2. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten werden nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG, sondern durch Art. 14 GG geschützt. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruches eines Berufssoldaten durch das Gesetz zur Ausführung des Art. 131 GG verstieß gegen Art. 14 GG.
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des Zweiten Senats vom 7. Mai 1963
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-- 2 BvR 481/60 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Obersten a. D. ..., Oldenburg (Oldb.), gegen a) den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. Juni 1955 (P 10 -W 18/55 Mb), b) den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 12 [W...]), c) das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/56), d) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG - A 87/56), e) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57).
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Entscheidungsformel:
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Der Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- vom 8. Juni 1955 (P 10 -- W 18/55 Mb), der Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 13 [W ...]), das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/ 56), das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG -- A 87/56) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57) verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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§ 53 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) und in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) war nichtig, soweit er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß.
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A. -- I. | |
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erstreckt sich Kapitel I des Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII u.a. auf
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... die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst waren oder vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden sind ...
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Die Rechte der Berufssoldaten sind in Abschnitt VI §§ 53 ff. G 131 geregelt. Während nun im Abschnitt IV für alle Beamten, die sich am 8. Mai 1945 bereits im Ruhestand befanden, grundsätzlich bestimmt wird, daß sie Versorgungsbezüge erhalten, ordnete § 53 in der ursprünglichen Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307 [315]) und in der Fassung der Ersten Novelle vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288 [1298]) -- im folgenden § 53 a.F. -- die entsprechende Geltung des Abschnittes IV nur für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht an, "die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind". Absatz 2 bestimmte:
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Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet.
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Die Rechtsverhältnisse derjenigen ehemaligen Berufssoldaten, die vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber die Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllten, waren also nicht ausdrücklich geregelt. Da sie aber unter Art. 131 GG fallen, ergab sich aus § 77 G 131, daß ihnen keinerlei Ansprüche aus ihrem früheren Dienstverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren zustanden. Erst Art. I Nr. 47 Buchst. e in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 10 der Zweiten Novelle vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275 [1285, 1294]) fügte mit Wirkung vom 1. September 1957 in § 53 Abs. 2 folgenden Satz 1 ein (weiterhin: § 53 n.F.):
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Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, aber bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden sind oder infolge einer bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden waren und dadurch einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erlangt hatten, erhalten Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 bis 7.
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II.
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1. Der am 4. November 1888 geborene Beschwerdeführer leistete vom 18. August 1914 bis zum 21. November 1918 Wehrdienst im ersten Weltkrieg, während dessen er am 1. Januar 1917 zum Leutnant der Reserve befördert wurde. Nach verschiedenen Tätigkeiten als Angestellter trat er am 16. März 1936 erstmals als Berufssoldat in den Wehrdienst ein; er wurde am 1. August 1936 als Hauptmann (E) aktiviert, am 1. August 1938 zum Major, am 1. Juli 1941 zum Oberstleutnant und am 1. Februar 1943 zum Oberst befördert. Anfang September 1944 erhielt der damals in Königsberg stationierte Beschwerdeführer ein vom 31. August 1944 datiertes Schreiben des Chefs des Luftwaffen-Personalamtes, daß im Rahmen der allgemeinen Verjüngung des Offizierskorps seine Verabschiedung mangels Verwendungsmöglichkeit vorgesehen sei; es wurde ihm anheimgestellt, einen Entlassungsantrag zu stellen. Ohne diesen Antrag, in dem auch ein anderer Entlassungsgrund geltend gemacht werden könne, werde die Entlassung vom Luftwaffen-Personalamt gemäß § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes zum 30. November 1944 ausgesprochen werden.
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Nach § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 -- WG -- konnten Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren u.a. aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Verwendungsmöglichkeit mehr bestand. Nach § 24 Abs. 4 WG war die Absicht der Entlassung den Offizieren drei Monate vorher unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Nach § 28 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 -- WFVG -- erhielten Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren, die aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen wurden, lebenslänglich Ruhegehalt nach § 49 dieses Gesetzes.
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Der Beschwerdeführer stellte keinen Entlassungsantrag und wurde gemäß § 24 Abs. 3 und 4 WG zum 31. Dezember 1944 entlassen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung ist ihm die "Entlassung aus dem Dienst mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1945" durch "ministeriellen Bescheid" im September 1944 zugestellt worden. Die Entlassungsverfügung ist ihm nach seinen Angaben während eines Bombenangriffs auf Königsberg verlorengegangen oder später in der Kriegsgefangenschaft abgenommen worden. Die Entlassung des Beschwerdeführers ist in den "Personalveränderungen des Reichsluftfahrtministeriums vom 1. August 1944 mit Nachträgen bis 1945, Seite 55, Teil A II" veröffentlicht worden.
