2. Die Prüfung der Prozeßfähigkeit eines Anwalts durch die Instanzgerichte muß in einem Verfahren erfolgen, dessen Hauptbeteiligter der betroffene Anwalt ist und das für diesen ausreichendes Gehör sowie effektiven Rechtsschutz sichert.
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des Ersten Senats vom 2. April 1974
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– 1 BvR 92, 97/70 – | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. a) des Generalrichters a.D. Dr. jur. R... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wilhelm Heins, Hamburg 50, Lisztstraße 45 –, b) des Rechtsanwalts H ... gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Januar 1970 und vom 29. Januar 1970 – 3 U 149/69 – 1 BvR 92/70 –, 2. des Rechtsanwalts H... gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 1970 – 74 O 386/68 – 1 BvR 97/70 –.
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Entscheidungsformel: | |
1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1969 – 74 Q 283/69 – und der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Januar 1970 – 3 U 149/69 – verletzen das Grundrecht des beschwerdeführenden Rechtsanwalts aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
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2. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
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3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt die Hälfte seiner notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, daß Gerichte der ersten und zweiten Instanz einen zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt in zwei Zivilrechtsstreitigkeiten mit politischem Einschlag für nicht prozeßfähig gehalten haben.
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I.
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In den beiden Ausgangsverfahren verfolgt der Beschwerdeführer zu 1 a) (im folgenden: die beschwerdeführende Partei) Ansprüche auf Gegendarstellung und auf Widerruf zu Presseveröffentlichungen, die sich mit der Widerstandsgruppe Oster und der Roten Kapelle befaßten. Sein Prozeßbevollmächtigter ist der Beschwerdeführer zu 1 b) und 2), ein beim Landgericht und Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt (im folgenden: der beschwerdeführende Anwalt).
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1. Im ersten Verfahren hat das Landgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 4. September 1969 als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, die beschwerdeführende Partei habe trotz wiederholter Hinweise nicht glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter prozeßfähig sei. Gegen dieses Urteil hat die beschwerdeführende Partei durch den beschwerdeführenden Anwalt Berufung einlegen lassen.
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Das Oberlandesgericht hat zunächst beide Beschwerdeführer darauf hingewiesen, der angerufene Senat habe bereits in zwei früheren Urteilen die Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit des beschwerdeführenden Anwalts in politischen Prozessen festgestellt; da diese Feststellung auch für das vorliegende Verfahren gelte, sehe das Gericht die Schriftsätze des Anwalts nicht als wirksame Prozeßhandlungen an und werde ihn zur mündlichen Verhandlung nicht zulassen. Daraufhin haben beide Beschwerdeführer die Richter als befangen abgelehnt. Durch den beanstandeten Beschluß vom 13. Januar 1970 wurde das Ablehnungsgesuch der beschwerdeführenden Partei von demselben Senat unter Mitwirkung anderer Richter als unbegründet zurückgewiesen; die vom beschwerdeführenden Anwalt erklärte Ablehnung hielt das Gericht wegen dessen Prozeßunfähigkeit für unbeachtlich.
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Durch den ebenfalls beanstandeten Beschluß vom 29. Januar 1970 hat das Oberlandesgericht sodann die Berufung als unzulässig verworfen. Nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung sei die Berufung durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt einzulegen, der voll prozeßfähig sein müsse. An dieser Voraussetzung fehle es, weil der beschwerdeführende Anwalt nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls in Prozessen mit politischem Einschlag nicht als prozeßfähig angesehen werden könne und die beschwerdeführende Partei trotz eines entsprechenden Hinweises keinen weiteren Anwalt bestellt habe.
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2. In dem zweiten Prozeß, einem Klageverfahren, hat das Landgericht mit Beweisbeschluß vom 16. Januar 1970 die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob der beschwerdeführende Anwalt – gegebenenfalls beschränkt auf den Bereich politischer Prozesse der vorliegenden Art – geschäfts- und prozeßfähig sei. Die Erstattung des Gutachtens solle die Vornahme solcher klinischer Maßnahmen einschließen, denen sich zu unterziehen der Anwalt bereit sei. Die Einholung des Gutachtens sei von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 2 000 DM durch die beschwerdeführende Partei abhängig.
