Beschluß | |
des Ersten Senats vom 14. Februar 1973
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-- 1 BvR 112/65 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Verlags-Gesellschaft mbh "Die Welt", vertreten durch ihren Geschäftsführer ..., 2. des Herrn K.-H. V..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Sophus Witt, Hamburg 36, Jungfernstieg 30 I - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1963 - 1 U 7/63 -, c) das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. August 1962 - 7 O 73/61 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
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Gründe: | |
A. | |
1. Nach § 249 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz der "natürlichen Wiederherstellung" (Naturalrestitution) gilt auch für den Ersatz nichtvermögensrechtlicher, "immaterieller" Schäden. Im Fall einer Ehrverletzung kann z. B. die Ansehensminderung des Beleidigten unter Umständen durch einen Widerruf oder durch die Veröffentlichung eines zum Widerruf verpflichtenden Urteils beseitigt werden.
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Eine Naturalrestitution setzt jedoch voraus, daß eine Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich ist. Können Schäden auf diese Weise aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur ungenügend ausgeglichen werden, so kann der Geschädigte nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen. Für die immateriellen Schäden wird dieser Grundsatz indes durch § 253 BGB eingeschränkt: Eine Entschädigung in Geld kann nach dieser Vorschrift nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Hierbei handelt es sich vor allem um das sog. Schmerzensgeld, das nach § 847 BGB den Opfern von Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen und Sittlichkeitsvergehen zusteht. Außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der immaterielle Schaden nach einer Reihe von Sondertatbeständen zu ersetzen, wie etwa nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, nach § 35 Abs. 1 Satz 2, § 27 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nach § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes.
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2. Während die Rechtssysteme, die in Deutschland um die Mitte des 19. Jahrhunderts galten, einen verhältnismäßig umfassenden Persönlichkeitsschutz auch in der Form von Schmerzensgeldansprüchen gewährten, lehnten die Verfasser der Entwürfe zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Anfang an einen generellen Anspruch auf Genugtuung in Geld für Verletzungen immaterieller Interessen ab. Trotz gewichtiger Einwendungen aus dem Schrifttum (vor allem von Otto v. Gierke und Franz v. Liszt) blieb der Gesetzgeber bei dieser Auffassung. Sie wurde im wesentlichen damit begründet, es widerstrebe der herrschenden Volksauffassung, die immateriellen Lebensgüter auf gleiche Linie mit den Vermögensgütern zu stellen und einen ideellen Schaden mit Geld aufzuwiegen; außerdem fehle dem Richter ein fester Maßstab für die Bemessung des Schadens.
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3. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Persönlichkeitsschutz hat sich bis zuletzt an die durch das geschriebene Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gezogenen Grenzen gehalten. In Übereinstimmung mit der damals herrschenden Lehre lehnte das Gericht ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab, weil es dem geltenden bürgerlichen Recht fremd sei und seine Anerkennung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu einer unsicheren Begrenzung dieser Vorschrift führen würde (RGZ 113, 413). Um schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre begegnen zu können, dehnte das Reichsgericht jedoch den Schutzbereich bereits bestehender besonderer Persönlichkeitsrechte wie des Rechts auf den Namen und des Rechts am eigenen Bilde aus. Auch wurden in analoger Anwendung der §§ 862, 1004 BGB Ansprüche auf Unterlassung weiterer Ehrverletzungen sowie auf Widerruf und Richtigstellung anerkannt. Eine Entschädigung in Geld wegen des dabei erlittenen Nichtvermögensschadens wurde jedoch nur insoweit zugebilligt, als die Ehrverletzung eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und damit zugleich als eine Körperverletzung zu bewerten war (RGZ 142, 116 [122 f.]).
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Die Unzulänglichkeit des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wurde nach dem zweiten Weltkrieg besonders stark empfunden, zumal da der Nationalsozialismus den Freiheitsbereich der Persönlichkeit stärker eingeengt hatte, als man es vordem für möglich gehalten hatte. Auf der anderen Seite haben die für die moderne Gesellschaft charakteristischen Formen der Publizität und Reklame, die immer stärkere Betonung des Rechts (des Einzelnen wie der Gesellschaft) auf Information, die Vervollkommnung der Nachrichtenmittel und anderer technischer Geräte Möglichkeiten des Einbruchs in den persönlichen Bereich des Einzelnen geschaffen, die für den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorstellbar waren.
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Es wurde daher allgemein gebilligt, als der Bundesgerichtshof im Jahre 1954 das Bestehen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstmals anerkannte (BGHZ 13, 334 [337 f.]). Er sprach aus, das durch die Art. 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit sei auch ein bürgerlich-rechtliches, von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht genieße den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB; die Entscheidung, ob dieses Recht verletzt sei, bedürfe jedoch einer sorgsamen und ins einzelne gehenden Güter- und Interessenabwägung. In späteren Entscheidungen war der Bundesgerichtshof bestrebt, die generalklauselartige Weite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu konkretisieren (vgl. etwa BGHZ 15, 249; 20, 345; 26, 52; 27, 284; 31, 308).
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4. Während sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Rechtsprechung und Schrifttum rasch durchsetzte, blieb die Frage, ob nach geltendem Recht bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts Geldersatz für immaterielle Schäden verlangt werden könne, umstritten.
