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Zitiert durch:
BVerwGE 68, 62 - Glockenläuten
BVerfGE 151, 202 - Europäische Bankenunion
BVerfGE 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl
BVerfGE 147, 50 - Parlamentarisches Auskunftsrecht
BVerfGE 143, 246 - Atomausstieg
BVerfGE 139, 321 - Zeugen Jehovas Bremen
BVerfGE 137, 273 - Katholischer Chefarzt
BVerfGE 132, 39 - Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen
BVerfGE 125, 39 - Adventssonntage Berlin
BVerfGE 118, 277 - Verfassungsrechtlicher Status der Bundestagsabgeordneten
BVerfGE 102, 370 - Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
BVerfGE 99, 100 - St. Salvator Kirche
BVerfGE 99, 1 - Bayerische Kommunalwahlen
BVerfGE 98, 145 - Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit
BVerfGE 97, 298 - extra-radio
BVerfGE 76, 1 - Familiennachzug
BVerfGE 70, 138 - Loyalitätspflicht
BVerfGE 66, 1 - Konkursausfallgeld
BVerfGE 62, 354 - Heilfürsorgeansprüche der Soldaten
BVerfGE 61, 82 - Sasbach
BVerfGE 57, 220 - Bethel
BVerfGE 55, 207 - Öffentlicher Dienst
BVerfGE 54, 53 - Ausbürgerung II
BVerfGE 53, 366 - Konfessionelle Krankenhäuser
BVerfGE 46, 73 - Stiftungen


Zitiert selbst:
BVerfGE 40, 296 - Abgeordnetendiäten
BVerfGE 38, 326 - Inkompatibilität/Landtagsmandat
BVerfGE 34, 81 - Wahlgleichheit
BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
BVerfGE 24, 236 - (Aktion) Rumpelkammer
BVerfGE 19, 129 - Umsatzsteuer
BVerfGE 18, 385 - Teilung einer Kirchengemeinde
BVerfGE 4, 144 - Abgeordneten-Entschädigung


A.
1. Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat das Kir ...
2. Die Bremische Bürgerschaft beschloß am 28. Juni 197 ...
3. In dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof haben die Bremische ...
4. Gegen die Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs erhob ...
5. Die Bremische Bürgerschaft hat sich wie folgt geäu&s ...
6. Die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland hat ...
B. - I.
II.
1. Die Kirchen sind ungeachtet ihrer Anerkennung als Körpers ...
2. Die Kirche kann in ihrem Status und in einem ihr zukommenden G ...
3. Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GG erblickt die ...
4. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hängt im  ...
5. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben: Die Entsche ...
C.
I.
1. "Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu  ...
2. Nichts anderes ergibt sich, wenn man ausgeht von dem in Art.&n ...
3. Es ist unbestritten, daß Bedienstete der Kirchen, obwohl ...
4.a) Nach alledem ist es hier nicht nötig, eine Abwägun ...
II.
III.
D.
Bearbeitung, zuletzt am 02.08.2022, durch: A. Tschentscher, Rainer M. Christmann
BVerfGE 42, 312 (312)1. Durch Art. 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit stärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist.
 
2. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Auslegung einer Vorschrift der Landesverfassung durch den Landesstaatsgerichtshof gebunden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine Entscheidung des Landesstaatsgerichtshofs, die auf einer in der Auslegung des Landesstaatsgerichtshofs mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bestimmung der Landesverfassung beruht, aufheben.
 
3. Art. 48 Abs. 2 GG verbietet unter anderem weder einschränkende Regelungen hinsichtlich der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats, die ihren Ursprung außerhalb des Rechtskreises der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland haben, noch sozialadäquate Behinderungen. Der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG wird insbesondere nur durch eine Regelung berührt, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und Mandatsausübung hat.
 
4. § 1 BremKG regelt eine innere Angelegenheit der Kirche, die jedenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung im staatlichen ZuständigBVerfGE 42, 312 (312)BVerfGE 42, 312 (313)keitsbereich entfaltet. Ihr steht deshalb eine Schranke des für alle geltenden Gesetze (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) nicht entgegen.
 
5. Was innerhalb der staatlichen Verfassung die Rücksicht auf das Gewaltenteilungsprinzip an Einschränkungen der Abgeordnetenfreiheit rechtfertigt (Art. 48 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 GG), erscheint auch gerechtfertigt in Rücksicht auf die Integrität des kirchlichen Amtes. Die Regelung in § 1 BremKG läßt sich also rechtfertigen mit einem Analogiebeschluß aus Art. 137 Abs. 1 GG.
 
6. Auch soweit § 1 BremKG sich auf Kirchenbeamte bezieht, begegnet er keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
 
 
Beschluß
 
des Zweiten Senats vom 21. September 1976
 
- 2 BvR 350/75 -  
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Bremischen Evangelischen Kirche, vertreten durch den Kirchenausschuß, dieser vertreten durch den Vizepräsidenten und den Schriftführer, Bremen 1, Franziuseck 2/4, - Bevollmächtigter: Professor Dr. A. Freiherr v. Campenhausen, München 19, Volpinstraße 54 - gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 1975 - St 3/1973 -.
 
ENTSCHEIDUNGSFORMEL:
 
1. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 1975 ist unvereinbar mit Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung und wird deshalb aufgehoben.
 
2. Die Freie Hansestadt Bremen hat die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
 
Gründe:
 
 
A.
 
