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des Zweiten Senats vom 07. Januar 1981
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- 2 BvR 401, 606/76 - | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. - 21 der ..., Richter am Amtsgericht, Landgericht, Vorsitzender Richter am Landgericht - 2 BvR 401/76 - , des Herrn Sch..., Richter am Oberlandesgericht, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Otto Grosse, Adolf Voigt, Joachimstaler Straße 15, Berlin 15 - 2 BvR 606/76 - gegen das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), soweit es auch für die Richter des Landes Hessen Geltung beansprucht.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe | |
A. | |
Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 die Regelungen des hessischen Richterbesoldungsgesetzes außer Kraft setzen und die dort ausgewiesene Besoldungsordnung zum Nachteil der hessischen Richter ändern konnte.
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I.
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1. Die Beschwerdeführer der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren sind Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Dienste des Landes Hessen. Sie gehörten den Besoldungsgruppen (BesGr) R 1 und R 2 an und wurden bis zum 30. Juni 1975 nach Maßgabe der Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte (im folgenden: hess. Richterbesoldungsgesetz) vom 4. März 1970 (GVBl. I S. 201), zuletzt in der Fassung des § 3 des Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienstbezügen und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (4. BBesEG) vom 6. August 1975 (BGBl I S 2089), besoldet. Dieses Gesetz wies nach seinem Wortlaut nur noch die drei Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 aus. Die BesGr R 1 und R 2 ![]() ![]() | |
In die BesGr R 1 waren eingestuft alle Richter eines "unteren" Landgerichts (Amtsgericht, Landgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht), in die BesGr R 2 alle Richter an einem "oberen" Landesgericht (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht, Landessozialgericht, Verwaltungsgerichtshof und Hessisches Finanzgericht) sowie die Richter am Landgericht und am Verwaltungsgericht als ständige Vorsitzende einer Kammer. Zur BesGr R 3 gehörten die Richter an einem "oberen" Landesgericht als ständige Vorsitzende eines Senats. Alle übrigen besoldungsrechtlichen "Abstufungen" wurden durch die Gewährung von ruhegehaltfähigen Amtszulagen, die als Bestandteil des Gehalts galten, vorgenommen. So erhielten aufsichtsführende Richter oder Präsidenten eines der "unteren" Landesgerichte oder deren ständige Vertreter ruhegehaltfähige Zulagen von ursprünglich zwischen 150,- und 1.000,- DM; Präsidenten und Vizepräsidenten eines "oberen" Landesgerichts erhielten ruhegehaltfähige Zulagen zwischen ursprünglich 200,- und 1.050,- DM.
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2. Das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1975 aufgehoben und ersetzt durch die Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Art. IX § 14 Abs. 1, Art. XI § 3 Abs. 1 - BGBl. I S. 1173 [1249, 1253]). Damit sollte, wie § 1 Abs. 1 Nr. 2 BBesG ausweist, durch entsprechende Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes eine bundeseinheitliche ![]() ![]() | |
Nach § 18 BBesG gilt für Beamte, Richter und Soldaten gleichermaßen der Grundsatz, daß ihre Funktionen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind, die ihrerseits nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Nach § 19 BBesG bestimmt sich das Grundgehalt des Richters wie das des Beamten und des Soldaten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Im übrigen enthält der 4. Unterabschnitt des 2. Abschnittes ("Grundgehalt") Sondervorschriften für Richter und Staatsanwälte. Danach sind die Ämter der Richter und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen in der "Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III)" geregelt und ihre Grundgehaltssätze in der Anlage IV ausgewiesen (§ 37). Wie nach der bisherigen hessischen Regelung steigt das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter (ab R 3) vorsieht, nach Lebensaltersstufen an, beginnend mit dem vollendeten 31. Lebensjahr und endend mit dem 49. Lebensjahr; nur für den Fall, daß der Richter oder Staatsanwalt erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt wird, wird für die Berechnung des Grundgehalts sein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat (§ 38 Abs. 1 und 2 BBesG). - Die Vorschriften des 4. Abschnittes über Zulagen für herausgehobene Funktionen (Amtszulagen und Stellenzulagen) gelten dagegen gleichermaßen für Beamte, Richter und Soldaten; sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. ![]() | |
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3. a) Aufgrund der angeführten Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes haben sich die den Beschwerdeführern des Verfahrens 2 BvR 401/76 zustehenden monatlichen Amtsbezüge gegenüber ihrer früheren Besoldung nach dem hess. Richterbesoldungsgesetz um einen Betrag zwi ![]() ![]() | |
b) Bei dem Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 trat keine Verringerung der ihm im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neure ![]() ![]() | |
II.
