Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 6. Oktober 1983
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-- 2 BvL 22/80 -- | |
in dem Verfahren zur Prüfung, ob Nr. 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der Fassung des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern -- 2. BesVNG -- vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) und Art. II § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern -- 1. BesVNG -- vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) in der Fassung des Art. II Nr. 2.2 des 2. BesVNG und Art. II § 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 3 des 1. BesVNG in der Fassung des Art. II Nrn. 6.2 und 6.4 des 2. BesVNG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als die Zulagen für die zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten während ihrer überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nicht so hoch bemessen sind wie die Zulagen für sonstige Soldaten in gleicher Funktion -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 1980 (R/O 245 I 77) --.
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Nr. 4 Absatz 1 Satz 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in der Fassung des Artikels 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern -- 2. BesVNG -- vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die besoldungsrechtliche Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wonach die Zulagen für die zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten während ihrer überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nicht so hoch bemessen sind wie die Zulagen für sonstige Soldaten in gleicher Funktion.
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I.
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1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der sogenannten Techniker-Zulage sind geregelt in Art. II § 2 Abs. 2 und 3 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern -- 1. BesVNG -- vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), neugefaßt durch Art. II Nrn. 2.2 und 2.3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern -- 2. BesVNG -- vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173):
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§ 2 Technische Dienste | |
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe 9 oder 10 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 145 Deutsche Mark, wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, daß während des Besuches der Fachhochschule oder der Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben, ... (Satz 4:) Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Vorbemerkungen Nr. 7, 8, 9 und 10 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch wird bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bei Beamten des mittleren Dienstes ein Betrag von 20 DM, bei Beamten des gehobenen Dienstes ein Betrag von 45 DM berücksichtigt. | |
2. Die Regelungen für die Ausbilder-Außendienst-Zulage sind in Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Art. 1 des 2. BesVNG) enthalten:
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II. Zulagen (Monatsbeträge) | |
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst (1) Soldaten erhalten, wenn sie als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage von 50 Deutsche Mark. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten gewährt seit der Einstellung des Soldaten. Die Zulage wird nicht nebeneiner Stellenzulage nach Artikel II § 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gewährt. | |
Zur Frage der Ruhegehaltfähigkeit bestimmt § 42 BBesG:
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§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen | |
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. ... (2) Die Amtszulagen sind ... ruhegehaltfähig ... (3) Die Stellenzulagen ... sind ... nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. | |
§ 6 Sonstige Dienste | |
(3) Die Beamten des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 erhalten in Laufbahnen, deren Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 9 ist, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 100 DM ... (5) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den §§ 2 bis 5 oder 9 gewährt. | |
§ 8 Soldaten | |
(1) § 6 gilt entsprechend für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit folgenden Maßgaben: 1. ... 2. ... 3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13. (2) gestrichen. | |
II.
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1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der eine Ausbildung an der Ingenieurschule der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fachrichtung Elektrotechnik absolviert und die Abschlußprüfung zum Ingenieur (grad.) bestanden hatte, wurde zum 1. April 1968 als Fähnrich (Besoldungsgruppe A 6) für technische Verwendungen eingestellt (vgl. § 19 Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 4. März 1966, BGBl. I S. 151) und zum 1. Januar 1970 als Berufssoldat übernommen sowie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Seitdem erhielt er eine "Techniker-Zulage". Später wurde er eine Zeit lang überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet.
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2. Sein Begehren, ihm für diese Zeit auch die Ausbilder-Außendienst-Zulage zu gewähren, lehnten sein Bataillonskommandeur und die Wehrbereichsverwaltung ab. Das von ihm angerufene Verwaltungsgericht Regensburg hat durch Beschluß vom 24. September 1980 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt. Es hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei, wonach die Zulagen für die zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten während ihrer überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nicht so hoch bemessen sind wie die Zulagen für sonstige Soldaten in gleicher Funktion. Zur Begründung der Vorlage hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt:
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a) Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich; denn im Falle der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften sei die Klage abzuweisen, im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit das Verfahren demgegenüber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.