1. Der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche hat das Kirchengesetz über die Rechtsstellung der in eine staatliche gesetzgebende Körperschaft gewählten Angehörigen des kirchlichen Dienstes vom 28. März 1973 (ABlEKD S 966) beschlosBVerfGE 42, 312 (313)BVerfGE 42, 312 (314)sen (im folgenden: Kirchengesetz - BremKG -); es ist gemäß § 7 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. § 1 dieses Gesetzes lautet:
    (1) Wird ein Pfarrer oder Kirchenbeamter der Bremischen Evangelischen Kirche in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes (Landtag, Bürgerschaft) gewählt, so gilt er für die Dauer dieses Mandats als beurlaubt, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, zu dem er in den Ruhestand tritt oder sein Dienstverhältnis endigt.
    (2) Während der Beurlaubung ruhen seine Rechte und Pflichten, soweit sie die dienstlichen Aufgaben und eine mit seinem Amt verbundene kirchenverfassungsrechtliche Stellung, insbesondere nach der Gemeindeordnung, betreffen.
    (3) Eine Entlassung wegen seiner Tätigkeit als Abgeordneter ist unzulässig.
2. Die Bremische Bürgerschaft beschloß am 28. Juni 1973 einstimmig:
    Dem Staatsgerichtshof wird gemäß Art. 140 der Bremischen Landesverfassung folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die im Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche vom 28. März 1973 vorgesehene Regelung zulässig, wonach Pfarrer und Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen Kirche für die Dauer ihres Abgeordnetenmandats in der Bremischen Bürgerschaft gegen ihren Willen als beurlaubt gelten?
3. In dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof haben die Bremische Evangelische Kirche, der Senat der Freien Hansestadt Bremen sowie die Bürgerschaftsfraktion der SPD, die der CDU und die der FDP Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1974 entschied der Staatsgerichtshof mit einer am 15. Januar 1975 verkündeten Entscheidung:
    Die Regelung des § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche vom 28. März 1973 ist insoweit, als Pfarrer und Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen Kirche für die Dauer ihres Abgeordnetenmandates in der BreBVerfGE 42, 312 (314)BVerfGE 42, 312 (315)mischen Bürgerschaft als beurlaubt gelten, nach bremischem Verfassungsrecht im staatlichen Bereich nicht zulässig.
In den Gründen führt der Staatsgerichtshof aus: Er könne prüfen, ob die Regelung im Kirchengesetz nach bremischem Verfassungsrecht im staatlichen Bereich zulässig sei. Dieses Prüfungsrecht staatlicher Gerichte entstehe, wenn die kirchliche Regelung den inneren Raum der Kirche verlasse und in den allgemeinen Lebensbereich derart übergreife, daß sie eine unmittelbare oder mittelbare Wirkung im staatsbürgerlichen Bereich ausübe. Gleichgültig, ob § 1 BremKG eigene Angelegenheiten der Kirche mit Auswirkung im staatlichen Bereich regle oder mit der Einflußnahme auf die Mandatsübernahme oder innehabung wesentliche staatsbürgerliche Rechte der Bediensteten der Kirche berühre, jedenfalls halte sich die Regelung nicht im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Zu diesen Gesetzen seien Gesetze zu rechnen, die zwingenden Erfordernissen des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche in einem religions- und weltanschaulich neutralen politischen Gemeinwesen entsprechen. Eine solche zwingende Norm sei das Verbot der Abgeordnetenbehinderung (Art. 48 Abs. 2 GG). Die Regelung in § 1 BremKG bedeute eine Erschwerung bei der Übernahme und Innehabung eines Abgeordnetenmandats im Sinne einer "Abgeordnetenbehinderung". Sie untersage zwar nicht die Übernahme eines Mandats, aber bestimme für den Fall der Übernahme das Ruhen der Rechte und Pflichten, soweit sie die dienstlichen Aufgaben und eine mit dem Amt verbundene kirchenverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Die kirchenrechtliche Regelung beeinflusse auf jeden Fall nicht unerheblich den freien Entschluß eines kirchlichen Amtsträgers, seinem staatsbürgerlich-politischen Engagement entsprechend für eine politische Partei zu kandidieren und ein Abgeordnetenmandat anzunehmen. Das verfassungsrechtliche Verbot der Abgeordnetenbehinderung könne auch nicht zugunsten der Kirche durchbrochen werden. Zwar enthalte Art. 137 Abs. 1 GG eine BVerfGE 42, 312 (315)BVerfGE 42, 312 (316)Einschränkung des Art. 48 Abs. 2 GG; darauf könne sich jedoch die Kirche nicht berufen. Art. 137 GG beziehe sich nur auf Bedienstete der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung. Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 137 Abs. 1 GG scheide aus; denn Beamte und kirchliche Amtsträger betätigten sich in unterschiedlichen Lebensbereichen der Gesellschaft und diese Tätigkeiten seien deshalb nicht miteinander vergleichbar. Ebensowenig lasse sich die kirchenrechtliche Regelung durch § 135 BRRG rechtfertigen. Diese Bestimmung erlaube der Kirche nicht, eine Regelung im Sinne von § 33 BRRG zu treffen.
Im Rahmen des Art. 137 Abs. 3 WRV stünden sich zwei Rechtsgüter gegenüber: Einerseits das aus dem Selbstverständnis der Kirche erwachsene und vom Staat garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Ordnung und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten und andererseits das für die Existenz der repräsentativen Demokratie konstitutive Verbot der Abgeordnetenbehinderung als ein im staatlichen Bereich für alle geltendes Gesetz. Der Ausgleich sei durch eine Abwägung beider Güter im Einzelfall zu treffen. Bei dieser Abwägung sei das Verbot der Abgeordnetenbehinderung das stärkere Recht; der Staat könne nicht auf die grundsätzlich uneingeschränkte Ausübung oder Innehabung des parlamentarischen Mandats seiner Wahlbürger verzichten. Dagegen verbiete das Selbstverständnis der Bremischen Evangelischen Kirche nicht grundsätzlich die politische Betätigung und insbesondere auch die Innehabung eines Mandats eines kirchlichen Amtsträgers.
4. Gegen die Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs erhob die Bremische Evangelische Kirche Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben, weil sie die Kirche in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 GG verletze.
Im einzelnen trägt sie vor:
Zur Religionsausübung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 GG gehöre nicht nur die Gesamtheit kultischer Handlungen und religiösliturgischer Übungen und Maßnahmen, sondern auch die RegeBVerfGE 42, 312 (316)BVerfGE 42, 312 (317)lung zentraler kirchenrechtlicher Ordnungen. Dazu zähle insbesondere das kirchliche Amt. Die Ordnung des kirchlichen Amtes sei nach kirchlichem Selbstverständnis durch das Bekenntnis bestimmt. Die Kirche lehne die Kompatibilität von Amt und Mandat ab. Sie werde in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG verletzt, wenn ein staatliches Gericht in Erörterungen theologischer Natur eintrete, die kirchliche Regelung bewerte und aufgrund theologischer Überlegungen für unzulässig erkläre.
Verletzt sei auch das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil zur verfassungsrechtlichen Ordnung nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV auch das Recht der Kirche zur Regelung des kirchlichen Dienstes nach kirchlichen Gesichtspunkten als Teil des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zähle. In diesen Freiheitsraum greife die Entscheidung ein, weil Art. 48 Abs. 2 GG kein für alle geltendes Gesetz im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV sei. Das Kirchengesetz enthalte überhaupt keine Behinderung im Sinne des Art. 48 Abs. 2 GG, eher eine großzügige Freistellung für die Übernahme eines politischen Mandats.
Davon abgesehen sei der Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV eine Formel, mit der Staat und Kirche einander so zugeordnet werden sollen, daß beide zu optimaler Entfaltung kommen; die Kirche werde durch diese Vorschrift einerseits als eigenständige Institution anerkannt, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sei und ihre Gewalten nicht von diesem ableite, der Staat werde in seiner unvertretbaren Verantwortung für die weltliche Ordnung anerkannt. Die Zuordnung beider habe möglichst schonsam zu erfolgen. Der Sache nach stehe hinter der Formel die allgemeine Aufgabe der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen verschiedenen in der Verfassung garantierten Rechten und ihre verhältnismäßige Einschränkung.BVerfGE 42, 312 (317)
BVerfGE 42, 312 (318)Zwar sei für die repräsentativ-parlamentarische Demokratie das Verbot der Abgeordnetenbehinderung von großer Wichtigkeit. Aber es werde in der Verfassung selbst eingeschränkt durch Art. 137 Abs. 1 GG und könne deshalb nicht als ein Grundsatz angesehen werden, der zwingenden Erfordernissen des friedlichen Zusammenlebens von Staat und Kirche in einem religions- und weltanschaulich neutralen politischen Gemeinwesen entspreche.
Im übrigen stehe es dem staatlichen Gericht nicht zu, die Motive des kirchlichen Gesetzgebers nachzuprüfen, zu erörtern und zu gewichten. Der Staatsgerichtshof verkenne außerdem, daß es rechtsverletzend sei, wenn man der Kirche das Gebrauchmachen von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb ihrer Verfassung nur dann gestatte, wenn ein weltlicher Gesichtspunkt dafür spreche, es dagegen versage, wenn kirchliche Gesichtspunkte den kirchlichen Gesetzgeber veranlassen, von einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Zur Unterstützung der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten von Professor Link, Wien, vorgelegt.
5. Die Bremische Bürgerschaft hat sich wie folgt geäußert:
Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs werde kein Bedenken erhoben. Ebenso unbedenklich sei, daß Kirchen Träger von Grundrechten sein könnten und dann berechtigt seien, wegen der Verletzung dieser Grundrechte Verfassungsbeschwerde zu erheben. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GG und aus Art. 3 GG hinreichend substantiiert und zulässig. Dagegen bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit, soweit eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 GG geltend gemacht werde.
Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Die Regelung in § 1 BremKG gehöre nicht zu dem Bereich kirchlicher Betätigung, der durch Art. 4 GG geschützt sei. Er schütze nur solches kirchliches Handeln, das sich als unmittelbare Entfaltung der GlauBVerfGE 42, 312 (318)BVerfGE 42, 312 (319)bens- und Bekenntnisgrundlagen darstelle, nicht dagegen eine Regelung des Amtsrechts. In der evangelischen Theologie gebe es keinen Satz von einer "theologisch begründeten vollständigen Inpflichtnahme des Pfarrers". Das folge schon daraus, daß die Inkompatibilitätsvorschriften der verschiedenen evangelischen Landeskirchen inhaltlich nicht übereinstimmen und die Ausübung von Mandaten in kommunalen Vertretungen nicht erfassen. Einige dieser Regelungen ließen erkennen, daß das Prinzip der vollen Verfügbarkeit des Pfarrers für seine Gemeinde zwar eine von den Amtsaufgaben des Pfarrers her wünschenswerte Voraussetzung sei, jedoch keine theologische Stringenz besitze. Dem Pfarrdienstrecht seien schließlich Regelungen nicht unbekannt, die eine Teilzeitbeschäftigung im geistlichen Amt vorsehen. Die Kirche selbst kenne Ausnahmen von dem Grundsatz der vollen Verfügbarkeit eines Pfarrers für seine Gemeinde, so wenn der Pfarrer zum Superintendenten ernannt oder in der Bremischen Evangelischen Kirche zum Schriftführer im Kirchenausschuß berufen wird und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben die Arbeit des Pfarrers in seiner Gemeinde verkürzen und behindern. Die Regelung des § 1 BremKG lasse sich auch nicht damit begründen, daß die kirchliche Lehrtradition die Übernahme politischer Verantwortung, insbesondere eines Mandats ausschließe, weil es die Vertrauensbeziehung zur Gemeinde gefährde. Regelungen, die dem Schutz des geistlichen Amtes vor der Auswirkung der politischen Betätigung gelten, seien nicht mehr Äußerungen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Sinne des Art. 4 GG.
Daß der Staatsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit sich über das kirchliche Selbstverständnis vergewissert und es gewürdigt habe, verletze Art. 4 GG ebenfalls nicht. Diese Würdigung sei unvermeidlich, wenn es nötig sei, wie Art. 137 Abs. 3 WRV verlange, im Falle eines Konflikts zwischen kirchlichem und staatlichem Gesetz abzuwägen, welchem von beiden das größere Gewicht beizumessen sei. Diese Abwägung habe der Staatsgerichtshof zutreffend zugunsten des in BVerfGE 42, 312 (319)BVerfGE 42, 312 (320)Art. 48 Abs. 2 GG enthaltenen staatlichen Verbots der Abgeordnetenbehinderung getroffen, das Ausfluß der Bedeutung der Abgeordnetenfreiheit für ein demokratisch-repräsentatives Staatswesen sei. Art. 137 Abs. 1 GG sei auf Bedienstete der Kirchen unstreitig nicht anwendbar.
Im übrigen könnten alle Bedenken, die in Ansehung des Amtes eines Pfarrers erhoben würden, von vornherein nicht gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs geltend gemacht werden, soweit sie die Kirchenbeamten betreffe.
Jedenfalls dürfe im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung der Status der Pfarrer und Kirchenbeamten, die gegenwärtig Mitglied der Bremischen Bürgerschaft sind, nicht beeinträchtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 31. August 1976 hat die Bremische Bürgerschaft unter Bezugnahme auf einen Beschluß ihres Vorstandes vom 18. August 1976 den förmlichen Beitritt zum gegenwärtigen Verfahren erklärt und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gebeten.
6. Die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland hat zunächst Entschließungen von Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Frage der Mitarbeit der evangelischen Kirchen und ihrer Amtsträger im politischen Raum mitgeteilt, sodann eine theologische Stellungnahme zur Frage der Kompatibilität von geistlichem Amt und politischem Mandat vorgelegt, die mit der Schlußfolgerung endet: "Die gleichzeitige Wahrnehmung von geistlichem Amt und politischem Mandat ist aus Gründen des Glaubens und der Lehre abzulehnen, weil dadurch die Normen des geistlichen Amtes (Reinheit der Verkündigung und Dienst an der ganzen Gemeinde) verletzt sowie das Wesen des politischen Dienstes der Kirche verfälscht werden. Es werden Grenzen überschritten, die mit der Amtsverpflichtung gesetzt sind. Deshalb muß die Kirche für sich das Recht in Anspruch nehmen, in ihren Ordnungen für das geistliche Amt auf die Beachtung dieser Grenzen zu drängen und Grenzüberschreitungen entgegenzuwirken". Die Äußerung BVerfGE 42, 312 (320)BVerfGE 42, 312 (321)der Kirchenkanzlei gibt außerdem einen Nachweis aller in den evangelischen Landeskirchen in Deutschland geltenden Regelungen, die sich auf denselben Sachverhalt beziehen, den § 1 BremKG regelt.
 