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Der 42. Deutsche Juristentag (1957) empfahl eine umfassende gesetzliche Regelung und sprach sich für eine Geldentschädigung aus. Dieser Anregung folgend brachte die Bundesregierung im Jahre 1959 den "Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes" beim Deutschen Bundestag ein (BTDrucks. III/1237). Er sah vor, daß § 12 BGB durch eine "Grundnorm des bürgerlich-rechtlichen Persönlichkeitsschutzes" ersetzt werden solle. In den folgenden Bestimmungen sollten beispielhaft besonders wichtige oder in der bisherigen Rechtsprechung bereits stärker herausgebildete Formen der Persönlichkeitsverletzung behandelt werden. Im Recht der unerlaubten Handlungen sollten § 823 Abs. 1, §§ 824 und 847 BGB der Erweiterung des Persönlichkeitsschutzes angepaßt werden. § 847 BGB sollte folgende Fassung erhalten:
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(1) Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld einschließlich einer Genugtuung für erlittene Unbill verlangen; dies gilt nicht, soweit eine Herstellung im Sinne des § 249 möglich und genügend oder soweit dem Verletzten Genugtuung in anderer Weise als durch Geld geleistet ist; eine unerhebliche Verletzung bleibt außer Betracht. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Umständen, insbesondere nach der Schwere der Verletzung und des Verschuldens.
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(2) ...
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Der Gesetzentwurf wurde nicht verabschiedet. In der Öffentlichkeit war er auf lebhafte Kritik gestoßen. Die Presse hatte ihm insbesondere vorgeworfen, er überspanne den Persönlichkeitsschutz zum Nachteil der Meinungs- und Pressefreiheit und belaste die Presse über das zulässige Maß mit Risiken, welche ihr die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe unmöglich machten.
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Nachdem der 45. Deutsche Juristentag im Jahre 1964 erneut an den Gesetzgeber appelliert hatte, veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz im Januar 1967 den Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften". Auch er sah im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Schadensersatzrechts vor, daß in § 823 BGB auch die Ehre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolute Rechte geschützt werden sollten. Die Fassung des § 847 BGB entsprach der Sache nach dem früheren Entwurf. Zu einer parlamentarischen Behandlung dieses Entwurfs ist es nicht gekommen.
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5. Die Gerichte haben eine gesetzliche Neuordnung des Persönlichkeitsschutzes nicht abgewartet. Im Jahre 1958 sprach der Bundesgerichtshof in dem sogenannten "Herrenreiter"-Urteil erstmals dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten wegen des nichtvermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu (BGHZ 26, 349). In der Begründung, die an die Entscheidung von 1954 (BGHZ 13, 334) anknüpft, ist ausgeführt, den Art. 1 und 2 GG sei nicht nur das rechtliche Gebot zu entnehmen, die Persönlichkeit zu achten. Aus ihnen folge die Notwendigkeit, bei Eingriffen in den persönlichen Bereich Schutz gegen die Verletzung wesenseigentümlicher Schäden zu gewähren. Die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung wird auf eine analoge Anwendung des § 847 BGB gestützt.
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In zahlreichen späteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze dieses Urteils bestätigt und weiter ausgebaut. Der Schmerzensgeldanspruch wurde jedoch nun nicht mehr aus einer entsprechenden Anwendung des § 847 BGB hergeleitet. Die Entscheidungen stellen vielmehr darauf ab, daß die unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes erfolgte Ausbildung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes lückenhaft und unzulänglich wäre, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine der ideellen Beeinträchtigung adäquate Sanktion auslösen würde. Ebenso wie sich die Beschränkung des deliktsrechtlichen Schutzes auf bestimmte einzelne Rechtsgüter des Menschen als zu eng erwiesen habe, um den vom Grundgesetz geforderten Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten, werde eine Beschränkung des ideellen Schadensersatzes auf Verletzungen einzeln aufgeführter Rechtsgüter dem Wertsystem des Grundgesetzes nicht mehr gerecht. Die Ausschaltung des Ersatzes immaterieller Schäden im Persönlichkeitsschutz würde bedeuten, daß Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne eine Sanktion der Zivilrechtsordnung blieben. Die Rechtsordnung würde dann auf das wirksamste und oft einzige Mittel verzichten, das geeignet sei, die Respektierung des Personenwerts des Einzelnen zu sichern. Allerdings dürfe nicht jede geringfügige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verpflichtung zum Geldersatz für immaterielle Schäden nach sich ziehen, weil sonst die Gefahr bestünde, daß unbedeutende Beeinträchtigungen in unangemessener Weise ausgenutzt würden, um daran zu verdienen. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im geistigen Bereich ließen sich noch schwerer am allgemeinen Wertmesser des Geldes abschätzen als die Folgen körperlicher Beeinträchtigungen. Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rücke die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund. Es sei daher stets zu prüfen, ob nach der Art der Verletzung des Persönlichkeitsrechts dem Betroffenen, dessen Einbuße auf andere Weise nicht auszugleichen sei, eine Genugtuung für die erlittene Unbill zugesprochen werden müsse. Das sei im allgemeinen nur dann der Fall, wenn den Schädiger der Vorwurf einer schweren Schuld treffe oder wenn es sich um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handele. Diese Voraussetzungen seien insbesondere dann gegeben, wenn leichtfertig in das Persönlichkeitsrecht eines anderen eingegriffen werde, um die eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten. Solchem unlauteren Gewinnstreben könne wirksam nur entgegengetreten werden, wenn es mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes belastet werde (BGHZ 35, 363).
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In dem sogenannten "Fernsehansagerin"-Urteil (BGHZ 39, 124) wies der Bundesgerichtshof auch auf die tiefgreifende technische und soziale Entwicklung hin, die sich seit 1900 vollzogen habe und für die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuchs schlechthin unvorhersehbare Möglichkeiten einer nachhaltig wirkenden Verletzung von Persönlichkeitsgütern geschaffen habe. Dem dadurch gegebenen Bedürfnis nach einem verstärkten und der Eigenart der Verletzung angemessenen Rechtsschutz der Persönlichkeit werde die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Wiedergutmachung immaterieller Schäden nicht mehr gerecht. Nehme man den Schutz der Menschenwürde als vordringliche Aufgabe der Staatsgewalt und die Bindung des Richters an die Wertentscheidungen des Grundrechtskatalogs ernst, so könne der Richter nicht mehr an die Entscheidung des Gesetzgebers von 1900 gebunden sein, die den Ersatz immaterieller Schäden auch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen versage.
