2. Es gibt keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.
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Urteil | |
des Zweiten Senats vom 24. Juli 1962
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-- 2 BvL 15, 16/61 -- | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) -- Vorlagen des Sozialgerichts Münster (Westfalen) -- 3. Kammer -- (Beschlüsse vom 26. Oktober 1961 -- S 3 Kn U 10/61 und S 3 Kn U 8/61 -).
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§ 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von Artikel 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. -- I. | |
Nach § 9 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Last der Fremdrenten in der Unfallversicherung.
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1. Die Unfallversicherung ist geprägt durch den Gedanken der Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht des einzelnen Unternehmers gegenüber seinem Arbeitnehmer zu Lasten einer genossenschaftlich in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammengefaßten Unternehmergemeinschaft. Man hat von einer "Solidarhaftung der Unternehmer innerhalb einzelner Gewerbezweige in Form von Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts" gesprochen. Zugleich bewirkt die Unfallversicherung einen besseren sozialen Schutz der versicherten Arbeitnehmer (vgl. Jantz, Prinzipien der Gesetzgebung in der Unfallversicherung, in: Grundsatzfragen der sozialen Unfallversicherung, Festschrift für Lauterbach, 1961, S. 15 ff.).
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Gegenstand der "Versicherung" ist Ersatz des Schadens, der durch Arbeitsunfälle einschließlich Berufskrankheiten entsteht. Die Leistungen umfassen u.a. Krankenbehandlung und Berufsfürsorge, Krankengeld, Tage- und Familiengeld während einer Anstaltspflege sowie Übergangsrente und Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Hinterbliebene erhalten Sterbegeld und Hinterbliebenenrente. Zu den Aufgaben der Unfallversicherung gehört ferner die Verhütung oder doch wenigstens die Verminderung von Arbeitsunfällen durch vorbeugende Maßnahmen (vgl. §§ 848 ff. RVO).
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Träger der Unfallversicherung sind nach §§ 623 ff. RVO vor allem die Berufsgenossenschaften, aber auch der Bund, die Länder, einige Gemeinden und besondere Kassen und Verbände. Soweit der Bund Träger der Unfallversicherung ist, werden seine Aufgaben wahrgenommen durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven. Am 1. April 1960 bestanden u.a. 18 landwirtschaftliche, regional begrenzte Berufsgenossenschaften und 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften, deren Mehrzahl für alle Unternehmen je eines Wirtschaftszweiges im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes zuständig ist (z.B. für alle Unternehmen des Bergbaus, für alle Steinbruchunternehmen).
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Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind nur die Unternehmer (§ 649 RVO). Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften sind auch dann gegeben, wenn das Unternehmen, in dem sich der Unfall ereignet hat, nicht mehr besteht. Die Mittel der Berufsgenossenschaften werden ausschließlich von den Mitgliedsunternehmen aufgebracht, und zwar nach dem sogenannten Umlageverfahren. Die Mitgliederbeiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken (§§ 731 ff., 749 ff. RVO). Sie werden jährlich nach den Arbeitsverdiensten der versicherten Arbeitnehmer bemessen, jedoch abgestuft nach Gefahrenklassen, in welche die einzelnen Unternehmen eingeordnet werden (§ 732 RVO). Die Unfallversicherung kennt weder Beiträge der Versicherten noch Staatszuschüsse.
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2. a) Nach 1945 ergab sich die Notwendigkeit, die Ansprüche aus der Unfallversicherung für bestimmte Gruppen von Personen zu regeln, die einen Unfall außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erlitten hatten. Es handelte sich vor allem um Ansprüche vertriebener Deutscher, aber auch um solche heimatloser Ausländer. Zunächst galten landes- und zonenrechtliche Regelungen.
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b) Bundeseinheitlich wurde die Materie zuerst durch das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz - FAG - vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) geregelt. Dieses Gesetz gab Ansprüche gegen Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin wegen einer gesetzlichen Unfallversicherung "bei einem nicht mehr bestehenden, einem stillgelegten oder einem außerhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin befindlichen deutschen Versicherungsträger" oder bei einem nicht deutschen Versicherungsträger (§ 1 Abs. 2 FAG).
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Das Gesetz ging vom sogenannten Entschädigungs- oder Ersatzprinzip aus: Der Versicherungsträger im Bundesgebiet trat vorlageweise für den ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger grundsätzlich nur in dem Umfang ein, in welchem dieser verpflichtet war oder verpflichtet gewesen wäre.
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Rentenansprüche gegen noch bestehende und innerhalb des Bundesgebietes "befindliche" Berufsgenossenschaften fielen auch dann nicht unter das Gesetz, wenn sich der Unfall bei einem Mitglied (oder einem früheren Mitglied) einer solchen Berufsgenossenschaft im Gebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ereignet hatte. Solche Renten werden vielfach als "unechte" Fremdrenten bezeichnet, und zwar im Gegensatz zu "echten" Fremdrenten, denen Arbeitsunfälle zugrunde liegen, die sich außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches oder innerhalb dieses Gebietes bei Unternehmen ereignet haben, die niemals Mitglied einer noch bestehenden und im Bundesgebiet "befindlichen" Berufsgenossenschaft waren.
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Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FAG war für die Feststellung und Gewährung von Leistungen derjenige Versicherungsträger zuständig, der leistungspflichtig gewesen wäre, wenn sich der Unfall bei einer gleichartigen Beschäftigung am Wohnort des Berechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung ereignet hätte. Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FAG war gemäß Satz 2 die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zuständig für Unfälle, die nach der Regel des Satzes 1 in den Bereich folgender Träger der Unfallversicherung gefallen wären:
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einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, eines Trägers der gemeindlichen Unfallversicherung, der Feuerwehr-Unfallversicherung, der Bundesbahn-Unfallversicherungsbehörde, des Amtes für Unfallversicherung der Deutschen Bundespost, einer Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung.
