BVerfGE 70, 35 - Bebauungspläne Hamburg
1. Der Begriff der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand der Verfassungsprozeßrechts.
2. Der durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon auszugehen, daß sie den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE 31,364 [368 f.] eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest.
3. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.
4. § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzungen im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind.
5. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG gilt nicht für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt.
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 14. Mai 1985
– 2 BvR 397, 398, 399/82 –
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden l. der Frau W ..., 2. der Frau T... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter Wellinghausen, Susanne Walbohm, Jürgen W. Schmidt, Kaiser-Wilhelm-Straße 89, Hamburg 36 – gegen das Gesetz über den Bebauungsplan Niendorf 73 vom 12. Juli 1979 (HambGVBl. S. 214) – 2 BvR 397/82 – ; 1. a) des Herrn A ..., b) der Frau K ..., c) der Frau F ..., 2. des Herrn St..., 3. des Herrn W ..., 4. des Herrn T ... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Günther Frohberg, Wolfgang Lehmann, Wildenbruchstraße 103, Düsseldorf-Oberkassel – gegen das Gesetz über den Bebauungsplan Niendorf 73 vom 12. Juli 1979 (HambGVBl. S. 214) – 2 BvR 398/82 – ; des Herrn M ... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Walter Wellinghausen, Susanne Walbohm, Jürgen W. Schmidt, Kaiser-Wilhelm-Straße 89, Hamburg 36 – gegen das Gesetz über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 10 der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. Juli 1981 (HambGVBl. S. 164) – 2 BvR 399/82 – .
 
Entscheidungsformel:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag im Verfahren 2 BvR 399/82 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
 
Gründe:
 
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist im wesentlichen die Frage, ob es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg Bebauungspläne durch Gesetz feststellt.
I.
1. Nach § 1 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2257) sind Bauleitpläne der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BBauG). Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 BBauG); er bedarf der Genehmigung der höheren .Verwaltungsbehörde (§ 11 Satz 1 BBauG).
2. Bezüglich der Stadtstaaten bestimmt § 188 BBauG unter anderem:
    § 188
    Sonderregelung für einzelne Länder und das Gebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in ..., §§..., 11, ... vorgesehenen Genehmigungen ...; das Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen ... entfallen.
    (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. ...
    (2 a)-(3) ...
    (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden ... dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
    (5) ...
    (6) Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
Diese Regelung trägt den verfassungsrechtlichen Besonderheiten der Länder Berlin, Bremen und Hamburg Rechnung. So werden etwa in der Freien und Hansestadt Hamburg staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt (Art. 4 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 [GVBl. S. 117]). Durch Gesetz können für Teilgebiete Verwaltungseinheiten gebildet werden, denen die selbständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt (Art. 4 Abs. 2 der Verfassung). Nach dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom22. Mai 1978 (GVBl. S. 178) ist Hamburg in sieben Bezirke eingeteilt (§ 2 Abs. 1 BezVG); insbesondere durch die Bezirksversammlung wirkt die Bevölkerung an den Angelegenheiten des Bezirks und den Aufgaben des Bezirksamtes mit (§ 8 BezVG).
3. Hinsichtlich der Feststellung von Bauleitplänen im Hamburg bestimmt das hamburgische Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung vom 4. April 1978 (GVBl. S. 89) unter anderem:
    § 1
    (1) Der Senat beschließt die Aufstellung der Bauleitpläne und die Auslegung der Bauleitplanentwürfe...
    ...
    (2) Die Anhörung nach § 2 a Absatz 2 BBauG führt das Bezirksamt durch seine Bezirksversammlung durch; ...
    ...
    § 3
    (1) Bebauungspläne nach §§ 8-13 a BBauG werden durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
    (2) Die Bürgerschaft stellt Bebauungspläne durch Gesetz fest, wenn
    1. sie sich die Feststellung vorbehalten hat,
    2. der Senat ihr Entwürfe zur Feststellung vorlegt,
    3. ein Viertel der gesetzlichen Mitgliederzahl der örtlich zuständigen Bezirksversammlung dem Planentwurf widersprochen oder die Bezirksversammlung dem Planentwurf nicht zugestimmt hat.
    (3) Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne durch Rechtsverordnung unwesentlich zu ändern und zu ergänzen.
    (4)-(5) ...
§ 2 Abs. 1 und 2 des früher geltenden hamburgischen Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung vom 3. Juli 1961 (GVBl. S. 232) bestimmte nur, daß der Senat Bebauungspläne durch Rechtsverordnung feststelle, die Bürgerschaft sich aber vorbehalte, sie durch Gesetz festzustellen.
4. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit "von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes ... erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes ...". Die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Regelung ersetzte § 47 VwGO a.F., wonach es dem Landesgesetzgeber (wie derzeit noch hinsichtlich anderweitiger untergesetzlicher Landesnormen; vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO n. F.) offenstand, das Normenkontrollverfahren vorzusehen. Mit der Neuregelung sollte dieses Verfahren obligatorisch für Satzungen aufgrund des Bundesbaugesetzes "sowie für Verordnungen, soweit sie in einigen Ländern an die Stelle dieser Satzungen treten", bundeseinheitlich eingeführt werden (siehe die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf, BRDrucks. 533/75, S. 8).
Die Besonderheiten, die in den Stadtstaaten dadurch bestehen, daß der Bebauungsplan auch durch Gesetz festgestellt werden kann, wurden bei der Novellierung des § 47 VwGO im Gesetzgebungsverfahren verschiedentlich angesprochen. Die Freie und Hansestadt Hamburg wies darauf hin, die angestrebte Vereinheitlichung des Rechtsschutzes sei nicht zu erreichen, da in einigen Ländern ein erheblicher Teil der Bebauungspläne in Gesetzesform ergehe und mithin vom Normenkontrollverfahren nicht erfaßt werde (BRDrucks. 533/2/75). Diese Auffassung vertrat auch der Abgeordnete Schneider in der 78. Sitzung des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau vom 10. März 1976 (Protokoll, S. 7, 10). Der Vertreter der Bundesregierung hob in derselben Sitzung hervor, die Neuregelung des § 47 VwGO werde Hamburg nicht daran hindern, wie bisher die Bebauungspläne in der Form von Verordnungen oder formellen Gesetzen zu erlassen; nur jene fielen unter § 47 VwGO (Protokoll, S. 10). Zur Praxis in Hamburg berichtete der Abgeordnete Orgaß, etwa die Hälfte der Bebauungspläne, und zwar diejenigen, die "ziemlich unstrittig" seien, würden als Rechtsverordnung des Senats erlassen; politisch umstrittene Pläne ergingen als formelle Gesetze (Protokoll, S. 11).
II.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen hamburgische Bebauungspläne, die durch Gesetz festgestellt wurden.
1. Mit dem in den Verfahren 2 BvR 397 und 398/82 angegriffenen Gesetz über den Bebauungsplan Niendorf 73 vom 12. Juli 1979 (GVBl. S. 214) wurde der Bebauungsplan für den Bereich des Ortskerns vom Hamburg-Niendorf um die Einkaufsstraße Tibarg festgestellt.
a) Die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 2 BvR 397/82 sind Eigentümerinnen eines Grundstücks am Tibarg.
(1) Im Planungsverfahren erhoben sie mit Schreiben vom 30. Januar 1978 unter anderem Bedenken gegen die Umwandlung der öffentlichen Fahrstraße Tibarg in eine Fußgängerzone; der Tibarg sei eine natürlich gewachsene Geschäftsstraße, die dem Autoverkehr zugänglich bleiben müsse. Die Anordnung von Schalterhallen in der Mitte der Straße für die geplante Station der Untergrundbahn müsse unterbleiben. Der südliche Bereich des Tibargs, in dem sich ihr Grundstück befinde, müsse belebt werden. Die Anordnung einer "bügelförmigen" Fahrstraße auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks (als Erschließungsstraße) könne nicht hingenommen werden.