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Infolge der Kriegseinwirkungen im Raume Königsberg und der damit verbundenen mehrfachen Verlegung des dortigen Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamtes wurden die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers anscheinend nicht mehr festgesetzt; jedenfalls erhielt er von einer etwaigen Festsetzung keine Kenntnis. Bei der Kapitulation Königsbergs geriet er am 9. Mai 1945 in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Dezember 1948 entlassen wurde.
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2. Anfang 1955 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung nach dem G 131 geltend, wobei er sich auf die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) berief.
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a) Mit Bescheid vom 8. Juni 1955 lehnte das Landesversorgungsamt Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- in Hannover die Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem G 131 ab, weil der Beschwerdeführer erst nach dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. festgelegten Stichtag des 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Niedersächsische Sozialminister durch Bescheid vom 24. September 1955 zurück.
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b) Der Beschwerdeführer erhob Klage beim Landesverwaltungsgericht Hannover, die durch Urteil vom 25. Juli 1956 als unbegründet abgewiesen wurde. Die hiergegen einlegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg durch Urteil vom 12. Februar 1957 zurück. Der Beschwerdeführer legte die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da inzwischen die Zweite Novelle zum G 131 die von ihm geforderte Versorgung für die Zeit ab 1. September 1957 gewährte, erklärten die Parteien die Hauptsache insoweit für erledigt. Streitig blieb der Versorgungsanspruch für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August 1957. Insoweit wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Mai 1960, dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 24. Juni 1960, die Revision zurück. Es schloß sich dabei im wesentlichen den Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts an. Im Hinblick auf die besondere Ermächtigung in Art. 131 GG, die Rechtsverhältnisse der am 8. Mai 1945 Versorgungsberechtigten in Anknüpfung, aber ohne Bindung an die bestehenden Rechte zu regeln, sei die starre Stichtagregelung des 8. Mai 1935 auch für die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten mit dem Grundgesetz vereinbar. Im übrigen erklärt sich das Bundesverwaltungsgericht an die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts über das irrevisible frühere Wehrmachtversorgungsrecht für gebunden. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts für eine unerläßliche Voraussetzung des Bestehens konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) gehalten.
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3. Mit Schreiben vom 14. Juli 1960, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 16. Juli 1960, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er behauptet, in seinen Grundrechten aus Art. 3, 14 und 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein; er hält die den angefochtenen Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Urteilen zugrunde liegende Bestimmung des § 53 G 131 a.F. insofern für verfassungswidrig, als sie auch diejenigen Berufssoldaten erfaßte, jedoch von der Versorgung ausschloß, die zwar nach dem 8. Mai 1935 erstmals als Berufssoldat in den Wehrdienst eingetreten, jedoch vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen worden und nach dem damaligen Wehrmachtversorgungsrecht versorgungsberechtigt waren. Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]). Nach seiner Ansicht hat die zum 31. Dezember 1944 erfolgte Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung auf Grund der §§ 24 Abs. 3 WG, 28, 49 WFVG den Versorgungsanspruch begründet; dieser sei auch, da er die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten wesentlichen Anforderungen erfülle, unberührt geblieben. Auf die Festsetzung der Bezüge könne es nicht ankommen, da sie rein deklatorischen Charakter gehabt habe. Auch der Bundesgesetzgeber habe in § 53 Abs. 2 Satz 1 n.F. nur auf die Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung abgestellt, nicht aber auf eine Festsetzung der Versorgungsbezüge vor dem 9. Mai 1945.
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4. Der Bundesminister des Innern hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Ausführung des in Art. 131 GG enthaltenen Auftrages eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit gehabt. Die Versorgungsverhältnisse hätten am 8. Mai 1945 nicht mehr unter dem Schutz des Art. 129 WRV gestanden und auch nicht den vollen und unmittelbaren Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG genossen. Dieser schirme vielmehr erst die auf Grund der Neuordnung nach dem G 131 zustehenden Rechte, wenn auch die für den öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik anerkannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums allgemein und hinsichtlich der am 8. Mai 1945 schon vorhanden gewesenen Versorgungsverhältnisse in verstärktem Maße zu berücksichtigen gewesen seien.
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Jedenfalls aber habe der Gesetzgeber sachlich gerechtfertigten Unterscheidungen Rechnung tragen können. Ein solches Unterscheidungsmerkmal sei hinsichtlich der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Personen der Erwerb der Ansprüche "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren"; dieses Kriterium sei auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [341]) anerkannt worden. Dennoch sei im Hinblick auf die Aufhebung aller Gesetze, auf denen frühere Versorgungsrechte hätten beruhen können, eine Regelung selbst dieser Rechtsverhältnisse erforderlich gewesen (BVerfGE 3, 288 [350 zu Nr. 4]). Ein in einem gesetzlichen Einzelverfahren erworbener Versorgungsanspruch, der eine stärkere, auch im G 131 zu beachtende Grundlage darstelle, liege nur dann vor, wenn der Versorgungsanspruch vor dem Zusammenbruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach überprüft und abschließend festgestellt worden sei; die Festsetzung der Bezüge sei eine wesentliche und unerläßliche Voraussetzung des Entstehens des konkreten Anspruchs gewesen. An dieser Überprüfung und Festsetzung des Anspruchs, die nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr habe erfolgen können, fehle es im Falle des Beschwerdeführers. Daher sei bei der Regelung solcher Fälle die stärkere Bindung des Gesetzgebers nicht eingetreten und habe dieser nicht von fortbestehenden Ansprüchen auszugehen brauchen.