Der von der Bremischen Bürgerschaft erklärte Beitritt ist - ohne daß die Frage zu entscheiden wäre, ob dazu ein Beschluß des Vorstands der Bürgerschaft genügt - nicht zulässig. Nach § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG können nur "die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane" beitreten. Hier kommt nur das in Absatz 1 genannte Verfassungsorgan in Betracht, also das Verfassungsorgan, "dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird". Beanstandet wird von der Beschwerdeführerin die Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs, nicht dagegen eine Maßnahme der Bremischen Bürgerschaft. Sie kann deshalb in diesem Verfahren nicht beitreten, unbeschadet dessen, daß ihr vom Bundesverfassungsgericht Gelegenheit gegeben wurde, sich im anhängigen Verfahren zur Verfassungsbeschwerde zu äußern. Da die Bremische Bürgerschaft dem Verfahren beizutreten nicht befugt ist, ist der Senat durch die Bitte, mündliche Verhandlung anzuberaumen, in seiner Freiheit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nicht beschränkt. Von einer mündlichen Verhandlung ist eine weitere Förderung des Verfahrens nicht zu erwarten; deshalb entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung.
II.
 
Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen keine Bedenken.
1. Die Kirchen sind ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Staat in keiner Weise inkorporiert, also auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen. Ihre wesentlichen Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten sind originäre und nicht vom Staat abgeleitete (BVerfGE 18, 385 BVerfGE 42, 312 (321)BVerfGE 42, 312 (322)[386]; 19, 129 [133 f.]). Sie können also unbeschadet ihrer besonderen Qualität wie der Jedermann dem Staat "gegenüber" stehen, eigene Rechte gegen den Staat geltend machen. Sie sind unter diesem Gesichtspunkt grundrechtsfähig. Das gilt auch für die Bremische Evangelische Kirche. Daran ändert auch nichts § 135 Satz 2 BRRG. Hier wird nicht "ermächtigt" und staatliche Gesetzgebungsmacht übertragen, sondern lediglich darauf verwiesen, daß von Staats wegen nichts im Wege steht, daß die Kirchen ihre Dienstverhältnisse entsprechend den Regelungen des öffentlichen Dienstrechts des Staates gestalten und dabei in gewissem Umfang auf staatliches Recht verweisen.
2. Die Kirche kann in ihrem Status und in einem ihr zukommenden Grundrecht verletzt sein. Das hängt mit dem Umstand zusammen, daß das Grundgesetz an zwei verschiedenen Stellen Regelungen trifft, die die Kirche betreffen: das (objektive) Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche - das "Status-Verhältnis" - ist geregelt in Art. 140 GG durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung. Ein Teilaspekt daraus wird auch von Art. 4 GG erfaßt, soweit in ihm u.a. die gemeinsame Bekenntnis- und Kultfreiheit, einschließlich ihrer Ausübung im Bekenntnis und im Kult innerhalb der organisierten Kirche, als Grundrecht garantiert ist. An dieser Stelle muß auf das Verhältnis zwischen Art. 4 GG und Art. 140 GG im einzelnen nicht eingegangen werden R (dazu vgl. z.B. Scheuner, HdbStKirchR I, S 5 [52f, 79 f.]; Hesse, HdbStKirchR I, S 409 [412 f.]; auch BVerfGE 24, 236 [245 ff.]). Es genügt hier festzuhalten, daß es Tatbestände innerhalb des Bereichs der Kirche gibt - dazu gehört das kirchliche Amt -, die zugleich als wesentlicher Bestandteil der Kirchenverfassung zur staatskirchenrechtlichen Ordnung (Art. 140 GG) rechnen und in ihrer funktionalen Bedeutung auf Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der kollektiven kirchlichen Bekenntnis- und Kultfreiheit (Art. 4 GG) angelegt sind.
Im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um die ZulässigBVerfGE 42, 312 (322)BVerfGE 42, 312 (323)keit der Verfassungsbeschwerde geht, steht Art. 4 GG im Vordergrund. Es ist also zu fragen, ob durch die angegriffene Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt worden sein kann.
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum privaten Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis, nicht nur die Freiheit des Einzelnen zum gemeinsamen öffentlichen Bekenntnis, sondern auch die Freiheit des organisatorischen Zusammenschlusses zum Zwecke des gemeinsamen öffentlichen Bekenntnisses, insbesondere die Freiheit der Kirchen in ihrer historisch gewordenen Gestalt zum Bekenntnis gemäß ihrem Auftrag.
Träger dieser letztgenannten Bekenntnisfreiheit ist die Beschwerdeführerin (BVerfGE 19, 129 [132]). In diesem ihrem Grundrecht behauptet sie verletzt zu sein, weil nach ihrem Verständnis das kirchliche Amt es nicht verträgt, ausgeübt zu werden, während der Amtsträger gleichzeitig in einem Parlament ein politisches Mandat wahrnimmt. Das genügt, um plausibel zu machen, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzt sein kann. Unter diesem Gesichtspunkt sind also Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht zu erheben. Darauf, ob noch andere Grundrechte der Beschwerdeführerin (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 GG), wie von ihr behauptet, verletzt sein können, kommt es nicht mehr an.
3. Die Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GG erblickt die Beschwerdeführerin in dem Urteil des bremischen Staatsgerichtshofs, einem Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (BVerfGE 34, 81 [93]). Gegen diese Entscheidung ist ein anderweiter Rechtsbehelf nicht gegeben. Sie kann deshalb unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Ihr Inhalt ist auch geeignet, jenes oben als möglicherweise verletzt genannte Grundrecht zu beeinträchtigen. Zwar hat diese Entscheidung den § 1 BremKG nicht außer Kraft BVerfGE 42, 312 (323)BVerfGE 42, 312 (324)gesetzt oder für nichtig erklärt. Die Begründung der Entscheidung sagt ausdrücklich, "die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Staatsgerichtshofs ist nur insoweit gegeben, als die Frage der Antragstellerin dahin verstanden wird, ob die im bremischen Kirchengesetz getroffene Regelung nach bremischem Verfassungsrecht im staatlichen Bereich zulässig ist" und demgemäß lautet der Tenor: "Die Regelung ... ist ... nach bremischem Verfassungsrecht im staatlichen Bereich nicht zulässig". Wie immer man diesen Tenor rechtlich deutet, der Sinn und die gewollte Wirkung dieses Tenors ist, wie sich aus den Gründen eindeutig ergibt, daß ein zum Abgeordneten gewählter Pfarrer nicht in dem vom Gesetz bezweckten Umfang in seinen kirchlichen Befugnissen und Rechten verkürzt werden darf, weil das eine Behinderung des passiven Wahlrechts darstellen würde, die unvereinbar mit der Garantie des Art. 48 Abs. 2 GG ist. Die Kirche soll zwar nicht gehindert sein, eine Regelung wie die angegriffene zu treffen; aber sie auf Pfarrer, die Abgeordnete sind, anzuwenden, ist in Rücksicht auf das Behinderungsverbot des Grundgesetzes unzulässig; die Kirche kann ihr Kirchengesetz in diesem Punkt nicht ausführen. Das genügt um darzutun, daß die Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GG verletzen kann.
4. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hängt im konkreten Fall außerdem von der Beantwortung der Frage ab, ob das Verfassungsrecht eines Landes das Verhältnis von Staat und Kirche anders bestimmen kann, als es das Grundgesetz bestimmt hat. Denn die Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs mißt das Kirchengesetz an der bremischen Verfassung. Die Entscheidung soll aber im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden. Jene Frage ist zu verneinen; das Grundgesetz begrenzt in Art. 140 GG das Landesverfassungsrecht derart, daß das Land gehindert ist, die Kirche in ihrer Freiheit stärker zu beschränken, als es nach dem Bundesverfassungsrecht zulässig ist; dh nach Landesverfassungsrecht kann ein Verbot der AbgeordnetenbeBVerfGE 42, 312 (324)BVerfGE 42, 312 (325)hinderung gegenüber den Kirchen nicht weiter reichen als das im Bundesverfassungsrecht enthaltene Verbot der Abgeordnetenbehinderung. Das entspricht der im Grundrechtsbereich geltenden Regel, daß die Länder den grundgesetzlich gewährleisteten Freiheitsstandard nicht unterschreiten, also den im Grundgesetz garantierten Freiheitsraum durch Landesrecht nicht verkürzen können. Schon gar nicht kann die Verfassung eines Landes dafür maßgebend sein, ob eine kirchenrechtliche Regelung, die nicht nur den Abgeordneten der Volksvertretung dieses Landes, sondern auch den Abgeordneten anderer Landtage und den Bundestagsabgeordneten erfaßt, eine Behinderung der Übernahme und Ausübung eines Mandats im Parlament eines anderen Landes oder eines Bundestagsmandats darstellt. Prozessual folgt daraus: Zwar ist das Bundesverfassungsgericht an die Auslegung einer Vorschrift der Landesverfassung durch den Staatsgerichtshof gebunden. In dieser Auslegung kann aber das Landesverfassungsrecht dem Grundgesetz widersprechen: dies festzustellen, fällt in die Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts. Beruht die Entscheidung des Landesstaatsgerichtshofs auf einer in der Auslegung des Staatsgerichtshofs mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bestimmung der Landesverfassung, so entfällt jene Bindung mit der Folge, daß das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Staatsgerichtshofs aufheben kann. Die Verfassungsbeschwerde ist also auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
5. Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig erhoben: Die Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs wurde am 15. Januar 1975 verkündet, die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 1975 eingegangen.
 
