BVerfGE 64, 261 - Hafturlaub | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 24.03.2022, durch: A. Tschentscher, Johannes Rux | |||
2. Der Gedanke der Resozialisierung des Gefangenen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) gebietet, bei der Abwägung der für und gegen eine Beurlaubung sprechenden Gesichtspunkte das hohe Lebensalter des Gefangenen und dessen Gesundheitszustand nicht außer Betracht zu lassen. |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 28. Juni 1983 |
- 2 BvR 539/80 u 612/80 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn K... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Helmut Schlangenotto, Bernd Wadenpfuhl, Ulrike Tadge, Jürgen Schlienbecker, Schwanallee 10 ( am Wilhelmsplatz ), Marburg 2 - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1980 - 3 Ws 213/80 (StVollz) - 2 BvR 539/80 -; 2. des Herrn Z... - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans Herbert Gutschmidt, Ludwigstraße 46, Gießen - gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 1980 - 3 Ws 195/80 (StVollz) - 2 BvR 612/80 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1980 - 3 Ws 213/80 (StVollz) - und vom 11. April 1980 - 3 Ws 195/80 (StVollz) - verletzen die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. |
Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. |
Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Gründe: | |
A. | |
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Frage nach der Reichweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub aus der Haft für zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene nach langjährigem Strafvollzug.
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I. | |
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) enthält in § 13 eine Regelung über den Urlaub aus der Haft. Die Vorschrift lautet:
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(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
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(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.
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(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.
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(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.
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(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.
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Über Urlaubsgesuche entscheidet der Leiter der Justizvollzugsanstalt (vgl. §§ 156, 159 StVollzG). Gegen seinen Bescheid kann auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden (§ 109 StVollzG). Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer (§ 110 StVollzG). Für deren Verfahren bestimmt § 115 Abs. 5 StVollzG:
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(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
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II. | |
1. a) Der jetzt 78 Jahre alte Beschwerdeführer zu 1) wurde im sogenannten Auschwitzprozeß durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. und 20. August 1965 wegen Mordes in mindestens 475 Fällen und wegen Beihilfe zum Mord in mindestens sechs Fällen, begangen an insgesamt mehr als 2100 Menschen, zu lebenslangem Zuchthaus und einer Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Unter anderem wurde er der Ermordung arbeitsunfähiger Häftlinge aus Mordlust und niedrigen Beweggründen für schuldig befunden.
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Seit dem 17. September 1960 befindet er sich ohne Unterbrechung in Haft. Sein Verhalten im Vollzug wird in der Vollzugsanstalt als positiv und problemlos beurteilt. Nach dem Urteil der Ärzte ist der Beschwerdeführer schwer herzkrank; er leidet an einer Coronarsklerose mit Bluthochdruck; seine Beschwerden, insbesondere Anfälle von angina pectoris, nahmen ungefähr seit Mitte 1978 an Häufigkeit und Heftigkeit zu; die Gefahr eines Herzinfarktes ist groß. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hält ihn in Übereinstimmung mit den Anstaltsärzten und hinzugezogenen ärztlichen Gutachtern aus medizinischen Gründen für haftunfähig.
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b) Der Beschwerdeführer hat im Februar 1977 zehn Tage Urlaub nach § 13 Abs. 1 StVollzG beantragt. Die Vollzugskonferenz (§ 159 StVollzG) und der Leiter der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt haben das Gesuch befürwortet. Der Hessische Minister der Justiz hat seine Zustimmung zur Beurlaubung mit Erlaß vom 20. Mai 1977 versagt. Daraufhin wies der Anstaltsleiter das Urlaubsgesuch zurück. Diesen Bescheid hob die Strafvollstreckungskammer auf. Nach erneuter Prüfung lehnte die Vollzugsbehörde das Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers am 12. Mai 1978 abermals ab.
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Auch diesen Bescheid der Justizvollzugsanstalt hob die Strafvollstreckungskammer auf. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers der Justiz hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch Beschluß vom 5. März 1979 auf und verwies die Sache zu weiteren Feststellungen über die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers an die Kammer zurück. Durch Beschluß vom 30. Januar 1980 hob die Strafvollstreckungskammer den Bescheid der Justizvollzugsanstalt erneut auf und verpflichtete sie, dem Beschwerdeführer zehn Tage Urlaub zu gewähren. Zwar habe der Antragsteller überaus schwere Schuld auf sich geladen, was - für sich betrachtet - gegen die Gewährung von Urlaub spreche. Vorrang vor den Gründen, die aus den immerhin mehr als 36 Jahre zurückliegenden Taten des Gefangenen nach mehr als 19jährigem ununterbrochenen Haftvollzug herzuleiten seien, habe jedoch die gebotene Rücksichtnahme auf die gegenwärtig ernste Gefahr für dessen Gesundheit, die auch bei der Entscheidung über die Beurlaubung eines Gefangenen in den Blick zu nehmen sei. Nach einleuchtender fachärztlicher Ansicht sei das Herzinfarktrisiko für den Antragsteller groß; es könne durch einen Urlaub spürbar und nachhaltig verringert werden. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt halte in Übereinstimmung mit den Anstaltsärzten und dem von der Kammer eingeholten ärztlichen Gutachten den Antragsteller aus medizinischen Gründen gegenwärtig sogar für haftunfähig. Diene auch im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe der Urlaub dem Ziel, dem Gefangenen die Fähigkeit zu erhalten, in Freiheit leben zu können, und solle auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte grundsätzlich eine Chance haben, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden, dürfe diesem betagten Gefangenen ein Urlaub nicht versagt werden.
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Auf die Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers der Justiz hin hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 22. April 1980 auch diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Die Vollzugsbehörde habe die Urlaubsversagung rechtmäßig darauf gestützt, "daß das begangene schwere Unrecht und das Maß der persönlichen Schuld des Antragstellers eine weitere ununterbrochene Verbüßung der seit 1960 andauernden Haft erfordere, zumal für ihn auch ein Gnadenerweis in absehbarer Zeit nicht in Aussicht sei". Die Begründung dieser Verfügung lasse Ermessensfehler nicht erkennen.
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Die außerordentliche Schwere der Schuld des Antragstellers werde durch den Beschluß der Vollstreckungskammer bestätigt. Das Gebot gerechten Schuldausgleichs verbiete es, ihn alsbald aus der Haft zu entlassen. Zwischen Urlaub und etwaigem Entlassungszeitpunkt bestehe ein sachlicher Zusammenhang, denn der Urlaub solle der Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft dienen. Deshalb sei es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten Urlaub zu versagen, wenn wegen der Schwere seiner Schuld eine weitere ununterbrochene Vollstreckung geboten und der Entlassungszeitpunkt noch nicht absehbar sei.
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Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, daß bei dem Antragsteller wegen der langen Haftzeit deformierende Persönlichkeitsveränderungen drohten oder schon eingetreten seien, denen nur durch eine Urlaubsgewährung entgegengewirkt werden könne, hätten sich nicht ergeben. Die Verfügung der Vollzugsbehörde berücksichtige auch den Gesundheitszustand des Antragstellers, der - wie ermessensfehlerfrei dargelegt sei - die Notwendigkeit des Urlaubs schon deshalb nicht zu begründen vermöge, weil keine Hinweise dafür vorlägen, daß die Krankheit durch einen Urlaub aus der Haft gebessert werden könnte. Der Urlaub nach § 13 StVollzG habe grundsätzlich nicht die Aufgabe, den Gesundheitszustand eines Gefangenen zu verbessern.
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Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, die Risiken der Erkrankung des Gefangenen ließen sich durch eine Urlaubsgewährung dauernd spürbar verringern, fänden in den ärztlichen Beurteilungen keine Stütze. Dieses Ziel könne allenfalls durch eine Vollstreckungsunterbrechung erreicht werden. Gerade dieser Umstand begründe jedoch keine Verpflichtung zur Urlaubsgewährung.
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Schließlich könne ein Anspruch auf Urlaubsgewährung, wie der Senat in dem vorangegangenen Beschluß vom 5. März 1979 im einzelnen ausgeführt hatte, auch nicht mit dem Alter des Antragstellers begründet werden. Für den Zeitpunkt einer Entlassung spiele das Lebensalter eines Gefangenen grundsätzlich keine Rolle. Eine Privilegierung älterer Gefangener sei mit dem Gebot eines gerechten Schuldausgleichs unvereinbar. Die sich bei hohem Alter ergebenden Konsequenzen eines möglichen Versterbens in der Haft oder einer nur noch relativ kurzen Lebensdauer nach einer Haftentlassung seien im Interesse eines gerechten Schuldausgleichs hinzunehmen.
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c) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1) die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Grundsätzlich könnten im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Gewährung von Urlaub keine anderen Gesichtspunkte gelten als im Vollzug einer längeren zeitlichen Freiheitsstrafe. Auch der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene müsse in seiner Lebenstüchtigkeit erhalten werden; deshalb sehe § 13 Abs. 3 StVollzG die Möglichkeit einer Beurlaubung vor, wenn sich der - nicht in den offenen Vollzug überwiesene - Gefangene zehn Jahre im Vollzug befunden habe. An der besonderen Schwere seiner Schuld dürfe die Gewährung von Urlaub nicht mehr scheitern, nachdem er mehr als 19 Jahre seiner Strafe verbüßt habe.
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2. a) Der jetzt 79 Jahre alte Beschwerdeführer zu 2) wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1970 wegen acht sachlich zusammentreffender, jeweils in Mittäterschaft begangener Morde in insgesamt 13 449 Fällen und eines in Mittäterschaft begangenen Mordversuchs zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er hatte als Kommandeur eines Einsatzkommandos auf Befehl des Leiters der Einsatzgruppe Juden in den von der deutschen Wehrmacht besetzten Ostgebieten aus Rassenhaß und grausam töten lassen.
