Der Eingriff in das Grundrecht aus GG 131 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der in der Übersendung der Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer in einem Disziplinarverfahren liegt, ist ohne Einverständnis der Ehegatten nur dann zulässig, wenn er im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes gerechtfertigt ist.
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des Ersten Senats vom 15. Januar 1970
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- 1 BvR 13/68 - | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn ... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1967 - 15 VA 1/67 -.
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Entscheidungsformel:
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Der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1967 - 15 VA 1/67 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
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Gründe: | |
A. | |
1. Gegen den Beschwerdeführer, der seit 1961 Oberstadtdirektor war, leitete der Regierungspräsident durch Verfügung vom 9. Februar 1965 das förmliche Disziplinarverfahren ein; er sei u. a. hinreichend verdächtig, mit seiner früheren Sekretärin "vermutlich seit den Jahren 1956/57 bis heute ein in der Öffentlichkeit weithin bekanntes ehebrecherisches Verhältnis unterhalten zu haben", aus dem eine im Jahre 1962 geborene Tochter hervorgegangen sei. Mit Ablauf des 31. März 1965 wurde der Beschwerdeführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Der Beschwerdeführer, der seit 1949 verheiratet ist, hatte im November 1963 gegen seine Ehefrau Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Die Klage wurde abgewiesen, der Beschwerdeführer legte Berufung ein. Später nahm er die Klage im Einverständnis mit seiner Ehefrau zurück.
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2. Die Akten dieses Ehescheidungsverfahrens erbat der Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren zur Einsichtnahme. Durch eine an den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer gerichtete Verfügung genehmigte der Landgerichtspräsident die Überlassung der Akten, die daraufhin an den Untersuchungsführer übersandt wurden.
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Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. November 1967 erklärte das Oberlandesgericht die Verfügung des Landgerichtspräsidenten für rechtmäßig. In der Begründung ist ausgeführt, daß der Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft und zulässig sei.
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Bei dem Ersuchen des Untersuchungsführers auf Aktenübersendung habe es sich um ein rechtswirksames Amtshilfeersuchen gehandelt, dem zu Recht entsprochen worden sei. Die formellen Voraussetzungen nach der Disziplinarordnung seien erfüllt; ein in der Öffentlichkeit bekannt gewordenes ehebrecherisches Verhältnis könne ein schuldhaftes Dienstvergehen eines Beamten darstellen; ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben sei, unterliege nicht der Nachprüfung des Oberlandesgerichts. Zwar sei dem Untersuchungsführer nicht ohne weiteres Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens zu gewähren, da die Pflicht zur Amtshilfe Grenzen habe. Diese müßten im Wege der Auslegung und der Güterabwägung für den Einzelfall ermittelt werden. Der Schutz der durch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes garantierten Intimsphäre des Antragstellers sei gegen das Interesse des Dienstherrn an der Durchführung des Disziplinarverfahrens abzuwägen.
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Wesen und Zweck des Disziplinarverfahrens sei die Reinerhaltung des Berufsbeamtentums, die Erziehung des Beamten und die Wahrung, Festigung und Sicherung der Dienstordnung im Interesse der Gesamtheit. Ein Beamter, der seine Dienstpflichten verletze, rühre an eine der Grundlagen des Staates, dessen Bestand zu schützen der oberste Zweck des Disziplinarrechts sei. Hier komme hinzu, daß der Beschwerdeführer Leiter der Verwaltung einer kreisfreien Stadt gewesen sei. Im vorliegenden Fall könne bei der gebotenen Abwägung der Einblick des Untersuchungsführers in die Ehescheidungsakten nicht als ein Verstoß gegen die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes angesehen werden; er werde auch nicht durch entgegenstehende Rechte der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeschlossen.
