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2. Eine Verknüpfung der "amtsgemäßen" Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten mit ihren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Beamten ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums ebensowenig vereinbar wie die Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen.
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3. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG gebietet, daß die Beamtin auch hinsichtlich der Versorgung ihrer nächsten Familienangehörigen dem Beamten gleichzustellen ist.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 11. April 1967
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- 2 BvL 3/62 - | |
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 134 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 13. März 1961 (GVBl. S. 49) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 22. Juni 1962 (GVBl. S. 139), soweit diese Vorschrift den Anspruch des Mannes auf Witwergeld gegenüber dem der Frau auf Witwengeld dem Grunde nach an besondere Voraussetzungen knüpft und ihn der Höhe nach beschränkt, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24 Januar 1962 - III VG Nr. 790/61 -.
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Entscheidungsformel:
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§ 134 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 13. März 1961 (GVBl. S. 49) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 22. Juni 1962 (GVBl. S. 139) verletzt Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes und ![]() ![]() | |
Gründe: | |
A. - I. | |
1. Nach §§ 125, 126 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 13. März 1961 (GVBl. S. 49) erhält die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhestandsbeamten vorbehaltlich der in § 125 enthaltenen Ausnahme Witwengeld in Höhe von 60% des Ruhegehalts.
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Eine gewisse Kürzung des Witwengelds ist für die im Verhältnis zum Ehemann erheblich jüngere Witwe vorgesehen. Die Kürzung entfällt mit fortschreitender Dauer der Ehe (§ 131 HmbBG).
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Demgegenüber lautet die für die Versorgung des Witwers der Beamtin maßgebende Bestimmung des § 134 HmbBG wie folgt:
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Die §§ 125 bis 133 gelten entsprechend für den Witwer oder schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu gewährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als sein Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
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Diese Regelung der Witwerversorgung ist vom Landesgesetzgeber aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) übernommen worden. Das Beamtenrechtsrahmengesetz, das in § 1 die Länder verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis 31. Dezember 1963 unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und der gemeinsamen Interessen von Bund und Ländern den in Kapitel I des Gesetzes enthaltenen bundesrechtlichen Rahmenvorschriften anzupassen, ent ![]() ![]() | |
Der Bundesminister des Innern hat gemäß der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG eingeräumten Ermächtigung am 26. September 1958 Richtlinien zu § 132 BBG erlassen, deren hier bedeutsame Ziffer 1 i.d.F. vom 19. September 1962 (Beil.z.BAnz. Nr. 183 vom 26. September 1962) lautet:
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Lebten die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin in ehelicher Lebensgemeinschaft, so ist im allgemeinen ein 'gesetzlicher Unterhaltsanspruch' des Ehemanns gegen die Beamtin oder Ruhestandsbeamtin anzunehmen, wenn die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten das eigene Einkommen des Ehemanns zu diesem Zeitpunkt übersteigt. Bei schwankendem Einkommen kann ein Durchschnittseinkommen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zugrunde gelegt werden. ... Ergibt sich hiernach ein Unterhaltsanspruch des Ehemanns, so wird Witwergeld gewährt, und zwar in Höhe der Hälfte des gesamten Einkommens zur Zeit des Todes der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, vermindert um das Einkommen des Ehemanns zu diesem Zeitpunkt. Als Hälfte des gesamten Einkommens ist höchstens das gesetzliche Witwengeld, mindestens das Mindestwitwengeld anzusetzen. ... Allgemeine Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge nach dem Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin werden bei der Höhe des Witwengeldes berücksichtigt. ... Änderung des eigenen Einkommens des Witwers nach dem Tode der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin berühren das Witwergeld nicht.
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2. Der Witwer einer Bundesbeamtin wurde erstmals durch § 132 BBG in die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung einbezogen. Eine gleiche Regelung hatte vorher das Landesbeamtengesetz Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) gebracht (§ 123 LBG). Im Deutschen Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) und im früheren Beamtenrecht war hingegen für den Witwer einer Beamtin eine Versorgung nicht vorgesehen.
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II.