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6. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte und das Schrifttum sind der Auffassung des Bundesgerichtshofs überwiegend gefolgt (vgl. etwa Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 349 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. I Rdnr. 27; Werner in Staudinger, Kommentar z. BGB, 10./11. Aufl., 1967, Anm. 7 zu § 253; Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens, 1964, S. 37 ff.; von Caemmerer, Wandlungen des Deliktsrechts, Festschrift Dt. Juristentag, Bd. II, 1960, S. 49 [107 ff.]; je mit weiteren Nachweisen). Auch das Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof haben ihr zugestimmt.
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Die Kritik im Schrifttum (vgl. bes. Larenz, Verhandlungen des 42. DJT, Bd. II [1959], Teil D, S. 34, 36, und Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 1969, S. 402) und in Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte richtet sich weniger gegen die sachliche Angemessenheit des Ergebnisses als gegen die Methode der Rechtsfindung. Es wird eingewandt, weder durch Auslegung noch im Wege analoger Anwendung könne § 847 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe mit § 253 BGB eine erschöpfende Regelung getroffen. Für eine richterliche Rechtsfortbildung fehlten die Voraussetzungen. Das Argument, der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz bleibe lückenhaft und unzulänglich, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine den ideellen Beeinträchtigungen adäquate Sanktion auslösen würde, sei nicht rechtlicher, sondern rechtspolitischer Natur. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, die Folgen einer Rechtsverletzung zu bestimmen. Durch die Betonung der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes werde die Grenze zur Strafe verwischt.
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B. | |
1. Der zum Axel-Springer-Konzern gehörende beschwerdeführende Verlag "Die Welt" gab früher auch die Wochenzeitschrift "Das Neue Blatt mit Gerichtswoche" heraus, die im gesamten Bundesgebiet vertrieben wurde. Beschwerdeführer zu 2) ist der bis Juni 1961 geschäftsführende Redakteur dieser Zeitschrift, die besonders die Unterhaltung der Leser durch sensationell aufgemachte Gesellschaftsberichterstattung pflegt. In den Jahren 1961 und 1962 befaßte sich die Zeitschrift wiederholt unter Beifügung von Bildern mit der geschiedenen Ehefrau des Schahs von Iran, Prinzessin Soraya Esfandiary-Bakhtiary. Auf der ersten Seite der Ausgabe vom 29. April 1961 wurde unter der Überschrift "Soraya: Der Schah schrieb mir nicht mehr" ein sogenannter Sonderbericht mit einem "Exklusiv-Interview" veröffentlicht, welches Prinzessin Soraya einer Journalistin gewährt haben sollte. Darin waren Äußerungen der Prinzessin über ihr Privatleben wiedergegeben. Das Interview war von einer freien Mitarbeiterin dem "Neuen Blatt" verkauft worden; es war frei erfunden. In der Ausgabe vom 1. Juli 1961 veröffentlichte das "Neue Blatt", eingerückt in eine neue Reportage "Soraya - O'Brian: Prüfung der Herzen", eine kurze Gegendarstellung Prinzessin Sorayas, in der diese feststellte, daß das Interview nicht stattgefunden habe.
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Das Landgericht gab der Klage Prinzessin Sorayas auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts statt und verurteilte die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 15 000 DM. Berufung und Revision der Beschwerdeführer blieben erfolglos. Der Bundesgerichtshof erblickt in der Verbreitung des erfundenen Gesprächs über private Angelegenheiten Prinzessin Sorayas eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Die Beschwerdeführer hätten in dem Bestreben, die öffentliche Anteilnahme an dem Schicksal Prinzessin Sorayas geschäftlich auszuwerten, über ihre Person verfügt, indem sie ihr Äußerungen über ihre Privatsphäre in den Mund legten, die sie nicht getan habe. Ein solcher Eingriff in die Selbstbestimmung der Person sowie die damit verbundene Minderung ihres gesellschaftlichen Ansehens seien weder dadurch gerechtfertigt, daß diese im Mittelpunkt eines gewissen öffentlichen Interesses gestanden habe, noch dadurch, daß sie später in einer anderen Illustrierten ihre Lebenserinnerungen veröffentlicht habe. Beide Beschwerdeführer hätten schuldhaft gehandelt. Bei dem Aufsehen, das der Abdruck eines Interviews der Ex-Kaiserin von Persien in der interessierten Öffentlichkeit finden würde, hätte Anlaß zu besonderer Sorgfalt bestanden: eine einfache Rückfrage hätte den Schwindel sogleich aufgedeckt. Dieser Mangel an Sorgfalt sei auch dem beschwerdeführenden Verlag anzurechnen.
