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Informationen zum Dokument  BGE 147 V 328  Materielle Begründung

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Regeste
Sachverhalt
A.b Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) teilte der A. GmbH mit Rundschreiben vom (...) mit, dass B. der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen der in der SL gelisteten Präparate unterzogen werde, und ersuchte um Eingabe der dafür erforderlichen Daten in die bereitgestellte Internet-Applikation bis (...). Insbesondere wurden Angaben zur Wirksamkeit und Zweckmässigkeit sowie - mit Blick auf das Kriterium der Wirtschaftlichkeit - zu den Grundlagen des von der A. GmbH vorgenommenen therapeutischen Quervergleichs (TQV) gefordert. In Bezug auf Letzteren schlug die A. GmbH im Folgenden als Vergleichspräparat insbesondere D. vor, welches ebenfalls den Wirkstoff C. beinhalte und der gleichen Indikation diene. Das BAG orientierte die Zulassungsinhaberin daraufhin dahingehend, dass es B. als Arzneimittel mit bekanntem Wirkstoff betrachte, da vor dessen Einführung bereits die C.-haltigen Arzneimittel E., F. und D. in die SL aufgenommen worden seien. Ein Arzneimittel mit bekanntem Wirkstoff, welches wie B. keinen Generika-Status aufweise, werde bei der Preisüberprüfung wie ein Originalpräparat behandelt, sei aber per Definition als sogenanntes Nachfolgepräparat einzustufen. Sofern ein solches keinen therapeutischen Fortschritt gegenüber dem bisher in der SL aufgelisteten Originalpräparat bringe, werde dem Patentschutz bei der Preisfestsetzung nicht Rechnung getragen. Da ein derartiger therapeutischer Fortschritt in casu zu verneinen sei, werde B. im TQV mit den patentabgelaufenen (...)-Medikamenten G., H. und I. verglichen. Die A. GmbH hielt dem im Nachgang entgegen, dass ein therapeutischer Fortschritt von B. gegenüber D. auf Grund klinischer Daten durchaus belegt sei (höhere Bioverfügbarkeit, tendenziell bessere klinische Wirksamkeit, Möglichkeit einer Feintitration in Schritten von 5 mg). Der TQV sei daher mit D. als Referenzprodukt durchzuführen. Für den Fall, dass es bei einem Vergleich mit den nicht mehr patentgeschützten Arzneimitteln bleibe, seien andere Äquivalenzdosen zu berücksichtigen.
4. Zu prüfen ist zunächst in grundsätzlicher H ...
4.1 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind  ...
4.2 Bei dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 96 KVG erlas ...
4.2.1 Dass sich Art. 65b Abs. 6 KVV für die Aufnahme ein ...
4.2.2 Dieser Schluss wird zusätzlich untermauert durch S ...
4.3 Insgesamt ist daher - mit der Vorinstanz (in diesem Sinne ...
5. Weiter nachzugehen ist der Frage, ob das Bundesverwaltungs ...
Erwägung 6
6.1 Die Vorinstanz ist - in Bestätigung der Betrachtungs ...
6.2 Der Begriff "Nachfolgepräparat", wie er in Art. 65b  ...
Erwägung 6.3
6.3.1 Auf Grund der Angaben in den einschlägigen Fachinf ...
6.3.2 B. wurde sodann im Rahmen eines vereinfachten Zulassung ...
6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die ...
6.4.1 Namentlich führt der Einwand der Beschwerdefü ...
6.4.2 Ebenso wenig verfängt das Argument der Beschwerdef ...
6.4.3 Schliesslich vermag auch der in der Beschwerde angef&uu ...
7. Zu beurteilen ist in einem nächsten Schritt, ob die v ...
7.1 Der therapeutische Fortschritt definiert sich anhand des  ...
7.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation, w ...
7.2.1 Gemäss der erstgenannten pharmakokinetischen Arbei ...
7.2.2 Die zweite in der Beschwerde angeführte Studie von ...
7.3 Die Beschwerdeführerin sieht den entscheidwesentlich ...
7.4 Nichts Anderes ergibt sich schliesslich mit Blick auf die ...
7.5 Zusammenfassend haben somit weder Vorinstanz noch Beschwe ...

Bearbeitung, zuletzt am 18.12.2024, durch:
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