2. Greifen Regelungen zum Familiennamensrecht in das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistete Recht am eigenen Namen ein, müssen dafür gewichtige Gründe vorliegen und muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
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Das entspricht auch der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits.
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3. Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen einer Volljährigenadoption kann das Interesse daran, über eine damit einhergehende Namensänderung das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse an der Fortführung des bisherigen Namens überwiegen.
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Beschluss | |
des Ersten Senats vom 24. Oktober 2024
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| – 1 BvL 10/20 – | |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob es mit dem von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass gemäß § 1767 Absatz 2 Satz 1, § 1757 BGB bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 (XII ZB 427/19) –.
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Entscheidungsformel: | |
§ 1767 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
A. | |
Das Vorlageverfahren betrifft namensrechtliche Folgen der Annahme einer erwachsenen Person als Kind der annehmenden Person auf der Grundlage des noch bis zum 30. April 2025 geltenden Rechts in der Konstellation einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen. Dabei wird die angenommene volljährige Person Kind der annehmenden Person (§ 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1754 Abs. 2 BGB), bleibt aber abweichend von den Rechtsfolgen der Annahme Minderjähriger oder der Annahme Volljähriger mit im Sinne von § 1772 BGB starken Wirkungen auch Kind seiner bisherigen Eltern (vgl. § 1770 Abs. 2 BGB). Namensrechtlich bestimmt der durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB anwendbare § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Abhängig von dem jeweiligen Personenstand der angenommenen Person kann damit einhergehen, dass sie in Folge der Adoption den Namen der annehmenden Person auch als Familiennamen trägt. Nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der annehmenden und mit Einwilligung der angenommenen Person mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen der angenommenen Person voranstellen oder anfügen, also einen echten Doppelnamen bilden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl der angenommenen Person erforderlich ist.
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I.
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1. Die Annahme als Kind (Adoption) ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses einer Person oder von Ehegatten zu dem Kind einer anderen Person oder anderer Ehegatten, zu dem bisher keine Kindschaftsbeziehung bestand, durch Willensakt (vgl. Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Vor § 1741 Rn. 6). Volljährige Personen können nach § 1767 Abs. 1 BGB als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was bei bereits | |
Die wirksame Annahme einer volljährigen Person führt nach dem gesetzlichen Regelfall der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person beziehungsweise gemeinschaftliches Kind der gemeinsam annehmenden Ehegatten. Zu den Verwandten der annehmenden Person wird jedoch keine familiäre Beziehung der angenommenen Person begründet (vgl. Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1770 Rn. 3 ff.). Ist diese verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft, entsteht ungeachtet der erforderlichen Einwilligung der Partnerin oder des Partners für diese kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zur annehmenden Person (§ 1589 Abs. 1, § 1590, § 1770 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anders verhält es sich – unabhängig vom Alter – für Abkömmlinge der angenommenen Person. Diese werden etwa | |
2. Das Namensrecht wird für den bürgerlichen Namen einer Person als Ausdruck der Individualität verfassungsrechtlich (näher Rn. 42) und seit jeher auch fachrechtlich als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden (vgl. BGHZ 143, 214 [218]; Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 12 Rn. 2 m.w.N.).
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a) Das geltende Recht weist keine umfassende gesetzliche Definition des Namens auf. Es enthält aber Regelungen zu einzelnen Arten von Namen. So regelt § 1355 Abs. 6 BGB im Zusammenhang mit der Bestimmung des Ehenamens, dass der Geburtsname der Name ist, der zum Zeitpunkt der Erklärung zu einem eventuellen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) gegenüber dem Standesamt in die Geburtsurkunde einzutragen ist. Bei dem Ehenamen handelt es sich mithin um den von den Ehegatten gemeinsam bestimmten und geführten Familiennamen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB). Unter dem Familiennamen wird der personenstandsrechtlich zu führende Name verstanden; er ist gleichbedeutend mit dem Zu- beziehungsweise Nachnamen im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl. v. Sachsen Gessaphe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1355 Rn. 13). Doppelnamen (im Sinne von Doppelnachnamen) können entweder wie im Fall von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB als echte Doppelnamen, also zusammengesetzte Namen in grundsätzlich untrennbarer Einheit, oder als unechte Doppelnamen über eine durch die namenstragende Person wieder auflösbare Hinzufügung eines zweiten Nachnamens gebildet werden (näher Kienemund, in: BeckOGK BGB, § 1355 Rn. 35 ff. [Aug. 2024]).
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b) Dem Namen einer Person werden herkömmlich mehrere Funktionen zugeschrieben. In seiner Unterscheidungs- und Identitätsfunktion dient er dazu, eine Person zu identifizieren, und zwar sowohl zur Unterscheidung von anderen Personen als auch zur eigenen Identifikation (vgl. Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbem. §§ 1616 ff. Rn. 7 m.w.N.; siehe zu Letzterem auch Salzgeber/Stadler/Eisenhauer, FPR 2002, S. 133). Zugleich | |
c) Der Familienname einer Person wird grundsätzlich kraft Gesetzes (aufgrund der Geburt oder Heirat oder anderer familienrechtlicher Statusänderungen wie einer Adoption), kraft Namenswahl durch entsprechende Erklärung (beispielsweise bei Eheschließung oder nachträglich) und schließlich auch durch Anschluss an eine Namensänderung aufgrund staatlichen Hoheitsaktes (Verwaltungsakt, Entscheidung des Familiengerichts) erworben. Anknüpfungspunkt des Kindesnamens ist – entsprechend der allgemeinen Rechtsstellung von Kindern – grundsätzlich der Name der Eltern oder eines Elternteils. Führen diese einen Ehenamen, ist dieser auch der Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB) und damit auch dessen Familienname. Fehlt es an einem Ehenamen, erhält das Kind nach in §§ 1617, 1617a BGB näher bestimmten Maßgaben entweder den Namen des einen oder des anderen Elternteils als Geburts- und Familiennamen. Änderungen eines einmal geführten Familiennamens knüpfen im Familiennamensrecht an familienrechtliche Ereignisse (etwa Eheschließung, Scheidung etc.) an (näher Lugani, in: Staudinger, BGB, 2020, Vorbem. §§ 1616 ff. Rn. 4a), zu denen auch die Adoption gehört. | |
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. | |
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme 2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. | |
Die nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei der Volljährigenadoption erfolgende Änderung jedenfalls des Geburtsnamens ist nach ganz überwiegendem fachrechtlichen Verständnis eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge der Annahme als Kind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 – XII ZB 18/16 –, Rn. 8; Löhnig, in: BeckOGK BGB, § 1757 Rn. 15 [Okt. 2024]; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1757 Rn. 9 m.w.N.). Die namensrechtlichen Wirkungen einer Volljährigenadoption werden im Übrigen von den jeweiligen familien- und namensrechtlichen Verhältnissen der angenommenen volljährigen Person beeinflusst. Sie sind nicht auf die angenommene Person selbst beschränkt, sondern können auch ihre Abkömmlinge erfassen. Die namensrechtlichen Folgen der Annahme entsprechen im Ausgangspunkt weitgehend dem Namensrecht leiblicher minderjähriger Kinder verheirateter Eltern (vgl. Krause, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, Teil I, 10. Kap. Rn. 160 [Nov. 2022]), also den §§ 1616, 1617, 1617c BGB.
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Ledige Angenommene, deren Geburts- auch ihr Familienname ist, tragen nach der Annahme den Familiennamen des Annehmenden. Bei geschiedenen oder verwitweten Angenommenen, die den vom eigenen Geburtsnamen verschiedenen Ehenamen weiterhin als Familiennamen führen, bleibt dieser auch nach der Adoption als Familienname erhalten, weil sich die Adoption lediglich auf den Geburtsnamen auswirkt (vgl. Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1757 Rn. 13). Ist die angenommene Person verheiratet und führt, weil keine Bestimmung des Ehenamens erfolgt ist, nach § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB ihren Geburtsnamen als Familiennamen, bewirkt die Annahme eine Änderung dahingehend, dass sie ebenfalls den Familiennamen der annehmenden Person trägt. Anders kann es | |
Bewirkt die Annahme einer volljährigen Person als Kind nach dem vorstehend Dargestellten eine Änderung des Namens der angenommenen Person, geht dies nicht notwendig mit einem vollständigen Verlust des bisherigen Namens einher. Nach § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB kann das Familiengericht auf Antrag der annehmenden und mit Einwilligung der angenommenen Person mit dem Ausspruch der Annahme dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die fachgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies – soweit ersichtlich – an, wenn dem Wohl des Angenommenen mit der geänderten Namensführung erheblich besser gedient ist (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. Dezember 1977 – 1 W 3323/77 –, Rn. 5; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – 6 UF 94/15 –, Rn. 5; LG Bonn, Beschluss vom 23. Oktober 1984 – 5 T 158/84 –, Rn. 5 m.w.N.; LG Köln, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 6 T 33/96 – [nur Orientierungssatz veröffentlicht]). Bei Annahme einer volljährigen Person werden dafür angesichts des regelmäßig bereits über längere Zeit geführten bisherigen Namens persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen oder auch der wissenschaftliche Ruf des Angenommenen als ausreichend erachtet | |
Hat die angenommene Person Abkömmlinge, so kann sich deren Familienname aufgrund der Adoption ebenfalls ändern. Dies bestimmt sich vor allem nach § 1617c BGB. Ist die angenommene Person verheiratet, ändert sich der Geburtsname ihres Kindes lediglich dann, wenn die Ehepartner keinen Ehenamen bestimmt haben und der Geburtsname der angenommenen Person auch als Geburtsname des Kindes bestimmt worden ist (§ 1617c Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder wenn der Geburtsname der angenommenen Person der Ehename ist und sich der Ehegatte der Änderung des Ehenamens angeschlossen hat (§ 1617c Abs. 2 Nr. 1, § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB). Ist die angenommene Person nicht verheiratet, hängen die namensrechtlichen Wirkungen der Adoption für deren minderjährige Kinder von den Sorgerechtsverhältnissen ab. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge mit dem anderen Elternteil gilt dasselbe wie bei einer Ehe ohne Führen eines Ehenamens (§ 1617c Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1617 Abs. 1 BGB). Bei alleiniger elterlicher Sorge der angenommenen Person ändert sich der Geburtsname des Kindes, wenn dieses vorher den Geburtsnamen des Angenommenen geführt hat. Soweit sich danach überhaupt Änderungen für den Geburtsnamen der Abkömmlinge durch die Adoption ergeben, treten diese ohne weitere Voraussetzungen | |
e) Die vorstehend dargestellten namensrechtlichen Regelungen bei der Annahme volljähriger Personen als Kind werden sich ab dem 1. Mai 2025 durch das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11. Juni 2024 (BGBl I Nr. 185 S. 1) ändern. Zwar bleibt § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der grundsätzlichen Verweisung auf die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger unverändert. § 1767 Abs. 3 bis 5 BGB hat allerdings ab 1. Mai 2025 – soweit hier relevant – folgende Fassung:
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(3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht, 2. zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; (...) § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. (4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt. (5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden. | |
Das genannte Gesetz enthält zudem in seinem Art. 2 eine die Annahme volljähriger Personen und die namensrechtlichen Folgen betreffende Übergangsregelung, die als § 67 dem Art. 229 EGBGB angefügt worden ist. § 67 Abs. 6 dieses Artikels lautet:
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(6) Eine vor dem 1. Mai 2025 gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommene Person kann den vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen und | |
II.