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Nach § 13 waren die durch das Gesetz entstehenden Aufwendungen - im wesentlichen - entweder vom Bund oder von den zur Leistung verpflichteten Versicherungsträgern zu tragen. Aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 FAG ergab sich, daß der Bund nur die Aufwendungen für die von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung zu gewährenden Leistungen trug. Die Aufwendungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften für Fremdrenten mußten also von diesen Genossenschaften aufgebracht werden.
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c) Das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz von 1953 war nur als Übergangsregelung gedacht (vgl. § 1 Abs. 1 FAG). Es wurde durch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG - vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93) ersetzt. Art. 1 FANG gab dem Gesetz von 1953 unter der Überschrift "Fremdrentengesetz (FRG)" eine neue Fassung (im folgenden zitiert als "FRG").
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Dem neuen Gesetz liegt nicht das Entschädigungs- oder Ersatzprinzip, sondern der Gedanke der Eingliederung der Vertriebenen zugrunde. "Die Eingliederung geschieht in der Weise, daß der Vertriebene so gestellt wird, als ob er sein Arbeitsleben und mithin auch sein Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt hätte"; die Vertriebenen und die weiteren in § 1 und § 5 Abs. 4 FRG genannten Personen werden so behandelt, als ob sich der Unfall im Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes ereignet hätte (Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Auflage, 1960 S. XIV und Anm. 2 zu § 5 FRG).
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Unter das Fremdenrentengesetz von 1960 fallen alle Versicherungsfälle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, also auch die - vom Gesetz von 1953 nicht erfaßten - Fälle sogenannter "unechter" Fremdrenten; auch sie werden vom Fremdrentengesetz als Fremdrentenfälle angesehen.
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§ 9 FRG, dessen Absatz 1 das vorlegende Gericht und die Bergbau-Berufsgenossenschaft für verfassungswidrig halten, lautet:
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(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, einer Gemeinde, eines Gemeindeunfallversicherungsverbandes, der Feuerwehr-Unfallversicherung, eines Landes oder des Bundes, so ist die Bundesausführungsbehörde für die Unfallversicherung zuständig.
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(3) Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslandes haben."
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§ 7 Satz 1 FRG hat folgenden Wortlaut:
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"Für Voraussetzungen, Art, Höhe und Dauer der Leistungen gelten im übrigen die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall dort, wo sich der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte."
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Das Fremdrentengesetz enthält keine besonderen Vorschriften darüber, wer die Aufwendungen nach diesem Gesetz trägt. Das bedeutet, daß der Bund nur die Aufwendungen trägt, für die nach § 9 Abs. 2 und 3 FRG die Bundesausführungsbehörde zuständig ist. Die Zuständigkeit der Bundesausführungsbehörde nach § 9 Abs. 2 und 3 FRG ist im wesentlichen die gleiche wie früher die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 FAG. Nach dem Fremdrentengesetz tragen also die gewerblichen Berufsgenossenschaften endgültig die Last der (echten und unechten) Fremdrenten.
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d) Nach Angaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung betrug die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft im Jahre 1958 insgesamt rund 360 Millionen Deutsche Mark. Davon entfielen rund 11,6 Millionen Deutsche Mark auf Fremdrenten. In dieser Summe wiederum sind Leistungen in Höhe von rund 3,8 Millionen Deutsche Mark für "echte" und in Höhe von rund 7,8 Millionen Deutsche Mark für "unechte" Fremdrenten enthalten.
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1. a) Nach Auffassung der Bergbau-Berufsgenossenschaft ist § 9 Abs. 1 FRG nichtig. Sie hält sich daher nicht für zuständig zur Feststellung und Gewährung der Fremdrenten. Anläßlich der durch das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1085) notwendig gewordenen Umrechnung der Renten hat sie die Rentenbescheide über Fremdrenten durch Entziehungsbescheide zurückgenommen, zugleich aber den Rentnern durch neue Bescheide unter entsprechender Anwendung von § 1735 RVO als "vorläufige Fürsorge" Leistungen in Höhe der umgerechneten Renten gewährt.
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Das Bundesversicherungsamt hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft am 18. Mai 1961 angewiesen, alle Entziehungsbescheide und Bescheide nach § 1735 RVO aufzuheben und in diesen und allen künftigen Fällen auf Grund von § 9 Abs. 1 FRG Feststellungsbescheide nach § 1545 RVO zu erteilen. Diese Anordnung der Aufsichtsbehörde hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft durch Klage gemäß § 54 Abs. 3 SGG angefochten. Das Sozialgericht Dortmund - 22. Kammer, Kammer für bergbauliche Versicherung - hat auf diese Klage durch Beschluß vom 7. Dezember 1961 (S 22 Kn 313/61) die Anordnung des Bundesversicherungsamtes vom 18. Mai 1961 aufgehoben, weil die Aufsichtsbehörde ihr Aufsichtsrecht überschritten habe. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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b) Entsprechend der dargelegten Praxis hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft u.a. durch Bescheid vom 6. Februar 1961 der Witwe St ... in Münster/Westfalen und durch Bescheid vom 9. Februar 1961 der Witwe K ... in Tecklenburg die Rente entzogen und gleichzeitig Leistungen nach § 1735 RVO gewährt. Der Ehemann der Witwe St ... ist 1945 in Thüringen, der der Witwe K ... 1938 im Bereich der Knappschaft Waldenburg in Schlesien tödlich verunglückt. Beide Witwen haben gegen die Entziehungsbescheide beim Sozialgericht Münster Klage erhoben. Das Sozialgericht hat am 26. Oktober 1961 in beiden Fällen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 1 FRG einzuholen. Zur Begründung seiner Ansicht, § 9 Abs. 1 FRG sei verfassungswidrig, hat das Sozialgericht weitgehend auf die Begründung einer Verfassungsbeschwerde Bezug genommen, die die Bergbau-Berufsgenossenschaft im Juli 1960 gegen § 9 Abs. 1 FRG erhoben hat.