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Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. November 1967 ohne Unterbrechung in Haft, seit dem 14. Juni 1971 in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Sein Verhalten im Vollzug wirft keine Probleme auf und wird von der Vollzugsanstalt besonders positiv beurteilt. Nach dem Vollzugsplan der Anstalt beabsichtigte Vollzugslockerungen und Urlaub konnten dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, weil die Aufsichtsbehörde die notwendige Zustimmung versagte.
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b) Am 19. Februar 1979 beantragte der Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 1 StVollzG Urlaub für fünf Tage. Der Antrag wurde von der Konferenz der beteiligten Vollzugsbediensteten und im Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt befürwortet. Der Hessische Minister der Justiz verweigerte seine Zustimmung. Daraufhin lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt den Urlaubsantrag ab. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der Antragsteller sei nahezu 12 Jahre in Haft und habe sich in dieser Zeit hausordnungsgemäß und sozialverantwortlich geführt; er habe sich bemüht, die Taten, die seiner Verurteilung zugrunde liegen, in sehr differenzierter Weise aufzuarbeiten. Er lasse erwarten, daß er nach einer etwaigen Haftentlassung ein straffreies Leben führen werde. Bei der Prüfung der Urlaubsanrechnung sei jedoch insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß der Antragsteller - wie im einzelnen aus den Feststellungen des Urteils des Schwurgerichts München vom 26. Februar 1970 zu entnehmen sei - ein besonderes Maß an Schuld auf sich geladen habe. Der Bayerische Ministerpräsident, dem die Ausübung des Gnadenrechtes zustehe, habe daher eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft abgelehnt. Weil eine Entlassung noch nicht abzusehen sei, komme derzeit auch eine Beurlaubung noch nicht in Betracht.
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Die Strafvollstreckungskammer hob die Entscheidung der Strafvollzugsanstalt durch Beschluß vom 12. Februar 1980 auf und verpflichtete sie, den Beschwerdeführer erneut zu bescheiden. Die dem Beschwerdeführer in Achtung seiner Menschenwürde zu belassende Hoffnung, seine Freiheit wiederzuerlangen, sei nicht glaubhaft, wenn ihm Behandlungsmaßnahmen versagt würden, weil der Zeitpunkt des Endes der Freiheitsentziehung unabsehbar sei. Die Vollzugsanstalt berücksichtige auch nicht, daß dem Zweck des Urlaubs, die mit der Freiheitsentziehung für die Lebenstüchtigkeit des Verurteilten entstehenden Gefahren zu mindern, gerade bei lebenslanger Haft besondere Bedeutung zukomme.
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Auf die Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers der Justiz hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 11. April 1980 die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Die Urlaubsversagung durch die Vollzugsanstalt sei - im wesentlichen aus den Gründen eines Beschlusses vom 5. März 1979 (vgl. oben II 1 b) - ermessensfehlerfrei. Schwerwiegende persönlichkeitsverändernde Haftschäden seien derzeit nicht zu befürchten.
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c) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt die Verletzung der Art. 2, 3, 19 Abs. 2 und 4 GG. Er macht geltend: Die Tatschuld dürfe nur das Gericht, nicht aber eine Behörde beurteilen. Die Schuld finde ihre Würdigung allein in den Urteilsgründen; sie finde im Strafmaß ihre Berücksichtigung. Es widerspreche der Gewaltenteilung, wenn sich die Vollzugsbehörde richterliche Kompetenzen anmaße. Die in Aussicht stehende gesetzliche Regelung der bedingten Entlassung von Gefangenen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt seien, sehe ebenfalls die Entscheidung durch den Richter vor. Es gehe nicht an, daß die Behörde die für diese Entscheidung maßgeblichen Faktoren in ihre Entscheidung über Vollzugslockerungen einbeziehe.
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Der Schwere des Unrechts und der Schuld bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet worden seien, habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Sperrfrist für die Urlaubsgewährung Rechnung getragen. Wenn der Verurteilte die Chance haben müsse, die Freiheit wiederzuerlangen, müßten ihm auch die vorhergehenden Vollzugslockerungen gewährt werden. Nur dadurch sei er in der Lage, sich in eingeschränkter Freiheit zu bewähren und auf das Leben in Freiheit umzustellen.
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Jedenfalls müßten neben der Schuldschwere auch die seit der Tat vergangene Zeit, das Alter des Gefangenen und die Auswirkung des Vollzuges berücksichtigt werden. Auch der Umstand, daß die Verbrechen des Beschwerdeführers vom Staat befohlen worden seien, hätte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bei der Ermessensprüfung in Betracht gezogen werden müssen.
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Der Urlaub nach § 13 StVollzG diene nicht der Entlassungsvorbereitung und nicht der Abwehr unmittelbar drohender Persönlichkeitsschäden, sondern der mit dem Vollzug angestrebten Resozialisierung des Verurteilten.
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3. Dem Bundesminister der Justiz und dem Hessischen Ministerpräsidenten ist Gelegenheit gegeben worden, zu den Verfassungsbeschwerden Stellung zu nehmen.
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a) Der Bundesminister der Justiz hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, bei der Ermessensentscheidung über den Urlaub eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen nach § 13 Abs. 3 StVollzG den Gedanken des "gerechten Schuldausgleichs" mit zu berücksichtigen; dies gelte jedenfalls dann, wenn die Schwere der Schuld ins Auge springe.
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b) Der Hessische Ministerpräsident hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die besondere Schwere der Schuld habe es gerechtfertigt, beiden Gefangenen derzeit einen Urlaub zu versagen; darin liege keine Verfassungsverletzung.
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B. | |
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen sind mit den Grundrechten der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.
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I. | |
1. Die Beschwerdeführer sind wegen vielfachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für schwerste Tötungsdelikte bestehen nicht (BVerfGE 45, 187 [253 f.]). Der Gesetzgeber sieht diese Sanktion als notwendig an, um der ihm im Rechtsstaat des Grundgesetzes auferlegten Pflicht zu genügen, das Leben jedes Menschen auch mit den Mitteln des Strafrechts wirksam zu schützen. Daß die lebenslange Freiheitsstrafe für schwerste Rechtsgutverletzungen mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens (vgl. BVerfGE 28, 386 [391]) vereinbar ist, steht außer Frage, zumal neben der Resozialisierung des Täters Prävention, Schuldausgleich, Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht legitime Aspekte einer angemessenen Strafsanktion sind. In der Strafe soll die Verbindlichkeit der für ein friedliches Zusammenleben der Gemeinschaft unabdingbaren Grundwerte für alle sinnfällig werden. Sie soll neben anderen Zwecken zumal verletztes Recht durch die schuldangemessene Abgeltung von tatbestandlich umgrenztem, schuldhaft verursachtem Unrecht wiederherstellen und damit die Geltung und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung für alle bekunden und behaupten.
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2. a) Das Prinzip der Schuldangemessenheit der Strafe beherrscht nicht nur die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) sondern auch die Regelung der Aussetzung eines Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, wie sie der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Mai 1982 durch die Einfügung des § 57 a in das Strafgesetzbuch getroffen hat. Eine Strafaussetzung kommt danach nicht in Betracht, solange die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Davon, daß die Schuldschwere ein Versagungsgrund für die Entlassung des Gefangenen ist, hat sich zuvor schon die Gnadenpraxis leiten lassen.
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b) Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar ist die schwerste Strafe ohnehin nur bei besonders schwerer Schuld im Sinne des in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB verwendeten Schuldbegriffs verwirkt. Das schließt jedoch nicht aus, in diesem Bereich weiter zu differenzieren. Anders als bei der zeitigen Freiheitsstrafe und der Geldstrafe besagt die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe zunächst nur, daß jedenfalls ein Mindestmaß so schwerer Schuld erreicht ist, das diese Höchststrafe als schuldangemessen erscheinen läßt. Die Schwere der Schuld kann dieses Mindestmaß im Einzelfall jedoch erheblich überschreiten, ohne daß dies im Strafausspruch deutlich werden könnte. Eben dieser Umstand soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Frage der Strafaussetzung Berücksichtigung finden (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl., § 57 a Rdnr. 7, Stree in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl., § 57 a Rdnr. 4). Überschreitet die Schwere der Schuld im Einzelfall das für die lebenslange Freiheitsstrafe vorausgesetzte "Mindestmaß" an Schuld deutlich, ist die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über 15 Jahre hinaus geboten (§ 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dies kann im Einzelfall - verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Folge haben, daß die Strafe im Wortsinn ein Leben lang vollstreckt wird. Sonst würde die lebenslange Freiheitsstrafe zwangsläufig entwertet und über die Strafaussetzungsregelung praktisch abgeschafft. Ein menschenwürdiger Vollzug dieser Strafe wäre indessen nicht mehr sichergestellt, wenn dem Verurteilten ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit von vornherein jegliche Hoffnung genommen würde, seine Freiheit - wenn auch erst nach langer Strafverbüßung - wiederzuerlangen. Deshalb muß auch der mit besonders schwerer Tatschuld beladene Gefangene die grundsätzlich realisierbare Chance erhalten, seine Freiheit wiederzugewinnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [245, 258, 259]). Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd.
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II. | |
1. Die Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug. Die Vollzugsanstalten sind im Blick auf die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges, vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (vgl. BVerfGE 45, 187 [238 ff.]). Diesem Ziel dient auch der Urlaub, der nach § 13 Abs. 3 StVollzG einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen, der nicht in den offenen Vollzug überwiesen ist, dann gewährt werden kann, wenn er sich bereits zehn Jahre im Vollzug befunden hat.
