Beschluß | |
des Ersten Senats vom 5. März 1991
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- 1 BvL 83/86 und 24/88 - | |
in den Verfahren zu verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB, soweit hiernach der Geburtsname des Mannes zum Ehename wird, wenn die Ehegatten bei der Eheschließung keinen ihrer Geburtsnamen zum gemeinsamen Ehenamen bestimmen, Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Tübingen a) vom 24. November 1986 - 8 GR 219/86 - mit Ergänzungsbeschlüssen vom 7. April 1987, 11. April und 5. Mai 1988 - 1 BvL 83/86 -, b) vom 26. Juli 1988 - 3 GR 115/88 - 1 BvL 24/88 -.
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I. § 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
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II. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:
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1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine Bestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
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2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:
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Die gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus diesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten soll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der Namen entscheidet das Los.
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Gründe: | |
A. | |
Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, daß der Geburtsname des Ehemannes Ehename wird, wenn die Eheleute bei der Eheschließung nicht einen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.
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I.
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1. Nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) erhielt die Frau bei der Eheschließung den Namen des Mannes. Diese Vorschrift wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) dahin geändert, daß die Frau das Recht erhielt, ihren Mädchennamen dem gemeinsamen Familiennamen anzufügen. Mit Beschluß vom 31. Mai 1978 (BVerfGE 48, 327) entschied das Bundesverfassungsgericht, daß diese Regelung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war.
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2. Bereits vorher war § 1355 BGB durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) geändert worden.
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Der Entwurf der Bundesregierung (BTDrucks. 7/650) sah vor, daß die Verlobten verpflichtet sein sollten, den von ihnen zu führenden gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bei der Eheschließung zu bestimmen. Der Standesbeamte sollte die Eheschließung erst nach Abgabe einer entsprechenden Erklärung vornehmen dürfen. Den Verlobten sollte die Wahl zwischen dem Geburtsnamen des Mannes, dem Geburtsnamen der Frau und einem aus beiden Geburtsnamen zusammengesetzten Doppelnamen offenstehen. Der Bundestag folgte dem Vorschlag, die Eheschließung von einer vorherigen Erklärung der Verlobten über den Ehenamen abhängig zu machen, strich jedoch die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu wählen. Außerdem beschloß er abweichend vom Regierungsentwurf, dem Ehegatten, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt werde, das Recht zu geben, seinen Namen dem Ehenamen voranzustellen (BTDrucks. 7/3119, S. 4 und 11).
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Der Bundesrat erhob Bedenken dagegen, die Verlobten zur Abgabe einer Erklärung über den Ehenamen zu verpflichten, weil dadurch die Entscheidungsfreiheit beider Ehegatten eingeschränkt würde. Selbst wenn man annehmen sollte, daß die ausschließliche Bestimmung des Mannesnamens zum Ehenamen dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter widerspreche, reiche es aus, daß als Ehename der Name des Mannes oder der der Frau gewählt werden könne. Bei der zur Vermeidung eines Erklärungszwangs erforderlichen Auffangregelung sei es sachgerecht, an den Namen des Mannes anzuknüpfen (BTDrucks. 7/3268, S. 2).
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Schließlich stimmten Bundestag und Bundesrat einem Antrag des Vermittlungsausschusses (BTDrucks. 7/4992) zu, der den Vorschlag des Bundesrates zum Ehenamen weitgehend übernahm, dem Beschluß des Bundestages aber insoweit folgte, als der "übergangene" Ehegatte das Recht erhielt, seinen Namen dem Ehenamen voranzustellen.
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§ 1355 BGB erhielt danach folgende Fassung:
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(1) Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen).
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(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Ehename der Geburtsname des Mannes. Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde der Verlobten zur Zeit der Eheschließung einzutragen ist.
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(3) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
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(4) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat; die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
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Mit dem Ehenamen ist zugleich der Name der aus der Ehe stammenden Kinder festgelegt; ein eheliches Kind erhält nach § 1616 BGB den Ehenamen seiner Eltern.
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II.
