Beschluß | |
des Ersten Senats vom 14. April 1959
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-- 1 BvL 23, 34/57 -- | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 26 a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) auf auf Antrag: 1. des Finanzgerichts München in der Einkommensteuersache 1955 des Gärtners Josef St. - FG III 9/57 -; 2. des Hessischen Finanzgerichts in der Einkommensteuersache 1952 des Helfers in Steuersachen Willi B. - FG III 608/56 -.
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Entscheidungsformel:
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1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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2. § 26 a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. -- I. | |
Durch das Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) wurde die Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer neu geregelt: An die Stelle des ![]() ![]() | |
Bei getrennter Veranlagung sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen (§ 26 a Abs. 1 Satz 1). § 26 a Abs. 1 Satz 2, die den Gegenstand der Normenkontrollverfahren bildende Vorschrift, lautet:
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"Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat."
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Die Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten gelten nach Maßgabe näherer Bestimmungen (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1957 (§ 26 Abs. 2 Satz 1).
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Der Bundesminister der Finanzen hat auf Grund gesetzlicher Ermächtigung das Einkommensteuergesetz am 13. November 1957 in neuer Fassung bekanntgemacht -- EStG 1957 -- (BGBl. I S. 1793).
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II.
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1. Der Gärtner Josef St. wurde für das Jahr 1955 im wesentlichen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer herangezogen. Gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes Füssen legte er Sprungberufung zum Finanzgericht München ein. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juli 1957 beantragte er, einen Teil seiner Einkünfte seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau zuzurechnen und die Ehegatten getrennt zu veranlagen.
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Das Finanzgericht ist der Auffassung, daß ein Teil der von den Ehegatten gemeinsam erworbenen Einkünfte der Ehefrau zuzurechnen sei, da sie im Betrieb nicht nur im Rahmen ihrer Stellung als Ehefrau mitgearbeitet, sondern gemeinsam mit ihrem ![]() ![]() | |
Das Finanzgericht vertritt die Ansicht, § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957, der dies ausschließe, verstoße gegen den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) und verletze Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 GG. Es hat mit Beschluß vom 30. Oktober 1957 -- FG III 9/57 das Berufungsverfahren ausgesetzt und die Akten dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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2. Der Helfer in Steuersachen Willi B. legte gegen seine Veranlagung zur Einkommensteuer 1952 nach erfolglosem Einspruch Berufung zum Hessischen Finanzgericht ein, weil ihm für einen Teil seiner Einkünfte die Steuervergünstigung für Einkünfte aus wissenschaftlicher Nebentätigkeit versagt worden war. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juli 1957 beantragte er getrennte Veranlagung in der Weise, daß von seinem Gewinn in Höhe von DM 16000 ein Teilbetrag von DM 5400 seiner Ehefrau als Arbeitsvergütung zugerechnet werde, weil sie ganztägig in seinem Büro tätig gewesen sei und eine fremde Arbeitskraft ersetzt habe.
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Nach Ansicht des Finanzgerichts bestehen allgemein gegen die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG 1957, insbesondere aber gegen § 26 a Abs. 1 Satz 2, gewichtige Bedenken. Die Vorschrift benachteilige solche Ehen, bei denen der eine Ehegatte im Betrieb oder Beruf des anderen mitarbeite, vor allem deshalb, weil sich das Vorliegen vertraglicher Vereinbarungen in der Regel nicht nachweisen lasse; denn im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über die grundsätzliche steuerliche Unbeachtlichkeit von Verträgen zwischen Ehegatten hätten diese den Abschluß formeller Verträge gewöhnlich unterlassen. § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 bevorzuge somit nur eine kleine Minderheit, die durchweg aus ehefremden Gründen die Mitwirkung des ![]() ![]() | |
Das Finanzgericht hat das Verfahren durch Beschluß vom 3. Dezember 1957 -- FG III 608/56 -- auf Grund des Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei.
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III.
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Der Bundesminister der Finanzen ist namens der Bundesregierung den Verfahren beigetreten. Er hält § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 für vereinbar mit dem Grundgesetz. Die Vorlage des Hessischen Finanzgerichts hält er für unzulässig, weil es für dessen Entscheidung nicht auf die Gültigkeit der Vorschrift ankomme.
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Die beteiligten Finanzämter halten § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 für gültig, die Steuerpflichtigen die Vorschrift für nichtig.
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Nach Mitteilung des Präsidenten des Bundesfinanzhofs sind die für die Entscheidung der Streitfrage gegebenenfalls zuständigen Senate der Auffassung, daß § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil der Bundesminister der Finanzen, der allein den Verfahren beigetreten ist, auf mündliche Verhandlung verzichtet hat.
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II.