C.
 
Nachdem die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist das Bundesverfassungsgericht bei der materiellrechtlichen Prüfung nicht mehr darauf beschränkt zu untersuchen, ob eine der gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegt. Es kann die verfassungsBVerfGE 42, 312 (325)BVerfGE 42, 312 (326)rechtliche Unbedenklichkeit des angegriffenen Urteils vielmehr unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt prüfen (vgl. BVerfGE 17, 252 [258]; 31, 314 [333]).
Die Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs ist unvereinbar mit Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV.
I.
 
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob es angängig ist, in die vom Grundgesetz rezipierte Formel des Art. 137 Abs. 3 WRV "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" auch Bestimmungen der Verfassung selbst einzubeziehen. Jedenfalls bedarf es in jedem Einzelfall der Untersuchung, ob eine bestimmte Vorschrift des Grundgesetzes die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 140 GG, daß die Religionsgesellschaften grundsätzlich ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten, beschränkt.
Art. 48 Abs. 2 GG steht der Regelung in § 1 BremKG nicht im Wege:
1. "Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig", das ist hineingesprochen in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und in die durch das Grundgesetz konstituierte Staatlichkeit. Soweit dieser Verfassungssatz reicht, bedarf es einer in der Verfassung zugelassenen Ausnahme, wenn er soll eingeschränkt werden können. Das ist geschehen durch Art. 137 Abs. 1 GG, der die Wählbarkeit von Beamten usw für einschränkbar erklärt, und in dem auf Art. 38 GG gestützten Wahlgesetz, das das Wahlrecht und die Wählbarkeit in den §§ 13, 14, 16 Abs. 2 für bestimmte Personen ausschließt. Außerhalb der Reichweite des Verfassungssatzes bedarf es eines solch ausdrücklichen Vorbehalts in der Verfassung selbstverständlich nicht. Art. 48 Abs. 2 GG schweigt zu einer ganzen Reihe von Regelungen, die keine Einschränkungen im Sinne des Art. 48 Abs. 2 enthalten und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich sind.BVerfGE 42, 312 (326)
BVerfGE 42, 312 (327)a) Im Bundesstaat kann sich ein Bürger um ein Abgeordnetenmandat sowohl im Landtag als auch im Bundestag bewerben. Im Grundgesetz fehlt eine ausdrückliche Regelung darüber, ob das Bundes- oder Landesrecht bestimmen kann, daß der Bürger nur eine der beiden Mitgliedschaften antreten kann. Bisher ist eine solche Regelung nicht getroffen worden, aber im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) liegt die Zulässigkeit und Angemessenheit einer solchen Regelung auf der Hand. Das Gericht hat schon in seiner Entscheidung vom 16. März 1955 (BVerfGE 4, 144) eine Kürzung der Entschädigung eines Landtagsabgeordneten im Hinblick auf seine Entschädigung, die er als Bundestagsabgeordneter erhält, für verfassungsmäßig erklärt, obwohl natürlich in dieser Kürzung eine gewisse Behinderung der Übernahme und Ausübung des Amtes eines Landtagsabgeordneten liegt. Der Gedanke, das könnte mit Art. 48 Abs. 2 GG unvereinbar sein, wird in dieser Entscheidung überhaupt nicht erwogen. Art. 48 Abs. 2 GG hat den Doppelmandatar nicht im Auge. Ihn in Rücksicht darauf, daß ein Mandat den Abgeordneten in der Regel voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerfGE 40, 296 [310 ff.]) und deshalb die Wahrnehmung von zwei Mandaten im Zweifel zu einer Vernachlässigung der mit dem Mandat verbundenen Aufgaben führt, durch eine Inkompatibilitätsvorschrift auszuschließen, ist mit Art. 48 Abs. 2 GG vereinbar.
b) Art. 48 Abs. 2 GG erfaßt aus dem gleichen Grund auch nicht den in Zukunft möglichen Fall, daß das europäische Gemeinschaftsrecht (oder ein Bundesgesetz) bestimmt, daß ein Mitglied des gewählten Europäischen Parlaments nicht zugleich Mitglied eines nationalen Parlaments sein kann.
c) Erst recht gilt das für völkervertragliche oder völkerrechtliche Regeln, die für eine Funktion oder ein Amt auf internationaler Ebene fordern, daß der Inhaber nicht gleichzeitig dem nationalen Parlament angehören darf.
Daraus folgt: Nicht einmal jede Einschränkung aus dem Rechtskreis der eigenen staatlichen Ordnung heraus ist durch BVerfGE 42, 312 (327)BVerfGE 42, 312 (328)Art. 48 Abs. 2 GG untersagt; das Verbot des Art. 48 Abs. 2 erfaßt vor allem nicht auch Einschränkungen gleicher Art, die Folgen einer Regelung oder Anordnung sind, die ihren Ursprung außerhalb des Rechtskreises der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland haben. Das war übrigens auch die durchaus herrschende Meinung in der Weimarer Zeit (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, 14. Aufl, Art. 39, Anm 3; Tatarin-Tarnheyden, HdbDStR I, S 413 [430]; C. Schmitt, Verfassungslehre, 1928, S 190f, die sich alle ausdrücklich über die Zulässigkeit von kirchlichen Inkompatibilitätsbestimmungen äußern).
d) Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG erweitert das Verbot des Satzes 1 ausdrücklich auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen der verschiedensten Art, indem er "Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde" für unzulässig erklärt. Kündigung und Entlassung sind nur Beispiele. Gleichwohl gibt es auch hier Grenzen: Es spricht viel dafür, es mit Art. 48 Abs. 2 GG für vereinbar zu halten, daß der Arbeitgeber dem durch das Mandat an der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen gehinderten Abgeordneten während dieser Zeit das vertraglich zugesicherte Entgelt nicht zu zahlen verpflichtet ist. Nach der Entscheidung vom 5. November 1975 ist es sogar verfassungswidrig, daß "Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis ..., ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers ... vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen" (BVerfGE 40, 296 [319]).
Art. 48 Abs. 2 GG verbietet auch nicht die strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten, obwohl darin eine nicht unerhebliche Behinderung der Abgeordnetenfreiheit liegt. Art. 46 GG macht zwar die straf- oder disziplinarrechtliche Verfolgung von einer Entscheidung des Parlaments abhängig; ist aber diese Genehmigung einmal gegeben, so steht Art. 48 Abs. 2 GG solchen Maßnahmen nicht BVerfGE 42, 312 (328)BVerfGE 42, 312 (329)entgegen. Denn Art. 48 Abs. 2 GG hat den korrekten Abgeordneten im Auge.
Ebensowenig verbietet Art. 48 Abs. 2 GG sog sozialadäquate Behinderungen (vgl. schon Anschütz, aaO, Art. 36, Anm 2 aE).
e) Schließlich spricht der Wortlaut der Vorschrift gegen die Annahme, das Verbot des Art. 48 Abs. 2 GG erstrecke sich auch auf mittelbare Auswirkungen von Regelungen, die bestimmt sind, "Interessen" zu schützen, die außerhalb des Parlamentsrechts liegen. Das Passiv "niemand darf gehindert werden", legt es sprachlich nahe, nicht von der Bedeutung auszugehen, alles was der Übernahme und der Ausübung des Abgeordnetenmandats "hinderlich ist", sei durch Art. 48 Abs. 2 GG verboten, sondern nur das transitive "Hindern", Verhindern, Erschweren der Übernahme und Ausübung des Mandats sei verboten. Erforderlich ist also, damit der Anwendungsbereich des Art. 48 GG berührt wird, ein Verhalten, das die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll. Die mit dieser Intention gesetzte Erschwerung oder Verhinderung wird von Verfassungs wegen verboten, nicht aber eine in eine ganz andere Richtung zielende Handlung, die nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit, das Mandat zu übernehmen und auszuüben, hat - wie sie viele andere faktische Umstände auch nach sich ziehen (beispielsweise unzureichende Entschädigungsregelung für den Abgeordneten, ungeregelte Lebensweise, die mit dem Abgeordnetenberuf verbunden ist, anstrengende Reisetätigkeit, aufreibende politische Auseinandersetzungen, auch Verzicht auf Hobby, Verzicht auf liebgewonnene menschliche Beziehungen, Verzicht auf Engagement in anderen Organisationen, faktisches Ausgeschlossenbleiben von Ämtern und Positionen, die sonst zugänglich wären, usw usf). Die in Rede stehende kirchengesetzliche Regelung wird nicht im entferntesten durch die Intention getragen, den Abgeordnetenberuf zu erschweren. Die Begründung zum Gesetz läßt das Gegenteil BVerfGE 42, 312 (329)BVerfGE 42, 312 (330)erkennen. Die Richtung, in die die Regelung zielt, ist: Das geistliche Amt soll nicht leiden.