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Aus diesen allgemeinen Erwägungen folge, daß Art. 33 Abs. 5 GG allenfalls verletzt sein könne, wenn es der Gesetzgeber unterlassen habe, eine in Art. 131 GG selbst liegende elementare Grundentscheidung des Grundgesetzes, letztlich also Art. 2 Abs. 1 GG, hinreichend zu berücksichtigen. Insoweit sei jedoch kein Verstoß erkennbar. Der Stichtag des 8. Mai 1935 in § 53 G 131 a.F. rechtfertige sich aus der Notwendigkeit, den stark erweiterten Kreis der Berufssoldaten auf den normalen Stand zurückzuführen, um die verfügbaren Mittel in gerechter Weise auf den gesamten, durch Art. 131 GG erfaßten Personenkreis verteilen zu können; die zehnjährige Wartezeit sei überdies auch früher schon gefordert worden. Die Härten des Stichtages seien in den §§ 68 und 72 G 131 weitgehend gemildert worden.
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Auch Art. 3 Abs. 1 GG könne nicht verletzt sein, da es keine Willkür bedeute, unter den Personen, die vor dem 9. Mai 1945 mit Versorgungsberechtigung ausgeschieden seien, danach zu unterscheiden, ob sie vor oder nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten seien, zumal die Statuszeit von zehn Jahren die Festsetzung des Stichtages nicht allein bestimmt habe. Es sei auch nicht willkürlich, wenn ehemalige Berufsoffiziere, etwa aus dem ersten Weltkrieg, und frühere Beamte, die erst nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten seien, den Berufssoldaten gleichgestellt werden, die vor dem 8. Mai 1935 eingetreten waren; im einen Fall handle es sich um eine Rückkehr in den vor dem Eintrittsstichtag vom 8. Mai 1935 ausgeübten früheren Beruf, im anderen Fall nur um einen Wechsel des öffentlich-rechtlichen Staatsdienerverhältnisses. Der Gesetzgeber habe das frühere Vorhandensein eines Staatsdienerverhältnisses, das zwar zeitlich unterbrochen, aber im Charakter identisch sei, in dieser Weise zur Erfüllung des Eintrittsstichtages als hinreichend anerkennen dürfen. Dann aber ergebe sich zwangsläufig, daß zur Erfüllung des weiteren Merkmals einer Versorgungsberechtigung, nämlich der Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit, bei diesen Personen auch die als Soldat des Beurlaubtenstandes abgeleistete Dienstzeit im ersten Weltkrieg angerechnet werden müsse. Daß diese dem Beschwerdeführer nicht zugute komme, beruhe darauf, daß er erstmals nach dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in ein öffentlich-rechtliches Staatsdienerverhältnis mit Versorgungsanwartschaft eingetreten sei.
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Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeute es nicht einmal eine Enteignung, daß den Personen, die vor dem 9. Mai 1945 im Einzelverfahren einen Versorgungsanspruch erworben hatten, durch das G 131 Ansprüche für die Zeit bis zum 1. April 1951 versagt worden seien, und daß das G 131 für die Folgezeit diese Ansprüche abschließend geregelt habe. Erst recht schütze Art. 14 GG nicht Ansprüche aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, die nicht in einem Einzelverfahren festgestellt worden seien.
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5. Der Beschwerdeführer hat auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist ausschließlich mit der Grundrechtswidrigkeit des § 53 G 131 a.F. begründet. Der Beschwerdeführer hätte gegen diese Bestimmung sogleich Verfassungsbeschwerde erheben können, da er unmittelbar durch sie von der Versorgung nach dem G 131 ausgeschlossen wurde. Die Frist für eine gegen die Norm gerichtete Verfassungsbeschwerde war am 16. Juli 1960 verstrichen. Das steht aber der Zulässigkeit einer gegen Akte ihrer Vollziehung gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. "Wer die Rechtsauffassung vertritt, daß eine Norm verfassungswidrig und deshalb ungültig ist, darf abwarten, ob diese Norm -- auch wenn sie einem unmittelbaren und gegenwärtigen Eingriff in seine Grundrechte enthält -- von den Verwaltungsbehörden und Gerichten als gültig behandelt und ihm gegenüber angewendet werden wird" (BVerfGE 9, 338 [342]).
