Grundrechte des Gemeinschuldners werden nicht dadurch verletzt, daß er nach den Vorschriften der Konkursordnung uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet ist und dazu durch die Anordnung von Beugemitteln angehalten werden kann. Offenbart er strafbare Handlungen, darf seine Aussage nicht gegen seinen Willen in einem Strafverfahren gegen ihn verwertet werden.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 13. Januar 1981
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– 1 BvR 116/77 – | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns B... – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wilhelm Voet und Klaus Weigmann, Elisabethstraße 4, Oldenburg – gegen a) den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 1977 – 6 T 62/77 –, b) den Beschluß des Amtsgerichts Vechta vom 14. Januar 1977 – N 23/75 –.
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Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Der beschwerdeführende Gemeinschuldner beansprucht im Konkursverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zu solchen Fragen, mit deren Beantwortung er Gefahr laufen würde, eine strafbare Handlung zu offenbaren.
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I.
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Die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren wird auf folgende Bestimmungen der Konkursordnung gestützt:
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§ 75
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Das Konkursgericht kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Verhältnisse die erforderlichen Ermittlungen, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen.
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§ 100
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Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben.
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Trotz der in § 75 verwendeten Formulierung "insbesondere Zeugen und Sachverständige" besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung darüber, daß das Konkursgericht auch den Gemeinschuldner vernehmen kann. Erfüllt dieser ein an ihn gerichtetes Auskunftsverlangen nicht oder nicht vollständig, so kann er durch Anordnung von Zwangsmitteln zur Einhaltung der ihm obliegenden Verpflichtung angehalten werden:
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(1)... (2) Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und nach Anhörung des Gemeinschuldners die Haft desselben anordnen, wenn er die ihm von dem Gesetze auferlegten Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Masse notwendig erscheint. | |
Die Konkursordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob sich die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners auch auf solche Angaben erstreckt, durch die er eine eigene strafbare Handlung offenbaren müßte, und ob in diesem Fall eine Beugehaft angeordnet werden kann. Auch fehlt ein ausdrückliches Verbot, solche Angaben in einem Strafverfahren gegen den Gemeinschuldner zu verwerten.
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II.
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1. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde das Konkursverfahren eröffnet. Auf Antrag des Konkursverwalters sollte er über bestimmte, die Übereignung von Vermögensgegenständen betreffende Fragen vernommen werden. Im Vernehmungstermin erschien er zwar, verweigerte jedoch die Aussage, weil in bezug auf das Beweisthema ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Konkursvergehens anhängig sei und weil er sich durch die Beantwortung der Fragen möglicherweise selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen müsse.
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2. Das Konkursgericht hat daraufhin gemäß §§ 75, 101 Abs. 2 KO Beugehaft angeordnet, da der Gemeinschuldner unberechtigt seine Aussage verweigere.
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Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, der Gemeinschuldner habe im Rahmen seiner auf den genannten Vorschriften beruhenden unbeschränkten Auskunftspflicht notfalls auch eigene strafbare Handlungen zu offenbaren; ein Aussageverweigerungsrecht sei in der Konkursordnung nicht vorgesehen und werde in der Literatur zutreffend verneint.
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3. Gegen diese Entscheidungen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt, mit der er eine Verletzung der Art. 1 und 4 GG rügt. Durch die angegriffenen Entscheidungen gerate er in die Konfliktslage, entweder sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder zu seinem Schutz vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Es sei ein wesentlicher Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, daß niemand gezwungen werden dürfe, sich selbst einer strafbaren Handlung zu beschuldigen.
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4. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht zunächst eine einstweilige Anordnung erlassen und die Vollziehung der Beugehaft vorläufig ausgesetzt. Eine Verlängerung der einstweiligen Anordnung ist nicht erfolgt.
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III.