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Einen Antrag, die Durchführung der Beweisaufnahme bis zur Entscheidung über die inzwischen erhobene Verfassungsbeschwerde auszusetzen, hat das Landgericht abgelehnt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß sowie die Ablehnung sämtlicher Richter des zuständigen Senats als befangen wurden vom Oberlandesgericht als unzulässig zurückgewiesen, weil sich die konkret hervorgetretenen Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren nicht ausräumen ließen und weil daher die Prozeßhandlungen des auch nur möglicherweise prozeßunfähigen Anwalts als unzulässig behandelt werden müßten.
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II.
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Beide Beschwerdeführer haben Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts im ersten Verfahren erhoben (1 BvR 92/70); der beschwerdeführende Anwalt greift ferner den Beweisbeschluß des Landgerichts im zweiten Verfahren an (1 BvR 97/70). Zur Begründung tragen die Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes vor:
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In seinem Beschluß über das Ablehnungsgesuch und ebenso in der das Verfahren abschließenden Entscheidung habe das Oberlandesgericht gegen Art. 101 Abs. 1 und Art. 103 GG verstoßen. Obwohl sämtliche Richter des Zivilsenats als befangen abgelehnt worden seien, sei über das Gesuch unter dem Vorsitz eines dem Senat angehörenden Richters entschieden worden; zudem sei der beschwerdeführende Anwalt willkürlich als prozeßunfähig angesehen worden.
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Durch den die Berufung verwerfenden Beschluß habe das Oberlandesgericht den beschwerdeführenden Anwalt in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Advokatur und die Partei in ihrem Recht auf Freiheit der Anwaltswahl verletzt. Zur Feststellung der Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit habe das Oberlandesgericht unzulässig auf seine früheren Urteile in anderen Verfahren zurückgegriffen und ferner den geistigen Gesundheitszustand ohne nähere Anhaltspunkte und damit willkürlich in Frage gestellt. Das Gericht habe zudem verkannt, daß eine partielle Geschäftsunfähigkeit, die den Anwalt in bedenklicher Weise auf Teilgebiete seines beruflichen Aufgabenbereichs beschränke, allenfalls unter ganz besonderen Voraussetzungen angenommen werden dürfe. Das Gebiet der politischen Prozesse sei nicht abgrenzbar. Mindestens sei eine Abwägung zwischen dem Recht auf anwaltliche Berufsfreiheit und etwaigen kollidierenden anderen Interessen erforderlich.
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Der Beweisbeschluß des Landgerichts verstoße gegen die Rechte des beschwerdeführenden Anwalts aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil ihn die vorgesehene Untersuchung verfassungswidrig in seiner körperlichen Integrität beeinträchtige. Auch sei die Beweisanordnung aus mehreren Gründen willkürlich, insbesondere deshalb, weil das Landgericht seinen Gesundheitszustand in Frage stelle, ohne daß Anhaltspunkte für eine organische Gehirnschädigung vorlägen.
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III.
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1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregierung zu den Verfassungsbeschwerden geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden nur insoweit für zulässig, als sie sich gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß und gegen den Beweisbeschluß richten. Zur Sache selbst hat er folgendes ausgeführt:
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Die Zivilprozeßordnung setze die Prozeßfähigkeit des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts nach allgemeiner Meinung als selbstverständlich voraus und enthalte in § 52 sowie in weiteren für das Verfahren maßgebenden Vorschriften eine hinreichend klare und auch vollständige Regelung. Diese diene dem Schutz der Prozeßparteien und trage einem geordneten Prozeßablauf Rechnung. Dieser stark ausgeprägte Schutz vernachlässige aber die gleichfalls schutzwürdigen Rechte des betroffenen Anwalts. Angesichts der hohen Bedeutung der freien Advokatur und der schwerwiegenden Beschränkung der beruflichen Tätigkeit, die mit der Feststellung der Prozeßunfähigkeit verbunden sei, müsse unmittelbar aus der Verfassung gefolgert werden, daß diese Feststellung in einem rechtsstaatlich geordneten, abgesonderten Verfahren zu erfolgen habe, das dem betroffenen Anwalt hinreichende Gelegenheit zu Gehör und ein eigenständiges Rechtsmittel gewähre. Die insoweit bestehende Lücke könne bis zu einer gesetzlichen Ergänzung auch vom Richter ausgefüllt werden. Für den Fall vorübergehender oder partieller Geschäftsunfähigkeit biete sich die entsprechende Anwendung der Vorschriften über einen Zwischenstreit mit Dritten an. Bei der Entscheidung selbst sei der am wenigsten beeinträchtigende Eingriff vorzunehmen. Diesem Grundsatz entspreche es, wenn das Oberlandesgericht eine Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit nur finden Bereich politischer Prozesse annehmen wolle.