f) Faßt man alle bisherigen Überlegungen zusammen, so steht Art. 48 Abs. 2 GG der Regelung in § 1 BremKG nicht im Wege. Dieses Ergebnis läßt sich nicht durch einen Rückgriff auf das Demokratieprinzip in Frage stellen. Denn es läßt sich aus dem Prinzip nichts anderes und nicht mehr entwickeln, als sich aus der Verfassungsvorschrift ergibt, die das Prinzip unter dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt konkretisiert. Um es an einem Beispiel deutlich zu machen: Wenn Art. 137 Abs. 1 GG Einschränkungen des passiven Wahlrechts umschreibt, dann kann man weder aus dem Demokratieprinzip entwickeln, daß auch Beamte wie jedermann ohne Einschränkungen wählbar sein müßten, noch aus dem Gewaltenteilungsprinzip entwickeln, daß Beamte usw überhaupt nicht wählbar sein dürften.
2. Nichts anderes ergibt sich, wenn man ausgeht von dem in Art. 140 GG niedergelegten Verhältnis zwischen Staat und Kirchen.
a) Art. 140 GG steht in einer geschichtlichen Kontinuität, die zum Verständnis der Vorschrift herangezogen werden muß. Nach einer jahrhundertelangen Periode enger Verbindung von Staat und Kirche beginnt in Deutschland im 19. Jahrhundert ein Prozeß zunehmender Lockerung dieses Verhältnisses, - trotz mancher heftiger Auseinandersetzungen zwischen Staat und Kirche nicht in der Tendenz feindschaftlicher Trennung, sondern wechselseitiger Zugewandtheit und Kooperation. "Das sog Trennungsprinzip wird in Deutschland nicht als Kampfbegriff entwickelt, sondern als Baustein des Ausgleichs" (Martin Heckel, Die Kirchen unter dem Grundgesetz, VVDStRL, 1968, S 27). Der Staat wird "säkularisierter Staat", später "weltanschaulich neutraler Staat", die Kirche besinnt sich verstärkt, insbesondere nach 1945, auf ihre Eigenständigkeit. Der Staat beschränkt sich auf die Ordnung des "Weltlichen", nimmt keine Kompetenz mehr in Anspruch zur Entscheidung in Angelegenheiten der Religion und der Seelen, entläßt am Ende die Kirchen BVerfGE 42, 312 (330)BVerfGE 42, 312 (331)prinzipiell aus seiner Aufsicht und anerkennt zugleich die besondere Bedeutung der Kirchen für das Leben in Staat und Gesellschaft. Die Kirchen andererseits verstehen die Lösung vom Staat als Befreiung von Abhängigkeit, erkennen die Unentbehrlichkeit der staatlichen Ordnung und Autorität für die Gesellschaft an, beanspruchen ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung ihres geistlich-religiösen Auftrags, der nach ihrem Verständnis nicht nur das Jenseits betrifft, sondern auch ein Auftrag in dieser Welt ist. Für Staat und Kirche, die sich für dieselben Menschen, für dieselbe Gesellschaft verantwortlich fühlen, entsteht damit die Notwendigkeit verständiger Kooperation ("Wir betrachten sie [die Kirchen] nicht als eine Gruppe unter den vielen der pluralistischen Gesellschaft und wollen ihren Repräsentanten darum auch nicht als Vertretern bloßer Gruppeninteressen begegnen. Wir meinen im Gegenteil, daß die Kirchen in ihrer notwendigen geistigen Wirkung um so stärker sind, je unabhängiger sie sich von überkommenen sozialen oder parteilichen Bindungen machen. Im Zeichen deutlicher Freiheit wünschen wir Partnerschaft", Regierungserklärung des Bundeskanzlers Brandt am 18. Januar 1973 [Bulletin 1973, S 56], wiederholt in der Regierungserklärung des Bundeskanzlers Schmidt am 17. Mai 1974 [Bulletin 1974, S 604]). Im Grunde ist das auch gemeint, wenn das Grundverhältnis zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland als Verhältnis einer "hinkenden Trennung", als wechselseitige Selbständigkeit innerhalb eines Koordinationssystems oder als Partnerschaft zwischen Kirche und Staat charakterisiert wird.
Dieses Vorverständnis kann bei der Interpretation des in Art. 140 GG in bezug genommenen Art. 137 Abs. 3 WRV, insbesondere der Formel "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" nicht außer acht gelassen werden.
b) Für die Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religionsgesellschaften nach dem geltenden Verfassungsrecht ist grundlegend, daß das Grundgesetz - u.a. um der Würde und Freiheit des Menschen willen - der staatlichen Gewalt prinBVerfGE 42, 312 (331)BVerfGE 42, 312 (332)zipielle Grenzen setzt. Dies folgt aus der normativen Bedeutung der Freiheitsrechte des Grundgesetzes. Das Grundgesetz hat nicht eine virtuell allumfassende Staatsgewalt verfaßt, sondern den Zweck des Staates materialiter auf die Wahrung des Gemeinwohls beschränkt, in dessen Mitte Freiheit und soziale Gerechtigkeit stehen. Die Gewährleistung der Freiheitsrechte ist Ausdruck dafür, daß das Grundgesetz den Staat nicht als den Hüter eines Heilsplans versteht, kraft dessen der legitimiert erschiene, dem Menschen die Gestaltung seines Lebens bis in die innersten Bereiche des Glaubens und Denkens hinein verordnen zu dürfen. Dieser Gedanke hat zumal in Art. 4 GG seine verfassungsrechtliche Ausprägung gefunden; er verwehrt dem Staat den bestimmenden Zugriff auf die religiöse oder weltanschauliche Dimension des Menschen.
Der individuellen und kollektiven Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG korrespondiert die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 WRV) und die Gewährleistung der Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV). Sie entstammen einem für die Staatsgewalt unantastbaren Freiheitsbereich und leiten ihre Gewalt nicht vom Staat her (BVerfGE 18, 385 [386]). Die Eigenständigkeit der Religionsgemeinschaften hat der Staat um so mehr zu beachten, als dem religionsmündigen Bürger im Verhältnis zur Hoheitsgewalt des Staates kraft des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 GG jederzeit die Möglichkeit eröffnet bleibt, seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft mit Wirkung für das staatliche Recht zu beenden.
Aus diesem Grundverhältnis ist auch die verfassungsrechtliche Bedeutung der in Art. 140 GG in Bezug genommenen Formel "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" zu bestimmen. Diese Bestimmung kann sich, da die Beschwerdeführerin eine kirchliche Religionsgemeinschaft ist, vorliegend auf den Fall der Kirchen mit dem Status einer öffentlichrechtBVerfGE 42, 312 (332)BVerfGE 42, 312 (333)lichen Körperschaft beschränken; ob gleiches auch für andere Religionsgesellschaften gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Formel "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" kann nicht im Sinne des allgemeinen Gesetzesvorbehalts in einigen Grundrechtsgarantien oder im Sinne des "allgemeinen Gesetzes", das eine Schranke der Meinungsfreiheit bildet (Art. 5 Abs. 2 GG) oder im Sinne der Formel "im Rahmen der Gesetze" bei der Gewährleistung des Rechts der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, verstanden werden. Das verbietet sich schon in Rücksicht darauf, daß die Kirchen zum Staat ein qualitativ anderes Verhältnis besitzen als irgend eine andere gesellschaftliche Großgruppe (Verband, Institution); das folgt nicht nur aus der Verschiedenheit, daß jene gesellschaftlichen Verbände partielle Interessen vertreten, während die Kirche ähnlich wie der Staat den Menschen als Ganzes in allen Feldern seiner Bestätigung und seines Verhaltens anspricht und (rechtliche oder sittlich-religiöse) Forderungen an ihn stellt, sondern insbesondere auch aus dem Spezifikum des geistig-religiösen Auftrags der Kirchen.
Darin, daß für die Kirchen in bestimmten Zusammenhängen nicht jedes allgemeine staatliche Gesetz Schranke für ihre in Art. 137 Abs. 3 WRV anerkannte Regelungs- und Verwaltungsbefugnis ist, stimmen alle Interpreten überein (Joh. Heckel, VerwArch, 37. Bd, 1932, S 282 ff.; Quaritsch, Der Staat, 1962, S 295; Hollerbach, VVDStRL, 1968, S 62; Martin Heckel, Staat - Kirche - Kunst, 1968, S 203f, 225 ff.; Mikat, Zur rechtlichen Bedeutung religiöser Interessen, 1973, S 37 ff., 44 ff.; Scheuner, HdbStKirchR I, S 5 [81]; Hesse, HdbStKirchR I, S 409 [436 f.]). Meinungsverschiedenheiten bestehen hinsichtlich der Kriterien, nach denen ein staatliches Gesetz für die Kirche keine Schranke ihres Handelns bildet. Da die Schrankenklausel erst in Verbindung mit einem konkreten Sachverhalt ihre besondere Färbung und Aussagekraft erhält, genügt hier die Anknüpfung an die Entscheidung des BundesverBVerfGE 42, 312 (333)BVerfGE 42, 312 (334)fassungsgerichts vom 17. Februar 1965, in der ausgeführt wird, daß der Staat in die inneren Verhältnisse der Kirche nicht eingreifen darf, daß die Frage, ob eine kirchliche Maßnahme dem innerkirchlichen Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, sich danach entscheidet, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist, und daß innerhalb dieser eigenen Angelegenheiten die Kirchen an das für alle geltende staatliche Gesetz nicht gebunden sind (BVerfGE 18, 385 [386 ff.]). Als rein innere kirchliche Angelegenheit wurde in dieser Entscheidung "die Errichtung und Umgrenzung von kirchlichen Unterverbänden", konkret die Teilung einer Kirchengemeinde angesehen. Die Entscheidung macht zweierlei deutlich: Es gibt erstens elementare Teile der kirchlichen Ordnung, für die der Staat nicht imstande ist, Schranken in Gestalt von allgemeinen Gesetzen aufzurichten. Zu den "für alle geltenden Gesetzen" können nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für Jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke. Und zweitens: Eine Regelung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine "innere kirchliche Angelegenheit" auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat.