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Nach Meinung des Bundesministers der Justiz, der namens der Bundesregierung Stellung genommen hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Konkursordnung kein Aussageverweigerungsrecht des Gemeinschuldners für den Fall der Selbstbezichtigung vorsieht. Eine unbeschränkte Aussageverpflichtung sei in der geltenden Rechtsordnung kein Ausnahmefall. Insbesondere sei ein Schuldner von der Verpflichtung, dem Berechtigten Auskunft zu erteilen und diese gegebenenfalls durch eine eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, nach der vom Bundesgerichtshof gebilligten (BGHZ 41, 318) gesetzlichen Regelung auch dann nicht frei, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müsse. Selbst das Straf- und das Zivilprozeßrecht sähen Maßnahmen vor, die einer Selbstbezichtigung nahekommen könnten. Ebenso enthalte das Steuerrecht keinen ausnahmslosen Schutz gegen die Folgen einer Selbstbezichtigung. Das Schweigerecht eines Beschuldigten im Strafprozeß sowie das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen entsprächen zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Stellung des Gemeinschuldners sei aber mit derjenigen eines unbeteiligten Zeugen oder des Beschuldigten nicht vergleichbar. Die Konfliktsituation, in die er gerate, ergebe sich aus seinem eigenen, möglicherweise schuldhaften Verhalten; seine Vernehmung sei oft das einzige Mittel zur Aufklärung konkursrelevanter Umstände. Sein Interesse, sich nicht selbst strafbarer Handlungen zu bezichtigen, müsse jedenfalls dort zurücktreten, wo es mit den Interessen der Gläubiger kollidiere, ihren voraussichtlichen Ausfall im Konkursverfahren so gering wie möglich zu halten. Der Gemeinschuldner werde durch die Versagung eines Auskunftsverweigerungsrechts auch nicht übermäßig belastet. Die Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel stehe unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das Konkursgericht habe daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Bedeutung der Vernehmung des Gemeinschuldners für die Tatsachenermittlung und der wirtschaftlichen Folgen seiner Aussageverweigerung für die Gläubiger die Anwendung des Zwangsmittels angezeigt erscheine.
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Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Grundrechte des Beschwerdeführers werden nicht schon dadurch verletzt, daß er nach den Vorschriften der Konkursordnung uneingeschränkt zur Aussage verpflichtet ist und dazu durch die Anordnung von Beugemitteln angehalten werden kann. Seinen schutzwürdigen Belangen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß etwaige Selbstbezichtigungen einem strafrechtlichen Verwertungsverbot unterliegen.
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I.
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1. Durch rechtlich vorgeschriebene Auskunftspflichten kann die Auskunftsperson in die Konfliktsituation geraten, sich entweder selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder durch eine Falschaussage gegebenenfalls ein neues Delikt zu begehen oder aber wegen ihres Schweigens Zwangsmitteln ausgesetzt zu werden. Wegen dieser Folgen ist die erzwingbare Auskunftspflicht als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird.
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2. Zum Schutz gegen unzumutbare Eingriffe und Beeinträchtigungen sieht die geltende Rechtsordnung verschiedene Vorkehrungen vor. Wie bereits der Bundesminister der Justiz in seiner Stellungnahme dargelegt hat, kennt sie kein ausnahmsloses Gebot, daß niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Vielmehr unterscheiden sich die Regelungen und die darin vorgesehenen Schutzvorkehrungen je nach der Rolle der Auskunftsperson und der Zweckbestimmung der Auskunft. Diese Differenzierung steht mit Art. 2 Abs. 1 GG jedenfalls insoweit in Einklang, als Art und Umfang des durch dieses Grundrecht gewährleisteten Schutzes auch davon abhängen, ob und inwieweit andere auf die Information der Auskunftsperson angewiesen sind, ob insbesondere die Auskunft Teil eines durch eigenen Willensentschluß übernommenen Pflichtenkreises ist.
