Beschluß | |
des Ersten Senats vom 26. November 1964
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-- 1 BvL 14/62 -- | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 175 Reichsversicherungsordnung und § 4 Abs. 1 Nr. 2 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S 88) -- Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 25. April 1962 -- 3 RK 26/60.
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Entscheidungsformel:
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1. § 175 der Reichsversicherungsordnung in der im Gebiet der ehemaligen Britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 -- RGBl. I S. 41 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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2. § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Gebiet der ehemaligen Britischen Besatzungszone geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 -- RGBl. I S. 41 -- war mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit dem Grundgesetz war es nicht vereinbar, daß das Angestelltenversicherungsgesetz in dieser Fassung die bei ihrem Ehegatten in Beschäftigung stehenden Angestellten, die infolge der Verweisung auf die Krankenversicherungspflicht versicherungsfrei waren, von der freiwilligen Versicherung ausschloß.
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3. § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 -- Bundesgesetzbl. I S. 88 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit dem Grundgesetz ist es nicht vereinbar, daß das Angestelltenversicherungsgesetz die bei ihrem Ehegatten in Beschäftigung stehenden Angestellten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 versicherungsfrei sind, von der freiwilligen Versicherung ausschließt.
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Gründe: | |
I.
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Die Sozialversicherung faßt besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, in der Hauptsache die Arbeitnehmer, zu einer solidarischen Gemeinschaft zur Sicherung ihrer Daseinsgrundlagen gegen bestimmte Wechselfälle des Lebens zusammen. Sie ist im wesentlichen eine Pflichtversicherung, der diese Personengruppen allein auf Grund ihrer Beschäftigung als unselbständige Arbeitnehmer kraft Gesetzes angehören.
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Für den Fall der Krankheit sind grundsätzlich alle Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden, die Angestellten allerdings nur, wenn ihr regelmäßiger Arbeitsverdienst eine Höchstgrenze (zur Zeit jährlich 7920 DM) nicht übersteigt. In den gemeinsamen Vorschriften im Ersten Buch der Reichsversicherungsordnung war bestimmt (§ 159 RVO), daß die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen keine Versicherungspflicht begründet. Die Erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41) übernahm diese Regelung unter Aufhebung des § 159 RVO in das Zweite Buch "Krankenversicherung" der Reichsversicherungsordnung in § 175 RVO wie folgt:
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"Die Beschäftigung eines Ehegatten durch den anderen begründet keine Versicherungspflicht."
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Für die Rentenversicherung der Angestellten, die im wesentlichen alle Angestellten mit einem eine jährliche Höchstgrenze nicht übersteigenden Einkommen als Pflichtmitglieder erfaßt, war die Versicherungsfreiheit für ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten -- bei sonstiger grundsätzlicher Versicherungspflicht aller als Angestellte beschäftigten Personen -- in der oben erwähnten Ersten Vereinfachungsverordnung in der Weise festgelegt, daß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG als Voraussetzung für die Angestelltenversicherungspflicht auf die Krankenversicherungspflicht verwies.
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Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 -- AnVNG --, BGBl. I S. 88) traf mit Wirkung vom 1. März 1957 (Art. 3 § 7 Satz 2 AnVNG) für die allgemeine Versicherungspflicht die inhaltlich gleiche Regelung. Es beseitigte die Verweisung auf die Krankenversicherung und bestimmt in § 4 Abs. 1 Nr. 2:
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"Versicherungsfrei ist, ... 2. wer bei seinem Ehegatten in Beschäftigung steht." | |
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist seit dem 1. Mai 1956 als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes, eines Steuerbevollmächtigten, in Bielefeld tätig. Die beklagte Ersatzkasse weigerte sich, die Klägerin als versicherungspflichtiges Mitglied aufzunehmen. Vor dem Sozialgericht beantragte die Klägerin festzustellen, daß sie vom 1. Mai 1956 an kranken-, angestellten- und arbeitslosenversicherungspflichtig und daher berechtigt sei, Pflichtmitglied der Beklagten seit diesem Tage zu sein. Ihre Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen, da im Sozialversicherungsrecht ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Eheleuten kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Das Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 175 RVO und § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG n. F. mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
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III.
