§ 1632 Abs. 4 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 14. April 1987
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-- 1 BvR 332/86 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kindes L ..., vertreten durch ihren Ergänzungspfleger. -- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Helmut Krätzel, Rainer Dobslaff und Edmund Berlinger, Eichenbühler Straße 1, Miltenberg/Main -- gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Januar 1986 -- BReg. 1 Z 99/85 --, b) den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. November 1985 -- T 180/85 --, c) den Beschluß des Amtsgerichts Obernburg -- X 12/85 -- ausgefertigt am 30. Juli 1985.
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Entscheidungsformel: | |
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Obernburg -- X 12/85 -- ausgefertigt am 30. Juli 1985, des Landgerichts Aschaffenburg vom 13. November 1985 -- T 180/85 -- und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Januar 1986 -- BReg. 1 Z 99/85 -- verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, nach denen die Pflegeeltern die Beschwerdeführerin an deren Vater herauszugeben haben.
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I.
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Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 Abs. 1 BGB). Befindet sich das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege, so kann das Vormundschaftsgericht allerdings gemäß § 1632 Abs. 4 BGB von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei dieser verbleibt, wenn und solange -- insbesondere im Hinblick auf Anlaß oder Dauer der Familienpflege -- die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sind. Diese liegen nach dem Wortlaut der Regelung unter anderem dann vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen der Eltern gefährdet ist.
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1. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. November 1983 als Tochter eines Binnenschiffers ehelich geboren. Sie hat zwei ältere Schwestern, von denen eine bei der Großmutter aufwächst. Die andere -- 1980 geborene -- wurde im Alter von drei Monaten in verwahrlostem Zustand aus dem Haushalt der Mutter herausgenommen und zu ihrer Stieftante gebracht, bei der sie auch heute noch lebt. Die Mutter der Kinder war schon seit Jahren suchtkrank und ist deshalb wiederholt in Kliniken behandelt worden. Die Ehegatten leben seit Mai 1984 getrennt.
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Mitte Dezember 1983 teilte das Kreisjugendamt dem Vormundschaftsgericht mit, die Mutter habe die Beschwerdeführerin mißhandelt; der Vater kümmere sich nur wenig um das Kind. Daraufhin entzog das Gericht den Eltern vorläufig die elterliche Sorge, ordnete Vormundschaft über das Kind an und bestellte das Kreisjugendamt zum Vormund. Dieses gab die Beschwerdeführerin zunächst in eine Kinderklinik und im Januar 1984 in die Pflege eines Ehepaares, das selbst keine Kinder hat.
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Nachdem beiden Eltern zunächst auch endgültig das Sorgerecht entzogen worden war, erhielt es der Vater auf seine Beschwerde hin zurück. Seit Januar 1985 verlangt er von den Pflegeeltern die Herausgabe der Beschwerdeführerin, um sie ebenfalls bei seiner Stiefschwester unterzubringen.
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2. Im Januar 1985 versuchten die Pflegeeltern, beim Vormundschaftsgericht eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu erreichen. Dagegen beantragte der Vater, die Pflegeeltern zur Herausgabe der Beschwerdeführerin anzuhalten. Seinem Begehren wurde entsprochen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt:
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Der Vater habe sich keine Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin zuschulden kommen lassen, auch wenn er sich in der Vergangenheit nicht nach ihrem Wohlbefinden erkundigt habe. Beim Streit zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern sei zunächst vom grundgesetzlich geschützten Vorrecht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder auszugehen.
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Das Elternrecht müsse allerdings zurücktreten, wenn ein Kind seit längerer Zeit bei Pflegeeltern untergebracht und mit der Änderung des Aufenthalts die Gefahr verbunden sei, daß es erheblich psychisch geschädigt werden könne. Im vorliegenden Fall sei zur Beantwortung dieser Frage die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht erforderlich, denn das Gericht könne aufgrund eigener Sachkunde entscheiden. Zwar befinde sich die Beschwerdeführerin seit etwa eineinhalb Jahren bei den Pflegeeltern. Bei einem Säugling oder Kleinstkind genüge dies aber nicht für die Annahme eines Zeitraums von längerer Dauer. Ein Kind im Alter der Beschwerdeführerin verkrafte einen Wechsel seiner Bezugspersonen wesentlich besser als ein größeres. Eine erneute andere Unterbringung werde für die Beschwerdeführerin keinen schwerwiegenden Nachteil mit sich bringen.
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3. a) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhoben die Pflegeeltern Beschwerde und legten ein von ihnen in Auftrag gegebenes psychologisches Gutachten vor, nach dem eine faktische Elternschaft eindeutig gegeben sei, die Herausgabe der Beschwerdeführerin an andere Pflegepersonen eine Gefährdung im Sinne des § 1666 BGB darstelle und die Aufrechterhaltung des elterngleichen Verhältnisses bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin notwendig sei, um ernsthafte Schäden des Kindes zu vermeiden. Entgegen früherer Auffassung verkrafte ein jüngeres Kind einen Wechsel von Bezugspersonen schwerer als ein größeres.