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a) Am weitesten reicht der Schutz gegen Selbstbezichtigungen für Zeugen, Prozeßparteien und insbesondere für Beschuldigte im Strafverfahren oder in entsprechenden Verfahren. Soweit für diesen Personenkreis ein Zwang zur Mitwirkung besteht, der zu strafrechtlichen Nachteilen führen kann (Entnahme von Blutproben und Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung gemäß §§ 81a ff. StPO, § 372a ZPO, Wartepflicht am Unfallort gemäß § 142 StGB), handelt es sich um passive, im Schrifttum teilweise als bedenklich beanstandete Duldungs und Verhaltenspflichten (vgl. dazu Sautter, Die Pflicht zur Duldung von Körperuntersuchungen, AcP 161 [1962], S. 215 ff.), die im vorliegenden Zusammenhang außer acht bleiben können. Denn sie greifen in die personale Freiheit der Willensentschließung jedenfalls weniger ein als die Nötigung, durch eigene Äußerungen strafbare Handlungen offenbaren zu müssen. Gegen eine derartige Offenbarungspflicht wird der genannte Personenkreis durchgängig durch Zubilligung eines Schweige- oder Aussageverweigerungsrechts geschützt.
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Da Selbstbezichtigungen gerade wegen ihrer strafrechtlichen Auswirkungen einen schwerwiegenden Eingriff darstellen, wurden Schutzvorkehrungen vor allem dort entwickelt, wo die Aussage speziell strafrechtlichen oder ähnlichen Zwecken dient. Demgemäß gehört das Schweigerecht des Beschuldigten (§§ 136, 163a, 243 Abs. 4 StPO) seit langem zu den anerkannten Grundsätzen des Strafprozesses (nemo tenetur se ipsum accusare); es wird in Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) ausdrücklich gewährleistet. Erzwungene Aussagen unterliegen einem strafprozessualen Verwertungsverbot nach Maßgabe des § 136a StPO. Ein solches Schweigerecht besteht entsprechend in anderen Verfahren, in denen dem Betroffenen ähnliche Sanktionen wegen seines Verhaltens drohen, etwa im Disziplinarverfahren sowie in berufsgerichtlichen Verfahren. Es wird in der Rechtsprechung als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (BVerfGE 38, 105 [113]; BGHSt 14, 358 [364]). In der Literatur wird das Verbot der Selbstbezichtigung im Strafprozeß als eine durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotene Wertentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten gewürdigt, hinter dem das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten müsse; die Menschenwürde gebiete, daß der Beschuldigte frei darüber entscheiden könne, ob er als Werkzeug zur Überführung seiner selbst benutzt werden dürfe (Sautter, a.a.O., S. 240 ff.; Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst, 1977, S. 124 ff.; Eser, Der Schutz vor Selbstbezichtigung im deutschen Strafprozeßrecht, in: Jescheck, Deutsche strafrechtliche Landesreferate zum IX. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung, 1974, S. 136 ff.; vgl. auch H. H. Rupp, Beweisverböte im Strafprozeß in verfassungsrechtlicher Sicht, Gutachten für den 46. Deutschen Juristentag, 1966, Bd. I Teil 3 A, S. 165 ff.). Um zu vermeiden, daß das für Disziplinar- oder Ehrengerichtsverfahren anerkannte Schweigerecht unterlaufen wird, hat die Rechtsprechung den Schutz gegen Selbstbezichtigungen auch auf das Vorstadium vor Einleitung förmlicher Verfahren ausgeweitet und demgemäß Beamten oder Angehörigen von Standesorganisationen gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsorganen ein Recht zur Verweigerung solcher Auskünfte zugebilligt, durch die sie sich selbst einer strafbaren Handlung oder einer Pflichtverletzung beschuldigen müßten (BDHE 4, 59 für Beamte; BGHSt 27, 374 für Rechtsanwälte; einschränkend BVerwGE 43, 227 für militärische Geheimsachenbearbeiter).
