BVerfGE 83, 182 - Pensionistenprivileg | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: A. Tschentscher, Markus Lang | |||
Beschluß |
des Ersten Senats vom 9. Januar 1991 |
-- 1 BvR 207/87 -- |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn B ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Dr. Michael Quaas, Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart 80 - gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. November 1986 - 11a RA 18/85 -. |
Entscheidungsformel: |
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob der aufgrund eines Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtige frühere Ehegatte befugt ist, gegen einen dem Ausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheid zu klagen, wenn erst die Rentengewährung dazu führt, daß das Ruhegehalt des Ausgleichspflichtigen gekürzt wird.
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I. | |
1. Bei einer Scheidung findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt, soweit in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind (§ 1587 Abs. 1 BGB). Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu (§ 1587 a Abs. 1 BGB). Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit Anwartschaften auf Versorgung aus einem öffentlichen Dienstverhältnis erworben, so begründet das Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs. 2 BGB, sogenanntes Quasi-Splitting).
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Der Versorgungsausgleich wirkt sich für den Ausgleichspflichtigen nicht immer sofort aus. Befindet sich dieser im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsausgleichs bereits im Ruhestand, kann ihm das sogenannte Rentner- oder Pensionistenprivileg zugute kommen (§ 1304 a Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung -- RVO --, § 83 a Abs. 4 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes -- AVG --, § 96 a Abs. 4 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes -- RKG --, § 57 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes -- BeamtVG --, § 55 c Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes -- SVG -). Die für das Ausgangsverfahren maßgebende Vorschrift des Soldatenversorgungsgesetzes lautet in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842):
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§ 55 c SVG
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(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. ... (2) bis (4) ... | 5 |
Zu den Renten, deren Gewährung einen Fortfall des Pensionistenprivilegs und damit die Kürzung des Ruhegehalts des Ausgleichsverpflichteten herbeiführt, gehören auch die Versichertenrenten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, deren Gewährung sich in der gesetzlichen Angestelltenversicherung nach §§ 23, 24, 53 AVG richtet.
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2. Nach Maßgabe des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535; mit späteren Änderungen) wird in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung Rechtsschutz durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gewährt (§§ 51, 53 SGG). Für die Anfechtung eines Verwaltungsakts gilt folgende Regelung:
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§ 54 SGG
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. (2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. ... (3) bis (5) ... | 9 |
Unabhängig von diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. dazu § 40 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches -- SGB X -) begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
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Sind im sozialgerichtlichen Verfahren an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen (notwendige Beiladung).
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II. | |
1. Der Beschwerdeführer bezieht als pensionierter Offizier der Bundeswehr seit Mitte 1978 Ruhegehalt. Im Jahre 1979 wurde seine 1954 geschlossene Ehe rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht begründete zu Lasten der für den Beschwerdeführer bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem für seine geschiedene Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bestehenden Versichertenkonto Anwartschaften auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 767,42 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1977. Diese Entscheidung wurde am 2. Januar 1981 wirksam.
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Im Oktober 1981 beantragte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bei der BfA die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ihr Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln legte sie weitere medizinische Unterlagen vor, nach deren Auswertung die BfA einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit anerkannte. Mit Bescheid vom 16. August 1982 wurde ihr eine entsprechende Rente für die Zeit vom 1. April 1982 bis 31. Juli 1985 gewährt. Im Oktober 1982 unterrichtete die BfA das Wehrbereichsgebührnisamt von dieser Bewilligung. Daraufhin kürzte dieses Amt das Ruhegehalt des Beschwerdeführers durch Änderungsbescheid vom 10. November 1982 um 801,95 DM monatlich. Der Beschwerdeführer legte daraufhin gegen den seiner früheren Ehefrau erteilten Rentenbescheid Widerspruch ein, den die BfA als unzulässig zurückwies, weil es sich bei der angegriffenen Rentengewährung um höchstpersönliche Ansprüche der Versicherten handele.