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1. In dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben die verwitwete Annehmende, die selbst keine Kinder hat, und die verheiratete Angenommene bei dem zuständigen Familiengericht die Annahme als Kind ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption beantragt. Die Annehmende, die selbst keine leiblichen Kinder hat, war seit 1985 die Lebensgefährtin des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Angenommenen. Der Familienname der Annehmenden lautet Br. Die 1964 geborene Angenommene hat den Namen W. als Geburtsnamen erhalten. Sie hat von September 1970 an den Familiennamen W.-Ba. geführt. Auf ihren Antrag ist durch familiengerichtliche Entscheidung aus dem Oktober 1994 ihr Familienname geändert und ihr Geburtsname W. wieder als Familienname bestimmt worden. Bei der Eheschließung der Angenommenen im Dezember 1994 haben die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmt, sondern ihre jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste im Dezember 2006 geboren worden ist. Alle Kinder führen den Geburtsnamen W. der Angenommenen als Familiennamen.
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Das Familiengericht hat die Annahme ausgesprochen und auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Grundlage von § 1757 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB (i.V.m. § 1767 BGB) angeordnet, dass dem neuen Familiennamen (Br.) der Angenommenen deren bisheriger Familienname (W.) vorangestellt wird (also: W.-Br.). Den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen (W.) als alleiniger Familienname hat das Gericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten, jeweils als zulässig erachteten Beschwerden beider Antragstellerinnen als unbegründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die | |
2. Auf die Rechtsbeschwerden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Mai 2020 das Verfahren ausgesetzt und es dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass nach § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
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a) Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB zum Geburts- und Familiennamen des Angenommenen bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption sei für die Entscheidung über die von der Angenommenen eingelegte Rechtsbeschwerde erheblich. Verstieße die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, wäre das Gericht insoweit an einer Entscheidung gehindert, während bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Regelung ihre Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre. Für den Erfolg oder Misserfolg | |
aa) Der Erfolg der Rechtsbeschwerde der Angenommenen hänge von der Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung in § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB ab. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt habe, komme eine Auslegung des geltenden Rechts nicht in Frage, die der Angenommenen trotz der Annahme als Kind die unveränderte Fortführung ihres Geburtsnamens W. als Familienname ermöglichte. Nach dem eindeutigen Wortlaut ordne § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB die Ersetzung des Geburtsnamens des Angenommenen durch den Familiennamen des Annehmenden als zwingende Adoptionsfolge an. Das Gesetz sehe insoweit nur die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB geregelte Einschränkung sowie als einzige Ausnahme in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB die Beibehaltung des Ehenamens vor. Die Möglichkeit, den bisherigen Geburtsnamen unverändert fortzuführen, sei vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Daran ändere die in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte "sinngemäße" Anwendung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nichts. Der Wortlaut dieser Regelungen sehe die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens des Angenommenen nicht vor.
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Dieses Verständnis entspreche auch dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe bei der grundlegenden Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl I S. 1749) das Ziel verfolgt, das Kind durch Volladoption unter Auflösung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse mit allen Rechtswirkungen als eigenes Kind in die neue Familie aufzunehmen (Verweis auf BTDrucks 7/3061, S. 1). Vor diesem Hintergrund habe der Angenommene grundsätzlich den gleichen Familiennamen wie seine Adoptiveltern und -geschwister führen sollen, um eine volle Eingliederung in die neue Familie zu erreichen. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem Regelfall der Namensgleichheit seien auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch dahingehend erhöht | |
bb) Die Rechtsbeschwerde der Annehmenden dürfte dagegen nicht von der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Bestimmungen abhängen. Anders als vom Oberlandesgericht angenommen, habe der Annehmenden die Befugnis zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts gefehlt, weil sie – anders als von § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzt – nicht in ihren Rechten beeinträchtigt gewesen sei. Die Ablehnung des Antrags auf Fortführung des Geburtsnamens der Angenommenen greife nicht unmittelbar in ein der Annehmenden zustehendes Recht ein. Bei einer Volljährigenadoption sei auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte aus Art. 6 Absätze 1 und 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht ersichtlich, dass die formelle Antragstellerposition hinsichtlich der Namensführung dem Schutz eines subjektiven Rechts des Annehmenden zu dienen bestimmt sei.
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b) § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB sei nach Überzeugung des vorlegenden Gerichts mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung | |
Indem § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen anordne und – unter bestimmten Voraussetzungen – lediglich die Beifügung des bisherigen Geburtsnamens gestatte, gestalte das Gesetz das Namensrecht nicht lediglich aus, sondern greife in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn es verwehre dem Angenommenen, seinen vor der Adoption geführten Namen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehöre der Schutz ihres Namens. Dieser Schutz umfasse neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Erhalte ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbinde sich dieser Name mit seiner Person. Er helfe ihm, seine eigene Identität zu finden und Individualität zu entwickeln. In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, habe die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens. Der Schutzanspruch eines Namensträgers sei zwar nicht uneingeschränkt gewährleistet. Insbesondere habe der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines geführten Namens. Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürften aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne | |
Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung zwar legitime Zwecke, die auch in geeigneter und erforderlicher Weise erreicht werden könnten. Ein volljähriger Angenommener werde jedenfalls bei der Annahme mit schwachen Wirkungen aber dadurch unzumutbar belastet, dass sich sein Geburtsname infolge der Adoption zwingend ändere und er seinen bisher geführten Namen nicht als alleinigen Familiennamen fortführen dürfe. Bei der schwachen Volljährigenadoption bestünden die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse fort. Die obligatorische Namensänderung führe mithin dazu, dass die fortdauernde Zugehörigkeit zur Herkunftsfamilie in der Namensführung nicht mehr sichtbar sei. Umgekehrt finde angesichts der in § 1770 Abs. 1 BGB angeordneten begrenzten Wirkungen der Annahme eines Volljährigen gerade keine Vollintegration des – verwandtschaftlich weiterhin in vollem Umfang seiner ursprünglichen Familie zugehörigen – Angenommenen in die "neue" Familie statt. Der gesetzlich angeordnete Wechsel des Geburtsnamens korrespondiere damit nicht vollständig mit dem nach der Adoption bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungsgeflecht. Zudem habe ein Volljähriger im Vergleich zu einem Minderjährigen regelmäßig ein ungleich stärkeres und mit fortschreitendem Alter weiter steigendes Interesse an einer Fortführung seines bisherigen Namens. Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses sei angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten. Überdies verliere die äußerliche Sichtbarkeit der Familienzugehörigkeit angesichts geänderter gesellschaftlicher Gepflogenheiten zunehmend an Bedeutung. Inzwischen trügen immer weniger Kinder denselben Namen wie ihre beiden Eltern. Dies erkläre sich zum einen daraus, dass immer mehr Kinder aus nichtehelichen Partnerschaften hervorgingen. Zum anderen seien Ehegatten nicht mehr verpflichtet, einen Ehenamen zu führen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen erhielten die Kinder ent | |
Ungeachtet dieser Umstände möge es für den Regelfall der Volljährigenadoption noch vom gesetzgeberischen Spielraum gedeckt sein, die Übernahme des Familiennamens des Annehmenden als Geburtsnamen des Angenommenen als vorrangig anzusehen. Die vorgelegte Regelung werde aber verfassungsrechtlich jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweise und diesem auf Grundlage der bestehenden Regelungen – etwa durch Fortführung des Ehenamens – nicht Rechnung getragen werden könne. Besondere Umstände für ein gesteigertes Kontinuitätsinteresse könnten etwa in einem vergleichsweise höheren Lebensalter des Angenommenen liegen, der seinen Geburtsnamen schon mehrere Jahrzehnte auch im Erwachsenenalter als seinen Familiennamen geführt habe. Sie könnten sich gegebenenfalls auch aus der familiären Situation der angenommenen Person ergeben, so wenn diese – wie die Angenommene des vorliegenden Verfahrens – ihrerseits Kinder habe, die den Geburtsnamen der angenommenen Person als Familiennamen trügen. Die bei Vorliegen derartiger besonderer Umstände gegebene Unverhältnismäßigkeit des mit der zwingenden Namensänderung verbundenen Grundrechtseingriffs werde nicht im erforderlichen Umfang durch die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten einer Abmilderung aufgewogen. Zwar könne der Angenommene unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dem neuen Namen seinen bislang geführten Familiennamen hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zu seinem Wohl erforderlich sei. Aber auch ein solcher Doppelname stelle eine Durchbrechung der Namenskontinuität dar und könnte daher im Einzelfall unverhältnismäßig in das | |
Die Möglichkeiten der Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) beseitigten die Unverhältnismäßigkeit nicht. Zum einen müsse die angenommene Person den neuen Geburtsnamen während der Dauer des Namensänderungsverfahrens führen. Zum anderen mache § 3 Abs. 1 NamÄndG die Namensänderung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, der nur vorliege, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens überwiege. Allerdings dürfe diese Abwägung nicht zu einer Umgehung der allgemeinen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Erwerb und die Änderung von Ehe- und Familiennamen führen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG verlange demnach ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderlaufe. Ob danach im Verwaltungsverfahren nach einer antragsgemäßen Volljährigenadoption mit der damit verbundenen Namensänderung ein wichtiger Grund für einen Namensrückwechsel anerkannt würde, sei für den jeweiligen Einzelfall zumindest offen und unterliege einer anderen Beurteilung als derjenigen, die im Rahmen einer – derzeit nicht vorhandenen – Ausnahmebestimmung im Recht der Volljährigenadoption zu treffen wäre.