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Der Schutz gegen Selbstbezichtigungen beschränkt sich nicht auf strafrechtliche und vergleichbare Verfahren. Auch für den Zivilprozeß und entsprechende Verfahren ist anerkannt, daß die Wahrheitspflicht der Partei dort ihre Grenzen findet, wo sie gezwungen wäre, eine ihr zur Unehre gereichende Tatsache oder eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren. Für den Bereich der Gewährung von Sozialleistungen bestimmt das neue Sozialgesetzbuch ausdrücklich, daß der Leistungsberechtigte solche Angaben verweigern darf, die ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen (§ 65 Abs. 3 SGB I); darüber hinaus bestehen nach Maßgabe des § 35 SGB I und der §§ 67 ff. SGB X Offenbarungsverbote für Geheimnisse und personenbezogene Daten. Die derart gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten Prozeßparteien und Verfahrensbeteiligten tragen lediglich das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung.
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Wenn schon von Beschuldigten und Prozeßparteien nicht erwartet wird, daß sie sich durch eine Aussage selbst belasten, dann gebührt ein solcher Schutz erst recht Zeugen. Sie sind außenstehende Dritte, die lediglich eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht im Interesse der Wahrheitfindung erfüllen. Ihnen räumt die Rechtsordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, daß sie sich durch Aussage der Gefahr aussetzen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Das gilt nicht nur für den Zivil- und Strafprozeß (vgl. § 384 ZPO; § 55 StPO), sondern entsprechend für andere Verfahren; die Abgabenordnung stellt dies für das Besteuerungsverfahren ausdrücklich klar (§ 103; vgl. ferner § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 21 Abs. 3 SGB X). In der Rechtsprechung wird in dieser Regelung ein selbstverständlicher rechtsstaatlicher Grundsatz eines fairen Verfahrens erblickt, der die Persönlichkeit des Zeugen davor bewahre, von anderen Verfahrensbeteiligten als bloßes Objekt der Wahrheitsermittlung verwendet zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; BGHSt 17, 245 [246]).
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b) Während das geltende Recht Zeugen, Prozeßparteien und Beschuldigten durchweg ein Schweige- und Aussageverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbezichtigung zubilligt, gilt dies nicht in gleicher Weise für solche Personen, die aus besonderen Rechtsgründen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich verpflichtet sind, einem anderen oder einer Behörde die für diese notwendigen Informationen zu erteilen. Hier kollidiert das Interesse des Auskunftspflichtigen mit dem Informationsbedürfnis anderer, deren Belange in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden.
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Ältere gesetzliche Regelungen dieser Art begnügen sich durchweg damit, lediglich eine uneingeschränkte Auskunftspflicht vorzuschreiben und Maßnahmen zur Bekräftigung oder Erzwingung der Auskünfte vorzusehen. In der Regel handelt es sich dabei um Fälle, in denen allein der Auskunftspflichtige zu der erforderlichen Information imstande ist und der Auskunftsberechtigte ohne diese Auskunft erheblich benachteiligt wäre oder seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte. Hier sind vor allem die schuld-, familien- oder erbrechtlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zu nennen (vgl. §§ 259 ff. BGB), die teilweise dadurch gekennzeichnet sind, daß diejenigen Handlungen, über die Auskunft erteilt werden soll, zu einem Pflichtenkreis gehören, den die Auskunftsperson durch eigenen Willensentschluß übernommen hat. Entsprechende Regelungen bestehen aber auch für den Vollstreckungsschuldner (§ 807 ZPO) und im beachtlichen Umfang im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts (vgl. die Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 – RGBl. I S. 723 –). Hier wird der Auskunftsperson auch für pflichtwidrige Handlungen kein Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt, da sie anderenfalls besser gestellt würde als der pflichtgemäß Handelnde. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese unbeschränkte Auskunftspflicht bislang als geboten und gerechtfertigt beurteilt worden (RGSt 60, 290 für das Wirtschaftsverwaltungsrecht; BGHZ 41, 318 für den Beauftragten).
