BVerfGE 78, 38 - Gemeinsamer Familienname | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Djamila Strößner, A. Tschentscher | |||
Beschluß |
des Ersten Senats vom 8. März 1988 |
- 1 BvL 9/85 und 43/86- |
in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1355 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 22/85) - 1 BvL 9/85 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. Juli 1986 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 133/86) - 1 BvL 43/86 -. |
Entscheidungsformel: |
Gründe: | |
A. | |
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen zu führen haben (§ 1355 Abs. 1 BGB).
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I. | |
1. Über den Ehe- und Familiennamen bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch:
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§ 1355
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(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist. (3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. (4) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. | 4 |
Mit der Wahl des Ehenamens ist zugleich der Name der aus der Ehe stammende Kinder festgelegt; nach § 1616 BGB erhalten sie den Ehenamen ihrer Eltern.
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2. Die in § 1355 Abs. 1 BGB getroffene Regelung ist allerdings für gemischt-nationale Ehen durchbrochen. Mit Beschluß vom 12. Mai 1971 - IV ZB 52/70 - (BGHZ 56, 193) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß sich der Name der Frau in einer Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Heimatrecht der Frau bestimme; gelte in dem Staat, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, ein anderer Name für die Ehefrau, dann sei sie berechtigt, diesen Namen anzunehmen. Dabei ging der Bundesgerichtshof davon aus, daß eine Namensänderung in erster Linie das höchstpersönliche Recht eines Menschen auf seinen Namen berühre. Der Name wirke in alle Lebensbereiche hinein und gehöre nicht nur zu den zwischen den Ehegatten untereinander bestehenden Rechtsbeziehungen. Die Namensänderung sei keine Rechtsfolge, die sich notwendigerweise aus der Eheschließung ergebe, wie etwa die Pflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Die Einheitlichkeit des Familiennamens sei zwar ein Rechtsgut des deutschen Rechts und entspreche deutscher Sitte, sie sei jedoch kein allgemeiner auf internationaler Rechtsebene bestehender Grundsatz; denn zahlreiche Staaten sähen eine Änderung des Frauennamens durch Heirat nicht vor. Die Einheit des Familiennamens sei somit für staatsbürgerliche Mischehen auch unter Zugrundelegung des Ehewirkungsstatuts nicht voll zu verwirklichen. Eine Namensverschiedenheit der Ehegatten verstoße nicht gegen den deutschen ordre public (BGHZ a.a.O. [199, 201]).
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Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (BGBl. 1986 I S. 1142) am 1. September 1986 gilt nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB als kollisionsrechtliche Grundregel, daß das Heimatrecht des Namensträgers für die Namensführung maßgebend ist. Das führt zur Namensverschiedenheit der Ehegatten, sofern das Heimatrecht eines Ehegatten eine Namensänderung durch Eheschließung nicht kennt. Allerdings sieht Art. 10 Abs. 2 bis 4 EGBGB verschiedene Möglichkeiten vor, nach denen die gemischt-nationalen Ehegatten ihren Namen abweichend von diesem Grundsatz bestimmen können.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entwicklung des ehelichen Namensrechts seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) bereits im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des Art. 12 Nr. 13 Buchst. b des Ersten Eherechtsreformgesetzes wiedergegeben, der die Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB auf solche Ehen nicht zuließ, die vor dem 1. Juli 1976 geschlossen worden waren (vgl. BVerfGE 48, 327 [328 ff.]). Auf diese Darstellung wird verwiesen.
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II. | |
1. Vorlagebeschluß 1 BvL 9/85
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a) Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens - im folgenden Antragsteller -, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und seine österreichische Verlobte haben anläßlich ihrer Eheschließung gegenüber einem inländischen Notar erklärt, daß sie gemäß § 93 Abs. 1 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs - ABGB - den Namen der Frau zu ihrem Familiennamen bestimmten. Eine Abschrift dieser Erklärung übersandten sie dem zuständigen Standesamt mit einem Begleitschreiben. In diesem betonten sie, daß die Erklärung hinsichtlich des Familiennamens nur gegenüber den österreichischen Behörden getroffen worden sei und keine Bestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB darstelle. Sie würden auch keine derartige Regelung bei der Eheschließung treffen. Auf diese Weise sollte erreicht werden, daß beide Ehegatten ihren Geburtsnamen behielten. Der Standesbeamte trug dennoch in die Heiratsurkunde den Namen der Frau als gemeinsamen Familiennamen ein.
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Der Antragsteller beantragte beim Standesamt die Berichtigung des Heiratseintrags auf seinen Geburtsnamen. Dieses legte den Antrag zur Entscheidung dem Amtsgericht vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1 PStG).
