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Informationen zum Dokument  BGE 133 II 209  Materielle Begründung

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4. Zitiert selbst:

5. Besprechungen:

6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
Erwägung 1
1.1 Das Öffentlichkeitsgesetz gilt für das Bundesgerich ...
1.2 Nach Art. 64 des Reglements vom 20. November 2006 für da ...
1.3 Der Generalsekretär des Bundesgerichts hat am 4. Januar  ...
Erwägung 2
2.1 Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über ...
2.2 Entscheidend für die Anwendung des Öffentlichkeitsp ...
Erwägung 2.3
2.3.1 Hierzu besteht auch keine Veranlassung: Das Öffentlich ...
2.3.2 Bereits nach dem BGÖ gelten nicht als amtliche Dokumen ...
2.3.3 Nach dieser Bestimmung kann aufgrund einer Güterabw&au ...
3. Die Auslegung von Art. 28 BGG im angefochtenen Entscheid erwei ...
3.1 Entgegen den Ausführungen des Generalsekretärs ist  ...
3.2 Bereits von ihrer Anlage her ist die Judikative eher dem Mehr ...
Erwägung 3.3
3.3.1 Nach Art. 13 BGG regelt das Bundesgericht seine Organisatio ...
3.3.2 Eine solche Auslegung trüge den Anliegen des Öffe ...
Erwägung 4
4.1 Der Gesuchsteller hat Einsicht in die Protokolle des Gesamtge ...
4.2 Anders verhält es sich in Bezug auf den Antrag, in die P ...
5. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestim ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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