Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 14. Juni 1978
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- 2 BvL 2/78 - | |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 17 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse - HessPresseG - vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Oktober 1958 (GVBl. S. 152) und der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) mit Art. 74 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 310 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129) vereinbar ist - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1978 - 3 Ws 7/78 -.
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Entscheidungsformel:
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§ 17 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse - HessPresseG - vom 23. Juni 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 75) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 183), eingefügt durch das Änderungsgesetz vom 25. Oktober 1958 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 152), ist mit Artikel 74 Nummer 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 310 der Strafprozeßordnung unvereinbar und deshalb nichtig.
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Gründe | |
A. - I. | |
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, die die Beschlagnahme eines Presseerzeugnisses betreffen, ist sowohl in der Strafprozeßordnung als auch im Hessischen Gesetz über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz - geregelt.
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§ 310 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455, 629) hatte bis zum 1. Oktober 1969 folgenden Wortlaut:
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§ 310
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(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden. (2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. | |
§ 17 des Hessischen Pressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) - HessPresseG - lautet:
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Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welche die Beschlagnahme des Druckwerks anordnet oder bestätigt, ist mit der weiteren Beschwerde anfechtbar.
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Der Begriff des "Druckwerks" umfaßt nach § 4 HessPresseG alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen (Absatz 1). Ausgenommen sind 1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, 2. die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen (Absatz 2).
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II.
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Nach dem Tod von Häftlingen in der Haftanstalt Stuttgart- Stammheim wurden im Oktober 1977 in Frankfurt am Main und an anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland Plakate im Format DIN A2 verbreitet, die in der Kopfleiste die Worte "Kommunistische Volkszeitung" und in der Fußleiste die Worte "KBW Kommunistischer Bund Westdeutschland" führten und durch die graphische Darstellung sowie mit dem Text "Ob so oder so - das sind KZ-Methoden!", "Weg mit dem Kontaktsperregesetz!" nach dem Eindruck der Ermittlungsbehörden geeignet waren, den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg, Dr. Filbinger, zu verunglimpfen.
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Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete durch Beschluß vom 19. Oktober 1977 die Beschlagnahme der bereits verteilten und noch zur Verteilung bestimmten Exemplare dieses Plakats sowie der zur Herstellung gebrauchten und bestimmten Vorrichtungen an. Über die weiterhin angeordneten und durchgeführten Untersuchungen u. a. der Räume des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (im folgenden: KBW) gab das Zentrale Komitee des KBW eine "Presseerklärung" heraus. Diese wurde an einer Plakatwand auf dem Vorplatz des durchsuchten Anwesens angebracht und war u. a. mit einer Wiedergabe des beschlagnahmten Plakates in der Größe DIN A4 versehen. Auch die DIN-A4-Wiedergabe des Plakates wurde von der Polizei sichergestellt. Den Antrag des Bezirksverbandes Frankfurt am Main des KBW vom 24. Oktober 1977 auf richterliche Entscheidung über die Sicherstellung des Plakates im DIN-A4-Format wies das Amtsgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 8. November 1977 mit der Begründung zurück, daß der Beschlagnahmebeschluß vom 19. Oktober 1977 Plakate der im Beschluß genannten Art in jeder Größe umfasse.
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Eine gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 19. Oktober 1977 gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 15. November 1977 verworfen. Die Beschwerde des Bezirksverbandes Frankfurt am Main des KBW gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 8. November 1977 verwarf das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 30. November 1977 unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses.
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Auf die gegen den Beschluß des Landgerichts vom 30. November 1977 erhobene weitere Beschwerde zunächst des Bezirksverbandes Frankfurt am Main, sodann der Region Mitte des KBW hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Verfahren über die weitere Beschwerde ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 17 Hess- PresseG mit Art. 74 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 310 StPO vereinbar ist. Es führt hierzu aus:
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Für die Entscheidung, die auf das Rechtsmittel der Region Mitte des KBW zu treffen sei, komme es auf die Gültigkeit von § 17 HessPresseG an; denn in diesem Fall wäre die weitere Beschwerde zulässig. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen des § 17 HessPresseG seien gegeben. Die Region Mitte des KBW sei - anders als dessen nicht rechtsfähiger Bezirksverband - beschwerdebefugt. Bei dem Rechtsmittel handle es sich nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um eine "weitere" Beschwerde, wobei es nicht darauf ankomme, daß die Region Mitte des KBW an dem Verfahren bis zum Erlaß des landgerichtlichen Beschwerdebeschlusses nicht beteiligt gewesen sei. Das beschlagnahmte Plakat sei ein Druckwerk im Sinn des § 4 Abs. 1 Hess- PresseG. Allerdings bestätige der landgerichtliche Beschluß nicht die Beschlagnahme als solche, sondern nur eine Entscheidung über deren gegenständliche Tragweite. Indessen stehe eine solche Entscheidung ihrer Wirkung nach einer Beschlagnahmeanordnung gleich. Sei § 17 HessPresseG ungültig, müsse die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen werden, was im Vergleich zur Verwerfung als unbegründet eine "andere" Entscheidung sei.