c) Es gibt kaum eine Angelegenheit, die die Kirchen nach ihrem Selbstverständnis eigenständig zu ordnen berufen sind, die nicht auch einen gesellschaftspolitischen Aspekt hätte. Und es gibt deshalb auch kaum eine Regelung, die nicht mit Auswirkungen "hinübergreift" in einen Bereich des Öffentlichen, des Gesellschaftlichen, also in den Bereich, innerhalb dessen der Staat ordnen kann. Gerade die etwa für die christlichen Kirchen nach ihrem Selbstverständnis wesentlichen Dinge, insbesondere ihr von Christus stammender Auftrag (Lehre, Predigt und BVerfGE 42, 312 (334)BVerfGE 42, 312 (335)Sakramentenspendung; Heilsdienst an der Welt) und ihre Struktur, bedürfen der rechtlichen Ordnung. Und diese hat natürlich ihre Wirkungen, ihre Berührung mit der staatlichen Ordnung und kann dennoch gerade nicht durch die staatliche Ordnung begrenzt werden, es sei denn um den Preis der Abhängigkeit der kirchlichen Ordnung von der staatlichen Ordnung. Selbst ein so spezifisch kircheninternes Institut wie die Beichte hat seine Berührung mit dem staatlichen Rechtskreis; nach Kirchenrecht gilt für den Seelsorger das unverbrüchliche Gebot des Beichtgeheimnisses. Darauf nimmt heute das einfache staatliche Gesetz Rücksicht, indem es dem Seelsorger ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Aber dem Staat wäre verwehrt, dieses Zeugnisverweigerungsrecht zurückzunehmen und dadurch der kirchlichen Regelung eine Schranke zu setzen mit dem Ergebnis, daß der Seelsorger rechtlich verpflichtet wäre, wie Jedermann als Zeuge im Prozeß zu erscheinen und das Beichtgeheimnis preiszugeben.
d) Im vorliegenden Fall geht es um eine kirchenrechtliche Regelung eines für die Kirche ganz zentralen Sachverhalts, um die rechtliche Folgerung aus dem Verständnis vom kirchlichen Amt. Hier wird die Kirche durch eine Regelung im staatlichen Recht nicht betroffen wie der Jedermann, sondern in ihrem spezifischen Anderssein. § 1 BremKG enthält eine Regelung, die aus dem Selbstverständnis der Kirchen folgt (vgl. z.B. Thielicke, Theologische Ethik, III. Band, Nr 1663f; K. Barth, Die Ordnung der Gemeinde, 1955; Grundmann in der Festschrift für Joh. Heckel, S 144 ff.). Die evangelische Kirche unterscheidet das geistliche Amt in einem abstrakten Sinn als Auftrag des Herrn und Dienst am Wort Gottes, die rechtliche Grundlage und rechtliche Umhegung als äußere Voraussetzung für die Ausübung des Amtes: das Dienstverhältnis, und schließlich das konkrete Amt, das innerhalb des Dienstverhältnisses durch Einführung übertragen wird: das Amt des Pfarrers einer Gemeinde (vgl. § 1 Pfarrergesetz der Bremischen Evangelischen Kirche vom 25. Februar 1955,ABlEKD S 166); im konkreten BVerfGE 42, 312 (335)BVerfGE 42, 312 (336)Amt des Pfarrers wirkt sich das geistliche Amt im erstgenannten Sinn, der Auftrag und Dienst nach der Lehre der Kirche, aus: die Seelsorge, die Predigt, die Spendung der Sakramente und die Werke der Diakonie; Pfarrer sein heißt für die Kirche, sich ungeteilt dem Auftrag des Herrn, dem Dienst am Wort Gottes widmen, heißt allen Gliedern der Gemeinde gleich nahestehen. Die Fülle dieser Pflicht aus dem geistlichen Amt läßt sich nicht rechtlich normieren. Das Recht (dh die rechtliche Regelung des Dienstverhältnisses) hat insoweit die Funktion einer "flankierenden Maßnahme", nämlich die ungestörte Erfüllung des geistlichen Dienstes zu schützen und Gefährdungen und Behinderungen, die den Pfarrer bei der Ausübung seines Dienstes bedrängen können, abzuwehren. Das Recht mag insoweit mehr oder weniger der ihm zukommenden Funktion Genüge tun; aber was immer es zum Schutz des Amtes zu regeln unternimmt, ist nach Auffassung der Kirche vom Amt her "gefordert". Es gehört also zu den ganz wesentlichen Anliegen der Kirche, daß der Pfarrer sich seinem frei gewählten Dienst in der Kirche ungeteilt widmet und nicht neben dem kirchlichen Amt des Pfarrers das für die Gesellschaft sehr wichtige und nicht minder Zeit und Kraft raubende Amt im öffentlichen Leben des verfaßten Staates als Abgeordneter in einem Landes- oder im Bundesparlament ausübt und daß der Pfarrer nicht parteipolitische Aktivität entwickelt, die innerhalb der Gemeinde je nach der Nähe des Gemeindemitglieds zu der einen oder anderen politischen Partei Zustimmung oder Ablehnung erfährt und damit in der Regel Spannung in die Gemeinde hineinträgt.
Es kommt nicht darauf an, ob diese Unvereinbarkeit von kirchlichem und weltlichem Amt objektiv in jedem Fall, in dem ein Pfarrer Abgeordneter im Parlament wird, besteht oder nicht; es kommt vor allem nicht darauf an, ob dem Gericht einleuchtet, daß die Kirche um ihrer Glaubwürdigkeit und der Glaubwürdigkeit ihrer Diener willen die gleichzeitige Wahrnehmung von Pfarr- und Abgeordnetenmandat ausschließt; es kommt nur darauf an, daß die Kirche diese Regelung als von ihrem SelbstBVerfGE 42, 312 (336)BVerfGE 42, 312 (337)verständnis gefordert, für nötig hält. Und das kann nicht bezweifelt werden, wenn, wie die Evangelische Kirchenkanzlei dargelegt hat, so gut wie alle evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland in der einen oder anderen Form Vorsorge getroffen haben, daß beide Ämter, das des Pfarrers und das des Abgeordneten, nicht gleichzeitig ausgeübt werden können.
e) Bei der kirchenrechtlichen Regelung, die dem eben dargelegten Zweck dienen soll, hat sich die Bremische Evangelische Kirche ein hohes Maß von Zurückhaltung auferlegt: Sie fordert nicht die Wahl zwischen geistlichem Amt und weltlichem Amt, sondern beläßt dem Pfarrer, der ein Abgeordnetenmandat wahrnimmt, sein Pfarramt. Nur die aus dem Dienstverhältnis fließenden Funktionen ruhen. Es bleiben ihm unverkürzt die aus dem (abstrakten) Amt herrührenden Kompetenzen, wo immer er (außerhalb des Gemeindedienstes) darum gebeten wird, zu predigen und die Sakramente zu spenden. Dazu benötigt er (wie auch der amtierende Pfarrer außerhalb seiner Gemeinde) nur die Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde, die ihm nach allgemeinen für jeden Pfarrer geltenden Grundsätzen erteilt wird (das sog Dimissoriale). Davon abgesehen wird ihm nicht etwa die mit seinem Amt verbundene Besoldung vorenthalten, sie erfährt nur eine Kürzung, die mehr als wettgemacht wird durch die mit dem Abgeordnetenmandat verbundene Entschädigung (vgl. § 2 BremKG). Das Kirchengesetz verzichtet schließlich darauf, die Inkompatibilität auszudehnen auf den Fall, daß der Pfarrer in eine kommunale Vertretung gewählt wird. Daraus läßt sich nicht schließen, daß die Regelung des § 1 BremKG nicht vom evangelischen Kirchenverständnis her gefordert sei. Es liegt vielmehr näher anzunehmen, daß hier die Kirche etwas "toleriert", was "an sich" mit dem vom Kirchenverständnis her Geforderten nicht vereinbar ist. Insofern ist auch dies ein Ausdruck der "Großzügigkeit", der Zurückhaltung gegenüber dem Staat und seinen Gemeinwohlinteressen.