In einem Schreiben vom 18. Februar 1980 wies das Bezirksamt Eimsbüttel der Freien und Hansestadt Hamburg die Beschwerdeführerinnen darauf hin, daß die Bürgerschaft den Bebauungsplan mittlerweile durch Gesetz beschlossen habe, das am 20. Juli 1979 in Kraft getreten sei. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen hätten den beschlußfassenden Gremien und der Verwaltung als Material für Entscheidungen gedient; sie seien Gegenstand eingehender Beratungen gewesen. Im Planungsverfahren, insbesondere bei der öffentlichen Anhörung, seien Planalternativen erörtert worden. Gründe für eine neuerliche Anhörung seien nicht erkennbar. Durch den vorgesehenen Bau der Untergrundbahn sei die Umgestaltung im Tibarg unvermeidlich. Dem Planungsziel einer attraktiven Einkaufszone entspräche es nicht, den Tibarg als Fahrstraße wiederherzustellen. Ein Gutachterverfahren habe ergeben, daß Befahrbarkeit und Fußgängerfreundlichkeit im Tibarg miteinander unvereinbar seien. Das Konzept der rückwärtigen Verkehrsbedienung (durch eine bügelförmige Erschließungsstraße) könne mithin nicht in Frage gestellt werden. Auch im übrigen griffen die Einwände der Beschwerdeführerinnen nicht durch.
(2) Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das angegriffene Gesetz verletze ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip.
Der Verstoß gegen Art. 14 GG ergebe sich daraus, daß das gesetzliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG nicht beachtet worden sei. Dieses Gebot sei verletzt, weil die bügelförmige Erschließungsstraße das Grundstück der Beschwerdeführerinnen in der Mitte zerschneide; die Straße führe nur noch im Abstand von drei Metern an ihren Wohn- und Schlafräumen vorbei; es gebe andere, weniger belastende Möglichkeiten der rückwärtigen Erschließung, etwa zwei Stichstraßen anzulegen.
Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip seien dadurch verletzt, daß der Bebauungsplan durch Gesetz festgestellt worden sei. Die Verfassungsbeschwerde sei insoweit zulässig. Durch das hamburgische Gesetz über die Feststellung von Bauleitplanen und ihre Sicherung vom 4. April 1978 (GVBl. S. 89) habe Hamburg § 188 Abs. 2 BBauG ausführen wollen. Den Bebauungsplan Niendorf 73 in der Form eines Gesetzes festzustellen habe zur Folge, daß den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit genommen worden sei, Normenkontrollklage gemäß § 47 VwGO zu erheben. Mit der Novellierung dieser Bestimmung habe der Bundesgesetzgeber aber zwingend diesen Rechtsbehelf für – alle – Bebauungspläne einführen wollen. Spätestens nach Inkrafttreten des novellierten § 47 Abs. 1 VwGO habe Hamburg Bebauungspläne nicht mehr durch Gesetz feststellen dürfen. Jedenfalls verkürze diese Rechtsform den – bundesrechtlich vorgesehenen – Rechtsbehelf nach § 47 VwGO; dazu sei der Landesgesetzgeber nicht befugt gewesen.
b) Auch die Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 398/82 fühlen sich als Eigentümer am Tibarg anliegender Grundstücke durch den Bebauungsplan Niendorf 73 betroffen; sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie beanstanden den Wegfall "der Anfahr-Belegenheit" ihrer Grundstücke infolge der Umgestaltung des Tibargs zur Fußgängerzone.
Die Beschwerdeführer zu 1) wenden sich auch dagegen, daß etwa zwei Drittel ihres Grundstücks für eine Omnibusanlage verwendet werden sollen. Der Beschwerdeführer zu 3) beanstandet, daß der westliche Teil seines Grundstücks mit dem vor 1680 errichteten Tibarg-Hof als öffentliche Parkanlage ausgewiesen sei. Jedenfalls die beanstandeten Planfestsetzungen verstießen gegen Planungsregeln, insbesondere gegen das Abwägungsgebot, ohne daß den Betroffenen eine "zeitgerecht-effektive" Planüberprüfung durch ein Gericht eröffnet sei.
Die einheitliche Geltung des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO in seiner geänderten Fassung ermögliche die frühzeitige Nachprüfung von Bebauungsplänen und diene mithin der Rechtssicherheit. Wenn in Hamburg entsprechend § 188 Abs. 2 BBauG ein Bebauungsplan durch Gesetz festgestellt werde, so würden den planbetroffenen Bürgern Rechte abgeschnitten. Der durch den geänderten § 47 VwGO einheitlich gewährleistete, frühzeitige Rechtsschutz sei nicht mehr gegeben. Die Rechtsschutzverkürzung sei um so mehr fühlbar und nachteilig, als nach hamburgischem Recht eine Landesverfassungsbeschwerde nicht erhoben werden könne. Für den gesetzlich festgestellten Bebauungsplan bleibe nur die Inzidenzkontrolle.
Es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die mangelnde Prägnanz der "Regelung der Austauschbarkeit der Rechtsetzungsfunktion". Die hamburgische Verfassung besage nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan anstatt durch Satzung in der Form des Gesetzes festgestellt werden könne. Eine "Regelung der Austauschbarkeit der Rechtsetzungsfunktion" müsse durch eine (landes-)verfassungsrechtliche Bestimmung getroffen werden. Gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG seien gesetzlich festgestellte Bebauungspläne zumindest wegen Rechtsschutzverkürzung verfassungswidrig.
Der gesetzlich festgestellte Bebauungsplan müsse – zumal seit dem 1. Januar 1977 (Inkrafttreten der Novellierung des § 47 VwGO) – mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Der streitige Plan betreffe die Beschwerdeführer gegenwärtig und unmittelbar. Unmittelbar wirke die Verkürzung des Rechtsschutzes. Auch die einzelnen – inhaltlichen – Planfestsetzungen beträfen die Beschwerdeführer gegenwärtig und unmittelbar; insoweit sei die bundesrechtliche Regelung bezüglich der Betroffenheit in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugrundezulegen. An die Beschwerdeführer zu 1) sei man bereits mit dem Ziel des Grunderwerbs für den Bau der geplanten Omnibusanlage herangetreten. Der Gebäudebestand des Beschwerdeführers zu 2) auf seinem Grundstück am Tibarg liege teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, so daß Genehmigungen für Anlagen oder Nutzungsänderungen versagt blieben. Gleiches gelte zum Nachteil des Beschwerdeführers zu 3), wobei noch hinzu komme, daß der Gebäudebestand des Tibarg-Hofs in die festgestellte öffentliche Grünfläche falle, mithin nur noch Bestandsschutz habe.
2. Durch das in dem Verfahren 2 BvR 399/82 angegriffene Gesetz über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 10 vom 2. Juli 1981 (GVBl. S. 164) wurden neue Wohnflächen ausgewiesen. Der räumliche Anwendungsbereich des Plans reicht bis an die Grenze des Grundstücks des Beschwerdeführers. Er rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 GG. Durch den Bebauungsplan sollten für das neu zu erschließende Wohngebiet Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt sowie die notwendigen Verkehrs- und Grünflächen gesichert werden. Der Beschwerdeführer meint, die Festsetzungen des Bebauungsplans wirkten sich auf Art und Nutzung seines Grundstücks aus, wenngleich dieses außerhalb des Plangebiets liege. Insoweit sei Art. 14 GG verletzt.