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Das Bundessozialgericht hält die Auffassung, daß die umfassende Lebensgemeinschaft der Ehe die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unter Eheleuten schlechthin ausschließe, für überholt. Deshalb erweise sich die Regelung in § 175 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG als Ausnahme von der grundsätzlich für abhängige Beschäftigte bestehenden Versicherungspflicht, indem sie Arbeitnehmer, die bei ihrem Ehegatten beschäftigt seien, einer für sie nachteiligen Sonderregelung unterwerfe. Zwar begründe das Versicherungsverhältnis für Versicherte nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Bei einer auf die typischen Verhältnisse abstellenden Betrachtungsweise gäben jedoch die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung gegenüber anderen Sicherungsformen den Ausschlag. Die Sozialversicherung gewähre damit für den Kreis der abhängig Beschäftigten eine Sicherung gegen Existenzgefährdung durch Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sowie zum Schutz der Hinterbliebenen, die der Einzelne, der diesem Kreis der Arbeitnehmer angehöre, aus eigener Kraft und mit den Möglichkeiten eigener Vorsorge unter den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unserer Zeit sich auch nicht annähernd gleichwertig auf andere Weise verschaffen könne. Der Ausschluß von dieser Existenzsicherung benachteilige daher diejenigen erheblich, die nach den allgemeinen Merkmalen ihrer Beschäftigung zum Kreis der vom Schutz der Sozialversicherung erfaßten Personen gehörten. Das Bundessozialgericht sieht hierin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit der besonderen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG. Daß unter der Einbeziehung in die Versicherungspflicht die persönliche Entfaltungsfreiheit des Einzelnen leide, müsse angesichts der überragenden Bedeutung des Gemeinwohls in Kauf genommen werden, denn die Pflichtversicherung wolle gerade verhüten, daß aus häufig kurzschlüssigen Erwägungen heraus die notwendige Risikoversicherung unterbleibe und damit das allgemeine Interesse gefährdet werde.
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Nach Ansicht der Bundesregierung stehen die zur Prüfung gestellten Vorschriften in Einklang mit dem Grundgesetz. Die abhängige Beschäftigung als Anknüpfungspunkt für die Versicherung bilde nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich ein Indiz für eine soziale Schutzbedürftigkeit. Entfalle diese, so sei für die Versicherungspflicht kein Raum. Die Gründe, aus denen sich bei anderen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen die soziale Schutzbedürftigkeit ergebe, träfen für die Ehegatten-Arbeitnehmer nicht zu. Ein solcher Ehegatte sei durch die Vorschriften des Familien- und Erbrechts und, sofern der arbeitgebende Ehegatte als Selbständiger versicherungspflichtig oder nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1063) beitragspflichtig sei, nach den für mitversicherte Familienangehörige und Hinterbliebene geltenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gesichert. In den Fällen, die durch die zur Prüfung gestellten Vorschriften geregelt würden, sei im allgemeinen durch die Lebensverhältnisse der Eheleute eine besondere Notlage ausgeschlossen. Zudem bedinge die Beschäftigung bei dem eigenen Ehegatten eine Zugehörigkeit zu dessen "Berufsstand" und zu der diesem nach Gesetz oder Herkommen eigentümlichen Sicherung. Das Problem der bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer sei daher eine Frage der Sicherung der Selbständigen. Es sei Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, inwieweit über das geltende Recht hinaus ein Schutzbedürfnis anerkannt werden könne. Außerdem lasse sich die Unterwerfung unter die Pflichtversicherung weder als Benachteiligung noch als Bevorzugung auffassen; da sich für den Versicherten Rechte und Pflichten verschiedener Art ergäben, könne die Frage nach Vor- und Nachteilen im Rechtssinn nicht eindeutig beantwortet werden. Die Einführung der Versicherungspflicht entspreche auch nicht allgemein dem Willen oder objektiv dem Interesse der davon Betroffenen.
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Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die im Ausgangsverfahren beigeladen ist, hält die Versicherungsfreiheit für verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber nicht alle abhängig Beschäftigten als sozial schutzbedürftig und deshalb als versicherungspflichtig habe betrachten müssen. Dies treffe insbesondere bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten zu, das sich durch die stärkere Stellung des beschäftigten Ehegatten im Betrieb sowie seine besondere Bindung an den Betrieb und den Betriebsinhaber wesentlich von sonstigen Arbeitsverhältnissen unterscheide.