Würdigt man die Vorschrift unter dem Gesichtspunkt, wie BVerfGE 42, 312 (337)BVerfGE 42, 312 (338)stark die von ihr ausgehende faktische Behinderung wirkt, so ist von dem Befund auszugehen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 zugrundeliegt: Das Mandat nimmt in der Regel soviel Zeit und Arbeit in Anspruch, daß daneben nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden kann. Das heißt: In gewisser Weise muß jeder, der sich für eine Wahl zum Parlament zur Verfügung stellt, zwischen Beruf und Mandat wählen; jeder Abgeordnete erleidet in seinem Beruf gewisse Nachteile und Einbußen (BVerfGE 40, 296 [313, 316, 318, 322]). Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Frage, ob es rechtlich dasselbe ist, wenn das bremische Kirchengesetz von den kirchlichen Bediensteten Entsprechendes verlangt. Es geht nur um den Nachweis, daß tatsächlich dem Pfarrer durch diese Regelung keine schwerere Wahl zugemutet wird, als sie jedem anderen, der einen Beruf hat, zugemutet wird, wenn er die Übernahme eines Mandats erwägt. Insbesondere kommt auch dem Hinweis, daß der seine Gemeinde nicht mehr seelsorgerisch betreuende Pfarrer den Kontakt mit der Gemeinde verlieren und nur schwer mehr nach Jahren der Unterbrechung von der Gemeinde wieder akzeptiert werde und seine Arbeit dort fortsetzen könne, kein größeres Gewicht zu als in anderen Fällen der vorübergehenden Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit. Wenn das Gesetz nur von Rechts wegen bestimmt, was faktisch ohnehin "ist" (daß nämlich in gewisser Weise gewählt werden muß zwischen den Vorteilen aus dem Mandat und den Nachteilen im Beruf), dann ist es schwer, plausibel zu machen, daß von der rechtlichen Regelung eine fühlbare Wirkung in den gesellschaftlich-politischen Bereich ausgeht.
§ 1 BremKG regelt also eine innere Angelegenheit der Kirche, die jedenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung - allenfalls eine mittelbare faktische Wirkung - im staatlichen Zuständigkeitsbereich entfaltet. Ihr steht also eine Schranke des für alle geltenden Gesetzes nicht entgegen.
3. Es ist unbestritten, daß Bedienstete der Kirchen, obwohl BVerfGE 42, 312 (338)BVerfGE 42, 312 (339)diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, durch die Bestimmung des Art. 137 Abs. 1 GG nicht erfaßt sind. Die Ratio der Verfassungsvorschrift, die eine Einschränkung von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG enthält, ist es, wie in der Entscheidung des Gerichts vom 21. Januar 1975 dargelegt ist, dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung zu tragen und mögliche Verfilzungen, die ihren Ursprung in Interessenkonflikten haben können, dadurch auszuschließen, daß verhindert wird, daß Angehörige des Parlaments, die auch Mitglieder der Exekutive sind, gleichsam sich selbst kontrollieren (BVerfGE 38, 326 [338 f.]).
a) Immerhin ist zunächst bemerkenswert, daß § 135 BRRG bestimmt, daß dieses Gesetz zwar nicht unmittelbar für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände gilt, daß es ihnen aber überlassen bleibt, "die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln ...". Zu den in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen gehört auch § 33, der u.a. von der Rechtsstellung des zum Mitglied der Volksvertretung oder einer Vertretungskörperschaft gewählten Beamten handelt. Diese beamtenrechtliche Verweisungsnorm spricht nicht gegen, sondern für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung im bremischen Kirchengesetz. Es ist schwer, hier dem Wort "entsprechend" einen einschränkenden Sinn unterzulegen, der es vom staatlichen Recht her ausschließt, § 33 BRRG ins kirchliche Recht zu übernehmen, weil dies mit der Eigenart der Kirche oder mit der besonderen Ratio der Vorschrift unvereinbar wäre; denn der staatliche Gesetzgeber trifft in diesem Satz die Entscheidung "Es bleibt diesen (den Religionsgesellschaften) überlassen" - und zwar vom staatlichen Gesetzgeber her ohne jede Einschränkung und ohne jeden Vorbehalt -, ihr Amtsrecht entsprechend dem staatlichen Beamtenrecht, wie es im Beamtenrechtsrahmengesetz enthalten ist, zu regeln, - dh dabei selbst als Kirche (und Religionsgesellschaft) zu entscheiden, wie die "entsprechende" kirchliche Regelung aussehen soll.
Dieser Auslegung gegenüber kann man einwenden, daß das BVerfGE 42, 312 (339)BVerfGE 42, 312 (340)einfache Gesetz nicht die Schranken der Verfassung durchbrechen könne, daß es also, insoweit es die Kirche ermächtige, auch von der Möglichkeit des § 33 BRRG für ihren Bereich Gebrauch zu machen, verfassungswidrig und deshalb nichtig sei. Ein solcher Einwand ist allerdings nicht mehr plausibel, wenn man von den Überlegungen zu C I 2a) und b) *H1 ausgeht und in der Schrankenformel des Art. 137 Abs. 3 WRV heute die Basis für eine Konkordanz zwischen staatlicher und kirchlicher Ordnung erblickt, die es gestattet, auf beiden Seiten davon auszugehen, daß staatliche Gesetze nicht die den Kirchen wesentlichen eigenen Ordnungen beeinträchtigen und daß kirchliche Gesetze nicht die für den Staat unabdingbare Ordnung kränken werden. Aus solchem Geist ist § 135 BRRG entsprungen. Er behält dann seine - bestätigende - Bedeutung auch für die Auslegung des Verfassungsrechts, soweit es die Grenze zwischen staatlichem und kirchlichem Recht zieht.
b) Unabhängig davon hat - wenn es darauf noch entscheidend ankommen sollte - Art. 137 Abs. 1 GG, auch wenn er nicht unmittelbar auf die Bediensteten der Kirchen anwendbar ist, für sie eine rechtliche Bedeutung: Es gibt eine Analogie zu Art. 137 Abs. 1 GG, die von dem in Art. 137 Abs. 3 WRV niedergelegten Verhältnis von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland legitimiert wird und die kirchliche Gesetzgebung der Bremischen Evangelischen Kirche im strittigen Punkt verfassungsrechtlich absichert. Für die parlamentarisch-repräsentative Demokratie sind das allgemeine aktive und passive Wahlrecht und die Freiheit und Unabhängigkeit des gewählten Abgeordneten wesentlich. Aus dem im Grundgesetz konkretisierten Demokratieprinzip folgt, daß Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl und Behinderungen im Zugang zum Mandat und in der Ausübung des Mandats grundsätzlich verfassungswidrig sind. Verfassungsprinzipien lassen sich in der Regel nicht rein verwirklichen; ihnen ist genügt, wenn die Ausnahmen auf das unvermeidbare Minimum beschränkt bleiben. So BVerfGE 42, 312 (340)BVerfGE 42, 312 (341)ist das Demokratieprinzip und das engere Prinzip der Allgemeinheit der Wahl nicht verletzt durch Einführung eines Mindestalters, durch Ausschließung vom Wahlrecht gemäß §§ 13, 16 Abs. 2 BWahlG und durch die Anordnung des Ruhens des Wahlrechts gemäß § 14 BWahlG. Das Demokratieprinzip leidet auch nicht Not durch Art. 137 Abs. 1 GG, weil diese Vorschrift der Verwirklichung eines anderen Prinzips, des der Gewaltenteilung, dienen will und diese Ratio die Einschränkung des Demokratieprinzips legitimiert.
Ist also das Demokratieprinzip in begrenztem Umfang einer Einschränkung in Rücksicht auf "zwingende", sie rechtfertigende Gründe zugänglich, so ist das Demokratieprinzip logischerweise auch nicht verletzt, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - für eine andere Beschränkung, die sich thematisch innerhalb des Rahmens des Art. 137 Abs. 1 GG hält, ein anderer gleichgewichtiger zwingender Grund nennen läßt. Was innerhalb der Staatsverfassung die Rücksicht auf das Gewaltenteilungsprinzip rechtfertigt, erscheint auch gerechtfertigt in Rücksicht auf die Integrität des kirchlichen Amtes, wie sie die Kirche versteht und der Staat hinzunehmen hat, - jedenfalls unter einer Verfassung, die den Kirchen einen besonderen Status einräumt. Das Demokratieprinzip und seine Konkretisierung in Art. 48 Abs. 2 GG sind in Verbindung mit der Bestimmung, nach der die Kirchen ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten, keine "Schranke", sondern ein Gebot, dem die Kirchen in ihrer Gesetzgebung in gleicher Weise begegnen dürfen wie der Staat in seiner Gesetzgebung.
4.a) Nach alledem ist es hier nicht nötig, eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse an der Durchsetzung des für den Staat wesentlichen Verfassungsgrundsatzes der repräsentativen Demokratie und dem Interesse an der Integrität einer für die Kirche elementaren und zentralen Institution, wie es das kirchliche Amt innerhalb der christlichen Gemeinde ist.
b) Der Ausgleich läßt sich auch nicht dadurch herbeiführen, BVerfGE 42, 312 (341)BVerfGE 42, 312 (342)daß das staatliche Gericht die kirchliche Regelung für das kirchliche Internum unangetastet läßt, aber, soweit sie in den staatlichen Bereich wirkt, für verfassungswidrig und unzulässig erklärt. Eine solche Teilung verfehlt und zerstört den Sinn der Regelung. Rechtsvorschriften lassen sich nur teilen oder in ihrem Anwendungsbereich beschränken, wenn der "Rest" der Bestimmung noch eine sinnvolle Einheit von Lebenssachverhalt erfaßt. Eine "Teilung" kommt hier also nicht in Betracht, weil mit der "teilweisen" (nämlich für den staatlichen Bereich behaupteten) Nichtanwendbarkeit der kirchlichen Vorschrift der durch sie geregelte Sachverhalt als Einheit zerstört wird. Hier kann es nur die Alternative geben, Verfassungswidrigkeit der Regelung wegen ihres Hineinwirkens in den staatlichen Bereich oder Verfassungsmäßigkeit der Regelung ungeachtet ihres Hineinwirkens in den staatlichen Bereich.
II.
 