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In den Ausgangsverfahren geht es um Berichtigungsanträge von Ehegatten, die gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB den Mannesnamen als Ehenamen erhielten, weil sie keine Bestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen hatten.
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1. Verfahren 1 BvL 83/86:
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a) Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind deutsche Staatsangehörige, die bei ihrer Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten erklärten, daß jeder von ihnen seinen Geburtsnamen in der Ehe beibehalten wolle. Der Standesbeamte trug aufgrund des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB den Namen des Mannes als Ehenamen in das Heiratsbuch ein. Die Ehegatten beantragten daraufhin, das Heiratsbuch dahingehend zu berichtigen, daß sie in der Ehe beide weiterhin ihre Geburtsnamen führen.
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b) Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit verfassungswidrig ist, als sie dazu führt, daß die Ehefrau ihren Geburtsnamen verliert und der Geburtsname des Mannes Ehename wird, wenn die Ehegatten bei der Eheschließung keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen.
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Das Gericht führt aus, für die Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Heiratsbuches sei die zur Prüfung gestellte Norm erheblich. Der Antrag der Eheleute sei als jeweils selbständiger Antrag der Ehefrau und des Ehemannes zu werten. Die Ehefrau habe ausschließlich wegen der in § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffenen Regelung mit der Eheschließung ihren Geburtsnamen verloren und den Namen des Mannes als Ehenamen erhalten. Von der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm hänge es daher ab, ob die Eintragung des Mannesnamens als des von der Antragstellerin in der Ehe zu führenden Namens richtig sei. Stehe die Vorschrift im Widerspruch zur Verfassung, so ergebe sich eine Gesetzeslücke; bei dieser Rechtslage wäre der Standesbeamte nicht befugt gewesen, den Geburtsnamen des Ehemannes als gemeinsamen Ehenamen in das Heiratsbuch einzutragen.
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Die Anknüpfung an den Mannesnamen in der Auffangregelung benachteilige die Frau, weil ihr Name nur dann Ehename werde, wenn sie ihren Mann zu einer entsprechenden Erklärung bewegen könne, während für den Mann ein Zwang zu einem Einigungsversuch mit seiner Partnerin nicht bestehe, da sein Name im Konfliktfall ohne weiteres zum Ehenamen werde. Biologische oder funktionale Unterschiede, an die die Differenzierung anknüpfen könnte, seien nicht erkennbar.
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2. Verfahren 1 BvL 24/88:
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a) Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Bei der Eheschließung erklärten sie, sie sähen sich außerstande, eine Bestimmung des Ehenamens gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB zu treffen; sie seien aber auch nicht damit einverstanden, daß der Geburtsname des Mannes als Ehename in das Heiratsbuch eingetragen werde. Der Standesbeamte ging davon aus, daß gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB der Geburtsname des Mannes gemeinsamer Ehename der Eheleute geworden war, und trug diesen in das Heiratsbuch ein.
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Die Ehegatten stellten daraufhin getrennte Anträge an das Amtsgericht. Der Ehemann begehrte, durch Berichtigung des Heiratsbuches zu vermerken, daß seine Ehefrau und er nicht seinen Geburtsnamen als gemeinsamen Ehenamen führen. Die Ehefrau stellte einen gleichen Antrag und begehrte hilfsweise, den Standesbeamten anzuweisen, im Heiratsbuch zu vermerken, daß sie nach wie vor ihren Geburtsnamen führe.