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Mit seiner beim Sozialgericht erhobenen Klage machte der Beschwerdeführer geltend, seine frühere Ehefrau sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Er beantragte, den Bescheid der BfA vom 16. August 1982 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die BfA nicht berechtigt gewesen sei, Erwerbsunfähigkeitsrente an seine geschiedene Ehefrau zu zahlen. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, den Rentenbescheid anzufechten, den die BfA seiner früheren Ehefrau erteilt habe. Ihm fehle die Klagebefugnis nach § 54 SGG, weil der Bescheid nicht seine Rechtssphäre, sondern nur seine wirtschaftlichen Interessen beeinträchtige. Er sei lediglich befugt, nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG die Nichtigkeit des Rentenbescheids feststellen zu lassen. Der darauf gerichtete Hilfsantrag des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil der Gegenstand der begehrten Feststellung nicht von § 55 SGG erfaßt werde.
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Mit seiner vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision zum Bundessozialgericht machte der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 55 c SVG, § 54 SGG sowie von Art. 103 GG geltend. Zur Begründung trug er vor: In seinen versorgungsrechtlichen Status habe zwar schon der Versorgungsausgleich eingegriffen. Die Wirkung des Eingriffs sei jedoch erst mit der Rentengewährung an seine frühere Ehefrau eingetreten, der für seine Versorgungsansprüche Tatbestandswirkung zukomme. Daß er an dem Rentenverfahren seiner früheren Ehefrau nicht beteiligt und auch zum gerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden sei, habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; die Verletzung dürfe nicht durch Verwehrung des Anfechtungsrechts fortgesetzt werden.
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2. Das Bundessozialgericht wies die Revision des Beschwerdeführers zurück.
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Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Allerdings könne das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden, der Beschwerdeführer habe sein Ziel des ungekürzten Versorgungsbezugs schon durch Anfechtung des ihm erteilten Kürzungsbescheids erreichen können. In § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG heiße es zwar, das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten werde erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente "zu gewähren ist". Daraus sei jedoch nicht zu schließen, der Versorgungsträger des ausgleichsverpflichteten Ehegatten und im Streitfall das für die Anfechtung der Kürzung zuständige Gericht (hier: das Verwaltungsgericht) hätten über den Rentenanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten ungeachtet dessen zu entscheiden, ob und welche Entscheidung der für diesen zuständige Versicherungsträger hierüber treffe oder getroffen habe. In dieser Frage dürfe es nämlich keine unterschiedliche Beurteilung unter den Leistungsträgern geben. Nach dem Sinn der Kürzungsvorschriften könne die Kürzung nur davon abhängen, ob dem ausgleichsberechtigten Ehegatten tatsächlich Rente gewährt werde. Der Beschwerdeführer habe daher von seinem Standpunkt aus die Rentengewährung angreifen müssen.
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Die Klage sei jedoch unzulässig, weil dem Beschwerdeführer die Klagebefugnis nach § 54 SGG fehle. Die Rentengewährung an die beigeladene frühere Ehefrau beschwere ihn nicht in einer Weise, die ihn zur Anfechtung des Rentenbescheids berechtige. Der Rentenbescheid habe nur Rechtsbeziehungen zwischen der Beigeladenen und der BfA geregelt, an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt sei. Aufgrund des § 55 c Abs. 1 SVG werde er allerdings durch die Rentengewährung mittelbar betroffen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift werde das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhalte, erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren sei. Der verpflichtete Ehegatte habe danach ein Recht zum ungekürzten Weiterbezug der Versorgung bis zur Rentengewährung. In diesem Recht und nicht nur in wirtschaftlichen Interessen werde er durch den Rentenbescheid betroffen. Der Rentenbescheid habe insoweit "Tatbestandswirkung" mit der Folge, daß daraufhin das Recht zum ungekürzten Bezug beendet werde. Gleichwohl gebe diese mittelbare Betroffenheit in der Rechtssphäre dem Beschwerdeführer nicht die Befugnis zur Anfechtung des Rentenbescheids.