Das angegriffene Gesetz verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Blick auf § 47 VwGO werde der Bürger in Hamburg bei dort durch Gesetz festgestellten Bebauungsplänen gegenüber anderen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich behandelt. Auch innerhalb Hamburgs liege eine Ungleichbehandlung vor, weil ein Teil der Bebauungspläne als Gesetz, ein anderer Teil als Verordnung festgestellt würden, ohne daß hierfür ein sachlicher Grund erkennbar sei. Es wäre Pflicht Hamburgs gewesen, die landesrechtliche Lage der nach der Novellierung des § 47 VwGO veränderten bundesrechtlichen Lage anzupassen. Dem Argument, ein Gesetz habe gegenüber einer Verordnung eine höhere "Kontrollqualität", könne nicht gefolgt werden; dem Bürger gehe es um die gerichtliche Kontrolle. Die Regelung verstoße insoweit auch gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip sowie das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens seien verletzt. Der Landesgesetzgeber sei jedenfalls gehalten, Bebauungspläne nicht mehr durch Gesetz festzustellen. Wie ein Vergleich mit Berlin und Bremen zeige, erfordere die besondere Situation der Stadtstaaten die Gesetzesform nicht. Überdies sei das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG verletzt.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich namens des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg die Justizbehörde und – in den Verfahren 2 BvR 397 und 398/82 – namens der Bundesregierung der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau geäußert.
1. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
a) Die Beschwerdeführer seien durch die angegriffenen Gesetze nicht unmittelbar und gegenwärtig betroffen. In BVerfGE 31, 364 habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß Bebauungspläne noch nicht unmittelbar die Rechtsposition des Bürgers berührten. Eingriffe erfolgten erst durch spätere Vollzugsakte. Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 399/82 habe eine Verfassungsverletzung auch deshalb nicht schlüssig dargetan, weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liege.
b) Die Feststellung von Bebauungsplänen in Hamburg durch Gesetz sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG und auf das Rechtsstaatsprinzip gehe insoweit fehl. Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht verletzt (wobei darauf hinzuweisen sei, daß die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 2 BvR 397/82 die Verletzung dieser Verfassungsbestimmung nicht gerügt hätten). Art. 19 Abs. 4 GG begründe keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsbehelf. Der Rechtsbehelf aus § 47 VwGO sei ohnehin mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie von Verfassungs wegen nicht geboten. Die Beschwerdeführer könnten nicht verlangen, daß Bebauungspläne in Hamburg nur durch Rechtsverordnung festgestellt würden. Das Grundgesetz gebiete es nicht, die Form hoheitlicher Maßnahmen so zu wählen, daß der Einzelne dagegen einen möglichst umfassenden Rechtsschutz habe. Daß in Hamburg Bebauungspläne auch in der Form eines Gesetzes beschlossen würden, hänge mit den besonderen stadtstaatlichen Verhältnissen zusammen. Die Rechtsform der Satzung gebe es in Hamburg nicht. Dem trage § 188 Abs. 2 BBauG Rechnung. Die Entscheidungsbefugnisse des Landesgesetzgebers seien durch die Novellierung des § 47 VwGO nicht berührt worden; das ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzgebungsvorarbeiten.
Bei der Ausgestaltung des Bebauungsplanverfahrens habe sich Hamburg seit jeher bemüht sicherzustellen, daß die betroffenen Bürger nicht "überfahren" würden. So sei eine vorgezogene Bürgerbeteiligung vorgesehen. Um bei umstrittenen Bebauungsplänen eine breite Diskussion zu gewährleisten, seien die Regelungen in dem Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung vom 3. Juli 1961 getroffen worden. Bei der Neufassung dieses Gesetzes 1978 habe der hamburgische Gesetzgeber vor der Frage gestanden, ob er einheitlich Bebauungspläne durch Rechtsverordnung vom Senat beschließen lassen solle, um sie dem Normenkontrollverfahren zu unterwerfen; er habe sich mit gutem Grund dafür entschieden, es bei der bewährten Regelung zu belassen. Während das Normenkontrollverfahren nur eine Rechtskontrolle eröffne, sei die Bürgerschaft in der Lage, aufgrund einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Interessen den Bebauungsplan zu beschließen. Für die Betroffenen sei die Verlagerung der Entscheidung in die Bürgerschaft von hohem Wert, zumal ihnen die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung im Zusammenhang mit Vollzugsakten erhalten bleibe.
Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. § 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. S. 89) lege fest, in welchen Fällen der Gesetzgeber Bebauungspläne feststelle. Dies komme insbesondere bei Plänen in Betracht, die in der Öffentlichkeit heftig kritisiert worden seien. Die Wahl der Rechtsform erfolge mithin aus sachlichen Erwägungen. Mit der Beteiligung der Bürgerschaft werde gerade bezweckt, die betroffenen Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Interessen besonders zu schützen.
Die angegriffenen Bebauungspläne verletzten nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Die Einwände der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 397/82, § 1 Abs. 7 BBauG sei nicht beachtet worden, seien nicht stichhaltig. Für die rückwärtige Erschließung der Grundstücke am Tibarg seien anderweitige Lösungen in die Abwägung einbezogen worden; die Anlegung von Stichstraßen sei verworfen worden, weil der Flächenbedarf nicht geringer und die Erschließung ungünstiger gewesen wären, als durch die Anlegung einer "Bügelstraße". Auch bezüglich der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 398/82 sei das Abwägungsgebot (und mithin Art. 14 GG) nicht verletzt. Inwieweit das Abwägungsgebot der gerichtlichen Nachprüfung unterliege, sei zweifelhaft. Es sei fraglich, ob die Obergerichte insoweit in bezug auf den Abwägungsvorgang nicht zu strenge Maßstäbe anlegten. Es müsse auf die besonderen Bedingungen Rücksicht genommen werden, unter denen Volksvertretungen berieten und ihre Entscheidungen träfen. Der Abwägungsvorgang selbst dürfe nicht einer umfassenden richterlichen Kontrolle unterliegen. Diese grundsätzliche Frage könne freilich dahinstehen; eine Verletzung des Abwägungsgebots bezüglich der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 398/82 sei nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern zu 1) beanstandete Omnibusanlage sei im Planungsverfahren ausgiebig erörtert worden. Unter der Prämisse der unmittelbaren Zuordnung zu der geplanten Station der Untergrundbahn habe es keine andere als die beschlossene Lösung gegeben. Auch für die Anlegung einer Fußgängerzone habe sich keine anderweitige Lösung finden lassen; die berechtigten Belange der Anlieger seien hinreichend berücksichtigt worden. An der von dem Beschwerdeführer zu 3) beanstandeten Grünzone sei aufgrund sorgfältiger Abwägung der Belange festgehalten worden; ein Verzicht auf diese Festsetzung bedeutete einen Planungsmangel im Hinblick auf wohngebietsbezogene Freiflächen. Die Rechtsposition der Beschwerdeführer zu 2) und 4) werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß ihr Gebäudebestand außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liege. Damit habe eine besser zugeordnete Nutzung erreicht werden können; bestehende Gebäude genössen Bestandsschutz. Die neuen Baugrenzen ermöglichten auch, die Grundstücke besser zu nutzen. Für die Festsetzung der Baugrenzen sprächen weitere besondere Gründe. Auch die Wahl der Standorte für die ausgewiesenen Parkplätze sei sachlich gerechtfertigt; eine Abschirmung zur unmittelbar angrenzenden Bebauung sei gesichert.
Auch der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 399/82 mache zu Unrecht geltend, das Abwägungsgebot sei verletzt. Die umgebende offene Landschaft und die vorhandene Bebauung seien hinreichend berücksichtigt worden.
2. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erhebt gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken, weil die Beschwerdeführer durch den Bebauungsplan Niendorf 73 nicht unmittelbar betroffen seien; sie hätten eine Betroffenheit jedenfalls nicht dargetan.
Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet. Art. 19 Abs. 4 GG oder sonstiges spezifisches Verfassungsrecht seien nicht verletzt. Ein aus der Verfassung ableitbares Recht, wonach auch den Bürgern Hamburgs die durch § 47 VwGO eröffnete Möglichkeit der Normenkontrolle offenstehen müsse, sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführer könnten nicht die aus der besonderen Verfassungslage Hamburgs erwachsende Möglichkeit der gesetzlichen Feststellung von Bebauungsplänen beanstanden. Diese besondere Lage sei dem Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des § 47 VwGO auch bewußt gewesen.