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Unter Anknüpfung an seine früheren Entscheidungen BGHZ 35, 363 und 39, 124 führt der Bundesgerichtshof sodann aus, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung in Geld gefordert werden könne, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen sei. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Bei der Würdigung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht falle neben der weiten Verbreitung des erfundenen Interviews besonders ins Gewicht, daß damit erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt worden seien. Der entstandene Schaden sei durch die Veröffentlichung der Gegendarstellung nicht ausgeglichen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Art. 103 Abs. 2 GG sowie "vorsorglich" die Verletzung ihrer Grundrechte aus den Art. 3, 12, 14 GG. Zur Begründung tragen sie vor:
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Die Anwendung des Rechtssatzes, nach dem bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unter bestimmten Voraussetzungen Geldersatz auch für ideelle Schäden zu leisten ist, halte sich nicht im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, weil dieser Satz unter Verletzung des in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG festgelegten Prinzips der Gewaltenteilung gewonnen worden sei. Die angefochtenen Entscheidungen griffen daher in unzulässiger Weise in ihre Handlungsfreiheit ein. Der Bundesgerichtshof gewähre das Schmerzensgeld contra legem, denn diese Rechtsfolge lasse sich weder unmittelbar noch im Wege der Analogie aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ableiten. Aus der etwaigen rechtspolitischen Wünschbarkeit eines ausgebildeten Persönlichkeitsschutzes dürften nicht die Mittel zu seiner Durchsetzung entwickelt werden. Die Gerichte maßten sich damit die Befugnisse des Gesetzgebers an. Die in den Art. 1 und 2 GG zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung des Grundgesetzes könne zwar zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, nicht aber zur Gewährung eines Schmerzensgeldes führen. Eine unmittelbare Ableitung zivilrechtlicher Zahlungsansprüche aus einer Verfassungsnorm widerspreche dem Wesen eines Grundrechts, das seiner Natur nach ein Abwehrrecht sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstoße überdies gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes bei Persönlichkeitsverletzungen in weit höherem Maße dem richterlichen Ermessen anheimgegeben seien, als dies bei einem Schmerzensgeld für Körperverletzungen der Fall sei; Grund und Höhe der Entschädigung seien einer auch nur annähernden Voraussehbarkeit entzogen.
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Die angegriffenen Urteile verletzten das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit, weil der ihnen zugrunde liegende, vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtssatz eine unzulässige Beschränkung dieses Grundrechts im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstelle. Außerdem gewähre die beanstandete Rechtsprechung dem Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang und schaffe ein unzulässiges Sonderrecht gegen die Presse. Durch die bisher entschiedenen Fälle habe sich bestätigt, daß diese Rechtsprechung fast ausschließlich die Presse betreffe. Sie bedeute für die Verleger eine latente Regreßgefahr in unabsehbarer Höhe. Trotz äußerster technischer und institutioneller Sorgfalt könnten besonders bei den wöchentlich mit mehreren hundert Seiten Text erscheinenden Illustrierten Persönlichkeitsverletzungen nicht vermieden werden. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes bei immateriellen Schäden verletze schließlich auch den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Höhe des Schadensersatzes werde abweichend von den Grundsätzen des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrechts von dem Grad des Verschuldens des Verletzers beeinflußt. Damit komme die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes einer strafrechtlichen Sanktion gleich. Sie werde ausgesprochen, ohne daß die "Strafbarkeit" vorher gesetzlich bestimmt gewesen sei.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
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I.
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1. Das gerichtliche Verfahren, in dem die angegriffenen Entscheidungen ergangen sind, war eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die nach der Privatrechtsordnung zu entscheiden war. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts als solche nicht nachzuprüfen. Die in den Grundrechtsnormen der Verfassung enthaltene objektive Wertordnung wirkt jedoch auch auf das Privatrecht ein; sie gilt als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts. Die Beachtung dieser "Ausstrahlungswirkung" der Verfassung sicherzustellen, obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Es prüft deshalb, ob die Entscheidungen der Zivilgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Reichweite und Wirkkraft eines Grundrechts beruhen oder ob das Entscheidungsergebnis selbst Grundrechte eines Beteiligten verletzt (s. dazu allgemein BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; 18, 85 [92 f.]; 30, 173 [187 f., 196 f.]; 32, 311 [316]).
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Im vorliegenden Fall wenden die Beschwerdeführer sich nicht nur gegen das Ergebnis der zivilgerichtlichen Entscheidungen; sie beanstanden vor allem den Weg, auf dem die Gerichte zu diesem Ergebnis gelangt sind. Die Beschwerdeführer bestreiten, daß es dem Richter angesichts seiner Bindung an das Gesetz gestattet sei, in Fällen dieser Art Schadensersatz in Geld zuzusprechen. Dies nötigt zu einer Besinnung auf Wesen und Grenzen der richterlichen Tätigkeit, wie sie im Grundgesetz vorgezeichnet sind. Es ist hier zu prüfen, ob Entscheidungen dieses Inhalts auf dem Wege judizieller Rechtsfindung gewonnen werden konnten. Der Richter kann die Wertvorstellungen des Grundgesetzes nicht in beliebiger Weise in seinen Entscheidungen zur Geltung bringen. Er würde die Verfassung auch verletzen, wenn er zu einem Ergebnis, das den Wertvorstellungen der Verfassung entspräche, auf einem methodischen Wege gelangte, der die dem Richter bei der Rechtsfindung gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen mißachtete. Auch eine so getroffene Entscheidung müßte vom Bundesverfassungsgericht beanstandet werden.
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2. Anspruchsgrundlage im vorliegenden Zivilrechtsstreit war § 823 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof bezieht in den Kreis der dort genannten Rechte auch das "allgemeine Persönlichkeitsrecht" ein, wobei er sich auf seine feststehende, in der Entscheidung vom 25. Mai 1954 (BGHZ 13, 334) näher begründete Rechtsprechung beruft; in dem Verhalten der Beschwerdeführer sieht er eine Verletzung dieses Rechts. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die "Richtigkeit" dieser Rechtsprechung zu beurteilen, soweit ihre Begründung und Weiterentwicklung im Bereich der zivilrechtlichen Dogmatik verbleibt. Es genügt festzustellen, daß das - vom Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch abgelehnte - allgemeine Persönlichkeitsrecht sich im Lauf einer jahrzehntelangen Erörterung in der Wissenschaft durchgesetzt hat und nach der in der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollzogenen Anerkennung nunmehr zum festen Bestandteil unserer Privatrechtsordnung geworden ist (vgl. hierzu u. a. den erwähnten Gesetzentwurf BTDrucks. III/1237, Begründung S. 6 f.; Nipperdey im Handbuch "Die Grundrechte", Bd. IV, Hlbbd. 2, 1962, S. 830; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 5 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 1 Abs. I Rdnr. 38).