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2. In seinem das Verfahren einleitenden Schriftsatz vom 15. Juli 1960 bezeichnet der Beschwerdeführer nur den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen -- Pensionsabteilung -- in Hannover vom 8. Juni 1955 als Gegenstand seiner Beschwerde, und in seinem Schriftsatz vom 9. April 1962 betont er -- eine Äußerung des Bundesinnenministers offenbar mißverstehend --, daß seine Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 richte. Da er beantragt, den Bescheid des Landesversorgungsamts sowie die Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Sozialministers aufzuheben bzw. die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen, und da er darauf Bezug nimmt, daß er den Rechtsweg erschöpft habe, ergibt sich aber, daß er den seine Versorgungsansprüche ablehnenden Bescheid vom 8. Juni 1955 zusammen mit dem ihn bestätigenden Beschwerdebescheid und den klageabweisenden Urteilen der Verwaltungsgerichte angreifen will.
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Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Entziehung des bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtsgültig entstandenen Versorgungsanspruchs, der nach dem Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) in seiner Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates unberührt geblieben war, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 verstieß gegen das Grundgesetz.
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1. In Abschnitt C I des Soldatenurteils (a.a.O. S. 299 ff.) werden die Rechtsverhältnisse derjenigen Beschwerdeführer untersucht, "die am 8. Mai 1945 als Berufssoldaten im aktiven Dienst standen", während Abschnitt C II (a.a.O. S. 341 ff.) von denjenigen beschwerdeführenden früheren Wehrmachtsangehörigen handelt, "die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren". In Abschnitt I werden aber auch für Abschnitt II insofern Grundlagen gelegt, als dort auseinandergesetzt wird, daß und warum die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (Schlußfeststellung a.a.O. S. 313 f. zu c). Das unmittelbare Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der aktiven Berufssoldaten wird aus dem staatlichen Zusammenbruch in Verbindung mit der Gesamtkapitulation, der Auflösung der Wehrmacht und dem Verbot jeder weiteren militärischen Betätigung in Deutschland abgeleitet (a.a.O. S. 314 ff. zu 3.). Sodann wird die Erwägung angestellt, ob sich "aus den politisch neutralen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Berufssoldaten trotz ihres Erlöschens gewisse rechtliche Nachwirkungen" im Sinne eines "gesetzlich nicht geregelten Restbestandes von Rechtsbeziehungen versorgungsähnlichen Inhalts zum Deutschen Reich" ergeben könnten (a.a.O. S. 319 f. zu c). In diesem Zusammenhang wird aus der grundlegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [152 f.]) der Satz wiederholt, "daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben" (a.a.O. S. 320 oben). Das Gericht kam aber zu dem Ergebnis, daß der Gesetzgeber jedenfalls befugt war, die Rechtsverhältnisse der aktiven Berufssoldaten konstitutiv neu zu ordnen (a.a.O. S. 323 zu 4.). Wenn dann in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, daß die Regelung, die das G 131 getroffen hat, Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt (a.a.O. S. 324 ff. zu 5.), und dabei auch der Stichtag des 8. Mai 1935 (a.a.O. S. 332 f.) für verfassungsrechtlich einwandfrei erklärt wird, so betrifft das alles nur die Rechtslage derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen. Die Bedeutung dieses Stichtages für diejenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen waren, ist in dem Urteil nicht untersucht. Die Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre durch das G 131 ist in dem Urteil nur insoweit für verfassungsmäßig gehalten worden, als Rügen der damaligen Beschwerdeführer zu untersuchen waren (vgl. a.a.O. S. 290 [Leitsatz Nr. 10]).
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2. Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3,288 [341]) gestellt hat:
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Das G 131 hat entsprechend dem Auftrag des Art. 131 Satz 2 GG auch die Rechtsverhältnisse derjenigen Wehrmachtsangehörigen geregelt, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Sie hatten in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben. Diese Ansprüche, die im wesentlichen Geldforderungen gegen das Deutsche Reich zum Inhalt hatten, blieben trotz der Kapitulation der Wehrmacht und des Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt. Ihr Bestand war auch nicht etwa insoweit in Frage gestellt, als sie auf Dienstverhältnissen beruhen, die seit 1933 begründet worden waren; diese Dienstverhältnisse waren nicht im nationalsozialistischen Sinne umgestaltet worden.
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a) Der folgende Satz: "Die Neuordnung dieser Versorgungsansprüche durch das G 131 verstößt nicht gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsbestimmungen" bezieht sich nur auf diejenigen Bestimmungen des G 131, die in jenem Verfahren umstritten waren. Die jetzt zu entscheidende Frage, ob § 53 G 131 a.F. Versorgungsansprüche von Berufssoldaten, die vor dem 9. Mai 1945 rechtswirksam entstanden waren, von der Neuordnung ausschließen durfte, ist in jener Entscheidung nicht untersucht worden.