3. Die Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 398/82 haben auf die eingegangenen Stellungnahmen erwidert. Sie halten sich durch den angegriffenen Bebauungsplan für unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Für den Rechtsschutz sei allein die bundesrechtliche Regelung des § 47 VwGO maßgeblich, die dem Landesrecht vorgehe. Aus den Stellungnahmen ergebe sich im übrigen, daß die Form des Gesetzes nicht aus rechtlichen sondern aus politischen Gründen gewählt werde. Maßgeblich sei der Entzug einer richterlichen Rechtskontrolle. Dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG komme Verfassungsrang zu; bei seiner Verletzung müsse der Richter möglichst frühzeitig angerufen werden können. Es sei unerträglich, daß in Hamburg der Gesetzgeber darüber befinde, ob gegen einen Bebauungsplan die gerichtliche Kontrolle gegeben sei oder nicht.
IV.
Der Beschwerdeführer in dem Verfahren 2 BvR 399/82 hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, durch die bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplanes unterbunden werden soll. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hält auch diesen Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
 
B.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerden greifen unmittelbar förmliche hamburgische Landesgesetze an, durch die Bebauungspläne (§ 8 Abs. 1 BBauG) festgestellt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß förmliche Gesetze Akte "öffentlicher Gewalt" im Sinne der Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG sind und daher die Verfassungsbeschwerde gegen sie an sich statthaft ist; auf die Erforderlichkeit einer Regelung des fraglichen Sachbereichs gerade durch förmliches Gesetz kommt es hierfür insoweit nicht an (vgl. BVerfGE 12, 354 [361] m.w.N.; st. Rspr.).
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die hier angegriffenen normativen Regelungen in eigenen Rechten im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt zu sein. Eine Verletzung dieser Rechte, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot), erscheint – den Sachvortrag der Beschwerdeführer als richtig unterstellt – nicht schlechterdings ausgeschlossen.
3. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gehört, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm, nicht erst nach entsprechendem Vollziehungsakt, in seinen Grundrechten verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 49, 1 [8]).
a) Die eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Bebauungspläne ist gegeben: Die Beschwerdeführer sind Grundstückseigentümer im Plangebiet oder im unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gelände. Neben ihren Einwänden gegen die Wahl der Gesetzesform im Hinblick auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten rügen die Beschwerdeführer, daß sie durch den Inhalt der Pläne in ihren Grundrechten verletzt würden. Diese Rügen sind nicht offensichtlich unhaltbar.
b) Die Gegenwärtigkeit der solchermaßen behaupteten Rechtsbetroffenheit und Rechtsverletzung ergibt sich aus der Rechtsverbindlichkeit der angegriffenen Bebauungsplangesetze. Diese Gesetze sind, da in ihnen eine abweichende Regelung nicht getroffen wurde, entsprechend Art. 54 der hamburgischen Verfassung mit dem auf die Ausgabe des jeweiligen ersten Stücks des hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tage in Kraft getreten. Die Beschwerdeführer haben erst im Anschluß hieran – im übrigen aber noch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG – Verfassungsbeschwerde eingelegt.
c) Die Beschwerdeführer sind durch die Bebauungspläne auch unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Dieses Erfordernis bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Betroffenheit nicht erst vermittels eines weiteren Aktes bewirkt worden oder vom Ergehen eines solchen Aktes abhängig sein darf (vgl. BVerfGE 68, 319 [325] m.w.N.). Als derartige weitere Akte kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Baugenehmigungen oder baupolizeiliche Anordnungen gegenüber den Beschwerdeführern selbst (Verfassungsbeschwerden 2 BvR 397/82 und 2 BvR 398/82) oder Baugenehmigungen für die im benachbarten Plangebiet belegenen Grundstücke (Verfassungsbeschwerde 2 BvR 399/82) in Betracht.
Indessen fehlt die Befugnis, Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die zugrundeliegende Rechtsnorm zu erheben, nicht schon immer dann, wenn nach einfachem Recht ein ausführender Akt ergehen kann oder muß. Der Begriff der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit ist – ebenso wie derjenige der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit – ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts.
Die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 2 BvR 397/82 rügen, daß die Straße, an der ihr Grundstück liegt, zu einer Fußgängerzone umgewandelt wird und zugleich der Aufnahme von Schalterhallen sowie einer Station der Untergrundbahn dienen soll. Diese Rüge ist vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen dieser Beschwerdeführerinnen zu sehen, daß der angegriffene Bebauungsplan eine neue "bügelförmige Erschließungsstraße" als Ersatz für die entfallende Befahrbarkeit der Straße mit Kraftfahrzeugen vorsieht; diese Erschließungsstraße soll über den rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerinnen geführt werden. Es ist ersichtlich insbesondere diese Inanspruchnahme ihres Grundstücks, die die Beschwerdeführerinnen zu Fall zu bringen suchen, indem sie die gesamte, zu der Inanspruchnahme führende Plankonzeption angreifen.
Die Beschwerdeführer zu 1) des Verfahrens 2 BvR 398/82 wenden sich in ähnlicher Weise vorrangig dagegen, daß zwei Drittel ihres Grundstücks für die Errichtung einer Omnibusanlage im Zusammenhang mit der Umgestaltung der erwähnten Straße beansprucht werden. Ähnlich liegt es beim Beschwerdeführer zu 3) desselben Verfahrens: Er greift die Ausweisung eines Teils seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche an.
Die Beschwerdeführer zu 2) und zu 4) des Verfahrens 2 BvR 398/82 können zusätzlich geltend machen, daß der Gebäudebestand auf ihren Grundstücken nunmehr außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegt.
Alle Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 398/82 rügen ferner, daß die Befahrbarkeit ihrer Grundstücke von der Straße her nunmehr entfalle.
Im Verfahren 2 BvR 399/82 schließlich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß das an sein Grundstück angrenzende Gebiet, welches bisher landwirtschaftlich genutzt worden war, nunmehr zur Wohnbebauung freigegeben wird.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer in etwaigen Verfahren gegen der Planverwirklichung dienende hoheitliche Eingriffe in ihre Rechte einen im Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausreichenden Rechtsschutz erlangen, insbesondere ob sie auf diesem Wege eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Planung und damit des Bebauungsplanes erreichen können. Bei Festsetzungen der hier in Rede stehenden Art ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die von diesen Festsetzungen berührt werden, durch sie in ihrem grundrechtlich geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sind.
Das liegt dort auf der Hand, wo mit dem Wirksamwerden des Bebauungsplans die betroffenen Grundstücke die ihnen bis dahin zukommende Eigenschaft der Bebaubarkeit oder sonstigen privaten Nutzbarkeit verlieren. Aber auch in bezug auf die anderen hier zu prüfenden Festsetzungen der Bebauungspläne gilt, daß sie das grundrechtlich geschützte Eigentum der Beschwerdeführer unmittelbar berühren, ihm gewissermaßen eine neue Qualität verleihen, ohne daß es dazu eines auf der Grundlage des jeweiligen Bebauungsplans ergehenden Vollzugsakts bedürfte. Der durch das Inkrafttreten des Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Solche Festsetzungen bestimmen individuell und konkret die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Ihr Vollzug, soweit es seiner noch bedarf, liegt bis in die Einzelheiten hinein fest. Die Dispositionsbefugnis des Eigentümers wird durch sie unmittelbar eingeschränkt. Der Bebauungsplan gibt den in seinem Gebiet gelegenen Grundstücken einen bestimmten rechtlichen Status, ohne daß es dazu des Dazwischentretens eines weiteren Vollzugsakts bedürfte (siehe statt vieler E. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I, 10. Aufl., 1973, S. 310; vgl. auch BVerfGE 3, 407 [424]). Offenkundig beeinflußt der Bebauungsplan durch Festsetzungen dieser Art auch direkt den wirtschaftlichen Wert der betroffenen Grundstücke. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 147 [159]) hat die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beeinflussung der unternehmerischen Kalkulation durch ein Steuergesetz als einen unmittelbaren Eingriff in den Rechtskreis des Steuerpflichtigen angesehen. Die durch die zu prüfenden bebauungsplanrechtlichen Festsetzungen erzeugte Veränderung der Grundlagen für die Verfügungsmöglichkeiten des Eigentümers bleibt dahinter nicht zurück.