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1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die die Besoldung der Richter des Landes Hessen betreffenden Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes. Zur Begründung tragen sie vor:
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Aufgrund der am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Neuregelung der Besoldung der Richter auch des Landes Hessen durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz hätten sich ihre Amtsbezüge gegenüber der ihnen nach dem hess Richterbesoldungsgesetz zustehenden Besoldung erheblich verringert, nämlich zwischen 51,84 DM und 155,36 DM. Die im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz vorgesehene Überleitungszulage in Höhe dieses Differenzbetrags stelle keinen Ausgleich dar, da sie nach spätestens zwei Jahren voll aufgezehrt sei, so daß dann eine effektive Minderung der Besoldung eintrete. Diese Minderung werde auch durch die ab dem 49. Lebensjahr eintretende geringfügige Besoldungsverbesserung nicht wettgemacht. Damit verletze die Besoldungsneuregelung für Richter im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz die Beschwerdeführer einmal in ihrem durch Art. 14 GG geschützten Besitzstand, weiter in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung mit denjenigen öffentlichen Bediensteten, für die das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz ![]() ![]() | |
Daß die fraglichen Vorschriften des Zeiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes jedenfalls in bezug auf die Richter des Landes Hessen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ungültig seien, ergebe sich im übrigen aus folgendem: Das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz habe das hess. Richterbesoldungsgesetz - ungeachtet der Aufhebungsvorschrift des Art. IX § 14 - nicht außer Kraft setzen können, da es sich bei dem hess. Richterbesoldungsgesetz um ein besonderes Richter-Besoldungsgesetz im Sinne von Art. 98 Abs. 3 GG gehandelt habe, das folglich nur durch ein besonderes Richter-Besoldungsgesetz des Bundes habe außer Kraft gesetzt werden können; den Anforderungen an ein solches besonderes Richter-Besoldungsgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht sie in seinem Urteil über die Vereinbarkeit des hess Richterbesoldungsgesetzes mit Bundesrecht vom 15. November 1971 (BVerfGE 32, 199 [213ff.]) aufgestellt habe, genüge das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz aber nicht. Vielmehr bilde es mit seinen zahlreichen Besoldungsgruppen, die zudem betragsmäßig weitgehend den Besoldungsgruppen für Beamte entsprächen, lediglich einen "Abklatsch" des Beamten-Besoldungsrechts; dies komme nicht nur in der räumlichen Verbindung eines weitestgehend einheitlichen Besoldungsgesetzes für Beamte und Richter, sondern u.a. auch darin zum Ausdruck, daß die Richter nicht mehr besondere "Amtsbezüge", sondern wie die Beamten wiederum "Dienstbezüge" erhielten. Allein der Umstand, daß nunmehr auch der Bundesgesetzgeber für Richter das Besoldungsdienstalter durch das Lebensalter ersetzt habe, mache die Bundes-Richterbesoldung nicht zu einer besonderen, eigenständigen Richter-Besoldung im Sinne von Art. 98 GG.