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2. Das Sozialgericht und die Bergbau-Berufsgenossenschaft halten § 9 Abs. 1 FRG aus folgenden Gründen für verfassungswidrig:
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a) Art. 120 GG begründe die der Gesetzgebungstradition entsprechende Verpflichtung des Bundes, Kriegsfolgelasten zu tragen. Art. 120 Abs. 1 GG beziehe sich nicht allein auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, weil es andernfalls dem Gesetzgeber freigestellt wäre, den Gemeinden, jeder Gebietskörperschaft, jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie allen natürlichen Personen in beliebiger Zahl und in beliebigem Umfang Kriegsfolgelasten aufzuerlegen, ohne ihnen die aufgewendeten Beträge erstatten zu müssen. Art. 120 Abs. 1 GG verwehre die Abwälzung von Kriegsfolgelasten auf andere Rechtsträger. Eine Beschränkung der umfassenden Pflicht des Bundes, die Kriegsfolgelasten zu tragen, würde eine Grundgesetzänderung bedingen.
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Die Verpflichtung des Bundes, Kriegsfolgelasten zu tragen, ergebe sich zudem aus einem ungeschriebenen Satz des Verfassungsrechts, der durch langwährende Gesetzgebungstradition des Reichs und des Bundes bestätigt worden sei.
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b) Die Überbürdung der Fremdrentenlast auf die Bergbau-Berufsgenossenschaft widerspreche dem Territorialitätsprinzip in der Unfallversicherung, nach dem die Unfallversicherungsträger eines Staates nur für die Entschädigung derjenigen Unfälle zuständig seien, die sich im Hoheitsbereich dieses Staates ereignet hätten. Dieses Prinzip gelte auch bei Veränderung des staatlichen Hoheitsgebiets. Unfallversicherungsrechtliche Ansprüche der durch das Fremdrentengesetz Begünstigten seien daher nur gegen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gegeben. Die Ansprüche seien allerdings zur Zeit infolge der politischen Verhältnisse nicht durchsetzbar. Wenn deshalb das Gesetz neue Ansprüche gewährt habe, so handle es sich jedenfalls nicht um Ansprüche aus der Unfallversicherung. Der Bundesgesetzgeber sei zwar völkerrechtlich nicht gehindert, den Betroffenen solche Ansprüche zu gewähren. Das Territorialitätsprinzip verbiete es aber, mit diesen Ansprüchen die Berufsgenossenschaften zu belasten. Die Bergbau-Berufsgenossenschaft habe nach dem Territorialitätsprinzip nur für solche Unfälle einzustehen, die sich im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, der sich mit dem Risikobereich ihrer Mitgliedsunternehmen decke, zugetragen hätten. Das Territorialitätsprinzip sei ein allgemeiner Völkerrechtsgrundsatz im Sinne des Art. 25 GG, mit dem § 9 Abs. 1 FRG nicht vereinbar sei.
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c) Ferner sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es ließen sich keine sachorientierten Gesichtspunkte für die verschiedene Regelung gleicher Tatbestände in § 9 Abs. 1 FRG einerseits, § 9 Abs. 2 und 3 FRG andererseits auffinden. Entsprechendes gelte für § 9 Abs. 1 FRG im Verhältnis zu § 17 des Ersten Überleitungsgesetzes in der für das Saarland nach § 1 Nr. 5 des Fünften Überleitungsgesetzes vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 335) geltenden Fassung, wonach die Fremdrentenlast der saarländischen Versicherungsträger vom Bund in vollem Umfang erstattet werde.
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d) Schließlich sei § 9 Abs. 1 FRG unvereinbar mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Der Bundesgesetzgeber habe in einer dem System der Unfallversicherung widersprechenden Weise den gewerblichen Berufsgenossenschaften und damit ihren Mitgliedern eine Last aufgebürdet, für die die Allgemeinheit einzustehen habe. Dadurch seien die gewerblichen Berufsgenossenschaften schwer und unmittelbar in ihrer Vermögenssubstanz getroffen worden. Die Belastung durch Fremdrenten lasse sich weder aus Struktur und Wesen der Genossenschaften noch aus ihrer Sachverantwortung rechtfertigen. Ihnen sei vielmehr zugunsten der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt worden, das wegen der willkürlichen Differenzierung unter den Unfallversicherungsträgern noch weitere diskriminierende Züge trage.
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§ 9 Abs. 1 FRG lasse sich nicht durch einen Hinweis darauf rechtfertigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auferlegung von Geldleistungspflichten in aller Regel die Eigentumsgarantie nicht verletze. Denn hier habe der Bund eine ihm Dritten gegenüber obliegende Schuld als Ganzes sachwidrig auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften abgewälzt.
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III.
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1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält die Vorlagen für unzulässig. Es fehle an einer Begründung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Das Sozialgericht habe nicht hinreichend deutlich dargelegt, inwiefern es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 1 FRG ankomme. Nehme man jedoch an, es wolle die Klage abweisen, wenn § 9 Abs. 1 FRG verfassungswidrig ist, so sei diese Ansicht offensichtlich unhaltbar. Die Entziehungsbescheide der Bergbau-Berufsgenossenschaft verstießen gegen § 77 SGG; die Genossenschaft sei auch nicht befugt, ein ordnungsgemäß verkündetes Gesetz als nichtig zu behandeln, solange das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit dieses Gesetzes nicht festgestellt habe. Das Sozialgericht müsse deshalb die Entziehungsbescheide selbst dann aufheben, wenn § 9 Abs. 1 FRG nichtig sein sollte.