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§ 17 HessPresseG sei verfassungswidrig und daher nichtig. Das Land Hessen habe keine Befugnis besessen, das Beschwerdeverfahren bei der Beschlagnahme von Druckwerken zu regeln. Bei der Zulassung der weiteren Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Druckwerken handle es sich nicht um einen Gegenstand des Presserechts, sondern um einen Ausschnitt des gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen. Die Bestimmung, die - zugunsten des Schutzes der Pressefreiheit - der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bereich des Presserechts dienen solle, treffe gleichwohl eine ihrem Wesen nach verfahrensrechtliche Regelung. Nach den Zuordnungskriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zum Zeugnisverweigerungsrecht der Presse entwickelt und angewandt habe, gehöre § 17 HessPresseG nicht zum Presserecht, sondern zum Recht des gerichtlichen Verfahrens.
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Diese Materie gehöre nach Art. 74 Nr. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund habe von seiner Gesetzgebungsbefugnis gemäß Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 310 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vollständig und abschließend Gebrauch gemacht. Angesichts der damit verbundenen Sperrwirkung gegenüber den Ländern sei für die Regelung des § 17 HessPresseG kein Raum geblieben.
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III.
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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Hessischen Landtag, der Regierung des Landes Hessen, dem Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht.
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Die Vorlage ist zulässig.
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Nach der vertretbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts, von der das Bundesverfassungsgericht ausgeht (BVerfGE 7, 171 [175], ständige Rechtsprechung), hängt die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit des § 17 HessPresseG ab. Ist die Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig, so ist die weitere Beschwerde unstatthaft (§ 310 StPO). Hingegen hat das Oberlandesgericht im Falle der Gültigkeit des § 17 HessPresseG zu prüfen, ob das Rechtsmittel begründet ist.
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§ 17 HessPresseG ist mit Art. 74 Nr. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 310 Abs. 1 und Abs. 2 StPO unvereinbar. Das Land Hessen besaß nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern keine Befugnis, die weitere Beschwerde gegenüber Entscheidungen des Beschwerdegerichts im pressebezogenen Beschlagnahmeverfahren zuzulassen.
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1. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerfGE 36, 193 [201 f.]), sind die Länder - entsprechend dem Grundsatz des Art. 70 Abs. 1 GG - für gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des Pressewesens zuständig. Der Bund hat von der ihm gemäß Art. 75 Nr. 2 GG zustehenden Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen Rahmenvorschriften über die "allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" zu erlassen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Trotz der bislang uneingeschränkten Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiet des Pressewesens war das Land Hessen nicht befugt, die weitere Beschwerde gegenüber Entscheidungen des Beschwerdegerichts zu regeln, auch nicht gegenüber solchen, die die Beschlagnahme eines Druckwerks anordnen oder bestätigen. Eine derartige Regelung ist nicht Gegenstand des Presserechts, sondern Teil des gerichtlichen Verfahrensrechts. Dessen Regelung fällt nach Art. 74 Nr. 1 GG in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, für die nach Art. 72 Abs. 1 GG in erster Linie der Bund die Regelungsbefugnis besitzt.
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a) Ausschlaggebend für die Zuordnung ist nicht der auch vorhandene Sachbezug des § 17 HessPresseG zum Pressewesen. Vielmehr ist - wie das Bundesverfassungsgericht schon im Zusammenhang mit der Verjährung von Pressedelikten sowie mit dem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen der Presse ausgeführt hat - auf die "wesensmäßige und historische Zugehörigkeit" der Materie zu dem einen oder andern Bereich abzustellen (BVerfGE 7, 29 [40]; 36, 193 [203]; 36, 314 [319]). Daran ist auch für die Regelung der weiteren Beschwerde in pressebezogenen Beschlagnahmeverfahren festzuhalten. Die Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes geht von überkommenen Regelungsbereichen "Presserecht" und "gerichtliches Verfahren" aus. Die Einordnung der zu regelnden Materie in den einen oder anderen Bereich richtet sich nach ihrer besonderen Eigenart (BVerfGE 7, 29 [38 ff.]); dabei ist - soweit möglich - die herkömmliche Zuordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 36, 193 [206]).