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b) Das Rechtsmittel war erfolglos.
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Das Landgericht beantragte eine Gutachterin, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Beschwerdeführerin gefährdet wäre, wenn sie an den Vater herausgegeben würde. In dem Gutachten wird ausgeführt: An der Feststellung, daß die Pflegeeltern zu den "sozialen Eltern" der Beschwerdeführerin geworden seien, könne nicht gezweifelt werden. Insoweit werde uneingeschränkt dem Vorgutachten gefolgt. Auch die Verhaltensbeschreibung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter trage die Merkmale der Objektivität. Es sei selbstverständlich und bedürfe weder der richterlichen Anhörung der Beschwerdeführerin noch eines zusätzlichen Sachverständigen, daß diese jetzt nichts anderes sagen könne als, "es habe Papa und Mama" (die Pflegeeltern) lieb. Es sei auch zu erwarten, daß das fast zweijährige Kind unter einer Trennung von seinen Pflegeeltern leiden werde. Bei einem Kind im Alter der Beschwerdeführerin sei nicht voraussehbar, ob es in seiner anlagemäßigen Charakterstruktur besonders labil und unterdurchschnittlich belastbar sei. Bei der Lebensgeschichte der Mutter sei das nicht auszuschließen. Niemand könne mit hinreichender Sicherheit eine Aussage über die Möglichkeit eines Dauerschadens der Beschwerdeführerin als Folge der Trennung von ihren Pflegeeltern machen. Daß diese für sie eine erhebliche seelische Belastung darstellen werde, sei nicht zu bezweifeln. Nach den vorliegenden psychologischen Untersuchungen sei erwiesen, daß sich im ersten Lebensjahr eine Beziehung der Mutter (oder der an die Stelle der Mutter tretenden Person) zu dem Kind herstelle, die als "Symbiose" bezeichnet werde. Es sei danach davon auszugehen, daß es dem Wohl der Beschwerdeführerin besser entspreche, wenn sie nicht "verpflanzt" werde. Sollte sich allerdings keine Bereitschaft der Pflegeeltern und des Jugendamtes abzeichnen, alles zu unterlassen, was den vom Vater gewünschten Besuchskontakten mit seinem Kind entgegenstehe, sei die Übersiedlung des Kindes zu seiner Stieftante vorzuziehen. Damit werde wohl die psychische Belastung durch die "Entwurzelung" in Kauf genommen, es müsse aber nicht mit fortgesetzten Querelen zwischen Vater und Pflegeeltern gerechnet werden, die sehr nachteilig für die Entwicklung der Beschwerdeführerin seien.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Gutachterin ihre Ausführungen dahin ergänzt, die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei ihrer Stieftante sei aus psychologischen Gründen deshalb besser, weil sie dort mit ihrer Schwester aufwüchse, während die Pflegeeltern keine eigenen Kinder hätten.
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Das Landgericht führte aus, Pflege und Erziehung der Kinder seien das natürliche Recht und auch die Pflicht der Eltern. Ein Verbleiben der Beschwerdeführerin bei ihren Pflegeeltern käme nur bei einem festgestellten Erziehungsunvermögen ihres Vaters in Betracht, wovon nicht auszugehen sei. Die Begründung des Pflegeverhältnisses sei nicht auf sein Fehlverhalten zurückzuführen.
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Das Gericht schließe sich den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin an. Danach könne niemand mit hinreichender Sicherheit sagen, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer Herausnahme aus der Pflegefamilie einen Dauerschaden erleiden werde. Die Gutachterin habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, das Erinnerungsvermögen eines Kindes gehe im allgemeinen bis zum Alter von drei Jahren zurück. Es sei ferner zu berücksichtigen, daß die Frage nach seiner Herkunft für die Weiterentwicklung eines Kindes von Bedeutung sei. Nach der Aussage der Sachverständigen sei es zudem günstiger, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester aufwachse. Im übrigen bestehe bei der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Familie der Stieftante die Möglichkeit, daß sich die drei Geschwister gelegentlich besuchen könnten. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß das körperliche, geistige und seelische Wohl der Beschwerdeführerin durch ihre Herausgabe an den Vater gefährdet werde. Schließlich hätten die Pflegeeltern die Beschwerdeführerin noch nicht so lange versorgt, daß diese sich nicht in der neuen Umgebung einleben würde.
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4. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts als rechtsfehlerfrei bestätigt.
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Eine nochmalige Anhörung der Pflegeeltern im Beschwerdeverfahren sei entbehrlich gewesen; es seien weder für die Entscheidung bedeutsame neue Tatsachen bekannt geworden noch hätten sich die rechtlichen Gesichtspunkte geändert. Von einer persönlichen Anhörung des jetzt zwei Jahre alten Kindes hätten die Vorinstanzen absehen dürfen. Die Gutachterin habe ausdrücklich erwähnt, daß das Kind nur seine Liebe zu seinen Pflegeeltern hätte ausdrücken können.