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2. Der Leiter der Vollzugsbehörde hat den Beschwerdeführern Urlaub aus der Haft maßgeblich aus der Erwägung heraus versagt, daß die besondere Schwere ihrer Schuld gegenwärtig die Gewährung von Urlaub hindere, zumal nicht abzusehen sei, ob und wann eine bedingte Entlassung aus der Haft erfolgen werde. Das Oberlandesgericht hat hierin einen Ermessensfehler nicht gefunden. Es hat in den angegriffenen Entscheidungen auf die grundsätzlichen Ausführungen in seinem Beschluß vom 5. März 1979 (3 Ws 893/78 [StVollz], ZfStrVo SH 1979, S. 28) Bezug genommen. Dort hat es ausgeführt, es folge weder aus dem Resozialisierungsgebot noch dem Sinn und Zweck der Beurlaubung, daß die Entscheidung über eine Urlaubsgewährung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung getroffen werden dürfe, andere mit dem Zweck der Strafe verbundene Gesichtspunkte, insbesondere das Maß der Schuld des Gefangenen und die damit im Zusammenhang stehende Frage seiner etwaigen Entlassung aus der Haft aber unberücksichtigt bleiben müßten; vielmehr sei davon auszugehen, daß insbesondere die Strafzwecke des Schuldausgleichs und der Sühne mit dem Beginn des Vollzuges ihre Bedeutung nicht verlören. Gerade bei Taten mit außergewöhnlich schwerem Unrechts- und Schuldgehalt setze die Wiedereingliederung in die Rechtsgemeinschaft eine Schuldverarbeitung voraus, die erst durch Verbüßung einer sehr langen Freiheitsstrafe ermöglicht werde. Die besondere Regelung des § 13 Abs. 3 StVollzG für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, wonach erst nach einer Mindestvollzugszeit von zehn Jahren eine Beurlaubung dieser Personen zulässig sei, bringe auch die Erwägung zum Ausdruck, daß der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte so schwere Schuld auf sich geladen habe, daß unter dem Aspekt des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne für eine geraume Zeit der ununterbrochene Vollzug der Strafe notwendig sei. Dieser Gesichtspunkt büße seine Berechtigung mit dem Ablauf der Mindestverbüßungszeit nicht ein, sondern wirke sich weiterhin auf die Ausgestaltung des Vollzuges aus.
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3. Diese Auslegung des Gesetzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf sachgerechten Erwägungen und bietet deshalb keinen Anhaltspunkt, daß sie mit dem Willkürverbot des Grundgesetzes unvereinbar sei (BVerfGE 1, 418 [420]; 47, 239 [259]; st. Rspr.); sie verletzt die betroffenen Gefangenen auch nicht sonst in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
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a) Das Willkürverbot des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wird durch die Berücksichtigung der besonderen Schwere der Schuld nicht verletzt.
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Die Erwägungen, die das Oberlandesgericht insoweit angestellt und im Weg einer vergleichenden Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur gleichen Frage (JR 1978, S. 213) noch weiter vertieft und ergänzt hat, sind sachbezogen. Sie gewinnen dem Vollzugsziel der Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Auslegung des Gesetzes eine Bedeutung ab, die einen "Bruch" zwischen der Verhängung der Strafe und ihrem Vollzug (Peters, JR 1978, S. 177 [178]) zu vermeiden sucht und eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 [258 f.]), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel herstellt.
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Zwar ist die Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft an dem in § 2 StVollzG normierten Vollzugsziel auszurichten, das vornehmlich darin besteht, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschrift läßt sich jedoch entnehmen, daß andere Gesichtspunkte, wie die Berücksichtigung der Schwere der Schuld, bei der gemäß § 13 StVollzG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden dürften. Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten ist ausdrücklich erwähnt (§ 2 Satz 2 StVollzG). Im übrigen weist bereits die Zehnjahresfrist des § 13 Abs. 3 StVollzG darauf hin, daß auch noch andere Gesichtspunkte als das Anliegen der Resozialisierung und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten in den Strafvollzug hineinwirken. Das ist angesichts dessen, daß der Vollzug sich nur in dem Rahmen verwirklicht, der durch die Zumessung der Freiheitsstrafe aufgrund der anerkannten Strafzwecke gebildet wird, auch naheliegend, jedenfalls offensichtlich nicht willkürlich. Die Frage, ob eine strikte Sonderung des Vollzuges von den für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten mit Rücksicht auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Menschenwürde potentieller oder aktueller Opfer von Straftaten (vgl. BVerfGE 45, 187 [254 f.]) nicht vielmehr verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete, bedarf daher hier keiner Vertiefung.
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Auch die Entstehungsgeschichte des § 2 StVollzG steht der vom Oberlandesgericht gefundenen Auslegung nicht entgegen. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bekräftigt hat, dürfen die Materialien nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden. Sie sind vielmehr nur unterstützend heranzuziehen, soweit sie auf den objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen (BVerfGE 62, 1 = EuGRZ 1983, S. 57 [69] m. w. N.). Der objektive Gehalt einer Norm ergibt sich in erster Linie aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist. Von diesen Gesichtspunkten hat sich das Oberlandesgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise leiten lassen. Es kann daher dahinstehen, ob die in den Gesetzesmaterialien verlautbarte Auffassung so zu deuten ist, daß jede Berücksichtigung der Schuldschwere im Vollzug ausgeschlossen sein sollte. Im Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren hervorgetretenen und letztlich nicht versöhnten gegensätzlichen Meinungen ist zudem sehr fraglich, ob überhaupt von einer einheitlichen "Auffasszieung" gesprochen werden kann. Der Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform hebt ausdrücklich hervor, daß es neben dem in § 2 StVollzG formulierten Vollzugsziel weitere Gesichtspunkte, wie den der Sicherheit der Allgemeinheit, gebe, die als Aufgaben des Vollzuges bei der Verfolgung des in § 2 Satz 1 StVollzG umschriebenen Ziels zu beachten seien; daß "der Strafvollzug im Rahmen der Strafrechtspflege an der Erhaltung der Rechtsordnung" mitzuwirken habe, wurde "als so selbstverständlich" angesehen, daß die ausdrückliche Aufnahme dieses Gesichtspunkts in das Gesetz "für überflüssig" gehalten wurde (BTDrucks. 7/3998, S. 5 f.).
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b) Die Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei der Gewährung von Urlaub nach § 13 StVollzG ist auch mit dem verfassungsrechtlich fundierten Gedanken der Resozialisierung des Gefangenen vereinbar (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
| 43 |
Bei der Gewährung von Regelurlaub ist zu berücksichtigen, daß es sich zwar rechtlich um eine Vollzugsmaßnahme handelt, die jedoch tatsächlich einer befristeten Aufhebung des mit der Vollstreckung jeder Freiheitsstrafe verbundenen Strafübels nahekommt (vgl. OLG Karlsruhe, JR 1978, S. 213 [215]). Anders als bei resozialisierenden Maßnahmen, die im inneren Bereich des Vollzuges verbleiben, besteht bei der Gewährung von Regelurlaub ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen Strafzwecken, die sich in der Vollstreckung der Strafe verwirklichen sollen, und der Bestimmung des Vollzugsziels der sozialen Integration gemäß § 2 Satz 1 StVollzG. Die Grundrechte des Strafgefangenen fordern nicht, dieses Spannungsverhältnis von vornherein im Sinne eines Übergewichts des Resozialisierungsgedankens aufzulösen. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG steht daher einer Auslegung des Gesetzes nicht entgegen, die es zuläßt, im Blick auf die anerkannten Strafzwecke bei der Ermessensentscheidung nach § 13 StVollzG auch Gesichtspunkte in die Abwägung einzubeziehen, die im Rahmen der Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. §§ 47 Abs. 1, 56 Abs. 3 StGB) Gewicht haben, und deshalb Regelurlaub wegen besonders schwerer Schuld zu versagen.
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Die Anforderungen, die an einen menschenwürdigen Strafvollzug zu stellen sind, dürfen dabei allerdings nicht außer acht gelassen werden. Je nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den persönlichen Voraussetzungen und der Länge der bereits verbüßten Haft, kann dem Interesse des Gefangenen an der Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit und seiner sozialen Wiedereingliederung ein Gewicht zukommen, das das der Gründe, die für einen weiteren, ununterbrochenen Vollzug sprechen, auch zu übertreffen vermag.
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Der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe steht auch unter dem Gebot, schädlichen Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken. Dieser Gesichtspunkt gewinnt namentlich an Bedeutung, wenn es gilt, deformierenden Persönlichkeitsveränderungen zu begegnen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, daß sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtfinden kann. Gerade wenn die Gewährung von Urlaub zur Abmilderung solcher Folgen geeignet oder gar erforderlich ist, darf sich die Vollzugsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens nicht damit begnügen, den hohen Schuldgehalt der Straftat als stets ausreichenden Versagungsgrund anzusehen. Sie hat vielmehr sämtliche wesentliche Umstände erkennbar gegeneinander abzuwägen. Wann dem einen oder anderen Gesichtspunkt jeweils der Vorzug gebührt, läßt sich angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte nur unzureichend in einer abstrakten Formel erfassen und ist daher nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zutreffend zu beurteilen. Diese Abwägung vorzunehmen, ist Sache der Vollzugsbehörde und im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen Sache der zuständigen Gerichte (§ 109 StVollzG).
| 46 |
c) Die Berücksichtigung der Schwere der Schuld durch die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Urlaub bedeutet keinen Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Gebot, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, schließt es aus, daß Zuständigkeiten, welche die Verfassung den Richtern vorbehält, durch Gesetz Verwaltungsbehörden zugewiesen werden (BVerfGE 22, 49 [73]). Die Entscheidung der Vollzugsbehörde über Urlaub aus der Haft im Rahmen des § 13 StVollzG gehört nicht zu diesem Aufgabenkreis. Auch der Umstand, daß die Schwere der Schuld des Gefangenen gegen andere Ermessensgesichtspunkte abgewogen werden muß, verleiht der Entschließung der Vollzugsbehörde nicht die Qualität der Erfüllung einer ausschließlich den Richtern vorbehaltenen Aufgabe im Sinne des Art. 92 GG.