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b) Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht dieselbe Frage wie im Verfahren 1 BvL 83/86 vorgelegt. Die Anträge auf Berichtigung des Heiratsbuches oder auf Anweisung des Standesbeamten seien nach derzeitiger Rechtslage zulässig, aber unbegründet. Da die Antragstellerin ausschließlich aufgrund der Regelung in § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ihren Geburtsnamen verloren und den Geburtsnamen des Ehemannes als Ehenamen erworben habe, hänge die Entscheidung davon ab, ob diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar oder verfassungswidrig und nichtig sei. Die Verfassungswidrigkeit der Norm werde bei Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Gleichberechtigungsgebotes besonders deutlich. Der Gesetzgeber verfehle die ihm durch Art. 3 Abs. 2 GG gestellte Aufgabe, die Gleichberechtigung der Geschlechter herzustellen, wenn er die überkommene Benachteiligung des weiblichen Geschlechts zum Maßstab seiner Regelung mache. Ihm hätten auch andere Regelungsmöglichkeiten offengestanden. So sei er, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 8. März 1988 (BVerfGE 78, 38) festgestellt habe, nicht verpflichtet gewesen, einen einheitlichen Familiennamen vorzusehen. Sollte es nicht gelingen, eine Lösung zu finden, die sowohl die Pflicht zur Führung eines gemeinsamen Ehenamens festschreibe als auch mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar sei, könnte der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten sein, § 1355 BGB dahin zu ergänzen, daß es den Verlobten künftig ermöglicht wird, ihre Geburtsnamen in der Ehe weiter zu führen.
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III.
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Zu den Vorlagebeschlüssen haben sich der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung sowie die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein geäußert.
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1. Der Bundesminister hält § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB für verfassungsgemäß. Dem Gesetzgeber, der an dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsatz der Namenseinheit in der Ehe festgehalten habe, hätten nur begrenzte Möglichkeiten für die Bestimmung des einheitlichen Familiennamens offengestanden. Die Verweigerung der Eheschließung in Fällen, in denen die Verlobten sich nicht auf einen Namen einigen können, wäre nicht nur rechtspolitisch problematisch, sondern auch verfassungsrechtlich bedenklich gewesen, weil sie die Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt und Kindern den Status der Ehelichkeit wie auch die Möglichkeit verwehrt hätte, in der ehelichen Familie ihrer Eltern aufzuwachsen. Bei der hiernach erforderlichen Auffangregelung habe der Gesetzgeber praktisch nur an den Namen des einen oder des anderen Ehegatten anknüpfen können, da andere Lösungen weniger sachgerecht wären und ein Doppelname das Problem schon wegen der dann erforderlichen Bestimmung der Reihenfolge der Namen nicht lösen könne. Der Gesetzgeber habe in § 1355 BGB die für die Beteiligten schonendste Regelung getroffen, indem er zunächst den Ehegatten die Wahl lasse, einen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen zu bestimmen, und lediglich für Fälle, in denen eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben wird, in Übereinstimmung mit der deutschen Namenstradition an den Geburtsnamen des Mannes anknüpfe. Die damit verbundene Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei unvermeidlich gewesen, in ihrer Wirkung aber abgemildert worden durch die Regelung, daß der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename werde, seinen Namen dem Ehenamen voranstellen und damit im täglichen Umgang weiter führen dürfe.
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Die Schwierigkeit, eine geschlechtsneutrale Regelung zu treffen, bestehe im übrigen auch, wenn der Grundsatz der Namenseinheit aufgegeben werde. Die dann erforderliche Regelung über den Kindesnamen müsse für den Fall, daß die Eltern sich nicht einigen können, eine Auffangregelung bereithalten, für die sachgerechte Kriterien, die nicht an den Namen eines Elternteils anknüpfen, nicht ersichtlich seien. Die Entscheidung über den Kindesnamen könne im Konfliktfall nicht den Vormundschaftsgerichten übertragen werden, denn die Wahl zwischen dem Namen des Vaters oder dem der Mutter könne ebensowenig wie die Bestimmung der Reihenfolge der Namen bei Bildung eines Doppelnamens nach Kindeswohlkriterien getroffen werden.
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2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin ist der Auffassung, daß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechts vorsehe, die mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei. Die herkömmliche Rollenverteilung, die ohnehin in vielen Bereichen nicht mehr gültig sei, könne eine Benachteiligung der Frau im Ehenamensrecht nicht rechtfertigen. Die Möglichkeit der Ehegatten, die in § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Rechtsfolge durch Einigung über den Ehenamen oder gar Verzicht auf Heirat zu vermeiden, mache die Ungleichbehandlung nicht zulässig. Eine Bestimmung des Ehenamens anhand geschlechtsneutraler Kriterien sei auch nicht unmöglich.