Aus alledem folgt, daß in den vorliegenden Verfahren die unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer zu bejahen ist. Soweit der Entscheidung BVerfGE 31, 364 [368 f.] eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest.
4. Dies alles führt indessen hier nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden. Denn die Beschwerdeführer haben für ihr Begehren, die angegriffenen Bebauungspläne für ungültig erklären zu lassen, entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg bislang nicht erschöpft. Als Rechtsweg steht ihnen das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO offen. Da die Einleitung eines derartigen Normenkontrollverfahrens an eine Antragsfrist nicht gebunden ist, ist es den Beschwerdeführern weiterhin möglich, gegen die von ihnen bekämpften Bebauungspläne Normenkontrollantrag zu stellen. Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, die ungeachtet dieser Möglichkeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Begehren der Beschwerdeführer gebieten könnten, entstehen den Beschwerdeführern durch die Verweisung auf diesen Rechtsweg nicht.
a) Nach § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Für die Freie und Hansestadt Hamburg, die die den Flächenstaaten eigene Trennung von Gemeinden und Ländern nicht kennt, trifft § 188 Abs. 2 Satz 1 BBauG die erforderliche Regelung über die an die Stelle bauplanungsrechtlicher Satzungen tretende Rechtsform. Danach bestimmt das Land Hamburg, "welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt''.
Eine bundesgesetzliche Bindung der Formenwahl für hamburgische Bebauungspläne erfolgt durch diese Bestimmung nur insoweit, als es sich in jedem Fall um eine Form der Rechtsetzung handeln muß. Dagegen läßt § 188 Abs. 2 Satz 1 BBauG der Freien und Hansestadt Hamburg die Wahl, zu welcher der denkbaren Formen der Rechtsetzung sie greifen will. Allerdings ist sie verpflichtet, diese Form zu bestimmen, sie also in einer abstrakt-generellen Weise vorab festzulegen.
Diese Festlegungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg in dem Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung, nunmehr in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. S. 89), getroffen. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Bebauungspläne grundsätzlich durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt. Ist allerdings einer der in § 3 Abs. 2 des Gesetzes umschriebenen Fälle gegeben, so ergeht der Bebauungsplan durch förmliches Gesetz der Bürgerschaft.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Umschreibung derjenigen Fälle, in denen die Gesetzesform vorgegeben ist, bestehen nicht.
b) Anderes gilt für die Frage des Rechtsschutzes des Bürgers. Die von einem durch Gesetz festgestellten Bebauungsplan Betroffenen würden jedenfalls nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften in einer vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden Weise schlechter gestellt.
aa) Seinem Wortlaut nach eröffnet § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nur hinsichtlich der Gültigkeit "von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen aufgrund des § 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes und aufgrund des § 92 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes". Nur diese Arten landesrechtlicher Normen führt das Bundesrecht als Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle ein. Auch die – von Hamburg bislang nicht eingeführte – weitergreifende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle, wie sie nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO möglich ist, würde sich allein auf die Gültigkeit "von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften" erstrecken. Förmliche Landesgesetze unterfallen mithin grundsätzlich nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zur Entscheidung über "öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art" berufen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verfahren zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit eines förmlichen nachkonstitutionellen Bundes- oder Landesgesetzes ist dagegen grundsätzlich Verfassungsgerichtsbarkeit und insoweit den Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder vorbehalten.
bb) Ginge man von der den angegriffenen Bebauungsplänen verliehenen Gesetzesform aus, so stünde den Beschwerdeführern der Rechtsweg nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht offen. Sie könnten in diesem Fall nur die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben; eine Landesverfassungsbeschwerde sieht die hamburgische Landesverfassung nicht vor. Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde vermöchte aber den Beschwerdeführern keinesfalls die Fülle desjenigen Rechtsschutzes zu vermitteln, wie er von den – hier in ihren Prüfungsmaßstäben nicht beschränkten – Oberverwaltungsgerichten im Verfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährt wird. Dies ergibt sich nicht allein aus der Antragsfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG, sondern auch – und vor allem – aus der Beschränkung der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auf die Frage einer Verletzung des Verfassungsrechts des Bundes.
cc) Zwar gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder auch andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. Auch sind, wie dargelegt, die in § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung genannten Abgrenzungsmerkmale dafür, wann der Senat Bebauungspläne durch Rechtsverordnung feststellt und wann die Bürgerschaft diese als Gesetz beschließt, für diese Abgrenzung verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Hinblick auf den Rechtsschutz des vom Bebauungsplan betroffenen Bürgers dagegen, für den beispielsweise das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung in der Bezirksversammlung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes dafür maßgeblich werden kann, ob ihm die Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO eröffnet ist oder nicht, stellen sich die im Gesetz genannten Abgrenzungskriterien als eher zufällig dar. Sie knüpfen auch nicht etwa an die Lage und Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke, an bestimmte örtliche Verhältnisse oder besondere planerische Festsetzungen an und enthalten damit keinerlei objektivierbare Beziehung zu den vom Bebauungsplan unmittelbar Betroffenen. Eine derartige Abgrenzung mit der Folge, daß in ein und demselben Bundesland – zumal in einem Stadtstaat wie Hamburg mit seinem eng begrenzten Gebietsumfang – der Rechtsschutz gegen bestimmte Bebauungspläne eröffnet, gegen andere – und zwar gerade die möglicherweise besonders kontroversen – dagegen verschlossen ist, erweist sich, nachdem der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne und andere in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannte Satzungen und Rechtsverordnungen gerade bundesweit eröffnet hat, als nicht sachgerecht im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
c) Aus dieser verfassungsrechtlichen Sicht ist es geboten, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzungen im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind.
Dies unterliegt nicht etwa deshalb durchgreifenden Bedenken, weil Bebauungsplangesetze ihrer Form nach als Parlamentsgesetze ergehen. Sie als Satzungen im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu behandeln, ist hier möglich. Sie ergehen als Gesetze, obgleich die zugrundeliegende bundesgesetzliche Regelung als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht. Der Bundesgesetzgeber hat diese Möglichkeit lediglich im Hinblick auf bestimmte landesverfassungsrechtliche Besonderheiten eingeräumt. Zwar glaubte sich der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des § 47 VwGO und auch bei seiner Änderung im Jahre 1976 aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, auch solche Bebauungspläne, die in Gesetzesform ergehen, in die Rechtsschutzregelung einzubeziehen. Es ist aber davon auszugehen, daß sie einbezogen worden wären, wenn er den dargelegten Gleichheitsverstoß und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung erkannt hätte.
Die Bebauungsplangesetze in das Verfahren gemäß § 47 VwGO einzubeziehen, scheitert nicht an Art. 100 Abs. 1 GG: Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß diese Verfassungsnorm ein Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte für nachkonstitutionelle Gesetze vorsieht (vgl. z.B. BVerfGE 10, 124 [127]; st.Rspr.). Es hat sich jedoch bisher nicht mit dem speziellen Fall der hamburgischen Bebauungsplangesetze befaßt. Insoweit ist das Verwerfungsmonopol einzuschränken; es gilt nicht für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt.
