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Informationen zum Dokument  BVerfGE 33, 224 - Bauordnungswidrigkeit  Materielle Begründung
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Zitiert durch:
BVerfGE 151, 202 - Europäische Bankenunion
BVerfGE 114, 371 - Landesmediengesetz Bayern
BVerfGE 93, 319 - Wasserpfennig
BVerfGE 65, 1 - Volkszählung
BVerfGE 58, 208 - Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
BVerfGE 51, 43 - Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe
BVerfGE 38, 348 - Zweckentfremdung von Wohnraum

Zitiert selbst:
BVerfGE 27, 195 - Anerkannte Privatschulen
BVerfGE 27, 1 - Mikrozensus
BVerfGE 24, 367 - Hamburgisches Deichordnungsgesetz
BVerfGE 20, 238 - VwGO-Ausführungsgesetz I
BVerfGE 17, 319 - Bayerische Bereitschaftspolizei
BVerfGE 12, 319 - Ärztliche Pflichtaltersversorgung
BVerfGE 12, 151 - Ehegattenfreibetrag
BVerfGE 10, 354 - Bayerische Ärzteversorgung
BVerfGE 2, 213 - Straffreiheitsgesetz

I.
1. Nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu  ...
2. Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord ...
II.
1. Der Betroffene des Ausgangsverfahrens -- der Landwirt Erich St ...
2. Mit Beschluß vom 13. August 1971 hat das Amtsgericht Bie ...
3. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregie ...
III.
1. Geht man ausschließlich von dem Wortlaut des Vorlagebesc ...
2. Die Vorlage ist in diesem Umfange zulässig. Das Amtsgeric ...
3. § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW n.F. ist mit dem Gr ...
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2020, durch: A. Tschentscher, Djamila Strößner  
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 30. Mai 1972  
-- 2 BvL 41/71 --  
BVerfGE 33, 224 (224)in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GVBl. S. 96) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 13. August 1971 (30 OWi 28/71) -.BVerfGE 33, 224 (224)  
BVerfGE 33, 224 (225)Entscheidungsformel:  
§ 101 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 96) ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.  
 
Gründe:
 
I.  
1. Nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 500 DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplan ausführt oder ausführen läßt. Diese Vorschrift gilt als Bundesrecht fort (BVerfGE 23, 113 [122 ff.]).
1
Anders als § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB behandelte die inzwischen geänderte Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) -- BauO NW a.F. -- das Bauen ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit. Die entsprechenden Vorschriften lauteten:
2
    § 88
3
    (1) bis (7) ...
4
    (8) Vor Zustellung der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung, einschließlich des Baugrubenaushubs, nicht begonnen werden.
5
    § 101
6
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. ...
    2. ...
    3. entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 8 ... Bauarbeiten beginnt oder fortsetzt ...
    4. bis 9. ...
7
    (2) ...
8
    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM, bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.BVerfGE 33, 224 (225)
9
    BVerfGE 33, 224 (226)(4) ...
10
    (5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt nach einem Jahr.
11
Mit Beschluß vom 8. Juni 1971 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, daß § 101 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit den §§ 88 Abs. 8, 101 Abs. 3 BauO NW a.F. mit § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB unvereinbar und deshalb nichtig war, soweit danach mit Geldbuße bedroht wurde, wer ohne die erforderliche Genehmigung einen Bau ausführt (BVerfGE 31, 141 [144 f.]).
12
2. Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) -- EGOWiG --, der seit dem 1. September 1969 in der erweiterten Fassung des Art. 59 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) -- 1. StrRG -- gilt, hat mit Wirkung ab 1. Oktober 1968 angeordnet, daß § 367 StGB nicht mehr anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften die darin enthaltenen Tatbestände mit Geldbuße bedrohen.
13
§ 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW ist mit Wirkung vom 1. Juli 1970 durch Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1969 (GVBl. S. 860) neu gefaßt worden und gilt nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GVBl. S. 96) -- BauO NW n.F. -. Gleich geblieben ist § 88 Abs. 8, wonach vor Zustellung der vorgeschriebenen Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen werden darf. § 101 BauO NW n.F. lautet nunmehr:
14
    § 101
15
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. ...
    2. ...
    3. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 80 Abs. 1, § 82 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 90) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert oder abbricht,
    4. bis 12. ...
16
    (2) ...BVerfGE 33, 224 (226)
17
    BVerfGE 33, 224 (227)(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden.
18
    (4) ... (5) ...
19
II.  
1. Der Betroffene des Ausgangsverfahrens -- der Landwirt Erich St ... -- erhielt im Frühjahr 1969 die Baugenehmigung für ein eingeschossiges Hintergebäude zu landwirtschaftlichen Zwecken. Nach der am 9. Juli 1970 durchgeführten Schlußabnahme ließ er jedoch das Obergeschoß dieses Anwesens zu Wohnzwecken ohne die nach § 80 Abs. 1 BauO NW n.F. erforderliche Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ausbauen, was anläßlich einer Ortsbesichtigung am 16. Februar 1971 festgestellt wurde. Durch Bußgeldbescheid vom 4. Mai 1971 setzte die zuständige Verwaltungsbehörde -- der Oberstadtdirektor der Stadt Bielefeld -- gegen den Bauherrn wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 88 Abs. 8 BauO NW n.F. als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW n.F. eine Geldbuße von 500 DM fest. Hiergegen legte der Betroffene rechtzeitig Einspruch ein.