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2. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, die Gerichte müßten einen zugelassenen Anwalt so hinnehmen, wie ihn die Zulassungsbehörde präsentiere. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Anwalts wegen geistiger Schwäche enthalte die Bundesrechtsanwaltsordnung in § 14 Abs. 1 Nr. 4 eine erschöpfende Regelung. Für die von den Prozeßgerichten beanspruchte Befugnis, im Einzelfall über den Geisteszustand eines Anwalts Beweise zu erheben und selbst zu entscheiden, fehle eine hinreichend klare und vollständige gesetzliche Regelung, wie sie für derart folgenschwere Eingriffe in die Berufsfreiheit erforderlich sei. Zudem sei eine solche Befugnis unvereinbar mit der Stellung eines Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege. Habe ein Gericht Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Anwalts, müsse es das Verfahren aussetzen und die zur Rücknahme der Zulassung zuständige Justizverwaltung von den Zweifeln unterrichten. An die im Rücknahmeverfahren ergangene Entscheidung sei das Prozeßgericht gebunden. Demgegenüber führe das Vorgehen der Gerichte in den vorliegenden Fällen zu einer dem Rechtsstaatsgebot nicht entsprechenden Rechtsunsicherheit, da die Geschäftsunfähigkeit von den Gerichten verschieden beurteilt werden könne. Eine partielle Geschäftsunfähigkeit lasse sich zudem nicht zuverlässig abgrenzen. Im konkreten Fall sei zumindest der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da das Verhalten des beschwerdeführenden Anwalts keinen Anlaß zu den getroffenen Maßnahmen gegeben habe und diese nicht notwendig gewesen seien, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen.
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3. Die obersten Gerichtshöfe des Bundes haben auf Anfrage ihre bisherige Rechtsprechung zur gerichtlichen Beurteilung der Geschäfts- und Prozeßfähigkeit von Anwälten mitgeteilt. Von der Gelegenheit, darüber hinaus ihre Erwägungen zu dieser Frage darzulegen, haben mehrere Senate wie folgt Gebrauch gemacht:
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Der III., VII. und IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind übereinstimmend der Ansicht, daß der Anwalt – jedenfalls im Anwaltsprozeß – geschäfts- und prozeßfähig sein müsse und daß das Prozeßgericht befugt und verpflichtet sei, dies im konkreten Einzelfall selbst zu prüfen. Auf die mit dieser Prüfung verbundenen nachteiligen Folgen für den Anwalt wird vom IX. Senat ausdrücklich hingewiesen. Nach Ansicht des VII. Senats kann der Anwalt durch Beitritt als Nebenintervenient ausreichenden Rechtsschutz erreichen.
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Auch nach Meinung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine ordnungsgemäße Vertretung durch geschäftsfähige Anwälte zumindest im Anwaltsprozeß im Interesse der gesamten Rechtspflege erforderlich. Zeigten sich während eines Prozesses Anzeichen für eine dauernde Prozeßunfähigkeit, sei die Klärung grundsätzlich dem in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten Verfahren zu überlassen. Es liege nahe, Gleiches für den Fall einer dauernden partiellen Prozeßunfähigkeit anzunehmen, sofern eine solche im Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO berücksichtigt werden könne.
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Der 9. Senat des Bundessozialgerichts neigt in verfassungsrechtlicher Hinsicht der Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer zu, die er durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausschluß eines Strafverteidigers (BVerfGE 34, 293) bestätigt sieht. Die Grundsätze dieser Entscheidung müssen nach Meinung des III. Senats des Bundesfinanzhofs erst recht für die partielle Entziehung der Verteidigungsfähigkeit gelten; für das finanzgerichtliche Verfahren könne von Bedeutung sein, daß hier kein Anwaltszwang bestehe. Nach Ansicht des VII. Senats des Bundesfinanzhofs bietet die Finanzgerichtsordnung keine Handhabe, einen Anwalt wegen partieller Geistesstörung als Bevollmächtigten zurückzuweisen.
