des Ersten Senats vom 7. Oktober 1970
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- 1 BvR 409/67 - | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Elfriede S... gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Juni 1967 - 3 W 42/66 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe | |
A. | |
Die Beschwerdeführerin erstrebt die Anlegung eines Familienbuchs (§ 15 a des Personenstandsgesetzes - PStG -), um die rechtliche Anerkennung ihrer Eheschließung mit einem inzwischen für tot erklärten Mann zu erreichen. Die Ehe ist nach ihrer Auffassung durch eine Ferntrauung nach der Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der Fassung vom 17. Oktober 1942 (RGBl. I S. 597) - im folgenden: WehrmPStVO - zustande gekommen.
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I.
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Die Wehrmacht-Personenstandsverordnung ermöglichte Angehörigen der Wehrmacht während des Krieges unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Form der Eheschließung. Nach § 13 WehrmPStVO konnten Wehrmachtsangehörige, die an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilnahmen und ihren Standort verlassen hatten, ihren Willen, die Ehe einzugehen, zur Niederschrift des Bataillonskommandeurs (Abteilungskommandeurs oder eines in gleicher Dienststellung befindlichen militärischen Vorgesetzten) erklären (sog. Ferntrauungserklärung). Die Ehe kam zustande, wenn die Frau innerhalb der Geltungsdauer der Ferntrauungserklärung vor dem Standesbeamten ihren Willen erklärte, die Ehe eingehen zu wollen (§ 19 WehrmPStVO).
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Die Geltungsdauer der Ferntrauungserklärung ist mehrfach verlängert worden. Sie betrug nach der ursprünglichen Fassung der Wehrmacht-Personenstandsverordnung vom 4. November 1939 (RGBl. I S. 2163) zunächst zwei Monate, wurde dann durch Verordnung vom 23. Juli 1941 (RGBl. I S. 441) auf sechs Monate festgesetzt und schließlich durch Verordnung vom 27. September 1944 (RGBl. I S. 219) für den Regelfall auf neun Monate ausgedehnt.
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II.
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1. Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Darstellung seit 1939 mit dem damaligen Studienassessor Karl Maria S ... verlobt. Seit dem 21. Januar 1943 wird dieser, der als Leutnant im Kampfraum von Stalingrad eingesetzt war, vermißt. Mit Wirkung vom 31. Juli 1949 ist er für tot erklärt worden. Nach Annahme der Instanzgerichte bekundete er am 22. Dezember 1942 in Stalingrad durch eine Ferntrauungserklärung vor seinem Kommandeur seinen Willen, mit der Beschwerdeführerin die Ehe einzugehen. Hiervon erfuhr die Beschwerdeführerin Anfang 1943 durch einen Brief ihres Verlobten, dem nach ihren Behauptungen eine von seinem Kommandeur eigenhändig unterschriebene Zweitschrift der Erklärung beilag. Nach ihrer Darstellung gab sie darauf eine eigene schriftliche Ehewillenserklärung beim Standesamt Berlin- Charlottenburg ab. Ihre Bemühungen, eine Eintragung der Eheschließung durch den Standesbeamten zu erreichen, schlugen jedoch fehl, da das Original der Niederschrift über die Ferntrauungserklärung, dessen Zugang auf dem Dienstwege nach der Wehrmacht-Personenstandsverordnung vorgeschrieben war, beim Standesamt nicht eingegangen war.
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Nach Darstellung der Beschwerdeführerin, von der auch die Instanzgerichte ausgehen, hat sie schließlich am 11. Januar 1945 vor dem Standesamt Fraustadt (Land)/Schlesien nochmals in Gegenwart zweier Zeugen ihren Willen erklärt, die Ehe mit ihrem Verlobten einzugehen. Der dortige Standesbeamte habe ihre Erklärung entgegengenommen und die Eheschließung in das Familienbuch eingetragen.