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1. Im Ausgangsverfahren macht der Witwer einer 1957 verstorbenen Oberlehrerin, die im Dienst der Stadt Hamburg stand, seinen Anspruch auf Witwergeld aus dem Beamtenverhältnis seiner Ehefrau geltend. Das Personalamt der Stadt Hamburg hatte das Witwergeld zunächst gemäß § 134 HmbBG unter Vorbehalt der nach § 158 Abs. 2 HmbBG noch vom Senat für die Bemessung zu erlassenden Richtlinien auf 46% des Ruhegehalts der Verstorbenen (= 446,21 DM) festgesetzt. Bei dieser Berechnung war das Personalamt davon ausgegangen, daß der Kläger 1957 gegen seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 390,43 DM gehabt habe, berechnet aus der Hälfte des damaligen Gesamteinkommens der Eheleute abzüglich des Einkommens des Witwers. Dem berichtigten Bescheid vom 9. Juli 1961 legte das Personalamt hingegen die zu § 132 BBG erlassenen Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 26. September 1958 (a.a.O.) zugrunde und berechnete so den Versorgungsanspruch des Klägers im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau, nunmehr ausgehend vom gesetzlichen Witwengeld, das nach Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien als Höchstgrenze für die Ermittlung der Hälfte des Gesamteinkommens der Eheleute anzusehen ist, auf 59,29 DM. Das auszuzahlende Witwergeld wurde unter Berücksichtigung der späteren Gehaltserhöhungen zuletzt auf 135,46 DM festgesetzt. ![]() | |
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2. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 134 des Hamburgischen Beamtengesetzes insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar ist, als er den Anspruch des Mannes auf Witwergeld gegenüber dem der Frau auf Witwengeld dem Grunde nach an besondere Voraussetzungen knüpft und ihn der Höhe nach beschränkt.
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Das Gericht ist der Meinung, der Klage nur dann stattgeben zu müssen, wenn die Vorlagefrage zu verneinen ist. Es räumt im Hinblick darauf, daß das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs des Klägers zur Zeit des Todes seiner Ehefrau dem Grunde nach unbestritten ist, aber ein, daß es die gleiche Entscheidung zu treffen habe, wenn § 134 HmbBG auch nur insoweit nichtig ist, als er den Anspruch des Witwers gegenüber dem der Witwe der Höhe nach beschränkt (§ 134 Satz 2 HmbBG).
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Die Verfassungswidrigkeit des den Witwergeldanspruch ein ![]() ![]() | |
III.
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Zu dem Vorlagebeschluß haben sich der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung, der Bayerische Ministerpräsident namens der Bayerischen Staatsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg geäußert. Die Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin haben auf die Entscheidungen ihrer Gerichte zur Vorlegungsfrage (BVerwGE 13, 343; OVG Berlin vom 24. September 1959 - OVG IV B 38.58 -) hingewiesen, der Präsident des Landessozialgerichts Hamburg außerdem auf ähnliche Regelungen der Witwerversorgung im Bundesversorgungsgesetz und in den Sozialversicherungsgesetzen, zu denen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 (BVerfGE 17, 1 ff.; 17, 38 ff.) ergangen sind. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts angeschlossen.
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1. Der Bundesminister des Innern hat lediglich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der mit § 134 HmbBG gleichlautenden Bestimmungen des Bundesrechts (§ 132 BBG, § 78 BRRG) Stellung genommen. Er hält diese Vorschriften für vereinbar mit dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der die Alimentation der Beamtenfamilie sichernden beamtenrechtlichen Versorgung nicht allein und ausschließlich auf den Vergleich der dienstlichen Stellung des Beamten und der Beamtin abstellen müssen; es sei ihm auch nach Art.3 GG unbenommen gewesen, ![]() ![]() ![]() ![]() | |
2. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg geht zunächst auf die Frage der Zulässigkeit der Vorlage ein und weist darauf hin, daß im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 134 HmbBG immer noch die gleichlautende Vorschrift des § 78 BRRG weiter bestehe. Wenn es sich hierbei auch nur um eine Rahmenbestimmung handele, so binde sie doch weiterhin den Landesgesetzgeber und könne deshalb bei der Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht unbeachtet bleiben.
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In der Sache stellt der Senat im wesentlichen die gleichen Überlegungen an, wie sie der Bundesminister des Innern vorgetragen hat.