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Im Sinne des Vorlegungsbeschlusses hat der Bundesverband der Ortskrankenkassen -- Körperschaft des öffentlichen Rechts -- Stellung genommen, während der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die im Ausgangsverfahren beklagte Ersatzkasse die Versicherungsfreiheit als verfassungsgemäß betrachten.
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1. Die Vorlage ist zulässig. Der Auffassung des Bundessozialgerichts, daß in dem Verfahren, in dem nur eine Ersatzkasse beklagt ist, zugleich gegenüber der nur beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Angestelltenversicherungspflicht festgestellt werden könne, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit zu folgen, da sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Haueisen, NJW 1964, 2037).
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Bei Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Bestimmungen will das Bundessozialgericht die Revision zurückweisen. Sind sie ungültig, so will es die Vorentscheidungen aufheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, da die Vorentscheidungen jedenfalls mit der jetzigen Begründung nicht aufrechterhalten werden könnten. Das genügt für die Zulässigkeit (BVerfGE 16, 286 [293]).
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2. Rechtsgrundlage der Beurteilung der Versicherungspflicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens für den Zeitraum ihrer Beschäftigung ist
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a) in der Krankenversicherung für die gesamte Zeit ihrer Beschäftigung ab 1. Mai 1956 § 175 RVO in der Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungsrechts und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945,
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b) in der Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. Mai 1956 bis 28. Februar 1957 § 175 RVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG ebenfalls in der Fassung der erwähnten Verordnung, für den Zeitraum vom 1. März 1957 an § 4 Abs. 1 Nr. 2 AVG n. F.
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Die vor dem 1. März 1957 geltenden Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes sind in dem Vorlagebeschluß nicht ausdrücklich zur Prüfung gestellt; der Beschluß ist aber dahin auszulegen, daß auch sie geprüft werden sollen, falls ihre Gültigkeit für die Entscheidung erheblich sein sollte.
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In Rechtsprechung und Schrifttum bestehen freilich Zweifel, ob die Einfügung des § 175 RVO und des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG a. F. durch die Erste Vereinfachungsverordnung überhaupt gültig erfolgt ist, da diese Verordnung in der letzten Nummer des Reichsgesetzblattes veröffentlicht wurde, die erst am 11. April 1945 ausgegeben wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als große Teile Deutschlands bereits von den alliierten Truppen besetzt waren (vgl. BSGE 3, 161 [165 ff.]; 15, 65 [68]).
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Hierauf kommt es aber für das vorliegende Verfahren nicht an. Die Klägerin war in der Britischen Zone beschäftigt, in der die genannte Verordnung durch Erlaß der Britischen Militärregierung vom 18. November 1946 (vgl. ArbBl. BrZ 1947, 144, und "Die Sozialversicherung", 1947, 11) bestätigt wurde. Der Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts ist demnach dahin einzuschränken, daß nur für diesen Geltungsbereich die Verfassungsmäßigkeit des § 175 RVO nachzuprüfen ist.
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3. § 175 RVO ist vor dem Grundgesetz in Kraft getreten. Die ausschließliche Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch gegeben, weil der Bundesgesetzgeber diese Bestimmung später in seinen Willen aufgenommen hat. Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung -- AVAVG -- vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1018) wurde u.a. der Dritte Abschnitt dieses Gesetzes (§§ 69 ff.) neu gefaßt. § 69 Abs. 1 Nr. 1 AVAVG in dieser Fassung verweist wegen des Kreises der von der Arbeitslosenversicherung erfaßten Personen auf die Krankenversicherung. In diesem Zusammenhang mußte deren Regelung über die Versicherungsfreiheit überprüft werden. Wo sie für die Zwecke der Arbeitslosenversicherung nicht ausreichend erschien, ist sie vielfach ergänzt worden (vgl. §§ 69 ff. AVAVG). In gleicher Weise verweist § 69 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG auf die Angestelltenversicherungspflicht und damit auf § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AVG a. F. Damit hat der Gesetzgeber die Regeln über die Versicherungspflicht einschließlich ihrer Ausnahmen in der Kranken- und Angestelltenversicherung in seinen Willen aufgenommen (vgl. BVerfGE 11, 126). Die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf die Gültigkeit der Norm in dem Zeitraum, der der Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers vorausging (BVerfGE 16, 343 [346]).