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Auch in der Sache sei die Vorentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Dem Herausgabeverlangen des Sorgeberechtigten sei immer dann stattzugeben, wenn ihm das Kind von einem Dritten, insbesondere von den Pflegeeltern, widerrechtlich vorenthalten werde. Die Widerrechtlichkeit könne dann fehlen, wenn zu befürchten sei, daß das Kind durch die Trennung und den Umgebungswechsel gefährdet oder gar einen nachhaltigen gesundheitlichen oder seelischen Schaden erleiden werde. Das gelte vor allem dann, wenn dieser nicht durch Vorteile aufgewogen werde, die mit dem Aufenthaltswechsel verbunden seien, oder wenn das Kind sorgsam gepflegt werde und der Sorgeberechtigte dazu nicht in der Lage sei. Habe sich ein Pflegeverhältnis zu einer dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechenden Beziehung entwickelt, so könne das Kindeswohl dadurch beeinträchtigt werden, daß der Sorgeberechtigte das Kind zum unrechten Zeitpunkt oder unvermittelt aus der gewohnten Umgebung herausnehme, um es in der ihm entfremdeten eigenen Familie unterzubringen. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen und unter Einbeziehung des von den Pflegeeltern eingeholten Gutachtens sei das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, schwerwiegende Schäden der Beschwerdeführerin seien bei ihrer Rückgabe an den Vater nicht zu befürchten. Nach den Feststellungen des Landgerichts werde sich die Beschwerdeführerin bei der zu erwartenden liebevollen und warmherzigen Betreuung durch die Stieftante an die neue Umgebung gewöhnen. Das Gericht hätte noch zusätzlich herausstellen können, daß es dem Vater wegen der örtlichen Nähe häufiger möglich sein werde, die Beschwerdeführerin zu besuchen.
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III.
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Mit der gegen die gerichtlichen Beschlüsse erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem werde ihr grundrechtlicher Anspruch auf ein Verbleiben in der Pflegefamilie (Art. 6 Abs. 3 GG) mißachtet.
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Gemäß § 50 c FGG seien in den Fällen, in denen ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebe, die Pflegeeltern zu hören. Dieser Verpflichtung sei das Landgericht nicht nachgekommen. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht ausführe, das Landgericht habe in seiner Entscheidung auf die Anhörung der Pflegeeltern vor dem Vormundschaftsgericht Bezug nehmen wollen, sei dieser Schluß willkürlich. Auch die Kindesmutter habe keine Gelegenheit gehabt, sich vor dem Landgericht zu äußern, obwohl dies in § 50 a Abs. 2 FGG vorgeschrieben sei. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege darin, daß das Kreisjugendamt entgegen § 48 a Abs. 1 Nr. 3 JWG nicht gehört worden sei. Schließlich sei die in § 50 b Abs. 1 FGG angeordnete persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Diese Unterlassung werde nicht durch das vom Gericht eingeholte Gutachten kompensiert; denn die Gutachterin habe die Beschwerdeführerin nie zu Gesicht bekommen.
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Die angegriffenen Entscheidungen hätten die Beschwerdeführerin zum bloßen Objekt herabgewürdigt. Man glaube, ihrem Willen keine wesentliche Bedeutung beimessen zu müssen. Beschwerdegericht und Rechtsbeschwerdegericht hätten die Auffassung vertreten, daß trotz der festgestellten faktischen Elternschaft der Pflegeeltern eine Herausnahme der Beschwerdeführerin aus der Pflegefamilie möglich sei, ohne daß schwere und nachhaltige Schäden für ihr Wohlbefinden zu erwarten seien. Dies entspreche nicht den Erkenntnissen neuerer humanwissenschaftlicher Forschungen und den Gegebenheiten des Falles. Die Beweisführung der Gutachterin sei unschlüssig. Einerseits gehe sie davon aus, die Beschwerdeführerin sei möglicherweise ein Kind von besonderer Labilität und unterdurchschnittlicher Belastbarkeit, andererseits halte sie es für möglich, daß sie sich problemlos in die neue Familie einleben werde. Diese gutachterliche Äußerung sei vom Beschwerdegericht einfach als "überzeugende Darlegung" übernommen worden. Dabei wolle der Vater nicht in die soziale Verantwortung gegenüber der Beschwerdeführerin eintreten, sondern sie seiner Halbschwester überlassen. In einem solchen Fall sei das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schwächer ausgeprägt, als wenn der Vater die Pflege des Kindes selbst übernehmen wollte. Die Beschwerdeführerin habe nach Art. 6 Abs. 3 GG ein Recht, in der Familienpflege zu verbleiben; denn nach den heutigen Erkenntnissen der Wissenschaft werde sie nie mehr eine gleichstarke Bindung eingehen können, wie sie zu ihren Pflegeeltern bestehe.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die im Zusammenhang mit der Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs angeführten Bestimmungen dienten nach ihrem Sinn und Zweck ersichtlich der Sachaufklärung und nicht der Verwirklichung des Verfahrensgrundrechts. Im übrigen schreibe Art. 103 Abs. 1 GG keine bestimmte Art der Anhörung vor; es genüge daher in aller Regel, wenn sich die Beteiligten schriftlich äußern könnten. Die Gerichte hätten ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen können, daß die Beschwerdeführerin im Alter von noch nicht ganz zwei Jahren keine für die Entscheidung bedeutsame Äußerung habe abgeben können.
