt: ...
c) Das Verfahren nach § 97 AktG liegt allein in den Hän ...
d) Zur Bildung eines neuen Aufsichtsrats mit geänderter Zusa ...
e) Das Änderungsgesetz setzt die Regelung des Aktiengesetzes ...
3. Auch wenn man jedoch davon ausgeht, Art. 3 Abs. 2 ÄndG st ...
II.
1. Das Änderungsgesetz erging, um "den Status quo im Mitbest ...
2. Das Änderungsgesetz ist kein Einzelfall- oder Individualg ...
a) Art. 3 Abs. 1 i. V.m. Art. 1 ÄndG kann nicht als Einzelfa ...
b) Alles dies gilt auch dann, wenn man annimmt, die Rheinischen S ...
c) Geht man davon aus, daß die Verlängerung des Beurte ...
aa) Einzelfallgesetze sind als solche nach dem Grundgesetz nicht  ...
bb) Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein verfass ...
3. a) Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinb ...
b) Entsprechende sachliche Gründe lassen sich auch für  ...
4. Das Änderungsgesetz verstößt nicht gegen das v ...
a) Belastende Gesetze, die sich "echte" Rückwirkung beilegen ...
b) Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben ...
5. Art. 3 i. V.m. Art. 1 ÄndG steht schließlich in Ein ...
a) Die Aktie ist sowohl Vermögensrecht als auch Mitgliedscha ...
b) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfr ...
III.

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch: A. Tschentscher, Johannes Rux
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