Diese Auslegung trägt dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz Rechnung; sie erhält Hamburg die vom Bundesgesetzgeber respektierte Möglichkeit, Bebauungspläne in Gesetzesform zu erlassen, und wahrt damit zugleich das Anliegen des hamburgischen Gesetzgebers, in politisch umstrittenen Fällen die Bebauungspläne durch die demokratisch unmittelbar legitimierte Volksvertretung beschließen zu lassen. Das kann in Hamburg angesichts des Fehlens einer besonderen Kommunalebene nur durch die Einschaltung des parlamentarischen Gesetzgebers realisiert werden.
II.
Den Beschwerdeführern steht es nach alledem frei, vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gegen die hier angegriffenen Bebauungspläne verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren einzuleiten. Dabei darf ihnen aus ihrem bisherigen Prozeßverhalten kein Nachteil entstehen: Soweit die vorliegende Entscheidung hinsichtlich der Unmittelbarkeit der von Bebauungsplänen auf Grundrechte ausgehenden Wirkungen von der in BVerfGE 31, 364 [368 f.] vertretenen Rechtsansicht des Senats abweicht, konnten die Beschwerdeführer dies nicht vorhersehen. Ebensowenig konnten sie bisher wissen, daß ihnen bereits seit der Verkündung der angegriffenen Bebauungspläne gegen diese die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO offenstand. Die Beschwerdeführer dürfen daher in Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht aus dieser Unkenntnis und ihrem darauf beruhenden Verhalten, insbesondere der späten Stellung ihres Normenkontrollantrages, keinen Nachteil erleiden. Dies gilt ebenso für andere künftige Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen gesetzesförmig festgestellte hamburgische Bebauungspläne.
III.
Mit der Verwerfung der Verfassungsbeschwerden erledigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 399/82 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Diese Entscheidung ist zu B. I. 4. b)1 und c)2 mit sieben zu eins Stimmen, im übrigen einstimmig ergangen.
(gez.) Zeidler Rinck Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger Träger Mahrenholz Böckenförde Klein
 
Abweichende Meinung des Richters Steinberger zum Beschluß des Zweiten Senats vom 14. Mai 1985 – 2 BvR 397/82 u.a. –
Ich teile die Auffassung des Senats, daß die Beschwerdeführer durch die Festsetzungen der hier in Rede stehenden Art in den Bebauungspläne bereits gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sein können.
Ich bedaure indes, der Entscheidung insoweit nicht zustimmen zu können, als der Senat die Auffassung vertritt, daß gegen die angegriffenen Gesetze das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren offenstehe. Ich teile ferner nicht die Ansicht des Senats, die Wahl der Gesetzesform für hamburgische Bebauungspläne laufe wegen ihrer Auswirkungen auf den Rechtsschutz der Betroffenen einem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot bundesweit gleichwertigen Rechtsschutzes zuwider.
I.
1. Der Senat verkennt nicht, daß das Bundesbaugesetz in § 188 Abs. 2 Satz 1 der Freien und Hansestadt Hamburg, will sie Bebauungspläne feststellen, nicht die Möglichkeit genommen hat, hierfür die Gesetzesform zu wählen. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers, wie er bei der Neufassung des § 47 VwGO durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl.I S. 2437) nochmals deutlich erkennbar geworden ist.
    Im Gesetzgebungsverfahren hatte die Freie und Hansestadt Hamburg nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die mit dem Regierungsentwurf des heutigen § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verfolgte Absicht, insoweit bundeseinheitlich den gleichen Rechtsschutz "insbesondere gegen Bebauungspläne" zu gewährleisten, deshalb nicht erreichbar sei, weil "ein erheblicher Teil der Bebauungspläne in einigen Ländern in Gesetzesform ergeht und damit von dem vorgesehenen Normenkontrollverfahren nicht erfaßt würde".
    BRDrucks. 533/2/75, S. 2; vgl. auch Senator Steinert (Hamburg) in der 424. Sitzung des Bundesrates am 17.10.1975, Verhandlungen des Bundesrates, sten. Ber. S. 294 f.
    Die Vertreterin der Freien und Hansestadt Hamburg im zuständigen Ausschuß des Deutschen Bundestages bekräftigte abermals den Hinweis auf diese Rechtslage.
    Deutscher Bundestag, 7. WP., (15.) Ausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Kurzprotokoll Nr. 78, S. 10 f. Daraufhin bemerkte der Vertreter des Bundesministers der Justiz, die Neufassung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO werde das Land Hamburg "nicht daran hindern, wie bisher die Bebauungspläne in der Form von Verordnungen oder förmlichen Gesetzen zu erlassen"; lediglich erstere unterfielen der neueingeführten obligatorischen Normenkontrolle.
    Deutscher Bundestag, a.a.O., S. 11.
    Den letzgenannten Hinweis hatte eingangs der Beratungen des Ausschusses bereits dessen Vorsitzender gegeben. A.a.O., S. 7. Ein – hamburgischer – Abgeordneter bemerkte im Ausschuß abschließend zu diesem Thema, "angesichts der angestrebten Vereinheitlichung ... stelle sich die Frage, ob es einem Land nicht zugemutet werden könne, das Landesrecht einem Bundesgesetz anzupassen. Diese Entscheidung müsse das Land aber selbst treffen".
    Abgeordneter Orgaß, a.a.O., S. 11.
    Der Deutsche Bundestag stimmte dem Regierungsentwurf zu, der Bundesrat rief nicht den Vermittlungsausschuß an. Insbesondere verzichtete die Freie und Hansestadt Hamburg – "wegen Aussichtslosigkeit" – von vornherein darauf, einen dahingehenden Antrag zu stellen. Zuvor hatte der Vertreter Hamburgs im Bundesrat nochmals ausdrücklich auf die Folgen der Neuregelung für Hamburg mit den Worten hingewiesen: "Die Einführung des Normkontrollverfahrens für durch Rechtsverordnung festgestellte Bebauungspläne führt zu einem unterschiedlichen Rechtsschutz des Bürgers."
    Senator Steinert in der 437. Sitzung des Bundesrates am 16. Juli 1976, Verhandlungen des Bundesrates, sten. Ber. S. 362 f.
2. Die Ansicht des Senats, ein unterschiedlicher Rechtsschutz gegen Bebauungspläne zwischen den verschiedenen Bundesländern oder innerhalb Hamburgs verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vermag ich nicht zu teilen.
Der Senat legt selbst dar, daß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gegen rechtssatzförmig festgestellte Bebauungspläne nicht den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder sonstwie einen "bestmöglichen Rechtsschutz" gebietet. Dies steht im Einklang mit der – insoweit nach wie vor zutreffenden – Entscheidung des Senats in BVerfGE 31, 364 [368 – vor 3.] und entspricht der ständigen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts.
Der Senat geht weiterhin auch nicht davon aus, daß die – in jedem Fall statthafte – inzidente Prüfung der gesetzesförmigen Bebauungspläne in gerichtlichen Streitverfahren über Ausführungsakte, insbesondere über die Erteilung oder Versagung von Baugenehmigungen (zusammengesehen mit der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Plangesetz selbst) den verfassungsrechtlich von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Mindeststandard eines tatsächlich und rechtlich wirkungsvollen Rechtsschutzes unterschritte. Ebenso anerkennt der Senat schließlich, daß die in § 3 Abs. 2 des hamburgischen Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihrer Sicherung (in der seit 1978 gültigen Fassung) niedergelegten Kriterien derjenigen Fälle, in denen der Bebauungsplan durch Gesetz festzustellen ist, sachgerechten Erwägungen entspringen.
Auf der Grundlage dieser zutreffenden Annahmen läßt sich aus dem Grundgesetz kein verfassungsrechtliches Verbot der Wahl der Gesetzesform herleiten, welches noch dazu in der Lage wäre, die sachlichen Gründe für den Erlaß eines Bebauungsplanes durch förmliches Gesetz zu überwinden. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder andere Normen des Verfassungsrechts gebieten, daß jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards an Rechtsschutz gleichartige Lebenssachverhalte innerhalb eines Bundeslandes oder im Vergleich zwischen mehreren Bundesländern stets in der Weise zu regeln seien, daß gegen die Regelungsakte dieselbe Art von Rechtsschutz erlangt werden kann.