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Die angegriffenen Entscheidungen ließen auch sonst keinen Grundrechtsverstoß erkennen. Die Gerichte hätten ersichtlich das Wohl der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen gestellt. Die Begründungen seien frei von sachfremden Erwägungen. Das Landgericht und das Bayerische Oberste Landesgericht hätten sich vor allem eingehend mit den beiden vorliegenden Gutachten befaßt.
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2. Auch der Vater der Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß die Verfassungsbeschwerde unbegründet sei. Die Rückführung eines Kindes aus der Pflegefamilie zu seinen leiblichen Eltern sei nur dann unzulässig, wenn sein Wohl dadurch gefährdet werde. Entsprechend hätten die Gerichte ihre Entscheidungen allein danach ausgerichtet, ob die Herausgabe der Beschwerdeführerin an ihn mit nicht unerheblichen körperlichen und seelischen Dauerschäden für das Kind verbunden wäre. Er verkenne nicht, daß die Beschwerdeführerin unter der Trennung von den Pflegeeltern leiden werde; denn ein Kind müsse zwangsläufig an den Personen hängen, die es liebevoll und sorgfältig betreuten. Die Beschwerdeführerin solle aber nicht einfach von einer Pflegefamilie in eine andere gebracht werden. Zu der neuen Familie bestünden enge verwandtschaftliche Beziehungen und der Beschwerdeführerin werde es ermöglicht, zusammen mit ihrer Schwester aufzuwachsen. Es sei nicht gerechtfertigt, ihm die Erziehungstauglichkeit allein deshalb abzusprechen, weil er als Binnenschiffer ständig unterwegs sei. Als Vater habe er das Recht, darüber zu bestimmen, daß die Beschwerdeführerin von einer Person aufgezogen werde, die dazu bestens geeignet sei.
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Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß kein Anlaß bestanden habe, die Beschwerdeführerin zu den Pflegeeltern zu geben. Insoweit könne den zuständigen staatlichen Stellen nicht der Vorwurf einer Überreaktion erspart bleiben. Seine Stiefschwester sei schon 1984 bereit gewesen, die Beschwerdeführerin zu sich zu nehmen. Hierdurch wären die Belastungen vermieden worden, die das Verfahren für alle Beteiligten gebracht habe.
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3. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren dahin geäußert, daß sie die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Stiefschwester ihres Mannes befürworte.
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4. Nach Ansicht des Kreisjugendamtes, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, ist es bei den gegebenen Verhältnissen im Interesse des Kindeswohls erforderlich, daß die Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie bleibe. Bei der Entscheidung müsse berücksichtigt werden, daß die Beschwerdeführerin nicht zu ihren leiblichen Eltern zurückkehren, sondern in eine andere Pflegefamilie gegeben werden solle. Wegen des Zeitablaufs sei die Einholung eines neuen psychologischen Gutachtens dringend erforderlich. Dieses müsse auch die Situation des Vaters, seine bisherigen Kontakte und Beziehungen zu seinen beiden Kindern sowie zu der Beschwerdeführerin erfassen.
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Im übrigen führt das Kreisjugendamt aus, daß sich der Vater der Beschwerdeführerin um seine beiden anderen Kinder kaum kümmere und sich auch nicht um eine schonende und behutsame Herausnahme der Beschwerdeführerin aus der Pflegefamilie bemühe.
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V.
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Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind Gutachten zu der Frage eingeholt worden, welche psychischen Beeinträchtigungen nach Umfang, Dauer und Gewicht bei einem Wechsel der Bezugspersonen der Beschwerdeführerin zu vermuten und wie die Folgen der vorgesehenen Änderung für sie aus psychologischer Sicht zu bewerten seien. Ferner sollten sich die Sachverständigen dazu äußern, ob die beiden vorliegenden Gutachten dem Stand der gegenwärtigen kinderpsychologischen Forschung entsprächen.
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1. Der Sachverständige Fthenakis hat darauf verwiesen, es sei fraglich geworden, ob die Trennung eines Säuglings von seiner Mutter zu schweren Entwicklungsstörungen führe. Nach neueren Untersuchungen sei vielmehr die nach der Trennung folgende Betreuungs- und Erziehungssituation des Kindes maßgeblich. Nicht der Wechsel, sondern die Rahmenbedingungen, die ihn begleiteten, seien für das Auftreten einer mittel- wie langfristigen Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung verantwortlich. Diese müßten im Einzelfall geprüft werden. Eine Einschätzung dieser Faktoren sei im vorliegenden Fall wegen fehlender geeigneter und umfassender Datenerhebung nicht möglich, für eine rechtliche Entscheidung jedoch unerläßlich.