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b) Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1355 Abs. 1 und 2 BGB insoweit verfassungswidrig sei, als er die Ehegatten zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens (= Ehenamen) zwinge, ohne ihnen das Recht zu gewähren, die Beibehaltung ihres bisherigen Familiennamens zu wählen.
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Die Vorlage sei zulässig, obwohl das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168 ff.) das Gebot zur Führung eines einheitlichen Ehe- und Familiennamens für verfassungsmäßig erachtet habe. Eine Bindung an diese Entscheidung dürfte schon deshalb nicht bestehen, weil der Gesetzgeber im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 das Ehenamensrecht grundlegend neu geregelt habe.
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Nach der derzeitigen Rechtslage sei der Berichtigungsantrag unbegründet.
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Sowohl das deutsche als auch das österreichische Recht verlangten die Führung eines gemeinsamen Familiennamens. Bei der Eheschließung des Antragstellers sei dem Standesbeamten der Wille der Ehegatten zur Fortführung ihres Geburtsnamens bekannt gewesen; zugleich habe diesem aber die notarielle Urkunde vorgelegen, mit der sie den Geburtsnamen der Ehefrau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt hätten. Sie selbst hätten die Urkunde an das Standesamt übersandt. Damit liege eine durch die Eheleute gegenüber dem Standesbeamten wirksam abgegebene Erklärung vor. Der einschränkende Hinweis auf die Gültigkeit gegenüber den österreichischen Behörden vermöge daran nichts zu ändern. Zu Recht habe der Standesbeamte daher als gemeinsamen Ehenamen den Geburtsnamen der Ehefrau eingetragen.
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Die Entscheidung hänge davon ab, ob § 1355 BGB in seiner jetzigen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Gericht halte § 1355 Abs. 1 und 2 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG für verfassungswidrig, soweit er zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zwinge.
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Das Recht auf den eigenen Namen, das seine Wurzel im vorrechtlichen Bereich habe, sei Teil des durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts. Der Name stehe gegen Anonymisierung und Auflösung der Persönlichkeit in der Massen- und Industriegesellschaft. Das Recht auf den eigenen Namen hebe den Namensträger tatsächlich und rechtlich aus der Masse der übrigen Menschen heraus; daher stelle es ein subjektives privates und öffentliches Recht dar und werde durch die §§ 12, 823, 1004 BGB geschützt. Dieses Recht auf den eigenen Namen werde durch § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verletzt. Dadurch, daß die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen zu führen hätten, werde ein Ehegatte gezwungen, seinen Geburtsnamen und die mit diesem verbundene Identifikationsmöglichkeit aufzugeben.
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Die Möglichkeit, den Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen, führe zu keiner Lösung des verfassungsrechtlichen Konflikts: zum einen bleibe es bei der Tatsache, daß nur der gemeinsame Familienname Ehename sei, zum anderen werde der Ehegatte, der von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, genötigt, vor aller Welt kundzutun, daß er verheiratet sei. Dies stelle zwar nichts Ehrenrühriges dar, möge von vielen sogar - gemäß ihrer Weltanschauung - mit Stolz verbreitet werden. Grundsätzlich müsse es aber dem Einzelnen vorbehalten bleiben, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebensverhältnisse offenbaren wolle.
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Wenn die Verpflichtung zur Angabe personenbezogener Daten voraussetze, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimme und nur Angaben verlange, die für diesen Zweck geeignet und erforderlich seien, dann müsse auch im einzelnen ersichtlich sein, welcher konkrete, im Allgemeinwohl begründete Zweck es erfordere, von einem Teil der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebenden Menschen die Führung eines Ehenamens zu verlangen. Weder der besondere Schutz von Ehe und Familie noch das "Wesen der Ehe als unteilbare Einheit" forderten die Führung eines gemeinsamen Ehenamens.
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Ein Blick in ausländische Rechtsordnungen verdeutliche, daß ein gemeinsamer Familienname nicht notwendig sei. In 106 Staaten behielten die Ehegatten ihren Geburtsnamen entweder von vornherein in der Ehe bei oder sie hätten das Recht, die Beibehaltung ihres Geburtsnamens in der Ehe zu wählen. Es handele sich um Länder jeder Entwicklungsstufe; die Individualität der Bürger werde unabhängig von der Gesellschaftsordnung respektiert. Auch dem deutschen Recht sei der gemeinsame Ehename bis zum Preußischen Allgemeinen Landrecht fremd gewesen.