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Die Klagebefugnis sei davon abhängig, wie des Näheren die Rechtsstellung des mittelbar Betroffenen mit Blick auf die durch den Verwaltungsakt geregelten Rechtsbeziehungen beschaffen sei. Hier bewirke das Pensionistenprivileg, in dem der Beschwerdeführer betroffen werde, eine vorläufige "Stornierung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs" (BVerfGE 53, 257 [302]). Der Ausgleichsverpflichtete solle dadurch vor unangemessenen Opfern bewahrt werden, weil nur der Versorgungsträger hiervon einen finanziellen Vorteil hätte; zudem könne der ungekürzte Weiterbezug auch für Unterhaltsansprüche des anderen geschiedenen Ehegatten von Nutzen sein. Für dieses Privileg sei somit der Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich kennzeichnend, dem der Gedanke zugrunde liege, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten umfassend und abschließend zu regeln, damit spätere Auseinandersetzungen über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung vermeiden würden. Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn der Ausgleichsverpflichtete in den Fällen des Pensionistenprivilegs noch nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf die dem Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften durch Anfechtung des Rentenbescheids Einfluß nehmen dürfte.
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Wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte schon zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente beziehe, komme es zu keinem Pensionistenprivileg des ausgleichsverpflichteten Ehegatten; er könne es nicht dadurch herbeiführen, daß er den Rentenbescheid anfechte. Nichts anderes könne dann auch für den später erteilten Rentenbescheid gelten; das Pensionistenprivileg solle dem Begünstigten nicht das Recht verschaffen, nunmehr am Rentenverfahren des ausgleichsberechtigten Ehegatten beteiligt zu werden und insoweit Rechtsbehelfe einzulegen. Das gelte unabhängig davon, ob das Recht zum ungekürzten Weiterbezug bis zur Rentengewährung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten Eigentumsschutz nach Art. 14 GG genieße. Somit könne durch die Nichtbeteiligung des Ausgleichsverpflichteten an dem zum Rentenbescheid führenden Verwaltungsverfahren der BfA und die Nichtbeiladung zum anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt werden. Ebensowenig vermöge Art. 19 Abs. 4 GG zur Zulässigkeit der Klage zu führen, weil danach der Rechtsweg nur demjenigen zur Verfügung stehe, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt werde. Bestehe aber kein Klagerecht aufgrund von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, so könne die Rechtsweggarantie nicht berührt sein.
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III. | |
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt vor:
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Die angegriffene Entscheidung stütze sich ausschließlich auf die Funktion des Versorgungsausgleichs, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten abschließend zu regeln. Damit werde aber nur die familienrechtliche Position der geschiedenen Ehefrau umschrieben. Es bleibe außer Betracht, daß das Prinzip als solches vielfach durchbrochen sei und verfassungsrechtlich immer dem Gebot der Verhältnismäßigkeit unterliege. Daher müßten auch die Auswirkungen einer Regelung auf den mittelbar Betroffenen in den Blick genommen werden. Schließlich sei die Ehe eine Gemeinschaft zweier Partner. Deshalb könne auch die versorgungsrechtliche Abwicklung nur unter Berücksichtigung beider Rechtspositionen erfolgen.
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Verfassungsrechtlich verkürze die Versagung der Klagebefugnis seine Rechtsposition in unzulässiger Weise. Es liege zunächst nahe, den Sachverhalt unter dem Aspekt des Art. 19 Abs. 4 GG zu würdigen, weil die Versagung der Klagebefugnis, wenn sie -- wie hier vom Bundessozialgericht angenommen -- zur Unzulässigkeit der Klage führe, den Zugang zum Gericht überhaupt sperre. Es spreche allerdings viel dafür, die fehlende Klagebefugnis für ein Problem der Begründetheit der Klage zu halten. Dann gehe es allein darum, ob er in einem -- an sich zulässigen -- Verfahren zu Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung nehmen dürfe. Wenn ihm dies zu Unrecht verweigert werde, liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Aus seiner Klage ergebe sich, daß die Rentengewährung an seine geschiedene Ehefrau rechtswidrig gewesen sei. Damit werde deutlich, was er vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Darüber hinaus wirke sich die fehlerhafte Verneinung der Klagebefugnis auch auf die Behandlung der Frage der notwendigen Beiladung aus. Er hätte beigeladen werden müssen. Auch in dieser Unterlassung liege ein selbständiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Hilfsweise berufe er sich auf den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG). Wenn die speziellen Gewährleistungen von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ihm nicht zur Klagebefugnis verhelfen sollten, wäre er im vorliegenden Fall aufgrund des Durchgriffs des Rentenbescheids auf sein eigenes Ruhegehalt zu einem bloßen Verfahrensobjekt gemacht worden. Das sei mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar.