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2. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist der Ansicht, § 9 Abs. 1 FRG sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
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a) Art. 120 GG beziehe sich nach Sinn und systematischer Stellung allein auf das Verhältnis von Bund und Ländern. Die Vorschrift regle nicht die Lastenverteilung unter Rechtssubjekten beliebiger Art, sondern bestimme, daß die finanzielle Bewältigung der Kriegsfolgen nicht eine Staatsaufgabe der Länder, sondern eine solche des Bundes sein solle. Dabei könne offenbleiben, ob und inwieweit Gemeinden als innerhalb der Länder bestehende Gebietskörperschaften Rechte aus Art. 120 GG herleiten könnten, da die Lasten der Gemeinden im weiteren Sinne als Lasten des Staatswesens, dessen Glieder sie seien, aufgefaßt werden könnten.
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Art. 120 GG regle nicht allgemein die Verteilung der Nachteile aus dem Krieg. Sonst müßte es auch als verfassungswidrig angesehen werden, wenn der bund davon absehe, natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts alle Kriegsschäden zu ersetzen; denn auch das Fehlen einer gesetzlichen Regelung und die Versagung einer Anspruchsgrundlage stelle eine "Lastenverteilung" dar. Niemand habe aber von Verfassungs wegen einen Anspruch, vom Bund für Folgen des Krieges entschädigt zu werden. Die Ansichten der Bergbau-Berufsgenossenschaft laufe darauf hinaus, daß Art. 120 GG den Bund daran hindere, Vermögensnachteile, die sich aus dem Krieg ergeben, jedenfalls von juristischen Personen des öffentlichen Rechts tragen zu lassen. Eine solche Auslegung finde aber weder im Wortlaut des Art. 120 GG eine Stütze, noch lasse sich ein vernünftiger Grund dafür finden, daß der Verfassungsgeber eine solche Regelung gewollt haben könnte. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade juristische Personen des öffentlichen Rechts gegenüber allen natürlichen Personen und allen juristischen Personen des Privatrechts in so auffallender Weise hätten bevorzugt werden sollen.
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Die Grenzen, die Art. 120 GG dem Bundesgesetzgeber setze, ließen sich unter dem Gesichtspunkt der Duplizität der Staatsgewalt des Bundes und der Länder befriedigend bestimmen.
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b) Das Territorialitätsprinzip verwehre es der Bundesrepublik Deutschland nicht, im Geltungsbereich des Grundgesetzes auch solche Unfälle zu entschädigen, die sich außerhalb dieses Bereichs ereignet hätten. Ebensowenig sei es nach zwischenstaatlichem Recht verboten, den Trägern der Unfallversicherung die Entschädigungslast für solche Unfälle aufzuerlegen.
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c) Die Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 FRG und in § 1 Nr. 5 des Fünften Überleitungsgesetzes vom 30. Juni 1959 fänden ihre Rechtfertigung in der besonderen Lage der deutschen Landwirtschaft, in der prekären finanziellen Situation der Gemeinden und in den Übergangsschwierigkeiten, die sich für das Saarland aus der wirtschaftlichen Eingliederung in die Bundesrepublik Deutschland ergeben hätten. Wenn der Gesetzgeber die finanzielle Lage des Bergbaus und der Bergbau-Berufsgenossenschaft nicht für in gleichem Maße bedrohlich gehalten habe, so habe er damit in zulässiger Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. § 9 Abs. 1 FRG sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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d) Art. 14 GG sei schon deshalb nicht verletzt, weil diese Vorschrift nicht das Vermögen als Ganzes gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze. Daß der Gesetzgeber den Versicherungsträgern Aufgaben übertragen habe, ohne den Ersatz ihrer Aufwendungen anzuordnen, stehe nicht in Widerspruch zur Eigentumsgarantie.
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IV.
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Die Verfahren sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
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Die Vorlagen sind zulässig.
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Es bestehen keine Bedenken, die durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geforderte Begründung der Vorlagebeschlüsse vom 26. Oktober 1961 ihrem Tenor und den Schreiben vom 27. Oktober 1961 (2 BvL 15/61) und 2. November 1961 (2 BvL 16/61) zu entnehmen, mit denen der Vorsitzende der 3. Kammer des Sozialgerichts Münster die Sachen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat (vgl. BVerfGE 9,20 [27]).
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Aus dem Tenor der Beschlüsse und den Schreiben des Vorsitzenden der Kammer ergibt sich zweifelsfrei, daß das vorlegende Gericht § 9 Abs. 1 FRG für verfassungswidrig hält und inwiefern es seiner Ansicht nach für die Entscheidung auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 1 FRG ankommt. Ist § 9 Abs. 1 FRG gültig, so will das Gericht den Klagen stattgeben; ist die Vorschrift verfassungswidrig und deshalb nichtig, so will es sie abweisen. Für die Begründung der Ansicht, § 9 Abs. 1 FRG sei verfassungswidrig, hat das Gericht nur deshalb auf den Vortrag der Bergbau-Berufsgenossenschaft im Verfahren über deren Verfassungsbeschwerde Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Das kann die Vorlagen nicht unzulässig machen.
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Die Ansicht des Sozialgerichts, für seine Entscheidung komme es auf die Gültigkeit von § 9 Abs. 1 FRG an, ist auch nicht offensichtlich unhaltbar. Es ist vertretbar, die im Verfahren vor dem Sozialgericht angefochtenen Entziehungsbescheide auf § 608 RVO zu stützen. Als Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung kann auch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften und als solche Änderung kann auch § 9 Abs. 1 FRG im Vergleich zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 FAG verstanden werden. Dieser Ansicht ist nicht nur das vorlegende Gericht, sondern auch das Sozialgericht Dortmund (Beschluß vom 7. Dezember 1961 - S 22 Kn 313/61 - im Verfahren der Bergbau-Berufsgenossenschaft gegen das Bundesversicherungsamt). Ebenfalls nicht offensichtlich unhaltbar ist die den Vorlagebeschlüssen zugrunde liegende Ansicht, die Bergbau-Berufsgenossenschaft habe § 9 Abs. 1 FRG als nichtig ansehen und sich entsprechend verhalten dürfen.