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Die Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von der Versicherungspflicht trifft hinsichtlich der Krankenversicherung nicht, hinsichtlich der Rentenversicherung für Angestellte nur mit Einschränkungen zu.
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A. Krankenversicherung:
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1. Das vorlegende Gericht meint, die zu prüfende Vorschrift stehe in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, da sie Ehegatten-Arbeitnehmer durch den Ausschluß von der sozialen Krankenversicherung einer für sie nachteiligen Sonderregelung unterwerfe.
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Ob die gesetzliche Versicherung gegen Krankheit gegenüber der zunächst in Betracht kommenden Alternative der privaten Krankenversicherung allgemein günstiger oder ungünstiger ist, läßt sich schwer beurteilen, da es sich um ganz verschiedene Systeme handelt. Indessen bedarf es einer abschließenden Entscheidung dieser Frage nicht. Die Ehegatten-Arbeitnehmer sind von der Teilhabe an der sozialen Krankenversicherung nicht völlig ausgeschlossen. Der freiwillige Beitritt steht ihnen offen, und damit ist ihrem Bedürfnis nach sozialem Schutz Genüge getan. Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 RVO können versicherungsfreie Beschäftigte der in § 165 Abs. 1 RVO bezeichneten Art der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, d.h. gegen Entgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte, letztere bis zu einem Jahreshöchstverdienst, Rentner der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und deren Hinterbliebene. § 176 Abs. 1 Nr. 1 RVO beschränkt somit die Versicherungsberechtigung auf Personen, die an sich nach § 165 Abs. 1 versicherungspflichtig wären, aber aus besonderen Gründen der Versicherung ausnahmsweise nicht unterliegen (RVA AN 1916, 433 Nr. 2183; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 176 Anm. 2). Allerdings hat das Reichsversicherungsamt (AN 1900,277,287 Nr. 18b; 1905,406 Nr. 2095) im Gegensatz zum Preußischen Oberverwaltungsgericht (OVG 42, 297) angenommen, daß die umfassende Lebensgemeinschaft der Ehe ihrem Wesen nach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eines Ehegatten gegenüber dem anderen ausschließe; danach würden die Ehegatten-Arbeitnehmer überhaupt nicht zu den "Beschäftigten der in § 165 Abs. 1 bezeichneten Art" gehören. Nachdem aber auf Grund der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten anerkannt worden ist und das Bundesverfassungsgericht dies bestätigt hat (vgl. BVerfGE 13, 318 [326]), ist diese Auffassung nicht mehr gerechtfertigt. Der in einem echten Arbeitsverhältnis stehende Ehegatte gehört dann zu den "Beschäftigten der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Art" und ist deshalb nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsberechtigt (so auch Benner, Betriebsberater 1958, 120, entgegen der sonst im Schrifttum herrschenden Meinung). Diese Auslegung wird auch vom Bundessozialgericht in einer den Vorlagebeschluß ergänzenden Stellungnahme vertreten.
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In diesem Zusammenhang mag erwähnt werden, daß der Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Neuregelungsgesetz -- BT-Drucks. IV/816) die Versicherungsberechtigung der Ehegatten-Arbeitnehmer ausdrücklich vorsieht (§§ 172 Abs. 1 Nr. 1, 167 Abs. 1 Nr. 4, 166 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes).