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b) Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Feststellung, daß die Versorgungsansprüche aller früheren Wehrmachtsangehörigen, "die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren", trotz des staatlichen Zusammenbruches in ihrer Grundlage unberührt geblieben seien, nicht die Voraussetzung hinzugefügt, daß die Versorgungsbezüge bereits vor dem 9. Mai 1945 hätten "festgesetzt" sein müssen. Eine solche Voraussetzung konnte nicht aufgestellt werden, da das Entstehen des Versorgungsanspruchs nach dem damaligen Recht von der Festsetzung der Bezüge unabhängig war. § 28 WFVG bestimmte schlechthin, daß die Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren, die wegen Dienstunfähigkeit, wegen mangelnder Eignung oder aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen werden, Ruhegehalt nach § 49 "erhalten". § 147 WFVG ordnete an: "Die Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsämter und die im Gesetz beauftragten Truppenteile entscheiden über die Gewährung einer Fürsorge und Versorgung und sorgen für ihre Durchführung. Sie stellen Fürsorge- und Versorgungsbezüge fest, veranlassen ihre Zahlung und bestimmen, an wen Witwen- und Waisenbezüge und Kinderzuschläge zu zahlen sind." Dabei ist evident, daß konstitutive "Entscheidungen" nur bei Kann-Bezügen in Frage kamen, und daß die "Festsetzung" der sich aus dem Gesetz ergebenden Versorgungsbezüge deklaratorischen Charakter hatte.
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Es ist also folgerichtig, daß schon in § 53 G 131 a.F. für die bis zum 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis berufen worden waren, nicht die Festsetzung der Versorgungsbezüge vor dem 9. Mai 1945 als Voraussetzung der Gewährung der Versorgung nach dem G 131 gefordert wurde und daß auch § 53 Abs. 2 Satz 1 n.F. nur auf die "Entlassung mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung", nicht auch auf die "Festsetzung der Versorgungsbezüge" vor dem 9. Mai 1945 abhebt. Die Entlassung eines Offiziers mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 3 WG hatte eben kraft Gesetzes die Entstehung des Versorgungsanspruches nach §§ 28, 49 WFVG zur Folge (zu der parallelen Bestimmung des heutigen Rechts vgl. Jungkunz, Soldatenversorgungsgesetz, § 46 Anm. 1 [S. 116 f.]).
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c) Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem grundlegenden Absatz 1 des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) von allen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, fest, daß sie "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben" hatten. Die Meinung des Bundesministers des Innern, daß nur solche Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten von dem Zusammenbruch unberührt geblieben sein könnten, "die vor dem Zusammenbruch bereits in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren nach damaligem Recht überprüft und dem Grunde und der Höhe nach abschließend festgestellt worden waren", findet weder in dem Urteil noch in dem alten Wehrmachtversorgungsrecht eine Grundlage. Von einer abschließenden Feststellung der Versorgungsbezüge nach Grund und Höhe ist in dem Urteil nirgends die Rede. Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr nur auf den individuellen Entstehungstatbestand der Versorgungsansprüche ab. Daß im Sinne der Entscheidung gerade auch die gegen den Beschwerdeführer verfügte Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit ein "gesetzlich vorgesehenes Einzelverfahren" darstellt, in dem vor dem Zusammenbruch Versorgungsansprüche "erworben" wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts a.a.O. S. 318 f., wo diese Entlassung "im Einzelverfahren" in Gegensatz zu der "Entlassung" der gesamten Wehrmacht durch Kapitulation und Zusammenbruch gestellt wird. Es heißt dort:
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Dabei ist zwar in § 24 Abs. 3 des Wehrgesetzes auch eine Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit vorgesehen. Alle Regelungen dieser Art waren jedoch auf Einzelfälle abgestellt, wie sie sich in normalen Zeiten im Rahmen einer geordneten Wehrmachtverwaltung ergeben; insbesondere ist auch bei der Entlassung wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeit nur an Fälle gedacht, in denen der Soldat auf Grund besonderer Prüfung der näheren Umstände des Einzelfalles nicht mehr in der Wehrmacht verwandt werden kann.
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3. Obwohl der Stichtag des 8. Mai 1935 genau zehn Jahre vor dem anderen Stichtag des 8. Mai 1945 liegt, handelt es sich bei seiner Festlegung nicht um eine Umschreibung der zehnjährigen "Wartezeit", die seit jeher im Wehrmachtversorgungsrecht als Voraussetzung der lebenslänglichen Versorgung verlangt wird, sondern um eine zusätzliche Voraussetzung für die Versorgung nach dem G 131.