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§ 9 Abs. 1 FRG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 120 Abs. 1 GG.
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a) Es ist unbestritten, daß aus Art. 120 Abs. 1 GG Ansprüche gegen die öffentliche Hand wegen Schäden nicht hergeleitet werden können, die durch den Krieg oder durch Kriegsfolgen verursacht wurden. Art. 120 GG ist in diesem Sinne keine "Anspruchsnorm". Die Vorschrift bestimmt nur, daß der Bund, nicht die Länder, die Aufwendungen zu tragen hat, wenn Ansprüche gegen den Staat gegeben sind. Deshalb kann § 9 Abs. 1 FRG dieser Vorschrift des Grundgesetzes nicht widersprechen.
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b) Ohne die durch Art. 120 GG getroffene Regelung wäre die Frage, ob Bund oder Länder die den Staat treffenden Kriegsfolgelasten zu tragen hätten, nach den allgemeinen Prinzipien zu beurteilen, die nach dem Grundgesetz für die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern maßgebend sind. Bund und Länder hätten also entsprechend dem Grundsatz des Art. 106 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GG gesondert die Ausgaben zu tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (vgl. BVerfGE 9, 305 [328 f.]); dabei kann offenbleiben, wie im einzelnen die Aufgaben von Bund und Ländern näher zu bestimmen sind (vgl. Patzig, Der "allgemeine Lastenverteilungsgrundsatz" des Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 des Grundgesetzes, AöR 86 [1961] S. 245 ff.).
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Von Art. 120 GG abgesehen, gibt es keinen Verfassungsrechtssatz, demzufolge alle Kriegsfolgelasten vom Bund (und nicht von den Ländern) zu tragen sind. Denn auch die Länder sind Staaten; sie verfügen über eigene Steuereinnahmen. Weder aus dem bundesstaatlichen Verhältnis noch aus anderen Gründen ließe sich eine Pflicht des Bundes herleiten, den Ländern die Kriegsfolgelasten abzunehmen. Wenn der Verfassungsgeber also vorschreiben wollte, daß abweichend von den allgemeinen Regeln über die Lastenverteilung ausschließlich der Bund die Kriegsfolgelasten zu tragen hat, dann bedurfte es einer besonderen Bestimmung. Art. 120 GG enthält diese Bestimmung (BVerfGE 9, 305 [329]). Der Sinn der Vorschrift erschöpft sich darin, eine bundesstaatliche Regelung über die finanziellen Verhältnisse von Bund und Ländern zu treffen (ebenso BVerwG in DÖV 1962, 107 und KommStZ 1959, 207).
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c) Das folgt auch aus dem Zusammenhang von Art. 120 Abs. 1 mit Abs. 2 GG. Nach Art. 120 Abs. 2 GG gehen "die Einnahmen" auf den Bund zu demselben Zeitpunkt über, an dem der Bund "die Ausgaben" übernimmt. Mit "Einnahmen" sind in Art. 120 Abs. 2 GG die dem Bund nach Art. 106 GG zustehenden Einnahmen gemeint, die zunächst weiterhin von den Ländern verwaltet wurden und ihnen zuflossen. Der Übergang der Einnahmen wurde durch das Erste Überleitungsgesetz vom 28. November 1950 (BGBl. S. 773) mit Wirkung vom 1. April 1950 angeordnet. Vom gleichen Zeitpunkt an übernahm der Bund wenn auch nicht alle, so doch den weitaus größten Teil der in Art. 120 Abs. 1 GG genannten Aufwendungen.
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Bei den Einnahmen, die auf den Bund übergingen, handelte es sich ausnahmslos um Einnahmen, die bisher den Ländern zugeflossen waren. Die Verkoppelung von Einnahmen- und Ausgabenübergang durch Absatz 2 zwingt dazu, unter den in Absatz 1 angeführten Aufwendungen, die identisch sind mit den "Ausgaben" des Absatzes 2, Aufwendungen der Länder zu verstehen. Absatz 1 ordnet nicht ganz allgemein an, daß der Bund alle Aufwendungen für Kriegsfolgelasten zu tragen hat, sondern steht in unlösbarem Zusammenhang mit Absatz 2 und kann deshalb nur als eine Vorschrift verstanden werden, die ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen des Bundes und der Länder regelt.
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d) Wenn Art. 120 Abs. 1 GG neben den Kriegsfolgelasten die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung als gesonderten, vom Bund zu übernehmenden Ausgabenblock aufzählt, so ergibt sich auch hieraus, daß die Vorschrift nur im Verhältnis von Bund und Ländern gilt.
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Hinsichtlich der Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung ordnet Art. 120 Abs. 1 GG an, daß der Bund diese Last den Ländern abzunehmen hat. Diese Regelung besagt aber nichts darüber, in welchem Umfang und für welche Leistungen die Sozialversicherungsträger Zuschüsse verlangen können. Solche Ansprüche können nicht aus Art. 120 Abs. 1 GG, sondern nur aus den Gesetzen über die Sozialversicherung hergeleitet werden. Das spricht dafür, daß Art. 120 Abs. 1 GG auch für die Kriegsfolgelasten Anordnungen nur für das Verhältnis von Bund und Ländern trifft, so daß sich die Sozialversicherungsträger dem Bund gegenüber nicht auf diese Vorschrift berufen können.