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Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Privatrechts am 1. September 1986 verbürge Art. 10 EGBGB gemischt-nationalen Ehepaaren, in der Bundesrepublik Deutschland leben zu können, ohne einen gemeinsamen Ehenamen führen zu müssen. Die ungleiche Behandlung ausländisch-deutscher gegenüber deutsch-deutschen Ehepaaren sei willkürlich.
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Nach Art. 3 Abs. 3 GG dürfe niemand wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden, darüber hinaus sei gemäß Art. 4 Abs. 1 GG die Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Es sei fraglich, ob Art. 3 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber gestatte, den Paaren, die ihre Geburtsnamen auch nach der Eheschließung beibehalten wollten, dieses Recht mit der Begründung zu verwehren, ein Teil der Bevölkerung halte nach seiner Anschauung vom Wesen der Ehe die bestehende Regelung für besser. Die Ansichten über die Führung eines gemeinsamen Ehenamens seien weltanschaulich geprägt. Der Staat sei aber nach dem Grundgesetz zur weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet.
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2. Vorlagebeschluß 1 BvL 43/86
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a) Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens haben vor dem zuständigen Standesbeamten die Ehe geschlossen. Beide besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei der Eheschließung erklärten sie, ihren jeweiligen Geburtsnamen als Familiennamen weiterführen zu wollen, und unter Bezugnahme auf eine zuvor abgegebene Erklärung, daß sie hilfsweise bis zur gerichtlichen Entscheidung über ihren Hauptantrag den Geburtsnamen der Frau als Ehenamen führen wollten. Der Ehemann erklärte ergänzend, er wolle - soweit nicht dem Hauptantrag entsprochen werde - seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen.
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Der Standesbeamte vermerkte im Heiratsbuch den Namen der Ehefrau als Ehenamen und beurkundete die Erklärung des Ehemannes über die Voranstellung seines Geburtsnamens.
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Noch am Tag der Eheschließung beantragten die Eheleute die Berichtigung des Eintrags im Heiratsbuch dahingehend, daß jeder Ehegatte seinen jeweiligen Geburtsnamen als Familiennamen fortführt.
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27 | |
III. | |
Im Verfahren 1 BvL 9/85 haben sich der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Standesamt Tübingen sowie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und seine Ehefrau geäußert, im Verfahren 1 BvL 43/86 liegt eine Stellungnahme des Bürgermeisteramts der Universitätsstadt Tübingen vor.
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1. Der Bundesminister der Justiz hält die Vorlage für unbegründet. Der Gesetzgeber habe, ohne gegen Verfassungsrecht zu verstoßen, die Ehepartner zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens verpflichtet und damit die Beibehaltung der bisherigen Geburts- oder Familiennamen beider Ehegatten ausgeschlossen.
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Seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei das Ehenamensrecht von dem Grundsatz bestimmt, daß die Ehegatten einen gemeinsamen Namen führen, der auch auf die ehelichen Kinder übertragen werde. Dieser Grundsatz des einheitlichen Ehenamens sei in der rechtspolitischen Diskussion nicht ernsthaft in Frage gestellt worden. Äußerst umstritten sei lediglich gewesen, welcher der beiden in Frage kommenden Geburtsnamen von den Ehegatten geführt werden solle und ob dies kraft Gesetzes zu bestimmen sei oder die Auswahl den Ehegatten überlassen bleiben solle. Der Regierungsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 1. Juni 1973 (BTDrucks. 7/650), nach dem die Ehegatten auch einen aus beiden Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen hätten wählen können, sei davon ausgegangen, daß beide Ehegatten diesen Namen führten.
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Der Gesetzgeber habe sich bei der Gestaltung des Ehenamensrechts an Art. 6 Abs. 1 GG gehalten und die Einheitlichkeit des Ehenamens vorgesehen, um die Zugehörigkeit aller Familienmitglieder zu einer bestimmten Familie auch äußerlich in Erscheinung treten zu lassen. Dabei bedürfe es hier keiner abschließenden Klärung der Frage, ob sich dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zwingend entnehmen lasse, daß ein einheitlicher Ehe- und Familienname geführt werden müsse. Es habe jedenfalls in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelegen - gerade im Hinblick auf die Namensführung der ehelichen Kinder -, sich bei der Regelung des ehelichen Namensrechts an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu orientieren.
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Der Bedeutung des Namens als Teil des Persönlichkeitsrechts habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Bestimmung des Ehenamens den Verlobten überlassen und die Fortführung des Geburtsnamens in Verbindung mit dem Ehenamen gestattet habe. Weitergehende, aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitende und den Gesetzgeber bei der Gestaltung des Ehenamensrechts verpflichtende Verfassungsgebote beständen nicht. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts folge nicht, daß es ermöglicht werden müsse, den individuellen Namen bei Veränderungen des Personenstandes beizubehalten, eine Auffassung, die zudem über den Bereich des Ehenamensrechts hinauswirken und Konsequenzen bei Namensänderungen etwa infolge von Adoptionen oder Ehelicherklärungen haben müßte.