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3. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein hält § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls für verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont habe, hänge die Geltung des Gleichberechtigungsgebotes nicht von traditionellen Überzeugungen der Betroffenen ab, da Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung der Geschlechter gerade für die Zukunft durchsetzen solle. Ob es verfassungsdogmatisch zulässig wäre, einen Verfassungsverstoß dann zu verneinen, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gäbe, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, könne dahingestellt bleiben, denn eine dem Gleichberechtigungsgebot entsprechende Regelung sei hier möglich.
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Die Vorlagen sind zulässig.
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Die Vorlagebeschlüsse lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß jedenfalls die Entscheidung über die von den Ehefrauen gestellten Berichtigungsanträge von der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Ob die Entscheidungserheblichkeit auch in bezug auf die von den Ehemännern gestellten Anträge bejaht werden könnte, bedarf danach keiner Prüfung mehr.
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§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
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I.
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Art. 3 Abs. 2 GG verbietet, daß der Geschlechtsunterschied als beachtlicher Grund für eine Ungleichbehandlung im Recht herangezogen wird. Das schließt zwar Regelungen nicht aus, die im Hinblick auf objektive biologische oder funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses zwischen Männern und Frauen differenzieren (vgl. BVerfGE 63, 181 [194] m.w.N.). Allein die traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses reicht für eine Ungleichbehandlung jedoch nicht aus. Das verfassungsrechtliche Gebot verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müßte (vgl. BVerfGE 57, 335 [344, 345 f.] m.w.N.). Der Gleichberechtigungsgrundsatz ist strikt anzuwenden. Dies gilt namentlich dort, wo Frauen benachteiligt werden; denn Art. 3 Abs. 2 GG soll vor allem dem Abbau solcher Benachteiligungen dienen (vgl. BVerfGE 74, 163 [179]).
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Nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB wird der Mannesname Ehename, wenn die Ehegatten nicht einen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmen. Die Vorschrift behandelt also Männer und Frauen bei der Festlegung des Ehenamens unterschiedlich. Diese Ungleichbehandlung wird nicht durch objektive Unterschiede zwischen den Geschlechtern gerechtfertigt. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen verfassungsrechtlich legitimiert.
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1. Eine Prüfung der gesetzlichen Vorschrift am Maßstab des Art. 3 Abs. 2 GG scheidet hier nicht deshalb aus, weil bei Ehegatten, die vor einem deutschen Standesbeamten die Ehe schließen, die Kenntnis der Rechtslage vorausgesetzt werden kann und deshalb in der Eheschließung eine konkludente Zustimmung zur gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge gesehen werden könnte. Dem steht schon entgegen, daß der Mannesname von Gesetzes wegen auch dann zum Ehenamen wird, wenn die Verlobten - wie in den Ausgangsfällen - ausdrücklich ihren entgegenstehenden Willen bekundet haben. Die Verlobten, die die namensrechtliche Benachteiligung der Frau vermeiden wollen, müßten unverheiratet bleiben, wenn sie sich nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen. Im übrigen muß der Gesetzgeber auch bei dispositiven Regelungen die Grundrechte beachten.
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2. Die nach dem Geschlecht differenzierende Auffangregelung ist auch nicht durch Gründe gerechtfertigt, die vor Art. 3 Abs. 2 GG Bestand haben können.
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a) Biologische oder funktionale Unterschiede können die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 48, 327 [337]). Dabei kann die Frage, inwieweit funktionale (arbeitsteilige) Unterschiede überhaupt noch herangezogen werden können, um eine Benachteiligung der Frau zu begründen, dahingestellt bleiben. Eine Rechtfertigung der namensrechtlichen Ungleichbehandlung durch solche Unterschiede scheidet offensichtlich aus. Eine geringere Berufstätigkeit von Frauen (vgl. Wacke, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., 1989, § 1355, Rdnr. 13) ist nicht auf objektive funktionale Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen, sondern allenfalls auf eine traditionell typische Arbeitsteilung, die Art. 3 Abs. 2 GG gerade nicht verfestigen will (vgl. BVerfGE 57, 335 [344]). Die geringere Präsenz von Frauen in höheren beruflichen Positionen (Wacke, a.a.O.) ist teilweise selbst das Ergebnis ungerechtfertigter Benachteiligung.
