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2. Abruf & Rang
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7. Markierte Gliederung:
Regeste
Sachverhalt
3. Nach Art. 340 Abs. 1 OR kann sich eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin schriftlich verpflichten, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem der Arbeitgeberin in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR). Das Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu beschränken, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Arbeitnehmerin ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten (Art. 340a Abs. 1 OR). Das Gericht kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; es hat dabei eine allfällige Gegenleistung der Arbeitgeberin angemessen zu berücksichtigen (Art. 340a Abs. 2 OR).
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Ar ...
3.2 Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Gültigkeit ...
3.2.1 Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselbe ...
3.2.2 In Bezug auf die Frage, inwiefern die Schriftform Anforderu ...
3.3 Die Beschwerdeführerin erachtet die im hier massgebenden ...
3.4 In der Lehre gehen einige Autoren davon aus, ein nicht im Sin ...
Erwägung 3.5
3.5.1 Insofern die gegenüber der bundesgerichtlichen Rechtsp ...
3.5.2 Wenn die Beschwerdeführerin das vorliegende Verbot "je ...
3.6 Das Verbot "jeder konkurrenzierender Tätigkeit" erfü ...
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