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2. Das Standesamt Tübingen hält demgegenüber § 1355 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB für verfassungswidrig.
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Die derzeitige gesetzliche Regelung könne nicht durch die angeblich bestehende Ordnungsfunktion eines gemeinsamen Ehe- und Familiennamens gerechtfertigt werden. Eine solche sei zwar wiederholt behauptet worden; jedoch zeige bereits die Tatsache, daß zahlreiche andere Länder in der gleichen tatsächlichen Situation eine andere rechtliche Lösung gewählt hätten, daß dieser Gesichtspunkt nicht überzeuge. Die verfassungsmäßige Lösung könne nur so aussehen, daß jeder Ehepartner seinen eigenen Familiennamen während der Ehe auch weiterhin behalte und daß die Kinder die beiden Familiennamen der Eltern in Gestalt eines Doppelnamens erhielten, wobei die Eltern die Reihenfolge einvernehmlich zu regeln hätten.
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Der aus § 1355 Abs. 1 und 2 BGB folgende gesetzliche Zwang für Ehegatten zur Führung eines Ehenamens sei eine Benachteiligung verheirateter gegenüber nicht verheirateten Lebenspartnern. Er sei ein faktisches Ehehindernis für solche Partner, die beide weder auf ihren Geburtsnamen verzichten noch einen Doppelnamen führen wollten.
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3. Das Bürgermeisteramt bezieht sich auf die Stellungnahme des Standesamts und weist ergänzend darauf hin, daß durch Art. 10 EGBGB die rechtliche Ungleichbehandlung zwischen deutschen und gemischt-nationalen Ehepaaren gesetzlich festgeschrieben worden sei.
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4. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens 1 BvL 9/85 und seine Ehefrau äußern Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage, weil die Auffassung, sie hätten eine Bestimmung im Sinne des § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen, unhaltbar sei. Fehle es aber an einer derartigen Erklärung, sei gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB der Geburtsname des Mannes auch der Ehename. Das Amtsgericht hätte demnach dem Berichtigungsantrag auch dann stattgeben müssen, wenn § 1355 Abs. 1 und 2 BGB nicht verfassungswidrig wäre, so daß es darauf im vorliegenden Verfahren nicht ankomme.
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Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm unterstützen und vertiefen sie die Ausführungen des Amtsgerichts.
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B. | |
Die Vorlagen sind zulässig.
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I. | |
Bei der Eheschließung, die zum Vorlagebeschluß 1 BvL 9/85 geführt hat, ist der Standesbeamte davon ausgegangen, die Verlobten hätten hilfsweise den Geburtsnamen der Frau zum gemeinsamen Ehenamen gewählt, obschon sie in einem Begleitschreiben an das Standesamt betont hatten, die abschriftliche Mitteilung der notariellen Erklärung vom 3. September 1984 solle nur gegenüber den österreichischen Behörden gelten. Wäre das vorlegende Gericht dem einschränkenden Hinweis der Beteiligten des Ausgangsverfahrens gefolgt, hätte es wegen § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Berichtigungsantrag entsprechen müssen, so daß es an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage gefehlt hätte. Indessen sind die Ausführungen des Gerichts zur Maßgeblichkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zwar rechtlich zweifelhaft, aber nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 74, 182 [193]).
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II. | |
Der Zulässigkeit der Vorlagen steht ebenfalls nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht bereits durch Beschluß vom 26. November 1963 (BVerfGE 17, 168) entschieden hat, das Gebot, einen einheitlichen Ehe- und Familiennamen zu führen, sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 199 [203 f.]; 70, 242 [249]) schließt § 31 Abs. 1 BVerfGG eine neuerliche Vorlage nicht aus, wenn das vorlegende Gericht von der Begründung der früheren Entscheidung ausgeht und neue Tatsachen vorlegt, die geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichts abweichende Entscheidung zu ermöglichen.
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Das Amtsgericht hat seine Vorlagebeschlüsse - auf entsprechenden Hinweis - ergänzt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe das eheliche Namensrecht seit der Entscheidung vom 26. November 1963 durch das Erste Eherechtsreformgesetz neu geregelt. Es ist im übrigen ausführlich auf die nach seiner Ansicht wesentliche Entwicklung des gesellschaftlichen Verständnisses zum ehelichen Namensrecht eingegangen.
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III. | |
Das Gericht hat zwar nach dem Wortlaut der Vorlagefrage § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt. Aus der Begründung der Beschlüsse ergibt sich aber die Begrenzung der Vorlagefrage auf § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB.