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4. Nach Auffassung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und der Prozeßgegner der Ausgangsverfahren werden durch die beanstandeten Beschlüsse, in denen es im wesentlichen um die den Prozeßgerichten vorbehaltene Anwendung und Auslegung einfachen Rechts gehe, keine Grundrechte der Beschwerdeführer verletzt.
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Soweit die Beschwerdeführer den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 1970 beanstanden, durch den ihr Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, sind ihre Verfassungsbeschwerden unzulässig. Diese Zwischenentscheidung ist durch den die Berufung verwerfenden Beschluß vom 29. Januar 1970 überholt, den die Beschwerdeführer ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angreifen und gegen den sie u.a. die Rüge erheben, das Gericht sei bei dieser Endentscheidung wegen der vorherigen Richterablehnung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Daher fehlt für eine selbständige Verfassungsbeschwerde gegen den vorangegangenen Beschluß vom 13. Januar 1970 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 9, 89 [93]).
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Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil begründet.
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I.
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Die gegen die Endentscheidung vom 29. Januar 1970 erhobene Rüge, das Gericht sei bei dieser Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, greift nicht durch.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Entscheidung eines Gerichts, an der zuvor erfolglos abgelehnte Richter mitwirken, das verfassungsmäßige Recht auf den gesetzlichen Richter erst dann, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches auf willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfGE 31,145 [164]). Dafür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Über das Ablehnungsgesuch hat ordnungsgemäß der nach § 45 Abs. 1 ZPO zuständige Senat entschieden, wobei an Stelle der namentlich abgelehnten Richter deren Vertreter mitgewirkt haben. Soweit der beschwerdeführende Anwalt bemängelt, über seine weiter gehende Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Senats sei nicht förmlich entschieden worden, kann von Willkür schon deshalb keine Rede sein, weil derartige Anträge nach herrschender Auffassung als mißbräuchlich unberücksichtigt bleiben können (vgl. BVerfGE 11, 1 [5 f.] mit weiteren Nachweisen).
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II.
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Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der beschwerdeführende Anwalt sei wegen der Annahme partieller Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit in der Ausübung seiner anwaltlichen Berufstätigkeit beeinträchtigt worden, hat nur die Verfassungsbeschwerde des beschwerdeführenden Anwalts gegen die im ersten Ausgangsverfahren ergangenen Entscheidungen Erfolg.
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1. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Entscheidungen sind entgegen der Meinung der Bundesrechtsanwaltskammer nicht schon mit der Begründung zu beanstanden, das Prozeßgericht dürfe die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit eines Anwalts überhaupt nicht überprüfen, sondern müsse einen zugelassenen Anwalt stets so hinnehmen, wie die Zulassungsbehörde ihn präsentiert. Die Tätigkeit, die ein anwaltlicher Prozeßvertreter in Ausübung seines Berufes wahrnimmt, stellt sich zugleich als Handeln für andere dar; seine Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit ist daher namentlich im Anwaltsprozeß zwangsläufig Gegenstand zweier verschiedener Regelungsbereiche: Einerseits beeinträchtigt schon eine partielle Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit den Anwalt in seiner ungestörten Berufsausübung und ist daher für ihn selbst von erheblicher berufsrechtlicher Auswirkung. Andererseits berührt sie die Gültigkeit der für den Mandanten vorgenommenen Prozeßhandlungen und ist daher prozeßrechtlich für Verlauf und Ausgang des Prozesses bedeutsam. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung darf weder die berufsrechtliche noch die prozeßrechtliche Seite der Problematik außer acht bleiben.