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e) Die Entstehungsgeschichte des Art. 120 GG bestätigt, daß die Vorschrift nur die finanziellen Verhältnisse von Bund und Ländern regelt; nur von ihnen ist in den Beratungen des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee und des Parlamentarischen Rates die Rede gewesen. Sie ergibt ferner, daß nicht von vornherein feststand, daß der Bund die Kriegsfolgelasten übernehmen sollte. Auf dem Verfassungskonvent war eine Minderheit der Auffassung, daß grundsätzlich die Länder die Kriegsfolgelasten tragen sollten, während der Bund nur für einen "Spitzenausgleich" sorgen sollte. Für eine solche Regelung ist auch der Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets im Finanzausschuß des Parlamentarischen Rates eingetreten (vgl. JöR N. F. 1 [1951] S. 834-837).
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Im Gesetzgebungsverfahren für das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz von 1953 und für das Neuregelungsgesetz von 1960 ist einerseits die Auffassung vertreten worden, Art. 120 GG wirke auch im Verhältnis des Bundes zu den Trägern der Sozialversicherung.
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Vgl. etwa die Begründung zum Abschnitt IV des Regierungsentwurfs des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes, BT I/1949 Drucks. Nr. 4201, sowie die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Schellenberg anläßlich der 1. und der 2. Lesung des Neuregelungsgesetzes im Bundestag am 18. Juni 1959 und 22. Januar 1960, Stenographische Berichte S. 4205 und S. 5295.
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Andererseits ist aber auch dargelegt worden, Art. 120 GG erfasse nur das Verhältnis von Bund und Ländern.
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Vgl. etwa die Niederschrift über die 202. Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrats am 28. Januar 1960, S. 14 ff., und die Niederschrift über die 219. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats am 28. Januar 1960, S. 20-26, sowie Anl. 3.
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Maßgebende Bedeutung kann diesen im Gesetzgebungsverfahren geäußerten und sich widersprechenden Ansichten nicht zukommen.
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f) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen für Kriegsfolgelasten von Gemeinden und anderen kommunalen Körperschaften den Ländern zuzurechnen sind (vgl. Art. 106 Abs. 8 GG), so daß sie nach Art. 120 Abs. 1 GG vom Bund zu tragen wären, und ob diese Körperschaften das auch dem Bund gegenüber geltend machen können. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um Aufwendungen solcher Körperschaften, sondern um Aufwendungen von Trägern der Sozialversicherung, die außerhalb des finanzwirtschaftlichen Verhältnisses von Bund und Ländern stehen, das allein durch Art. 120 GG erfaßt wird.
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2. Für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern ordnet Art. 120 GG ausdrücklich an, daß der Bund die Kriegsfolgelasten zu tragen hat. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung für das Verhältnis des Bundes zu den Körperschaften (und den Anstalten und Stiftungen) des öffentlichen Rechts enthält das Grundgesetz nicht. Es gibt auch keinen ungeschriebenen Verfassungsrechtssatz, der es dem Bund verböte, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften Kriegsfolgelasten aufzuerlegen.
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Es ist zwar richtig, daß die Gesetzgebung des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland Kriegsfolgelasten in der Regel und hauptsächlich dem Reich und dem Bund auferlegt hat (vgl. BGHZ 11, 43 [53] und 13, 81 [85] sowie die dort angeführten gesetzlichen Regelungen). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet sei, solche Lasten im Verhältnis zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts ausnahmslos zu tragen. Art. 120 GG kann nicht zur Begründung eines solchen Verfassungsrechtssatzes herangezogen werden; denn diese Vorschrift betrifft nur die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern.
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3. § 9 Abs. 1 FRG steht nicht in Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts.
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Selbst wenn es sich bei dem sogenannten Territorialitätsprinzip in der Sozialversicherung um eine allgemeine Regel des Völkerrechts handeln sollte, die nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts wäre und den Gesetzen vorginge, so würde doch § 9 Abs. 1 FRG von einer solchen allgemeinen völkerrechtlichen Regel unberührt bleiben. Das Territorialitätsprinzip betrifft die Einstandspflicht für Unfälle. Es verwehrt einem Staat aber nicht, auch Unfälle zu entschädigen, die sich außerhalb seines Territoriums ereignet haben. Es besagt nichts darüber, wie innerstaatlich die Entschädigungslast für solche Unfälle zu verteilen ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur dann vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hiernach weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (BVerfGE 9, 201 [206]; 11, 105 [123]). Der Gesetzgeber darf Differenzierungen nicht vornehmen, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht auffindbar sind (BVerfGE 11, 245 [253]). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die "willkürlich ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte" (BVerfGE 11, 283 [287]).
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Die Bestimmungen darüber, wer die Last der Fremdrenten zu tragen hat, behandeln wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich ungleich. Für die Differenzierung, die sie vornehmen, gibt es sachlich einleuchtende Gründe.
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a) Es versteht sich von selbst, daß der Bund die Fremdrentenlast zu tragen hat, wenn er als Träger der Unfallversicherung nach § 9 Abs. 1 FRG zuständig ist.
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Wäre als Versicherungsträger ein Land zuständig, so würde Art. 120 Abs. 1 GG gebieten, die Aufwendungen für die Fremdrenten auf den Bund zu übernehmen, sofern es sich dabei um Aufwendungen für Kriegsfolgelasten handeln sollte. Die Verschiedenheit der Regelungen des § 9 FRG für die gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und die Länder als Unfallversicherungsträger andererseits läßt sich rechtfertigen und ist nicht willkürlich, weil § 9 Abs. 2 FRG insofern dem Verfassungsgebot des Art. 120 Abs. 1 GG Rechnung tragen will. Dies gilt trotz des Umstandes, daß Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen mögen, ob die Last der Fremdrenten als Kriegsfolgelast anzusehen ist. Differenziert ein Gesetz in seinen Regelungen, um einem Verfassungsgebot zu entsprechen, so ist diese Differenzierung nicht willkürlich.