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3. Auch der Bayerische Ministerpräsident hält die Vorlage für unbegründet, meint aber, daß bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Witwers die durch das Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes bewirkte Änderung des ehelichen Unterhaltsrechts auch insoweit beachtet werden müsse, als nunmehr die Haushaltsführung der Ehefrau Teil der ihr gegenüber ihrem Ehemann obliegenden gesetzlichen Unterhaltspflicht sei. Dieser ![]() ![]() | |
Die Vorlage ist zulässig.
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1. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, daß es der Klage nur dann stattgeben könne, wenn § 134 HmbBG nichtig sei, soweit diese Bestimmung den Witwergeldanspruch des Klägers der Höhe nach vom Umfang seines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig macht. Ob das Gericht bei erweiternder Auslegung des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs "gesetzlicher Unterhaltsanspruch" (vgl. BVerwGE 13, 343) auch ohne Prüfung der Gültigkeit der Gesetzesvorschrift zum gleichen, dem Kläger günstigen Ergebnis kommen könnte, kann dahingestellt bleiben, denn seine andere, mit den Richtlinien zu § 132 BBG und § 134 HmbBG übereinstimmende Auffassung ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar (BVerfGE 2, 181 [191]; st. Rspr.).
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2. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt allerdings voraus, daß nur die in § 134 HmbBG normierte Verknüpfung des Witwergeldanspruchs mit dem "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" des Witwers gegen die verstorbene Beamtin nichtig ist und daß sich das Bundesverfassungsgericht durch das verfassungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auf die allein dem Gesetzgeber zustehende Rechtsetzungsbefugnis und dessen damit verbundene Entschließungsfreiheit nicht gehindert sieht, den in der Vorlage beanstandeten Teil der zur Prüfung gestellten Norm für nichtig zu erklären und so selbst die gesetzliche Anspruchsgrundlage zu erweitern (vgl. BVerfGE 8,28 [36,37,38]; 14,308 [311, ![]() ![]() | |
3. Auch aus § 78 BRRG ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage. Richtig ist zwar, daß mit der Aufnahme dieser dem § 134 HmbBG wörtlich und inhaltlich entsprechenden Vorschrift in das Rahmengesetz die Ausgestaltung der beamtenrechtlichen Witwerversorgung nicht mehr zur Disposition des Landesgesetzgebers stand. Das könnte jedoch allenfalls zur Folge haben, daß § 134 HmbBG unbeschadet seines landesrechtlichen Charakters gleichzeitig als Bundesrecht zu werten wäre (vgl. v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Band 2 1964, S. 1691 Anm. III 4d zu Art. 75; Brenken in DVBl. 1959, 411). Keinesfalls aber würde diese Gesetzesbestimmung im Falle der Nichtigkeit durch § 78 BRRG ersetzt werden, denn die Vorschriften des Kapitels I des Rahmengesetzes, zu denen auch § 78 zählt, erwachsen trotz Ablaufs der dem Landesgesetzgeber eingeräumten Anpassungsfrist nicht in unmittelbar für die Landesbeamten geltendes Recht. Eine daraufhinzielende Vorschrift (§ 121 des Entwurfs eines Ersten Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 4. Juli 1955 - BT-Drucks. II/1953 Nr. 1549 S. 21 -) hat wegen des Widerstands des Bundesrats gestrichen werden müssen (S. 74 a.a.O.). § 78 BRRG kann daher für das Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar Bedeutung gewinnen.
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4. Schließlich kann auch nicht beanstandet werden, daß das vorlegende Gericht die in § 134 Satz 1 2. Halbs. HmbBG enthaltene Voraussetzung für den Witwergeldanspruch, nämlich das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Klägers gegen ![]() ![]() | |
5. Die Vorlegungsfrage bedarf jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt der Einschränkung. Durch den gesetzlichen Begriff "Witwergeld" ist wohl zum Ausdruck gebracht, daß die in § 134 HmbBG getroffene Versorgungsregelung nur insoweit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterstellt wird, als sich aus ihr der Anspruch des Witwers der verstorbenen Beamtin auf Witwergeld ergibt. Die gesetzlichen Voraussetzungen der weiteren, aus § 134 HmbBG herzuleitenden Versorgungsansprüche (Anspruch des Witwers oder des schuldlos oder minderschuldig geschiedenen Ehemannes nach §§ 134, 127 HmbBG auf einen bloßen Unterhaltsbeitrag) werden daher von der zu treffenden Entscheidung nicht berührt. Für das Ausgangsverfahren ist jedoch nur von Bedeutung, ob das Witwergeld des beim Tode der Beamtin in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers entsprechend seinem Unterhaltsanspruch begrenzt werden kann. Wenn auch im herkömmlichen Beamtenrecht eine besondere Regelung des Versorgungsanspruchs der getrennt lebenden Witwe nur in den Fällen vorge ![]() ![]() | |
§ 134 HmbBG ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig, soweit er die beamtenrechtliche Versorgung des in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwers - im Gegensatz zur Versorgung der Beamtenwitwe - dem Grunde und der Höhe nach vom Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Witwers gegen seine verstorbene Ehefrau abhängig macht.