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Einer etwaigen Benachteiligung des Ehegatten-Arbeitnehmers ist also nach der jetzt anerkannten richtigen Auslegung der derzeitigen gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung gegenüberzustellen. Diese gewährt freilich nicht denselben Versicherungsschutz wie die Pflichtversicherung; es kann u.a. der Beitritt von einer bestimmten Altersgrenze an von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig gemacht (§ 176 Abs. 3 RVO), es kann eine Wartezeit bis zu 6 Wochen eingeführt (§ 207 RVO), die Leistungen können in gewissem Umfange beschränkt (§ 215 RVO) und Erkrankungen, die im Zeitpunkt des Beitritts zur Versicherung der Heilbehandlung bedürfen, können von den Kassenleistungen ausgeschlossen werden (§ 310 Abs. 2 RVO). Diese Unterschiede sind aber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes unschädlich, denn diese lediglich mögliche und im Gesamtbild nicht erhebliche Minderung der Leistungen kann aus der geringeren sozialen Schutzbedürftigkeit des Ehegatten-Arbeitnehmers gerechtfertigt werden, die sich aus der engen persönlichen Verbundenheit und der daraus regelmäßig folgenden größeren Rücksichtnahme des Arbeitgebers auf die Gesundheit des Arbeitnehmers ergibt.
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2. Die jetzige Rechtslage -- Ausschluß von der Pflichtversicherung mit der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung -- wird auch der unaufhebbaren und grundsätzlichen Spannungslage zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung gerecht (BVerfGE 10, 354 [370]). Dem Sozialstaatsprinzip würde es zwar eher entsprechen, daß diejenigen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Schwäche zur eigenen Lebensvorsorge nicht fähig sind und die deshalb einer Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens bedürfen, in die Zwangsversicherung einbezogen werden. Eine solche Vorsorge des Staates würde jedoch die Freiheit der persönlichen Entfaltung des Einzelnen einschränken, indem sie ihn der Versicherungspflicht unterwirft und damit zugleich zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei einer Entscheidung zwischen diesen beiden Geboten muß dem Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt werden. Seine Entscheidung zugunsten der Freiheit der persönlichen Entfaltung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn eine andere Lösung durch das Sozialstaatsprinzip nicht unbedingt geboten ist; das ist hier nicht der Fall, da den Interessen und der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer-Ehegatten durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung Rechnung getragen ist. Daß der Zusammenschluß der Versicherten zu einer sozialen Gefahrengemeinschaft, ohne die der Staat die ihm gestellte sozialpolitische Aufgabe nicht erfüllen zu können glaubt, auf dem Gebiet der Krankenversicherung auch der ausnahmslosen Einbeziehung der Ehegatten-Arbeitnehmer bedarf, läßt sich nicht feststellen.
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1. Die Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte gegenüber anderen, privatwirtschaftlichen Sicherungsformen sind unbestreitbar. Sie zeigen sich zunächst in der Beteiligung der Arbeitgeber an der Beitragslast. Zwar verringert sich bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen dadurch die Gesamtbelastung der Familie nicht, da Arbeitgeber und Ehegatte identisch sind. Immerhin kommt bei Anerkennung eines Ehegatten -Arbeitsverhältnisses als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Betracht, die Arbeitgeberanteile steuerlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Stärker fällt ins Gewicht, daß die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sehr erhebliche Bundeszuschüsse erhalten, während eine privatwirtschaftliche Versicherung für Alter, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit allein auf die Beitragseinnahmen angewiesen ist. Hinzu kommen die laufende Anpassung der gesetzlichen Renten an das Lohnniveau und die durch die bisherigen Erfahrungen erwiesene Sicherheit der Ansprüche. Diese Erwägungen rechtfertigen die Feststellung, daß die soziale Sicherung durch die Rentenversicherung mit ihrer Vorsorge für Alter, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit und mit der Rehabilitation (§§ 12 Nr. 1, 13 ff. AVG) und der Vorsorge für Hinterbliebene sich mit den Mitteln und Möglichkeiten, die mitarbeitende Ehegatten ohne die soziale Rentenversicherung in der Regel haben, nicht erreichen läßt.