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III.
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Das Bundesverfassungsgericht hat nach § 82 BVerfGG den am Ausgangsverfahren Beteiligten, den äußerungsberechtigten Bundes- und Landesorganen sowie sachkundigen Dritten (§ 27a BVerfGG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat ein Teil Gebrauch gemacht; andere haben unter anderem mit Hinweis auf die zum 1. Mai 2025 in Kraft tretende Gesetzesänderung von Stellungnahmen abgesehen. | |
Die vorgelegte Frage bedarf der Begrenzung (I). Der Vorlagebeschluss ist zulässig (II). Dem steht nicht entgegen, dass ein Teil der von der Vorlage umfassten gesetzlichen Regelungen mit Wirkung ab dem 1. Mai 2025 einen veränderten Inhalt haben werden (III).
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I.
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Die Vorlage betrifft die namensrechtlichen Folgen aus § 1757 BGB, die über die Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen ein | |
Das vorlegende Gericht hat nach dem Wortlaut des Tenors seines Vorlagebeschlusses § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 BGB insoweit zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellt, als bei der sogenannten schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Damit ist die Vorlage in personaler Hinsicht auf angenommene Volljährige beschränkt, bei denen die unmittelbar durch Gesetz eintretende Änderung des Geburtsnamens sich auf den zum Zeitpunkt der Annahme geführten Familiennamen auswirkt (dazu Rn. 10 f.). § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 BGB wird zudem nur insoweit vorgelegt, als sie einer volljährigen Person wie der hier Angenommenen, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses am eigenen Geburtsnamen die Möglichkeit verwehrt, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
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Auch damit geht die Vorlage aber noch über die entscheidungserheblichen Teile von § 1757 BGB hinaus. Für die ohnehin allein entscheidungserhebliche Rechtsbeschwerde der Angenommenen (Rn. 19 ff.) kommt es nicht auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1757 BGB (hier i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) insgesamt an. Angesichts der Familienverhältnisse der Annehmenden und der Angenommenen sind nicht sämtliche in § 1757 BGB getroffenen Einzelregelungen entscheidungserheblich. So verhält es sich für die in § 1757 Abs. 1 Satz 2 BGB (Begleitnamen betreffend), in § 1757 Abs. 2 BGB (die Namensführung bei der gemeinschaft | |
Die Vorlagefrage ist daher wie folgt zu fassen:
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Ist es mit dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen durch eine Einzelperson für eine angenommene Person, die bis zur Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?
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II.
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Die Vorlage entspricht den aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen (dazu BVerfGE 159, 149 [169 ff. Rn. 57 ff.]; 167, 163 [187 f. Rn. 52 ff.] jeweils m.w.N.). Insbesondere hat das vorlegende Gericht hinreichend aufgezeigt, dass die von ihm zu treffende Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Angenommenen von der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Vorschriften abhängt. Zwar benennt das vorlegende Gericht nicht konkret, welche Entscheidung im Ausgangsverfahren im Fall der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen zu treffen wäre. Das steht der Zulässigkeit der Vorlage aber nicht entgegen. Die Wirkungen einer verfassungsgerichtlichen Normverwerfung der vorgelegten Regelungen ergeben sich aus | |
III.
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Die zum 1. Mai 2025 in Kraft tretende Neuregelung von § 1767 BGB (Rn. 13) sowie die Übergangsregelung in Art. 229 § 67 Abs. 6 EGBGB (Rn. 14) stehen der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung hat diese keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollverfahrens. Zwar dürften nach deren Inkrafttreten die vorgelegten Normen nicht mehr erheblich für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Angenommenen sein. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer fachgerichtlichen Vorlage ist jedoch grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber (vgl. BVerfGE 51, 161 [163 f.]; siehe auch BVerfGE 166, 1 [47 Rn. 103] – Kinderehe – bezüglich der Erledigung des Ausgangsverfahrens). Danach ist die Entscheidungserheblichkeit aus den vom vorlegenden Gericht ausgeführten Gründen gegeben.
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Die in § 33 Abs. 1 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Aussetzung des anhängigen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. | |
§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bei Volljährigenadoptionen durch § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar bewirkte Namensänderung greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommener volljähriger Personen ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (I). Mit dem Ehe und Familie schützenden Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG (II) sowie mit dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (III) sind die Vorschriften ebenso vereinbar wie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (IV).
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I.
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Mit den vorgelegten Vorschriften hat der Gesetzgeber das Familiennamensrecht im Zusammenhang mit der Annahme volljähriger Personen als Kind näher geregelt. Da nach diesen Regelungen für die angenommene volljährige Person keine Möglichkeit besteht, ihren bisherigen Namen unverändert weiterzuführen, greifen die Regelungen in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein (1). Dieser Eingriff wahrt unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber bei der fachrechtlichen Regelung des Namensrechts zustehenden Spielräume die aus der Verhältnismäßigkeit folgenden Anforderungen (2).
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1. a) Als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentwicklung gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) diejenigen Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die – ohne bereits Gegenstand spezieller Freiheitsgarantien des Grundgesetzes zu sein – diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 141, 186 [201 f. Rn. 32]; 159, 223 [278 Rn. 113]; stRspr). Sein Schutz erstreckt sich auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung der Einzelnen in der Öffentlichkeit, ihren sozialen Geltungsanspruch sowie die jeweilige soziale Identität | |
b) Das Familiennamensrecht erfordert nähere Regelungen durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 104, 373 [386]; 109, 256 [266]; stRspr). Dabei darf er auch berücksichtigen, dass dem Namen die Funktion zukommen kann, Abstammungslinien nachzuzeichnen oder familiäre Zusammenhänge darzustellen (vgl. BVerfGE 104, 373 [386]; 109, 256 [269]). Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine solche Zuordnungsfunktion des Namens, ist er berechtigt, die Wahl des Familiennamens nicht allein der einzelnen Person zu überlassen, sondern die Namensvergabe und -wahl anhand von Vorschriften zu regeln, die auch Belange der Allgemeinheit berücksichtigen (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 104, 373 [386]). Die Berücksichtigung solcher öffentlichen Belange ist dem Gesetzgeber auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Namens durch Art. 8 Abs. 1 EMRK, dessen Gewährleistungen als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten heranzuziehen sind (vgl. BVerfGE 151, 101 [125 Rn. 58]; 156, 354 [397 Rn. 122]; 160, 284 [323 Rn. 102]; stRspr), verwehrt. Vielmehr räumt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Vertragsstaaten bei Regelungen über die Vergabe und das Führen von Vor- und Nachnamen einen weiten | |
Bei gesetzlichen Regelungen zum Familiennamensrecht im Zusammenhang mit der Annahme einer (minder- oder volljährigen) Person als Kind ist allerdings die Frage vorgelagert, ob überhaupt und wenn grundsätzlich ja, in welchem Umfang und für welche Konstellationen die Adoption rechtlich ermöglicht werden soll. Bei der Entscheidung für oder gegen die Adoption ist der Gesetzgeber ebenfalls frei. Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Familienfreiheit des Art. 6 Abs. 1 GG oder das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichten den Gesetzgeber dazu, eine Adoptionsmöglichkeit überhaupt oder zumindest für bestimmte Familienkonstellationen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 133, 59 [81 f. Rn. 59, 84 ff. Rn. 67 ff.] – Sukzessivadoption; 151, 101 [122 f. Rn. 50 f., 124 Rn. 54, 125 Rn. 57] – Stiefkindadoption; Helms, in: Staudinger, BGB, 2023, § 1767 Rn. 14). Schafft der Gesetzgeber gesetzliche Regelungen zur Annahme minderjähriger oder volljähriger Personen als Kind, ist er dabei an die betroffenen Grundrechte gebunden (vgl. BVerfGE 133, 59 [86 ff. Rn. 71 ff.]; 151, 101 [126 ff. Rn. 61 ff.] jeweils für Art. 3 Abs. 1 GG). Das gilt auch für das Namensrecht im Bereich Adoption. Welche konkreten Anforderungen sich aus der Grundrechtsbindung ergeben, | |
c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt zwar vor dem Entzug oder der auferlegten Änderung eines geführten Namens (vgl. BVerfGE 84, 9 [22]; 109, 256 [267]). Es gewährleistet aber kein uneingeschränktes Recht, einen bislang geführten Namen beibehalten zu können (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]). Wegen der großen Bedeutung, die dem eigenen Namen für das Persönlichkeitsrecht zukommt, dürfen Eingriffe in das Recht am eigenen Namen jedoch lediglich bei Vorliegen gewichtiger Gründe und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 84, 9 [22]; 109, 256 [268]). Das entspricht auch der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den betroffenen Individualinteressen einerseits und den verfolgten öffentlichen Interessen andererseits (vgl. EGMR, Ismayilzade v. Azerbaijan, Urteil vom 18. Januar 2024 – Nr. 17780/18 –,30 m.w.N.).
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d) Danach greift § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls von solchen verheirateten volljährigen Personen ein, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt haben. Die über den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Volljährigenadoptionen anwendbare Regelung in § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt, dass die angenommene Person ihren bisher geführten, mit ihrem Geburtsnamen übereinstimmenden Familiennamen nicht mehr unverändert weiterführen kann. Die durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, auf der Grundlage eines entsprechenden gerichtlichen Ausspruchs ihren bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen, ändert daran nichts. Denn auch hierbei handelt es sich um eine auferlegte Änderung des bisher geführten Familiennamens.