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3. Mit der gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG. Ohne das Einverständnis beider Beteiligter des Ehescheidungsverfahrens verstoße die Herausgabe der Verfahrensakten immer gegen die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Aktenvorgänge enthielten Erklärungen von Menschen, die Anspruch auf den Schutz ihrer Intimsphäre hätten. Die Beteiligten gäben in diesem Verfahren ihre Erklärungen in der Gewißheit ab, daß § 170 GVG einen absolut wirkenden Schutz vor unerwünschten Mitwissern biete. Nach Abschluß des Verfahrens dürften die entstandenen Aktenvorgänge nicht anders behandelt werden als während des Verfahrens. Alle gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die dies mißachteten, seien verfassungswidrig.
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Auf jeden Fall aber sei ein Eindringen in die Intimsphäre nur dann zulässig, wenn es im zwingenden öffentlichen Interesse geboten sei. Es erscheine fraglich, ob ein derartiges Interesse im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Ruhestandsbeamten überhaupt bejaht werden könne, da hier die Reinerhaltung des Berufsbeamtentums und die Erziehung des Beamten als Zwecke des Disziplinarverfahrens von vornherein entfielen. Dies gelte um so mehr, wenn das behauptete Dienstvergehen sich im außerdienstlichen und im Bereich der Intimsphäre abgespielt haben solle.
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Auch lasse das Ersuchen des Untersuchungsführers auf Aktenübersendung jede Konkretisierung des Tatverdachts vermissen. Die Frau, mit der er angeblich ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten habe, sei bereits 1958 aus dem Dienst der Stadt ausgeschieden. Im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sei ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden; es habe den Beweis seiner Unschuld erbracht. Schließlich würden in dem angefochtenen Beschluß weder die Interessen seiner Ehefrau berücksichtigt noch sei dieser das rechtliche Gehör gewährt worden.
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4. Der Bundesminister der Justiz hat ausgeführt: Da auf Grund des geltenden Rechts die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens gezwungen seien, Angaben über die intimsten Vorgänge und Tatsachen zu machen, würden die innersten Bezirke eines Menschen bloßgelegt. Die Akten gäben deshalb Einblick in die Intimsphäre und gestatteten häufig eine nahezu totale Durchleuchtung der innersten Privatsphäre zweier Menschen und gelegentlich auch der eines in diese verstrickten Dritten. Die Übersendung solcher Akten an den Untersuchungsführer eines Disziplinarverfahrens greife stets in die schutzwürdige Intimsphäre des Betroffenen ein. Das aus den Art. 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht und das darin beschlossene Recht auf die Geheimsphäre umfasse auch das Recht, Aufzeichnungen geheimzuhalten, von denen keiner oder nur eine Person, auf deren Verschwiegenheit man vertrauen könne, Kenntnis nehmen solle. Soweit im Ehescheidungsverfahren Details aus der ehelichen Intimsphäre vorgetragen würden, erfolge dies stets mit einem begrenzten Kundgebungszweck. Der Wille der Beteiligten gehe nur so weit, das erkennende Gericht zu informieren, und werde von der Rechtsordnung durch die Bestimmungen über die Nichtöffentlichkeit der Verhandlung und die Amtsverschwiegenheit entsprechend gesichert.
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Allerdings sei nicht jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verfassungswidrig. Gewisse sozialadäquate Eingriffe in seine Freiheitsrechte müsse der Einzelne als rechtmäßig hinnehmen, z. B. soweit die staatliche Verantwortung für die Integrität des Berufsbeamtentums sie zwingend erfordere; denn in bezug auf seine Beamten werde man den Staat für verpflichtet halten müssen, dafür zu sorgen, daß von ihnen keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die Sicherheit oder den Bestand der Bundesrepublik und für Leben, Gesundheit und Eigentum seiner Bürger ausgehe. Die Frage, ob die Akten eines Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer eines Disziplinarverfahrens übersandt werden dürften, lasse sich nicht generell beantworten. Eine Übersendung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie durch besonders wichtige, schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit gefordert werde, die anders nicht geschützt werden könnten. Auszugehen sei von dem grundsätzlichen und umfassenden Schutz der Intimsphäre. Akteneinsicht könne dem Untersuchungsführer nur dann gewährt werden, wenn das von ihm glaubhaft zu machende rechtliche Interesse in einem dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien des Ehescheidungsverfahrens gegenüber höherrangigen Gemeinschaftsinteresse bestehe, dem nach der Sachlage nicht in einer weniger eingreifenden Weise Rechnung getragen werden könne. Dabei müsse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Das Übermaßverbot verlange, daß dem Untersuchungsführer nur der disziplinarrechtlich relevante Teil - notfalls in beglaubigter Abschrift - zugänglich gemacht werde. Ein Amtshilfeersuchen auf Übersendung von Ehescheidungsakten erfordere deshalb stets eine substantiierte Begründung des Untersuchungsführers, die eine rechtliche Prüfung ermögliche, ob dem Ersuchen stattgegeben werden dürfe.