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IV. | |
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1. Der Bundesminister ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei begründet.
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Das Bundessozialgericht habe zu Unrecht angenommen, dem Beschwerdeführer fehle wegen § 54 SGG die erforderliche Klagebefugnis. Hierin liege insofern ein Verstoß gegen Grundrechte, als der Beschwerdeführer von einer effektiven Rechtsverfolgung ausgeschlossen worden sei, ohne daß dies durch eine Verfahrensvorschrift gerechtfertigt wäre. Das Gericht habe vielmehr § 54 SGG in einer Weise ausgelegt, daß die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers (Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz) unzulässig verkürzt worden sei. Dabei könne es offen bleiben, ob der Beschwerdeführer allein in seinen prozessualen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 GG oder daneben auch in seiner durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition als Versorgungsempfänger verletzt worden sei.
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Mit der Entscheidung des Versicherungsträgers über die Rentengewährung an die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich dessen Rechtsposition unmittelbar verschlechtert. Auch das Bundessozialgericht gehe zutreffend davon aus, daß der Beschwerdeführer ein Recht zu ungekürztem Weiterbezug der Versorgung bis zur Rentengewährung gehabt habe und daß er in diesem Recht und nicht nur in wirtschaftlichen Interessen durch den Rentenbescheid betroffen werde. Dieser mittelbare Eingriff in seine Rechtsstellung rechtfertige eine Klagebefugnis nach § 54 SGG.
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Eine einschränkende Auslegung des § 54 SGG im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts lasse sich auch nicht aus dem Sinn des Pensionistenprivilegs ableiten. Dem Versorgungsberechtigten werde aus wohlerwogenen, möglicherweise auch -- unter Vertrauensschutzgesichtspunkten -- verfassungsrechtlich angezeigten Gründen eine Rechtsstellung eingeräumt. Zwar habe der Gesetzgeber vorgesehen, daß die volle Rechtsstellung mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden solle; er gehe jedoch selbstverständlich davon aus, daß dieser Zeitpunkt nicht rechtswidrig herbeigeführt werden dürfe. Dementsprechend müsse dem davon Betroffenen das Recht zugestanden werden, sich gegen eine rechtswidrige Herbeiführung des Endes seiner vollen Leistungsbezüge mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
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Den Ausführungen des Bundessozialgerichts liege offenbar der Gedanke zugrunde, daß es sich bei dem Pensionistenprivileg um eine Begünstigung handele, auf die der Ausgleichspflichtige nach dem Grundprinzip des Versorgungsausgleichs (gleichmäßige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften aufgrund der Scheidung) an sich keinen Anspruch habe, so daß dem Ausgleichsberechtigten hieraus jedenfalls keine Nachteile erwachsen dürften. Dabei lasse das Gericht jedoch außer Betracht, daß das erwähnte Grundprinzip nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen mehrfach durchbrochen sei. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen belasteten nicht nur den Versorgungsträger, sondern, wie sich aus § 10 a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ergebe, zum Teil auch den anderen Ehegatten. Damit sei notwendigerweise eine Durchbrechung des Gedankens verbunden, durch den Versorgungsausgleich weitere Auseinandersetzungen unter den Ehegatten über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung auf diesem Gebiet möglichst zu vermeiden. Dies müsse im Interesse sachgerechter Ergebnisse hingenommen werden.
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Unabhängig davon erscheine es auch bedenklich, wenn das Bundessozialgericht die Verweigerung des Rechtsschutzes für den Betroffenen daraus ableiten wolle, daß es dem Befriedungsgedanken widerspreche, wenn der Ausgleichsverpflichtete im Falle des Pensionistenprivilegs noch nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich auf die dem Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften durch Anfechtung des Rentenbescheids Einfluß nehmen dürfe. Die Frage, ob dem Ehegatten nach dem Versicherungsrecht eine Leistung zustehe und damit zwangsläufig die Versorgungsleistung gekürzt werde, habe keinen Bezug mehr zur Ehe, sondern sei eine rein rentenrechtliche Frage.
