1. Bearbeitung
Texterfassung: |
[nicht verfügbar] |
Formatierung: |
[nicht verfügbar] |
Revision: |
[nicht verfügbar] |
2. Abruf & Rang
3. Zitiert durch:
4. Zitiert selbst:
5. Besprechungen:
|
6. Zitiert in Literatur:
7. Markierte Gliederung:
Regeste
1. Die zürcherische Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 8. Juli 1938 (Prüfungsverordnung) bestimmt in § 4, dass die Bewerber um die Zulassung zur Prüfung sich unter anderem über folgende Zulassungsbedingungen auszuweisen haben:
7. ausreichende Rechtsstudien, in der Hauptsache an schweizerisch ...
8. praktische Tätigkeit während mindestens eines Jahres ...
2. X., geboren 1942, promovierte am 2. Mai 1970 zum Lizentiaten d ...
3. X. führt gegen diesen Entscheid der Verwaltungskommission ...
4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine willk&uum ...
|