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a) Prozeßrechtlich läßt sich nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesministers der Justiz und der drei Zivilsenate des Bundesgerichtshofs der Zivilprozeßordnung unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum eine hinreichend bestimmte und vollständige Regelung für den Anwaltsprozeß entnehmen. Zwar enthält die Zivilprozeßordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten im Anwaltsprozeß. Nach allgemeiner Ansicht im Schrifttum, der die höchstrichterliche Rechtsprechung gefolgt ist, ergibt sich jedoch aus den Vorschriften der §§ 51 ff., 78 ff. und 244 ZPO als nahezu selbstverständlich, daß sich im Anwaltsprozeß eine Partei durch einen nicht nur zugelassenen, sondern auch geschäfts- und prozeßfähigen Anwalt vertreten lassen muß. Eine Sachentscheidung zugunsten der Partei darf nicht ergehen, wenn ihr Anwalt prozeßunfähig ist und daher rechtswirksame Prozeßhandlungen nicht vornehmen kann. Vielmehr ist in diesem Fall das Begehren der Partei als unzulässig abzuweisen, ihr Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen oder bei nachträglicher Prozeßunfähigkeit die Unterbrechung des Rechtsstreits festzustellen. Wegen dieser prozeßrechtlichen Auswirkungen auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit kann das angerufene Prozeßgericht nicht umhin, Zweifeln an der Prozeßfähigkeit des Anwalts notfalls auch von Amts wegen nachzugehen (vgl. dazu etwa Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., Anm. V 3 zu § 78 und Anm. II zu § 244; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. A I zu § 78 und B V zu § 244; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., S. 119 und 197; BGHZ 30, 112; BAG 17, 278; BGH VersR 1957, S. 536).
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Die verfassungsrechtliche Würdigung dieser Regelung in ihrer prozeßrechtlichen Bedeutung, insbesondere in ihren Folgen für den Prozeß des Mandanten und dessen Recht zur freien Anwaltswahl, führt zu keinen Bedenken. Denn insoweit ist die Regelung bereits durch das Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Gegenpartei an einer geordneten und in ihrer Wirksamkeit nicht anzweifelbaren Prozeßführung gerechtfertigt. Etwaige Nachteile für die vertretene Partei werden dadurch aufgewogen, daß diese Regelung den Schutz des Mandanten vor – mitunter irreparablen – Fehlhandlungen eines noch zugelassenen, jedoch geschäftsunfähigen Prozeßbevollmächtigten erhöht.
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b) Auch unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten ist der Rechtssatz, daß ein Anwalt bei seiner forensischen Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter geschäfts- und prozeßfähig sein muß, als solcher verfassungsrechtlich unbedenklich. Er hält sich im Rahmen des Regelungsvorbehaltes des Art. 12 Abs. 1 GG, der den Gesetzgeber ermächtigt, subjektive Zulassungsvoraussetzungen dieses Inhalts im Interesse einer geordneten Rechtspflege vorzuschreiben. Es darf jedoch nicht außer acht bleiben, daß sich die – formell nur für die im einzelnen Rechtsstreit geltende – Behandlung eines zugelassenen Rechtsanwalts als prozeßunfähig weit über diesen Prozeß hinaus in folgenschwerer Weise für seine gesamte durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübung auswirken kann und den Betroffenen zudem in seiner menschlichen Existenz schwer trifft. Deshalb muß um so sorgsamer auf eine streng rechtsstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens geachtet werden, in dem über Zweifel an der Prozeßfähigkeit entschieden wird. Eine solche Ausgestaltung, zu der ausreichendes Gehör und effektiver Rechtsschutz für den betroffenen Anwalt gehören, erscheint nicht zuletzt wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und wegen der fundamentalen Bedeutung der freien Advokatur (BVerfGE 15, 226 [234]; 34, 293 [302]) unverzichtbar.
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aa) Den zuvor erörterten Anforderungen läßt sich ohne sonderliche Schwierigkeiten dann Rechnung tragen, wenn ein zugelassener Rechtsanwalt wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig wird, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Für diesen Fall sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung eine die prozeßrechtlichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung ergänzende berufsrechtliche Regelung vor: Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zurückzunehmen, sofern der berufsunfähige Anwalt nicht eine Gefährdung der Rechtspflege dadurch vermeidet, daß er beispielsweise seine Praxis durch einen Sozius weiterführen läßt (vgl. BTDrucks. III/778, S. 3, zu § 26); über die Rücknahme wird in einem besonderen Verfahren nach vorheriger Anhörung des Anwalts durch die Landesjustizverwaltung entschieden, gegen deren Entscheidung der Ehrengerichtshof angerufen werden kann (§ 16 BRAO). Sollten sich während eines Rechtsstreits bei einem Anwalt Anzeichen für eine dauernde Berufsunfähigkeit zeigen, so wären dessen berufsrechtliche Belange jedenfalls dann gewahrt, wenn das Prozeßgericht entsprechend der Meinung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht selbst entscheiden, sondern die Klärung im Verfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO abwarten würde.