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Die Vorlagen sind zulässig.
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Insbesondere genügt der Vorlagebeschluß des Hessischen Finanzgerichts dem Art. 100 Abs. 1 GG, obwohl das Gericht lediglich von "Bedenken" gegen die Vereinbarkeit des § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 mit dem Grundgesetz spricht. Aus dem Zusammenhang des Beschlusses ergibt sich jedoch, daß das Finanzgericht nicht nur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit ![]() ![]() | |
Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit des § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 und damit für die Zulässigkeit der Vorlage kommt es entgegen der Auffassung des Bundesministers der Finanzen nicht darauf an, ob nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im vorliegenden Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten zu verneinen wäre. Denn für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage ist, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen hat, die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 7, 171 [175]). Davon kann hier nicht die Rede sein.
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§ 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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Diese Bestimmung ist Bestandteil der durch das Gesetz vom 26. Juli 1957 als Grundform der Ehegattenbesteuerung eingeführten getrennten Veranlagung. Die gegen die Vereinbarkeit dieser Veranlagungsform mit dem Grundgesetz geltend gemachten Bedenken sind unbegründet.
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1. Das Grundgesetz ist nicht deswegen verletzt, weil die getrennte Veranlagung von Ehegatten zur Folge haben kann, daß Ehen mit Einkünften beider Ehegatten günstiger besteuert werden, als solche Ehen, bei denen nur der Ehemann die gesamten Einkünfte bezieht, die Ehefrau aber sich wirtschaftlich nicht betätigen kann oder will, weil sie den Haushalt führt und die Kinder erzieht. Vergleicht man zwei Ehen miteinander, bei denen das "Familieneinkommen" gleich hoch ist, in dem einen Fall aber nur von einem Ehegatten, in dem anderen von beiden verdient wird, so ergibt sich zwar, daß im allgemeinen die "Ein ![]() ![]() | |
a) Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG scheidet von vornherein aus, weil diese Bestimmung für den hier zu prüfenden Sachverhalt keinen Beurteilungsmaßstab abgibt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [72, 76]) ausgesprochen hat, verbietet Art. 6 Abs. 1 GG allerdings als wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts jede Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates selbst. Von einer Schädigung der Ehe könnte jedoch im Zusammenhang mit den durch die Vorlagebeschlüsse zur Entscheidung gestellten Fragen nur dann gesprochen werden, wenn Ehegatten gegenüber Ledigen benachteiligt würden. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG könnte daher hier lediglich unter Zugrundelegung des Vergleichstatbestandes Ehe -- Nichtehe festgestellt werden. An einem unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG tauglichen Vergleichspaar fehlt es aber, wenn -- wie hier -- die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG 1957 nicht aus der verschiedenen Steuerlast von Verheirateten zu Ledigen hergeleitet werden, sondern von Ehen im Verhältnis untereinander. Das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich aber auf jede Ehe und Familie, die den heute in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich normierten bürgerlich-rechtlichen Instituten Ehe und ![]() ![]() | |
b) Die getrennte Veranlagung von Ehegatten verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für diese Prüfung ist Raum, weil Art. 6 Abs. 1 GG als Maßstabnorm nicht in Betracht kommt.
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Da die Verwirklichung des Gleichheitssatzes auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung in Frage steht, muß bei der Auswahl des sachgerechten Vergleichstatbestandes vom System des Einkommensteuerrechts ausgegangen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß vom 17. Januar 1957 festgestellt (BVerfGE 6, 55 [56, 67, 69]), daß das moderne Einkommensteuerrecht auf dem Grundsatz der Individualbesteuerung beruht und auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist. Dies gilt auch von dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 13. November 1957, das durch die Einführung der getrennten Veranlagung als der gesetzlichen Form der Ehegattenbesteuerung nicht von der Haushaltsbesteuerung, sondern eindeutig von der Einzelperson als Steuersubjekt ausgeht. Beruht demnach das System der Einkommensteuer nicht auf der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare, sondern auf der der einzelnen Steuerpflichtigen, dann kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht die steuerliche Belastung von Ehepaaren, sondern nur von einzelnen Steuerpflichtigen miteinander verglichen werden.