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b) Der Grundsatz der Gleichberechtigung wird im vorliegenden Zusammenhang auch nicht durch andere verfassungsrechtliche Gewährleistungen begrenzt (vgl. BVerfGE 48, 327 [338 f.] m.w.N.). Die Entscheidung des Gesetzgebers, am einheitlichen Familiennamen festzuhalten, ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie kann aber eine Differenzierung nach dem Geschlecht schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die für diese Fälle zu treffende Regelung des Kindesnamens den Gesetzgeber vor Probleme stellen würde, die eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Ehenamensrecht rechtfertigen könnten. Sowohl ausländische Rechtsordnungen als auch die rechtspolitische Diskussion der letzten Jahre über eine Neuregelung des Ehe- und Familiennamensrechts zeigen, daß praktikable Regelungen für den Kindesnamen gefunden werden können, ohne den Grundsatz der Gleichberechtigung zu verletzen.
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Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen gemeinsamen Familiennamen kann die in § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehene Ungleichbehandlung von Männern und Frauen aber auch deshalb nicht rechtfertigen, weil sich die Namenseinheit auch ohne Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot verwirklichen ließe. Im Gesetzgebungsverfahren wurden Bemühungen um eine Lösung, die Art. 3 Abs. 2 GG besser Rechnung getragen hätte, letztlich deshalb nicht weiter verfolgt, weil die in § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Namenswahl für ausreichend gehalten wurde (vgl. oben A I 2).
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3. Die Ungleichbehandlung verliert nicht dadurch an Gewicht, daß die Ehegatten nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB den Namen der Frau oder den des Mannes zum Ehenamen bestimmen können. Zum einen gewinnt die Frage rechtlicher Gleichordnung vor allem dann Bedeutung, wenn die Verlobten sich nicht einigen. Gerade für diesen Fall sieht das Gesetz aber eine die Frau benachteiligende Regelung vor. Zum anderen wirkt diese Auffangregelung zwangsläufig auf das Wahlrecht der Ehegatten zurück mit der Folge, daß die Chancengleichheit bereits bei der Entscheidungsbildung über den Ehenamen zu Lasten der Frau beeinträchtigt wird. Denn die Einigungsbereitschaft des Mannes kann durch das Bewußtsein gemindert werden, daß sein Name im Konfliktfall von Gesetzes wegen zum gemeinsamen Familiennamen wird, falls seine Partnerin nicht unter diesen Umständen auf die Eheschließung verzichtet. Ähnlich wie beim Stichentscheid des Vaters nach § 1628 Abs. 1 BGB a.F. kann daher der Grundsatz, daß die Ehegatten den Ehenamen gemeinsam bestimmen können, die Zurücksetzung der Frau in der Auffangregelung nicht aufwiegen (vgl. BVerfGE 10, 59 [78 f.]).
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D. | |
§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ist daher mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber hat eine das Gleichberechtigungsgebot achtende Neuregelung zu treffen, die auch eine Überleitungsregelung für "Altfälle" enthält. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es geboten, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung in der vorliegenden Entscheidung eine Übergangsregelung zu treffen.
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I.
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Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Das gilt allerdings nicht, wenn bei Verstößen gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz die Verfassungsmäßigkeit auf verschiedene Weise hergestellt werden kann und die Nichtigerklärung dem Gesetzgeber vorgreifen würde oder wenn die Nichtigerklärung zu einem der Verfassung noch weniger entsprechenden Zustand führen würde (vgl. BVerfGE 61, 319 [356]; Beschluß vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - S. 33).