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An dem Erfordernis eines besonderen Bundes-Richterbesoldungsgesetzes zur Ablösung des besonderen hess Richterbesoldungsgesetzes habe auch die dem Bund (nämlich zusätzlich zu ![]() ![]() | |
2. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 sieht sich durch die neue Besoldungsregelung schlechter gestellt, weil seine Bezüge als Richter am Oberlandesgericht bei Fortgeltung des hessischen Richterbesoldungsrechts höher wären als die nach Bundesrecht.
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Wie die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 401/76 fühlt er sich in seinen Grundrechten bzw grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, 14 und 33 Abs. 5 GG verletzt. Darüber hinaus rügt er die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG. In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde stellt er zusätzlich darauf ab, daß die durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz neu eingeführte Richterbesoldung auch mit den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 26, 79 aufgestellten Maßstäben unvereinbar sei. Die insgesamt zehn Besoldungsgruppen sowie die außer ![]() ![]() | |
III.
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1. Der Bundesminister des Innern hat zu der Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen: Grundrechte der Beschwerdeführer seien nicht verletzt. Art. 14 GG scheide als Maßstab aus, weil insoweit die speziellere Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG vorgehe. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 33 Abs. 5 GG sei nicht feststellbar.
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Der Bundesgesetzgeber habe mit dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz eine bundeseinheitliche neue Richterbesoldung geschaffen, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein "besonderes" Richter-Besoldungsgesetz genüge; denn das Gesetz habe die Richter-Besoldung von der Struktur des allgemeinen Besoldungsrechts gelöst und sie der besonderen Stellung der Richter entsprechend selbständig geordnet. So stelle die Besoldungsordnung R auf die Einheit des Richteramtes ab und knüpfe an den organisatorischen Aufbau der Gerichte und die gerichtsverfassungsrechtlich vorgesehenen Richterämter an. Sie kenne im Prinzip nur fünf Grund-Besoldungsgruppen für Richter, unterschieden nach Richtern und Vorsitzenden Richtern sowie nach Richtern erster, zweiter und dritter Instanz. Soweit sie für die Ämter der Gerichtspräsidenten, deren ständige Vertreter sowie für aufsichtsführende Richter und deren ständige Vertreter besondere Besoldungsgruppen vorsehe, handele es sich im Vergleich zur hessischen Regelung lediglich um eine formale Abweichung. Die hessische Zulagenregelung habe den Rahmen herkömmlicher Zulagen gesprengt und in Wahrheit einen Gehaltsanteil vorgesehen, der die Differenz mehrerer Besoldungsgruppen abgedeckt habe. Insoweit diene die Neuregelung der Klarstellung. Auch sie knüpfe im übrigen wie die frühere hessische Regelung bei Richtern mit aufsteigenden Gehältern (R 1 und R 2) an das ![]() ![]() | |
Mit dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz habe der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 74a Abs. 1 und 4 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für die Richter-Besoldung erkennbar umfassend Gebrauch gemacht mit dem Ziel der bundeseinheitlichen Neuordnung. Damit sei den Ländern die Möglichkeit einer eigenen Regelung genommen. Das hess Richterbesoldungsgesetz sei durch die bundesrechtliche Regelung abgelöst worden, seine Aufhebung sei wirksam.
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Die Beschwerdeführer würden nicht etwa dadurch in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt, daß der Bundesgesetzgeber mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der vorhandenen unterschiedlichen Besoldung von der im Lande Hessen bestehenden höheren Besoldung abgewichen sei; denn ohne die Möglichkeit zu solchen Abweichungen sei eine als notwendig erkannte grundlegende Reform des Besoldungsrechts nicht durchzuführen. Die neue, übergreifende Regelung sei sachlich gerechtfertigt. Der Bundesgesetzgeber habe den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit, der gerade im Bereich des Besoldungsrechts verhältnismäßig weit gespannt sei, nicht überschritten. Der Anspruch des Betroffenen auf Erhaltung des erdienten Gehalts sei durch die Gewährung einer Überleitungszulage gewahrt, auch wenn diese durch spätere Gehaltserhöhungen infolge Aufsteigens in eine andere Lebensaltersstufe aufgezehrt werde.