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Die Art der Ausübung der elterlichen Sorge durch den Vater -- Bestimmung des Aufenthalts, die Bereitstellung von angemessenen Rahmenbedingungen und Besuchskontakte -- entspreche dem für Binnenschiffer üblichen Muster und sei auch die einzig mögliche Form, wenn die Kinder nicht auf dem Schiff mitführen. Die Unterbringung der Schifferkinder bei Verwandten habe unter anderem den Vorteil, daß Angehörige der Familie mit den besonderen Berufsbedingungen des Vaters vertraut seien, sie akzeptierten und sie den Kindern vermittelten. Insgesamt sei der Ausfall der Mutter und die massive Intervention des Jugendamtes für den Vater und seine gesamte Familie ein nicht vorhersehbares Lebensereignis gewesen, das für sie schwer zu bewältigen sei.
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Der Gutachter hält eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen der Herkunftsfamilie für erforderlich, die auch die Erziehungsfähigkeit der Personen einbeziehen müsse, die in Zukunft die direkte Personensorge übernehmen sollten. Besonders sei auf ihre Fähigkeit und Bereitschaft zu achten, angemessen auf die Trauerreaktion der Beschwerdeführerin einzugehen und den Kontakt zu den Pflegeeltern aufrechtzuerhalten.
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2. Der Gutachter Lempp führt aus, es sei unstreitig und bedürfe keiner wissenschaftlichen Untersuchung, daß die Herausnahme aus der Pflegefamilie bei der Beschwerdeführerin Trennungsschmerz und damit Trauer hervorrufen werde. Deren Qualität sei altersbedingt und unterschiedlich. Könne das Kind die Ursache des Umgebungswechsels verstehen, so sei mit der Trauer allenfalls das Gefühl der Wut und die Tendenz des Aufbegehrens verbunden, wenn die Gründe nicht akzeptiert würden. Könnten diese von dem Kind aber nicht verstanden werden -- und davon sei bei der Beschwerdeführerin auszugehen -- dann entstehe vor allem ein Angst- und Bedrohungsgefühl, das schädliche Dauerfolgen verursachen könne. Dies sei in dem vom Landgericht eingeholten Gutachten außer acht gelassen worden.
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Man werde davon ausgehen müssen, daß die Überwindung eines Trennungstraumas von sehr verschiedenen individuellen Faktoren des einzelnen Kindes abhänge und von zusätzlichen psychischen Belastungen, die auf das Kind in der Zukunft noch zukommen könnten. Dabei könne keine unterste Altersgrenze festgestellt werden, vor der ein Trennungstrauma des Kindes ohne Bedeutung sei. Auch insoweit müsse den Feststellungen des Gutachtens entschieden widersprochen werden. Die Frage, ob sich das Kind später an die Trennung erinnern könne oder nicht, sei für die Spätfolgen nichtentscheidend. Nach neuesten Erkenntnissen seien Säuglinge schon wenige Tage nach der Geburt in der Lage, selbst früheste Erfahrungen zu speichern. Deshalb sei davon auszugehen, daß anhaltende Angstzustände grundsätzlich die Belastungsfähigkeit für spätere ähnliche Erlebnisse beeinflußten. Wolle man einem Kind eine Art "Abhärtungsprozeß" zumuten, so wäre dieser ohne Einbuße an emotionaler Sensibilität und damit ohne Einschränkung der differenzierten Persönlichkeitsentfaltung kaum vorstellbar.
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Der Ansicht des Amtsgerichts, daß eine eineinhalbjährige Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern noch keine "lange Dauer" begründen könne, müsse widersprochen werden. Beim Zeiterleben handele es sich nicht um eine objektive Feststellung, sondern um ein subjektives Erleben.
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Daß die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester aufwachsen solle, stelle keinen kompensationsfähigen Vorteil dar. Die Schwester sei für die Beschwerdeführerin ein fremdes Kind. Das allgemeine Prinzip, Geschwister nach Möglichkeit miteinander aufwachsen zu lassen, sei zudem nicht unbestritten und gelte im übrigen nur für den Fall der Geschwistertrennung und nicht für die Geschwisterzusammenführung. Aus kinderpsychologischer Sicht bedeute der Wechsel der Beschwerdeführerin von den jetzigen zu den neuen Pflegeeltern ausschließlich des Eingehen eines Risikos, das man vermeiden sollte.
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Die Verfassungsbeschwerde ist im wesentlichen zulässig. Zu ihrer Durchführung wurde der Beschwerdeführerin ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB) bestellt (vgl. auch BVerfGE 72,122 [135]). Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde nur insoweit, als die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung ist binnen eines Monats einzulegen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgeblichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt sie mit der Verkündung der Entscheidung oder -- wenn es einer Verkündung nicht bedarf -- mit der sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.
