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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: A. Tschentscher, Fabian Beer | |||
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsgerichten. Sie ist ein besonderes Rechtsschutzmittel zur prozessualen Durchsetzung der Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte. |
Beschluß |
des Ersten Senats vom 27. September 1951 gem. § 24 BVerfGG |
-- 1 BvR 61/51 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Dr. T. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. |
Gründe: | |
Der Beschwerdeführer beantragt mit der Verfassungsbeschwerde vom 10. Juli 1951, das Urteil des Landgericht E. vom 3. Dezember 1942 -- 25 KLs 1/42 -- und das Urteil des Landgerichts D. vom 6. Oktober 1948 -- 18 KMs 3/48 -- für nichtig zu erklären.
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts gelten neue Verfahrensvorschriften auch für anhängige Verfahren; sie werden in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften befinden, von diesen ergriffen und nach ihnen weitergeführt. Verfahren hingegen, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, werden von den neuen Vorschriften nicht mehr berührt, es sei denn daß besondere Übergangsbestimmungen dies anordnen (vgl. Bayer. VGH in VerwRspr. 1 Nr. 20, 22; Württ.-Bad. VGH in VerwRspr. 1 Nr. 60; RGZ 110, 370; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1950, S. 124; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 4. Aufl., § 6 I).
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Die Verfassungsbeschwerde ist für die Bundesrepublik Deutsch ![]() ![]() | 3 |
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