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2. Die BfA führt in ihrer Stellungnahme im wesentlichen aus:
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In dem den gerichtlichen Entscheidungen vorausgegangenen Verwaltungsverfahren seien Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Eine Beteiligung des Ausgleichspflichtigen am Verwaltungsverfahren sei nicht geboten. Die Voraussetzungen der für eine derartige Beteiligung maßgeblichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X seien nicht erfüllt.
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Bei Bejahung der Klagebefugnis des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten würden die Ausweitung und Übertragung dieses Beteiligungsrechts auf das Verwaltungsverfahren gegen Grundprinzipien des Versorgungsausgleichs (eigenständige soziale Sicherung, Vermeidung späterer Auseinandersetzungen über die wirtschaftlichen Folgen der Scheidung) und des Verwaltungsverfahrens (Sozialgeheimnis, schnelle und umfassende Ausführung der Sozialleistungen, weitgehende Verwirklichung sozialer Rechte) verstoßen. Im Verwaltungsverfahren herrsche der Amtsermittlungsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, daß die vom Beschwerdeführer angestrebte Beteiligung in irgendeiner Weise für den Rentenantragsteller förderlich sein könnte. Sie werde häufig darauf ausgerichtet sein, mit unsachlichen Mitteln die objektive Sachaufklärung zu verhindern.
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3. In der Stellungnahme des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger heißt es:
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Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Entscheidung des Bundessozialgerichts darin zuzustimmen, daß der Ausgleichsverpflichtete nicht zur Anfechtung eines dem Ausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheids befugt sei. Die Rechtswirkung von Rentenbescheiden der gesetzlichen Rentenversicherung erschöpfe sich in der Begünstigung des Antragstellers; nur über seine Rechte werde eine Entscheidung getroffen. Rechte und Belange Dritter dürften die Rentenversicherungsträger bei der Entscheidung nicht berücksichtigen.
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Die individuellen Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse des Rentenrechts stünden auch demjenigen zu, dessen Rentenanspruch auf übertragenen Anwartschaften beruhe. Dies sei vor allem bei der Antragstellung bedeutsam. Es falle in die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen, ob er einen Rentenantrag stellen, insbesondere einen Anspruch auf vorgezogenes oder flexibles Altersruhegeld oder auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente geltend machen wolle. Der Einzelne habe insoweit eine höchstpersönliche Entscheidung zu treffen, die von Dritten hinzunehmen sei. Wenn dem Ausgleichsverpflichteten die Anfechtung von Rentenbescheiden verwehrt werde, die auf übertragenen Anwartschaften beruhten, so werde ihm damit keineswegs zugemutet, unkalkulierbare oder gar unerträgliche Risiken hinzunehmen. Sein Risiko bestehe lediglich darin, daß infolge der Rentenbewilligung die im Versorgungsausgleich festgelegten -- rechtlich prinzipiell gewollten -- Kürzungen wirksam würden. Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß die Voraussetzungen der Rentenbewilligung gesetzlich präzise geregelt seien. Die Rentenfestsetzung erfolge in einem transparenten, rechtlich geordneten Verfahren, in dem die durch aufsichtsführende Stellen und Sozialgerichtsbarkeit kontrollierten Versicherungsträger Sorge dafür zu tragen hätten, daß nur demjenigen eine Rente bewilligt werde, bei dem die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die objektive, sachgerechte und gewissenhafte Anwendung des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung sei sichergestellt. Im übrigen könne sich der Verpflichtete, sofern er Anhaltspunkte etwa für ein manipulatives Verhalten des Berechtigten bei der Antragstellung habe, an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Der Versicherungsträger hätte dem im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nachzugehen.
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4. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat Äußerungen des 2. und des 6. Senats dieses Gerichts übermittelt.