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Der Hessische Ministerpräsident hat mitgeteilt, daß in jüngerer Zeit der Hessische Minister der Justiz Ersuchen auf Übersendung von Ehescheidungsakten seitens des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und eines Regierungspräsidenten mit der Begründung abgelehnt habe, daß die Gewährung von Einsicht in Ehescheidungsakten gegen Art. 1 GG verstoße, wenn nicht die Einwilligung beider Ehegatten vorliege.
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Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Rundverfügung des Justizministers vom 22. Oktober 1965 vorgelegt, die eine allgemeine Regelung für die Behandlung behördlicher Ersuchen um Einsicht in Ehescheidungsakten trifft. Sie sieht vor, daß bei der Entscheidung über das Ersuchen die an Hand der Akten zu prüfenden Belange der Parteien des Ehescheidungsverfahrens, die der Übersendung entgegenstehen könnten, und das Interesse der ersuchenden Behörde an der Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Nach Angabe des Ministerpräsidenten sind im wesentlichen gleichlautende Verwaltungsvorschriften in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Rheinland-Pfalz und im Saarland erlassen worden.
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In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall ist die Anforderung der Ehescheidungsakten nach Auffassung des Ministerpräsidenten gerechtfertigt gewesen. Die Funktionsfähigkeit der Stadtverwaltung, deren Oberstadtdirektor der Beschwerdeführer gewesen sei, habe bereits Schaden gelitten. Das aufzuklärende Verhalten des Beschwerdeführers habe deshalb nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein können, die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung in das Amt des Oberstadtdirektors und das Beamtentum überhaupt erheblich zu beeinträchtigen. Demgegenüber habe das Interesse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau am Schutz ihrer Intimsphäre zurücktreten müssen, zumal der Versuch, den Sachverhalt durch Beiziehung der Ehescheidungsakten aufzuklären, auf das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Dieser habe selbst die notwendigen Auskünfte beharrlich verweigert, zum Vorwurf des Ehebruchs in seiner ersten Anhörung jede Erklärung abgelehnt und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens dazu keine sachdienlichen Angaben gemacht. Außerdem habe er den Fortgang des Verfahrens durch eine Vielzahl von Anträgen, Rechtsmitteln und Ablehnungsgesuchen wegen Befangenheit erheblich verzögert und behindert.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
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1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gewährt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist (BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6]). Das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre des Einzelnen hat seine Grundlage in dem durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite dieses Grundrechts ist zu beachten, daß nach der Grundnorm des Art. 1 Abs. 1 GG die Würde des Menschen unantastbar ist und von aller staatlichen Gewalt geachtet und geschützt werden muß. Überdies darf nach Art. 19 Abs. 2 GG auch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
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b) Jedoch steht nicht der gesamte Bereich des privaten Lebens unter dem absoluten Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 19 Abs. 2 GG (vgl. auch BVerfGE 6, 389 [433]; 27, 1 [6 f.]). Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 27, 1 [7]) muß vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen. Dabei kann von den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit entwickelt hat (BVerfGE 16, 194 [201 f.]; 17, 108 [117 f.]; 27, 211 ff.), ausgegangen werden. Jedoch ist dem Schutz der Integrität der menschlichen Person in geistig-seelischer Beziehung ein besonders hoher Wert beizumessen (vgl. auch BGHSt 19, 325 [331 ff.]; BVerwGE 19, 179 [184 ff.]; Maetzel, DVBl. 1966, S. 665).