20
2. Mit Beschluß vom 13. August 1971 hat das Amtsgericht Bielefeld gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hält diese Vorschrift für verfassungswidrig, soweit sie Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung mit Geldbuße bedroht, und beabsichtigt, das Verfahren einzustellen, da die Verfolgung der Zuwiderhandlung als Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB verjährt sei.
21
Nach Meinung des vorlegenden Gerichts verstößt Art. 164 EGOWiG als Grundlage des § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW n.F. gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil diese Bestimmung zulasse, daß das Bauen ohne Bauerlaubnis in einzelnen Ländern nach § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB als Übertretung unter Strafe gestellt bleibe, während derselbe Tatbestand in anderen Ländern als OrdnungswidrigkeitBVerfGE 33, 224 (227) BVerfGE 33, 224 (228)mit Geldbuße bedroht werde. Es handele sich um ein Rechtsgebiet, das gemäß Art. 74 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterliege. Das Land Nordrhein-Westfalen sei daher gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert, ungenehmigtes Bauen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu bedrohen.
22
Selbst wenn jedoch Art. 164 EGOWiG gültig sei, habe der Landesgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Bußgeldnorm nicht einfach durch eine neue Bekanntmachung im Kern inhaltlich unverändert wieder in Kraft setzen können.
23
3. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, und die Landesregierung Nordrhein-Westfalen halten die Vorlage für unbegründet.
24
Der Betroffene des Ausgangsverfahrens hat nur zu der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
25
III.  
1. Geht man ausschließlich von dem Wortlaut des Vorlagebeschlusses aus, so ist lediglich die Frage vorgelegt worden, ob § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW n.F. gültig sei. Aus dem Zusammenhang geht aber hervor, daß es dem vorlegenden Gericht auch auf eine Entscheidung über die Gültigkeit des § 101 Abs. 3 BauO NW n.F. ankommt, wonach Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung als Ordnungswidrigkeit -- anders als eine Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB -- mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM geahndet werden kann. Die Vorlagefrage ist daher entsprechend zu ergänzen (vgl. BVerfGE 12, 151 [163]; 27, 1 [5]; 27, 195 [200]).
26
2. Die Vorlage ist in diesem Umfange zulässig. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Nichtigkeit des vorgelegten Landesgesetzes und dessen Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargetan. Falls die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung gültig ist, will es über den Einspruch des Betroffenen auf der Grundlage der Bußgeldnorm in der Sache entscheiden.BVerfGE 33, 224 (228) BVerfGE 33, 224 (229)Anderenfalls beabsichtigt es, das Verfahren einzustellen, weil die Strafverfolgung der Tat als Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB verjährt ist (vgl. § 67 Abs. 3 StGB).
27
3. § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW n.F. ist mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar.
28
a) Die von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel an der Gültigkeit des Art. 164 EGOWiG sind unbegründet.
29
Art. 164 EGOWiG bestimmt u.a., daß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB nicht mehr anzuwenden ist, soweit andere Vorschriften diesen Tatbestand mit Geldbuße bedrohen. Dadurch hat der Bundesgesetzgeber die gemäß Art. 72 Abs. 1 GG im Bereiche des Strafrechts im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG bestehende Regelungssperre für die Länder teilweise aufgehoben. Daran war er verfassungsrechtlich nicht gehindert. Es steht grundsätzlich im pflichtmäßigen Ermessen des Bundes, inwieweit er auf einem Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung annimmt oder den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung überläßt (vgl. BVerfGE 2, 213 [224 f.]). Landesrechtliche Regelungen sind auch auf einem bundesrechtlich geregelten Gebiete insoweit zulässig, als ein Bundesgesetz einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (vgl. BVerfGE 20, 238 [251]; 21, 106 [115]; 24, 367 [386]).
30
Die bundesrechtliche Ermächtigung in Art. 164 EGOWiG verstößt auch nicht -- wie das Amtsgericht Bielefeld meint -- gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 164 EGOWiG läßt zwar zu, daß Landesgesetze in ihrem Geltungsbereich Bauen ohne die vorgeschriebene Erlaubnis als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohen, während der gleiche Tatbestand in anderen Ländern noch als Übertretung gemäß § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB mit Strafe geahndet wird. Hierfür lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe anführen.
31
Art. 164 EGOWiG ist eine Übergangsvorschrift, die das Verhältnis der von ihr erfaßten Übertretungstatbestände des Strafgesetzbuchs zu entsprechenden Bußgeldtatbeständen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht des Bundes und der Länder regelt.BVerfGE 33, 224 (229) BVerfGE 33, 224 (230)Sie rechtfertigt sich aus der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgesetzgebers, im Zuge der Strafrechtsreform die Übertretungen -- soweit diese nicht zu Vergehen aufgewertet werden -- allmählich in Ordnungswidrigkeiten umzuwandeln. Art. 1 Nr. 30 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) -- 2. StrRG -- sieht vor, daß der 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs -- der die Übertretungen betrifft -- mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 aufgehoben wird (vgl. Art. 7 dieses Gesetzes).