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Da die Beschwerdeführerin von den Berliner Behörden nach dem Krieg weiterhin als unverheiratet angesehen wurde, beantragte sie im Jahre 1955 beim Standesamt Berlin-Charlottenburg erneut, ihre Einwilligungserklärung zu einer Ferntrauung entgegenzunehmen und die Ehe in das Familienbuch einzutragen. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt; ihre Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
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2. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr der Auffassung, daß sie bereits durch die Vorgänge der Jahre 1943 und 1945 die Ehefrau des Karl S ... geworden ist. Sie könne deshalb nach § 15 a PStG in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) verlangen, daß ein Familienbuch (§§ 12 ff. PStG) angelegt und darin die Eheschließung eingetragen werde.
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a) Ein im Jahr 1961 gestellter Antrag, das Standesamt Berlin- Charlottenburg zur Anlegung des begehrten Familienbuchs anzuweisen, wurde in letzter Instanz vom Kammergericht abgelehnt.
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b) Auch ein erneuter Antrag der Beschwerdeführerin am Ort ihres jetzigen Wohnsitzes - Bad Kreuznach -, ein Familienbuch mit dem gewünschten Inhalt anzulegen, wurde vom Standesbeamten in Bad Kreuznach mit Bescheid vom 19. Dezember 1962 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts bestätigt.
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Zur Begründung seines Beschlusses führt das Oberlandesgericht aus, eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Karl Maria S ... sei nicht zustande gekommen; die zu einer wirksamen Eheschließung erforderliche Bereitschaft des Standesbeamten zur Entgegennahme der Ehewillenserklärungen sei nicht erwiesen. Der Standesbeamte in Berlin-Charlottenburg hätte die Ehewillenserklärung der Beschwerdeführerin erst dann entgegennehmen können, wenn er sich davon überzeugt hätte, daß die Ferntrauungserklärung einwandfrei abgegeben worden sei. Eine solche Überzeugung habe er aber offenbar nicht gehabt. Hätte er beabsichtigt, die Erklärung der Beschwerdeführerin mit der Wirkung entgegenzunehmen, daß hierdurch eine Ehe zustande komme, so hätte er nach § 18 Abs. 1 EheG 1938 sowie § 20 Abs. 2 WehrmPStVO eine förmliche Trauung in Gegenwart zweier Zeugen anberaumt. Das sei jedoch nicht geschehen. Mit Ablauf des 22. September 1943 sei die Frist, innerhalb deren die Beschwerdeführerin ihre Erklärung vor dem zur Entgegennahme der Erklärung bereiten Standesbeamten hätte abgeben müssen (§ 13 Abs. 1 WehrmPStVO), verstrichen gewesen. Deshalb hätten auch die Vorgänge vor dem Standesamt in Fraustadt - trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Eintragung der Ehe in das Familienbuch von Fraustadt - nicht mehr zu einer wirksamen Eheschließung führen können. Es sei nicht möglich, die Vorgänge in Berlin- Charlottenburg und Fraustadt als eine Einheit anzusehen.
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III.
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Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Art. 3, 6, 92, 95 und 103 Abs. 1 GG.
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Eine Verletzung der Art. 92 und 95 GG sieht die Beschwerdeführerin darin, daß das Oberlandesgericht selbst zur Sache entschieden hat, obwohl es nach § 28 Abs. 2 FGG verpflichtet gewesen wäre, den Fall dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine Vorlagepflicht habe bestanden, weil das Oberlandesgericht Zweibrücken abweichend von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, FamRZ 1967, S. 98) die Nachprüfbarkeit von Registereintragungen bejaht und deshalb die Eintragung im Heiratsregister von Fraustadt nicht ohne weiteres anerkannt habe.
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Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht es unterlassen habe, sie über das Verhalten des Standesbeamten in Berlin-Charlottenburg zu vernehmen. Die Folgerungen, die das Oberlandesgericht allein aus der Nichtbeiziehung von Trauzeugen und der Nichteintragung der Ehe in das Berlin-Charlottenburger Standesregister ziehe, wären nicht gezogen worden, wenn man sie gehört hätte. Im Falle ihrer Vernehmung wären Tatsachen zur Kenntnis des Gerichts gelangt, aufgrund deren man die Bereitschaft des Standesbeamten in Berlin-Charlottenburg zur Mitwirkung bei der Eheschließung hätte folgern können.