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b) Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich aus folgendem:
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Die Stellenzulage wie die Techniker-Zulage, die in Art. II §§ 2 bis 5 und 9 des 1. BesVNG (in der Fassung des Art. II Nrn. 2 bis 5 des 2. BesVNG) geregelt seien, würden wegen einer besonderen Ausbildung und Befähigung gewährt und stellten materiell eine Erhöhung der allgemeinen Harmonisierungs-Zulage (Art. II §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3 des 1. BesVNG in der Fassung des Art. II Nr. 6.2 des 2. BesVNG) dar. Wenn die Techniker-Zulage mit einer der Stellenzulagen zusammentreffe, die in Nrn. 7 bis 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) geregelt seien und als Ausgleich für besondere Anforderungen, Erschwernisse, Belastungen oder Aufwendungen dienten, lasse Satz 1 des Art. II § 2 Abs. 3 des 1. BesVNG (in der Fassung des Art. II Nr. 2.3 des 2. BesVNG) die Techniker-Zulage entfallen, und die allgemeine Harmonisierungs-Zulage lebe wieder auf; außerdem erkläre Satz 2 dieser Vorschrift den Teil der Erschwerniszulage, der dem Difïerenzbetrag zwischen der Techniker-Zulage und der Harmonisierungs-Zulage entspreche, für ruhegehaltfähig. Durch diese Regelung werde einerseits der Vorrang der Stellenzulagen für besondere Erschwernisse gewahrt und andererseits eine besoldungs- oder versorgungsrechtliche Benachteiligung der zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten vermieden.
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Von diesen Grundsätzen weiche die Regelung für die Ausbilder-Außendienst-Zulage (Nr. 4 der Vorbemerkungen) in nicht gerechtfertigter Weise ab. Obgleich diese Zulage ebenfalls dem Ausgleich besonderer Anforderungen und Erschwernisse diene, räume Art. II § 2 Abs. 3 des 1. BesVNG (in der Fassung des Art. II Nr. 2.3 des 2. BesVNG) ihr keinen Vorrang vor der Techniker-Zulage ein. Vielmehr bestimme Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen, daß die Ausbilder-Außendienst-Zulage neben der Techniker-Zulage nicht -- auch nicht in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Techniker-Zulage und der Summe von Harmonisierungs-Zulage und Ausbilder-Außendienst-Zulage -- gewährt werde.
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Demgegenüber schließe Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vorbemerkungen die Gewährung der Ausbilder-Außendienst-Zulage zusätzlich zur allgemeinen Harmonisierungs-Zulage nicht aus. Dadurch erhielten die nicht zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten während ihrer überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst sowohl die Ausbilder-Außendienst-Zulage von 50 DM als auch die Harmonisierungs-Zulage von 100 DM, die zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten (bei gleicher Verwendung) aber nur die Techniker-Zulage von 145 DM. Diese systemwidrige Benachteiligung dieser höher qualifizierten Soldaten sei auch bei Beachtung der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und der Eigenart und Komplexität der Materie des Besoldungsrechts nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hätte die Zulagen für die zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten während ihrer überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst mindestens ebenso hoch bemessen müssen wie die Zulagen für sonstige Soldaten in gleicher Funktion.
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Zu der Vorlage haben sich für die Bundesregierung der Bundesminister des Innern und für die Regierung des Freistaates Bayern der Bayerische Ministerpräsident sowie der 2. und 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geäußert. Sie alle halten die vom Verwaltungsgericht Regensburg beanstandete Regelung für verfassungsmäßig.
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Die Vorlage ist zulässig.
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Bei der zur Prüfung gestellten Regelung handelt es sich um ein formelles nachkonstitutionelles Gesetz. Das Gericht hat auch in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, daß es für seine im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der von ihm beanstandeten Regelung ankommt und daß es diese wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig hält.
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Die zur Prüfung gestellten Regelungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Weder Art. 14 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG sind verletzt.
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I.
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Der Besoldungs- und Versorgungsanspruch des Berufssoldaten ist nach Maßgabe des Art. 14 GG ebenso geschützt wie derjenige des Berufsbeamten durch Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 44, 249 [281]). Seine nähere Ausgestaltung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG muß nach Grundsätzen erfolgen, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend denjenigen Prinzipien zu entwickeln sind, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG für die Berufsbeamten gelten (BVerfGE 16, 94 [117]; 44, 249 [281]). Demgemäß muß der Gesetzgeber auch bei Regelungen der Besoldung und Versorgung der Soldaten den Grundsatz angemessener Alimentation beachten (zu diesem Grundsatz vgl. BVerfGE 44, 249 [265 f.]; 58, 68 [77 f.]); unter diesem Gesichtspunkte bestehen gegen die vom vorlegenden Gericht beanstandete Regelung offensichtlich keine Bedenken.
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II.
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Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.
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1. Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, daß ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 [240]; 35, 263 [272]; 50, 57 [77]; 57, 107 [115]). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 [62]; 50, 142 [162] m.w.N.).
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Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber beläßt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 [158]; 56, 87 [95]; 61, 43 [63]). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 [159]; 56, 87 [97]) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 [230]; 58, 68 [79 f.]) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
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Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.
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2. Die vom vorlegenden Gericht beanstandete Regelung wird diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht. Sie ist nicht erkennbar sachwidrig; vielmehr liegen ihr vertretbare Erwägungen zugrunde.