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2. Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht dadurch verletzt, daß bei getrennter Veranlagung von Ehegatten nur ein Teil der Steuerpflichtigen die Möglichkeit hat, ihre Einkünfte durch Verträge untereinander so zu verteilen, daß hierdurch die Summe der von beiden Ehegatten zu zahlenden Einkommensteuer möglichst gering ist. Besitzt nur ein Teil der Ehegatten, der besonderen Natur ihrer Einkommensquellen entsprechend, die Möglichkeit, durch vertragliche Gestaltung zu einer im Ergebnis günstigeren Besteuerung zu kommen, ein anderer Teil ![]() ![]() | |
Wenn der Gesetzgeber nicht verhindert, daß die in der Verschiedenheit der Einkommensarten liegenden tatsächlichen Unterschiede zu einer verschiedenen Steuerbelastung führen, so ist hierdurch der Gleichheitssatz nicht verletzt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber lediglich, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Er gebietet ihm jedoch nicht, eine Regelung zu treffen, die verhindert, daß ungleiche Sachverhalte, der bestehenden Ungleichheit entsprechend, zu verschiedenen Rechtsfolgen führen.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, weil er als Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung einer Norm niederen Ranges nur ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes ist (BVerfGE 6, 55 [70]).
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Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG würde überdies voraussetzen, daß der Gesetzgeber einem Teil der steuerpflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu einer "willkürlichen" Verteilung der Einkünfte -- ohne jede innere Berechtigung -- eröffnet hätte. Hiervon könnte nur dann die Rede sein, wenn die gesetzliche Regelung den Abschluß von Verträgen ermöglichen würde, die lediglich zum Schein geschlossen und der Finanzverwaltung zum Zwecke der Steuerhinterziehung vorgespiegelt werden. Wollen dagegen Ehegatten ernsthaft auch zivilrechtlich gebunden sein, so ist schwer einzusehen, warum solchen Verträgen die steuerliche Wirkung versagt sein sollte.
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Die Gefahr eines Mißbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten wird von den Kritikern der Übergangsregelung der Ehegattenbesteuerung überschätzt. Zunächst einmal besteht eine solche Gefahr bei fundiertem Einkommen allgemein und ist nicht beschränkt auf Vereinbarungen zwischen Ehegatten. Soweit es sich um Verträge zwischen Eltern und Kindern handelt, die von der Rechtsprechung seit einiger Zeit steuerrechtlich anerkannt werden, ist nicht bekannt geworden, daß hier die Zahl der Mißbrauchsfälle augenfällig hoch ist. ![]() | |
Trotzdem läßt sich nicht verkennen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben muß, einem Mißbrauch der Vertragsgestaltung zwischen Ehegatten entgegenzuwirken. Es muß ihm daher freistehen, an den Beweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit von Verträgen zwischen Ehegatten strenge Anforderungen zu stellen (BVerfGE 6, 55 [84]). In diesem Sinne ist § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 zu verstehen. Schließlich können solche Mißbräuche durch Anwendung des allgemeinen Steuerrechts (§ 1 Abs. 2 und 3 sowie §§ 5 und 6 StAnpG) verhindert werden. Hat der Gesetzgeber auch nicht von allen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, die sich zur Verhinderung von Steuerumgehungen durch Verträge zwischen Ehegatten anbieten -- wobei insbesondere an die Einführung von Formvorschriften für solche Verträge zu denken wäre --, so folgt hieraus doch nicht etwa die Nichtigkeit des § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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II.
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§ 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 selbst steht ebenfalls mit dem Grundgesetz in Einklang.
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1. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55) § 26 EStG 1951 für nichtig erklärt hatte, wurde vielfach die Forderung erhoben, eine getrennte Veranlagung nicht nur in den Fällen zuzulassen, in denen eindeutig beide Ehegatten Einkünfte haben, sondern auch in solchen Fällen, in denen der eine Ehegatte -- regelmäßig die Ehefrau -- "lediglich" im Betrieb oder Beruf des anderen Ehegatten mitarbeitet. Man versuchte, durch die Konstruktion von Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten eine Rechtsgrundlage für das Zufließen von Einnahmen an den mithelfenden Ehegatten zu schaffen. ![]() | |
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Diese Auslegung des § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 wird dem steuerlichen Grundsatz der Klarheit der Rechtsgestaltung gerecht, wie er in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allgemein bei Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen und insbesondere bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern entwickelt worden ist. Danach muß bei solchen Verträgen die zivilrechtliche Gestaltung klar und eindeutig sein und der tatsächliche Vollzug den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen entsprechen, um zu verhindern, daß unberechtigte Steuervorteile erschlichen werden.