| 47 |
Die Feststellung der Schuld des Täters und die bei der Strafzumessung vorzunehmende Gewichtung der für oder gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte ist zwar herkömmlich Aufgabe der Strafjustiz. Sie gehört zum Kernbestand dessen, was "rechtsprechende Gewalt" (Art. 92 GG) ausmacht. Die Entscheidung über die Gewährung von Urlaub aus der Haft gemäß § 13 StVollzG unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld greift in den traditionell der Rechtsprechung vorbehaltenen Bereich bei verfassungsgemäßem Verständnis der Vorschrift indessen nicht ein. Die Schwere der Schuld ist kein eigenständiger vollzugsrechtlicher Begriff; ihre vollzugsrechtliche Bestimmung ist an das strafrichterliche Erkenntnis gebunden, das die Grundlage des Strafvollzuges bildet. Sie ist deshalb durch die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vorgezeichnet, die zu korrigieren der Vollzugsbehörde nicht erlaubt ist; dem Urteil muß entnommen werden, ob Umstände gegeben sind, die eine besondere Schwere der Schuld ausweisen. Die Vollzugsbehörde muß sich streng an diese Feststellungen des Urteils halten und an der richterlichen Würdigung ausrichten. Dabei ist ihr von Verfassungs wegen nicht verwehrt, aus dem Urteil vollzugsspezifische Folgerungen zu ziehen. Dies kann nicht als Anmaßung einer richterlichen Aufgabe verstanden werden, denn die Berücksichtigung der vom Strafrichter festgestellten Schwere der Schuld mißt die Schuld des Gefangenen auch insoweit nicht neu zu.
| 48 |
d) Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt allerdings, daß der Gefangene im Verfahren nach § 109 StVollzG eine umfassende gerichtliche Prüfung darüber herbeiführen kann, ob die Vollzugsbehörde sich an die Feststellungen und Würdigungen des richterlichen Erkenntnisses gehalten hat und innerhalb des ihr vorgezeichneten Rahmens verblieben ist. Denn soweit die Vollzugsbehörde aus der besonderen Schwere der Schuld Folgen für den Gefangenen herleitet, zieht sie Schlußfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff. Dies bedeutet, daß nicht nur die Bestimmung seines Sinngehalts, sondern auch die Feststellung der Tatsachengrundlage und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegen. Die Regeln über die nur begrenzte Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörden haben insoweit keine Geltung (vgl. BVerfGE 7, 129 [154]). Gesichtspunkte, die es ausnahmsweise vor der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu rechtfertigen vermöchten, der Vollzugsbehörde bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher Kontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen, liegen ersichtlich nicht vor. Die besondere Schwere der Schuld beurteilt sich nach einem in der Vergangenheit liegenden Vorgang, der in den schriftlichen Gründen des Strafurteils abschließend festgestellt ist. Aktuelle persönliche Wertungen, für die der Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zum Gefangenen umfassendere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen mögen, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. BGHSt 30, 320 [324]).
| 49 |
e) Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG gibt lediglich eine Voraussetzung für die Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung an. Auf die Form des Vollzuges der Freiheitsentziehung, zu der die Gewährung von Urlaub nach § 13 StVollzG als eine auf die Umstände des Einzelfalles bezogene, zeitlich begrenzte Behandlungsmaßnahme innerhalb des Vollzuges (§ 13 Abs. 5 StVollzG) zu rechnen ist, bezieht sich diese Bestimmung nicht (vgl. BVerfGE 2, 118 [119]).
| 50 |
f) Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG, der die hoheitliche Strafsanktion voraussehbar machen soll, wird nicht dadurch berührt, daß im Vollzug der Freiheitsstrafe - bezogen auf die Umstände des Einzelfalles - unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen in Betracht kommen, die der Betroffene als mehr oder minder belastend empfindet. Die hinreichende Bestimmtheit des § 13 StVollzG ist daher am Maßstab des allgemeinen, rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes zu messen, aus dem sich Bedenken indessen nicht ergeben. Eine genauere Regelung der im Einzelfall gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkte ist dem Gesetzgeber kaum möglich. Die Tat liegt zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über die Beurlaubung unter Umständen sehr lange zurück, während sich die Persönlichkeit des Täters regelmäßig weiterentwickelt hat. Es handelt sich folglich um ein dynamisches Geschehen, bei dem an das Maß der Bestimmtheit der Norm ohnehin nicht so hohe Anforderungen gestellt werden können wie bei statischen Sachverhalten, die abgeschlossen in der Vergangenheit liegen.
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III. | |
Das Oberlandesgericht hat hiernach zwar das Gesetz verfassungsgemäß ausgelegt; bei seiner Anwendung auf die vorliegenden Einzelfälle hat es jedoch die Reichweite des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verkannt. Die angegriffenen Entscheidungen konnten deshalb nicht bestehen bleiben.
| 52 |
1. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Oberlandesgericht das Vorliegen besonders schwerer Schuld bei beiden Beschwerdeführern bejaht hat. Die Beschwerdeführer haben schwerste Schuld auf sich geladen. Daran ändert es nichts, daß ihre Taten durch ein staatliches Unrechtssystem veranlaßt und gefördert worden sind.
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2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Urlaubsversagung ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Vollzugsbehörde zu Recht der besonders schweren Tatschuld der Beschwerdeführer ein erhebliches, der Gewährung von Urlaub widerstreitendes Gewicht zugemessen hat. Auch diesem Ausgangspunkt stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat jedoch dem Alter und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer für die nach § 13 StVollzG zu treffende Ermessensentscheidung grundsätzlich jede Bedeutung abgesprochen. Dies steht mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden Gebot einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht in Einklang.
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Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist ein menschenwürdiger Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur sichergestellt, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wiedergewinnen zu können (BVerfGE 45, 187 [245]). Dies bedeutet freilich nicht, daß der im höheren Lebensalter verurteilte Straftäter, zumal bei besonders schwerer Schuld, schon nach relativ kurzer Strafverbüßung von Verfassungs wegen in die Freiheit entlassen oder beurlaubt werden müßte. Dies wäre, worauf das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend hinweist, im Blick auf die Vollzugsaufgabe, auch die Rechtsordnung zu verteidigen, und vor dem Grundsatz eines gerechten Schuldausgleichs regelmäßig nicht gerechtfertigt.
| 55 |
Indessen darf diese Überlegung auch nicht verallgemeinert werden. Der Gedanke gerechten Schuldausgleichs sowie auch die sonstigen, aus den allgemein anerkannten Strafzwecken in den Vollzug hineinwirkenden Gesichtspunkte lassen mit zunehmender Dauer der Haft der in der Menschenwürde gegründeten Hoffnung des Gefangenen, sei es auch nur kurz vor dem Tode, wieder in die Freiheit zu gelangen, mehr und mehr Raum. Das Oberlandesgericht verschließt sich aber die Möglichkeit, das hohe Alter eines zudem kranken Gefangenen, dem nur noch eine geringe Lebenserwartung zugemessen ist, mit der Dauer seiner bereits verbüßten Strafhaft in Beziehung zu setzen, wenn es die Berücksichtigung dieser persönlichen Umstände grundsätzlich für nicht möglich hält. Eine solche Auffassung stellt eine unzulässige Vereinfachung der gebotenen Abwägung dar. Hinzu kommt: Der Mensch im höheren Lebensalter lebt aufgrund eines physiologischen Rückbildungsvorganges schicksalhaft in einer Grenzsituation zwischen Gesundheit und Krankheit. Es nimmt nicht nur die Krankheitshäufigkeit zu, sondern auch die Leidensdauer und die Länge der Rekonvaleszenzperiode. Auf dem Boden latenter Altersveränderungen entstehen erfahrungsgemäß plötzlich oft schwere Komplikationen; denn auch ein geringfügiger Anlaß kann das instabile Gleichgewicht zerstören (vgl. Franke, Chowanetz und Schramm in Kühn/Schirmeister, Innere Medizin, 4. Aufl., S. 1215 ff., insbesondere S. 1220; Handlexikon der Medizinischen Praxis, Bd. II, 1983, S. 600, 20-22). Insoweit sprechen mehr Umstände dafür als dagegen, daß ein Gefangener im hohen Lebensalter vorhersehbar oder plötzlich haftunfähig werden kann und aus diesem Grunde aus der Strafhaft zu entlassen ist. Dies haben die Vollzugsanstalten und die ihre Maßnahmen überprüfenden Gerichte von Verfassungs wegen bei der Entscheidung über die Beurlaubung eines Gefangenen als einen Gesichtspunkt in den Blick zu nehmen, der im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung für die Urlaubsgewährung spricht. Denn andernfalls würden gerade die betagten Gefangenen im Falle krankheitsbedingter Haftunfähigkeit unvorbereitet in die Freiheit entlassen, in der sie sich nach langer ununterbrochener Haft möglicherweise nicht oder nur schwer zurechtfinden. Dem will das Grundrecht des Gefangenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gerade wehren.