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Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Anlaß, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Verfassungs wegen entgegenzutreten. Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde (BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205]). Ihr gebührt Achtung und Schutz von seiten aller staatlichen Gewalt (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG). Solchen Schutz darf vor allem die private Sphäre des Menschen beanspruchen, der Bereich, in dem er allein zu bleiben, seine Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen und von Eingriffen jeder Art nicht behelligt zu werden wünscht (BVerfGE 27, 1 [6]). Diesem Schutzzweck dient im Bereich des Privatrechts auch die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; sie füllt Lücken im Persönlichkeitsschutz aus, die hier trotz Anerkennung einzelner Persönlichkeitsrechte verblieben und im Laufe der Zeit aus verschiedenen Gründen immer fühlbarer geworden waren. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Rechtsprechung der Zivilgerichte nie beanstandet (s. besonders BVerfGE 30, 173 [194 ff.]; 34, 118 [135 f.] sowie Beschluß vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - Abschn. B II 2).
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3. § 823 Abs. 1 BGB ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE 7, 198 [211]; 25, 256 [263 ff.]). Gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung dieser Bestimmung zu den hier aufgeführten Rechten, so kommt ihm nach dem Willen der Verfassung die Fähigkeit zu, das Grundrecht der Pressefreiheit, auf das sich die Beschwerdeführer berufen, einzuschränken. Diese potentielle Wirkkraft des allgemeinen Gesetzes erhält hier, wie dargelegt, eine verfassungsrechtliche Verstärkung aus dem Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG. Auf der anderen Seite ist die grundlegende Bedeutung der Pressefreiheit für die freiheitlich-demokratische Ordnung nicht außer acht zu lassen. Sie behält ihr Gewicht bei der Abwägung, die stattzufinden hat, wenn ein Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessenbereichen der Parteien eines Zivilrechtsverhältnisses zu lösen ist (BVerfGE 25, 256 [263]; 30, 173 [196 f.]). Bei dieser Abwägung kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schlechthin den Vorrang beanspruchen; von der Pressefreiheit kann je nach der Gestaltung des konkreten Falls eine restriktive Wirkung auf die aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Ansprüche ausgehen (BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
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4. Die angegriffenen Entscheidungen haben dem Schutz der Persönlichkeitssphäre der Klägerin des Ausgangsverfahrens den Vorrang vor der Pressefreiheit zugebilligt. Hiergegen bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Danach haben die Beschwerdeführer in einem Organ der Unterhaltungspresse ein erdichtetes Interview mit der Klägerin veröffentlicht, in dem Vorgänge aus ihrem Privatleben so dargestellt wurden, als habe sie die Klägerin selbst geschildert. Hierin sehen die Gerichte ein unbefugtes Eindringen in den privaten Lebensbereich der Klägerin, die allein darüber zu befinden habe, ob und in welcher Form sie Vorgänge ihres Privatlebens der Öffentlichkeit zugänglich machen wolle.
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In der Tat können sich bei dieser Sachlage die Beschwerdeführer für ihr Vorgehen nicht auf die Pressefreiheit berufen. Zwar geht es zu weit, der Unterhaltungs- oder Sensationspresse den Schutz dieses Grundrechts überhaupt zu versagen, wie dies das Landgericht unter Berufung auf einzelne Stimmen im Schrifttum tut. Der Begriff "Presse" ist weit und formal auszulegen; er kann nicht von einer - an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten - Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden. Die Pressefreiheit ist nicht auf die "seriöse" Presse beschränkt (Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 5 Rdnr. 128 f.; vgl. auch BVerfGE 25, 296 [397] und - für den Rundfunk - BVerfGE 12, 205 [260]). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Schutz des Grundrechts jedem Presseorgan in jedem rechtlichen Zusammenhang und für jeden Inhalt seiner Äußerungen in gleicher Weise zuteil werden müßte. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt.
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Hier stand dem Schutzbedürfnis der privaten Sphäre der Klägerin ein überwiegendes Allgemeininteresse an der öffentlichen Erörterung der in dem Interview behandelten Angelegenheiten nicht gegenüber. Ein Recht der Leser, durch erfundene Darstellungen über das Privatleben einer zeitweilig in das Licht der Öffentlichkeit getretenen Persönlichkeit "unterrichtet" zu werden, besteht nicht. Zu einer wirklichen Meinungsbildung - wenn man ein Interesse daran auch in diesem Bereich als berechtigt anerkennen will - kann ein erfundenes Interview nichts beitragen. Der Schutz der Privatsphäre verdient gegenüber Presseäußerungen dieser Art unbedingt den Vorrang.
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II.
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Beschränkt ein "allgemeines Gesetz" potentiell die Pressefreiheit, so bestimmt sich die Art und Weise, in der eine solche Beschränkung wirksam werden kann, allein nach dem Inhalt dieses Gesetzes. Das bedeutet vor allem: nur die Sanktionen, zu denen das Gesetz ermächtigt, können gegen das Presseorgan verhängt werden und seine Freiheit wirksam beschränken. Hier setzt die Rüge der Beschwerdeführer an: sie machen geltend, es gebe kein "allgemeines Gesetz", das bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Ersatz des immateriellen Schadens in Geld vorsehe, ja durch § 253 BGB werde ein solcher Anspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gerichte hätten deshalb mit der Zuerkennung solcher Schadensersatzansprüche die Grenze überschritten, innerhalb deren die Verfassung ihnen die Beschränkung der Pressefreiheit erlaube; sie hätten überdies eine Sanktion verhängt, die materiell die Pressefreiheit verletze, da sie sich einseitig gegen die Presse richte und diese mit einem unkalkulierbaren Risiko belaste, das auf die Dauer existenzgefährdend wirken müsse. Damit seien Wesen und Bedeutung der Pressefreiheit im freiheitlich-demokratischen Staatswesen grundsätzlich verkannt.