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b) Die Gewährung der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, welche die Beschlagnahme eines Druckwerks anordnen oder bestätigen, ist keine Sicherung, die die Institution der freien Presse erfordert, um ihre in der modernen Demokratie unabdingbare Aufgabe wahrnehmen zu können (vgl. BVerfGE 36, 193 [204]). Die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsmittels im pressebezogenen Beschlagnahmeverfahren kann zwar dazu führen, daß im Einzelfall eine rechtlich unzutreffende Beschwerdeentscheidung in der übergeordneten Instanz aufgehoben wird. Wesen und Wert einer freien Presse nötigen indessen nicht dazu, ihr im Beschlagnahmeverfahren eine größere Aussicht auf eine letztlich richtige Gerichtsentscheidung zuzubilligen als anderen Betroffenen.
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Der amtlichen Begründung zur Vorlage der Landesregierung (Drucksachen Hessischer Landtag, III. Wahlperiode, Abt. I, Nr. 1171, S. 3225, Begründung zu § 17 b) ist für die hier zu entscheidende Frage nichts zu entnehmen. Die Hessische Landesregierung ist bei der vorgeschlagenen Regelung des späteren § 17 HessPresseG von der Erwartung ausgegangen, "daß sich zu dem neu eingeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 Abs. 2 des Entwurfs) eine umfangreiche Rechtsprechung der Landgerichte entwickeln" werde, und hat, "um diese Rechtsprechung für das Land Hessen zu vereinheitlichen", die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht zugelassen. Die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen in sachlich gleich oder ähnlich gelagerten Fällen ist indessen kein das Wesen der Presse berührendes Problem. Es besteht allgemein.
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Gibt es mithin für die Gewährung der weiteren Beschwerde weder allgemein in der Institution der freien Presse noch speziell im hessischen Presserecht einen zwingenden Grund, so handelt es sich bei ihrer Zulassung allein um einen Akt der Justizgewährung. Die Justizgewährung in Gestalt von Rechtsmitteln ist dem Recht des gerichtlichen Verfahrens zuzuordnen (Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 23. Aufl., Rdnrn. 4, 6 vor § 296; Eb. Schmidt, StPO, Vorbem. 12 vor § 296). Demgemäß fällt die Regelung der weiteren Beschwerde in pressebezogenen Beschlagnahmeverfahren ihrem Wesen nach in die Zuständigkeit auf dem Gebiete des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach den Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 1 GG.
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c) Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß § 17 Hess- PresseG im überkommenen Presserecht keine Vorbilder hat.
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Zu der Zeit, als nach Art. 4 Nr. 13 und 16 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (RGBl. S. 64) sowie nach Art. 7 Nr. 3 und 6 der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) die Gesetzgebung sowohl für das gerichtliche Verfahren als auch für das Pressewesen dem Reich oblag, gab es neben der allgemein Vorschrift des früheren § 352 und jetzigen § 310 StPO keine Norm, die die weitere Beschwerde in pressebezogenen Beschlagnahmeverfahren regelte. Das Reichsgesetz über die Presse (RPG) vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) wich nur in § 25 von der allgemeinen Regelung des Beschwerderechts im Beschlagnahmeverfahren ab. Jedoch sah § 25 RPG nicht die Möglichkeit der weiteren Beschwerde vor (Löffler, Presserecht, 1. Aufl., Rdnr. 3 zu § 25 RPG).
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Auch das Hessische Gesetz über Freiheit und Recht der Presse vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75) sah keine weitere Beschwerde im pressebezogenen Beschlagnahmeverfahren vor. Das gleiche gilt z. B. für das Bayerische Gesetz über die Presse vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243). Erstmals Art. 1 Nr. 5 des Änderungsgesetzes vom 25. Oktober 1958 brachte in Hessen (GVBl. S. 152) die hier erörterte, in der Bekanntmachung vom 20. November 1958 (GVBl. S. 183) als § 17 HessPresseG gefaßte Regelung, die auch in der Folgezeit vereinzelt geblieben ist und den nachfolgenden Pressegesetzen der Länder nicht als Vorbild für eine presserechtliche Regelung gedient hat.
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2. Von der mithin nach Art. 74 Nr. 1 und nach Art. 72 Abs. 1 GG bestehenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung der weiteren Beschwerde auch in pressebezogenen Beschlagnahmeverfahren hat dieser dadurch Gebrauch gemacht, daß er bei Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) u. a. den Gesamtinhalt der Strafprozeßordnung konstitutiv wieder in Kraft gesetzt hat (BVerfGE 8, 210 [213 f.]; 18, 302 [303 f.]; 31, 43 [45]). § 310 StPO, wonach eine weitere Beschwerde gegen eine strafprozessuale Entscheidung nicht statthaft ist, sofern es sich nicht um einen Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffenden Ausnahmefall des Absatzes 1 handelt, enthält eine erschöpfende Regelung. Sie äußert Sperrwirkung gegenüber den Ländern (BVerfGE 36, 193 [210]; 36, 314 [320]). Das Land Hessen war deshalb nicht befugt, im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine eigene Regelung in Gestalt des § 17 HessPresseG zu treffen.
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