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2. Dieser Eingriff durch die formell verfassungsgemäße Regelung ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich der Ausnahmevorschrift in § 1757 | |
a) Den verfahrensgegenständlichen Vorschriften liegt sowohl mit der über § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für die Volljährigenadoption grundsätzlich kraft Gesetzes erfolgenden Namensänderung nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch mit der Beschränkung der Ausnahmen auf den hier allein bedeutsamen § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck zugrunde. Diesen Zweck hat der Gesetzgeber zwar nicht ausdrücklich selbst benannt. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts, ob den gegenständlichen Regelungen ein legitimer Zweck zugrunde liegt, ist aber nicht auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich benannten Gründe beschränkt (vgl. BVerfGE 151, 101 [136 Rn. 89] – Stiefkindadoption; 163, 107 [138 Rn. 86] – Tierarztvorbehalt; 167, 163 [212 f. Rn. 115] – Contergan II; stRspr). Fehlt es an einer ausdrücklichen Benennung, sind der Normzweck oder die Normzwecke anhand des objektivierten Willens des Gesetzgebers zu bestimmen, der mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln ist. Dabei sind insbesondere, aber nicht ausschließlich solche Zwecke bei der verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen, die nach dem gesetzgeberischen Willen naheliegen (näher BVerfGE 167, 163 [213 Rn. 115] m.w.N.).
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aa) Bei Heranziehen dieses Maßstabs ergibt sich, dass mit den vorgelegten Regelungen – wovon auch das vorlegende Gericht ausgegangen ist – jedenfalls der Zweck verfolgt wird, die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen (vgl. auch Frank, StAZ 2020, 302 [304]; Löhnig, FamRZ 2012, 679 [680]; Molls, Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda, 2011, S. 136). Das ergibt sich insbesondere aus den unmittelbar für die Minderjährigenadoption geltenden Regelungen über | |
Mit dem Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften vom 2. Juli 1976 (Adoptionsgesetz, BGBl I S. 1749), auf das die vorgelegten Regelungen zurückgehen, hat der Gesetzgeber für die Annahme Minderjähriger das Ziel einer Vollintegration des Kindes in die annehmende Familie verfolgt (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 15 ff., 19 ff.; BTDrucks 7/5087, S. 1, 5, 7). Zur Erreichung dieses Ziels hat der Gesetzgeber die Minderjährigenadoption unter Abweichung vom früheren Recht ausschließlich mit starken Wirkungen dergestalt ausgestattet, dass das Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes zu seiner Ursprungsfamilie aufgehoben und stattdessen ein Verwandtschaftsverhältnis nicht nur zur annehmenden Person selbst, sondern auch zu deren Verwandten begründet wird (vgl. BTDrucks 7/5087, S. 7; siehe auch BTDrucks 7/3061, S. 22). Auf das Erreichen dieses Ziels sind auch die Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Adoption ausgerichtet. Zu § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, es werde lediglich das (zuvor) geltende Recht übernommen, das bereits das Anliegen berücksichtige, dass das angenommene Kind den gleichen Namen führen solle wie seine Eltern und Geschwister in der neuen Familie (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 45). Die Möglichkeiten, von dem Grundsatz der Namensübernahme abzuweichen, hat der Gesetzgeber im Vergleich zum früheren, noch ein Wahlrecht vorsehenden Recht bewusst enger ausgestaltet. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte insoweit für § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB der Entwurfsfassung vorgeschlagen, auf Antrag der annehmenden Person durch gerichtliche Entschei | |
Die Materialien zum Adoptionsgesetz enthalten keine ausdrücklichen Aussagen zu den namensrechtlichen Folgen der Annahme volljähriger Personen mit schwachen Wirkungen. Dennoch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers mit den gegenständlichen namensrechtlichen Regelungen zumindest teilweise dasselbe Ziel verfolgt wird wie bei der – stets mit starken Wirkungen verbundenen – Minderjährigenadoption. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Form der Volljährigenadoption in ihren Wirkungen in etwa denen der bis zur Reform maßgeblichen, ausschließlich mit schwachen Wirkungen ausgestatteten Minderjährigenadoption entspreche (vgl. BTDrucks 7/5087, S. 8). Diese sahen ebenfalls bereits den Grundsatz der familiären Namenseinheit von annehmender und angenommener Person vor, ließen jedoch unter leichteren Voraussetzungen als das jetzige Recht Ausnahmen davon zu (vgl. Rn. 50). Da nach der gewählten Gesetzestechnik die Volljährigenadoption lediglich wenige Sonderregelungen erfahren hat und sich im Übrigen nach der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Minderjährigenannahme richtet (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 52), gestattet das Fehlen einer besonderen Regelung zum Familiennamensrecht bei der Volljährigenadoption (mit schwachen Wirkungen) den Rückschluss, dass der Gesetz | |
Aus dem Adoptionsgesetz (Rn. 50) nachfolgenden gesetzgeberischen Reformen des Adoptionsrechts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Abkehr des Gesetzgebers von dem Zweck, mit den hier zu prüfenden namensrechtlichen Regelungen die neu entstandene Zugehörigkeit der angenommenen zu der annehmenden Person sichtbar zu machen. Gegen eine Aufgabe dieses Zwecks spricht insbesondere der Umstand, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Vorschriften trotz mehrfach daran geäußerter Kritik (vgl. Frank, StAZ 2008, 1; Löhnig, FamRZ 2012, 679) inhaltlich nicht geändert hat; zuletzt auch nicht durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2429). Die ab dem 1. Mai 2025 in Kraft tretende Gesetzesänderung (Rn. 13 f.) ist auf diese Wertung ohne Einfluss, weil es auf den mit den vorgelegten Regelungen verfolgten Zweck ankommt.
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Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 104, 373 [386 f.]; siehe auch BVerfGE 109, 256 [269]). Dieser Zweck ist damit verfassungsrechtlich legitim.
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bb) Dagegen gibt es keinen Anhalt dafür, dass die gleiche Namensführung von Annehmenden und volljährigen Angenommenen auch dem Ziel dienen könnte, die Eingliederung des Angenommenen | |
cc) Angesichts dieses legitimen Zwecks bedarf keiner Entscheidung, ob der objektivierte Wille des Gesetzgebers zudem darauf gerichtet ist, gerade mit den hier gegenständlichen namensrechtlichen Regelungen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Annahme volljähriger Personen mit schwachen Wirkungen zu begegnen. Als missbräuchlich werden üblicherweise solche Adoptionen verstanden, die entgegen dem Erfordernis aus § 1767 Abs. 1 BGB nicht sittlich gerechtfertigt sind, bei denen also nicht familienbezogene Motive im Vordergrund stehen (vgl. etwa OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. November 2022 – 11 UF 187/22 –, Rn. 11; Brandt, RNotZ 2013, 459 [466] m.w.N.; ausführlich zu möglichen Missbrauchskonstellationen Molls, Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda, 2011, S. 169 ff.).
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Anhaltspunkte für einen solchen zusätzlichen Gesetzeszweck können sich daraus ergeben, dass jedenfalls seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts dem Rechtsinstitut der Volljährigenadoption die Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegengehalten worden ist, worauf unterschiedliche Rechtsetzungsakte reagiert haben (vgl. Bickler, Untersuchungen zur Erwachsenenadoption, 1971, S. 22 ff.; Molls a.a.O., S. 169 ff.). Bei den Reformen des Adoptionsrechts seit derjenigen durch das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften vom 11. August 1961 (Familienrechtsänderungsgesetz, BGBl I 1961 S. 1221) hat der Gesetzgeber den möglichen Missbrauch des Rechtsinstituts ausdrücklich bedacht. So ist die Volljährigen | |
Weder die Materialien zum Familienrechtsänderungsgesetz (Rn. 56) noch die zum Adoptionsgesetz (Rn. 50) bieten indes eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass neben dem Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung auch die Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption einem Missbrauch des Rechtsinstituts entgegenwirken sollen. Ausdrückliche Aussagen dazu fehlen. Sonstige Umstände, die einen hinreichend tragfähigen Schluss nahelegen, der Gesetzgeber verfolge mit den hier gegenständlichen Regelungen über die Auswirkungen der Volljährigenadoption auf den Geburts- und Familiennamen zudem das Ziel der Missbrauchseindämmung, könnten sich zum einen aus dem Verständnis der Voraussetzungen der Volljährigenadoption ergeben. So wird zum Fachrecht gelegentlich die Auffassung vertreten, durch die über § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkte Namensänderung könnten einige missbräuchliche Volljährigenadoptionen verhindert werden, weil bei fehlender Bereitschaft, die namensrechtlichen Folgen zu tragen, auf die Annahme verzichtet | |
So hat der Gesetzgeber bislang eine Verknüpfung zwischen den Voraussetzungen der Adoption und ihren namensrechtlichen Wirkungen vor allem zum Namensrecht bei der Adoption durch ein Ehepaar hergestellt, das keinen Ehenamen trägt (§ 1757 Abs. 2 BGB). In der Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) heißt es, eine fehlende Einigung der Adoptiveltern in spe und dem anzunehmenden über fünfjährigen Kind über den Kindesnamen sei als Gefährdung der gedeihlichen Entwicklung des Annahmeverhältnisses zu betrachten, weshalb in diesem Fall der | |
Angesichts dessen ist nicht darüber zu befinden, welche Bedeutung es für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes insgesamt haben kann, wenn der Gesetzgeber damit – sei es allein oder neben anderen Zwecken – dem Missbrauch eines Rechtsinstituts entgegenwirken möchte (vgl. dazu BVerfGE 109, 256 [269 f.]).
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b) § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist in der hier entscheidungserheblichen Konstellation im verfassungsrechtlichen Sinn sowohl geeignet als auch erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen.