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Auch gegenüber diesen Ausführungen ist vorweg zu betonen, daß es nicht zur Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gehört zu beurteilen, ob sich die vom Bundesgerichtshof aus der angenommenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgeleitete Rechtsfolge vom Boden der zivilrechtlichen Dogmatik aus begründen läßt, m. a. W. ob es zivilrechtlich möglich und geboten war, auf dem durch die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beschrittenen Wege weiterzugehen und diesem Recht den in § 847 BGB für verwandte Tatbestände vorgesehenen Schutz durch Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs zuteil werden zu lassen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat sich auch hier auf die Prüfung der verfassungsrechtlichen Aspekte dieser Rechtsprechung zu beschränken. Dabei stellen sich die Fragen: einmal, ob das materielle Ergebnis der Entscheidungen bereits als solches das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt, und weiter, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dieses Ergebnis trotz Fehlens einer eindeutigen Grundlage im geschriebenen Recht durch richterliche Entscheidungen herbeizuführen.
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Die Prüfung beider Fragen ergibt, daß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit sie den hier angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben sind.
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III.
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Es liegt in der Natur der Dinge, daß Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem auch von Organen der Presse begangen werden können, da ihr die technischen Mittel der Informationserlangung und -verbreitung zu Gebote stehen und damit auch das Eindringen in die Privatsphäre des Bürgers verhältnismäßig leicht gemacht wird. Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen aber, daß die Zivilgerichte die von ihnen entwickelten Regeln zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch außerhalb des Bereichs der Presse anwenden (vgl. etwa BGHZ 26, 349; 30, 7; 35, 363). Schon aus diesem Grund liegt kein "Sonderrecht gegen die Presse" vor.
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Die Verhängung übermäßig strenger Sanktionen, zu denen unter Umständen auch unvorhersehbar hohe Schadensersatzansprüche gehören könnten, würde allerdings die Pressefreiheit verfassungswidrig einschränken, besonders wenn die rechtlichen Voraussetzungen solcher Ansprüche nicht klar definiert wären. Um einen Fall dieser Art handelt es sich indessen hier nicht. Ersatz immateriellen Schadens in Geld ist eine unserer Rechtsordnung nicht grundsätzlich fremde Sanktion, wie § 253 BGB selbst erkennen läßt. In § 847 BGB ist sie für die Verletzung anderer in § 823 BGB bezeichneter Rechtsgüter ebenso vorgesehen wie in einigen Spezialgesetzen. Im Laufe der Entwicklung der Rechtsprechung haben die Fallgruppen, in denen Ersatz für den immateriellen Schaden geleistet werden muß, klare Konturen gewonnen. Der Schadensersatzanspruch hat subsidiären Charakter; die Gerichte sprechen eine Geldentschädigung nur zu, wenn eine Wiederherstellung in natura, etwa durch Zubilligung eines Unterlassungs- oder Widerrufsanspruchs, nicht möglich oder nach Lage des Falles nicht ausreichend ist; von einer "Kommerzialisierung der Ehre" kann ernstlich nicht die Rede sein. Da erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitssphäre und schweres Verschulden gefordert werden, ist Vorsorge getroffen, daß die Sorgfaltsanforderungen an eine verantwortungsvoll arbeitende Presse nicht überspannt werden und daß nicht für jede Ungenauigkeit oder objektiv unrichtige Information gehaftet werden muß. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt schließlich, daß - wie auch im vorliegenden Fall - die zuerkannten Schadensersatzbeträge ihrer Höhe nach sich in angemessenen Grenzen halten, besonders wenn man berücksichtigt, daß das den Schadensersatzanspruch begründende Verhalten des Presseorgans seinerseits in aller Regel von wirtschaftlichen Interessen bestimmt wird. Das Risiko, dem die Presse durch diese Rechtsprechung ausgesetzt wird, überschreitet somit nicht das zumutbare Maß. In dem hier zu beurteilenden Fall wird dies besonders deutlich; das Maß an Sorgfalt, das aufzuwenden ist, um die Verbreitung eines erfundenen Interviews zu verhindern, ist niemals unzumutbar.
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IV.
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1. Die traditionelle Bindung des Richters an das Gesetz, ein tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit der Rechtsstaatlichkeit, ist im Grundgesetz jedenfalls der Formulierung nach dahin abgewandelt, daß die Rechtsprechung an "Gesetz und Recht" gebunden ist (Art. 20 Abs. 3). Damit wird nach allgemeiner Meinung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. Die Formel hält das Bewußtsein aufrecht, daß sich Gesetz und Recht zwar faktisch im allgemeinen, aber nicht notwendig und immer decken. Das Recht ist nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Gegenüber den positiven Satzungen der Staatsgewalt kann unter Umständen ein Mehr an Recht bestehen, das seine Quelle in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung als einem Sinnganzen besitzt und dem geschriebenen Gesetz gegenüber als Korrektiv zu wirken vermag; es zu finden und in Entscheidungen zu verwirklichen, ist Aufgabe der Rechtsprechung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Eine solche Auffassung würde die grundsätzliche Lückenlosigkeit der positiven staatlichen Rechtsordnung voraussetzen, ein Zustand, der als prinzipielles Postulat der Rechtssicherheit vertretbar, aber praktisch unerreichbar ist. Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die der verfassungsmäßigen Rechtsordnung immanent, aber in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt des bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren. Der Richter muß sich dabei von Willkür freihalten; seine Entscheidung muß auf rationaler Argumentation beruhen. Es muß einsichtig gemacht werden können, daß das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen, nicht erfüllt. Die richterliche Entscheidung schließt dann diese Lücke nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den "fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (BVerfGE 9, 338 [349]).