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Selbst wenn man die nicht fernliegende Möglichkeit vernachlässigt, daß ein betagter Gefangener wegen Haftunfähigkeit unvorbereitet entlassen werden muß, haben Alter und Krankheit für die Entscheidung über die Beurlaubung jedenfalls dann ein besonderes Gewicht, wenn sich der Gefangene - wie hier die Beschwerdeführer - wegen der besonderen Schwere seiner Tatschuld nicht unerheblich länger als zehn Jahre im Vollzug befunden hat und wenn keine sonstigen in seiner Person liegenden, seiner Beurlaubung widerstreitenden Gründe erkennbar geworden sind. Der betagte Gefangene hat nur eine sehr begrenzte Zukunft. Im Wege der Prognose sicher auszuschließen, daß er nach geraumer Strafverbüßung trotz der Nähe seines Lebensendes und ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit und seines Gesundheitszustandes weder nach § 57 a StGB noch im Wege der Gnade eine reale Chance habe, seine Freiheit wiederzugewinnen, wird kaum möglich sein. Dann sprechen aber auch gewichtige Gründe dafür, ihm trotz besonderer Schwere seiner Schuld nicht die Möglichkeit zu nehmen, während eines Urlaubs die Fähigkeit zu bewahren oder wiederzugewinnen, mit dem Leben in Freiheit fertigzuwerden. Dies gilt um so mehr, als der betagte Mensch dieser Aufgabe ohnehin nur sehr begrenzt gewachsen sein wird: Er läßt sich nur schwer in eine neue Umgebung versetzen, weil er auf seine gewohnte Umwelt infolge der natürlichen altersbedingten Einschränkungen und Schwächen stärker angewiesen ist als der jüngere Mensch. Seine Ansprechbarkeit ist geschwächt, seine geistige Anpassungsfähigkeit wird zunehmend geringer, zwischenmenschliche Beziehungen nehmen daher regelmäßig ab. Im Lichte des Art. 1 Abs. 1 GG hat gerade für den hochbetagten Gefangenen die Urlaubsgewährung im Hinblick auf die Chance einer angemessenen sozialen Eingliederung in die Gemeinschaft der in Freiheit Lebenden ein ganz besonderes Gewicht.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und der Reichweite der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht, wenn es die dargelegten Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre; denn der Beschwerdeführer zu 1) war im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts 75 Jahre alt und im zwanzigsten Jahr in Haft, der Beschwerdeführer zu 2) stand damals kurz vor Vollendung des 76. Lebensjahres und war im dreizehnten Jahr in Haft. Beide sind zudem krank und bedürfen ärztlicher Fürsorge. Daß die Beschwerdeführer an unvorstellbar grausamen Verbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrscher mitgewirkt haben, fordert schwere Bestrafung. Es rechtfertigt jedoch nicht, ihnen in dieser Phase ihres Lebens allein im Blick auf die Schwere dieser Schuld Vollzugsmaßnahmen, die das Gesetz vorsieht, zu verwehren. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes unterscheidet sich von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gerade dadurch, daß er seine vornehmste Pflicht in der Achtung der Würde des Menschen sieht (Art. 1 Abs. 1 GG) und dabei weder nach Abstammung, Rasse, Glauben, politischen Vorstellungen noch nach der Zugehörigkeit zu sonstigen Gruppen fragt. Dieses Recht auf Achtung seiner Würde kann keinem Straftäter abgesprochen werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen alles vergangen haben, was unsere Verfassung in ihrer Wertordnung unter ihren Schutz stellt.
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IV. | |
Die angegriffenen Entscheidungen sind deshalb gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sachen sind an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer hat das Land Hessen zu erstatten (§ 34 Abs. 4 BVerfGG).
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V. | |
Die Entscheidung ist im Tenor einstimmig, in den Gründen mit sieben gegen eine Stimme ergangen.
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Zeidler Rinck Wand Rottmann Niebler Steinberger Träger Mahrenholz |
Abweichende Meinung des Richters Mahrenholz zur Begründung des Beschlusses des Zweiten Senats vom 28. Juni 1983. |
- 2 BvR 539, 612/80 - | |
Ich stimme der Entscheidung des Senats im Ergebnis zu, vermag mich indessen der Begründung nicht anzuschließen.
| 62 |
Zunächst bestand zu den Ausführungen über die Berücksichtigung schwerer Schuld bei der Entscheidung über Urlaubsanträge von Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe kein Anlaß, weil die aufgehobenen Beschlüsse nicht auf der Würdigung der Schuld der Beschwerdeführer beruhten, sondern auf folgendem Kernsatz: "Ein Ermessensfehler liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Urlaubsantrag des eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen unter Berücksichtigung der bisherigen Verbüßungszeit mit der Begründung abgelehnt wird, wegen des Maßes seiner persönlichen Schuld sei eine gnadenweise Entlassung aus der Haft in absehbarer Zeit nicht in Aussicht" (so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem das Urlaubsgesuch der Beschwerdeführer zu 1) betreffenden ersten Beschluß vom 5. März 1979 - 3 Ws 893/78 - (StVollz), ZfStrVo SH 1979, S. 28 (30)). In dem vom Beschwerdeführer zu 2) angefochtenen Beschluß nimmt das Oberlandesgericht diesen Satz wörtlich auf als Würdigung der "tragenden Gründe der angefochtenen Verfügung des Anstaltsleiters". Der Beschluß vom 5. März 1979 gab dem Landgericht zugleich auf, festzustellen, "ob die den Urlaubsantrag ablehnende Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, daß wegen der Schwere des Schuld eine Entlassung des Antragstellers aus der Haft in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei" (insoweit nicht veröffentlicht).
| 63 |
Die Begründung schließt nicht aus, daß die weitere Diskussion die strittige Frage der Berücksichtigung von Schuld bei der Entscheidung über Urlaubsgesuche von Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe dahin klärt, daß Schuldfragen hierbei keine Rolle spielen dürfen. Die Senatsmehrheit konstatiert keine verfassungsrechtliche Pflicht, bei solchen Urlaubsentscheidungen repressiv Schuld zu berücksichtigen, sondern hält insoweit nur die Grenzen des Verfassungsrechts für nicht überschritten.
| 64 |
Meines Erachtens sind diese Grenzen überschritten (I.). Der Beschluß widerspricht außerdem dem Urteil des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187). - (II.).
| 65 |
I. | |
Wenn der Vollzugsbehörde das Recht zugebilligt wird, die Schuld des Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe bei der Entscheidung über sein Urlaubsgesuch zu berücksichtigen und darin "eine sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke, hier insbesondere des gerechten Schuldausgleichs und der Sühne (vgl. BVerfGE 45, 187 [258 f.]), mit dem in § 2 StVollzG ausdrücklich normierten Vollzugsziel" herzustellen (B II 3. a), so wird ihr die Möglichkeit eröffnet, das Strafübel nach dem Maße des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat belastend auszugestalten.
| 66 |
1. a) Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) schließen dies aus (vgl. BVerfGE 48, 210 [221]). Diese Grundsätze fordern nicht nur, daß eine gesetzliche Grundlage für konkrete im Vollzug vorgenommene Grundrechtseingriffe besteht (BVerfGE 33, 1 [9 ff.]), sondern auch, daß der Gesetzgeber - unabhängig vom Merkmal des Eingriffs - die der staatlichen Maßnahme offenliegende Rechtssphäre selbst abgrenzt. Das Gesetz muß die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich normieren und darf sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen. Darüber hinaus gebietet das Rechtsstaatsprinzip, daß grundrechtsrelevante Vorschriften in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so klar formuliert sind, daß die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfGE 21, 73 [79 f.]; 52, 1 [41]; 57, 295 [326 f.]).
| 67 |
b) Das Strafvollzugsgesetz entspricht diesen Erfordernissen.
| 68 |
Mit der Festlegung des Vollzugszieles (§ 2 Satz 1 StVollzG), der Bestimmung der Aufgaben und Beschreibung der "Grundsätze des Vollzuges" (§§ 2 bis 4) und der daran ausgerichteten Ausgestaltung der Einzelregelungen zur Behandlung des Gefangenen, insbesondere in dem Abschnitt "Planung des Vollzuges" (§§ 5 bis 16) hat der Gesetzgeber staatliches Handeln in einem wesentlichen Lebensbereich für das Ermessenshandeln der Behörde mit der erforderlichen Bestimmtheit geordnet. Der Sicherungsfunktion des Strafvollzuges (§ 2 Satz 2 StVollzG) wird bei Urlaubsentscheidungen durch § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVollzG Genüge getan. Das Gesetz gibt indessen keinen Anhaltspunkt für die Berücksichtigung von Schuld bei der Gewährung von Urlaub an Gefangene mit lebenslanger Haftstrafe. Es bezeichnet nach seinem im Sinne der Legaldefinition zu verstehenden Wortlaut als Vollzugsziel allein die Befähigung des Strafgefangenen zu einer sozialverantwortlichen Lebensführung (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl., § 2, Rdnr. 1; Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., S. 86 f.; Bemmann, Über das Ziel des Strafvollzugs, Festschrift für Paul Bockelmann, S. 891 [893]; Feest in AK Strafvollzugsgesetz, 2. Aufl., § 2, Rdnr. 4; Meier, Die Entscheidung über Ausgang und Urlaub aus der Haft, nichtveröffentlichte Dissertation, Freiburg i. Br. 1981, S. 202 ff.; a. A. Böhm, Strafvollzug [1979], S. 29; Grunau, DRiZ 1977, S. 309 f., 1978, S. 111 f.). Das Strafvollzugsgesetz beseitigte die frühere Konkurrenz von Vollzugszwecken und -zielen im Rahmen von Nr. 57 der Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO) und konkretisiert das allgemeine Vollzugsziel mit den in den §§ 3, 4 StVollzG formulierten Grundsätzen der Vollzugsgestaltung (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 2, Rdnr. 4; § 3, Rdnr. 1; vgl. hierzu auch BVerfGE 45, 187 [240]). Durch diese Bestimmungen wird das von der Vollzugsverwaltung zu verwirklichende Programm hinreichend deutlich gemacht und ihr Handeln in zureichendem Maße vorhersehbar und in seiner Tendenz berechenbar (vgl. BVerfGE 48, 210 [226]).
| 69 |
c) Es kann deshalb das Vollzugsziel, das durch eine gesetzgeberische Entscheidung definiert ist, nicht bloß "vornehmlich" darin bestehen, die Gefangenen zu straffreiem Leben zu befähigen, so daß § 2 StVollzG Platz ließe etwa für die "Vollzugsaufgabe", die Rechtsordnung zu verteidigen (B III 2.), obwohl nicht einmal § 57 a StGB - entgegen dem Regierungsentwurf und gegen die Empfehlung des Bundesrats - dieses Normelement erhalten hat. Dem Vollzugsziel läßt sich auch keine Bedeutung dahin abgewinnen, durch die "sinnhafte Verknüpfung der Strafzwecke ... mit dem § 2 StVollzG" einen "Bruch" zwischen der Verhängung der Strafe und ihrem Vollzug zu vermeiden (B II 3. a). Ein solches Ergebnis kann strafrechtssystematisch erwünscht sein. Der Gesetzgeber hat aber die Exekutive zu so weittragenden Schritten im Strafvollzugsgesetz nicht ermächtigt. Der Wortlaut des § 2 StVollzG schließt eindeutig aus, im Rahmen der Entscheidung über Urlaubsgesuche von Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe andere Strafzwecke zu berücksichtigen als diejenigen, die in § 2 StVollzG aufgeführt sind.