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C. | |
Die Vorlagefrage ist zu verneinen. Die Verpflichtung der Ehegatten, einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu führen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
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I. | |
§ 1355 Abs. 1 BGB verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht desjenigen Ehegatten, dessen Name nicht Ehename wird.
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1. Der Geburtsname eines Menschen wird vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfaßt. Er dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck der Identität und Individualität (vgl. BVerfGE 59, 216 [226]). Der Einzelne kann daher verlangen, daß die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt.
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2. Dieser Schutzanspruch ist jedoch nicht uneingeschränkt gewährleistet. Das Namensrecht bedarf gesetzlicher Ausgestaltung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Name als Unterscheidungsmerkmal auch eine gesellschaftliche Funktion hat, so daß die Belange der Allgemeinheit berücksichtigt werden müssen. Deshalb hat der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens. Allerdings dürfen Eingriffe angesichts des hohen Werts, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts genügt die gesetzliche Regelung diesen Anforderungen.
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3. Bei der Ausgestaltung des ehelichen Namensrechts ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Insbesondere gebietet Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Wahl eines einheitlichen Familiennamens. Für den mit § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgten Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BTDrucks. 7/650, S. 96), konnte er aber an die Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG anknüpfen, der das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet (vgl. BVerfGE 17, 38 [50]) und dabei die Familiengemeinschaft, nicht die einzelnen Familienangehörigen in ihrer Individualität schützt (vgl. BVerfGE 53, 257 [296]).
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4. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den der Gesetzgeber bei dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu beachten hat, ist nicht verletzt. Er besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein anderes, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, 278 [286] m.w.N.).
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a) Die Geeignetheit der gesetzlichen Regelung zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks steht außer Zweifel. Dagegen spricht nicht die Erwägung des vorlegenden Gerichts, bei Doppelnamen könne der Ehename nicht einwandfrei identifiziert werden, weil nach früherem Recht der Geburtsname angefügt wurde. Solche Fälle, die nur noch in einer Übergangszeit auftreten können, spielen für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung keine entscheidende Rolle. Auch ist nicht erkennbar, mit welchem milderen Mittel der Gesetzgeber die Einheit der Familie im Bereich des Namensrechts hätte dokumentieren können.
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b) Schließlich belastet die Führung des einheitlichen Ehenamens nicht den Ehegatten unzumutbar, der seinen Geburtsnamen nicht mehr als alleinigen Namen führen darf.
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aa) Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung kommt dem in § 1355 Abs. 3 BGB eingeräumten Recht, dem Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranzustellen, erhebliche Bedeutung zu. Damit wird dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dessen Name weicht, hinreichend Rechnung getragen. Formal betrachtet büßt der "weichende" Ehegatte zwar seinen Namen ein. Den bisherigen Namen darf er - rechtlich gesehen - nur voranstellen. In den praktischen Auswirkungen kommt das aber einer Beifügung des Ehenamens gleich. Im täglichen Umgang kann er den bisher geführten Namen beibehalten, unter dem er sich einen "Namen gemacht" hat. Die Funktion des Namens, die Individualität seines Trägers auszudrücken, wird daher im wesentlichen gewahrt.
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Allerdings begründet die Führung eines Doppelnamens nach außen die Vermutung, daß der Namensträger verheiratet ist. Das Interesse am Verschweigen des Familienstandes gehört jedoch nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Eheschließung wird ohnehin für die Allgemeinheit dadurch erkennbar, daß sie unter amtlicher Mitwirkung geschlossen und ihr Bestand amtlich registriert wird (vgl. BVerfGE 62, 323 [330]). In diesem Sinne ist sie ein öffentliches Rechtsverhältnis. Ihre Geheimhaltung kann daher unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht gefordert werden. Insoweit geht der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf das Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) fehl.
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bb) Von Bedeutung ist ferner, daß das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vorschreibt, sondern individuellen Gestaltungen Raum läßt (vgl. Raschauer, Namensrecht, S. 248). Bürgerlich-rechtlich kann eine unvollständige Namensangabe nur in Ausnahmefällen Rechtsfolgen auslösen. Solange die Identität des Namensträgers feststeht, bleibt die unvollständige Namensangabe bedeutungslos. So wird für die zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform notwendige Namensunterschrift (§ 126 BGB) darauf abgestellt, ob die Identität des Unterzeichnenden eindeutig feststeht (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, § 126 Anm. 3).