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2. In dem häufig vorkommenden Fall, daß die Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet, wird es sich überwiegend um kleinere Familienbetriebe handeln, deren wirtschaftliche Existenz nicht immer gesichert ist. Würde nun der bisher im Betrieb seines Ehegatten beschäftigte Ehegatte nach Aufgabe des Betriebs seine Berufstätigkeit in einem anderen Betrieb fortsetzen, so wäre er versicherungspflichtig, könnte aber die gesamte Zeit, die er in dem Betriebe seines Ehegatten gearbeitet hat, nicht zur Erfüllung der Wartezeit in der Rentenversicherung verwenden (5 Jahre für Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten, 15 Jahre für Altersrente); auch die Höhe seiner Alterssicherung wäre bei Nichtberücksichtigung seiner Berufstätigkeit im Betriebe des Ehegatten vielfach unzureichend. Die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit bei dem Ehegatten würde sich auch besonders nachteilig für Ehefrauen im Falle der Scheidung auswirken: Obwohl sie oft viele Jahre als Angestellte ihres Ehegatten gearbeitet haben, würden sie nach der Scheidung erst mit der Versicherung beginnen oder eine vor der Heirat bestehende Versicherung fortsetzen und daher häufig nicht mehr die Wartezeit für eine Altersrente erfüllen können; zudem wäre eine doch noch erdiente Altersrente im Verhältnis zur Dauer ihrer gesamten Berufstätigkeit unangemessen niedrig.
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3. Im Gegensatz zur Krankenversicherung ist in der Rentenversicherung ein freiwilliger Beitritt nicht möglich. Nach den Gesetzen zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten kann die Zugehörigkeit zu diesen Rentenversicherungen nur noch durch Pflichtversicherung begründet werden. Die früher für gewisse Personengruppen mögliche freiwillige Selbstversicherung wurde durch die Neuregelungsgesetze beseitigt. Diese haben sich insoweit Rückwirkung beigelegt, als eine nach dem 1. Januar 1956 begonnene Selbstversicherung -- für den vorliegenden Fall ist entscheidend der 1. Mai 1956 -- nicht mehr fortgesetzt werden kann (Art. 2 § 4 ArVNG und Art. 2 § 5 AnVNG; vgl. BVerfGE 14, 288 [306]).
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4. Dieser völlige Ausschluß des Ehegatten-Arbeitnehmers von jeder Teilnahme an der Rentenversicherung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da dabei Ehegatten-Arbeitsverhältnisse schlechter behandelt werden als ein sonstiges Arbeitsverhältnis, ist bei der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, daß die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit durch die besondere Wertentscheidung des Grundgesetzes in Art. 6 Abs. 1 GG beschränkt ist (BVerfGE 13, 290 [298]; 17, 210 [210]). Es ist kein sachgerechter Grund ersichtlich, im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung echte Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten, an deren Nachweis durchaus strenge Anforderungen gestellt werden können (BVerfGE 6, 55 [84]; 9, 237 [245]; 13, 318 [327]), in dem Maße einer Sonderregelung zu unterwerfen, wie es die zu prüfenden Bestimmungen vorsehen. Wenn ein solches Arbeitsverhältnis auch durch die eheliche Gemeinschaft modifiziert wird, so bleibt es doch im Kern ein echtes Arbeitsverhältnis mit allen sonst daran anknüpfenden Folgen, z.B. steuerrechtlicher und arbeitsrechtlicher Art. Der Ausschluß von der Versicherungspflicht beruht auf der vom Reichsversicherungsamt entwickelten und in die Amtliche Begründung zur Reichsversicherungsordnung übernommenen Anschauung, daß der Gegensatz wirtschaftlicher Abhängigkeit in die Ehe als eine umfassende Lebensgemeinschaft nicht hineingetragen werden könne (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturperiode, II. Session 1909/1910, Anlage zu Nr. 340 S. 80). Diese Auffassung ist, wie bereits ausgeführt, im Zivil- und Arbeitsrecht überholt (Gernhuber, FamRZ 1958, 243 [247]); sie gilt auch nicht mehr für das öffentliche Recht, wie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht zum Ausdruck gekommen ist (BVerfGE 13, 290 [303 und 318]; 16, 243 [245]; BFH BStBl. 1962 III, 217). Auch für den Bereich der Rentenversicherung ergeben sich keine Gründe, die den völligen Ausschluß der Ehegatten-Arbeitnehmer von der Rentenversicherung verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten. Die Sozialversicherung dient dem Schutz der wirtschaftlich und sozial schwachen Bevölkerungsteile, die der Wechselfälle des Lebens nicht Herr zu werden vermögen. Für die Einbeziehung in die Rentenversicherung ist nicht die wirkliche, sondern die mutmaßliche Versicherungsbedürftigkeit entscheidend, die sich aus allgemeinen Merkmalen und aus der durchschnittlichen Lebenslage gewisser Volkskreise ergibt. Die Versicherungspflicht setzt nicht die soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den formalen Tatbestand der Beschäftigung voraus, da der Gesetzgeber in dem von ihm gesteckten Rahmen davon ausgehen konnte, daß diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher sozial schutzbedürftig sind. Selbst wenn es daher verfassungsrechtlich zulässig sein sollte, daß der Gesetzgeber, wie er es in den Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit (z.B. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 6 AVG) getan hat, gewisse Personengruppen nicht einbezieht, weil er davon ausgehen konnte, daß bei ihnen generell keine soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt, so trifft diese Annahme für das Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten in der Regel nicht zu.
