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Informationen zum Dokument  BGE 137 II 431 - UBS-FINMA  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2.1
2.1.1 Das Bankkundengeheimnis bezeichnet die durch Straf- und all ...
2.1.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person geh&oum ...
Erwägung 2.2
2.2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass nicht die UBS A ...
2.2.2 Entgegen der Ansicht der FINMA verletzt diese Auffassung ke ...
2.2.3 Zwar ist die Aufzählung der möglichen Massnahmen  ...
2.2.4 Zu Recht verweist das Bundesverwaltungsgericht unter system ...
Erwägung 2.3
2.3 Die umstrittene Datenherausgabe konnte sich unter diesen Umst ...
Erwägung 3.1
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die von der FINMA verfügte Her ...
Erwägung 3.2
3.2.1 Unter Vorbehalt der Kompetenzen des Parlaments (vgl. Art. 1 ...
3.2.2 Dies schliesst indessen im vorliegenden Zusammenhang, wo FI ...
3.2.3 Zwar wäre die FINMA als Verwaltungsbehörde mit Bl ...
Erwägung 3.3
3.3.1 Die polizeiliche Generalklausel kann als konstitutionelles  ...
3.3.2 Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid seine Prax ...
Erwägung 4.1
4.1 Der Bundesrat und die FINMA sahen sich vorliegend mit der ame ...
Erwägung 4.2
4.2 Die drohende Gefahr war mit Blick auf die möglichen Kons ...
Erwägung 4.3
4.3.1 Wäre in den USA tatsächlich Anklage erhoben worde ...
4.3.2 Über die Frage, ob die amerikanischen Behörden ta ...
4.3.3 Richtig ist, dass die Bankenkommission (bzw. die Finanzmark ...
Erwägung 4.4
4.4 Die von der FINMA verfügte Herausgabe der Kundendossiers ...
Erwägung 5.1
5.1 Konnte sich die Verfügung der FINMA entgegen der Annahme ...
Erwägung 5.2
5.2 Die Ausstandregeln sollen die objektive Prüfung einer Sa ...
Erwägung 5.3
5.3.1 Die Tatsache, dass der ehemalige Präsident der FINMA w ...
5.3.2 Nach Art. 11 Abs. 5 des Organisationsreglements FINMA 2008  ...
5.3.3 Bereits bei der Übernahme des EBK-Präsidiums durc ...
Erwägung 5.4
5.4 Es bleibt zu prüfen, welche Konsequenzen aus der Verletz ...

Bearbeitung, zuletzt am 22.11.2024, durch: A. Tschentscher
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