32
Die Übergangsregelung dient dem Zweck, solche Tatbestände, die in der Zukunft voraussichtlich als Ordnungswidrigkeiten in das Landesrecht aufgenommen werden, schon jetzt dem Landesgesetzgeber zur Regelung zu überlassen und damit die vollständige Beseitigung der Übertretungen zu beschleunigen und zu erleichtern (vgl. dazu BTDrucks. V/1319 S. 137 f. zu Art. 154 sowie BTDrucks. V/4094 S. 57 zu Art. 60).
33
Beim Erlaß des EGOWiG sah sich der Bundesgesetzgeber noch nicht imstande, sogleich das gesamte Recht der Übertretungen zu ändern. Er hat zur Ahndung der von ihm bezeichneten Sachverhalte die Ausschöpfung seiner aus Art. 74 Nr. 1 GG folgenden Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung nicht mehr für erforderlich gehalten, jedoch als unvertretbar angesehen, daß diese Zuwiderhandlungen mit der Aufhebung der Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG bis zur Schaffung neuer landesrechtlicher Bußgeldnormen sanktionslos bleiben. Deshalb sind gemäß Art. 164 EGOWiG die dort genannten Übertretungsstrafbestimmungen nur insoweit nicht mehr anzuwenden, als schon andere Vorschriften die gleichen Tatbestände mit Geldbuße bedrohen. Dieser Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgeber hat nur bis zum Wegfall der Übertretungsvorschriften des Strafgesetzbuchs am 1. Oktober 1973 Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Willkürverbot nicht die Rede sein.
34
b) Da Art. 164 EGOWiG nicht verfassungswidrig ist, hatte der Landesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlaß des § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW n.F. Diese Vorschrift ist auch nichtBVerfGE 33, 224 (230) BVerfGE 33, 224 (231)deshalb verfassungswidrig, weil sie Bauen ohne die erforderliche Erlaubnis in anderer Art und Weise ahndet, als dies nach dem als Bundesrecht fortgeltenden § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB oder in einer landesrechtlichen Ordnungswidrigkeitenregelung in anderen Bundesländern der Fall sein mag. In der Tatsache allein, daß ein Landesgesetz von verwandten Regelungen in sonstigen Ländern oder des Bundes abweicht, liegt noch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 354 [371]; 12, 139 [143]; 12, 319 [324]; 17, 319 [331]; 27, 175 [179]; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1972 -- 2 BvL 36/71 -- S. 17 d. Ausfertigung). Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist der Landesgesetzgeber nur gehalten, in seinem Herrschaftsbereich den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren. Steht einem Land die Gesetzgebungsbefugnis zu, so hängt die Gültigkeit einer von ihm erlassenen Vorschrift nicht davon ab, ob andere Landesgesetzgeber oder der Bund eine gleichartige Regelung getroffen haben.
35
Die Ausgestaltung des Tatbestandes und der Sanktion der Ordnungswidrigkeit in § 101 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauO NW n.F. läßt weder Willkür des Landesgesetzgebers noch Verletzung eines rechtsstaatlichen Grundsatzes erkennen.
36
c) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts schließlich, der Landesgesetzgeber habe "nicht einfach durch eine Neubekanntmachung der im Kern inhaltlich unveränderten Norm, die verfassungswidrig war, wirksames Recht schaffen" können, geht offensichtlich fehl.
37
Das Bundesverfassungsgericht hat § 101 Abs. 1 Nr. 3 BauO NW a.F. nicht wegen seines materiell-rechtlichen Inhalts, sondern im Hinblick auf Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 367 Abs. 1 Nr. 15 StGB für nichtig erklärt, der denselben Tatbestand wie die landesrechtliche Bußgeldnorm bereits bundesrechtlich geregelt hatte. Diese Entscheidung stand dem erneuten Erlaß einer entsprechenden gesetzlichen Regelung -- sei es mit gleichem, sei es mit verändertem Inhalt -- nicht mehr entgegen, nachdem Art. 164BVerfGE 33, 224 (231) BVerfGE 33, 224 (232)EGOWiG mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 für die Ahndung des Bauens ohne die erforderliche Genehmigung die Sperre des Art. 72 Abs. 1 GG für den Landesgesetzgeber beseitigt hatte. Von dieser ihm durch Art. 164 EGOWiG eröffneten Möglichkeit hat der Landesgesetzgeber in Art. I Nr. 64 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1969 -- also durch ein förmliches Gesetz -- Gebrauch gemacht. Dagegen sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es gibt keinen Verfassungssatz, der es dem Landesgesetzgeber untersagt, eine früher kompetenzlos erlassene und aus diesem Grunde für nichtig erklärte Rechtsnorm kraft einer inzwischen erworbenen Gesetzgebungskompetenz erneut zu erlassen.
38
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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Seuffert v. Schlabrendorff Rupp Geiger Hirsch Rinck Rotmann WandBVerfGE 33, 224 (232)  
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