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Informationen zum Dokument  BVerfGE 84, 9 - Ehenamen  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. Nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. Aug ...
2. Bereits vorher war § 1355 BGB durch das Erste Gesetz zur  ...
II.
1. Verfahren 1 BvL 83/86: ...
a) Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind deutsche Staatsa ...
b) Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesver ...
2. Verfahren 1 BvL 24/88: ...
a) Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens sind ebenfalls deutsc ...
b) Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesver ...
III.
1. Der Bundesminister hält § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB f&u ...
2. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin ist der ...
3. Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein h&aum ...
B.
C.
I.
II.
1. Eine Prüfung der gesetzlichen Vorschrift am Maßstab ...
a) Biologische oder funktionale Unterschiede können die Ungl ...
b) Der Grundsatz der Gleichberechtigung wird im vorliegenden Zusa ...
3. Die Ungleichbehandlung verliert nicht dadurch an Gewicht, da&s ...
D.
I.
II.
1. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Ehenamensrecht jedenfall ...
2. Wird eine Norm für mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl&a ...
a) Dies darf hier nicht dazu führen, daß Eheschlie&szl ...
b) Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist daher eine Auffangregelun ...
c) Die Übergangsregelung muß die Fälle erfassen,  ...
aa) In den Fällen, in denen die Verlobten eine Bestimmung de ...
bb) Die vorübergehende Ausnahme vom Grundsatz der Namenseinh ...
3. Für Ehegatten, die vor der Veröffentlichung dieser E ...

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Djamila Strößner, A. Tschentscher
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