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Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt die gefundene Auslegung. In der 2. und 3. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften wurde die Frage der steuerlichen Berücksichtigung der im Betrieb oder Beruf des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau eingehend behandelt (vgl. BT II/1953, 215. Sitzung am 26. Juni 1957, Prot. S. 12 699 A ff.). Dabei stand im Vordergrund, ob bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungen für die Vergangenheit ![]() ![]() | |
§ 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 schließt es demnach aus, daß einem Ehegatten schon dann Einkünfte zugerechnet werden, wenn er "lediglich" im Betrieb oder Beruf des anderen Ehegatten mitgearbeitet hat, ohne daß ein auf Teilung der Einkünfte gerichteter übereinstimmender Wille der Ehegatten festgestellt werden kann. Die Vorschrift trifft aber auch die Fälle, in denen neben der Mitwirkung ein solcher Wille der Ehegatten möglicherweise vorhanden ist, in denen er aber nur in der Mitwirkung selbst zum Ausdruck gelangt. Welche Umstände im einzelnen zu der reinen Mitwirkung hinzutreten müssen (etwa eine durch weitere Tatsachen nachweisbare Vereinbarung und ihr Vollzug durch Zahlung einer Vergütung oder Bildung eines Kapitalkontos), läßt § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 offen. Die Vorschrift gibt -- jedenfalls unmittelbar -- auch keinen Aufschluß über die Frage der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten. Diese Fragen können im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht beantwortet werden, weil das Bundesverfassungsgericht hier nur über die "Rechtsfrage" (§ 81 BVerfGG) der Vereinbarkeit der zur Prüfung gestellten Norm mit höherrangigem Recht entscheidet.
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2. § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
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Die Verfassungsnorm verbietet jedenfalls dem Gesetzgeber, Ehegatten gegenüber Ledigen zu benachteiligen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit sie der Natur des geregelten Lebensverhältnisses angemessen sind (BVerfGE 6, 55 [77]). Ins ![]() ![]() | |
Um eine Vorschrift in diesem Sinne handelt es sich bei § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957. Indem diese Bestimmung ein "Mitwirken" des einen Ehegatten im Betrieb oder Beruf des anderen Ehegatten allein als Beweis für das Vorliegen einer vertraglichen Gestaltung nicht genügen läßt, wendet sie nur den allgemeinen, in der Steuerrechtsprechung entwickelten Grundsatz der Klarheit der Rechtsgestaltung, der insbesondere für die steuerrechtliche Würdigung von Vereinbarungen naher Angehöriger gilt, auf solche zwischen Ehegatten an.
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3. § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG, wie sie das Finanzgericht München annimmt, ist nicht erkennbar. Ebensowenig kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Die im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehende Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers findet ihre Grenze nicht nur im Willkürverbot und in den Konkretisierungen des allgemeinen Gleichheitssatzes, insbesondere in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, sondern auch in sonstigen Grundsatznormen, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassunggebers verbindlich ausgedrückt sind (BVerfGE 6, 55 [71]). Eine solche Grundsatznorm stellt Art. 6 Abs. 1 GG dar.
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Steht eine vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung mit einer Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Einklang, dann ist -- sofern es sich um dasselbe Vergleichspaar handelt -- kein Raum mehr für eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage des Verhältnisses zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und seinen Konkretisierungen nur in solchen Fällen ausdrücklich behandelt, in denen die Prüfung einer Norm am Maßstab der ![]() ![]() | |
Da der Gesetzgeber, ohne gegen Art. 6 Abs. 1 GG zu verstoßen, berechtigt war, für den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Verträgen zwischen Ehegatten strengere Voraussetzungen zu stellen als bei Verträgen zwischen anderen Personen, stellt sich nicht mehr die Frage, ob § 26 a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
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4. § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 verstößt auch nicht gegen sonstiges Verfassungsrecht.
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Gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift ist geltend gemacht worden, der Gesetzgeber habe das Grundgesetz verletzt, weil er auch für die Vergangenheit zum Nachweis des Bestehens von Verträgen über die Mitwirkung eines Ehegatten im Betrieb oder Beruf des anderen ein schlüssiges Verhalten nicht genügen lasse; denn im Vertrauen auf die Gültigkeit der früheren Bestimmungen des Einkommensteuerrechts über die Haushaltsbesteuerung der Ehegatten hätten es Steuerpflichtige unterlassen, dem mitwirkenden Ehegatten eine Entschädigung zu gewähren. Der Gesetzgeber hat jedoch gegen keinen Verfassungsgrundsatz verstoßen, wenn er durch § 26a Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 es auch für die Vergangenheit ausschloß, daß allein aus der Tatsache der Mitwirkung eines Ehegatten im Betrieb oder Beruf des anderen auf das Vorliegen einer steuerrechtlich beachtlichen Vereinbarung geschlossen werden kann.
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Das Wesen der Vertragsfreiheit liegt in der damit dem einzelnen gegebenen Gestaltungsmöglichkeit im Bereich des Zivilrechts. Die Frage, welche Wirkungen Verträge in steuerrechtlicher Hinsicht haben, behandelt nur eine Seite der grundsätzlich im Hinblick auf das Zivilrecht gewährten Privatautonomie ![]() ![]() ![]() |