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Danach ist der Ausspruch hier darauf zu beschränken, daß die verfassungswidrige Vorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; denn die Nichtigerklärung, die sich grundsätzlich auf den gesamten Geltungszeitraum der Vorschrift beziehen würde (vgl. BVerfGE 1, 14 [37]), könnte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, die im Namensrecht nicht tragbar wäre. § 79 Abs. 2 BVerfGG, der die Konsequenzen der Nichtigerklärung für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse wesentlich einschränkt und damit Rechtsunsicherheit vermeidet, ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Rechtswirkungen des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Zwischenschaltung einer Behörde oder eines Gerichts eingetreten sind (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]). Die Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit auf den Namen der Ehegatten bei in der Vergangenheit geschlossenen Ehen bedürfen daher einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 37, 217 [263]).
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II.
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1. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Ehenamensrecht jedenfalls für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Bestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB treffen, neu zu regeln. Ihm steht dabei ein weiter Gestaltungsraum offen. Er kann sich für die Beibehaltung des einheitlichen Familiennamens mit geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden. Es steht ihm aber auch frei, Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zuzulassen oder das Ehenamensrecht umfassend neu zu regeln.
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a) Dies darf hier nicht dazu führen, daß Eheschließungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur noch vorgenommen werden, wenn die Verlobten eine Erklärung über den gemeinsamen Familiennamen nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeben. Eine solche Auslegung des verbleibenden Teils von § 1355 BGB kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht, weil sie zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Ehehindernis führen würde. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob es materiell mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, die gemeinsame Namenswahl in den von § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen zur Ehevoraussetzung zu erklären. Jedenfalls könnte die verfassungsrechtlich gewährleistete Eheschließungsfreiheit nur durch eine Entscheidung des Gesetzgebers eingeschränkt werden, der eine sorgfältige Abwägung vorausgehen müßte. Der Gesetzgeber hat aber die mit einem Erklärungszwang verbundene Einschränkung der Eheschließungsfreiheit gerade vermeiden wollen (vgl. die Begründung zum Änderungsantrag des Bundesrates - BTDrucks. 7/3268 -, den der Vermittlungsausschuß übernommen hat).
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b) Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist daher eine Auffangregelung erforderlich. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die verfassungswidrige Vorschrift ausnahmsweise vorläufig weiter anzuwenden. Zwar könnte dadurch Rechtsunsicherheit über den Namen, den die Ehegatten in der Ehe zu führen haben, wenn sie eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abgeben, vermieden werden (vgl. BVerfGE 37, 217 [260]; 61, 319 [356]). Die weitere Anwendung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB würde jedoch zu neuen Verfassungsverstößen führen, die durch die spätere Neuregelung nicht oder doch nur unter erneuter Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen rückgängig gemacht werden könnten.
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Der Geburtsname eines Menschen ist Ausdruck der Individualität und Identität; der Einzelne kann daher grundsätzlich verlangen, daß die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt. Eine Namensänderung darf nicht ohne gewichtige Gründe gefordert werden (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt zwar die Verpflichtung der Ehegatten zum Führen eines gemeinsamen Familiennamens. Der mit einer weiteren Anwendung von § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB verbundene Zwang für die betroffenen Ehefrauen, den eigenen Namen aufzugeben, um den Namen des Ehemannes als Ehenamen zu führen, könnte jedoch nicht mehr auf Gemeinwohlgründe gestützt werden, weil feststeht, daß die an den Mannesnamen anknüpfende Auffangregelung verfassungswidrig ist. Da der Gesetzgeber bei der gebotenen Neuregelung eine andere Bestimmung über den in der Ehe zu führenden Namen treffen muß, könnten die betroffenen Ehefrauen von den Möglichkeiten der Namensbestimmung, die durch die Neuregelung eröffnet werden, nur durch einen erneuten Namenswechsel Gebrauch machen, müßten also eine weitere Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechtes in Kauf nehmen.
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c) Die Übergangsregelung muß die Fälle erfassen, in denen die Ehegatten keine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeben. Im übrigen bleibt es beim geltenden Recht. Der Standesbeamte wird daher zunächst gemäß § 13 a EheG die Verlobten zu befragen haben, ob sie eine Erklärung abgeben wollen.