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aa) Aber schon strafrechtssystematisch wurde die Ausgangskontroverse zwischen Peters (JR 1978, S. 177 ff.) und dem Oberlandesgericht Karlsruhe (JR 1978, S. 213 ff.), die der Senat in Bezug nimmt, auf einem falschen Feld ausgetragen:
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Das Strafvollzugsgesetz regelt nur "den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung" (§ 1), also "die Art und Weise, in der die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist" (vgl. BVerfGE 33, 1 [10]).
| 72 |
Ob die Freiheitsstrafe vollzogen wird, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Aussetzung der Strafe oder des Strafrestes und denjenigen über den Aufschub der Strafe, ihre Unterbrechung und das Absehen von der Vollstreckung (§§ 56 ff. StGB, 455 ff. StPO). Die "Aufgaben des Vollzuges" (§ 2) gelten mithin immer nur in dem Rahmen, der durch die einschlägigen Bestimmungen des Strafvollstreckungsrechts gezogen wird. So gehen Entscheidungen nach §§ 57, 57 a StGB den am Vollzugsziel des § 2 Satz 1 StVollzG ausgerichteten Strafvollzugsentscheidungen vor: Das Gericht muß gegebenenfalls die Reststrafe aussetzen, auch wenn der Verurteilte eine im Vollzug begonnene Berufsausbildung, die seiner Wiedereingliederung den entscheidenden Dienst leisten könnte, dann abbricht. Auch die Mindestverbüßungszeiten nach §§ 57, 57 a StGB sind, obschon gemessen am Vollzugsziel nicht immer gerechtfertigt, strafvollstreckungsrechtlich gleichwohl zwingend.
| 73 |
Von den Strafzwecken haben nur die positive und die negative Spezialprävention Eingang in das Strafvollzugsgesetz gefunden (§ 2). Sie prägen den Vollzug mit den in §§ 3 und 4 aufgeführten "Systemzielen". Unter ihnen ragt das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten (§ 3 Abs. 2 und 3 StVollzG) als auch verfassungsrechtlich bedeutsamer Grundsatz heraus (vgl. BVerfGE 45, 187 [239 f.]). Zu Recht stützt der Senat in concreto seine Entscheidung gerade auf diesen Gesichtspunkt (B III). Die weiteren Strafzwecke kommen in der den Freiheitsentzug bewirkenden Vollstreckung der Strafe zur Geltung. Sie treffen daher auch denjenigen Gefangenen, der vom Vollzugsziel nicht erfaßt wird, weil er kein Sozialisationsdefizit hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (a.a.O., S. 215 f.) bedarf es daher nicht der Hineinnahme weiterer Strafzwecke in das Vollzugsgeschehen, damit der Vollzug bei diesen Gefangenen "einen positiven Sinn" erhält; es bedarf umgekehrt aber auch nicht der Annahme eines "Bruches" zwischen Verhängung der Strafe und Vollzug, um die Reform des Straf- und des Strafvollzugsrechts zu verstehen, wie dies Peters in der Kritik an der Entscheidung des Oberlandesgerichts ausführt (a.a.O., S. 178). Gerade weil der Strafvollzug die Strafzwecke - wie immer sie definiert und gewichtet werden mögen - nicht verändert oder verkürzt, müssen die "Grundsätze" des Strafvollzugsgesetzes in ihrem das Vollzugsgeschehen steuernden abschließenden Charakter ernst genommen werden.
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75 | |
Mithin verkürzen die im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen unter Einschluß des Urlaubs aus der Haft die Durchsetzung des Strafausspruches nicht, wenn sie angewendet werden, um das Vollzugsziel zu erreichen oder anderen Grundsätzen des Vollzuges Rechnung zu tragen. Die normativen Wirkungen der Strafe werden auch nicht dadurch berührt, daß der Gefangene die Erteilung des Urlaubs als belastend oder entlastend empfindet. Der resozialisierende Behandlungsvollzug kann einschränkende Maßnahmen rechtfertigen, ohne daß darin eine Verschärfung des Strafübels zu sehen wäre (vgl. BVerfGE 40, 276 [284 f.] - Nichtaushändigung der "St. Pauli-Nachrichten" -). Urlaub aus der Haft kann die Strafempfindlichkeit des Gefangenen steigern und ihn damit in spezifischer Weise belasten. Umgekehrt ist der Behandlungsvollzug rechtlich nicht als Erlaß oder Milderung der Strafe zu werten, wenn er gegenüber der bloßen Verwahrung des Gefangenen erträglicher erscheint.
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Die von der Senatsmehrheit aufgeworfene und dort nicht vertiefte Frage, ob eine strikte Sonderung des Vollzuges von den für die Verhängung der Freiheitsstrafe maßgeblichen Gesichtspunkten mit Rücksicht auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Menschenwürde potentieller oder aktueller Opfer von Straftaten (BVerfGE 45, 187 [254 f.]) nicht verfassungsrechtlichen Bedenken begegne (B II 3. a), kann sich daher bei Lichte besehen nicht stellen.
| 77 |
Kommen also die Strafzwecke auch in der Strafvollstreckung unverkürzt zu ihrem Recht - was der mit dem Strafvollzugsgesetz nicht verzahnte § 57 a StGB in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestätigt -, so lassen sich die §§ 2 bis 4 und 13 StVollzG widerspruchsfrei entsprechend ihrem Normgehalt interpretieren.
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bb) Aus § 13 Abs. 3 StVollzG ist entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit (B II 3. a) kein gegenläufiges Argument zu gewinnen, wiel die hier genannte Zehnjahresfrist mit der im Laufe der Beratungen entfallenen Reststrafenregelung für Urlaubsgesuche der Gefangenen mit zeitiger Freiheitsstrafe zusammenhängt. Beide Vorschriften sollten der Fluchtgefahr vorbeugen. Deshalb wollte der Regierungsentwurf die Beibehaltung der Mindestvollzugszeit nach § 13 Abs. 3 StVollzG von weiteren Erfahrungen der Praxis abhängig machen (BTDrucks. 7/918, S. 53). Nur so ist auch zu erklären, daß die Zehnjahresfrist für diese Gefangenen nicht gilt, wenn sie sich im offenen Vollzug befinden. Denn die Frage der Fluchtgefahr ist bei ihnen bereits negativ beantwortet worden.
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cc) Für das hier erörterte grundgesetzliche Postulat der Normklarheit ist der Vergleich mit § 57 a StGB aufschlußreich:
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§ 57 a StGB normiert die besondere Schwere der Schuld als Maßstab ausdrücklich; die Vorschrift bezieht sich ebenso eindeutig nur auf die Gefangenen mit lebenslanger Freiheitsstrafe; sie setzt die Rechtsfolge der Feststellung besonderer Schwere der Schuld verbindlich fest; schließlich verordnet § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend die mündliche Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung.
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Keines dieser vier Normelemente enthält das Strafvollzugsgesetz.
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dd) Methodisch erscheint problematisch, der Feststellung, Urlaub sei "zwar rechtlich ... eine Vollzugsmaßnahme", den Rückgriff auf das Faktische folgen zu lassen und zu erklären, daß er "jedoch tatsächlich einer befristeten Aufhebung des mit der Vollstreckung jeder Freiheitsstrafe verbundenen Strafübels nahekommt" (B II 3. b). Hier wird, wenn ich es recht sehe, nicht eine Lücke durch Gesetzes- oder Rechtsanalogie geschlossen, sondern die Senatsmehrheit unternimmt trotz Vorliegens einer klaren Norm eine Analogie ins Faktische, um so Raum für die Einführung eines "besonderen Spannungsverhältnisses" zwischen den allgemeinen Strafzwecken und dem Vollzugsziel zu gewinnen.
| 83 |
Das von der Senatsmehrheit gesehene Spannungsverhältnis zwischen den verschiedenen Strafzwecken (unter Einschluß der Resozialisierung) war in der Tat bis zur Einführung des Strafvollzugsgesetzes gegeben. Seine Vorläuferin, die Dienst- und Vollzugsordnung, bestimmte in Nr. 57 Abs. 1 Satz 1: "Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll dazu dienen, die Allgemeinheit zu schützen, dem Gefangenen zu der Einsicht zu verhelfen, daß er für begangenes Unrecht einzustehen hat, und ihn wieder in die Gemeinschaft einzugliedern." In die Beratungen zum Strafvollzugsgesetz sind diese Gedanken - über den Bundesrat und die CDU/CSU-Opposition - eingeflossen. Sie sind nicht Gesetz geworden. Genauer als der zusammenfassende Bericht, den der Beschluß erwähnt, orientiert das Wortprotokoll der Sitzungen des Strafrechtssonderausschusses der 7. Wahlperiode über die tiefdringenden Erörterungen, in denen unterschiedliche Ausgangspositionen mit dem Willen diskutiert wurden, den Kompromiß zu finden. Er wurde auch in einem eindrücklichen Aufeinanderzugehen erzielt. Das Ergebnis hat die Opposition im Plenum mit der Erklärung bekräftigt, daß sie "zu dem sachlichen Reforminhalt dieses Gesetzes vom Anfang bis zum Ende" stehe (BT 7. Wp. StenBer., 200. Sitzung, S. 13857).