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Entsprechendes gilt, soweit nach § 9 Abs. 2 FRG der Bund die Last der Fremdrenten trägt, wenn nach § 9 Abs. 1 FRG eine Gemeinde, ein Gemeindeunfallversicherungsverband oder die Feuerwehr-Unfallversicherung (vgl. §§ 625 ff. RVO) zuständig wäre. Art. 120 Abs. 1 GG kann dahin verstanden werden, daß der Bund Aufwendungen für Kriegsfolgelasten auch von diesen Versicherungsträgern fernzuhalten hat (siehe oben B II 1 f.). Trägt das Gesetz dem Rechnung, so differenziert es nicht willkürlich.
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Die Verschiedenheit der Regelung für gewerbliche Berufsgenossenschaften einerseits, Länder, Gemeinden sowie deren Verbände andererseits läßt sich durch weitere Erwägungen rechtfertigen:
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Länder, Gemeinden und deren Verbände haben als Versicherungsträger zwar auch für Unfälle in ihren Unternehmen einzustehen. Sie sind darüber hinaus aber auch Versicherungsträger für Unfälle besonderer Art, für deren Entschädigung besondere öffentliche Interessen maßgebend sind, so z.B. für Unfälle in Betrieben der Feuerwehren und Betrieben zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, für Unfälle bei Rettung aus Lebensgefahr, Hilfeleistung bei sonstigen Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not und beim Blutspenden (§§ 627, 628, 537 Nr. 5 RVO). Es ist nicht sachwidrig, wenn das Fremdrentengesetz der Eigenart dieser Unfälle Rechnung trägt und - daran anknüpfend - Ländern, Gemeinden und deren Verbänden die Fremdrentenlast zugleich für alle anderen Unfälle abnimmt, für die sie nach § 9 Abs. 1 FRG zuständig wären. Weiterhin mag die verschiedene Struktur der Träger der Unfallversicherung (einerseits auf eigene Finanzierung angewiesene Genossenschaften, andererseits im finanzwirtschaftlichen Verbund mit dem Bund stehende Länder, Gemeinden und deren Verbände) Anlaß geben, sie hinsichtlich der Fremdrentenlast verschieden zu behandeln.
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b) Der Gesetzgeber hat auch nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, daß er die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft im Gegensatz zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht mit Fremdrenten belastet hat.
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Landwirtschaft und Gartenbau werden vom Bund auf mannigfache Weise finanziell gestützt, so nach dem "Grünen Plan" unter Aufwendung von weit mehr als 1 Milliarde Deutsche Mark jährlich. Wenn der Gesetzgeber die finanzielle Lage dieser Wirtschaftszweige und ihrer Berufsgenossenschaften so eingeschätzt hat, daß er es für angebracht hielt, in § 9 Abs. 2 FRG für sie hinsichtlich der Fremdrentenlast eine abweichende Regelung zu treffen, so hat er damit die durch Art. 3 Abs. 1 GG seiner Beurteilungs- und Gestaltungsfreiheit gezogenen Schranken nicht überschritten. Für die Differenzierung zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft lassen sich sachlich vertretbare Gründe anführen; sie ist nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 4, 7 [19 f.]; 11, 105 [121 f.]).
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c) § 17 Nr. 4 des Ersten Überleitungsgesetzes in der für das Saarland nach § 1 Nr. 5 des Fünften Überleitungsgesetzes geltenden Fassung trägt den Schwierigkeiten Rechnung, die bei der wirtschaftlichen Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland zu überwinden waren. Diese regionale Sonderregelung, die auch zugunsten der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirkt, weicht nicht willkürlich von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 FRG ab.
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d) Gleiches gilt für § 9 Abs. 3 FRG, wonach der Bund die Fremdrentenlast für Umsiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes trägt. Die jetzt für diese Umsiedler geltende Regelung entspricht im wesentlichen den Vorschriften der Verordnung über die Eingliederung von Umsiedlern in die Reichsversicherung vom 19. Juni 1943 (RGBl. I S. 375), die durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. q FANG aufgehoben wurde. Es handelt sich um Unfallversicherungsrenten von Personen, die umgesiedelt wurden entweder auf Grund von zwischenstaatlichen Verträgen, die das Deutsche Reich während des Zweiten Weltkrieges abgeschlossen hat, oder auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen während des gleichen Zeitraums. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, wenn das Fremdrentengesetz die bisher für diese besondere Gruppe von Fremdrentnern geltenden besonderen Regelungen im wesentlichen aufrechterhalten und abweichend von § 9 Abs. 1 FRG dem Bund die Last ihrer Renten belassen hat.
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5. § 9 Abs. 1 FRG steht schließlich nicht in Widerspruch zur Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 GG.
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a) § 9 Abs. 1 FRG verpflichtet die gewerblichen Berufsgenossenschaften vor allem zu Geldleistungen. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten läßt aber die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich unberührt (vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]. In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen Art. 14 GG allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden. Davon kann hier keine Rede sein.
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Die Belastung der gewerblichen Berufsgenossenschaften durch Fremdrenten ist verhältnismäßig geringfügig. Sie belief sich im Jahre 1958 bei allen gewerblichen Berufsgenossenschaften auf wenig mehr als 38 Millionen Deutsche Mark bei einer Gesamtrentenlast von rund 890 Millionen Deutsche Mark. Bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft betrug die Rentenlast 1958 insgesamt rund 360 Millionen Deutsche Mark. Davon wurden nur 11,6 Millionen Deutsche Mark für Fremdrenten gezahlt. Von diesem Betrag entfielen rund 7,8 Millionen Deutsche Mark auf "unechte" und nur rund 3,8 Millionen Deutsche Mark auf "echte" Fremdrenten. Die Aufwendungen für "echte" Fremdrenten betrugen also nur wenig mehr als 1 v. H. der gesamten Rentenlast.