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bb) Den zuvor genannten berufsrechtlichen Gesichtspunkten wird sich oft auch in solchen Fällen Genüge tun lassen, in denen auf Rüge der beschwerten Partei die Auswirkung der Geschäftsunfähigkeit eines Anwalts auf konkrete zurückliegende Prozeßhandlungen zu beurteilen ist. Ausgehend von dem schon genannten Grundsatz, daß ein Prozeßbevollmächtigter prozeßfähig sein muß, haben für solche Fälle der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht als Rechtsmittelinstanzen übereinstimmend entschieden, daß mit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit die Vertretungsfähigkeit des Anwalts im Sinne des § 244 ZPO aufhört und der Rechtsstreit nach dieser Vorschrift unterbrochen wird mit der Folge, daß der Partei Versäumnisse ihres geschäftsunfähigen Anwalts nicht angelastet werden können (BGHZ 30, 112; BAG 17, 278). Bei dieser dem Schutz der Parteien dienenden Regelung wird die Frage der Geschäftsfähigkeit nicht von Amts wegen, sondern – möglicherweise im Einverständnis mit dem betroffenen Anwalt – auf Betreiben der vertretenen Partei aufgeworfen, die ihrerseits die erforderlichen Nachweise zu erbringen hat und mit ihrer Rüge erfolglos bleibt, wenn sie diesen Nachweis – etwa infolge Weigerung ihres Anwalts – nicht führen kann. Zwar wird auch hier der Anwalt in seiner Berufsausübung und in seiner menschlichen Existenz namentlich dann berührt, wenn über die Berechtigung der Rüge seiner Partei eine Beweisaufnahme erforderlich wird. In seinen Auswirkungen läßt sich dieser Eingriff jedoch vielfach auf bestimmte zurückliegende Zeitabschnitte begrenzen und ferner abmildern, indem so verfahren wird, wie es das Bundesarbeitsgericht für geboten erachtet, daß nämlich Beweise über die Prozeßunfähigkeit des Anwalts durch Einholung fachärztlicher Gutachten nur dann erhoben werden dürfen, wenn der betroffene Anwalt in eine solche Untersuchung und die Auswertung ihrer Ergebnisse im anhängigen Verfahren einwilligt. Zumindest unter dieser Voraussetzung ließe sich der Eingriff auch berufsrechtlich durch das überwiegende Interesse des Mandanten und auf Grund des zwischen diesem und dem Anwalt bestehenden Auftragsverhältnisses rechtfertigen.
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cc) Im Unterschied zu den zuvor erörterten Fallgruppen geht es in den Ausgangsverfahren darum, daß das Prozeßgericht von Amts wegen und gegen den Widerspruch sowohl des Anwalts als auch der Partei die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit eines zugelassenen Anwalts ganz oder partiell für bestimmte Angelegenheiten in Frage stellt und darüber seinerseits im Rahmen eines anhängigen Prozesses mit Wirkung auch für die künftige Mitwirkung des Anwalts in diesem Prozeß entscheiden will. Für dieses Vorgehen bietet zwar die Zivilprozeßordnung eine Regelung an, die den anfangs erörterten prozeßrechtlichen Erfordernissen gerecht wird; in berufsrechtlicher Hinsicht erweist sie sich jedoch als unzureichend.