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1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Entscheidungen, die ihrem Inhalt nach für einen Minderjährigen bestimmt sind, allein an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGG, § 171 Abs. 1 ZPO, § 104 Abs. 1, §§ 106, 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs. 3 FGG). Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 FGG mußte der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts den Beteiligten nicht zugestellt werden. Dies berührt indessen nicht die Maßgeblichkeit seiner Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter im Zusammenhang mit § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Allerdings stellt sich erst dann die Frage, ob der Zugang der Entscheidung an den Vater den Beginn der Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde auslösen konnte, wenn der angegriffene Beschluß der Beschwerdeführerin überhaupt bekanntgegeben werden sollte. Dies ist nicht der Fall. Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, waren der Vater der Beschwerdeführerin, die Pflegeeltern und das Kreisjugendamt Beteiligte des Verfahrens. Diesen wurde der Beschluß formlos mitgeteilt. Dagegen war die Beschwerdeführerin nicht formell Verfahrensbeteiligte und konnte diese Rechtstellung nach der derzeitigen Rechtslage auch nicht erreichen (vgl. BVerfGE 72, 122 [134 f.]). Der Beschluß wurde daher nicht dem Vater als ihrem gesetzlichen Vertreter übersandt, sondern betraf ihn allem in seiner Beteiligteneigenschaft.
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2. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Beschwerdeführerin durch den Beschluß unmittelbar rechtlich betroffen ist, denn er hat endgültig über ihre Trennung von der Pflegefamilie entschieden. Da sie am Verfahren aber nicht als Partei oder in ähnlicher Stellung teilgenommen hat, beginnt für sie die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit Kenntnis der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung (BVerfGE 21, 132; 60, 7 [13]). Allerdings ist es wegen des Alters der Beschwerdeführerin nicht möglich, auf ihr Wissen um den Inhalt des Beschlusses abzustellen, so daß es darauf ankommt, wessen Kenntnis sie sich zurechnen lassen muß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt die Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Beschwerdeführerin durch ihren nach bürgerlichem Recht zur Vertretung berufenen gesetzlichen Vertreter wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts zwischen Vater und Tochter nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 72,122 [133 f.]). Dem entspricht es, daß die Bekanntgabe der Entscheidung an den Vater keine Auswirkungen auf den Beginn der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zu Lasten der Beschwerdeführerin haben kann. Weil letzlich der Ergänzungspfleger zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde für den Minderjährigen in Fällen geboten erscheint, in denen die Eltern an der Besorgung dieser Angelegenheit verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 BGB), kann nur auf seine Kenntnis abgestellt werden.
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Der Ergänzungspfleger der Beschwerdeführerin hat unmittelbar nach seiner Bestellung die Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Einhaltung der Monatsfrist bestehen daher keine Bedenken.
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II.
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Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt, ist unzulässig.
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Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat jeder, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (BVerfGE 65, 227 [233] m.w.N.). Das gilt auch uneingeschränkt für Verfahren, die vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden (vgl. BVerfGE 7, 53 [57]).
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1. Das Gericht hat in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, selbst ein Kind unter vierzehn Jahren grundsätzlich persönlich anzuhören, wenn dessen Neigungen, Bindungen oder Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft (§ 50 b FGG). Diese Bestimmung findet auch im Verfahren nach § 1632 Abs. 4 BGB Anwendung (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 50b Rdnr. 6).
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Nach der heute gefestigten Rechtsauffassung, gegen die von Verfassungs wegen nichts einzuwenden ist, wird im Verfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit unterschieden zwischen der Anhörung der Beteiligten zur Aufklärung des Sachverhalts und ihrer Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (a.a.O., § 12 Rdnr. 104). Dabei soll § 50 b FGG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wohl der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs des Kindes, in erster Linie aber der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen (NJW 1985, S. 1702 [1705]).
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Soweit die Anhörung des Kindes nicht dazu bestimmt ist, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung abzuklären, sondern der Durchsetzung des rechtlichen Gehörs Rechnung tragen soll, ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschwerdeführerin nicht in zulässiger Weise gerügt worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen können. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, das Kind könne nach dem eingeholten Gutachten ausschließlich seine Liebe zu den Pflegeeltern bekunden. Mit der Verfassungsbeschwerde wird nicht ansatzweise vorgetragen, was die Beschwerdeführerin darüber hinaus dem Gericht hätte mitteilen können. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber nur dann hinreichend substantiiert, wenn der Verfassungsbeschwerde entnommen werden kann, was die Beschwerdeführerin bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, denn nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 66, 155 [175]).
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2. Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die persönliche Anhörung der Pflegeeltern, der Mutter der Beschwerdeführerin und eines Vertreters des Jugendamts nach Art. 103 Abs. 1 GG im Beschwerdeverfahren geboten gewesen sei, kann die Beschwerdeführerin dies nicht geltend machen. Verfassungsbeschwerde kann nur derjenige erheben, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in anderen Rechten verletzt zu sein, die in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannt sind und zu denen auch das Recht auf Gehör zählt. Danach ist es dem einzelnen Staatsbürger verwehrt, einen Grundrechtsverstoß ohne eigene Betroffenheit zu rügen (vgl. BVerfGE 1, 91 [95]). Entsprechendes gilt für die Zulässigkeitsbeurteilung der einzelnen mit einer Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen.
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Im Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben die materiell oder formell Beteiligten einen Anspruch auf Anhörung (vgl. Habscheid, FGG, 7. Aufl., § 20 III). Daraus folgt, daß nur die eigene Position der in § 50 a Abs. 2, § 50 c FGG, § 48 a Abs. 1 Nr. 3 JWG aufgeführten Personen oder die des Vertreters des Jugendamts durch das Unterlassen ihrer persönlichen Anhörung beeinträchtigt sein könnte. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach hinsichtlich dieses Personenkreises nicht in zulässiger Weise auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen.