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Gerade das in § 2 StVollzG nicht aufgenommene Nebeneinander von Strafzwecken entsprechend Nr. 57 DVollzO zeigt, daß § 2 StVollzG eine gesetzgeberische Entscheidung gegen das von der Senatsmehrheit gesehene Spannungsverhältnis ist. Diese interpretiert nunmehr das Strafvollzugsgesetz durch die Dienst- und Vollzugsordnung. Von der "erheblichen Verbesserung" der Stellung des Gefangenen durch das Strafvollzugsgesetz gegenüber der Dienst- und Vollzugsordnung, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 45, 187 (240) konstatierte, kann auf dieser Grundlage keine Rede mehr sein. Der Erste Senat hatte die Bewertung nach Hinweis auf die §§ 2 und 3 StVollzG unmittelbar an Aussagen zur Urlaubsfrage angeschlossen, an deren Ende die Feststellung steht, daß das Strafvollzugsgesetz, abgesehen von der Fristbindung in § 13 Abs. 3, keine Sonderregelungen zu Lasten der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten enthalte.
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ee) Trotz der unterschiedlichen grundsätzlichen Ausgangspositionen ist im hier konkret in Rede stehenden Punkt der Einbeziehung von Schuld in Vollzugsentscheidungen die Motivlage des Gesetzgebers von Anfang an übereinstimmend gewesen: Der Regierungsentwurf führte zu der Frage der schuldbezogenen inhaltlichen Ausgestaltung des Strafvollzuges folgendes aus (BTDrucks. 7/918, S. 45):
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Der Entwurf schließt das Verständnis des Freiheitsentzuges als schuldangemessenen Ausgleich für begangenes Unrecht nicht aus; er hat jedoch den strafweisen Eingriff begrenzt, so daß der Gedanke des Schuldausgleichs nicht zu einer über den Freiheitsentzug hinausgehenden Belastung des Verurteilten führen darf. Keinesfalls darf dieser Gedanke zu Vollzugsmaßnahmen führen, die dem Behandlungsziel entgegengesetzt wären.
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(§ 2 Satz 1 StVollzG wurde im Regierungsentwurf "Behandlungsziel" genannt.) Auf diese Stelle bezog sich der Abgeordnete Eyrich (CDU/CSU), der in der Generaldebatte als erster das Wort ergriff und ausführte (BT 7. Wp., 36. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Prot. S. 1733):
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In diesem Zusammenhang ist einem Irrtum zu begegnen, dem Irrtum nämlich, daß wir etwa, wenn wir in einer Bestimmung ausdrücklich auf die Erhaltung der Rechtsordnung als eines der Ziele der Reform abstellten, den Willen hätten, den Vollzug über den Freiheitsentzug hinaus für den Verurteilten besonders belastend auszugestalten. Davon ist in der Begründung auf S. 45 die Rede ... Das ist ... im Grunde eine Unterstellung. Ich kann sehr wohl dafür sein, daß das Ziel der Sicherung der Allgemeinheit und der Erhaltung der Rechtsordnung in § 2 aufgenommen wird, ohne damit die Vorstellung einer besonders belastenden Ausgestaltung des Vollzuges zu verbinden; trotz einer solchen Fassung des § 2 kann ich mich mit Ihrem Behandlungsziel einverstanden erklären, mich dazu bekennen und sagen, daß ich - abgesehen von den Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, die ohnehin im Gesetz stehen und deren Notwendigkeit auch von Ihnen anerkannt wird - keinen zusätzlichen, besonders belastenden Vollzug will.
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2. a) Würde der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Gefangenen nach dem Maße ihrer Schuld und des Unrechtsgehalts ihrer Taten unterschiedlich belastend gestaltet, so wäre dies ein Eingriff in die nach Art. 92 GG dem Richter vorbehaltene Bestimmung des verwirkten Strafübels. Alle bedeutsamen Unrechtstatbestände gehören zum Kernbereich des Strafrechts, die der Gesetzgeber dem Richter nicht entziehen kann (BVerfGE 22, 39 [81]). Insofern gibt das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 92 GG dem Bürger auch ein Recht darauf, daß dies nicht geschieht.
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Mit diesem Grundsatz verträgt es sich nicht, wenn die Vollzugsverwaltung nach Maßgabe der Schuldschwere den mit der Freiheitsstrafe verbundenen Leidensdruck verschärft oder mildert. Der Strafvollzug muß die im richterlichen Urteil enthaltene Feststellung der Strafdauer als abschließende Bewertung der Schuld des Täters und des Unrechtsgehalts seiner Tat hinnehmen (vgl. Schüler-Springorum, Strafvollzug im Übergang, 1969, S. 139). Auch deshalb ist ausgeschlossen, daß durch die Versagung oder Gewährung von Behandlungsmaßnahmen die Strafzeit des Verurteilten mehr oder weniger leidensträchtig gestaltet wird. Das Strafgesetzbuch ist in der genauen Beschreibung der Tatbestände und richterlichen Spielräume immer auch als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips verstanden worden (vgl. Roxin, JuS 1966, S. 381 f., 383). Wenn § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB erklärt, daß die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe ist, so bedeutet dies für Gefangene, die des Mordes überführt sind, daß die lebenslange Freiheitsstrafe den Strafanspruch des Staates erschöpft. Sowenig nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit Kriminalstrafe bedrohte Taten in einem Verwaltungsvorverfahren geahndet werden können (vgl. BVerfGE 22, 49 [81]), sowenig darf die Verwaltung der Kriminalstrafe ein Übel hinzufügen.
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b) Der Hinweis des Senats auf die enge Bindung der Behörde an die Feststellung des Urteils (B II 3. c) kann die Bedenken nicht beheben. Denn auch bei engster Bindung bleibt die Behörde, will sie Schuld berücksichtigen, verpflichtet, sich über die Schwere der Schuld ein eigenes Urteil zu bilden. Das Strafurteil wird sie hierüber in der Regel nicht belehren können, weil das Schwurgericht nach der Feststellung der Mordqualifikation auf der Tatbestandsseite wegen der absoluten Strafdrohung selten Veranlassung hat, zur Schuldschwere Aussagen zu treffen. Daher gibt es auch entgegen der Meinung des Senats nicht eine vom Strafrichter "festgestellte" Schwere der Schuld (B II 3. c). Sollten solche Feststellungen aber künftig wegen § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB getroffen werden, so bliebe der Vollzugsbehörde gleichwohl die eigene Wertung nicht erspart, um danach ermessen zu können, wie lange der Gefangene auf den Urlaub warten muß bzw. welche Kürzungen des Urlaubs er wegen der Schwere seiner Tat hinzunehmen hat. Die von der Senatsmehrheit von Verfassungs wegen für möglich gehaltenen "vollzugsspezifischen Folgerungen" aus dem Urteil sind schuldspezifische Wertungen. In die Schuldzumessung bleibt die Behörde verstrickt.
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Greift das hier erhobene Bedenken, kann es durch den Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr beseitigt werden (B II 3. d).
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3. Art. 103 Abs. 2 GG fordert, daß die Strafbarkeit einer Tat "gesetzlich" bestimmt ist. Der Einzelne soll von vornherein wissen können, was strafrechtlich verboten ist, und welche Strafe ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jedes Verbot droht (BVerfGE 25, 269 [285]). Der Gesetzgeber hat die nach dem Vergeltungsprinzip abgestuften, durch unterschiedliche Schwere der Vollzugsbedingungen charakterisierten Haftarten Einschließung, Haft, Gefängnis und Zuchthaus abgeschafft und durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt. Das bedeutet, daß Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld nur in der Dauer der Freiheitsstrafe ihren Ausdruck finden. Die gesetzliche Bestimmtheit der Rechtsfolge einer Straftat wäre verletzt, wenn der Vollzug den Urlaub wegen besonders schwerer Tatschuld versagen und wegen weniger schwerwiegender Tatschuld gewähren dürfte.
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Dieses Problem läßt sich nicht dadurch lösen, daß man mit der Senatsmehrheit auch die Versagung des Urlaubs aus Gründen der Schuld als "Behandlungsmaßnahme" qualifiziert (B II 3. f.). Der Behandlungsvollzug hat präventiven Charakter; er ist auf das Ziel des Vollzuges ausgerichtet und trägt den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes Rechnung. Wenn die Rechtsprechung übereinstimmend vom Urlaub als Behandlungsmaßnahme spricht (vgl. BGHSt 30, 320 [326]; OLG Saarbrücken, ZfStrVo SH 1978, S. 4 f.; OLG München, ZfStrVo 1980, S. 122; OLG Bremen, ZfStrVo 1982, S. 125; siehe auch Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 13, Rdnr. 1; Uhlig-van Buren/Joester in AK Strafvollzugsgesetz, a.a.O., § 13, Rdnr. 4; Peters, JR 1978, S. 177 [179]), dann nicht in dem Sinne, daß auch die Versagung des Urlaubs eine Behandlungsmaßnahme sei; die Ablehnung des Urlaubs läßt vielmehr darauf schließen, daß der Gefangene für diese Behandlungsmaßnahme ungeeignet ist, und zwar, wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVollzG ergibt, aus ebenfalls rein präventiven Gründen. Der in § 13 StVollzG vorgesehene Regelurlaub "soll eine Behandlungsmaßnahme sein, die dieser Behörde die Möglichkeit gibt, unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Gefangenen auf diesen im Sinne des Vollzugszieles einzuwirken (§ 2 StVollzG)" (BGHSt 30, 320 [326]). Anders wäre nicht zu verstehen, daß nach § 13 Abs. 5 StVollzG der Urlaub auf die Zeit der Strafhaft angerechnet wird.