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1. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts besteht die beanstandete, mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht zu vereinende gesetzliche Schlechterstellung des Witwers einer Beamtin darin, daß diesem insgesamt lediglich der beamtenrechtlich "angemessene Unterhalt" zugestanden werde, dieser Unterhalt aber schon dann gewährleistet sei, wenn der hinterbliebene Ehemann unter Einrechnung seines eigenen Einkommens über einen Betrag verfügen könne, welcher der vom Gesetzgeber für die in der Regel bedürftige Beamtenwitwe vorgesehenen Pension (§ 126 HmbBG) entspreche. In der Tat wäre die Ungleichheit der Regelung von Witwen- und Witwerversorgung zum Nachteil der verstorbenen Beamtin und ihres hinterbliebenen Ehemannes bei dieser, im Ergebnis den amtlichen Richtlinien zu § 134 HmbBG und zu § 132 BBG entsprechenden Auslegung der Gesetzesvorschrift augenfällig. Indessen ist weder unmittelbar aus § 134 HmbBG noch aus der Systematik des Gesetzes zu entnehmen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Witwers, nach dem das zu gewährende Witwergeld zu bemessen ist (§ 134 Satz 2 HmbBG), entsprechend dem ersichtlich nach beamtenrechtlichen Erwägungen aus ![]() ![]() | |
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß auch ein "gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Ehemanns" im Sinne des § 134 HmbBG, § 78 BRRG, § 132 BBG immer begründet und schon deshalb die Beschränkung der Witwerversorgung dem Grunde nach (Anknüpfung an das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruchs) gegenstandslos sei (vgl. Brühl, FamRZ 1957, 401 [402]; Unterhaltsrecht 1960 S. 216; Hefele-Schmidt, Kommentar zum Bayerischen Beamtengesetz 1960 Anm. 1 b, d zu Art. 145). Eine solche Auffassung würde der beamtenrechtlichen Zweckbestimmung der Gesetzesvorschrift nicht gerecht, die ersichtlich als Einschränkung gedacht ist und die Versorgung des Witwers von einer bestimmten Bedarfslage abhängig machen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher aus dieser besonderen Zielsetzung der die Witwerversorgung regelnden Normen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 844 Abs. 2 BGB (Schadensersatzanspruch des Unterhaltsberechtigten wegen Tötung des gesetzlich zur Unterhaltsleistung Verpflichteten) den "gesetzlichen ![]() ![]() | |
Bei dieser Auslegung wird allerdings nicht hinreichend beachtet, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Ehemannes im Sinne des § 132 BBG, § 134 HmbBG, anders als das Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden Unterhaltsleistung" im Sozialversicherungs- und Kriegsopferversorgungsrecht, nicht nur Voraussetzung für das Entstehen des beamtenrechtlichen Witwergeldanspruchs ist, sondern zugleich die Bemessungsgrundlage für diesen Anspruch darstellt (§ 132 Satz 2 BBG, § 134 Satz 2 HmbBG). Es kann aber nicht Sinn des Gesetzes sein, auch den Teil des Familienunterhalts bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs des Witwers zu berücksichtigen, den die verstorbene Beamtin für die nach ihrem Tod aus eigenem Recht versorgungsberechtigten Kinder (Waisengeld nach §§ 126 ff. BBG, §§ 128 ff. HmbBG) geleistet hat. Nach § 132 BBG, § 134 HmbBG soll vielmehr die vom Dienstherrn zu gewährende Versorgung des Witwers allein den Ausfall des Beitrags ersetzen, der von der verstorbenen Beamtin in Erfüllung ihrer bürgerlich-rechtlichen Pflicht, zum gemeinsamen Familienunterhalt beizusteuern, zugleich für den Unterhalt ihres Ehemannes aufzubringen war.