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Der 2. Senat hat über seine Rechtsprechung zu § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG berichtet und mitgeteilt, daß er die Rechtsschutzfrage für problematisch halte. Der 6. Senat hat ausgeführt, in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht sei eine Bindungswirkung der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers für den Versorgungsträger außer im Fall eines nichtigen Rentenbescheids anzunehmen. Dadurch werde sichergestellt, daß die mit der Rentengewährung zusammenhängenden sozialrechtlichen Fragen ausschließlich von den für deren Beurteilung besonders sach- und rechtskundigen Rentenversicherungsträgern und im Rechtsschutzverfahren durch die Sozialgerichte entschieden würden. Da die Kürzung der Versorgungsbezüge als quasi "automatische" -- weil unmittelbar vom Gesetz angeordnete -- Folge der Gewährung einer Rente anzusehen sei, werde die Rechtmäßigkeit des gemäß § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG erteilten Kürzungsbescheids nicht durch die Verletzung von Verfahrenspflichten des Versorgungsträgers berührt, wobei ohnehin nur eine Unterrichtungspflicht in Betracht komme.
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B. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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I. | |
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, durch diese Entscheidung werde ihm effektiver Rechtsschutz verweigert, betrifft den Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Recht auf ein faires Verfahren, auf das sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, scheidet daneben als Prüfungsmaßstab aus. An diesem Gebot sind nur solche Beschränkungen Verfahrensbeteiligter zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen des Grundgesetzes nicht erfaßt werden (vgl. BVerfGE 57, 250 [274 f.]).
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a) Die Verfassungsnorm des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 13, 132 [151]). Ein Verstoß gegen diese Grundrechtsbestimmung setzt eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus, deren Verletzung durch die Exekutive vom Bürger geltend gemacht wird; denn zum Schutz derartiger Rechtspositionen ist der Rechtsweg verfassungsrechtlich garantiert (vgl. BVerfGE 27, 297 [305]). Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben (vgl. BVerfGE 31, 33 [39 f.]). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im übrigen (vgl. BVerfGE 61, 82 [110]). Von den Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte abgesehen, bestimmt der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (vgl. BVerfGE 78, 214 [226]).
| 41 |
b) Der Versorgungsanspruch des Berufssoldaeten ist ein vermögenswertes subjektives öffentliches Recht, das nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 16, 94 [110 ff., 116]; 53, 257 [306]). Der Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 53, 257 [295 ff.]; 80, 297 [310 ff.]). Der Eigentumsschutz erfaßt den Versorgungsanspruch auch insoweit, als dieser aufgrund des Pensionistenprivilegs auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zunächst in voller Höhe fortbesteht. Denn Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ergeben sich aus den Gesetzen, die den Inhalt des Eigentums bestimmen (vgl. BVerfGE 58, 300 [336]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gewährleistung des Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich geboten war. Jedenfalls ist es in seinem gesetzlich normierten, konkret vorhandenen Bestand geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193 [222 f.]).
| 42 |
2. Das angegriffene Urteil verletzt jedoch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Von Verfassungs wegen ist es insbesondere nicht geboten, aus dem Pensionistenprivileg eine Klagebefugnis des Ausgleichsverpflichteten gegen die Entscheidung über die Rentengewährung an seinen früheren Ehegatten herzuleiten.
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a) Das Bundessozialgericht stützt die Entscheidung auf § 54 Abs. 1 und 2 SGG. Diese Vorschriften begegnen unter Berücksichtigung ihrer fachgerichtlichen Auslegung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
| 44 |
Während § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG vorsieht, daß durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden kann, normiert § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer derartigen Anfechtungsklage: Sie ist zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Obgleich diese Gesetzesfassung von dem Wortlaut des § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abweicht, wird die Klagebefugnis nach beiden Regelungen im wesentlichen gleich beurteilt. Wie das Bundessozialgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt entschieden hat (vgl. BSGE 26, 237 [238]; 43, 134 [141]; 60, 248 [249]; BSG, Urteil vom 9. Mai 1990 -- 6 RKa 27/88 -- Abdruck S. 5), sollen durch die Zulässigkeitsvoraussetzung der subjektiven Beschwer Popularklagen und solche Klagen, mit denen der Kläger außerrechtliche Interessen verfolgt, ausgeschlossen werden. Die Beschwer ist dann nicht gegeben, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (vgl. BSGE 62, 231 [232]; BVerwG, NJW 1987, S. 856 [857]). Abgesehen davon, daß sich im Einzelfall häufig Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, wenn der Kläger einen Verwaltungsakt anficht, der sich seinem Verfügungssatz nach nicht gegen ihn richtet, schließt § 54 SGG eine Klagebefugnis derartiger Drittbetroffener nicht von vornherein aus. Ein solcher Dritter muß allerdings geltend machen können, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BSGE 34, 289 [291]; 35, 224 [225]).
