1. Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fallen im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
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2. Ein Vorkaufsrecht genießt diesen Schutz jedenfalls dann, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist.
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Beschluß | |
des Ersten Senats vom 9. Januar 1991
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-- 1 BvR 929/89 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau H... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Grabnitz, Dr. Scharffetter und A. Große-Boymann, Brückenstraße 16, Hamm 1 - 1. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 1989 - 10 U 151/88 -, 2. hilfsweise mittelbar gegen § 176 Abs. 1 Nr. 58 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310).
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Entscheidungsformel:
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Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 1989 - 10 U 151/88 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob bei der Neuregelung eines Rechtsgebiets ein nach bisherigem Recht begründetes Vorkaufsrecht entschädigungslos beseitigt werden darf.
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I.
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1. Vor der bundeseinheitlichen Neuregelung des Bergrechts durch das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) galt in dem im Ausgangsverfahren betroffenen Gebiet, das heute zum Land Nordrhein-Westfalen gehört, das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Preuß. Gesetz-Sammlung S. 705; als Allgemeines Berggesetz in die Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts aufgenommen [PrGS NW S. 164] und zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 [GV NW S. 1504]) -- ABG -.
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Die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden und den Grundbesitzern waren in den §§ 135 ff. ABG geregelt, darunter in einem ersten Abschnitt (§§ 135 bis 147) die Grundabtretung. Grundbesitzer (Eigentümer und Nutzungsberechtigte) waren verpflichtet, Grundstücke an den Bergwerksbesitzer abzutreten, soweit deren Benutzung für den Betrieb des Bergbaus notwendig war und nicht überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstanden (§§ 135, 136 Abs. 1). Der Grundabtretungsanspruch war grundsätzlich nur darauf gerichtet, das Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung zur Nutzung zu überlassen; nach beendeter Benutzung war das Grundstück zurückzugeben (§ 137). Der Grundstückseigentümer konnte jedoch in bestimmten Fällen -- unter anderem, wenn feststand, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern würde (§ 138) -- verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigentum an dem Grundstück erwarb.
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Im Abschnitt über die Grundabtretung sah das Allgemeine Berggesetz ein Vorkaufsrecht vor. Die Vorschrift lautete in der zuletzt geltenden Fassung:
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§ 141 ABG
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(1) Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Teile von Grundstücken findet ein Vorkaufsrecht statt, wenn das Grundstück für Zwecke des Bergbaues entbehrlich wird.
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(2) Das Vorkaufsrecht steht dem derzeitigen Eigentümer des durch die ursprüngliche Veräußerung verkleinerten Grundstücks zu.
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2. Mit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 (§ 178 BBergG) traten, soweit in diesem nichts anderes bestimmt war, die landesrechtlichen Berggesetze, darunter in Nordrhein-Westfalen das Allgemeine Berggesetz, außer Kraft (§ 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG).
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Das Bundesberggesetz sieht ebenfalls eine Grundabtretung vor, wenn die Benutzung eines Grundstücks für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes notwendig ist (§ 77 Abs. 1). Soweit dabei nicht das Eigentum entzogen wird, hat der Grundabtretungsbegünstigte das Grundstück nach Beendigung der Nutzung zu dem vorgesehenen Zweck dem Grundabtretungsverpflichteten wieder zur Verfügung zu stellen (§ 81 Abs. 3 Nr. 2). Im übrigen schreibt das Gesetz eine Rückgängigmachung der Grundabtretung nur vor, wenn der Begünstigte das Grundstück nicht innerhalb der bei der Grundabtretung festgesetzten Frist zu dem Grundabtretungszweck verwendet oder den Grundabtretungszweck vor dem Ablauf der Frist aufgegeben hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 1) oder wenn der Entschädigungsverpflichtete mit Raten in Verzug gekommen ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 2). Ein Vorkaufsrecht für den Fall der Weiterveräußerung des abgetretenen Grundstücks räumt das Bundesberggesetz dem früheren Eigentümer nicht ein.
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Die Übergangsvorschriften des Gesetzes enthalten für Grundabtretungsverfahren folgende Regelung:
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§ 171 BBergG
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(1) In eingeleiteten Grundabtretungs- oder anderen Enteignungsverfahren ist nach den bisher geltenden Vorschriften zu entscheiden. Hat die zuständige Behörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung in gleichen oder entsprechenden Fällen anzuwenden.
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(2) In sonstigen eingeleiteten Verfahren ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entscheiden.
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(3) und (4) ...
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II.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Hofes in Nordrhein-Westfalen. Zu Anfang des Jahrhunderts wurde von einem Bergbauunternehmen eine Zechenbahn angelegt, die über die zum Hof gehörenden Grundstücke führen sollte. Nachdem gegen einen Nachbarn ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden war, veräußerte im Jahre 1902 der damalige Hofeigentümer aus seinem Grundbesitz die für die Zechenbahn benötigten Grundflächen von insgesamt 9.480 qm an das Bergbauunternehmen.
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Nachdem die Zechenbahn stillgelegt worden war, verkaufte die Rechtsnachfolgerin des Bergbauunternehmens mit Vertrag vom 28. Dezember 1962 die Grundstücke der ehemaligen Bahntrasse, darunter auch die vom Rechtsvorgänger der Klägerin erworbenen Grundstücke, zum Preis von 1,50 DM pro Quadratmeter an den Landkreis Recklinghausen, der darauf einen Wanderweg anlegte. Von dem Verkauf und dem Inhalt des Vertrages wurden die damaligen Hofeigentümer und ihre Rechtsnachfolger weder von der Bergwerksgesellschaft noch vom Kreis Recklinghausen unterrichtet.