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aa) Durch die nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge (näher Rn. 9 ff.) wird die vom Gesetzgeber bezweckte Sichtbarkeit des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses gefördert (vgl. zum Maßstab BVerfGE 159, 355 [406 f. Rn. 114]; 166, 1 [59 Rn. 130]). In der dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Konstellation einer Volljährigenadoption ändert sich wegen des fehlenden gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens) der verheirateten Angenommenen und ihres Ehemannes nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur der Geburtsname, sondern auch der geführte Familienname der angenommenen Person (vgl. Rn. 10 ff.). Die angenommene Person führt nach der Adoption den Familiennamen der annehmenden Person ebenfalls als Familiennamen. Das macht das neue Statusverhältnis sichtbar. Die Ausnahme in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB stellt die Eignung der gegenständlichen namensrechtlichen Regelung nicht in Frage; insbesondere sind mit ihr keine dem Zweck entgegenwirkenden Effekte (vgl. zum Maßstab BVerfGE 158, 282 [336 Rn. 131]; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. April 2024 – 1 BvR 2017/21 –, Rn. 74; stRspr) verbunden. Selbst bei Voranstellen oder | |
bb) Es ist für die hier zu prüfende Fallgestaltung der Änderung des bisherigen Familiennamens einer verheirateten, keinen Ehenamen führenden angenommenen Person auch nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mit denen bei gesicherter gleicher Wirksamkeit zur Zielerreichung die betroffenen Grundrechtsträger, deren Geburts- und Familienname sich ändert, weniger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet würden (vgl. zum Maßstab BVerfGE 166, 1 [63 Rn. 139]; stRspr). Zwar wäre denkbar, das mittels Annahme entstandene Eltern-Kind-Verhältnis allein durch entsprechende Eintragung im Personenstandsregister sichtbar zu machen. Wie das vorlegende Gericht aufgezeigt hat, wäre damit jedoch keine der einheitlichen Namensführung von Elternteil und Kind vergleichbare Sichtbarkeit verbunden. Es fehlt daher die sicher gleiche Wirksamkeit einer solchen Regelung, um den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erreichen.
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c) Der durch den über die Verweisung in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB anwendbaren § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich für die hier verfahrensgegenständliche Konstellation unter Berücksichtigung der in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens als noch im Sinne des Verfassungsrechts angemessen. Für das geltende Recht kann der Gesetzgeber sich weiterhin auf einen hinreichend gewichtigen Grund für den in der zwingend eintretenden Namensänderung liegenden Grundrechtseingriff stützen, ohne das Recht der Betroffenen am eigenen Namen unzumutbar einzuschränken. Damit genügen die Regelungen auch der aus dem Schutz durch Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden und bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei dem Recht am eigenen Namen zu berücksichtigenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen | |
aa) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfGE 155, 119 [178 Rn. 128]; 166, 1 [71 f. Rn. 155]; stRspr). Dabei ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen (vgl. BVerfGE 159, 355 [413 Rn. 134]; 166, 1 [71 f. Rn. 155]; stRspr). Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 166, 1 [71 f. Rn. 155]; stRspr), je intensiver sich der Grundrechtseingriff also darstellt (vgl. BVerfGE 156, 63 [142 f. Rn. 271 ff.]). Für Eingriffe in das Recht am eigenen Namen in Gestalt des Entzugs oder der erzwungenen Änderung eines geführten Namens muss der Gesetzgeber sich auf gewichtige Gründe dafür stützen können (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 109, 256 [268]; siehe auch bereits Rn. 45). Die Intensität eines Grundrechtseingriffs wird in qualitativer Hinsicht regelmäßig durch das Maß der Verkürzung der grundrechtlich geschützten Handlungen und Rechtspositionen einschließlich der damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen bestimmt (vgl. BVerfGE 166, 1 [65 Rn. 144] – insoweit in Bezug auf die Erforderlichkeit). Bei gesetzlichen Regelungen des Familiennamensrechts steht dem Gesetzgeber auch dann, wenn diese in das Recht am eigenen Namen eingreifen, ein Spielraum zu (Rn. 43; siehe auch EGMR, Ismayilzade v. Azerbaijan, Urteil vom 18. Januar 2024 – Nr. 17780/18 –, § 33 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Spielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Erkennbaren Ausnahmekonstellationen, die zu einer außergewöhnlichen, untragbaren Härte führen, hat der Gesetzgeber – zum Beispiel durch Härtefallregelungen oder das Einräumen von Ermessen – Rechnung | |
bb) Die durch die vorgelegte Regelung bewirkte zwingende Änderung des Geburtsnamens und des geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person in der hier zu beurteilenden Konstellation als Folge der Annahme greift mit nicht unerheblichem Gewicht in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein (1). Dem steht mit dem Zweck, das neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, ein Grund für die vorgelegten Vorschriften gegenüber, den der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seines Spielraums bei der Regelung des Familiennamensrechts als hinreichend gewichtig bewerten durfte (2). In der Abwägung erweist sich die Regelung angesichts der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit der annehmenden Person zu beantragen, mit Einwilligung der angenommenen Person deren bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, als noch angemessener Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen (3).
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(1) Das Recht am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat einen hohen Wert (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 109, 256 [268]). Das Gewicht des Eingriffs in dieses Recht durch die vorgelegte Regelung erweist sich unter Berücksichtigung von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dennoch und trotz einer seit ihrer Einführung eher gestiegenen Bedeutung der Namenskontinuität nicht als schwer, wenn auch nicht nur als unerheblich.
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(aa) Der dem Recht am eigenen Namen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene hohe Wert folgt vor allem aus der Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit des Namensträgers und der Wahrnehmung der Person mit ihrem Namen durch andere. Der Name einer Person ist sowohl für die Ausbildung der eigenen Identität als auch dafür, diese Identität gegenüber anderen auszudrücken, bedeutsam (vgl. BVerfGE 109, 256 [266]). Als Ausdruck der Identität und Individualität lässt sich der Name nicht beliebig austauschen. Er begleitet die Lebensgeschichte des Namensträgers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 97, 391 | |
Der Bedeutungszuwachs der Namenskontinuität und damit des Interesses an der unveränderten Fortführung des bisherigen (Familien-)Namens seit der 1976 erfolgten Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz (Rn. 50) zeigt sich auch in gesetzgeberischen Entscheidungen außerhalb des Namensrechts von Kindern. So ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) Eheleuten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, keinen Ehenamen zu bestimmen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz ist ausgeführt worden, dass zwar am gesetzgeberischen Ziel der Namenseinheit der Familie festgehalten werde. Sie solle aber nicht als Zwang ausgestaltet sein, weil die Möglichkeit allein, den bisherigen Familiennamen dem Ehenamen voranzustellen, nicht selten als unbefriedigend empfunden werde (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11).
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(bb) Das nicht unerhebliche Gewicht des Eingriffs in das Recht am eigenen Namen ergibt sich für die mit der Vorlagefrage unterbreitete Konstellation vor allem daraus, dass sich zwingend auch der bislang geführte Familienname der angenommenen Person ändert. Dem kommt bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen einerseits deshalb besonderes Gewicht zu, weil die angenommene Person den fraglichen Namen regelmäßig bereits längere Zeit geführt haben wird, und weil andererseits die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie erhalten bleiben. Wie sich insbesondere an der § 1617c BGB zugrundeliegenden Wertung zeigt, misst der Gesetzgeber dem Interesse am unveränderten Erhalt eines einmal geführten Namens bereits mit der Vollendung des fünften Lebensjahres Bedeutung zu. Diese Bedeutung wächst typischerweise mit der Dauer der Namensführung noch an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2001 – 1 BvR 1646/97 –, Rn. 12). Bei verheirateten angenommenen Volljährigen, die – wie die Angenommene des Ausgangsverfahrens – keinen Ehenamen, sondern ihren Geburtsnamen seit längerem als Familiennamen | |
Wegen der fortbestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie, für die das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Prinzip der Familieneinheit ebenso streitet wie für die durch die Annahme neu begründete familiäre Beziehung, verstärkt sich das individuelle Interesse der angenommenen Person an einer trotz Adoption unveränderten Fortführung des bisherigen Namens durch das gleichlaufende Interesse der Mitglieder der Ursprungsfamilie. Dies gilt insbesondere, wenn die angenommene volljährige Person mit einem Ehegatten oder Lebenspartner sowie vorhandenen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB kraft Gesetzes eintretende Namensänderung berührt die Familieneinheit der bisherigen Familie dann, wenn innerhalb dieser kein vollständig einheitlicher Name mehr geführt werden kann, obwohl dies gewünscht ist. Wird allerdings unter Hinweis auf eine steigende Zahl familiärer Konstellationen der Namensungleichheit von Kindern und jedenfalls einem Elternteil die Bedeutung familiärer Namenseinheit relativiert (vgl. etwa Löhnig, FamRZ 2012, 679 [680 f.]; siehe aber BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – XII ZB 29/20 –, Rn. 28), kann das in der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht allein für das Gewicht des vom Gesetzgeber mit den vorgelegten Regelungen verfolgten Zwecks bedeutsam sein (vgl. Rn. 49 ff.), sondern muss umgekehrt auch für das dann nachlassende Gewicht der angesprochenen, an sich verstärkenden Wirkung der Namenseinheit in der bisherigen Familie Berücksichtigung finden.