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Die Regelung des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG ist danach eine einfachrechtliche Konkretisierung der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BSGE 60, 248 [249]). Wenn Art. 19 Abs. 4 GG voraussetzt, daß jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, so entspricht dem das in § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG normierte Erfordernis, daß der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein.
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b) Auch Auslegung und Anwendung von § 54 Abs. 1 und 2 SGG durch das Bundessozialgericht sind mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Dem Zweck dieser Verfassungsnorm, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, ist in dem angegriffenen Urteil Genüge getan. Das Bundessozialgericht hat Inhalt und Schutzumfang der vom Beschwerdeführer mit der Klage als verletzt gerügten Rechtsposition in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bestimmt.
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Nach dem Wortlaut des § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG kommt es für die Kürzung des Ruhegehalts des Ausgleichspflichtigen darauf an, ob "aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist". Diese Formulierung könnte den Schluß nahelegen, daß die Kürzung der Versorgung nur bei Bestehen eines Rentenanspruchs des früheren Ehegatten, das heißt bei rechtmäßiger Gewährung einer Rente, eintreten soll. Bei einer solchen Auslegung wäre der Ausgleichspflichtige in seiner Rechtsstellung durch einen unrichtigen Rentenbescheid verletzt. Die Vorschrift kann jedoch auch in dem Sinne verstanden werden, daß die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen immer dann vorzunehmen ist, wenn dem ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten eine Rente aufgrund eines diesem gegenüber ergangenen Bescheids zu gewähren ist. Für diesen Fall läßt sich eine Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) des Rentenbescheids mit der Folge annehmen, daß der Ausgleichsverpflichtete ebenso wie sein Versorgungsträger diesen Verwaltungsakt -- von dessen Nichtigkeit abgesehen -- ohne Anfechtungsmöglichkeit hinzunehmen hat. Ob die gesetzliche Vorschrift in dem einen oder anderen Sinne auszulegen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die von den Fachgerichten zu entscheiden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Daß das Bundessozialgericht im Ergebnis die dem Beschwerdeführer ungünstigere Auslegungsmöglichkeit gewählt hat, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; denn es hat damit weder die Grenzen überschritten, die auch dem Gesetzgeber durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 14 Abs. 1 GG gezogen sind, noch in sonstiger Weise diese Verfassungsnormen verkannt.
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aa) Aus dem Eigentumsschutz des Versorgungsanspruchs ergibt sich keine verfassungsrechtliche Pflicht, das Pensionistenprivileg in der Weise auszugestalten, daß eine Kürzung der Versorgung nicht allein an die Tatsache der Rentengewährung geknüpft, sondern zusätzlich von deren Rechtmäßigkeit abhängig gemacht wird und dem Ausgleichspflichtigen eine Klagebefugnis gegen den Rentenbescheid zusteht. Unabhängig davon, ob die Schaffung des Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich geboten war, durfte der Gesetzgeber bei dessen Ausgestaltung berücksichtigen, daß der Ausgleichspflichtige durch den Versorgungsausgleich bereits den Teil seines Versorgungsstammrechts verloren hat, der im Wege des Quasi-Splittings auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen worden ist. Überdies durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, daß dem Versorgungsträger aus der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein Vorteil, aber auch keine finanzielle Mehrbelastung durch Doppelzahlungen entstehen sollte.
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bb) Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ist es dem Gesetzgeber zwar nicht generell verwehrt, Verwaltungsakten Tatbestandswirkung beizulegen (vgl. BVerfGE 61, 82 [110 f.]). Er darf auf diese Weise den Rechtsschutz jedoch nicht beliebig einschränken (vgl. Papier, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, § 154 Rdnr. 7; Schenke, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 133; vgl. auch BVerfGE 63, 343 [376]). Ebensowenig dürfen die Gerichte eine entsprechende Aushöhlung der Rechtsschutzgarantie im Wege der Auslegung des materiellen Rechts herbeiführen. Darf der Gesetzgeber aber aus sachlichen Gründen an den Erlaß eines Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit Rechtsfolgen für Dritte knüpfen, wie dies hier der Fall ist, so ist es auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, daß die Gerichte deren Klagebefugnis verneinen. Danach bestehen unter Berücksichtigung der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Rechtsschutzgarantien keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, den Schutzumfang des Pensionistenprivilegs aus § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG in der Weise zu bestimmen, daß es nicht das Recht des ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten einschließt, einen dem ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten erteilten Rentenbescheid im Klagewege anzufechten.