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Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liege der Entscheidung des Oberlandesgerichts insofern zugrunde, als es von Unterschieden in der Beweiskraft von Registereintragungen ausgehe. Es sei gleichheitswidrig, wenn Personen aus Gegenden, in denen standesamtliche Register noch vorhanden sind, Urkunden über ihre Eheschließung ohne eine Überprüfung des Bestandes der Ehe erteilt bekämen, während bei Flüchtlingen die Registereintragungen nicht genügten, sondern Beweise für die Gültigkeit der Ehe verlangt würden.
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Schließlich verstoße es gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn sie beweisen müsse, daß ihre im Standesregister von Fraustadt eingetragene Ehe nicht nichtig sei. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährte Schutz der Ehe bedeute, daß Ehen möglichst bewahrt werden müßten und ihre Nichtigkeit nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angenommen werden dürfe.
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Ihre Ausführungen hat die Beschwerdeführerin noch durch ein Rechtsgutachten ergänzt, das Prof. Dr. Bosch am 29. Dezember 1966 in ihrem Auftrag für das vorausgegangene Verfahren vor dem Oberlandesgericht erstellt hat. Das Gutachten geht von der Auffassung aus, daß es "ein Grundrecht auf Eheschließung durch Konsenserklärung" gebe und dieses "Menschenrecht auf Eheschließung" auch bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes anerkannt werden müsse. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter hätten auf jede mögliche Weise versucht, dieses Recht durchzusetzen. An der mangelnden Bereitschaft des Standesbeamten in Berlin-Charlottenburg zur Entgegennahme der Eheschließungserklärungen dürfe das Recht auf Eheschließung nicht scheitern. Sofern sich nachweisen lasse, daß die Beschwerdeführerin bereits im Januar oder Februar 1943 vor dem Standesbeamten erklärt habe, sie nehme die Ehewillenserklärung ihres Verlobten an, sei eine Ehe schon damals zustande gekommen, auch wenn der Standesbeamte zur Entgegennahme dieser Erklärung nicht bereit gewesen sein sollte. Spätestens aber sei die Ehe in dem Zeitpunkt zustande gekommen, in dem die Beschwerdeführerin vor dem Standesbeamten in Fraustadt ihre Ehewillenserklärung abgegeben habe. Bei einer Gesamtwürdigung der Vorgänge in Berlin und Fraustadt, die eine natürliche Einheit darstellten, ergebe sich, daß seitens der Beschwerdeführerin eine "gestreckte Eheschließung- Willenserklärung" vorliege, die - wenn nicht schon in Berlin vollendet - sicher in Fraustadt ihren Abschluß gefunden habe. Dem zeitlichen Erfordernis, die Ehewillenserklärung innerhalb von neun Monaten abzugeben, sei genügt; denn hierzu sei lediglich erforderlich, daß sich die Frau innerhalb dieser Frist als eheschließungsbereit beim Standesamt melde, auch wenn der formelle Abschlußakt erst später möglich sei. Der Sinn der Fristbestimmung liege darin, den Mann nicht zu lange an seine Ferntrauungserklärung zu binden. Falls die Frau verhindert gewesen sei, ihre Annahmeerklärung fristgerecht vor dem Standesbeamten abzugeben und ein schützenswertes Interesse des Mannes an der Einhaltung der Frist nicht mehr vorgelegen habe, verliere die gesetzliche Fristbestimmung ihren Sinn.
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IV.
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Der Bundesminister der Justiz hat sich zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt geäußert:
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Das in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Recht auf Eheschließung beschränke sich auf eine Eheschließung in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form. Art. 6 GG entfalte seine Wirkung auch, soweit einer Eheschließung in der Vergangenheit generelle Hindernisse entgegengestanden hätten. Es sei aber nicht angängig, Lebensgemeinschaften nachträglich als Ehen anzuerkennen, die nicht entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Ehen im Rechtssinne geschlossen worden seien. Die Anerkennung einer faktischen Lebensgemeinschaft als Ehe sei nur möglich, wenn jemand zwangsweise an der Eheschließung in der gesetzlichen Form gehindert worden sei oder wenn die an eine Eheschließung gestellten formellen Anforderungen sich angesichts außergewöhnlicher Umstände typischerweise nicht mehr realisieren ließen. Etwas derartiges habe hier nicht vorgelegen.