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In neueren Regelungen dieser Art hat der Gesetzgeber hingegen die eingangs genannte Konfliktlage abweichend gelöst. So hat er in das Kartellgesetz ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbezichtigung aufgenommen (§ 46 Abs. 5 GWB), nachdem dies in den Beratungen als rechtsstaatlich unentbehrlich bezeichnet worden war (vgl. BTDrucks. zu II/3644, S. 33 zu § 38 des Entwurfs). Ähnliche Regelungen enthalten andere verwaltungsrechtliche Gesetze aus neuerer Zeit (vgl. § 15 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes vom 27. September 1961; § 44 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961; § 58 Abs. 3 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971; § 46 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 8. März 1976; § 10 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Dezember 1979), allerdings nicht durchgängig (vgl. etwa § 18 Abs. 3 des Getreidegesetzes vom 3. August 1977). Das Verwaltungsverfahrensgesetz begnügt sich damit, den Beteiligten lediglich durch eine Sollvorschrift eine Mitwirkungslast bei der Ermittlung des Sachverhalts aufzuerlegen (§ 26 Abs. 2); eine ursprünglich erwogene weitergehende Verpflichtung wurde fallengelassen, da den Beteiligten nicht zugemutet werden könne, auch zur Aufklärung solcher Umstände beizutragen, die sie belasten könnten (Musterentwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, 1963, S. 119). Soweit das Bundesstatistikgesetz eine uneingeschränkte Auskunftspflicht vorsieht, unterliegen die Angaben grundsätzlich der Geheimhaltung. Eine andersartige Lösung hat die ab 1. Januar 1977 geltende Neufassung der Abgabenordnung getroffen. Da der Fiskus weitgehend auf die Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen ist und der unehrliche Steuerpflichtige nicht gegenüber dem ehrlichen begünstigt werden soll, wird zwar an der Auskunftspflicht festgehalten. Das Gesetz untersagt aber den Einsatz von Zwangsmitteln, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte, und ergänzt dies für andere Straftaten durch ein begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot (§ 393). Schon vorher war in der Literatur aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Menschenwürde und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein weitergehendes Auskunftsverweigerungsrecht des Steuerschuldners mit der Begründung hergeleitet worden, in der eingangs genannten Konfliktsituation müßten die Rechte des Einzelnen dem Interesse des Steuerfiskus an der Ermittlung der materiellen Wahrheit vorgehen (Paulick, Die Auskunftspflicht der Steuerpflichtigen und dritter Personen im Steuerermittlungs-, Steueraufsichts- und Steuerstrafverfahren und ihre rechtsstaatlichen Grenzen, in: Thoma, Gegenwartsfragen des Steuerrechts, 1958, S. 55 [65 ff., 93 ff.]; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 7. Aufl., 1973, RN 10 zu § 170).
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Entsprechende Konfliktlösungen werden in der Literatur auch für die sonstigen Fälle gefordert, in denen der Gesetzgeber im Interesse staatlicher Behörden oder privater Auskunftsberechtigter an einer uneingeschränkten Auskunftspflicht und an Zwangsmaßnahmen zu ihrer Erfüllung festhält. Soweit ein Zwang zur Selbstbezichtigung überhaupt vertretbar sei, dürften die erzwungenen Auskünfte über strafbare Handlungen jedenfalls nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und von diesen nicht gegen die Auskunftsperson verwertet werden. Dies wird aus verfassungsrechtlichen Gründen vor allem im Bereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts für geboten erachtet und daher eine Gewähr dafür gefordert, daß die erzwungenen Auskünfte nur für die nach dem jeweiligen Gesetz zulässigen Zwecke verwertet und Unbefugten nicht offenbart werden dürften (Thomä, Auskunfts- und Betriebsprüfungsrecht der Verwaltung, 1955, S. 75 ff.). Verschiedentlich wird für sämtliche Auskunftspflichtige aus dem Grundgesetz die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen hergeleitet (Rogall, a.a.O., S. 150; Niese, ZStW 63, S. 199 [220 f.]; weitere Nachweise BGHZ 41, 318 [323 f.]; vgl. auch LG Düsseldorf, MDR 1975, S. 673; LG Koblenz, MDR 1975, S. 766).