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Der Stichtag des 8. Mai 1935 ist für die im G 131 enthaltene Regelung der Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden (BVerfGE 3, 288 [333 und 337]). Diese Erwägungen können aber keine Bedeutung für die Rechtslage derjenigen ehemaligen Berufssoldaten haben, die am 8. Mai 1945 bereits rechtswirksam einen Versorgungsanspruch erworben hatten. Nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes war die volle Dienstzeitversorgung zwar nur für Offiziere "mit einer aktiven Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren gewährleistet". Aktive Wehrdienstzeit ist aber etwas anderes als berufsmäßiger Wehrdienst. In die zehn Jahre des Wehrgesetzes und des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes wurde jeder aktive Wehrdienst eingerechnet, auch derjenige, der als Wehrpflichtiger oder als Soldat des Beurlaubtenstandes usw. abgeleistet worden war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 WG). Der Beschwerdeführer z.B. hatte durch seine Entlassung Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung erworben, obwohl er der Wehrmacht als Berufsoffizier erst acht Jahre und neuneinhalb Monate angehört hatte. Die vier Jahre und drei Monate aktiver Wehrdienst im ersten Weltkrieg wurden in die Wartezeit von zehn Jahren eingerechnet. Er konnte nach dem Gesetz überhaupt nur entlassen werden, wenn er eine aktive Wehrdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufwies.
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4. Der Beschwerdeführer ist zum 31. Dezember 1944 entsprechend dem damals geltenden Recht aus dem aktiven berufsmäßigen Wehrdienst als Oberst entlassen worden; er hatte damit einen Anspruch auf lebenslängliche Dienstzeitversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1945 erworben. Dieser Anspruch ist nach dem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 288 (289 Leitsatz Nr. 9, 341) aufgestellt und begründet hat, von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seiner Grundlage unberührt geblieben. Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]). Auf keinen Fall durfte es aber einen unberührt gebliebenen Versorgungsanspruch übergehen.
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5. Indem § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. den Stichtag des 8. Mai 1935 zur Voraussetzung der Versorgung machte, entzog der Gesetzgeber den politisch unbelasteten Berufssoldaten, die in der Lage des Beschwerdeführers waren, den bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtswirksam erworbenen Versorgungsanspruch, der mit keinem Makel behaftet war, der seine Beseitigung gerechtfertigt hätte.
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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Nichtberücksichtigung gerade dieses von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen Versorgungsanspruchs gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der Frage, ob die für den Beschwerdeführer geltende Regelung ungleich im Verhältnis zu derjenigen ist, die für andere unter Art. 131 GG fallende Versorgungsberechtigte getroffen ist, geht systematisch die Frage voraus, ob die Entziehung des Versorgungsanspruchs an sich ein Grundrecht des Beschwerdeführers verletzt.
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Da es sich nicht um einen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers handelt, könnte es sich dabei nur um eine Verfassungsbestimmung handeln, die gerade gegen die Entziehung von vermögenswerten Leistungen des Staates Schutz gewährt. In Betracht kommen daher nur die verfassungsmäßige Garantie des Eigentums in Art. 14 GG oder die spezielle, aus Art. 33 Abs. 5 GG in bestimmtem Umfang entwickelte Garantie vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten.
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b) Art. 33 Abs. 5 GG handelt zwar nach seinem Wortlaut vom "Recht des öffentlichen Dienstes" schlechthin, zu dem auch der Dienst der Berufssoldaten gehören würde. Da er aber vorschreibt, daß dieses Recht "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist, ergibt sich, daß er in Wahrheit nur das Recht des Beamtendienstes betrifft. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (BVerfGE 3, 288 [289 Leitsatz Nr. 6]). Art. 33 Abs. 5 GG muß also als Prüfungsmaßstab ausscheiden.
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c) Der Versorgungsanspruch des Berufssoldaten ist ein vermögenswertes subjektives öffentliches Recht. Die Frage, ob und inwieweit subjektive öffentliche Rechte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 GG einzuordnen sind, ist streitig (vgl. dazu die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 1957 -- 6 RKa 5/55 -- in JZ 1958 S. 20 mit Anmerkung von Dürig; dort weitere Nachweise).