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Durch die Wehrmacht-Personenstandsverordnung sei dem Recht auf Eheschließung für den besonderen Fall Rechnung getragen worden, daß ein Angehöriger der Wehrmacht an einem Krieg teilnehme. Die Verordnung habe sachgerechte Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften über die Ziviltrauung vorgesehen; sie habe insbesondere die Eheschließung vor dem Standesbeamten in Abwesenheit des Mannes ermöglicht. Die darin zum Ausdruck gekommene Abwägung zwischen dem ehelichen Konsensprinzip einerseits und dem ehelichen Form- und Ordnungsprinzip andererseits erscheine auch unter Berücksichtigung einer Rechtsordnung, die von vor- und überstaatlichen Menschenrechten ausgehe, vertretbar. Das gleiche gelte auch für die Regelung, wonach die Ehewillenserklärung nach sechs bzw. neun Monaten ihre Wirkung verloren habe, wenn die Frau nicht innerhalb der Frist ihre eigene Ehewillenserklärung vor dem Standesbeamten abgegeben habe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
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I.
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1. Die - fälschlich auf Art. 92 und 95 GG gestützte - Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht sei zur Entscheidung nicht zuständig gewesen und sie sei daher ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist unbegründet. Zwar kann Art. 101 Abs. 1 GG auch verletzt sein, wenn ein Gericht die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt (BVerfGE 23, 288 [319 f.]). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt jedoch ein willkürliches Verhalten voraus. Eine irrtümliche Überschreitung der den Rechtsinstanzen gezogenen Zuständigkeitsabgrenzungen reicht hierfür nicht aus. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob sich das Oberlandesgericht mit der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der ihm verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen gehalten hat. Selbst wenn es zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung bejaht haben sollte, obwohl die Sache nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung hätte vorgelegt werden müssen, wäre die Unterlassung der Vorlage allenfalls ein Verfahrensfehler, gegen den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Schutz bietet (vgl. BVerfGE 17, 99 [104]). Dafür, daß das Oberlandesgericht die Vorlage aus unsachlichen Gründen unterlassen hätte, sind keine Anhaltspunkte gegeben.
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2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, daß das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin nicht mündlich vernommen hat. Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht zwar, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 25, 137 [140]). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nur dann vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Form, in der das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis nahm, stand in seinem Ermessen. Wie die ausführliche Sachdarstellung in dem Beschluß des Oberlandesgerichts ergibt, hat es sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt.
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Die Rüge, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, richtet sich gegen die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unterschiedliche Beweiskraft früherer Standesregistereintragungen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, bei der Anlegung von Familienbüchern würde in gleichheitswidriger Weise unterschieden, ob die Ehe, deren Eintragung in das Familienbuch begehrt wird, unter Flüchtlingen oder anderen Personen geschlossen wurde. Während bei Personen aus Gegenden, in denen standesamtliche Register vorhanden seien, Urkunden über Eheschließungen ohne Überprüfung des Bestandes der Ehe ausgestellt würden, würde bei Flüchtlingen trotz Nachweises einer Eintragung in einem - allerdings nicht mehr zugänglichen - Standesregister die Gültigkeit der Eheschließung neu geprüft.
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Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
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Der Standesbeamte ist grundsätzlich verpflichtet, darüber zu wachen, daß in das Familienbuch keine falschen Angaben eingetragen werden (OLG Schleswig, FamRZ 1967, S. 98). Nach § 15 b Abs. 2 PStG darf er in das Familienbuch nur die Tatsachen eintragen, die er für erwiesen erachtet. Dies gilt auch für die Frage, ob es sich um eine gültige Eheschließung handelt. Soweit erforderlich, hat der Standesbeamte den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären. In welchem Umfang er nach einfachem Recht bei der Entscheidung über die Anlegung eines Familienbuchs Nachforschungen anstellen darf, kann für die verfassungsrechtliche Würdigung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben. Er ist jedenfalls durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, bei tatsächlichen Zweifeln die Anlegung eines Familienbuchs nach § 15 a PStG abzulehnen.