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Gegenüber Behörden, namentlich im Bereich der amtlichen Registerführung, besteht allerdings die Verpflichtung zum Führen des vollständigen Namens. Das gilt für das Personenstandswesen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 5 PStG) ebenso wie für die Angabe des Namens in amtlichen Ausweisen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Personalausweise). Namensführungspflichten finden sich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder wirtschaftlicher Betätigung, etwa nach § 15 a und b GewO oder im Dienstordnungsrecht der Notare (vgl. OLG Köln, FamRZ 1978, S. 680). Als Firmenname ist der vollständige Name einschließlich des Begleitnamens zu führen (Hopt/Baumbach/Duden, HGB, 27. Aufl., § 18 Anm. 1 B); der bisherige Firmenname kann allerdings beibehalten werden, wenn die Firma bereits vor der mit der Eheschließung verbundenen Namensänderung gebildet war (§ 21 HGB).
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Nach § 111 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Amtsträger gegenüber unrichtige Angaben über seinen Namen macht. Wenn es bei einer zweifelsfreien behördlichen Identitätsfeststellung auf den vollständigen Namen ankommt, ist dieser anzugeben (Göhler, OWiG, § 111, Rdnr. 11).
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Diese Regelungen betreffen jedoch nur eng umgrenzte Bereiche, in denen die vollständige Namensangabe im öffentlichen Interesse zur Sicherung eines geordneten Zusammenlebens ausdrücklich vorgesehen ist. Der Individualitätsanspruch des Namensträgers wird dadurch bei verfassungskonformer Handhabung nicht entscheidend beeinträchtigt.
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Im übrigen besteht die Möglichkeit, daß der im Namen weichende Ehegatte seinen Geburtsnamen, wenn er unter diesem vor der Verheiratung in seinem Beruf tätig geworden ist, ohne Hinzufügen des Ehenamens weiterverwenden kann (sogenannter Künstler- oder Berufsname). Die Berechtigung zur Führung eines solchen Namens setzt weder Berühmtheit noch überhaupt einen "Ruf" voraus; der Schutz entsteht durch Annahme und Gebrauch eines unterscheidungsfähigen Namens in der Öffentlichkeit (vgl. Heinrich in: Soergel, BGB, § 12, Rdnr. 121).
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Das Melderecht sowie das Paß- und Personalausweisrecht tragen der sozialen Bedeutung des Berufsnamens Rechnung, indem sie neben dem Familiennamen die Aufnahme dieses Namens vorsehen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 - BGBl. I S. 548 -; § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Melderechtsrahmengesetz vom 16. August 1980 - BGBl. I S. 1429 -). Dabei entspricht es Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, daß die Eintragung des Berufsnamens, der, wie dargelegt, auch der Geburtsname sein kann, nicht von zu hohen Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
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II. | |
Die zur Prüfung gestellte Regelung verstößt auch weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG.
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Der Auslandsbezug gemischt-nationaler Ehen rechtfertigt es, sie im Hinblick auf das eheliche Namensrecht anders zu behandeln als Ehen unter deutschen Partnern.
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Eine Benachteiligung aus weltanschaulichen Gründen liegt in dem Zwang zur gemeinsamen Namensführung nicht; denn sie knüpft erkennbar nicht an bestimmte Überzeugungen der Eheleute an.
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Ob die in § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Regelung, wonach der Geburtsname des Mannes Ehename wird, wenn die Eheleute keine Bestimmung treffen, vor Art. 3 Abs. 2 Abs. 2 GG Bestand haben kann, ist zweifelhaft, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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III. | |
Kein Verfassungsverstoß ist schließlich darin zu sehen, daß sich einzelne Paare durch die Pflicht, einen Ehenamen zu führen, von der Eheschließung abhalten lassen könnten. Sollte das zutreffen, handelte es sich um eine Nebenwirkung, die der Gesetzgeber bei seiner generalisierenden, die Einheit der Ehe herausstellenden Regelung vernachlässigen durfte.
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D. | |
Diese Entscheidung ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen.
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Herzog Niemeyer Heußner Henschel Seidl Grimm Söllner Dieterich |
Abweichende Meinung des Richters Henschel zu der Senatsentscheidung vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - | |
Ich stimme dem Ergebnis zu; der dogmatische Weg, auf dem es der Senat gefunden hat, ist jedoch nicht gangbar.