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Allerdings ist für die Einordnung des Eingriffsgewichts insoweit mindernd zu berücksichtigen, dass § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB die Möglichkeit eröffnet, durch familiengerichtliche Entscheidung den bislang geführten Familiennamen der angenommenen Person dem neuen, von der annehmenden Person stammenden Namen hinzuzufügen oder voranzustellen. Damit wird dem Interesse der angenommenen volljährigen Person, | |
(cc) Der durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB in der verfahrensgegenständlichen Konstellation bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen angenommenen Personen ist zwar von nicht unerheblichem, aber nicht von hohem Gewicht. Einem solchen steht die das Gewicht des Eingriffs mindernde Möglichkeit entgegen, | |
(2) Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, dem mit den vorgelegten Normen verfolgten Ziel, das durch Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis durch einen einheitlichen Geburtsnamen sichtbar zu machen, weiterhin erhebliches Gewicht zuzumessen. Jedenfalls zeitlich vor der hier nicht zu berücksichtigenden, erst zum 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Gesetzesänderung (Rn. 13 f.) lässt sich nicht annehmen, dass der Gesetzgeber das allgemeine Ziel, Eltern-Kind-Verhältnisse durch einen einheitlichen Namen äußerlich erkennbar zu machen, mithin den Namen in seiner Zuordnungsfunktion zu gebrauchen, aufgegeben hat. Zwar hat er die Pflicht zur Bestimmung eines Ehenamens mit dem Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993 aufgehoben (Rn. 68), dies aber vornehmlich damit begründet, es sei unverhältnismäßig, Verlobten, die keinen Ehenamen bestimmen wollten, die Eheschließung zu verwehren (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 2). An der Einheitlichkeit des Ehenamens "als Ziel" hat er ungeachtet dessen ausdrücklich festgehalten (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11). Zudem sind bei der Aufgabe des Zwangs, einen Ehenamen als gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, die von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit und die damit verbundenen Anforderungen an mögliche Ehehindernisse zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 166, 1 [50 Rn. 111, 53 Rn. 117] m.w.N.). Bei der Adoption, die der Gesetzgeber anders als die Ehe nicht von Verfassungs wegen als Institut vorsehen muss, bestehen keine vergleichbaren Anforderungen.
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Entgegen einer in der Wissenschaft vertretenen Auffassung (Löhnig, FamRZ 2012, 679 und NZFam 2020, 712 [718 f.]) lässt sich daher nicht annehmen, der Gesetzgeber messe dem Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie an keiner anderen Stelle | |
Das Gewicht des nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers angestrebten Zwecks, das neu entstandene Verwandtschaftsverhältnis zwischen annehmender und angenommener Person | |
(3) Die für die Entscheidung über die Vorlage bedeutsamen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen schaffen einen noch angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen der angenommenen Person einerseits und dem verfolgten öffentlichen Interesse, im Sinne des Prinzips der familiären Namenseinheit (Zuordnungsfunktion des Namens) jedenfalls das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, andererseits. Dafür bedarf es allerdings einer Auslegung und Anwendung der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Doppelnamensbildung, die der mit der Dauer des Führens des bisherigen Familiennamens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung trägt (Rn. 71). Die aus § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB folgende Namensänderung ist den betroffenen verheirateten Angenommenen auch unter Berücksichtigung der Interessen ihrer dadurch möglicherweise ebenfalls betroffenen Ehegatten und Kinder zumutbar. Der Gesetzgeber hält sich auch insoweit innerhalb des ihm bei der Regelung des Familiennamensrechts zustehenden, durch die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit begrenzten Spielraums, als er bei durch die Regelungen bewirkten | |
Dem durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen kommt ein nicht unerhebliches Gewicht in der vorliegenden Konstellation zu, in der wegen der individuellen Personenstands- und Namensverhältnisse der angenommenen Person eine Änderung ihres geführten Familiennamens eintritt. Gerade für diese Anwendungsfälle der vorgelegten Regelung hat der Gesetzgeber durch die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, dem durch das Recht am eigenen Namen geschützten Kontinuitätsinteresse der angenommenen Person noch hinreichend Rechnung getragen. Dafür ist aber wegen der mit der Dauer des Führens des bisherigen Namens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen von Verfassungs wegen geboten, das Merkmal "aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich" in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die nur geringe Anforderungen daran stellt (Rn. 71, 77). Dem wird die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt (näher Rn. 11).
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Die Bedeutung dieser dem Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Familiennamenszuordnung einerseits und dem Kontinuitätsinteresse des Namensträgers andererseits dienenden Möglichkeit wird durch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Führung von Familiennamen verstärkt. Wegen der grundsätzlich fehlenden Pflicht, innerhalb von Privatrechtsverhältnissen und im privaten Umgang mit anderen Menschen den vollständigen Familiennamen – hier den neu gebildeten Doppelnamen – zu verwenden, dürfte der Angenommene nur in wenigen Situationen | |
Auch die in der notariellen Beratungspraxis vorhandenen Erkenntnisse über den – seltenen – gänzlichen Verzicht auf eine Volljährigenadoption allein aufgrund der eintretenden Namensfolgen sind kein hinreichender Grund, an der rechtlichen Wertung eines angemessenen Interessenausgleichs zu zweifeln. Für solche Fallgestaltungen mag die in Teilen der Fachrechtswissenschaft vertretene Sichtweise, fehlende Bereitschaft zur Akzeptanz der wie beschrieben ausgestalteten namensrechtlichen Adoptionsfolgen | |
Zu berücksichtigende Interessen Dritter, auf die sich die Anwendung der vorgelegten namensrechtlichen Regelung in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auswirken kann, stellen die Angemessenheit des gefundenen Ausgleichs ebenfalls nicht in Frage. Bei den betroffenen verheirateten angenommenen Personen hat der Gesetzgeber den namensrechtlichen Interessen des Ehepartners hinreichend Rechnung getragen. Haben die Eheleute keinen Ehenamen bestimmt, sind durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG geschützte namensrechtliche Interessen des Ehepartners durch die Namensänderung nicht betroffen. Sein eigener Familienname unterliegt keiner Änderung und darauf, das Bestehen einer Ehe durch Bestimmung eines Ehenamens nach außen erkennbar auszudrücken, haben die Eheleute aus eigenem Entschluss verzichtet. Die Änderung des Familiennamens des angenommenen Ehepartners kann möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht den Blick anderer Menschen auf die Ehe und Familie beeinflussen. Das ist aber Folge der von den Eheleuten getroffenen Entscheidungen. Im Übrigen können diese die durch die Volljährigenadoption eintretende Änderung | |
Hat – wie in der vorgelegten Konstellation – die angenommene volljährige Person Kinder, genügen die vorgelegten Regelungen im Zusammenspiel mit den besonderen Vorschriften über die namensrechtlichen Folgen für die Kinder ebenfalls den Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs. Haben diese das fünfte Lebensjahr vollendet, erstreckt sich die bei dem angenommenen Elternteil eintretende Namensänderung lediglich dann auf sie, wenn sie sich der Änderung anschließen (vgl. Rn. 12). Sind sie im Zeitpunkt der Annahme unterhalb dieser Altersgrenze, geht mit der Namensänderung nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers allenfalls ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht mit geringem Gewicht einher. Bis zu diesem Alter kommt der Identitäts- und Identifizierungsfunktion des Nachnamens noch keine zu berücksichtigende Bedeutung zu. Sind Kinder diesseits und jenseits der Altersgrenze vorhanden, ist zwar die durch einen gemeinsamen Familiennamen ausgedrückte personale Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder betroffen. Durch entsprechende Disposition der anschlussberechtigten Kinder kann die Einheitlichkeit des Familiennamens aber gewahrt werden. Dass dies nur unter Verzicht auf die Fortführung ihres bisherigen Familiennamens möglich ist, macht den gefundenen, Optionen eröffnenden Ausgleich nicht zu einem unangemessenen. Zum einen wird in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen der autonomen Entscheidung der dispositionsberechtigten Kinder nicht eingegriffen, so dass der Schutz des Namens nicht in die Beurteilung der Angemessenheit einzustellen ist. Zum anderen wird die Entscheidungsnotwendigkeit durch eine autonome Entscheidung des angenommenen Elternteils ausgelöst, ein weiteres Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Das Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie schlägt in beiden nach Annahme vorhandenen Familien zu Buche. | |
II.
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§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber eine ihm obliegende rechtliche Ausgestaltung der Familie vorgenommen, die Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt.
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1. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie (vgl. BVerfGE 133, 59 [82 Rn. 62]; 151, 101 [124 Rn. 56]; 159, 223 [276 Rn. 108]; stRspr). Der Schutz ist nicht auf durch Geburt entstandene Familien beschränkt (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]), sondern erstreckt sich auf Familiengemeinschaften im weiteren Sinne, die als soziale Familien von rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 108, 82 [107, 116]; 133, 59 [82 f. Rn. 62]; 151, 101 [124 Rn. 56]). Ihm unterfallen Familien, die durch Adoption einer minderjährigen oder einer volljährigen Person begründet worden sind, ebenso wie die bisherigen Familien angenommener Personen. Als Lebensgemeinschaft bleibt der grundrechtliche Schutz der Familie auch dann erhalten, wenn sämtliche Mitglieder erwachsen sind, eine Erziehungsgemeinschaft mithin nicht mehr besteht (vgl. BVerfGE 80, 81 [90 f.]; siehe auch BVerfGE 57, 170 [178]; 159, 223 [276 Rn. 108]).