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Daß hier – anders als im Verfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO und auch anders als bei den Rechtsmittelentscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts – der Anwalt der Jurisdiktion desjenigen Gerichts unterliegt, vor dem er in einem schwebenden Rechtsstreit als unabhängiges Organ der Rechtspflege auftritt, mag – aus prozeßrechtlichen Gründen – zu rechtfertigen sein und erscheint für sich allein jedenfalls nicht unvereinbar mit dem Rechtsstaatsgebot. Unzumutbar ist es aber für den Betroffenen, wenn diese folgenschwere Beschränkung der anwaltlichen Berufsausübung nicht durch einen selbständig anfechtbaren Hoheitsakt erfolgt, sondern vom Prozeßgericht mit der Entscheidung über den Rechtsstreit verknüpft und somit in einer Weise getroffen wird, die dem Anwalt keinen der Schwere des Eingriffs angemessenen Rechtsschutz gewährt. Der Anwalt, dessen Geschäftsfähigkeit vom Prozeßgericht angezweifelt wird, gerät in den Konflikt, entweder im Interesse seines Mandanten zur Vermeidung ungünstiger Prozeßentscheidungen einen Anwaltswechsel empfehlen oder aber seinen Mandanten veranlassen zu müssen, eine ungünstige Prozeßentscheidung in Kauf zu nehmen und dagegen ein Rechtsmittel einzulegen, um wenigstens auf diese Weise eine Überprüfung der Feststellungen über die Prozeßunfähigkeit zu erreichen. Diese Vernachlässigung schutzwürdiger Belange des Anwalts wird durch keine höherwertigen Interessen geboten. Insbesondere kann dem Bestreben nach Beschleunigung des Verfahrens kein solches Gewicht beigemessen werden, daß der Schutz des betroffenen Anwalts dahinter zurückstehen müßte. Treten ernsthafte Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Anwalts auf, sind Verzögerungen des Rechtsstreits ohnehin unvermeidlich; die vertretene Partei könnte zudem durch einen Anwaltswechsel Verzögerungen vermeiden.
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2. Die bisherigen Erwägungen nötigen nicht zu der Annahme, daß für die zuletzt genannte Fallgruppe eine ausreichende gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt fehlt, daß deswegen die Prozeßgerichte einen möglicherweise geschäftsunfähigen, aber noch nicht berufsunfähigen Anwalt bis zu einer ergänzenden gesetzlichen Regelung als prozeßfähig behandeln und es der jeweils beschwerten Partei überlassen müßten, die Wirksamkeit der anwaltlichen Prozeßhandlungen nachträglich durch Einlegung von Rechtsbehelfen überprüfen zu lassen. Auf diese Weise ließe sich zwar dem derzeit unbefriedigenden Schutz des betroffenen Anwalts gerecht werden, doch blieben die gleichfalls schutzwürdigen prozeßrechtlichen Belange unberücksichtigt; zudem würde die gesetzliche Regelung übergangen, die in der Zivilprozeßordnung im Blick auf die prozeßrechtlichen Belange bereits getroffen worden ist. Erweist sich eine derartige, aus vorkonstitutioneller Zeit überkommene prozeßrechtlich unbedenkliche Regelung als ergänzungsbedürftig, weil die grundrechtliche Sicherung der Berufsfreiheit und das Rechtsstaatsgebot eine stärkere Berücksichtigung der berufsrechtlichen Auswirkungen erfordern, dann obliegt die Schließung der nunmehr erkannten Lücke nicht stets und ausschließlich dem Gesetzgeber. Dieser ist zwar in erster Linie zu der Ergänzung berufen, zumal er allein in der Lage ist, ohne Bindung an die bereits vorhandenen prozeßrechtlichen Vorschriften eine in jeder Hinsicht und für alle Instanzen befriedigende Regelung einschließlich der Kostenfrage zu treffen. Solange diese ergänzende Regelung fehlt, stellt sich aber auch für den Richter die Aufgabe, Gesetzeslücken nach den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht zu schließen (vgl. BVerfGE 34, 269 [287]).
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Die Entscheidung, wie die vorhandene Lücke im einzelnen auszufüllen ist, ist Aufgabe der Prozeßgerichte. Verfassungsrechtlich ist lediglich zu verlangen, daß die Prozeßfähigkeit in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren geprüft wird, dessen Hauptbeteiligter der für dieses Verfahren als prozeßfähig zu behandelnde Anwalt ist und das diesem Gelegenheit gibt, schon vor der Anordnung von Beweiserhebungen zu Gehör zu kommen, das möglichst mit einer von der Prozeßentscheidung abgesonderten Entscheidung endet und das insbesondere dem Anwalt die selbständige Einlegung von Rechtsmitteln ermöglicht. Diesen Anforderungen entspräche das Verfahren nach §§ 14 ff. BRAO. Doch steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmung entgegen, daß diese Regelung ausdrücklich auf den Fall dauernder Berufsunfähigkeit mit der Folge der Rücknahme der Zulassung abgestellt ist. Nach Ansicht des Bundesministers der Justiz bietet sich am ehesten eine entsprechende Anwendung derjenigen zivilprozessualen Vorschriften an, die einen durch Zwischenurteil abzuschließenden Zwischenstreit mit Dritten betreffen (Berechtigung zur Nebenintervention – § 71 – oder zur Zeugnisverweigerung – § 387 –, Aushändigung von Urkunden an den Anwalt – § 135 ZPO). Dieser Weg könnte im Verfahren vor den Instanzgerichten zu einigermaßen befriedigenden Lösungen führen, zumal das ergehende Zwischenurteil nach den genannten Vorschriften mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist – für die Anfechtung von Zwischenurteilen der Oberlandesgerichte wäre eine erweiternde Anwendung des § 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erwägen – und zumindest im Falle des Unterliegens des Anwalts eine Kostenentscheidung entsprechend den §§ 96, 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO denkbar wäre.