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So gesehen ist es sinnvoll, wenn sowohl § 132 BBG als auch § 134 HmbBG bestimmen, daß die gesamten beamtenrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Witwen- und Waisengeld entsprechend für den Witwer gelten. Ob die danach gebotene Gesamtwürdigung zu einer noch engeren Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "gesetzlichen Unterhaltsanspruchs" - etwa im Sinne der Stellungnahmen des Bundesministers des Innern und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg - führt, mag dahingestellt bleiben, denn hier genügt es festzustellen, daß auch bei Berücksichtigung der heute grundsätzlich gleichen Unterhaltspflichten der Ehepartner keine Möglichkeit besteht, die den beam ![]() ![]() | |
2. Diese vom Gesetzgeber ersichtlich gewollte Ungleichheit verstößt im Hinblick auf einen bei der Regelung der beamtenrechtlichen Versorgung zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gegen das Gebot der Gleichberechtigung.
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Art. 3 Abs. 2 und 3 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und setzt damit der dort eingeräumten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers feste Grenzen. Eine verschiedene Behandlung von Mann und Frau in der Rechtsordnung ist danach nur erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten ![]() ![]() | |
a) Die gesetzliche Differenzierung könnte allerdings dann vertretbar sein, wenn es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht meint, bei der Hinterbliebenenversorgung nur um "Zuwendungen" des Dienstherrn handelte, die in keinem Abhängigkeits-, insbesondere aber nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zur Dienstleistung des verstorbenen Beamten stehen (BVerwGE 13, 343 [360]), und die nur deshalb gewährt werden, weil der Dienstherr in die Unterhaltspflichten des verstorbenen Bediensteten gegenüber seiner Familie eintritt (vgl. BVerfGE 17, 1 [8 f., 17 ff.]). In diesem Falle wäre in der Tat dem Gesetzgeber eine Orientierung nach dem jeweiligen konkreten Alimentationsbedürfnis der Versorgungsberechtigten erlaubt. Eine solche Auffassung wird jedoch dem Sinngehalt der hergebrachten beamtenrechtlichen Versorgungsregelung, auch unter dem Blickwinkel der herrschenden Alimentationstheorie, nicht gerecht. Die öffentlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem Ruhestandsbeamten und den versorgungsberechtigten Familienangehörigen ist in ihrer überkommenen Ordnung ebensowenig eine Sozialhilfe des Staates wie die Besoldung des aktiven Beamten selbst. Deshalb können die Grundsätze, die für die der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates entspringenden einseitigen Sozialleistungen gelten (vgl. z.B. §§ 1, 2, 4 ff., 11 Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 [BGBl. I S. 815]), hier nicht herangezogen werden. Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Sie sind zwar kein Entgelt im Sinn einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht aber, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Besoldung und Versorgung sind demnach in ihrer Ausgestaltung als eigenständige, unverzichtbare Unterhaltsrechte - die Versorgungsansprüche zunächst in der Form unverzichtbarer Anwartschaft (§ 50 Abs. 3 BRRG; §§ 86 Abs. 2, 158 Abs. 3 Satz 2 HmbBG) - die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses im Interesse des Dienstherrn selbst garantierte Gegenleistung, um den Beamten von der der Ehe- und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen, auch für die Zeit nach seinem