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Als Abwehrrecht garantiert Art. 6 Abs. 1 GG insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 133, 59 [84 Rn. 67]; 151, 101 [125 Rn. 56]; 159, 223 [276 Rn. 108]). Allerdings bedarf – nicht anders als bei der Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 166, 1 [51 ff. Rn. 112 ff.] m.w.N.) und der Elternschaft | |
Bei der Regelung namensrechtlicher Folgen der Volljährigenadoption resultieren für den dabei grundrechtsgebundenen Gesetzgeber die wesentlichen Vorgaben aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nicht aber aus dem Familiengrundrecht (vgl. Adamietz, in: Festschrift für Kanzleiter, 2010, S. 3 [24]). So fordert Art. 6 Abs. 1 GG nicht, einen einheitlichen Familiennamen in der Ehe vorzuschreiben; ebenso wenig gebietet der Schutz der Familie gleichsam spiegelbildlich, die Aufgabe eines als Ehenamen geführten Namens bei Auflösung der Ehe gesetzlich vorzuschreiben (vgl. BVerfGE 19, 177 [185]; 109, 256 [267]). Der Namensschutz auch des durch Ehenamenswahl erworbenen Namens erwächst allein aus dem Persönlichkeitsrecht des Namensträgers (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]; 84, 9 [22 f.]; 109, 256 [266]; siehe auch BVerfGE 104, 373 [387] zum Ausschluss des Kindesdoppelnamens). Der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet für Eltern auch kein Recht, ihren erwachsenen Kindern einen anderen Geburtsnamen als Familiennamen zu geben, um damit eine (neue) familiäre Einheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, – 1 BvR 1821/02 –, Rn. 23). Art. 6 Abs. 1 GG schützt nicht die Namenseinheit in der Familie an sich. Ihm kommt allerdings auf Rechtfertigungsebene Bedeutung insoweit zu, als sich der Gesetzgeber bei einem Grundrechtseingriff durch namensrechtliche Regelungen (unter anderem) an den Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG orientieren darf. | |
a) Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus. Indem der Gesetzgeber die Annahme volljähriger Personen als Kind (hier mit schwachen Wirkungen) ermöglicht, beschränkt er keine vorhandene familiäre Freiheit, sondern eröffnet eine solche überhaupt erst für die annehmende und die angenommene Person (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 [85 Rn. 69]). Selbst die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit überhaupt nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt grundsätzlich die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein (vgl. BVerfGE 133, 59 [84 f.] m.w.N.; siehe auch BVerfGE 151, 101 [125 Rn. 57]), wenn und soweit nicht eine grundrechtlich gestützte Pflicht zur Eröffnung dieser Art der Entfaltung vorhanden ist. Insofern besteht ein bedeutsamer Unterschied zum Recht auf Eheschließung, das zum unverfügbaren Kern des Art. 6 Abs. 1 GG gehört und damit von der Institutsgarantie umfasst ist. Deshalb sind gesetzlich normierte Ehehindernisse nur in engen Grenzen verfassungsrechtlich gestattet (vgl. BVerfGE 166, 1 [50 Rn. 111, 53 f. Rn. 117]). Demgegenüber folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Recht auf Volljährigenadoption. Entscheidet sich der Gesetzgeber dennoch für die Zulassung dieser Form der Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, resultieren aus dem Familiengrundrecht jedenfalls für die Ausgestaltung der namensrechtlichen Folgen der Annahme keine strengeren Vorgaben als aus dem Schutz des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
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b) Soweit sich der durch § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB herbeigeführte Namenswechsel bei der angenommenen Person zu Lasten der namensrechtlichen Verbindung innerhalb der Herkunftsfamilie auswirkt (näher Rn. 12), wird dadurch Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt. Da der Gesetzgeber sich entschlossen hat, dem Familiennamen neben | |
III.
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Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elterngrundrecht wird durch die vorgelegten Regelungen ebenfalls nicht verletzt.
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Das Elterngrundrecht umfasst auch das Recht der Eltern, ihrem Kind einen Namen zu geben und diesen zu wählen (vgl. BVerfGE 104, 373 [385]). Insofern hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Familiennamensrechts – neben Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 GG – auch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht zu wahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 1821/02 –, Rn. 20). Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist er – wie dargelegt (Rn. 43) – befugt, sich von der dem Namen zugeschriebenen Funktion leiten zu lassen, mit dem Namen Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen.
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Die vorgelegte Regelung berührt die elterliche Namenswahl nicht unmittelbar. Das Elterngrundrecht wird aber mittelbar insoweit betroffen, als nach § 1617c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB die verfahrensgegenständliche Änderung des Geburtsnamens der | |
IV.
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Die vorgelegten Normen verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Weder werden ohne rechtfertigende Sachgründe mit der Minderjährigenadoption einerseits und der Volljährigenadoption andererseits zwei Rechtsinstitute in verfassungswidriger Weise gleich behandelt noch erfolgt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Gruppen von den Regelungen betroffener als Kind angenommener Volljähriger.
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1. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung verwehrt; sie bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 158, 282 [327 Rn. 110]; stRspr). | |
2. Davon ausgehend sind die hier vorgelegten namensrechtlichen Regelungen an einem über die Willkürprüfung hinausgehenden strengeren Maßstab zu prüfen. Er folgt hier daraus, dass wegen der kraft Gesetzes eintretenden Namensänderung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen wird. In der vorgelegten Konstellation, in der die Anwendung der vorgelegten Regelung zwingend zu einer Änderung des bislang geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person führt, hat dieser Eingriff nicht unerhebliches Gewicht. Selbst bei einer über den Willkürmaßstab hinausgehenden Prüfung liegt aber weder eine nicht durch Sachgründe gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleichartiger Sachverhalte (a) noch eine sachgrundlose Ungleichbehandlung vor (b).
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a) Das geltende Recht sieht sowohl die Annahme minderjähriger Personen (§§ 1741 ff. BGB) als auch die Annahme volljähriger Personen (§§ 1767 ff. BGB) als Kind der annehmenden Person vor. Dabei gelten die Vorschriften über die Minderjährigenadoption im Grundsatz auch für die Volljährigenadoption, soweit das | |
Die durchaus beachtlichen Unterschiede zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption (mit schwachen Wirkungen) gebieten es allerdings nicht, um den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, unterschiedliche namensrechtliche Wirkungen vorzusehen. Die insoweit erfolgende rechtliche Gleichbehandlung kann sich als Sachgrund darauf stützen, dass der Gesetzgeber bei der Volljährigenadoption ebenfalls das verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel verfolgt, das durch die Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis auch erkennbar zu machen (näher Rn. 51 ff.). Der äußerlichen Erkennbarkeit der familiären Zugehörigkeit zur Adoptivfamilie mag ein höheres Gewicht beizumessen sein, soweit die angenommene Person minderjährig ist und unter Auflösung der ursprünglichen Verwandtschaft vollständig in die neue Familie eingegliedert wird, wie es bei der als | |
b) Die unmittelbar durch § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eintretende Rechtsfolge der Änderung des Geburtsnamens als Folge der Annahme trifft sämtliche angenommenen Volljährigen gleich. Eine Änderung des Geburtsnamens erfolgt stets.
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aa) Unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich aus § 1757 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB bei volljährigen Angenommenen, abhängig von ihren individuellen Personenstandsverhältnissen, allein bei dem nach Adoption geführten Familiennamen. Die von der Vorlage erfassten verheirateten Angenommenen, die keinen Ehenamen führen, können nach der Adoption den bisherigen Familiennamen nicht unverändert weiterführen. Das ist bei verheirateten Angenommenen, die entweder ihren eigenen Geburtsnamen – falls sich der Ehegatte der Namensänderung nicht anschließt – oder den Geburtsnamen des Ehegatten als Ehenamen führen, anders (näher Rn. 10, 81 f.). Die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind dabei nicht in den gegenständlichen Regelungen angelegt; sie greifen auf den Ehenamen als Differenzierungskriterium gar nicht zu. Der Grund für die divergierenden Wirkungen liegt vielmehr im Ehenamensrecht, indem § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB anordnet, dass Ehegatten den von ihnen bestimmten Ehenamen – und nicht ihren Geburtsnamen – führen, wobei allein Letzterer durch den Ausspruch der Annahme geändert wird. Zu einer hier relevanten Ungleichbehandlung können die adoptionsrechtlichen Namensregelungen nur in Bezug auf Sachverhalte führen, in denen sich einerseits nach § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB der geführte Geburtsname der angenommenen Person ändert, und in denen sich andererseits | |
bb) Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen bei dem Führen des Familiennamens sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
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Mit der nunmehr in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB enthaltenen Regelung will der Gesetzgeber die Namenseinheit der Ehegatten fördern (vgl. BTDrucks 12/3163, S. 11). Zugleich dient die Norm dem ebenfalls grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht des Ehegatten in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen sowie dem beiderseitigen Namensbestimmungsrecht von Ehegatten bei Eheschließung (vgl. BVerfGE 104, 373 [388]), das auch das Bestehen des einmal gewählten Ehenamens umfasst. Damit trägt die gesetzliche Ausgestaltung des Adoptionsnamensrechts zugleich dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung. Bei nicht verheirateten oder verheirateten Angenommenen ohne Ehenamen sind hingegen keine vergleichbaren grundrechtlich geschützten Interessen dritter Personen ersichtlich, die im Rahmen der oben dargelegten Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers bei Namensänderungen zu berücksichtigen wären. Das rechtfertigt die unterschiedlichen Rechtsfolgen.
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D. | |
Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.
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Harbarth, Ott, Christ, Radtke, Härtel, Wolff, Eifert, Meßling | |
| – 1 BvL 10/20 – | |
Wir können der Mehrheit des Senats weder in der Begründung noch im Ergebnis zustimmen. Es ist nach unserer Auffassung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einer angenommenen Person, die ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen führt, nicht vereinbar, dass sie gemäß § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB bei einer sogenannten schwachen Volljährigenadoption nicht einmal bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände ihren Geburtsnamen weiterhin als alleinigen Familiennamen führen kann.
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Wir teilen noch die Mehrheitsmeinung, dass der mit der bewirkten zwingenden Namensänderung verbundene Eingriff im Ausgangspunkt erheblich ist (vgl. Rn. 69 ff.). Bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, wie einer bereits langjährigen Namensführung oder wenn die angenommene Person ihrerseits Kinder hat, die den gleichen Familiennamen tragen, ist der Eingriff allerdings von nochmals gesteigertem Gewicht. Wir sehen auch nicht, dass das Gewicht dieses Eingriffs durch die Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens reduziert wird (1), und gehen nicht davon aus, dass dieser Eingriff durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, im öffentlichen Interesse das neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen (2).
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1. Die von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens mindert entgegen der Mehrheitsmeinung die Schwere des Eingriffs nicht. Nach dieser Norm kann das Familiengericht auf Antrag der annehmenden und mit Einwilligung der angenommenen Person mit dem Ausspruch der Annahme dem bisherigen Familiennamen der angenommenen Person den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist (Rn. 11). | |
Die ausnahmsweise mögliche Führung des Doppelnamens hängt überdies noch von einer gerichtlichen Entscheidung ab und muss "aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich" sein. Dass die insofern offenbar bestehende großzügige Praxis der Familiengerichte (vgl. Rn. 71) Bestand hat, ist weder gesichert noch als bloße Praxis verfassungsrechtlich bindend. Sie ist rechtlich auch keineswegs zwingend. Der Gesetzgeber hat der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht eingeräumt; dies stellt in Frage, deren Interessen oder jedenfalls Interessengewichtungen für allein maßgeblich bei der Beurteilung der schwerwiegenden Gründe des Kindeswohls zu erachten.
