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Informationen zum Dokument  BGE 130 V 369  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit de ...
Erwägung 2
2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ...
2.2 Den Grundsatz, dass die Invalidenrente lebenslänglich au ...
3. Die Leistungspflicht betreffend die Invalidenrente endet nach  ...
Erwägung 4
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im vorliegend allein stre ...
4.2 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz bejahen diese Frage ...
Erwägung 5
5.1 Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Pr ...
5.2 Da sich im vorliegenden Zusammenhang seit Fällung des in ...
Erwägung 6
6.1 Soweit sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in B ...
6.2 Nicht beigepflichtet werden kann BGE 127 V 259 aber auch inso ...
6.3 Mit Recht wird in der Literatur (vgl. insbesondere SCHNEIDER, ...
6.4 Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vors ...
6.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Art. 4 ...
7. Nicht streitig ist im letztinstanzlichen Verfahren, dass die V ...
8. (Gerichtskosten und Parteientschädigung) ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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