Im Hinblick auf Art. 83, 84 Abs. 1 GG wäre Bundesverfassungsrecht durch eine unterschiedliche Vollziehung nur dann verletzt, wenn die Ausführung der Bundesgesetze von Land zu Land so erhebliche Verschiedenheiten aufweist, daß dies für die erforderliche, im wesentlichen einheitliche Vollziehung von Bundesgesetzen nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. BVerfGE 11, 6 [18]). Davon kann hier angesichts der – auch vom Senat anerkannten – Sachgründe für die Wahl der Gesetzesform bei Bebauungsplänen nicht die Rede sein. Entsprechendes gilt auch für das Verhältnis zwischen den verschiedenen Formen der Bebauungsplanfeststellung in Hamburg selbst; dies ist zudem vorrangig keine Frage des Bundesverfassungsrechts, sondern des Verfassungsrechts des betroffenen Landes; das Bundesverfassungsgericht hat hierüber grundsätzlich nicht zu befinden.
II.
Auf der Grundlage seiner Ansicht, daß der Ausschluß gesetzesförmiger hamburgischer Bebauungspläne von der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, spricht der Senat aus, daß den Beschwerdeführern das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren gegen die angegriffenen Bebauungspläne ungeachtet ihrer Gesetzesform offenstehe. Der Senat stellt dabei die Bebauungsplangesetze den Satzungen nach § 10 BBauG, wie sie in den Flächenstaaten ergehen, hinsichtlich des Normenkontrollverfahrens gleich; er nimmt hierfür in Anspruch, daß dies dem mutmaßlichen Willen des Änderungsgesetzgebers der Verwaltungsgerichtsordnung 1976 entspreche (dazu 1.); diese Lösung stehe auch in Einklang mit dem aus Art. 100 Abs. 1 GG folgenden Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte für förmliche nachkonstitutionelle Gesetze (dazu 2.).
Auch insoweit vermag ich dem Senat nicht zu folgen:
1. Beim Vorgehen des Senats handelt es sich nicht um verfassungskonforme Auslegung der hamburgischen Gesetze; nicht diese, sondern § 47 VwGO und § 188 BBauG werden vom Senat ausgelegt. Hierfür greifen die Grenzen ein, die vom Bundesverfassungsgericht für die verfassungskonforme Auslegung entwickelt worden sind:
Das Grundgesetz ist als ranghöchstes innerstaatliches Recht nicht nur Maßstab für die Gültigkeit von Rechtsnormen aus innerstaatlicher Rechtsquelle; auch inhaltlich ist jede dieser Rechtsnormen in Einklang mit dem Grundgesetz auszulegen (BVerfGE 51, 304 [323]). Solche – verfassungsgeleitete – Auslegung führt etwa dazu, von mehreren Auslegungsvarianten einer Norm die verfassungswidrigen auszuscheiden (vgl. BVerfGE 54, 277 [293 ff.]). Darüber hinaus empfangen Normen des einfachen Rechts im Rahmen ihres Wortlauts gegebenenfalls auch einen ergänzenden Sinn aus dem Grundgesetz oder sind, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, im Einklang mit dem Grundgesetz fortzubilden (BVerfGE 51, 304 [323]). Eine Grenze findet diese verfassungskonforme Rechtsfindung (im engeren Sinne) indessen dort, wo einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt, oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfGE 8, 28 [34]; 8, 71 [78 f.]; 9, 83 [87]; 11, 77 [84 ff.]; 18, 97 [111]; 33, 52 [69]; 34, 165 [200]; 35, 263 [280]; 54, 277 [299 f.]).
Diese Grenzen halte ich hier für überschritten:
Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist eindeutig. Er spricht von Satzungen und Rechtsverordnungen. Die begriffliche Abgrenzung dieser normativen Rechtsformen jedenfalls von der Form des Gesetzes ist im deutschen Recht eindeutig; der Verweis auf die "Rechtsverordnungen" gemäß § 188 Abs. 2 BBauG schließt gerade die Einbeziehung hamburgischer förmlicher Gesetze für die Feststellung von Bebauungsplänen aus. Wie oben unter I. aufgezeigt, war sich der Gesetzgeber bei der Änderung des § 47 Abs. 1 VwGO dessen bewußt. Es muß insoweit den normativen Gehalt des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundlegend neu bestimmen, wenn unter die dort genannten Satzungen und Rechtsverordnungen nunmehr auch förmliche hamburgische Gesetze fielen.
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nennt als Gegenstand des dort eröffneten Normenkontrollverfahrens "Satzungen, die nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes erlassen worden sind, sowie ... Rechtsverordnungen aufgrund des § 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes und aufgrund des § 92 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes". Für die Freie und Hansestadt Hamburg, die mangels Trennung von staatlicher und gemeindlicher Verwaltung die Rechtsform der gemeindlichen Satzung nicht kennt, kommen nur die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO näher bezeichneten anderweitigen Rechtsnormen nach § 188 Abs. 2 BBauG und § 92 Abs. 2 StBauFG als Handlungsformen in Betracht. Diesen Rechtsnormen, soweit sie untergesetzlicher Natur sind, nicht dagegen, wie er anzunehmen scheint, den gemeindlichen Satzungen muß der Senat mithin die gesetzesförmigen hamburgischen Bebauungspläne gleichstellen, will er das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren über diese Pläne ermöglichen.
Auch im Lichte dieser Unterscheidung liegt es meines Erachtens fern, daß der Gesetzgeber des Jahres 1976 die vom Senat herbeigeführte Lösung der Problematik gewählt hätte. Diese Lösung läuft darauf hinaus, daß ein Oberverwaltungsgericht als Hauptsache die Frage nach der Rechtsgültigkeit eines förmlichen nachkonstitutionellen Gesetzesentscheidet. Mit einer solchen Entscheidung würde sich das Oberverwaltungsgericht außerhalb des Rahmens seiner Gerichtsbarkeit bewegen, auf den § 47 Abs. 1 VwGO die dort eröffnete verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle beschränkt. Die prinzipale Kontrolle der Ungültigkeit förmlicher Gesetze ist Verfassungsgerichtsbarkeit und daher nicht Teil der "öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art", für die § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Die Lösung des Senats bedeutet einen Systembruch im Bereich des Verwaltungsprozeßrechts. Dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe einen solchen Bruch in Kauf genommen, geht zumindest solange nicht an, als der Gesetzgeber andere Regelungsmöglichkeiten besaß, die den Systembruch vermieden haben würden. Zu diesen Möglichkeiten zählte hier nicht nur der völlige Verzicht auf die Einführung eines Bereichs obligatorischer verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle. Vielmehr hätte der Gesetzgeber das Problem auch und gerade durch eine Einengung der Formenwahlfreiheit der Stadtstaaten nach §§ 188 Abs. 2 BBauG, 92 Abs. 2 StBauFG auf den Bereich untergesetzlicher landesrechtlicher Normen aus der Welt schaffen können.
Zwar läßt sich nicht mit Gewißheit aussagen, daß sich der Bundesgesetzgeber gerade zu dieser statt zu der Lösung des Senats entschlossen hätte. Es genügt jedoch bereits die – hier nicht von der Hand zu weisende – Möglichkeit einer anderen als der vom Senat angenommenen Entwicklung der Dinge, um die Lösung des Senats als unzulässigen Übergriff in die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit erscheinen zu lassen. Ein solcher Übergriff ist im Bereich der verfassungskonformen Auslegung, um welche es dem Senat ersichtlich geht, ebensowenig erlaubt wie die Verfälschung eines eindeutigen Willens des Gesetzgebers. Beide Male ist allein die Nichtigerklärung der in ihren Auswirkungen verfassungsrechtlich beanstandeten Norm der richtige Weg.