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Diese Aufgabe und Befugnis zu "schöpferischer Rechtsfindung" ist dem Richter - jedenfalls unter der Geltung des Grundgesetzes - im Grundsatz nie bestritten worden (vgl. etwa R. Fischer, Die Weiterbildung des Rechts durch die Rechtsprechung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 100 [1971], und dazu Redeker, NJW 1972, S. 409 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Die obersten Gerichtshöfe haben sie von Anfang an in Anspruch genommen (vgl. etwa BGHZ 3, 308 [315]; 4, 153 [158]; BAG 1, 279 [280 f.]). Das Bundesverfassungsgericht hat sie stets anerkannt (vgl. etwa BVerfGE 3, 225 [243 f.]; 13, 153 [164]; 18, 224 [237 ff.]; 25, 167 [183]). Den Großen Senaten der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber selbst die Aufgabe der "Fortbildung des Rechts" ausdrücklich zugewiesen (s. z. B. § 137 GVG). In manchen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, hat sie infolge des Zurückbleibens der Gesetzgebung hinter dem Fluß der sozialen Entwicklung besonderes Gewicht erlangt.
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Fraglich können nur die Grenzen sein, die einer solchen schöpferischen Rechtsfindung mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung gezogen werden müssen. Sie lassen sich nicht in einer Formel erfassen, die für alle Rechtsgebiete und für alle von ihnen geschaffenen oder beherrschten Rechtsverhältnisse gleichermaßen gälte.
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2. Für die Zwecke dieser Entscheidung kann die Fragestellung auf das Gebiet des Privatrechts beschränkt werden. Hier sieht sich der Richter der großen Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber, die seit über 70 Jahren in Kraft steht. Das ist in doppeltem Sinn von Bedeutung: einmal wächst mit dem "Altern der Kodifikationen" (Kübler, JZ 1969, S. 645), mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen Gesetzesbefehl und richterlicher Einzelfallentscheidung notwendig die Freiheit des Richters zur schöpferischen Fortbildung des Rechts. Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muß sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert. Einem hiernach möglichen Konflikt der Norm mit den materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen einer gewandelten Gesellschaft kann sich der Richter nicht mit dem Hinweis auf den unverändert gebliebenen Gesetzeswortlaut entziehen; er ist zu freierer Handhabung der Rechtsnormen gezwungen, wenn er nicht seine Aufgabe, "Recht" zu sprechen, verfehlen will. Zum anderen stoßen, wie die Erfahrung zeigt, gesetzgeberische Reformen gerade dann auf besondere Schwierigkeiten und Hemmnisse, wenn sie zu Änderungen eines der großen Gesetzgebungswerke führen sollen, die das Bild der Rechtsordnung im ganzen so prägen wie die Kodifikation des Privatrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.
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3. Die Frage, die Gegenstand der hier angegriffenen Rechtsprechung ist, war, wie oben dargestellt, bereits bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen Gesetzbuch umstritten (s. die Wiedergabe der Vorgeschichte bei H. Stoll in seinem Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag 1964, Verhandlungen des 45. DJT, Band I [1964], Teil 1, S. 51 ff., 58 ff.). Die sofort - zunächst ohne Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte - einsetzende Kritik an der gesetzgeberischen Lösung ist auch später nicht verstummt. Sie konnte sich auf die Rechtsentwicklung in anderen Ländern der westlichen Welt berufen, die in weit höherem Maße die Möglichkeit eines Geldersatzes auch für immaterielle Schäden anerkennen (s. bes. Stoll, a.a.O., S. 61 ff., und das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 15. Mai 1959, abgedruckt als Anl. 5 zu dem erwähnten Gesetzentwurf BTDrucks. III/1237, S. 63 ff., sowie Zweigert-Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, Bd. II, 1969, S. 407 ff.). So konnte schließlich geurteilt werden, nirgendwo im Westen bleibe eine unrechtmäßige Tat so häufig wie in Deutschland ohne zivilrechtliche Sanktion, weil sie "nur" einen immateriellen Schaden verursache. Die Beschränkung des Geldersatzes für immateriellen Schaden auf die wenigen ausdrücklich - und zudem mit einer gewissen "Konzeptionslosigkeit" - geregelten Sonderfälle wurde als eine "legislative Fehlleistung" gekennzeichnet (Stoll, a.a.O., S. 124 f.). Die Kritik mußte sich verschärfen, nachdem die Zivilgerichte unter dem Einfluß der "privatrechtsgestaltenden Kraft des Grundgesetzes" (L. Raiser) den Schritt zur Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts getan hatten. Damit wurde eine Lücke im Blick auf die Sanktionen, die bei einer Verletzung dieses Persönlichkeitsrechts zu verhängen waren, sichtbar; ein Problem, dessen Bedeutung zur Zeit der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht abzusehen war, verlangte unter dem Einfluß eines geänderten Rechtsbewußtseins und der Wertvorstellungen einer neuen Verfassung dringlich nach einer Regelung, die dem Gesetz infolge der Enumerationsklausel des § 253 nicht zu entnehmen war.