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Die insoweit methodisch unsichere fachgerichtliche Praxis kann entgegen der Mehrheitsmeinung (Rn. 71) in keinem Fall als verfassungsrechtlich geboten angesehen werden. Wenn der Gesetzgeber der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht einräumt | |
2. Angesichts des hohen Gewichts des Eingriffs kann die hier bewirkte zwingende Namensänderung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.
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Die Senatsmehrheit geht von einem namensrechtlichen Gestaltungsspielraum aus, der so nicht besteht (a), und sie verkennt, dass dem öffentlichen Interesse an der namensrechtlichen Zuordnung hier nur ein sehr geringes Gewicht zukommt (b). Dieses nur schwache öffentliche Interesse tritt hinter dem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Interesse der volljährigen, mit schwacher Wirkung adoptierten Person zurück, einen schon lange geführten und eventuell mit eigenen Kindern geteilten Namen als alleinigen Namen beibehalten zu können (c).
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a) Bei der Bestimmung des nach Adoption geführten Namens kommt dem Gesetzgeber entgegen der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 41, 43, 77) in der vorliegenden Konstellation kein namensrechtlicher Gestaltungsspielraum zu; der Gesetzgeber ist hier vielmehr im Verhältnis zur angenommenen Person ungeschmälert an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Die Senatsmehrheit verankert den Gestaltungsspielraum der Sache nach wohl in einem Ausgestaltungsauftrag für das Familiennamensrecht (vgl. Rn. 43 f.). Auch wenn man einen grundsätzlichen familiennamensrechtlichen Ausgestaltungsauftrag annimmt, eröffnet dieser aber keinesfalls einen gesetzgeberischen Spielraum hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden zwingenden Namensänderung im öffentlichen Interesse. Eine Ausgestaltung, die eigene spezifische verfassungsrechtliche Rechtfertigungsanforderungen auslöst, bezieht sich auf grundsätzlich andere Konstellationen als ein Eingriff, könnte hier also etwa die notwendige Zuordnung der namensrechtlichen Interessen der unterschiedlichen privaten Beteiligten in einem Familienverbund betreffen. Eine Ausgestaltung steht deshalb alternativ zu einem Eingriff, bildet aber keinen | |
Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt sich kein entsprechender Spielraum (vgl. aber Rn. 43). Der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Namensrecht anerkannte Spielraum der Konventionsstaaten soll den Raum für die Wertungen der nationalen Verfassungen öffnen, diese aber gerade nicht verändern. Die Europäische Menschenrechtskonvention vermag als Mindeststandard den Grundrechtsschutz des Grundgesetzes gegenüber öffentlichen Interessen ohnehin allenfalls zu verstärken, aber nicht über eine Erweiterung staatlicher Gestaltungsspielräume zu schwächen.
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b) Die Senatsmehrheit benennt als tragenden Zweck der vorgelegten Regelungen das öffentliche Interesse daran, das durch die Adoption neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen; die neu entstandene Zugehörigkeit der angenommenen zu der annehmenden Person soll auch äußerlich erkennbar sein (vgl. Rn. 53 ff., 98). Schon die Herleitung dieses Zwecks ist nicht ohne Zweifel (aa); jedenfalls kommt ihm ein allenfalls geringes Gewicht zu (bb).
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aa) Der Zweck wird auch nach der Mehrheitsmeinung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verfolgt, sondern als dessen objektivierter Wille vor allem darauf gestützt, dass die Volljährigenadoption durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert wurde (Rn. 49). Auch wenn das dortige Ziel der Vollintegration des Kindes bei der schwachen Volljährigenadoption gerade nicht verfolgt wird und die Gesetzesmaterialien zu den namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption schweigen, sieht die Senatsmehrheit gerade im Fehlen einer besonderen Regelung hinreichende "Anhaltspunkte" für eine Übertragung des bei der Minderjährigenadoption verfolgten | |
bb) Jedenfalls aber kommt dem angenommenen öffentlichen Interesse an der Sichtbarmachung des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses kein erhebliches Gewicht zu.
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Soweit die Senatsmehrheit darauf abstellt, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, diesem Ziel "weiterhin erhebliches Gewicht zuzumessen" (Rn. 74), vermischt sie erkennbar gesetzgeberische Wertung mit Gewichtsbestimmung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben. Auch die ergänzende Erwägung, dass der Gesetzgeber sein allgemeines Ziel, Eltern-Kind-Verhältnisse durch einen einheitlichen Namen äußerlich erkennbar zu machen, bislang nicht aufgegeben habe (Rn. 74), sagt über die Bemessung des Gewichts dieses Ziels nichts aus.
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Vielmehr wird das Gewicht des öffentlichen Interesses jedenfalls durch die bestehenden vielfältigen gesetzlichen und faktischen Relativierungen der namensrechtlichen Zuordnungen im | |
(1) Die verwandtschaftlichen Verhältnisse werden im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen von vornherein nur begrenzt abgebildet. So erfasst der angenommene Zweck, das neue Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, von vornherein nur diejenigen angenommenen Personen, die – wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens – ihren Geburtsnamen überhaupt als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen, führen. Unter den verheirateten Angenommenen etwa werden von der zwingenden Namensänderung nur diejenigen erfasst, die sich bei Eheschließung gegen die Bestimmung eines Ehenamens entschieden haben. Diese Gruppe ist klein (nach der Studie der Gesellschaft für deutsche Sprache [GfdS] von 2018 nur 13 %, abrufbar unter https://gfds.de/familiennamen-bei-der-heirat-und-vornamenprognose-2018/); in den weitaus meisten Ehen in Deutschland wird ein Ehename geführt. Bei zahlreichen anderen Personen, die ihren Geburtsnamen nicht mehr als Familiennamen führen, insbesondere weil sie einen Ehenamen angenommen haben (vgl. zu den verschiedenen Konstellationen Rn. 10), verzichtet der Gesetzgeber von vornherein darauf, das neue Eltern-Kind-Verhältnis auch sichtbar zu machen, und beschränkt sich auf die zwingende Änderung des (nach außen nicht sichtbaren) Geburtsnamens. Von einer zwingenden Namensänderung nimmt er gar generell diejenigen angenommenen Personen aus, die etwa von einem Ehepaar adoptiert werden, das keinen Ehenamen führt; in einem solchen Fall bedarf eine Änderung des Namens nämlich der Anschlusserklärung der angenommenen Person, wenn sie über fünf Jahre | |
Auf der anderen Seite wird das im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen weiterhin bestehende Verwandtschaftsverhältnis der angenommenen Person zu ihrer bisherigen Familie (Rn. 70, 76) beim Namenswechsel in vielen Fällen gar nicht mehr abgebildet, was der allgemeinen Zuordnungsfunktion zuwiderläuft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen die familiären Bindungen zu den bisherigen Verwandten bestehen bleiben, während zu den Verwandten der annehmenden Person grundsätzlich keine familiären Beziehungen begründet werden (Rn. 3). Namensrechtlich weicht der Gesetzgeber also von seiner familienrechtlichen Priorisierung ab.
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(2) Der Gesetzgeber hat die namensrechtliche Dokumentation familienrechtlicher Beziehungen auch in vielen anderen Bereichen bereits erheblich relativiert. So sieht das geltende Recht bei Eheleuten keinen einheitlichen Familiennamen in Form eines Ehenamens vor (vgl. § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein Kind erhält zwar grundsätzlich den Namen seiner Eltern; sind diese nicht verheiratet oder führen keinen Ehenamen, erhält es jedoch derzeit nur den Namen eines Elternteils (vgl. § 1617 Abs. 1, § 1617a BGB) mit der Folge, dass das Eltern-Kind-Verhältnis von vornherein nur zu einem Elternteil sichtbar wird. Sogar darauf verzichtet der Gesetzgeber aber dann, wenn der namensgebende Elternteil seinen Namen ändert. Bestimmen etwa die Eltern später einen Ehenamen, bedarf es der Anschlusserklärung des über fünf Jahre alten Kindes (§1617c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m Abs. 1 BGB); das Gleiche gilt, wenn sich der Name des namensgebenden Elternteils etwa durch Adoption oder sonst auf andere Weise ändert (vgl. §1617c Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB; vgl. auch Rn. 12).
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(3) Die faktischen Entwicklungen pluraler Familienmodelle tragen noch weiter dazu bei, dass der Name im gesellschaftlichen Umgang keine belastbare Zuordnungsfunktion mehr besitzt. Aus | |
c) Nach alledem ist die hier vorgelegte Regelung des § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer sichtbaren Namensgleichheit Angenommener und Annehmender in der schwachen Volljährigenadoption ist insbesondere wegen der vielen gesetzlichen und faktischen Relativierungen des Regelungszwecks gering. Das geringe Ausmaß der Zweckerreichung geht entgegen der Mehrheitsmeinung (Rn. 70) auch allein zu Lasten des Gewichts des öffentlichen Zwecks und schmälert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Denn während der öffentliche Zweck auf der objektiv erkennbaren Zuordnung aufbaut, die hier eben vielfältig relativiert ist, kommt es für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zentral auf deren nachvollziehbares subjektives persönlichkeitsrelevantes Interesse an. So kommt auch einer konkreten individuellen Namensgleichheit mit der bisherigen Familie ein Identifikationsgehalt zu, der keineswegs auf eine breite Zuordnung durch Dritte angewiesen ist.
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Der erhebliche, mitunter schwere Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das gegenüberstehende geringe öffentliche Interesse nicht aufgewogen. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, also etwa in den Fällen, in denen eine angenommene Person ihren Geburtsnamen schon sehr lange Zeit als Familiennamen führt und deshalb ein besonderes Kontinuitätsinteresse besteht. Gerade verheiratete Personen, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben, sind häufig aufgrund persönlicher Gründe (z.B. Bekanntheitsgrad unter dem bisherigen Nachnamen oder Alleinstellungsmerkmal gerade dieses Namens, vgl. dazu die GfdS, a.a.O.) besonders stark mit ihrem Namen verbunden. Aber auch dort, | |