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Informationen zum Dokument  BGE 147 III 139  Materielle Begründung

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6. Zitiert in Literatur:

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7. Markierte Gliederung:

Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. (...) ...
1.7 Im zu beurteilenden Fall sind zwei Aspekte auseinanderzuhalte ...
1.7.1 Die Einvernahme eines Zeugen oder einer Partei im Prozess u ...
1.7.2 Sowohl für den materiellen Anspruch auf Auskunft nach  ...
3. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz  ...
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber ei ...
3.1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG erstreckt sich das Aus ...
3.1.2 Die zu erteilende Auskunft muss wahr und vollständig s ...
3.2 Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG wurde erst nachträglich um die  ...
3.2.1 Den Inhaber der Datensammlung trifft keine Pflicht, die Her ...
3.2.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Auskunftspflicht einer  ...
3.3 Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf eine Kommentarstelle z ...
3.4 Mit ihrer Interpretation überdehnt die Vorinstanz das Au ...
3.4.1 An der von der Vorinstanz zitierten Stelle geht es um den B ...
3.4.2 Das Auskunftsrecht steht nach Art. 8 Abs. 1 DSG jeder Perso ...
3.4.3 Die Ausgestaltung der Pflichten des Inhabers der Datensamml ...
3.4.4 In Bezug auf Angaben über die Herkunft der Daten vertr ...
3.4.5 Der Gesetzgeber spricht aber von "verfügbaren" Herkunf ...
3.4.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werden Angaben ü ...
3.5 Vor diesem Hintergrund betreffen die Beweissätze keine p ...
3.5.1 Selbst wenn im Zusammenhang mit der Zahlung von Fr. 566'000 ...
3.5.2 Auch dass der Partner der Anwaltskanzlei im Zuge dieses Ges ...
3.5.3 Dass der General Counsel der Beschwerdeführerin 3 den  ...

Bearbeitung, zuletzt am 18.12.2024, durch:
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