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1. Die Prüfung der Vorschriften am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wie der Senat sie vornimmt, wirft nicht unerhebliche Probleme auf. Während sich die Fragen der Geeignetheit der Regelung sowie ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) leicht beantworten lassen, erweist sich das dritte Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Erforderlichkeit, als nahezu unüberwindlicher Prüfstein. Es ist schwer nachvollziehbar, warum gerade die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens das "mildeste" Mittel sein soll, die Zusammengehörigkeit aller Familienmitglieder auch äußerlich zum Ausdruck zu bringen (das ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, vgl. BTDrucks. 7/650, S. 96). Der Senat bewältigt dieses Problem, indem er nicht diesen - auch von ihm als Ziel der Regelung erkannten - Zweck in Beziehung zu den Individualinteressen des im Namen Weichenden setzt, sondern unzulässigerweise erst die Verwirklichung dieses Ziels auf dem Gebiet des Namensrechts. Um die Einheit der Familie in diesem Bereich herzustellen, mag die gemeinsame Namensführung das mildeste oder eines der mildesten Mittel sein. Damit ist jedoch nicht die Frage beantwortet, ob es notwendig war, gerade die Namensführung auszuwählen, um die Einheit der Familie zu dokumentieren. Dieses Problem läßt sich nicht mit dem Hinweis auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Namensrechts lösen; denn es stellt sich bereits im Vorfeld, nämlich schon bei der Bestimmung des Regelungsbereichs, in dem der angestrebte Zweck umgesetzt werden soll. Bei einer konsequenten Handhabung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit ist eine Erforderlichkeitsprüfung an dieser Stelle unvermeidbar.
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Das entscheidende Problem liegt bei der Abgrenzung von Mittel und Zweck. Je stärker der mit dem Gesetz verfolgte Zweck präzisiert oder je weiter die Mittel zu seiner Umsetzung in die Zwecksetzung selbst einbezogen werden, desto geringer wird die Auswahl der zu Gebote stehenden Möglichkeiten seiner Verwirklichung. Wie sinnvoll eine Erforderlichkeitsprüfung ist, richtet sich daher ausschließlich danach, wie genau der Gesetzgeber seine Zwecke definiert. Da er in der Bestimmung seiner Ziele autonom ist und diese naturgemäß dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht unterliegt, kann er sich in der Tat weitgehend der Verhältnismäßigkeitsprüfung entziehen. So könnte er im vorliegenden Fall die Absicht verfolgen, - die Einheit der Familie zu fördern (sehr weit) - die Einheit der Familie nach außen zu verdeutlichen (weit) - die Einheit der Familie auf dem Gebiet des Namensrechts zu dokumentieren (eng) - die Einheit der Familie durch gemeinsame Namensführung zum Ausdruck zu bringen (sehr eng). | 68 |
Dieses Beispiel zeigt, daß Mittel und Zweck sich annähern und schließlich verschmelzen, je stärker die Zielsetzung präzisiert wird.
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Das führt jedoch nur scheinbar dazu, daß der Gesetzgeber die Intensität der verfassungsrechtlichen Kontrolle beliebig steuern kann. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß er seine Ziele zwar autonom setzen kann, diese aber ihrerseits verfassungsmäßig sein müssen. Je präziser er sie formuliert, desto wirksamer setzt er sich bereits hier einer verfassungsrechtlichen Kontrolle aus. Der Schwerpunkt der Prüfung verlagert sich also von der Verwirklichung der verfolgten Ziele auf die Zielsetzung selbst.
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Will er, wie hier, die Einheit der Familie zum Ausdruck bringen, ist dieser Zweck für sich gesehen eingriffsneutral und daher verfassungsrechtlich unproblematisch. Erst die Umsetzung dieses Ziels auf dem Gebiet des Namensrechts muß zwangsläufig zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betroffener Namensträger führen. Wird das Ziel dagegen enger dahin formuliert, die Zusammengehörigkeit der Familie auf dem Gebiet des Namensrechts zum Ausdruck zu bringen, hat bereits dieser Zweck Grundrechtsrelevanz, weil schon er mit den Belangen der einzelnen Familienmitglieder kollidiert. Also muß bereits hier die verfassungsrechtliche Kontrolle ansetzen und nicht erst - wie in der Senatsentscheidung - bei der gesetzlichen Ausgestaltung dieses Ziels. Die Wahl des Namensrechts als Regelungsgegenstand ist also, gleichgültig ob man die Zielsetzung des Gesetzgebers eng oder weit versteht, in jedem Fall am Persönlichkeitsrecht des einzelnen Namensträgers zu messen. Dabei erweist sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als untauglicher Prüfungsmaßstab. Versteht man die Zielvorgabe in einem engeren, auf das Namensrecht ausgerichteten Sinne, ist er schon deswegen nicht einschlägig, weil es um die Überprüfung der Zielsetzung geht; versteht man sie dagegen entsprechend den Motiven (a.a.O.) in einem weiteren Sinne, stellen sich die eingangs dargelegten Probleme bei der Erforderlichkeitsprüfung.