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Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]). Leitsatz 3 dieser Entscheidung (a.a.O. S. 219) lautet: "Nicht alle vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechte sind Eigentum im Sinne des Art. 14 GG. Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht." Dabei kann es offensichtlich nicht darauf ankommen, ob die öffentlich-rechtlichen Ansprüche so starke "privatrechtliche Elemente" enthalten, daß sie dem Verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums zugerechnet werden müssen. Klarer als der Leitsatz ergibt die Formulierung in der Begründung (a.a.O. S. 241) das Kriterium, wenn dort ausgeführt wird, daß der das subjektive öffentliche Recht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine Rechtsposition verschaffen muß, "die derjenigen des Eigentümers so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß". Hier wird deutlich, daß die Rechtsposition gewertet werden muß: Sie muß so stark sein, daß es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann. Dann kann es aber nicht entscheidend sein, ob sie im privaten oder im öffentlichen Recht wurzelt und ob sie "privatrechtliche Elemente" aufweist. Es muß sich allerdings um eine des Grundrechtsschutzes fähige Rechtsposition des Bürgers gegenüber dem Staat handeln, sei es auch des Bürgers im besonderen Gewaltverhältnis. Das Problem braucht hier nicht in seinem ganzen Umfang erörtert zu werden, es stellt sich nur für die Geldforderungen gegen den Staat aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dabei wird die Einsicht in die Problematik verstellt, wenn nicht hinreichend zwischen dem Kernbestand des Anspruchs und seiner näheren Ausgestaltung unterschieden wird. Der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand -- angemessene Rente für seinen und seiner Familienangehörigen Lebensunterhalt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243] und genauer 8, 1 [14]) -- in unserer Staats- und Rechtsordnung als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, daß sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt (ohne daß es hier schon um die Frage geht, durch welche Verfassungsbestimmung der Schutz gewährt wird). Würde man Art. 14 GG auf ihn anwenden, so entspräche die Ordnung der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des "Eigentums" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Es trifft zwar zu, daß der Beamte "gegenüber dem Staate nicht die Stellung eines Eigentümers einnimmt, dem ein von vornherein für die Dauer nach ziffernmäßiger Höhe und sonstigen Modalitäten fest umgrenztes Recht zustehen würde" (BVerfGE 4, 219 [243]). Das würde aber nicht hindern, dem Beamten eine dem Eigentümer ähnliche Stellung hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt gegen den Staat zuzuerkennen. Wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt steht dem Beamten und dem Berufssoldaten sicher ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht in dem Sinne zu, daß der Staat es nicht ohne Kompensation entziehen kann.
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Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen versagt, "die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt" (BVerfGE 2, 380 [402]). Das ist gerechtfertigt, weil in diesen Fällen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt.
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In der Entscheidung vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [402 f.]) wird eine Verletzung des Art. 14 GG deshalb ausgeschlossen, weil die Ansprüche nach dem nordrhein-westfälischen Haftentschädigungsgesetz Fürsorgeansprüche darstellen (vgl. auch BVerfGE 11, 64 [70 f.]). Die Verneinung einer Enteignung in der Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [242 f.]) wird "entscheidend" damit begründet, daß die den bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten in Württemberg-Baden für den Fall ihres Ausscheidens gesetzlich gegebene Zusicherung "nicht eine Gegenleistung für die auf Grund des Dienstvertrags im öffentlichen Dienst geleistete Tätigkeit darstellt, sondern daß es sich um eine zusätzliche Schutz- oder Fürsorgemaßnahme des Staates handelt, die etwaige nachteilige Folgen aus der früheren Tätigkeit für das berufliche Fortkommen der bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten verhindern soll". Hinsichtlich der unter Art. 131 GG fallenden Beamten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, wird in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [136]) das Vorliegen einer Enteignung verneint, "weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden". Dies ergibt sich aus der Konzeption, die jenem Urteil zugrunde liegt, nach der die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse mit dem an diesem Tag eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen sind, und nach der "den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zustehen" (BVerfGE 3, 58 [133]). Auf dieser Grundlage sind in der Entscheidung vom 11. Dezember 1962 -- 2 BvL 2/60 -- Abschn. B III 5b die in einer landesrechtlichen Vorläuferregelung zum G 131 den aus politischen Gründen aus ihrem Amt entfernten Beamten eingeräumten Rechte als Fürsorgeleistungen bezeichnet worden, auf die Art. 14 GG keine Anwendung finden kann. In dieser Entscheidung wird aber zusätzlich noch geprüft, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften den früheren Beamten eine Rechtsposition verschaffen konnten, die der eines Eigentümers entsprach.
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In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: "Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter." Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil "die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]). Da es nun ein "hergebrachter Grundsatz" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, den der Gesetzgeber zu beachten hat, "daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist", und da Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht gibt (vgl. BVerfGE 8, 1 Leitsatz Nr. 2), ist der Kernbestand des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruches durch Art. 33 Abs. 5 GG in der gleichen Weise gesichert, wie er es durch Art. 14 GG sein würde. In Parallele zu der hier entwickelten Unterscheidung zwischen zulässiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 und Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG schließt das Bundesverfassungsgericht: "Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen Beamtengruppen -- selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- jeweils besonders zu bemessen ist" (BVerfGE 3, 58 [160]). Deshalb konnte das Bundesverfassungsgericht darauf verzichten, Art. 14 GG auf die Ansprüche der Beamten aus ihrem Dienstverhältnis anzuwenden.