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Zudem trifft die Fremdrentenlast die Berufsgenossenschaften nicht endgültig; sie wird wegen des gesetzlich vorgeschriebenen Umlageverfahrens (§ 731 Abs. 1 RVO) im Ergebnis von den in den Genossenschaften zusammengeschlossenen Unternehmern getragen. Für sie wirkt sich die Fremdrentenlast in höheren Beiträgen aus. Die Auferlegung von Zwangsbeiträgen enthält aber keine Verletzung des Eigentums (BVerfGE 10, 354 [371]). Die Eigentumsgarantie könnte allenfalls dann verletzt sein, wenn die Unternehmerbeiträge infolge der Fremdrentenlast über jedes Maß ansteigen würden. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.
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b) Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 GG läßt sich - entgegen der Ansicht der Bergbau-Berufsgenossenschaft - nicht damit begründen, daß hier den gewerblichen Berufsgenossenschaften eine ihnen nach ihrer Struktur und nach dem System des Unfallversicherungsrechts fremde Last aufgebürdet worden sei. Es kann dahinstehen, ob solchen Erwägungen im Rahmen des Art. 14 GG Bedeutung zukommt. Die Last der Fremdrenten kann nicht als eine den gewerblichen Berufsgenossenschaften fremde Last angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Art und Umfang der von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllenden Aufgaben - also auch die von ihnen und u. U. von ihren Mitgliedern zu tragenden Lasten - weitgehend vom Gesetzgeber bestimmt werden können.
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aa) Aus der für die Unfallversicherung typischen genossenschaftlichen Struktur der Versicherungsträger läßt sich nicht herleiten, daß mit der Fremdrentenlast den Berufsgenossenschaften eine ihnen fremde Last auferlegt worden sei. Diese Struktur besagt nichts darüber, für welche Arbeitsunfälle die in Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengefaßten Unternehmer eines Gewerbezweigs solidarisch zu haften haben. Schon nach der Reichsversicherungsordnung hängen Ansprüche gegen die Genossenschaften nicht davon ab, daß das Unternehmen, in dem der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat, der Genossenschaft noch angehört oder noch besteht. Es widerspricht also der genossenschaftlichen Struktur der Versicherungsträger offensichtlich nicht, wenn sie nach § 9 Abs. 1 FRG für Arbeitsunfälle haften, die sich bei früheren Mitgliedern ereignet haben ("unechte" Fremdrenten).
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Die genossenschaftliche Struktur der Versicherungsträger verwehrt es dem Gesetzgeber aber auch nicht, den Berufsgenossenschaften die Last der "echten" Fremdrenten aufzuerlegen. Auch hier handelt es sich um Leistungen für Arbeitsunfälle, mögen sich diese Unfälle auch außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs oder innerhalb dieses Gebietes bei Unternehmen ereignet haben, die nicht Mitglieder der jetzt bestehenden Genossenschaften waren. Wenn das Fremdrentengesetz die vertriebenen Deutschen und die weiteren in § 1 und § 5 Abs. 4 FRG genannten Personen (also z.B. die sogenannten heimatlosen Ausländer) unfallversicherungsrechtlich ihrer neuen Heimat eingliedert und sie den einheimischen Versicherten gleichstellt, so trägt das Gesetz damit den besonderen, einmaligen Verhältnissen seit 1945 und der Lage insbesondere der vertriebenen Deutschen angemessen Rechnung. Dem genossenschaftlichen Prinzip widerstreitet es unter diesen Umständen nicht, die solidarische Haftung der Genossen auf die Last der "echten" Fremdrenten zu erstrecken.
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bb) Die Reichsversicherungsordnung mag von dem Grundsatz ausgehen, daß die Haftung einer Berufsgenossenschaft auf Unfälle beschränkt ist, die sich in ihrem territorialen Bereich ereignet haben.
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Das hindert den Gesetzgeber aber nicht, den Genossenschaften über diese Aufgaben hinaus die weitere Aufgabe - und die weitere Last - zuzuweisen, auch für Arbeitsunfälle einzustehen, die sich außerhalb des jetzigen Bereichs der Genossenschaft in ihrem früheren territorialen Bereich und in Unternehmen ereignet haben, die Mitglieder der Genossenschaft waren.
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Weiterhin kennt schon das herkömmliche Unfallversicherungsrecht Fälle, in denen die gewerblichen Berufsgenossenschaften für Unfälle außerhalb ihres territorialen Bereichs einzustehen haben. Schon die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes und die Praxis der Versicherungsträger haben - ohne gesetzliche Grundlage - Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip zugelassen. Das Reichsversicherungsamt hat die sogenannte Ausstrahlungstheorie entwickelt, nach der eine nur gelegentliche oder geringfügige Ausdehnung der inländischen Betriebstätigkeit ins Ausland die Unfallversicherung der sonst im Inland beschäftigten Arbeitnehmer nicht beeinflußt, wenn dem im Ausland befindlichen Teil des Unternehmens keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Weiterhin sind Vereinbarungen zwischen einem Unternehmer und seiner Berufsgenossenschaft als wirksam erachtet worden, nach denen bestimmte Beschäftigte auch bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Ausland als versichert gelten. Ein Bedürfnis für diese sogenannte Formalversicherung wird vor allem dann angenommen, wenn zweifelhaft ist, ob die vorübergehende Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland nach der Ausstrahlungstheorie versichert ist. In beiden Fällen wird eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland von der deutschen Unfallversicherung erfaßt (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Auflage [Stand Januar 1962], Anm. 7 zu § 537 mit weiteren Nachweisen).
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Die Einstandspflicht für Unfälle, die sich außerhalb des gegenwärtigen territorialen Bereichs der Berufsgenossenschaft ereignet haben, läßt sich also mit dem System des Unfallversicherungsrechts vereinbaren.
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cc) Art. 120 Abs. 1 GG regelt nur die finanziellen Verhältnisse von Bund und Ländern. Deshalb kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden, die Last der Fremdrenten sei eine den gewerblichen Berufsgenossenschaften fremde Last.
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