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2. Die Stellungnahme des Hessischen Ministerpräsidenten entspricht in ihren wesentlichen Zügen der des Bundesministers des Innern. Der Hessische Ministerpräsident ist der Auffassung, daß das Grundgesetz jedenfalls nach Einfügung des Art. 74a kein besonderes Richter-Besoldungsgesetz mehr fordere und daß deshalb der Bundesgesetzgeber frei sei in seiner Entscheidung, ob er für die Richter eine besondere Besoldung vorsehe oder ihre Besoldung in Anlehnung an die Beamtenbesoldung regele. Wenn ![]() ![]() | |
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
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Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 und Art. 33 Abs. 5 GG, also die Verletzung von Grundrechtsbestimmungen und grundrechtsgleichen Rechten, die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Sie tragen dazu einen Sachverhalt vor, nach dem es jedenfalls möglich ist, daß sie durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz in ihrem Recht auf eine angemessene Alimentierung beeinträchtigt sind.
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Die Beschwerdeführer können auch geltend machen, durch die sie betreffenden Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzt zu sein. Die am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Neuregelung der Besoldung der im Dienste des Landes Hessen stehenden Richter wirkte sich für die Beschwerdeführer spätestens in dem Augenblick unmittelbar belastend aus, in dem die durch die Übergangsvorschrift des Art. IX § 11 2. BesVNG vorgesehene Überleitungszulage in Höhe der Differenz zum bisherigen Gehalt aufgezehrt wurde (z.B. als Folge der Erhöhung des Grundgehalts infolge Aufsteigens in eine höhere Lebensaltersstufe) oder auf andere Weise entfiel, so daß ![]() ![]() | |
Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch unbegründet.
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I.
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Da sich die Beschwerdeführer gegen eine Minderung ihrer Richter-Amtsbezüge durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz wenden, kommt als verletzte Vorschrift des Grundgesetzes vorrangig Art. 33 Abs. 5 GG in Betracht, der ihnen einen grundrechtsähnlichen Anspruch auf Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts durch den Gesetzgeber, folglich auch durch den Besoldungsgesetzgeber, einräumt. Die Verfassungsbeschwerden hätten aber nicht nur dann Erfolg, wenn der Bundesgesetzgeber bei Erlaß des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes die den hergebrachten Grundsätzen zu entnehmenden inhaltlichen Anforderungen an richterrechtliche Regelungen nicht beachtet hätte, sondern auch dann, wenn er nach dem Grundgesetz für den Erlaß dieses Besoldungsgesetzes nicht zuständig gewesen wäre. Im Rahmen der zulässigen Verfassungsbeschwerden kann das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angegriffenen Normen auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen (BVerfGE 53, 366 [390]) m.w. Nachw.).
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II.
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1. Der Bundesgesetzgeber hat durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz das Hessische Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte wirksam aufgehoben und die Besoldung auch der im Dienste des ![]() ![]() | |
a) Seit der Einfügung des Art.. 74a in das Grundgesetz durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf die Besoldung und Versorgung aller in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit ihm nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG - hinsichtlich der Bundesbediensteten - die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. Der Bundesgesetzgeber kann seitdem auch die Besoldung der Beamten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände regeln. Nach Art. 74a Abs. 4 Satz 1 GG gilt dies "entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter". Der Bundesgesetzgeber ist danach hinsichtlich der Besoldung und Versorgung der Richter in den Ländern, deren Rechtsstellung im übrigen nach Art. 98 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG "durch besondere Landesgesetze zu regeln" ist, nicht mehr auf den Erlaß von Rahmenvorschriften beschränkt; er konnte jetzt auch ein Bundesbesoldungsgesetz für Landesrichter erlassen, das das hess. Richterbesoldungsgesetz ablöste (BVerfGE 32, 199 [211]).