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2. Diese Schwierigkeiten ergeben sich nicht, zieht man den von mir für richtiger gehaltenen Lösungsweg über die Herstellung praktischer Konkordanz heran. Zwar spielen Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit auch bei ihr eine Rolle, weil sie die "verhältnismäßige" Zuordnung von Grundrechten und grundrechtsbegrenzenden Rechtsgütern erfordert (vgl. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 15. Aufl., Rdnrn. 317 ff.). Gleichwohl haben beide Wege zur Lösung von Konfliktlagen ihren eigenständigen, nicht vollständig deckungsgleichen Anwendungsbereich. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip gewonnene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat seinen angestammten Platz bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum von hoher Hand, wenn Individualinteressen und staatliche Interessen miteinander kollidieren, also Anliegen der Allgemeinheit gegenüber dem Einzelnen durchgesetzt werden sollen. Demgegenüber erfaßt die Herstellung praktischer Konkordanz auch die Fälle des Widerstreits zweier, einander begrenzender Grundrechte. Auch wenn es dort ebenso wie bei der Kollision von staatlichem und Individualinteresse um die verhältnismäßige Zuordnung von Grundrechten und grundrechtsbegrenzenden Rechtsgütern geht, besteht die Besonderheit darin, daß das grundrechtsbegrenzende Rechtsgut seinerseits ein Grundrecht ist, also Individualinteresse gegen Individualinteresse steht. In dieser Situation müssen beide Grundrechtspositionen in einen optimalen Ausgleich gebracht werden. Im Vordergrund steht nicht der Eingriff in einen Grundrechtsbereich, sondern die Verwirklichung beider in Rede stehenden, miteinander kollidierenden Grundrechte.
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Gegen die Anwendung dieses Lösungsmodells im vorliegenden Fall scheint auf den ersten Blick die Tatsache zu sprechen, daß es der Staat ist, der durch seine Vorschriften über das Namensrecht in Belange des Individuums eingreift, und damit die typische Situation gegeben ist, für die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelt wurde. Eine nähere Untersuchung erweist jedoch, daß dies nicht zutrifft. Übersehen werden darf nicht, daß der Gesetzgeber für sich in Anspruch nimmt, in Erfüllung des Auftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG zu handeln, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Es geht zwar um die Verfassungsmäßigkeit einer staatlichen, grundrechtsbegrenzenden Regelung; diese ergeht aber ihrerseits in ausdrücklichem Verfassungsauftrag zur Verwirklichung eines Grundrechts. Die Familienangehörigkeit und damit die Einheit der Familie nach außen - auch gegenüber staatlichen Eingriffen - soll gesichert werden. Diese im individuellen Interesse bestehende Integrationsfunktion, der die gemeinsame Namensführung dient und die gerade bei den Abkömmlingen der Familie augenfällig wird (etwa bei der Namensänderung von Stiefkindern), muß in einen angemessenen Ausgleich mit dem Persönlichkeitsrecht des auf die Wahrung seiner Individualität bedachten Ehegatten gebracht werden.
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Zu prüfen ist mithin zunächst, ob die getroffene Regelung vom Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG gedeckt ist. Dies ist zweifelsfrei der Fall; denn sie steht im Einklang mit der Wertentscheidung, die diese Verfassungsnorm zum Ausdruck bringt (BVerfGE 17, 38 [50]). Anschließend ist zu untersuchen, ob der Gesetzgeber beide widerstreitenden Verfassungsgüter, die Gewährleistung der Einheit der Familie und den Individualitätsanspruch des Namensträgers, in einen angemessenen Ausgleich gebracht hat. Während der erste Prüfungsschritt der Kontrolle der Geeignetheit der Regelung bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht, deckt sich der zweite Schritt weitgehend mit der Zumutbarkeitsprüfung bei Heranziehung dieses Prinzips.
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Die Frage der Erforderlichkeit der Regelung stellt sich logischerweise nicht. Sie setzte voraus, daß das Recht auf Beibehaltung des bisherigen Namens keiner Rechtfertigung bedürfte und sich nur der Angriff auf diese Position besonders rechtfertigen müßte. So verhält es sich gerade nicht. Mit derselben Berechtigung ließe sich nämlich das Gegenteil vertreten, weil auch der gemeinsame Familienname der Verwirklichung eines Grundrechts dient. Die bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unvermeidliche Frage nach der Erforderlichkeit ist daher nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen. Bewältigt werden kann er nur, indem beide verfassungsrechtlich geschützten Positionen zueinander in Konkordanz gebracht werden. Dafür, daß dies dem Gesetzgeber gelungen ist, kann ich auf die in der Senatsentscheidung wiedergegebenen Argumente verweisen
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