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II.
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1. Für den Gemeinschuldner kann nicht das gleiche gelten wie für die Personengruppe der Beschuldigten, Zeugen und Prozeßparteien, denen die Rechtsordnung zum Schutz gegen Selbstbezichtigungen ein Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht zubilligt. Er soll durch seine Aussage nicht wie ein Beschuldigter zu seiner Verurteilung beitragen. Anders als der Zeuge steht er zu den von ihm geschädigten Gläubigern in einem besonderen Pflichtenverhältnis. Er nimmt zwar nach herrschender Auffassung die Stellung einer Partei ein. Doch unterscheidet er sich von den Parteien eines Zweiparteienverfahrens bereits dadurch, daß eine unterlassene Mitwirkung zu Lasten der Gläubiger und nicht zu seinen eigenen Lasten gehen würde. Er ist im Konkurs einer der wichtigsten Informationsträger, auf dessen Auskünfte die Gläubiger und die Verfahrensorgane zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Konkurses angewiesen sind. Entsprechend den Erfordernissen des Konkursverfahrens hat das Gesetz seine Befugnisse und Pflichten besonders ausgestaltet. Dieser Regelung entnimmt die herrschende Auffassung, daß der Gemeinschuldner uneingeschränkt auskunftspflichtig ist und daß den Interessen der Gläubiger der Vorrang vor seinem Interesse an einem Schutz gegen erzwungene Selbstbezichtigungen gebührt (Mentzel/Kuhn, Konkursordnung, 9. Aufl., 1979, Anm. 3 zu § 75 und Anm. l zu § 100; bis zur 10. Aufl. auch Böhle/Stamschräder, Konkursordnung, Anm. l zu § 100; Zirpius, KTS, 1965, S. 200 [205]; LG Hamburg, KTS 1975, S. 242). Beschwört der Gemeinschuldner wissentlich falsche Aussagen über konkurserhebliche Umstände, so ist er wegen Meineids zu bestrafen ohne Rücksicht darauf, ob die gerichtlich angeordnete Aufklärung strafbare Handlungen zum Gegenstand hatte (BGHSt 3, 309; vgl. auch RGSt 66, 152).
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Diese Auslegung der konkursrechtlichen Vorschriften ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Rechtsposition findet ihre Grenze an den Rechten anderer. Das Grundrecht gebietet daher keinen lückenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigungen ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden. Das Grundgesetz hat – wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat (vgl. BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 344 [351]) – die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Insoweit gewährt Art. 2 Abs. 1 GG als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe einen Schutz, der alter und bewährter Rechtstradition entspricht. Handelt es sich hingegen um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Er kann dabei berücksichtigen, daß es im Konkursverfahren – anders als bei den erwähnten verwaltungsrechtlichen Auskunftspflichten, die der Gesetzgeber in neueren Regelungen durch ein Aussageverweigerungsrecht für den Fall der Selbstbezichtigung ergänzt hat – nicht allein um ein staatliches oder öffentliches Informationsbedürfnis, sondern zugleich um die Interessen geschädigter Dritter geht. Nur durch eine uneingeschränkte Auskunftspflicht kann der Gemeinschuldner daran gehindert werden, Teile der Konkursmasse dem berechtigten Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Zubilligung eines Auskunftsverweigerungsrechts würde gerade denjenigen ungerechtfertigt bevorzugen, der zum Nachteil der Gläubiger besonders verwerflich gehandelt hat. Zwingt der Gesetzgeber den Gemeinschuldner dazu, für seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern einzustehen und durch seine Auskunft zu deren bestmöglicher Befriedigung beizutragen, dann verletzt das noch nicht seine Menschenwürde.