Die Inkompatibilitätsregel des § 1 BremKG gilt nicht nur für Pfarrer, sondern auch für Kirchenbeamte der Bremischen Evangelischen Kirche. Auch insoweit begegnet das Kirchengesetz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dabei kann dahinstehen, ob auch innerhalb einer Kirchenverwaltung, die über einen großen Beamtenapparat verfügt und dementsprechend in ihrer beamtenrechtlichen Ordnung eine dem staatlichen Beamtenrecht entsprechende Stufung in Laufbahnen und Laufbahngruppen kennt, für alle Kirchenbeamten (beispielsweise auch für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes oder für Beamte, die ausschließlich Haushaltsfragen bearbeiten oder mit der Grundstücksverwaltung beschäftigt sind) die rechtlichen Überlegungen durchgreifen, die unter I. *H2 angestellt worden sind.
Die Bremische Evangelische Kirche verfügt nur über wenige Beamte, darunter drei Beamte, die nach ihrer Funktion und ihren Bezügen vergleichbar sind mit staatlichen Beamten des höheren BVerfGE 42, 312 (342)BVerfGE 42, 312 (343)Dienstes. Das übrige Verwaltungspersonal ist im Angestellten- und Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Soweit Diakone in das Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden - nur mit ihrer Zustimmung können sie in einem privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt werden (vgl. § 7 Abs. 1 Diakonengesetz in der Fassung vom 31. Januar 1973 [ABlEKD S 965]) -, gilt für sie in Rücksicht auf ihre Funktionen (§§ 1 ff. Diakonengesetz) das zur Rechtsstellung der Pfarrer Ausgeführte. Sie scheiden also für die Beurteilung der Rechtsstellung der Kirchenbeamten im Sinne des § 1 BremKG hier aus.
Für die dann noch verbleibende kleine Restgruppe der Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche ist entscheidend die Vorschrift des § 4 Kirchenbeamtengesetz vom 18. Februar 1960 (ABlEKD S 170): Die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung eines Dienstes von besonderer kirchlicher Verantwortung. Der Kirchenbeamte hat sich außerdem der besonderen Verpflichtung gemäß zu verhalten, die für ihn als "Glied und Diener der Kirche" besteht (§ 17); er darf es nicht dulden, daß ein Glied seines Hausstandes durch sittenloses, unehrenhaftes oder kirchenfeindliches Verhalten Ärgernis gibt (§ 32). Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die Anstellung als Kirchenbeamter nicht einfach mit der Übertragung von Dienstgeschäften der Verwaltung verbunden ist, sondern nach Auffassung der Kirche stets zugleich auch die Berufung in den geistlichen Dienst - sei es unmittelbar innerhalb der Diakonie, sei es mittelbar als Handreichung für die Verwirklichung des Auftrags der Kirche - darstellt. Eine Unterscheidung zwischen "reinen Verwaltungsbeamten" und Beamten mit Obliegenheiten, die spezifisch religiös-kirchliche Angelegenheiten betreffen, läßt sich innerhalb der Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche auch deshalb nicht treffen, weil infolge der kleinen Zahl von Beamten ihre Verwendung nicht auf je besondere Dienstgeschäfte beschränkt werden kann; sie müssen vielmehr je nach Bedarf (beispielsweise im Falle von Vertretungen) für alle Geschäfte innerhalb der kirchlichen Verwaltung verfügbar sein. Die BVerfGE 42, 312 (343)BVerfGE 42, 312 (344)Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche dienen also entweder unmittelbar oder mittelbar der Kirche und ihrem religiös-geistlichen Auftrag. Wenn aus diesem Grund die Bremische Evangelische Kirche für ihre Kirchenbeamten dieselbe Inkompatibilitätsregel, wie sie für Pfarrer gilt, für nötig hält, so ist das eine Entscheidung in einer inneren kirchlichen Angelegenheit, die sie nach ihrem Selbstverständnis zu treffen befugt ist, - übrigens in einer Angelegenheit, die im Verhältnis zu der grundsätzlichen Entscheidung, die die Pfarrer betrifft, Annexcharakter besitzt. Ein Urteil darüber, ob sie darauf auch "verzichten" könnte, steht dem staatlichen Gericht nicht zu. Im übrigen gilt für die Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche die Überlegung unter C I 3b). *H3 Deshalb besteht gegen § 1 BremKG, soweit er sich auf Kirchenbeamte bezieht, keine Bedenken aus dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland.
Einen gegenteiligen Schluß gestattet auch nicht die Regelung in § 40 Abs. 2 des Kirchenbeamtengesetzes vom 18. Februar 1960 (ABlEKD S 170), der lautet:
    (2) Zur Ausübung des Amtes als Mitglied verfassungsmäßiger kirchlicher oder gemeindlicher Organe sowie zur Ausübung des Mandats eines Bürgerschaftsabgeordneten bedarf der Kirchenbeamte keines Urlaubs. Muß er zur Ausübung eines solchen Amtes dem Dienst fernbleiben, so hat er dies dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.
Wenn auch der Kirchengesetzgeber danach im Jahre 1960 offenbar davon ausging, daß jedenfalls ein Kirchenbeamter Mitglied der Bremischen Bürgerschaft werden könne, so ist die Kirche nicht daran gehindert - möglicherweise im Lichte gewonnener Erfahrungen -, insoweit ihre eigene Auffassung über die Grenzen des Zulässigen zu ändern. Auch etwaige Veränderungen des kirchlichen Selbstverständnisses sind von der staatlichen Rechtsordnung zu respektieren.BVerfGE 42, 312 (344)
BVerfGE 42, 312 (345)III.
 
Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs für die Freie Hansestadt Bremen vom 15. Januar 1975 ist demnach aufzuheben, weil sie in verfassungswidriger Weise die Freiheit der Kirche, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, beschränkt. Mit der Aufhebung der Entscheidung steht die kirchliche Regelung uneingeschränkt in Geltung; sie kann von der Kirche angewendet werden und ist außerhalb der Kirche zu respektieren. Ein Anlaß, diese Wirkung einzuschränken zugunsten von Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft, die gegenwärtig von § 1 BremKG betroffen sind, besteht nicht. Sie haben ihr politisches Mandat übernommen in Kenntnis nicht nur der Entscheidung des bremischen Staatsgerichtshofs, sondern auch der gegen diese Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde und des Standes der rechtlichen Kontroversen hinsichtlich der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Kirchengesetzes mit dem staatlichen Verfassungsrecht. Ihre Entscheidung über die Annahme des Mandats und ihr Status waren also von Anfang an verbunden mit dem Risiko, daß das Kirchengesetz für sie gilt.
Gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG hat die Freie Hansestadt Bremen der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 
D.
 
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Dr. Zeidler, Dr. Geiger, Wand, Dr. Rottmann, Dr. Niebler, Dr. SteinbergerBVerfGE 42, 312 (345)