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a) Daß der Gesetzgeber die gleichzeitige Gewährung der Techniker-Zulage und der Ausbilder-Außendienst-Zulage ausgeschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Der sachliche Grund hierfür ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestreben, die Vielfalt der Zulagen sowie ihre Häufung (Kumulierung) zu begrenzen (vgl. BTDrucks. 7/1906 S. 95 unter Nr. 3; vgl. auch zu BTDrucks. VI/1885 S. 3 und Bundesrat, Sten.Ber., 363. Sitzung vom 12. März 1971, S. 81).
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Daß der Gesetzgeber die allgemeine Harmonisierungs-Zulage von dem Kumulierungsverbot ausgenommen und ihre Gewährung gleichzeitig mit der Ausbilder-Außendienst-Zulage vorgesehen hat, ist durch ihre Besonderheiten gerechtfertigt: Sie wird nicht -- im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG -- für eine bestimmte herausgehobene Dienststellung oder Erschwernis gewährt, sondern steht gemäß Art. II § 6 Abs. 5 des 1. BesVNG (in der Fassung des Art. II Nr. 6.4 des 2. BesVNG) gerade allen -- "sonstigen" Bediensteten zu, die nicht schon nach Art. II §§ 2 bis 5 zulageberechtigt sind; sie soll -- konsequenterweise -- nach der Vorstellung des Gesetzgebers später einmal in die Grundgehälter eingearbeitet werden.
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b) Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Gesetzgeber sich im Verhältnis von Techniker- und Ausbilder-Außendienst-Zulage für den Vorrang gerade der Techniker-Zulage entschieden hat. Denn die Wertung des Gesetzgebers, daß bei den zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten auch dann, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, weiterhin ihrer Eigenschaft als "Techniker" der Vorrang gebühre, weil diese bei pauschalierender Betrachtung enger und dauerhafter mit ihnen verbunden sei als die Ausbilder-Außendienst-Funktion, ist vertretbar, keinesfalls evident sachwidrig.
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Diese Regelung verletzt auch nicht etwa deshalb Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber sich bei den übrigen Erschwerniszulagen gemäß Nrn. 7 bis 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, in der Fassung des Art. 1 des 2. BesVNG) für deren Vorrang vor der Techniker-Zulage entschieden hat. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß die Funktionen, an die diese Zulagen anknüpfen (Tätigkeit bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes, bei Sicherheitsdiensten, im Polizeivollzug und bei der Feuerwehr), in der Regel länger andauern und die dienstliche Tätigkeit mehr prägen, als das bei der überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst der Fall ist, und sie auch mehr prägen als die Eigenschaft als Techniker. Solchen Erwägungen ist eine sachliche Grundlage nicht abzusprechen.
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c) Daß den zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten während ihrer überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nur die Techniker-Zulage zusteht, während den sonstigen Soldaten während solcher Verwendung sowohl die allgemeine Harmonisierungs- als auch die Ausbilder-Außendienst-Zulage gewährt werden, ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der Betrag der Techniker-Zulage hinter der Summe von Harmonisierungs- und Ausbilder-Außendienst-Zulage zurückbleibt.
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Dies ist schon aufgrund der Besonderheiten der Techniker-Zulage gerechtfertigt. Sie soll nicht nur der qualifizierten technischen Vorbildung Rechnung tragen und den mit dieser Ausbildung verbundenen Aufwand und Einkommensverzicht ausgleichen, sondern mit ihr wird auch der Zweck verfolgt, die Tätigkeit in der Bundeswehr für die dringend benötigten Techniker attraktiv zu machen. Wenn der Gesetzgeber teilweise nur aufgrund eines solchen besonderen, außerhalb des Besoldungsgefüges angesiedelten "überindividuellen Gesichtspunktes" (vgl. BVerfGE 13, 356 [366 f.]) einen bestimmten Kreis von Personen eine Zulage gewährt, so ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn diese während ihrer zeitweiligen besonderen Verwendung insgesamt nicht ganz so hoch bemessen ist wie die Zulagen für andere Bedienstete in gleicher Verwendung.
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d) Daß der Gesetzgeber die Zulagen für die zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten während ihrer überwiegenden Verwendung als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nicht ebenso hoch bemessen hat wie die Zulagen für sonstige Soldaten in gleicher Funktion, ist um so mehr hinzunehmen, weil der Unterschiedsbetrag nur 5 DM beträgt und ihm außerdem eine versorgungsrechtliche Besserstellung gegenübersteht. Die Techniker-Zulage, die 145 DM beträgt und damit nur um 5 DM hinter der Summe aus allgemeiner Harmonisierungs-Zulage von 100 DM und Ausbilder-Außendienst-Zulage von 50 DM zurückbleibt, ist in ihrer vollen Höhe ruhegehaltfähig, während von den Zulagen, die die nicht zur technischen Verwendung eingestellten Soldaten erhalten, nur die Harmonisierungs-Zulage von 100 DM ruhegehaltfähig ist.
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