2. Der Senat setzt sich mit seiner Lösung auch in Widerspruch zu Art. 100 Abs. 1 GG. Die Begründung, die der Senat für seine Ansicht, das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol für förmliche nachkonstitutionelle Gesetze stehe der Gerichtsbarkeit des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über gesetzesförmige hamburgische Bebauungspläne nicht entgegen, zu geben versucht, kann nicht überzeugen. Die Ausführungen des Senats zeigen keinen verfassungsrechtlichen Grund auf, der eine Durchbrechung des Verwerfungsmonopols rechtfertigen könnte; sie wiederholen lediglich und verallgemeinern – nunmehr mit abstrakten Begriffen umkleidet – seine Behauptung, die er im konkreten Fall der hier angegriffenen hamburgischen Bebauungsplangesetze aufstellt. Diese Aussagen bergen die Gefahr unabsehbarer Einbrüche in das Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG.
Indem der Senat – neben der Begrenzung "nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ..." – der Sache nach auf das Wesen der Gesetze als "satzungsvertretender Akte" (vgl. § 10 BBauG) abstellt, greift er auf einen Gesichtspunkt zurück, der einen Bezug zu Sinn und Zweck der in Art. 100 Abs. 1 GG den Verfassungsgerichten vorbehaltenen Gerichtsbarkeit vermissen läßt. Mehr noch: Dieser Versuch, gewisse Arten von Gesetzen abzuschichten, stößt sich bereits im Ansatz an der Gleichwertigkeit sämtlicher förmlicher Gesetze desselben Gesetzgebers im Stufenbau der Rechtsordnung, gleichgültig welchen Inhalt sie aufweisen mögen. Diese Gleichwertigkeit wird etwa in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG deutlich. Das dort angesprochene und verbotene "Einzelfallgesetz", obschon als "einzelakt-vertretendes" Gesetz wohl am weitesten vom Leitbild des "klassischen", abstrakt-generellen Gesetzes entfernt, ist – wenn es dem verfassungsrechtlichen Verbot zuwider ergeht – verfassungsprozessual nichtsdestoweniger ein förmliches Gesetz wie jedes andere auch. Die Mißachtung der Schranke des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG macht die getroffene Regelung zwar materiell verfassungswidrig, läßt aber – ebenso wie jeder andere materielle Verfassungsverstoß – ihre prozessuale Qualität als förmliches Gesetz unberührt. Dem Grundgesetz ist eine beschränkende Regelung des Zugriffsrechts des förmlichen Gesetzgebers nach Art der Art. 34, 37 der Verfassung der Französischen Republik von 1958 (vgl. dort insbesondere die Rechtsfolgenanordnung in Art. 37 Abs. 2 Satz 2) fremd.
Der Zweck des Verwerfungsmonopols nach Art. 100 Abs. 1 GG leitet sich aus dem Umstand her, daß bei einem förmlichen Gesetz der Gesetzgeber sein Zugriffsrecht betätigt hat. Dieser Zweck ist bei jedem förmlichen Gesetz gleichermaen in derjenigen Weise berührt, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner auch vom Senat zitierten "Leitentscheidung" BVerfGE 10, 124 [127 f.] beschrieben hat; diese Entscheidung spricht mithin nicht für, sondern gegen die Senatsansicht. Dort sind die vorkonstitutionellen förmlichen Gesetze als nicht dem verfassungsgerichtlichen Verwerfungsmonopol unterworfen bezeichnet worden, "denn hier handelt es sich nur darum, ob ein ursprünglich gültiges Gesetz durch eine spätere Norm beseitigt oder inhaltlich geändert worden ist" (a.a.O., S. 128). Eben darum geht es aber bei der dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom Senat angesonnenen Gerichtsbarkeit über hamburgische Bebauungsplangesetze nicht. Wenn das Oberverwaltungsgericht die förmliche oder sachliche Unvereinbarkeit eines solchen Gesetzes mit höherrangigem, zeitlich früher gesetztem Recht feststellt, handelt es sich um die gerichtliche Erkenntnis einer Verletzung der Landes- oder Bundesverfassung oder sonstigen Bundesrechts durch den Landesgesetzgeber. Hierfür gilt uneingeschränkt die Kernaussage der Entscheidung BVerfGE 10, 124 [127 f.]: "Die Feststellung einer Verletzung der Verfassung durch den zu ihrer Beachtung verpflichteten Gesetzgeber bleibt dem Verfassungsgericht vorbehalten", wobei mit "Verfassung" – wie sich dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen läßt (a.a.O., S. 128) – hier hinsichtlich eines Landesgesetzes auch das sonstige, zeitlich frühere Bundesrecht gemeint ist.
Mithin hat sich das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 10, 124 [127 f.] entgegen der Ansicht des Senats der Sache nach durchaus bereits mit der vorliegenden Fallart befaßt. Die nunmehr in Rede stehenden hamburgischen Gesetze über Bebauungspläne stellen im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 GG – worauf es hier allein ankommt – nicht einen Sonderfall dar. Sie werfen vielmehr die allgemeine Problematik auf, von welchem Gericht die Pflicht des förmlichen (Landes-)Gesetzgebers, zeitlich früheres, höherrangiges Recht zu beachten, im Falle ihrer Verletzung zu sanktionieren ist. Diese Frage ist in der Entscheidung BVerfGE 10, 124 [127 f.] zugunsten des Sanktionierungsmonopols der Verfassungsgerichte zutreffend beantwortet worden. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlaß, von diesem Verwerfungsmonopol Abstriche zu machen.
Der Maßstab, den der Senat für die Durchbrechung des Verwerfungsmonopols aufstellt, ist überdies angesichts des Zugriffsrechts des zuständigen Gesetzgebers auf grundsätzlich alle Gebiete – sofern sie der öffentlichen Gewalt überhaupt zur normativen Regelung offenstehen – untauglich; er ist als Regelung des Zugangs zu Rechtswegen zu unbestimmt. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu in einem vergleichbaren Zusammenhang ausgesprochen, "daß auch die Regeln über den Zugang zu Rechtsmittelgerichten für den Bürger möglichst klar erkennbar und bestimmt zu halten sind. Denn sie legen fest, in welchen Grenzen und auf welche Weise er sein Recht suchen kann. Bestimmtheit ist dabei um so mehr vonnöten, als den Beteiligten auf diesem Weg mannigfache menschliche und materielle Lasten entstehen, nicht zuletzt gerichtliche und außergerichtliche Kosten. An seinem Ende steht regelmäßig eine verbindliche Entscheidung. ... Verfahrensrecht hat mithin auch in diesem Zusammenhang in hohem Maße freiheitsgewährleistende Funktion für den Einzelnen wie für das Gemeinwesen" (BVerfGE 54,277 [292 f.]). Dem ist nichts hinzuzufügen.
3. Der Senat scheut hier vor den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zurück. Das Bundesverfassungsgericht ist indessen nicht auf die Entscheidung von Rechtsfragen beschränkt, es ist nicht Revisionsgericht. Die – mitunter vielleicht lästige – Kehrseite dieser Lage ist, daß das Gericht die für seine Entscheidung erforderlichen Tatsachen selbst festzustellen hat und etwa an die tatsächlichen Feststellungen anderer Gerichte nicht gebunden ist (vgl. §§ 26 ff., 33 Abs. 2 BVerfGG). § 26 BVerfGG bietet die Möglichkeit, ein anderes Gericht mit tatsächlichen Ermittlungen zu beauftragen. Auch daß das Bundesverfassungsgericht in Fällen der vorliegenden Art einfachrechtliche Fragen und Abwägungen (vgl. § 1 BBauG) als Vorfragen der Grundrechtsgemäßheit von Bebauungsplangesetzen zu entscheiden hätte, vermag an seiner Gerichtsbarkeit nichts zu ändern.
(gez.) Steinberger