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Ob diese Voll-Kompetenz des Bundes zur bundeseinheitlichen Regelung der Besoldung auch der Landesrichter und der damit notwendigerweise verbundenen Ablösung auch der "besonderen" Richterbesoldungsgesetze der Länder (vgl. BVerfGE a.a.O. [216]) in Anbetracht der in Art. 97 und Art. 98 GG festgeschriebenen Sonderstellung der Richter voraussetzt, daß der Bundesgesetzgeber eine eigenständige, von der Beamtenbesoldung prinzipiell abgehobene Richterbesoldung schafft, kann dahinstehen. Die im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz getroffene Regelung für Richter erfüllt jedenfalls auch diese Voraussetzung. ![]() | |
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterscheidet sich die Neuregelung der Richterbesoldung im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz von jener hessischen, als eigenständige Landesrichterbesoldung anerkannten Regelung nur unwesentlich. Soweit die Abweichungen auf den ersten Blick erheblich und prinzipieller Art. erscheinen, zeigt eine nähere Prüfung, daß sie überwiegend unmittelbar durch das mit der Neuordnung der Richterbesoldung verfolgte Ziel des Bundesgesetzgebers bedingt sind, eine bundeseinheitliche Richterbesoldung zu schaffen, die sowohl für alle Bundesrichter als auch für alle Landesrichter in sämtlichen Bundesländern gelten soll und die sich außerdem als Besoldungsregelung dem allgemeinen Besoldungsgefüge, für dessen Ausgestaltung der Bund seit der Einfügung des Art.. 74a in das Grundgesetz eine besondere Verantwortung trägt, einpassen muß.
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Zu den Abweichungen der neuen bundeseinheitlichen Richterbesoldung von der Regelung im Hessischen Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte läßt sich in einzelnen folgendes feststellen:
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aa) Sah das hessische Gesetz für Richter im Grundsatz nur noch drei Besoldungsgruppen (R 1, R 2 und R 3) vor, so sind es nach der Bundesregelung im Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz im Grundsatz auch nur fünf ![]() ![]() ![]() ![]() | |
bb) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Vielzahl der Abstufungen innerhalb der Richterbesoldung, die von R 1 bis R 10 reicht und durch unterschiedliche Zulagen zu den einzelnen Besoldungsgruppen noch erheblich erhöht wird, beanstanden, ist vorweg zu bemerken: Die Bestimmungen des IX. Abschnitts des Grundgesetzes über "die Rechtsprechung", Art. 92ff. GG, enthalten keinen Verfassungsauftrag an den für die Regelung der Gerichtsverfassung (vgl. Art. 74 Nr. 1 GG) zuständigen Bundesgesetzgeber, die im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes vorhandene, in ihren Grundzügen und in ihrem Aufbau überkommene Gerichtsorganisation wesentlich zu ändern. Das gilt nicht nur hinsichtlich der von der Verfassung selbst festgelegten Unterscheidung zwischen Bundesgerichten einerseits und Gerichten der Länder andererseits (Art. 92 GG) und auch nicht allein für die in Art. 95 Abs. 1 GG normierte Aufgliederung der Rechtsprechung in eine ordentliche, eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine Finanzgerichtsbarkeit, eine Arbeitsgerichtsbarkeit und eine Sozialgerichtsbarkeit; es gilt vielmehr ebenso für die Einstufung der Gerichte der Länder in erstinstanzliche und zweitinstanzliche Gerichte, für die Zusammensetzung von kollegialen Spruchkörpern mit ![]() ![]() | |
Die bundeseinheitliche Neuregelung der Richterbesoldung will ersichtlich diesen Vorgegebenheiten genügen und gleichzeitig den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE a.a.O.) entsprechen. Der Bundesgesetzgeber hat jeder der in der Besoldungsordnung R vorgesehenen zehn Besoldungsgruppen besondere Grundgehaltssätze zugeordnet, die von denen der Besoldungsordnungen A und B abweichen. Die Schaffung von zehn anstelle von drei Besoldungsgruppen, wie sie die hessische Regelung vorsah, hat keine wesentliche Änderung gebracht; sie hat nur das System von Zulagen in all seiner Vielgestaltigkeit zurückgeführt auf Besoldungsgruppen, die der vorgegebenen Verschiedenheit der Aufgabenbereiche und Verantwortungsbereiche der Bundesrichter und Landesrichter angemessen sein sollen. Darüber hinaus sind offensichtlich im Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an die Bereitstellung von besoldungsrechtlich herausgehobenen Stellen für Richter mit zusätzlichen Funktionen der Gerichtsverwaltung gegenüber dem bisherigen Recht teilweise nicht unerheblich angeho ![]() ![]() | |