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Soweit die Verfassungsbeschwerde hiernach zulässig ist, ist sie auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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§ 1632 Abs. 4 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß dem Herausgabeverlangen der Eltern oder eines Elternteils, mit dem nicht die Zusammenführung der Familie, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern bezweckt wird, nur stattzugeben ist, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes ausgeschlossen werden kann.
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1. Die Beschlüsse, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, beruhen auf der Anwendung des § 1632 Abs. 1 und 4 BGB. Die sorgeberechtigten Eltern haben nach § 1632 Abs. 1 BGB das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es ihnen widerrechtlich vorenthält. Das folgt aus der Befugnis, den Aufenthalt des Kindes gemäß § 1631 Abs. 1 BGB zu bestimmen (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 46. Aufl., § 1632 Anm. 2). Dieser Herausgabeanspruch wird durch § 1632 Abs. 4 BGB dahin modifiziert, daß die Herausnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie zur Unzeit vermieden werden soll, um sein persönliches, insbesondere seelisches Wohl nicht zu gefährden (vgl. BTDrucks. 8/2788, S. 40. 52). Die Vorschrift enthält keine schematische Beschränkung der elterlichen Rechte, sondern macht die Entscheidung der Gerichte von den Verhältnissen des einzelnen Falles abhängig. Sie entspricht daher dem Grundsatz, daß individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben (vgl. BVerfGE 24, 119 [145] m. w. N.).
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2. Das Grundgesetz ist als ranghöchstes innerstaatliches Recht nicht nur Maßstab für die Gültigkeit von Rechtsnormen aus innerstaatlicher Rechtsquelle; jede dieser Rechtsnormen ist im Einklang mit dem Grundgesetz auszulegen. Sie empfängt daraus im Rahmen ihres Wortlauts gegebenenfalls einen ergänzenden Sinn oder ist, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, im Einklang mit dem Grundgesetz fortzubilden. Denn das Grundgesetz ist Teil der Gesamtrechtsordnung, die als Sinnganzes verstanden werden muß und jeglicher Auslegung innerstaatlichen Rechts zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 51, 304 [323]).
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Bei einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB, die eine Kollision zwischen dem Interesse der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils an der Herausgabe des Kindes und dem Kindeswohl voraussetzt, verlangt die Verfassung eine Auslegung der Regelung, die sowohl dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß (vgl. BVerfGE 68, 176 [188]).
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a) Das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt. Dieses ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, der vom Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes spricht und auf diese Weise das Kindesinteresse in das Elternrecht einfügt (vgl. BVerfGE 59, 360 [382]). Es entspricht auch grundsätzlich dem Kindeswohl, wenn sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern befindet; denn die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet am ehesten, daß das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit heranwächst (vgl. BVerfGE 56, 363 [395]). Dieser Idealzustand ist aber nicht immer gegeben und liegt dann nicht vor, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen. Dabei kann die Begründung des Pflegeverhältnisses auf einem freiwilligen Entschluß der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beruhen; häufig wird es jedoch behördlich angeordnet sein. Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens ist in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, daß die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Das schließt indessen nicht aus, daß § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muß, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfGE 68, 176 [189 f.]).
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b) Wie sich aus den Gutachten Fthenakis und Lempp ergibt, sind im Bereich der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie selbst früher als gesichert geltende Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Trennung, die Kleinkinder von ihren unmittelbaren Bezugspersonen betrifft, aufgrund neuerer Forschungsergebnisse in Frage zu stellen. Unabhängig davon ist aber nach wie vor unbestritten, daß ein derartiger Vorgang eine erhebliche psychische Belastung für ein Kind darstellt, deren Bewältigung von seiner Persönlichkeitsstruktur und den Begleitumständen abhängt, unter denen sich der Wechsel vollzieht. Allgemein ist nach den vorliegenden Gutachten jedenfalls davon auszugehen, daß für ein Kind mit seiner Herausnahme aus der gewohnten Umwelt ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko verbunden ist. Die Unsicherheiten bei der Prognose dürfen zwar nicht dazu führen, daß bei der freiwilligen Begründung eines Pflegeverhältnisses oder einer Wegnahme des Kindes von seinen Eltern mit anschließender Unterbringung in einer Pflegefamilie durch die Behörde die Zusammenführung von Kind und Eltern grundsätzlich dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat. Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Entscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist es indessen von Bedeutung, ob das Kind wieder in seine Familie zurückkehren soll oder ob nur ein Wechsel der Pflegefamilie beabsichtigt ist. Danach bestimmt sich das Maß der Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes, das unter Berücksichtigung seiner Grundrechtsposition hinnehmbar ist. Die Risikogrenze ist generell weiter zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern oder ein Elternteil wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen. Eine andere Ausgangslage ist aber dann gegeben, wenn das Kind nicht in den Haushalt von Vater und Mutter aufgenommen werden soll, sondern lediglich seine Unterbringung in eine neue Pflegefamilie bezweckt wird, ohne daß dafür wichtige, das Wohl des Kindes betreffende Gründe sprechen. Die Durchsetzung des Personensorgerechts nach § 1631 Abs. 1 BGB in der Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in einem solchen Fall mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann.
