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7. Markierte Gliederung:
Regeste
Nach Art. 149 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gerichtskosten nur Anwendung auf die Zivil-, Staats-, Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, während in Strafsachen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege massgebend sind. Letztere regeln die Kostenauflage im Strafverfahren vor den eidgenössischen Strafgerichten (Art. 219 Abs. 3, 228, 245 BStP) und diejenige im Beschwerdeverfahren vor dem Kassationshof des Bundesgerichtes (Art. 278 BStP). Für das in Art. 264 BStP zur Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes vorgesehene Verfahren vor der Anklagekammer des Bundesgerichtes wird jedoch die Frage der Kosten in keinem der beiden Gesetze ausdrücklich geordnet.
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