b) Ob die Neuregelung der Richterbesoldung in jeder Einzelheit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, kann dahinstehen. Das gilt auch für die im Gesetz vorgesehene, verschiedenartig abgestufte Abgeltung der nichtrichterlichen Funktionen der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht, die zusätzlich zu den richterlichen Aufgaben, die durch die den "Richter-Kernämtern" zugeordneten BesGr R 1, R 2, R 3, R 6 und R 8 erfaßt sind, wahrgenommen werden. Sie mag noch einer weiteren Einpassung in den für das Richterbesoldungsrecht vom Grundgesetz gespannten Rahmen bedürfen.
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Bei der hessischen Regelung, die insgesamt nur drei "Richter-Kernämter" und konsequent auch nur drei Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 vorsah, während alle nichtrichterlichen Funktionen ausschließlich durch Zulagen abgegolten wurden, war es - auch von der Konzeption her - möglich, daß die Besol ![]() ![]() | |
2. Die durch das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz bewirkte Ablösung der hessischen Richterbesoldung und die damit verbundene Anpassung der Dienstbezüge der Beschwerdeführer an die Beträge der nunmehr bundeseinheitlichen BesGr R 1 und R 2 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschwerdeführer werden durch die Überleitung nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
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a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Unbeschadet der Sonderstellung der Richter schließt Art. 33 Abs. 5 GG auch die herge ![]() ![]() | |
Bei der Entscheidung, welche konkrete Besoldung für den Beamten oder Richter eine "angemessene Alimentation" darstellt, hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Dies gilt vor allem dann, wenn er es unternimmt, das vorhandene Besoldungsrecht grundlegend zu reformieren und innerhalb des Besoldungsgefüges Korrekturen vorzunehmen, die nach seiner Auffassung - etwa als Folge einer unterschiedlichen Entwicklung verschiedener Bereiche und mit dem Ziel einer umfassenden, in sich ausgewogenen und "stimmigen" Neuordnung - notwendig geworden sind. Das Grundgesetz gebietet zwar, die überkommenen, tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums und Richteramtsrechts bei jeder Neuregelung, auch bei Umgestaltungen des Besoldungsrechts, zu be ![]() ![]() | |
Die von den Beschwerdeführern beanstandete Überleitungsregelung hält sich in diesem verfassungsrechtlichen Rahmen. Zwar haben sich die den Beschwerdeführern des Verfahrens 2 BvR 401/76 nach dem Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz zustehenden Dienstbezüge gegenüber den Amtsbezügen, die sie bei Fortgeltung des hess. Richterbesoldungsgesetzes erhalten hätten, nach Aufzehrung der Überleitungszulage effektiv um einen Betrag zwischen 51,48 DM und 155,36 DM verringert, weil die neuen Grundgehaltssätze der BesGr R 1 und R 2 gegenüber den früheren hessischen entsprechend geringer sind. Diese Minderung der Besoldung hält sich jedoch in so engen Grenzen, daß sie nicht aus einer bisher "angemessenen" Alimentation eine den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG widersprechende "unangemessene" Alimentation macht. Solange aber die Amtsbezüge der Beschwerdeführer im Sinne dieses hergebrachten Grundsatzes des Richteramtsrechts nicht eindeutig unangemessen, d.h. unzureichend sind, kann aus der Besoldung auch nicht auf die Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit geschlossen werden (BVerfGE 26, 141 [157f.]).