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4. Mit der Handhabung der Mittel, die das Gesetz zum Zwecke der Erfüllung der verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsaufgabe des Strafvollzuges bietet, kann auch nicht ohne Verstoß gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) eine unterschiedlich belastende Vollzugsgestaltung nach Maßgabe der Tatschuld des einzelnen Gefangenen verfolgt werden. Es widerspricht dem Resozialisierungsgedanken, die Bewertung des Interesses an der Wiedereingliederung eines Straftäters als voll verantwortungsfähiges Mitglied der Gesellschaft von dem Ausmaß seiner Schuld abhängig zu machen (BVerfGE 35, 202 [241]).
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Vollzugslockerungen als Behandlungsmaßnahmen werden gerade von solchen Gefangenen benötigt, die wegen der Verwerflichkeit ihrer Tat eine besonders lange Zeit von der Außenwelt abgeschnitten sind. Strafgefangene, die für Vollzugslockerungen nach dem Stande ihrer Persönlichkeitsentwicklung geeignet sind, und die von der langdauernden Isolierung durch die Haft in ihrer Persönlichkeit, Lebenstüchtigkeit und in ihren sozialen Beziehungen in gleicher Weise wie andere betroffen werden, würden in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise nachteilig behandelt, wenn ihnen Vollzugslockerungen früher oder später, in geringerem oder größerem Umfang nach dem Maße ihrer Schuld und der Schwere ihrer Verfehlungen gewährt würden.
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II. | |
Der Erste Senat hat in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ff.) die durch den Grundsatz der Menschenwürde gezogenen Grenzen für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe dargelegt. Von diesen Maßstäben ist die Senatsmehrheit mit ihrer Aussage abgewichen, es könne die wegen besonderer Schuldschwere nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gebotene Verbüßungszeit "im Einzelfall verfassungsrechtlich unbedenklich - zur Folge haben, daß die Strafe im Wortsinn ein Leben lang vollstreckt wird" (B I 2. b).
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Zu Aussagen über die Tragweite des § 57 a StGB bestand kein Anlaß. Die Gründe tragen das Ergebnis nicht.
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1. a) Der Schlüsselsatz der Entscheidung des Ersten Senats findet sich im Abschnitt C II 1. des Urteils, der die Würde des Menschen zur lebenslangen Freiheitsstrafe in Beziehung setzt (S. 228 f.):
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Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher - und das gilt insbesondere für den Strafvollzug - die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder der Freiheit teilhaftig werden zu können.
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Aus diesen Gedanken wird im gleichen Abschnitt ein Anspruch auf Resozialisierung des Gefangenen mit lebenslanger Haftstrafe hergeleitet (S. 239):
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Geht man davon aus, daß auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muß, je seine Freiheit wiedererlangen zu können, so muß ihm folgerichtig auch ein Anspruch auf Resozialisierung zustehen, mag für ihn auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf das Leben in Freiheit einrichten zu müssen (vgl. hierzu die Entscheidung BVerfGE 40, 276 [284], die einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Mörder betraf). Denn auch in solchen Fällen kann der Vollzug der Strafe die Voraussetzungen für eine spätere Entlassung schaffen und dem Verurteilten die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern.
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Nachdem der Erste Senat erläutert hat, daß das Strafvollzugsgesetz diesen Anforderungen Rechnung trage, spricht er von den Ausnahmen (S. 241):
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Nach den getroffenen Feststellungen ist die volle Verbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine seltene Ausnahme. Die zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten werden - außer wenigen Fällen, in denen die Sozialprognose ungünstig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit der weitere Vollzug der Strafe geboten ist - vorzeitig im Gnadenwege entlassen. Daraus ergibt sich eine weitere wesentliche Begrenzung der Gefahr schwerwiegender Persönlichkeitsveränderungen.
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Nach Auffassung des Ersten Senats wird die Menschenwürde nicht verletzt, wenn der Vollzug der Strafe wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Täters notwendig ist. Daß bei der Bestimmung der Gefährlichkeit eines Straftäters der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müsse und auch in solchen "Ausnahmefällen" die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes einzuhalten seien, bedürfe keiner näheren Begründung (S. 242).
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Diesen Gesichtspunkt hält das Urteil durch (S. 245, 251, 258). Neben der Sozialprognose könne indessen, so wird ausgeführt, daran gedacht werden, "bei der Festlegung des Entlassungszeitpunktes" auch den Unrechts- und Schuldgehalt der zugrundeliegenden Mordtat zu berücksichtigen (S. 251; Hervorhebung hier).
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Die Schuldverhaftetheit bis zum Tode im Freiheitsentzug hat der Erste Senat in seinem Urteil ausgeschlossen, wenn sie nicht durch prognostische Gründe gerechtfertigt ist.
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b) Anders zu verstehen ist das Urteil des Ersten Senats auch in der von der Senatsmehrheit hervorgehobenen Voraussetzung der Entwicklung der Persönlichkeit des Gefangenen für seine Entlassung, die im Beschluß auch als innere Wandlung umschrieben wird (B I 2. b). Zwar sind die im Beschluß hervorgehobenen Worte "ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit" dem Urteil des Ersten Senats entnommen, wenn es dort heißt, der Kern der Menschenwürde werde getroffen, wenn der Verurteilte ungeachtet der Entwicklung seiner Persönlichkeit die Hoffnung auf Freiheit aufgeben müsse (S. 245); indessen wird damit auf die Prognose der Gemeingefährlichkeit abgehoben. Das ergibt nicht nur der soeben dargestellte Grundgedanke des Urteils, sondern auch der gedankliche Zusammenhang dieser Stelle selbst (im folgenden ist von der Gnadenentscheidung als Prognoseentscheidung die Rede).
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2. a) Der Gesetzgeber ist der im Urteil des Ersten Senats vom 21. Juni 1977 vorgezeichneten Linie gefolgt.
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Nach dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP können die unterschiedlichen Grade der Schuld "bei der Bemessung des Aussetzungszeitpunktes berücksichtigt werden". Weitere Voraussetzung sei die günstige Sozialprognose. Ausdrücklich hebt die Begründung des Gesetzentwurfes die Verwandtschaft zum § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (Prognose bei zeitigen Freiheitsstrafen) hervor (BTDrucks. 9/22, S. 6). Schon in der 8. Wahlperiode hatte die Bundesregierung einen entsprechenden Antrag eingebracht (BTDrucks. 8/3218), der mit Änderungen bis zum Gesetzesbeschluß des Bundestages gediehen war. Die Begründung des Regierungsentwurfes stellte in enger Anlehnung an das erörterte Urteil des Ersten Senats ebenfalls auf die Sozialprognose ab. Der Entwurf sehe "eine Aussetzung eines Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nur für den Personenkreis vor, der wegen guter Sozialprognose auch heute schon nach der Gnadenpraxis der Länder mit einem Gnadenerweis rechnen kann ... Weil diese Strafe bei bestimmten Taten schuldangemessen ist, hält es der Entwurf nicht nur für legitim, sondern auch für geboten, die lebenslange Freiheitsstrafe so lange - und das heißt gegebenenfalls bis zum Lebensende des Verurteilten - zu vollstrecken, wie es der Schutz der Allgemeinheit erfordert" (a.a.O., S. 5). Vor dem Bundesrat führte Frau Staatsminister Donnepp am 16. Februar 1979 aus, schwerste Schuld müsse "ihre Wirkung auch jenseits von 20 und unter Umständen von mehr Jahren entfalten" (Verh. d. BR, 1979, StenBer., 469. Sitzung, S. 33). Ministerpräsident Vogel erklärte am 10. Juli 1981 an gleicher Stelle (im Zusammenhang mit dem nicht Gesetz gewordenen zusätzlichen Kriterium für die bedingte Entlassung, daß nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die weitere Vollstreckung gebiete): Nur folgerichtig sei es, wenn Täter, deren Schuld eine lebenslange Inhaftierung rechtfertige, "noch einige Zeit" im Strafvollzug bleiben würden (Verh. d. BR, 1981, 502. Sitzung, S. 271). Dementsprechend spricht der ursprüngliche Regierungsentwurf aus, daß für die Fälle besonders schwerer Schuld unter Umständen eine "18jährige, 20jährige oder noch längere Verbüßungszeit in Betracht kommen" könne (a.a.O., S. 7). Eine allein aus Gründen der Schuld bewußt bis an das Lebensende ausgerichtete Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist danach gerade nicht gewollt worden.
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b) Im Sinne der gesetzgeberischen Intentionen hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem dem Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers zu 1) geltenden Beschluß vom 5. März 1979 erklärt, es könne durchaus Mordtaten mit so großem Schuldgehalt geben, die Verbüßungszeiten von "weit über 20 Jahren" erfordern (ZfStrVo SH 1979, S. 28 [31]). Daß die außerordentliche Schwere der Schuld der beiden Beschwerdeführer die Entlassung aus der Haft überhaupt in Frage stellen könne, hat es in keinem seiner insgesamt drei Erkenntnisse, die den Urlaubsgesuchen der Beschwerdeführer gelten, auch nur angedeutet.
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3. Diese Abweichung hätte gemäß § 47 Abs. 2 GOBVerfG zu einer Anfrage an den Ersten Senat führen müssen, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalte.
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