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aa) In den Fällen, in denen die Verlobten eine Bestimmung des Ehenamens im Rahmen der ihnen gesetzlich eröffneten Möglichkeiten nach entsprechender Befragung nicht treffen, erweist es sich für die Übergangszeit als die schonendste Lösung, wenn die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt haben. Diese Übergangsregelung greift auch dem Gesetzgeber nicht vor, sondern erleichtert eher eine Neuregelung, weil sie die Notwendigkeit eines mehrfachen Namenswechsels vermeidet. Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird dann zu entscheiden sein, welchen Namen die Ehegatten in Zukunft tragen.
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bb) Die vorübergehende Ausnahme vom Grundsatz der Namenseinheit in den geschilderten Fällen macht es erforderlich, insoweit auch für den Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen. Dabei ist von dem in § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB und Art. 220 Abs. 5 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Wahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter auszugehen. Gleichzeitig sind die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und die sich aus der Funktion des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Grenzen zu beachten. Es muß daher eine Lösung gewählt werden, die in die Rechte der Betroffenen möglichst wenig eingreift und die spätere gesetzliche Neuregelung nicht erschwert.
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Eine Verpflichtung der Ehegatten, den Namen des Kindes schon bei der Eheschließung festzulegen, kommt nicht in Betracht, weil sie die Eheschließungsfreiheit beschränken würde. Eine Anknüpfung an den Namen eines Elternteils scheidet aus, weil sie ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Nach alledem erscheint eine Erweiterung des Wahlrechts der Eltern als die schonendste Lösung. Die Möglichkeit, einen Doppelnamen - mit beliebiger Reihenfolge - zu wählen, dürfte geeignet sein, die Zahl der Fälle, in denen sich die Eltern nicht einigen können, erheblich zu vermindern. Außerdem wird durch eine solche Lösung eine künftige Regelung am wenigsten festgelegt. Für den Konfliktfall ist es sachgerecht, den Kindern vorläufig einen Doppelnamen zu geben und den Standesbeamten hierfür die Reihenfolge der Namen durch Los ermitteln zu lassen. Mit diesem Verfahren wird kein Elternteil benachteiligt, wie es etwa bei einer alphabetischen Reihenfolge der Fall wäre.
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3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung geheiratet haben, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abzugeben, bleibt es zunächst bei den namensrechtlichen Folgen, die sich aus § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben haben. Der Gesetzgeber muß jedoch für diese Fälle eine besondere Regelung treffen. Dabei ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht gehalten, sämtliche Folgen der Regelung rückwirkend zu beseitigen. Er hat jedoch dafür zu sorgen, daß für die Zukunft nachteilige Auswirkungen der früheren verfassungswidrigen Rechtslage beseitigt werden können (vgl. BVerfGE 37, 217 [262 f.]; 48, 327 [340]).
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Die danach gebotene gesetzliche Überleitungsregelung ist jedenfalls auf alle Ehegatten zu erstrecken, deren Ehename sich unmittelbar nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmte. Ihnen muß die Möglichkeit eröffnet werden, in Zukunft einen Namen zu führen, der sich aus einer dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Regelung ergibt. Der nähere Inhalt der Überleitungsregelung ist von der Ausgestaltung des künftigen Ehenamensrechts abhängig. Für den Fall, daß der Gesetzgeber vom Grundsatz der Namenseinheit abgeht oder zumindest Ausnahmen zuläßt, wird er allerdings zu prüfen haben, ob die mit der Neuregelung eröffneten Möglichkeiten nicht auch den Ehegatten zugänglich sein müssen, die in der Vergangenheit eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB abgegeben haben.
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Eine Berichtigung der Eintragungen in den Personenstandsbüchern ist bei Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser Entscheidung die Ehe geschlossen haben, derzeit nicht möglich, weil sich deren Familienname bis zur gesetzlichen Neuregelung noch nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt. Soweit Verfahren nach den §§ 45 und 47 PStG bei den Gerichten anhängig sind, können sie zur Vermeidung von Kostennachteilen im Hinblick auf die zu erwartende Neuregelung ausgesetzt werden.
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