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a) Zunächst kann das Bedürfnis nach einem Sozialversicherungsschutz nicht deshalb verneint werden, weil ein bei seinem Ehegatten beschàe4ftigter Arbeitnehmer durch die Vorschriften des Familien- und Erbrechts und, sofern der arbeitgebende Ehegatte als selbständiger Gewerbetreibender versicherungspflichtig ist, nach den für mitversicherte Familienangehörige und Hinterbliebene geltenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts gesichert ist. Wäre diese Erwägung stichhaltig, so müßten einmal in gleicher Weise alle verheirateten Arbeitnehmer, die in abhängiger Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind und die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehegatten und nach seinem Tode erbrechtliche Ansprüche haben, von der Versicherungspflicht ausgenommen sein. Zum anderen stellt das Recht der Sozialversicherung für die Frage der Versicherungspflicht nicht darauf ab, ob der abhängig Beschäftigte Unterhaltsansprüche irgendwelcher Art hat. Eine solche Subsidiarität des Versicherungsverhältnisses verträgt sich nicht mit dem typisierenden Charakter der Sozialversicherung, die individuelle Besonderheiten zugunsten klar erkennbarer, generell bedeutsamer Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses außer Betracht läßt. Etwa bestehende Unterhaltsansprüche rechtfertigen deshalb die ungleiche Behandlung der Ehegatten nicht. Das Gesetz läßt grundsätzlich für die Versicherungspflicht genügen, daß abhängige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl. § 1227 Abs. 1 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Alle Ausnahmetatbestände, die Versicherungsfreiheit begründen (§§ 1228 ff. RVO, §§ 4 ff. AVG), sind davon unabhängig, ob ein Beschäftigter durch familienrechtliche Unterhaltsansprüche gesichert ist und deshalb des Schutzes der Sozialversicherung nicht bedarf. Steht aber die familienrechtliche Sicherung allgemein nicht der Rentenversicherungspflicht entgegen, so kann dieser Umstand keine entschiedene Bedeutung erlangen, wenn statt des Dritten der Ehegatte Arbeitgeber ist.
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b) Aus den gleichen Gründen kann nicht anerkannt werden, daß die Schutzbedürftigkeit des Ehegatten-Arbeitnehmers sich durch die Zugehörigkeit zum "Berufsstand" des Ehegatten- Arbeitgebers und die Teilhabe an der diesem Berufsstand nach Gesetz und Herkommen eigentümlichen Sicherung typischerweise vermindert. Der Ehegatte, der in einem fremden Betrieb arbeitet, nimmt ebenfalls an der sozialen Sicherung seines Ehegatten teil. Trotzdem bleibt er versicherungspflichtig.
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c) Die Beschäftigung bei einem Ehegatten mag wegen der persönlichen Verbundenheit einen Schutz gegen ungünstige Entwicklungen des Arbeitsverhältnisses in gewissen Richtungen, insbesondere gegen Kündigung bieten. Sie läßt aber keinesfalls generell auf eine Sicherung des betreffenden Arbeitnehmers für das Alter und für Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit schließen, für die die Rentenversicherung einen Schutz bieten soll. Es ist auch nicht zu verkennen, daß nach der Lebenserfahrung bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen Ehegatten vorwiegend der Ehemann Arbeitgeber und die Ehefrau Arbeitnehmerin ist. Eine Sonderregelung für die Beschäftigung von Ehegatten würde vornehmlich die Ehefrau treffen, deren Sicherung für das Alter mehr als bei ihrem Ehemann zurückgedrängt würde, obwohl gerade eine berufstätige Frau stärkeren gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist, also des Schutzes der Sozialversicherung besonders bedürftig ist.