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c) Akten eines Ehescheidungsverfahrens betreffen zwar den privaten Lebensbereich der Ehepartner; sie können jedoch nicht dem schlechthin unantastbaren Bereich in dem Sinne zugerechnet werden, daß schon jeder Einblick durch Außenstehende von vornherein unzulässig wäre.
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Schon das geltende Recht veranlaßt unter Umständen die Ehegatten, dem Gericht Kenntnis von dem innersten Bereich ihres gemeinsamen Lebens zu geben. Wenn es im Ehescheidungsverfahren zu einer Offenbarung von Vorgängen aus dem Privatleben gegenüber dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten kommt, so beruht dies darauf, daß es sich hier um einen vom Gericht zu entscheidenden Rechts- und Interessenkonflikt innerhalb der Ehe handelt. Aber auch hier ist die Offenlegung in bezug auf den Adressatenkreis - das Gericht und die Verfahrensbeteiligten - und in bezug auf den verfolgten Zweck - Herbeiführung der Gerichtsentscheidung - inhaltlich begrenzt.
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Im Hinblick auf ihren Inhalt unterliegen die Ehescheidungsakten der Geheimhaltung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Auf diesen Schutz haben beide Ehepartner gemeinsam Anspruch. Der Akteninhalt kann daher regelmäßig nur auf Grund einer von beiden erteilten Einverständniserklärung der Kenntnisnahme von außen zugänglich gemacht werden.
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d) Aus alledem folgt, daß in der Gestattung einer Übersendung der Akten des Ehescheidungsverfahrens an den Untersuchungsführer, die ihre formelle Grundlage in der Verpflichtung zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe hat, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten liegt. Er ist ohne ihr Einverständnis nur dann zulässig, wenn er nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, so verstößt diese Maßnahme gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG.
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2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt - neben der bereits erwähnten generellen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse -, daß die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und daß der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfGE 16, 194 [202]; 17, 108 [117]). Die hiernach gebotene Abwägung zwischen den in Betracht kommenden Maßnahmen und zwischen Anlaß und Auswirkungen des angeordneten Eingriffs haben die Behörden und Gerichte unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht kann sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (BVerfGE 27, 211 ff.). Der verfassungsrechtlichen Prüfung nach diesen Grundsätzen kann der angefochtene Beschluß nicht standhalten.
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a) Bedenken begegnet es bereits, daß die Herausgabe der Akten verfügt und für rechtmäßig erklärt worden ist, obwohl der Untersuchungsführer sein Ersuchen ohne eine substantiierte und im einzelnen mit Tatsachen belegte Darstellung der Bedeutung der Sache und der Erforderlichkeit der Akteneinsicht vorgelegt hat, auf deren Grundlage beide Ehegatten zu dem Antrag hätten Stellung nehmen können. Für den Regelfall wird nämlich davon auszugehen sein, daß die von der Verfassung geforderte Abwägung im Rahmen dieses Interessenwiderstreites nur auf der Grundlage eines detaillierten Vorbringens sowohl der aktenanfordernden Stelle als auch beider Eheleute möglich erscheint. Ohne Kenntnis davon, ob überhaupt und bejahendenfalls aus welchen Gründen im einzelnen von seiten beider Ehegatten oder jedenfalls eines der Ehepartner Bedenken erhoben werden - und nur in diesem Fall bedarf es überhaupt einer streitentscheidenden Beschlußfassung -, wird das zur Entscheidung berufene Gericht Inhalt und Gewicht der kollidierenden Interessen nicht richtig bewerten können.