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Sofern der Standesbeamte die Darlegung der Beschwerdeführerin über die - von ihr behauptete - Eintragung der Ehe in das Standesregister von Fraustadt als nicht genügend bewiesen angesehen und es aus diesem Grunde abgelehnt hätte, ein Familienbuch anzulegen, läge kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es fällt in den der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogenen Bereich der Beweiswürdigung, ob eine Registereintragung, die sich nicht mehr auffinden läßt, tatsächlich bestanden hat. Dabei mag zutreffen, daß Flüchtlinge und Vertriebene beim Beweis von Registereintragungen mitunter größere Schwierigkeiten haben als andere Personen. Diese auf den tatsächlichen Umständen beruhenden Beweisschwierigkeiten rechtfertigen es indessen nicht, insoweit eine Diskriminierung von Flüchtlingen und Vertriebenen anzunehmen. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen vermeintlich überhöhter Beweisanforderungen in diesen Fällen scheidet daher aus.
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Soweit die Anlegung des Familienbuchs aufgrund rechtlicher Zweifel an dem wirksamen Zustandekommen der Ehe abgelehnt wurde, kommt eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer unterschiedlichen Behandlung von Flüchtlingen und Einheimischen nicht in Betracht. Denn die insoweit geäußerten Zweifel des Standesbeamten haben offensichtlich mit der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Flüchtling nichts zu tun; sie hätten in gleicher Weise auch bei anderen Personen, z.B. bei Verlust der Standesregister durch Kriegseinwirkungen, auftreten und dann ebenso zu einem ablehnenden Verhalten des Standesbeamten führen können.
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III.
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Die Rüge, der Standesbeamte und die die Entscheidung des Standesbeamten nachprüfenden Gerichte hätten bei der Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Ehe zustande gekommen sei, den Einfluß von Art. 6 Abs. 1 GG nicht genügend beachtet, ist nicht begründet.
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1. Zwar können dem Einzelnen aus Art. 6 Abs. 1 GG Rechte erwachsen (BVerfGE 6, 55 [72]; 24, 119 [135]); insbesondere soll durch Art. 6 Abs. 1 GG auch der ungehinderte Zugang zur Ehe garantiert und die Eheschließung nicht gefährdet werden (vgl. BVerfGE 28, 324 [347]; BVerwGE 14, 21 [27]; BGHZ 41, 136 [150]; Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, III. Band, S. 255 ff. mit weiteren Nachweisen).
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Art. 6 Abs. 1 GG ist jedoch bei der Beurteilung der Wirksamkeit der hier fraglichen Eheschließung nicht unmittelbar anwendbar. Allerdings sind nach Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte gebunden. Das bedeutet unter anderem, daß nach Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetretene Rechtsfolgen früher geschlossener Ehen an Art. 6 Abs. 1 GG zu messen sind.
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Dagegen können, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, die Hoheitsakte, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes endgültig wirksam geworden sind, nicht rückwirkend am Grundgesetz gemessen werden (BVerfGE 17, 38 [50 f.]). Auch die rechtliche Beurteilung des einen Status begründenden Vorgangs wie der einer Eheschließung wird durch die spätere Änderung der Rechtslage nicht berührt (vgl. BVerfGE 17, 99 [107]). Deshalb kann die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin nach den damals geltenden Vorschriften in den Jahren 1942/43 bzw. 1945 eine wirksame Ehe geschlossen hat, nicht durch Art. 6 Abs. 1 GG unmittelbar beeinflußt werden.