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3. Dieser Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB, die sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, steht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) -- SorgeRG -- in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt wurde, nicht entgegen. Mit der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge sollte den Forderungen von Fachverbänden und Fachleuten Rechnung getragen und eine stärkere rechtliche Stellung des Kindes in der Familie erreicht werden (vgl. Verh. des Deutschen Bundestages, 8. Wp., 151. Sitzung, StenBer. S. 12016). Dazu gehörte auch die Verbesserung des Schutzes der Pflegekinder (vgl. BVerfGE 68,176 [186 f.]). Im Gesetzgebungsverfahren wurde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont, im Rahmen der elterlichen Erziehungsverantwortung müsse berücksichtigt werden, daß jedes Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit sei (vgl. Verh. des Deutschen Bundestages, a.a.O., S. 12017). Dem entspricht eine Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB, daß in den Fällen, in denen die Geltendmachung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch den Sorgeberechtigten nicht zur Zusammenführung des Kindes mit seinen Eltern oder einem Elternteil führen soll, die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern nur dann erfolgen darf, wenn eine Gefährdung seines Wohls nicht zu befürchten ist.
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II.
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Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, daß die Gerichte bei der Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB die sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen hinreichend berücksichtigt haben.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als solche nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, zu entscheiden, ob die zuständigen Gerichte die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts zutreffend beurteilt haben. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen; ihm muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht. Dabei ist namentlich das Ausmaß der Grundrechtsbeeinträchtigung von Bedeutung (vgl. BVerfGE 42, 163 [168] m. w. N.).
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Mit der Herausgabe der Beschwerdeführerin an den sorgeberechtigten Vater ist ihre Trennung von den Pflegeeltern verbunden, an die sich ihre Unterbringung bei anderen Personen anschließen soll. Diese Maßnahme ist von existentieller Bedeutung für die Zukunft der Beschwerdeführerin. An die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Eingriffs sind daher strenge Anforderungen zu stellen: Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, können auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (BVerfGE 54, 129 [136] m. w. N.).
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2. Keines der mit der Sache befaßten Gerichte hat es bei der Auslegung und Anwendung des § 1632 Abs. 4 BGB für erheblich gehalten, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Herausgabe durch die Pflegeeltern bei ihrem Vater oder in einer für sie fremden Familie aufwachsen soll. In diesem Zusammenhang hat das Bayerische Oberste Landesgericht nur ausgeführt, aus dem Umstand, daß der Vater der Beschwerdeführerin häufig längere Zeit abwesend sei und daher das Kind anderweitig in Pflege geben müsse, ergäben sich keine Bedenken gegen seine Eignung, für die Beschwerdeführerin voll verantwortlich sorgen zu können.
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Aus der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters lassen sich zwar keine negativen Schlüsse hinsichtlich der Ausübung des Sorgerechts ziehen. Dies berührt aber nicht die Frage nach dem für die Beschwerdeführerin zumutbaren Zukunftsrisiko bei ihrer Verpflanzung in eine neue Pflegefamilie. Soweit die Gerichte die Nachteile dieses Vorgangs durch die beabsichtigte Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester als kompensiert angesehen haben, kann dem in Übereinstimmung mit dem Gutachten Lempp nicht gefolgt werden. Diesem Umstand ist in seiner Bedeutung für eine günstige physische und psychische Entwicklung der Beschwerdeführerin bei einer Herausnahme aus der Pflegefamilie zumindest eine geringere Bedeutung beizumessen, als es das Landgericht und das Bayerische Oberste Landesgericht getan haben. Entsprechend gewinnt die Feststellung der Sachverständigen an Gewicht, niemand könne mit hinreichender Sicherheit sagen, ob ein Dauerschaden für die Beschwerdeführerin als Folge ihrer Herausnahme aus der Pflegefamilie entstehen würde. Das Landgericht hat im Anschluß an das von ihm eingeholte Gutachten ausgeführt, es könne nicht zu dem Ergebnis kommen, daß mit der Änderung des kindlichen Aufenthalts nicht unerhebliche körperliche oder seelische Schäden für die Beschwerdeführerin verbunden wären. Das Bayerische Oberste Landesgericht weist ferner auf die seit Jahrzehnten anerkannte Rechtsprechung hin (BGHZ 6, 342 [347 f.]), nach der nicht allgemein davon gesprochen werden könne, daß eine anderweitige Unterbringung die seelische Entwicklung des Kindes nachhaltig beeinträchtigen würde. Damit tragen sie der in Fällen der vorliegenden Art gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB nicht genügend Rechnung. Dafür ist es vielmehr erforderlich, daß mit hinreichender Sicherheit derartige Folgen für die Beschwerdeführerin bei einem Wechsel der Pflegefamilie auszuschließen sind.
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