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Die Rechtsprechung stand vor der Frage, ob sie diese Lücke mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln schließen oder aber das Eingreifen des Gesetzgebers abwarten solle. Wenn die Gerichte den ersten Weg wählten, so sahen sie sich darin von gewichtigen Stimmen des juristischen Schrifttums bestärkt (s. etwa Nipperdey im Handbuch "Die Grundrechte", Bd. II, 1954, S. 46). Die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte haben deshalb von Anfang an weitgehende Zustimmung in der Rechtswissenschaft gefunden (vgl. etwa Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 2 Abs. I Rdnr. 27; Nipperdey, a.a.O., S. 855 f.; Werner in Staudinger, Komm. BGB, Anm. 7 zu § 253). Darin kommt zum Ausdruck, daß diese Rechtsprechung den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprach und nicht als unzumutbare Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit angesehen wurde. Die Verhandlungen des 42. und 45. Deutschen Juristentages (1957 und 1964) sowie die Begründung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. III/1237 lassen erkennen, wie stark das Bedürfnis nach wirksamem zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeit, auch und gerade durch Zubilligung einer Geldentschädigung für immateriellen Schaden, gefühlt wurde. Die Angriffe der Kritik richteten sich deshalb auch weniger gegen die Entscheidungsergebnisse als gegen die methodisch-dogmatischen Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung den von ihr betretenen Weg rechtfertigte. Soweit es dabei um Methodenfragen des Zivilrechts geht, hat das Bundesverfassungsgericht über die Stichhaltigkeit der hier vorgebrachten Einwände grundsätzlich nicht zu urteilen. Doch ist nicht zu übersehen, daß offenbar die Mehrheit der zivilrechtlichen Autoren die Überlegungen der Gerichte auch dogmatisch für unbedenklich hält (vgl. etwa von Caemmerer in: Festschrift für Fritz von Hippel, 1967, S. 31 ff., 37 f.; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 2. Aufl., 1967, S. 349 ff. mit weiteren Nachweisen). Bei den Verhandlungen der Fachgruppe für Zivilrechtsvergleichung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung in Mannheim 1971 (Arbeiten zur Rechtsvergleichung Bd. 61 [1972]) konnte zudem festgestellt werden, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dieser Frage einen Rechtszustand herbeigeführt hat, der weitgehend mit der internationalen Rechtsentwicklung übereinstimmt (vgl. die zusammenfassenden Bemerkungen von Kübler und Stoll S. 144 ff., 149 ff., 154). Ein Ergebnis aber, das auf einem zivilrechtlich zumindest diskutablen, jedenfalls den Regeln zivilrechtlicher Hermeneutik nicht offensichtlich widersprechenden Wege gewonnen wurde, kann von der Verfassung her nicht beanstandet werden, wenn es gerade der Durchsetzung und dem wirksamen Schutz eines Rechtsgutes dient, das diese Verfassung selbst als Mittelpunkt ihres Wertsystems ansieht. Dieses Ergebnis ist "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG - nicht im Gegensatz, sondern als Ergänzung und Weiterführung des geschriebenen Gesetzes.
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Die Alternative, eine Regelung durch den Gesetzgeber abzuwarten, kann nach Lage der Dinge nicht als verfassungsrechtlich geboten erachtet werden. Zwar hat die Bundesregierung sich zweimal darum bemüht, das Problem des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes einer gesetzgeberischen Lösung zuzuführen. Die in den Jahren 1959 und 1967 ausgearbeiteten Gesetzentwürfe sind jedoch bereits in den Anfängen des Gesetzgebungsverfahrens gescheitert, ohne daß ein gesetzgeberischer Wille erkennbar geworden wäre, es bei dem bisherigen Rechtszustand zu belassen. Dem unter Entscheidungszwang stehenden Richter kann deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er zu der Überzeugung gelangt, er dürfe nicht im Vertrauen auf eine noch ganz ungewisse künftige Intervention des Gesetzgebers formale Gesetzestreue auch um den Preis einer erheblichen Einbuße an Gerechtigkeit im Einzelfall üben.
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Gegen die Methode der Rechtsfindung des Bundesgerichtshofs kann auch deshalb von Verfassungs wegen nichts eingewendet werden, weil sie sich vom geschriebenen Gesetz nur in dem zur Rechtsverwirklichung im konkreten Fall unerläßlichen Maße entfernt. Der Bundesgerichtshof hat den § 253 BGB weder im ganzen als nicht mehr bindendes Recht betrachtet noch gar als verfassungswidrig kennzeichnen wollen (eine Möglichkeit, die ihm, da es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt, offengestanden hätte). Er hat das in der Bestimmung zum Ausdruck kommende Enumerationsprinzip unangetastet gelassen und lediglich die Fälle, in denen der Gesetzgeber bereits die Erstattung immateriellen Schadens verfügt hat, um einen Fall erweitert, in dem ihm die Entwicklung der Lebensverhältnisse, aber auch ein jus superveniens von höherem Rang, nämlich die Artikel 1 und 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, diese Entscheidung als zwingend gefordert erscheinen ließ. Der Bundesgerichtshof und die ihm folgenden Gerichte haben damit nicht das System der Rechtsordnung verlassen und keinen eigenen rechtspolitischen Willen zur Geltung gebracht, sondern lediglich Grundgedanken der von der Verfassung geprägten Rechtsordnung mit systemimmanenten Mitteln weiterentwickelt (vgl. dazu auch von Caemmerer in seinem Diskussionsbeitrag bei Pehle-Stimpel, Richterliche Rechtsfortbildung, Schriftenreihe der Juristischen Studiengesellschaft Karlsruhe, Heft 87/88, 1969, S. 38). Der so gefundene Rechtssatz ist deshalb legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und bildet als ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke der Pressefreiheit. Sein Ziel ist es, der im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Wertordnung stehenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde auch zivilrechtlich wirksamen Schutz zu gewährleisten und damit auf einem Teilgebiet des Rechts die Geltungskraft der Grundrechte zu verstärken. Daran müssen die verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer scheitern.
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V.
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Auch die auf Art. 103 Abs. 2 GG gestützten Rügen der Beschwerdeführer gehen fehl. Der Ausspruch des Zivilrichters, daß im konkreten Fall für immateriellen Schaden Ersatz zu leisten sei, ist - mögen ihm auch "pönale Elemente" nicht ganz fremd sein - keine Strafe im Sinn dieser Verfassungsbestimmung.
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Für eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 GG ist nichts ersichtlich.
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Benda, Ritterspach, Dr. Haager, Rupp-v. Brünneck, Dr. Böhmer, Dr. Faller, Dr. Simon
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