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Informationen zum Dokument  BVerfGE 143, 1 - G10-Kommission  Materielle Begründung

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5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

    [nicht verfügbar]
7. Markierte Gliederung:

A.
I.
II.
1. Die Antragstellerin hält ihre Anträge im Organstreit ...
a) Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht sei nach Art.  ...
b) Nach §§ 63, 64 BVerfGG seien die Anträge zul&au ...
c) Die Antragstellerin sei als "andere Beteiligte" im Sinne des A ...
2. Der Antrag sei auch begründet. Die G 10-Kommission habe e ...
III.
1. Nach Auffassung der Antragsgegner sind die Anträge unzul& ...
a) Zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern bestehe ke ...
b) Die G 10-Kommission sei nicht an der Bildung des Staatswillens ...
c) Der Antragstellerin fehle zudem die Antragsbefugnis, da ihr Re ...
2. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Antragsgegner hä ...
B.
I.
1. Das Organstreitverfahren ist als (kontradiktorische) Parteistr ...
2. Mithin entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach Art.  ...
II.
1. Das Grundgesetz weist den in Art.  10 Abs.  1 GG gar ...
2. Vor diesem Hintergrund ist die G 10-Kommission nicht als obers ...
3. Die G 10-Kommission ist auch nicht als andere Beteiligte im Si ...
a) Sie ist nicht als durch das Grundgesetz oder durch die Gesch&a ...
aa) Die G 10-Kommission ist weder durch das Grundgesetz noch durc ...
bb) Die G 10-Kommission ist nicht Teil des Deutschen Bundestages. ...
cc) Die G 10-Kommission übt schließlich keine parlamen ...
b) Einer Ausweitung des verfahrensrechtlichen Parteibegriffs -- w ...
C.

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch: Sibylle Perler, A. Tschentscher
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