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Informationen zum Dokument  BVerfGE 63, 266 - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft  Materielle Begründung

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    Revision:  A. Tschentscher

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3. Zitiert durch:

4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Nach der später mehrfach geänderten Bundesrechtsanwa ...
2. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf nur aus d ...
3. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein  ...
II.
1. Der Beschwerdeführer, der Ende 1975 die Zweite Juristisch ...
2. Schon nach Erstattung des ersten Gutachtens setzte der Justizm ...
a) Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte stellte nach  ...
b) Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf die sofortige ...
3. Gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Beschwer ...
III.
1. Der Bundesminister der Justiz hat sich lediglich zur Auslegung ...
2. Der Bayerische Ministerpräsident hält die Verfassung ...
3. Nach Ansicht des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Recht ...
4. Nach der im Vorlageverfahren mitgeteilten Auffassung des Vorst ...
5. Auch andere Anwaltsverbände vertreten übereinstimmen ...
a) Der Republikanische Anwaltsverein und dessen niedersächsi ...
b) Der Bund freier Rechtsanwälte hält ebenfalls die Ver ...
B.
I.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat normative Regelungen übe ...
2. Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlic ...
II.
1. Die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bedeutet f& ...
2. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, daß Einschränkun ...
a) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Auslegung nicht auf die E ...
b) Die Auslegung des Bundesgerichtshofs wird von der übrigen ...
c) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Prüfung, in welchem  ...
d) Dieser Beurteilung stehen andere Vorschriften der Bundesrechts ...
III.
Abweichende Meinung des Richters Simon zur Begründung des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1983 – 1 BvR 1078/80 –
I.
II.
1. Nach der im Senatsbeschluß zitierten Rechtsprechung darf ...
2. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen unterste ...
III.
1. Beide Verfassungsnormen betreffen die Rechtsfolgen eines Kampf ...
2. Sehr viel problematischer wird hingegen die Beurteilung, wenn  ...
IV.
V.

Bearbeitung, zuletzt am 07.02.2025, durch: Sabrina Camenzind, A. Tschentscher
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