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Eine derartige Beschränkung hat das Bundessozialgericht in nachvollziehbarer Weise unter Berücksichtigung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Pensionistenprivilegs hergeleitet. Der Versorgungsausgleich verfolgt das Ziel, dem Ehegatten mit den geringeren Anrechten statt einer nur abgeleiteten Versorgung eigenständige Anwartschaften auf Leistungen für den Fall des Alters und der Invalidität zu verschaffen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum 1. EheRG, BTDrucks. 7/650, S. 155; Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 1. EheRG, BTDrucks. 7/4361, S. 18 f.). Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Vorsorgeverhältnisse, so daß die versorgungs- oder rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (vgl. BVerfGE 80, 297 [312]). Die im Rahmen des sogenannten Quasi-Splittings zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründeten Rentenanwartschaften werden diesem als eigenes Recht zugeordnet, das er -- worauf der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in seiner Stellungnahme zutreffend hinweist -- durch eine entsprechende Antragstellung nach Belieben wahrnehmen kann, wenn in seiner Person ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die durch Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften nehmen folglich ebenso wie andere rentenrechtliche Positionen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 [289 ff., 293]) an dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz teil.
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Eine Klagebefugnis des Ausgleichsverpflichteten gegen einen dem Ausgleichsberechtigten erteilten Rentenbescheid würde in das Rechtsverhältnis zwischen diesem und dessen Versicherungsträger eingreifen, an dem der Ausgleichsverpflichtete nicht beteiligt ist. Dieses Rechtsverhältnis ist -- worauf das Bundessozialgericht hinweist -- durch den insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen Versorgungsausgleich begründet worden, dem der gemeinwohlorientierte Gedanke zugrunde liegt, durch Teilung der Versorgungsanwartschaften spätere Auseinandersetzungen unter den geschiedenen Ehegatten über die wirtschaftlichen Folgen von Ehe und Scheidung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 53, 257 [301]). Daß das Bundessozialgericht diese Zielsetzung auch im Falle des § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG als maßgeblich erachtet hat, ist danach nicht zu beanstanden. Im übrigen würde eine Klagebefugnis des nach § 55 c Abs. 1 Satz 2 SVG privilegierten Ausgleichspflichtigen das Risiko der Durchsetzung von Rentenansprüchen zu Ungunsten des Ausgleichsberechtigten verlagern; sie könnte sogar für eine "Verhinderungsstrategie" (vgl. Sendler, DVBl. 1982, S. 157 [165]) genutzt werden.
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cc) Durch die Versagung der Klagebefugnis nach § 54 SGG wird dem Ausgleichsverpflichteten im übrigen nicht jeglicher Rechtsschutz genommen. Er kann den Kürzungsbescheid des Versorgungsträgers im Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen. Freilich ist in einem solchen Verfahren nur zu prüfen, ob tatsächlich ein Rentenbescheid für den Ausgleichsberechtigten ergangen ist und ob der Versorgungsträger daraus die richtigen Folgerungen hinsichtlich des Zeitpunkts und des Betrags der Kürzung gezogen hat. In diesem Verfahren kann sich der Ausgleichsverpflichtete gegebenenfalls aber auch auf die Nichtigkeit des Rentenbescheids berufen. Ferner kann er die etwaige Nichtigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren feststellen lassen.
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II. | |
Da das Bundessozialgericht ohne Verstoß gegen Grundrechte die Klagebefugnis des Beschwerdeführers nach § 54 Abs. 1 SGG verneinen durfte, ist dieser auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Beschwerdeführer rügt insoweit sinngemäß, das Bundessozialgericht habe sein Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Rentengewährung an seine geschiedene Ehefrau nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedoch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 [194]).
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Herzog, Dr. Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Dietrich, Kühling, Seibert | |
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