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2. Auch wenn man in Art. 6 Abs. 1 GG eine Grundrechtsnorm mit übergesetzlichem und vorstaatlichem Inhalt sieht, die also ihrem Wesen nach ohne zeitliche Begrenzung gelten würde, ist das Ergebnis kein anderes. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Standesbeamte und das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Gültigkeit der hier fraglichen Eheschließung eine solche Norm außer acht gelassen haben. Die dem Grundgesetz vorgegebene Institution der Ehe stellt sich als die auf freiem Entschluß von Mann und Frau beruhende, unter Wahrung bestimmter vom Gesetz vorgeschriebener Formen geschlossene Einehe dar. Die Forderung nach einer Eheschließung "vor einem Standesbeamten" (§ 15 EheG 1938; § 14 Abs. 1 WehrmPStVO), d.h. einem zur Mitwirkung bereiten Standesbeamten, hat den Zweck, die im Hinblick auf die Bedeutung der Ehe erforderliche Mitwirkung des Staates an der Eheschließung sicherzustellen. Diese Mitwirkung ist vor allem für die Prüfung der Ehevoraussetzungen und Ehehindernisse von Bedeutung. Sie soll auch die Offenkundigkeit der Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Diesem Ordnungselement kommt neben der Willensübereinstimmung der Ehegatten bei der Eingehung der Ehe eine entscheidende Bedeutung zu. Deshalb war es auch schon immer zulässig, daß der Staat im einzelnen die Voraussetzungen für die Mitwirkung des Standesbeamten regelte.
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Den besonderen Verhältnissen, die sich durch die Teilnahme eines Angehörigen der Wehrmacht am Kriege ergaben, hat der Gesetzgeber durch die Zulassung der Ferntrauung Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung einer Rechtsordnung, die von vor- und überstaatlichen Menschenrechten ausgeht, ist es vertretbar, daß er hierbei an der Mitwirkung des Standesbeamten festhielt, selbst wenn die wichtigste Voraussetzung der Eheschließung, die beiderseitige Willensübereinkunft, erfüllt war. Mit der Bestimmung in § 18 WehrmPStVO, wonach der die Eheschließungserklärung des Mannes entgegennehmende Kommandeur die Niederschrift dem Standesbeamten zu übersenden hatte, konnte unter anderem die Möglichkeit von Fälschungen ausgeschlossen werden. Daß die Ferntrauungserklärung des Wehrmachtsangehörigen nach einer angemessenen Frist ihre Kraft verlor, wenn die Frau bis zu diesem Zeitpunkt ihre Einwilligungserklärung nicht vor dem Standesbeamten abgegeben hatte, findet darin seine Rechtfertigung, daß der Mann nicht über eine bestimmte Zeit hinaus an seine Erklärung gebunden sein sollte.
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Wenn der Standesbeamte in Berlin-Charlottenburg nach der Annahme des Oberlandesgerichts nicht bereit war, die Erklärung der Beschwerdeführerin als die in der Wehrmacht-Personenstandsverordnung (§§ 14, 19 WehrmPStVO) vorgesehene Eheschließungserklärung anzunehmen, so befand er sich damit in Einklang mit der damaligen Rechtslage. Hat ein Standesbeamter ernstliche Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer von ihm geforderten Amtshandlung, so ist er dem Antragsteller gegenüber berechtigt und dem Staat gegenüber verpflichtet, die Amtshandlung abzulehnen. Eine Willkür liegt hierin nicht.
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Nach den Feststellungen der Gerichte lagen auch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, daß sich die an eine Ferntrauung gestellten formalen Anforderungen typischerweise wegen eines außerordentlichen und längere Zeit dauernden Notstandes nicht erfüllen ließen. Der generellen Zwangssituation, die ganze Gruppen betroffen hat, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch oder politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. I S. 226) und durch das Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl. I S. 778) Rechnung getragen. Darüber hinaus können sich zwar, wie in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Situation, Härten im Einzelfall ergeben. Sie sind jedoch nicht auf die damaligen Verhältnisse beschränkt. Es kann jederzeit bei Verlobten, die den ernstlichen Willen zur Eingehung der Ehe hatten, eine Verkettung unglücklicher Umstände eintreten, die die Eheschließung verhindern. Die für den Einzelnen darin liegende Härte ist keine ausreichende Grundlage, von der wegen der Bedeutung der Ehe wesentlichen Ordnungsvorschrift abzusehen.
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