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Die auf Beamtenbezüge gemünzte Wendung: "Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Eigentumsgarantie dem Wesen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die auf einer Fürsorgepflicht des Gemeinwesens beruhen, in der Regel nicht gerecht werden kann" (BVerfGE 8, 1 [13]), steht in untrennbarem Zusammenhang mit der abgewehrten "Annahme, der Beamte habe ein wohlerworbenes Recht auf einen summenmäßig fest begrenzten Geldanspruch." Als möglicher Gegenstand der Eigentumsgarantie wird hier aber nicht ein "summenmäßig fest begrenzter Geldanspruch", sondern der Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt angenommen. Ihm würde die Eigentumsgarantie durchaus gerecht, sie könnte sogar gefordert sein. Wenn a.a.O. im Zusammenhang mit Beamtenbezügen von einer "Fürsorgepflicht des Gemeinwesens" gesprochen wird, so kann das nicht in dem Sinne gemeint sein wie in den anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen von Fürsorgeleistungen die Rede ist, die aus der Eigentumsgarantie herausfallen. Auch die herrschende Unterhaltstheorie kann nicht leugnen, daß die Pflicht des Staates zur Unterhaltsgewährung und der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Unterhalt ihre Grundlage darin haben, daß beide verpflichtet sind, ihre ganze Persönlichkeit für ihren Dienstherrn einzusetzen. Darum sind ihre Ansprüche rechtlich anders geordnet und stärker gesichert, als es die Ansprüche auf einseitig vom Staat gewährte wirkliche Fürsorgeleistungen sind.
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Während nun die Weimarer Reichsverfassung in Art. 129 nicht nur die "wohlerworbenen Rechte der Beamten" (Art. 129 Abs. 1 Satz 3), sondern auch die "wohlerworbenen Rechte" der Berufssoldaten (Art. 129 Abs. 4 Satz 1) schützte, fehlt es im Grundgesetz an einer Sondergarantie für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten. Daraus ergibt sich, daß diese dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt werden müssen. Bereits in dem grundlegenden Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts wird darum an mehreren Stellen die Möglichkeit einer Enteignung vorausgesetzt, wenn auch ihr Vorliegen in concreto verneint wird (BVerfGE 3, 288 [S. 324 zu 5a Abs. 1; S. 325 Abs. 3; 333 Abs. 2; S. 341 f.]).
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6. Der vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandene Versorgungsanspruch des Beschwerdeführers bestand über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes trat er unter den Schutz des Art. 14 GG. Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE 3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]). Unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist diese Begründung noch durch den Hinweis auf die in der Eigenart der öffentlich-rechtlichen Ansprüche -- speziell der aus einem Dienst- und Treueverhältnis -- liegende besondere Sozialpflichtigkeit gerade dieses "Eigentums" zu ergänzen.
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7. Die "Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre" durch das G 131 hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) für verfassungsmäßig erachtet, insoweit in jenem Verfahren Bedenken erhoben worden waren. Wenn das Bundesverfassungsgericht bei dieser Prüfung als Maßstab den Art. 33 Abs. 5 GG zugrunde legt (a.a.O. S. 342 ff.), obwohl es grundsätzlich die Nichtgeltung des Art. 33 Abs. 5 GG für das Berufssoldatentum festgestellt hat, so liegt darin kein Widerspruch. Art. 131 GG hat dem Bundesgesetzgeber ganz allgemein den Auftrag erteilt, die zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse von Personen zu ordnen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren. Diese Liquidation der Folgen des Krieges und des Zusammenbruches konnte und sollte für diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich -rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis standen, also für die Beamten und die Berufssoldaten, nur nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen (a.a.O. S. 289 Leitsatz Nr. 7, 335). Insofern hat das Bundesverfassungsgericht den "Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG" auch auf die Berufssoldaten erstreckt. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muß also nach Grundsätzen erfolgen, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen. In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): "Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts -- unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards -- zu sichern (a.a.O. S. 342)." Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er fordert nur, daß die ihm danach zustehende Versorgung auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 gewährt wird.
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8. Die völlige Entziehung des vor dem Zusammenbruch rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 findet, wie dargelegt, im Verfassungsrecht keine Grundlage. Insofern verstößt also das G 131 gegen Art. 14 GG.
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III.
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Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG ist durch alle Maßnahmen der öffentlichen Gewalt verletzt worden, die ihm seinen Versorgungsanspruch versagt haben, also sowohl durch die Bescheide der Verwaltungsbehörden wie durch die Urteile der Verwaltungsgerichte. Sie waren daher nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (BVerfGE 6, 386 [388 f.]). Weil die aufgehobenen Entscheidungen auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhten, war gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG der § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 a.F. insoweit für nichtig zu erklären, als er die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, die bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen worden waren, aber erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten waren, von der Versorgung ausschloß. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG war die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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