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Somit läßt sich, wenn man die Möglichkeit eines echten Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten bejaht, kein einleuchtender Grund dafür finden, ein solches Arbeitsverhältnis von der Rentenversicherung auszuschließen. Wie das Preußische Oberverwaltungsgericht schon im Jahre 1902 ausgesprochen hat (OVG 42, 297 [300]), kann es "nicht als dem Geist und der Absicht der sozialen Gesetzgebung entsprechend erachtet werden, einen Ehegatten, der in dem Betrieb des anderen Ehegatten tätig ist, auch dann von den Wohltaten der Versicherungsgesetzgebung auszuschließen, wenn er nach seiner und der Familie gesamter sozialen und wirtschaftlichen Stellung auch bei einem anderen Unternehmer dieselbe Lohnarbeit nehmen würde, sofern ihm zur Beschäftigung im Betriebe des Ehegatten keine Gelegenheit geboten wäre".
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5. Die bisherigen Erörterungen führen zu dem Ergebnis, daß der völlige Ausschluß der Ehegatten-Arbeitnehmer von der Teilhabe an der Rentenversicherung der Angestellten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist.
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Umgekehrt gebietet die Verfassung nicht, daß die Ehegatten unbedingt dem Zwang der Zugehörigkeit zur Rentenversicherung unterworfen werden. Es bestehen immerhin bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen gegenüber allen anderen Arbeitsverhältnissen, auch denen anderer verheirateter Arbeitnehmer, Unterschiede. Wie bereits erwähnt, wird das Arbeitsverhältnis hier durch die persönliche Bindung der Ehegatten beeinflußt, dies aber in so verschiedener Weise, daß es dem Gesetzgeber auch möglich sein muß, von einer schematischen Regelung abzusehen. Deshalb kann es vom Blickpunkt der Verfassung aus vertretbar erscheinen, entsprechend der Regelung in der Krankenversicherung von einem Zwang abzusehen und sich darauf zu beschränken, dem Ehegatten- Arbeitnehmer die freiwillige Teilnahme an der Rentenversicherung zu ermöglichen, wie dies vor der Neuregelung infolge der Möglichkeit der allgemeinen Selbstversicherung der Fall war.
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Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber bei der Entscheidung zwischen den Anforderungen der sozialstaatlichen Ordnung und dem Schutz der Freiheit des Einzelnen einen weiten Raum zur freien Gestaltung hat (BVerfGE 10, 354 [371]), innerhalb dessen er Art und Ausmaß der gebotenen oder mindestens vertretbaren Eingriffe in die wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Einzelnen bestimmen kann. Hiernach würde es genügen, daß er sich dafür entscheidet, die Ehegatten-Arbeitnehmer zwar von der Versicherungspflicht auszunehmen, ihnen jedoch die freiwillige Zugehörigkeit zur Angestelltenversicherung zu eröffnen, d.h. ihnen auch die freie Wahl zwischen der Sozialversicherung und irgendeiner Form der privaten Vorsorge zu lassen. Dabei könnte etwa mit ins Gewicht fallen, daß der Ehegatten-Arbeitgeber in der Regel den Unterhalt der Familie überwiegend bestreitet und deswegen im Falle des Todes der bei dem Ehegatten beschäftigten Ehefrau der Witwer nur selten in den Genuß einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen wird (§ 43 Abs. 1 AVG; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1963 -- 1 BvL 30/57 und 11/61 -), so daß den Versicherungsbeiträgen der versicherten Ehefrau insoweit keine Versicherungsleistung gegenübersteht.
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Es ist also verfassungsrechtlich nicht zu mißbilligen, daß der Gesetzgeber die Ehegatten-Arbeitnehmer von der Pflicht zur Teilnahme an der Rentenversicherung befreit hat; verfassungswidrig ist es aber, daß er, nachdem er diese Lösung gewählt hat, ihnen auch die freiwillige Teilnahme an dieser Versicherung versperrt.
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