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Auch wenn danach der Gemeinschuldner kein Aussageverweigerungsrecht beanspruchen kann, so greift doch ein Zwang zur Selbstbezichtigung in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht ein. Die Anordnung von Zwangsmitteln kann daher nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesministers der Justiz im Einzelfall als unverhältnismäßig zu beanstanden sein. Darüber hinaus bedarf – insoweit ist Uhlenbruck (JR 1971, S. 445 ff.) in seiner Kritik an der herrschenden Auffassung zuzustimmen – die Auskunftspflicht des Gemeinschuldners einer Ergänzung durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot. Sie besteht aus den zuvor genannten Gründen uneingeschränkt nur für die Zwecke des Konkursverfahrens, da insoweit das Interesse des Gemeinschuldners hinter den Belangen der Gläubiger zurücktreten muß. Das Persönlichkeitsrecht des Gemeinschuldners würde aber unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn seine unter Zwang herbeigeführten Selbstbezichtigungen gegen seinen Willen zweckentfremdet und der Verwertung für eine Strafverfolgung zugeführt würden. Dafür fehlt auch eine sachliche Rechtfertigung. Denn in einem strafrechtlichen Verfahren steht dem Gemeinschuldner aus den erörterten, verfassungsrechtlich relevanten Gründen ein Schweigerecht zu; die Verwertung erzwungener Aussagen ist unzulässig. Dieses Schweigerecht wäre illusorisch, wenn eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung gegen seinen Willen strafrechtlich gegen ihn verwertet werden dürfte. Der bloße Umstand, daß dem Gemeinschuldner im Interesse seiner Gläubiger eine uneingeschränkte Auskunftspflicht zuzumuten ist, rechtfertigt es nicht, daß er zugleich zu seiner Verurteilung beitragen muß und daß die staatlichen Strafverfolgungsbehörden weitergehende Möglichkeiten erlangen als in anderen Fällen der Strafverfolgung.
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2. Die Konkursordnung begnügt sich damit, die Aussagepflicht des Gemeinschuldners anzuordnen und deren Erzwingung zu regeln, ohne gleichzeitig ein strafrechtliches Verwertungsverbot vorzusehen. Die insoweit bestehende Lücke zu schließen, obliegt grundsätzlich dem Gesetzgeber, zumal nur er das Verwertungsverbot näher ausgestalten und durch Offenbarungsverbote absichern kann. Erweist sich aber eine aus vorkonstitutioneller Zeit überkommene Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen als ergänzungsbedürftig, dann stellt sich auch für den Richter die Aufgabe, Gesetzeslücken bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht und unter Rückgriff auf die unmittelbar geltenden Vorschriften der Verfassung zu schließen (vgl. BVerfGE 37, 67 [81]; 49, 286 [301 ff.]; ferner BVerfGE 33, 23 [34]).
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Die Regelung der Konkursordnung steht einer solchen ergänzenden Auslegung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinngehalt entgegen; diese führt auch nicht zu einer unzulässigen grundlegenden Neubestimmung des normativen Regelungsgehalts. Schon die Aussagepflicht des Gemeinschuldners vor dem Konkursgericht wird von der herrschenden Auffassung erst im Wege der Auslegung aus dem Gesetz hergeleitet. Dann aber sind erst recht keine Bedenken dagegen erkennbar, diese Auslegung durch ein Verwertungsverbot zu ergänzen, das die Aussagepflicht und deren Erzwingbarkeit unberührt läßt. Diese Ergänzung lehnt sich an die in § 136a StPO und in § 393 Abs. 2 AO bereits vorgesehenen Verwertungsverbote an und steht in Einklang damit, daß dem Gemeinschuldner in einem strafrechtlichen Verfahren wegen begangener Konkursdelikte ohnehin ein Schweigerecht zusteht.
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III.