Tode, freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (vgl. hierzu Gerber, AöR NF 18, S. 68 ff.). Nur so läßt sich auch rechtfertigen, daß sich der Dienstherr zu Lebzeiten des Beamten auf die Alimentation der Beamtenfamilie beschränkt, also lediglich die für eine standesgemäße Lebenshaltung hinreichenden Mittel zur Verfügung stellt und damit dem Beamten keine Möglichkeit bietet, selbst seine und seiner Hinterbliebenen Altersversorgung zu veranlassen (vgl. hierzu die Ausführungen des Bundesministers des Innern zur Begründung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der 185. Sitzung des BT am 16. Januar 1952 [Sten.Prot. S. 7843] und die entsprechenden Ausführungen im Reg.Entwurf [BR-Drucks. 562/51 S.60]). Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937, 2531 Nr.27; RGZ 171, 193). Der Dienstherr tritt also nicht in die unterhaltsrechtliche Position des ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |
In all diesen Fällen wird der Frage nach der Unterhaltsverpflichtung und den Unterhaltsleistungen des Verstorbenen sowie deren Umfang zu Recht entscheidende Bedeutung beigelegt. Für die Versorgung der hinterbliebenen Beamtenfamilie aber kommt es darauf nicht an, denn hier geht es nicht bloß darum, den Ausfall der Unterhaltsleistungen des Bediensteten zu ersetzen, sondern auf Grund eigenständiger Verpflichtung weiterhin ausreichende Mittel für den standesgemäßen Unterhalt der Familie zur Verfügung zu stellen. Darin liegt auch der grundsätzliche Unterschied zur Kriegsopferversorgung, die vornehmlich als Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Kriegstodes des Beschädigten gedacht ist und nur eine Beihilfe zur Bewältigung dieser Folgen darstellen soll. Es liegt deshalb auf der Hand, daß die auf jenem Rechtsgebiet zur Frage der Hinterbliebenenversorgung entwickelten Grundsätze (BVerfGE 17, 38 [47 f.]) nicht auf die beamtenrechtliche Versorgung der Familie des Bediensteten übertragen werden können.
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Ersichtlich in Rücksicht auf diese Grundzüge des überkommenen Beamtenversorgungsrechts geht der Gesetzgeber davon aus, daß die versorgungsberechtigten Waisen und die Witwe eines Beamten im Zeitpunkt seines Todes eigenes, möglicherweise dessen Bezüge übersteigendes Einkommen haben können. Er verzichtet jedoch grundsätzlich auf eine Anrechnung dieses Einkommens, wenn es nicht aus öffentlichen Mitteln fließt, und beläßt selbst in diesem Falle die Versorgungsbezüge ungekürzt, solange nicht eine bestimmte Höhe des Gesamteinkommens erreicht wird. Dies ergibt sich unmittelbar aus der in den §§ 158, 160 BBG, §§ 160, 162 HmbBG enthaltenen Ruhensregelung, die im wesentlichen den seit jeher für die Ruhestandsbeamten, Witwen und Waisen geltenden Anrechnungsvorschriften entspricht (vgl. § 57 Nr. 2 Reichsbeamtengesetz v. 31. März 1873 [RGBl. S. 61], § 27 PreußBeamtenpensionsgesetz v. 27. März 1872 [GS S. 268] und ![]() ![]() | |
b) Ist aber danach die in der Regel vom Dienstherrn selbst zu gewährende standesgemäße Alimentation der Hinterbliebenen des Beamten in ihrer Verknüpfung mit dem Ruhegehalt und damit auch mit dem letzten Amtsgehalt des Verstorbenen (vgl. auch § 52 Abs. 2 GG 131) ebenso wie die Besoldung des Beamten und die Versorgung des Ruhestandsbeamten die nach Befähigung, Eignung und fachlichen Verdiensten bemessene Gegenleistung aus dem Beamtenverhältnis, die die ganze Persönlichkeit und Arbeitskraft des Bediensteten dem Aufgabenbereich des Berufsbeamtentums sichern soll, so können für die Versorgung des Witwers der Beamtin keine anderen Grundsätze gelten.