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b) Das Oberlandesgericht hat zwar das Erfordernis der Abwägung im Grundsatz gesehen und seine theoretischen Überlegungen hierzu dargelegt, jedoch diese in abstrakter Form dargestellten Maßstäbe nicht genügend unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände konkretisiert. Die allgemeinen Ausführungen zur Funktion des Dienststrafrechts innerhalb der Rechtsordnung und zur generellen Bedeutung dienstlicher Verfehlungen eines Beamten können - ohne daß zu ihnen im einzelnen Stellung genommen werden soll - die Bewertung des Einzelfalles nicht ersetzen. Das muß um so mehr in Fällen außerdienstlichen Fehlverhaltens gelten, da hier die Bewertung nach materiellem Dienststrafrecht daran anknüpft, in welchem Grade eine Beziehung zum dienstlichen Wirkungskreis bestanden und in welchem Maße das Verhalten sich in einer Schädigung des Ansehens des Beamtentums ausgewirkt hat (vgl. auch § 45 Abs. 1 BRRG und § 77 Abs. 1 BBG in der Fassung des Art. II § 2 Nr. 3 a und § 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 - BGBl. I S. 725 [744]).
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c) Jedenfalls kann die angefochtene Entscheidung aber deshalb keinen Bestand haben, weil es an Feststellungen zur Erforderlichkeit der Maßnahme fehlt. Der Beschluß läßt nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht geprüft hat, inwieweit der Inhalt der Ehescheidungsakten Informationen ergeben konnte, die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens hätten von Bedeutung sein können. Von selbst versteht sich das in Fällen der vorliegenden Art nicht, da die Bewertung im Dienststrafrecht sich an den Auswirkungen des zur Last gelegten Verhaltens im amtlichen Tätigkeitskreis und in der Öffentlichkeit orientiert, während im Ehescheidungsverfahren die Wirkungen im Lebensbereich der Familie behandelt werden. Wechselseitige Rückwirkungen liegen keineswegs in allen Fällen auf der Hand, so daß nicht ohne weiteres anzunehmen ist, daß aus den Ehescheidungsakten Material zur sachgerechten Beurteilung des behaupteten Dienstvergehens gewonnen werden kann. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, wird in sehr vielen Fällen nicht der gesamte Akteninhalt für das Disziplinarverfahren als beweiserheblich in Betracht kommen. In solchen Fällen gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Untersuchungsführer nur die entsprechenden Ausschnitte aus der Akte zugänglich zu machen. Unter diesen Gesichtspunkten hat das Oberlandesgericht ersichtlich die nach der Verfassung erforderliche Abwägung nicht vorgenommen.
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Schließlich fehlen aber auch Erwägungen zur Erforderlichkeit der Maßnahme im Hinblick darauf, ob nicht auch Beweismittel anderer Art zur Aufklärung des relevanten Sachverhalts zur Verfügung gestanden hätten. Nachdem bereits in der Einleitungsverfügung festgestellt worden war, daß das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte ehebrecherische Verhältnis "in der Öffentlichkeit weithin bekannt" gewesen sei, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß zur Klärung dieses Vorwurfs eine Reihe von Zeugen zur Verfügung standen oder hätten ausfindig gemacht werden können. Weder hat der Untersuchungsführer dargelegt noch hat das Oberlandesgericht geprüft, ob und gegebenenfalls warum dies hier ausnahmsweise nicht der Fall hätte sein sollen und aus diesem Grunde die Beiziehung der Ehescheidungsakten sich im Interesse der Aufklärung als unabweisbare Notwendigkeit erwies (vgl. BVerwGE 19, 179 [186 f.]).
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Das Oberlandesgericht hat folglich das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dadurch verletzt, daß es teilweise die von der Verfassung geforderte Abwägung nicht vorgenommen, teilweise bei seiner Abwägung die verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe nicht genügend beachtet hat.
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Der angefochtene Beschluß ist deshalb - ohne daß es einer Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einer Verletzung weiterer Grundrechte bedurfte - aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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