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3. a) Im ersten Ausgangsverfahren hat sich bereits das Landgericht und ihm folgend ebenso das Oberlandesgericht damit begnügt, die zivilprozessuale Regelung anzuwenden, ohne zu erkennen, daß diese in berufsrechtlicher Hinsicht lückenhaft ist. Dieses Vorgehen verletzt zwar keine verfassungsmäßigen Rechte der beschwerdeführenden Partei, wohl aber das Grundrecht des beschwerdeführenden Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG, da über dessen partielle Prozeßunfähigkeit und damit über eine schwerwiegende Beschränkung seiner Berufsfreiheit in einem Verfahren entschieden worden ist, das ihm keinen ausreichenden Rechtsschutz gewährte. Diese Verkürzung des Rechtsschutzes läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa ausnahmsweise mit den Besonderheiten eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Anwalt den Antragsteller vertrat und dieser zur Vermeidung von Verzögerungen einen anderen Anwalt hätte zuziehen können. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts und ebenso die auf dem gleichen Mangel beruhende Entscheidung des Landgerichts waren daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben.
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Bei der erneuten Entscheidung wird zu beachten sein, daß der Prozeßrichter eine etwaige Prozeßunfähigkeit nur für den konkreten Rechtsstreit, nicht aber für eine ganze Gruppe von Prozessen feststellen darf.
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b) Der im zweiten Ausgangsverfahren erlassene Beweisbeschluß des Landgerichts verletzt hingegen keine Grundrechte des beschwerdeführenden Anwalts, da er der Durchführung eines Verfahrens mit ausreichendem Rechtsschutz für den Beschwerdeführer nicht entgegensteht. Ist ein solches Verfahren gesichert, dann ist das Prozeßgericht – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – verfassungsrechtlich nicht gehindert, im Anwaltsprozeß konkreten Zweifeln an der Geschäfts- und Prozeßfähigkeit des Prozeßbevollmächtigten nachzugehen. Ob dazu im Einzelfall Anlaß besteht, ist eine Frage der Anwendung einfachen Rechts und der Würdigung des Tatbestandes, die dem zuständigen Gericht obliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen um so weniger erkennbar, als das Landgericht, das den beanstandeten Beweisbeschluß erlassen hat, bereits im ersten Ausgangsverfahren mit im wesentlichen derselben Besetzung ausgeführt hatte, es sei grundsätzlich von der Prozeßfähigkeit eines seit Jahren zugelassenen Anwalts auszugehen und es bestehe erst dann Anlaß zu deren Prüfung, wenn konkrete Zweifel aufträten. Diese Zweifel hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise dem Inhalt der Akten und der im Beweisbeschluß genannten Beiakten mit den darin enthaltenen gutachtlichen Äußerungen sowie dem Verlauf der mündlichen Verhandlung entnommen. Daß der beschwerdeführende Anwalt keine Gelegenheit gehabt hätte, sich in der mündlichen Verhandlung vor Erlaß des Beweisbeschlusses zu den aufgetretenen Zweifeln zu äußern, macht er selbst nicht geltend. Entgegen seiner Meinung wird er auch nicht durch die im Beweisbeschluß vorgesehenen klinischen Maßnahmen verfassungswidrig in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt. Abgesehen davon, daß er zunächst selbst in eine stationäre Untersuchung eingewilligt hatte, sind nur solche Maßnahmen durchzuführen, denen sich zu unterziehen er bereit ist. Da auch sonstige Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung nicht erkennbar sind, mußte die gegen den Beweisbeschluß gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen werden.
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4. Die Entscheidung über die teilweise Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
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