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c) Ausschlaggebend allein ist die Amtsstellung der Beamtin, die heute ganz der des Beamten angeglichen ist. Auch die verheiratete Beamtin ist im Unterschied zum früheren Recht (Brand, Beamtenrecht, 1928 S. 85; §§ 63 ff. DBG) nunmehr grundsätzlich lebenslang in das seitens des Dienstherrn unkündbare Beamtenverhältnis einbezogen. Sie hat die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 33 Abs. 2 GG), die gleichen hoheitsrechtlichen Funktionen auszuüben und die gleiche Verantwortung zu tragen wie der männliche Bedienstete in entsprechender Amtsstellung. Beider Pflichtenkreise decken sich vollständig, und diese Übereinstimmung der Anforderungen an eine gefestigte, den berufs ![]() ![]() | |
Dem kann man nicht mit dem Hinweis auf die frühere Ausschließung des Witwers von der Hinterbliebenenversorgung begegnen, nachdem der Gesetzgeber selbst in verfassungsrechtlich gebotener Fortentwicklung des Beamtenrechts (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) die völlige status- und besoldungsmäßige Angleichung verwirklicht und sich damit von der Grundlage jener Regelung, nämlich der generellen Minderbewertung der außerhäuslichen Frauenarbeit sowie den auch in der traditionsbildenden Zeit kaum zu überwindenden Vorbehalten gegenüber der vollen Eingliederung der verheirateten Frau in den Beamtenberuf, distanziert hat. Entscheidend ist, daß aus beamtenrechtlicher Sicht die Versorgung des Bediensteten und seiner Familie in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Besoldung und dem Dienstverhältnis steht, insoweit aber keinerlei Unterschiede zwischen der Situation des Beamten und der der Beamtin zu erkennen sind, mit denen sich die gesetzliche Differenzierung der Witwen- und Witwerversorgung rechtfertigen ließe. Der gleichen, auf den Familienstand zugeschnittenen Alimentation zu Lebzeiten der Beamtin entspricht allein die gleiche, in bestimmter Relation zum Ruhegehalt stehende Versorgung ihrer Hinterbliebenen, mithin auch des Witwers. Die Frage, ob und in welcher Höhe im konkreten Falle Leistungen der Verstorbenen für den Familienunterhalt ausfallen, kann hier ebensowenig Bedeutung erlangen wie die nach Verschiedenheiten in der sozialen Position von Mann und Frau innerhalb der Familiengemeinschaft. Dies um so weniger, als gerade die Neuregelung des Familienunterhaltsrechts die frühere, gesetzestechnisch bedingte Aufspaltung des einheitlichen Familienunterhalts in individuelle, teils nach der persönlichen Bedürftigkeit ausgerichtete Einzelansprüche beseitigt und damit bestätigt hat, daß auch die Ehefrau auf Grund ihrer Eingliederung in die enge, alle Lebens ![]() ![]() | |
Danach mußte der Gesetzgeber bei der Regelung der Versorgung der Witwe eines Beamten davon ausgehen, daß auf ihre Versorgungsbezüge private Einkünfte nicht angerechnet werden dürfen. Dementsprechend hat der hamburgische Gesetzgeber eine Regelung getroffen, nach der für die auf Grund eigenen privaten Einkommens nicht im Sinne des § 134 HmbBG unterhaltsberechtigte und auch nicht unterhaltsbedürftige Witwe des Beamten ausdrücklich eine Versorgung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 160 HmbBG).
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3. An der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung scheitert auch von vornherein ein Vergleich mit der Sozialversicherung. Deren Rentenleistungen für die - trotz gleicher Beiträge - mitversicherten Familienangehörigen werden gerade erst durch einseitige, allein aus sozialen Gründen gewährte Staatszuschüsse ermöglicht; sie sind deshalb auch als Leistungen der darreichenden Verwaltung (der die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung nicht zugerechnet werden ![]() ![]() | |
4. Die einschränkende Regelung der beamtenrechtlichen Witwerversorgung ist schließlich auch nicht, wie der Bundesminister des Innern meint, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG als einer übergreifenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu rechtfertigen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist. In diesen Bereich fällt aber auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmen oder beruflich tätig sein will. Eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau "ins Haus zurückzuführen", wäre deshalb verfassungswidrig. Um so weniger kann eine aus anderem Grund bereits mit der Verfassung unvereinbare gesetzliche Regelung mit einer solchen mittelbaren Zielsetzung legitimiert werden (BVerfGE 6, 55 [81 f.]).
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5. Aus alldem folgt:
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Art. 3 Abs. 2 und 3 GG gebietet, daß die Beamtin auch hinsichtlich der Versorgung ihrer nächsten Familienangehörigen dem Beamten gleichzustellen ist, daß also dem bei ihrem Tode in ehelicher Gemeinschaft lebenden Witwer ebenso wie der Beamtenwitwe der angemessene Unterhalt vom Dienstherrn selbst zu ![]() ![]() | |
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen
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