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Daß die hier in Frage stehende Neuregelung auf sachgerechten Erwägungen des Bundesgesetzgebers beruht, liegt auf der Hand. Sie stellt sich als das Ergebnis der langjährigen Bemühungen von Bund und Ländern um eine grundlegende, bundeseinheitliche Reform der Richterbesoldung dar. Ziel des Bundes und der an dem Zustandekommen des Gesetzes maßgeblich beteiligten Bundesländer war die Schaffung eines für alle Bundesländer gleichen, möglichst einheitlichen Rechtszustands, der die sachlich nicht gebotenen Unterschiede im Recht der Länder be ![]() ![]() ![]() ![]() | |
b) Nach alledem steht fest, daß die Vorschriften des Zweiten Besoldungsvereinheitlichungsgesetzes und Neuregelungsgesetzes über eine neue, bundeseinheitliche Richterbesoldung einschließlich der Überleitungsbestimmung des Art.. IX § 11 die Beschwerdeführer nicht in ihren verfassungskräftigen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG verletzen.
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Das gilt einmal für die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 401/76, die zunächst eine Überleitungszulage erhielten, die nach zwei Jahren aufgezehrt war. Noch weniger läßt sich beim Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 606/76 eine verfassungswidrige Auswirkung der neugeregelten Richterbesoldung feststellen. Dieser Beschwerdeführer erhielt bis zu seiner Beförderung zum Richter der BesGr R 2 eine Überleitungszulage in Höhe der vollen Differenz zu seiner bisherigen Besoldung nach dem hess. Richterbesoldungsgesetz. Zwar wurde diese Überleitungszulage dann durch die mit seiner Beförderung verbundene Besoldungserhöhung aufgezehrt. Diese beruhte jedoch bereits auf dem neuen Recht, auf der Einweisung in die ![]() ![]() | |
3. a) Neben der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst einschließlich des Richteramtsrechts in Art. 33 Abs. 5 GG scheidet Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab aus. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat sowohl für das Beamtenverhältnis wie auch für das Richteramtsverhältnis in aller Regel seine besondere Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung durch Art. 33 Abs. 5 GG erfahren (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 52, 303 [344f.] m.w. Nachw.). Der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit im Rahmen der Beurteilung am Maßstab dieser Vorschrift des Grundgesetzes genügt.
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b) Aber auch aus Art. 3 Abs. 1 GG sind Bedenken gegen die angegriffene Regelung nicht begründet. Der Einwand der Beschwerdeführer, die nach Wegfall der Ausgleichszulage für sie eingetretene "Benachteiligung" verletze ihren Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen öffentlichen Bediensteten, für die das Zweite Besoldungsvereinheitlichungsgesetz und Neuregelungsgesetz keine Minderung der besoldungsrechtlichen Position gebracht habe, geht fehl.
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Die Beschwerdeführer gehen - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - selbst davon aus, daß ihre Rechtsstellung als Richter auch eine eigenständige, von der Beamtenbesoldung prinzipiell abgehobene Besoldungsregelung fordere, die in ihrer konkreten Ausgestaltung der Eigentümlichkeit des Richteramtes Rechnung trägt. Danach lassen sich aber verfassungsrechtliche Einwendungen gegen eine diese Besonderheiten berücksichtigende besoldungsmäßige Heraushebung der Richter gegenüber den Beamten nicht begründen. Welche Relationen ![]() ![]() | |
D. | |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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