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Nach alledem ist die durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot ergänzte konkursrechtliche Regelung über die uneingeschränkte Aussagepflicht des Gemeinschuldners verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer stand das von ihm beanspruchte Aussageverweigerungsrecht nicht zu. Die Gerichte waren daher befugt, zur Erzwingung seiner Aussagen im Konkursverfahren Beugehaft anzuordnen.
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Da dieses Ergebnis auf einer verfassungskonformen Ergänzung der gesetzlichen Regelung beruht, erschien es angemessen, gemäß § 34 Abs. 3 BVerfGG eine teilweise Erstattung der Auslagen anzuordnen.
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(gez.) Dr. Benda Der Richter Dr. Böhmer ist an der Unterschrift verhindert. Dr. Benda Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer Dr. Heußner
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Der Senat ist der Auffassung, daß die durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot ergänzte konkursrechtliche Regelung über die uneingeschränkte Aussagepflicht des Gemeinschuldners verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ich halte eine Ergänzung allein durch ein Verwertungsverbot nicht für ausreichend. Wie der Senat mit Recht ausführt, wird das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Gemeinschuldners schon dann beeinträchtigt, "wenn seine unter Zwang herbeigeführten Selbstbezichtigungen gegen seinen Willen zweckentfremdet und der Verwertung für eine Strafverfolgung zugeführt würden". Daraus folgt aber nicht nur, daß der Gesetzgeber ein strafrechtliches Verwertungsverbot "durch Offenbarungsverbote absichern kann", sondern daß die mit der Weitergabe der Information des Gemeinschuldners an die Strafverfolgungsbehörden eintretende Zweckentfremdung bereits das Persönlichkeitsrecht verletzt. In der Weitergabe liegt eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Gemeinschuldners aus Art. 2 Abs. 1 GG deshalb, weil sie angesichts des bestehenden Verwertungsverbotes seiner Aussagen im strafrechtlichen Verfahren nicht erforderlich ist. Die für das Strafverfahren nicht erforderliche Übermittlung von Informationen verletzt aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip und ist daher unzulässig (vgl. BVerfGE 27, 344 [351 f.]).
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Die volle Gewähr dafür, daß die Auskünfte des Gemeinschuldners über die in der Konkursordnung vorgesehenen Zwecke hinaus nicht verfassungswidrig im Strafverfahren verwertet werden, kann im übrigen nur das Verbot der Offenbarung an Unbefugte bieten (Thomä, Auskunfts- und Betriebsprüfungsrecht der Verwaltung, 1955, S. 87). Nur so kann in einer dem Persönlichkeitsrecht angemessenen Weise verhindert werden, daß durch eine dysfunktionale Weitergabe, auf die der Gemeinschuldner keinen Einfluß hat, sein verfassungsrechtlich abgesichertes Aussageverweigerungsrecht umgangen wird.
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Eine durch ein solches Offenbarungsverbot ergänzte uneingeschränkte Aussagepflicht des Gemeinschuldners im Konkursverfahren erzeugt bei diesem auch allein das Vertrauen, daß aus seinen Erklärungen keine anderen als konkursrechtliche Konsequenzen gezogen werden; dies fördert damit seine Bereitschaft, im Interesse der Konkursgläubiger wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben. Die gegen seinen Willen erfolgende Übermittlung von Informationen aus dem Konkursverfahren, die im Strafverfahren ohnehin nicht verwertet werden dürfen, kann nur zu schwindender Kooperationsbereitschaft führen. Ich bin deshalb der Auffassung, daß sich bereits aus der Verfassung selbst nicht nur ein strafrechtliches Verwertungsverbot, sondern auch ein Offenbarungsverbot gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten ergibt.
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Nach allem ist die konkursrechtliche Regelung über die uneingeschränkte Aussagepflicht des Gemeinschuldners dann nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte sie im Wege der Auslegung sowohl durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot als auch durch ein Offenbarungsverbot ergänzen.
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