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2. Mit Schreiben vom 18. September 1987 machte die Beschwerdeführerin, die das Hofeigentum 1975 erworben und inzwischen anderweitig von dem Verkauf erfahren hatte, gegenüber der Rechtsnachfolgerin des Bergbauunternehmens ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 141 ABG geltend. Anschließend verklagte sie unter Berufung auf das Vorkaufsrecht den Landkreis Recklinghausen, der inzwischen als Eigentümer der gekauften Grundstücke im Grundbuch eingetragen war, auf Auflassung der Grundstücke gegen Erstattung des Kaufpreises von 14.220 DM.
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Das Landgericht wies die Klage ab. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts fehle seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes die gesetzliche Grundlage; im übrigen könnte selbst bei einem Fortbestehen des Vorkaufsrechts der Auflassungsanspruch nur gegen den Vorkaufsverpflichteten gerichtet, der Beklagte als Drittkäufer dagegen allenfalls auf Zustimmung zur Auflassung in Anspruch genommen werden.
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Der letzteren Begründung trug die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung durch eine entsprechende Änderung ihres Klageantrags Rechnung.
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Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Es führte im wesentlichen aus:
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Dem in § 141 ABG geregelten Vorkaufsrecht komme, auch wenn es nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfe, dingliche Wirkung zu. Der Eigentumserwerb des Drittkäufers sei daher nach § 1098 Abs. 2, § 883 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vorkaufsberechtigten, der sein Vorkaufsrecht ausgeübt und damit einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums erlangt habe, unwirksam.
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Im vorliegenden Fall habe jedoch ein wirksames Vorkaufsrecht im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts nicht mehr bestanden. Mit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes seien zuvor bestehende Vorkaufsrechte nach § 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG erloschen. Gemäß § 171 Abs. 1 BBergG seien nur noch bei eingeleiteten Grundabtretungs- oder anderen Enteignungsverfahren die Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes anzuwenden. Das Vorkaufsrecht gemäß § 141 ABG stelle jedoch, auch wenn es in dem Abschnitt über das Grundabtretungsverfahren geregelt gewesen sei, ein selbständiges und gegenüber diesem Verfahren unabhängiges Institut dar.
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Die unterbliebene Übernahme des Vorkaufsrechts in das Bundesberggesetz sei nicht verfassungswidrig. Es handele sich nicht um eine echte Rückwirkung, sondern um eine Änderung der bestehenden Rechtslage für die Zukunft, die durch das erhebliche öffentliche Interesse an der Vereinheitlichung des Bergrechts gerechtfertigt sei. Zudem habe das Vorkaufsrecht gemäß § 141 ABG wegen des regelmäßig großen Zeitraums zwischen der Grundabtretung und dem Eintritt des Vorkaufsfalls keine große praktische Bedeutung gehabt, weil sich die Vorkaufsberechtigten der veränderten Lage angepaßt und dadurch ihr Vorkaufsinteresse weitgehend verloren hätten.
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III.
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Mit ihrer gegen das Urteil des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin in erster Linie eine Verletzung von Art. 14 GG. Sie führt dazu aus:
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Der Tatbestand, der zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtige, sei bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes abgeschlossen gewesen, so daß sie ein Anwartschaftsrecht erworben habe. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts werde verfassungswidrig in diese Rechtsposition eingegriffen. Eine Beseitigung des Vorkaufsrechts wäre allenfalls gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, verbunden mit einer Entschädigungsregelung, zulässig gewesen. Sie habe ein erhebliches Interesse an dem Rückerwerb der Zechenbahntrasse, denn ihr Grundbesitz werde durch diese Fläche zerschnitten und sei nach erfolgter Zusammenlegung wirtschaftlich besser zu nutzen, was sich auf den Wert des gesamten Hofes auswirke.
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Es sei daher eine verfassungskonforme Auslegung des Bundesberggesetzes dahin geboten, daß das nach § 141 ABG begründete Vorkaufsrecht nicht erloschen sei. Diese Auslegung könne sich auf § 171 Abs. 1 BBergG stützen. Das Vorkaufsrecht sei zwar ein selbständiges Institut, das mit dem Grundabtretungs- und Enteignungsverfahren nicht ohne weiteres vergleichbar sei. Es sei aber im Allgemeinen Berggesetz in den Abschnitt über die Grundabtretung aufgenommen worden. Die Fortgeltung des § 141 ABG müsse daher ebenso bejaht werden wie diejenige des § 138 ABG, die in der Kommentarliteratur allgemein angenommen werde. § 138 ABG regele den Erwerb des Grundstücks durch den Bergwerksbesitzer, also im Verhältnis zu § 141 ABG gleichsam den umgekehrten Fall. Sollte eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne nicht für möglich erachtet werden, wäre das Bundesberggesetz, soweit es § 141 ABG aufhebe, wegen der enteignenden Wirkung einer solchen Regelung verfassungswidrig.
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IV.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister für Wirtschaft namens der Bundesregierung und der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.
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1. Der Bundesminister hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
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Das Gericht habe bei der Auslegung von § 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG verkannt, daß ein einmal aufgrund des § 141 ABG entstandenes Vorkaufsrecht jedenfalls nach Eintritt des Vorkaufsfalles eigentumsrechtlich geschützt sei. Vom Eintritt des Vorkaufsfalles an könne der Vorkaufsberechtigte Ansprüche aus seinem Recht gemäß § 1098 BGB geltend machen und sei gegen belastende Verfügungen durch die Vormerkungswirkung des § 1098 Abs. 2 BGB geschützt, so daß nicht mehr nur von einer eigentumsrechtlich nicht geschützten Erwerbschance oder -hoffnung gesprochen werden könne.
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Diese Rechtsposition werde durch das Bundesberggesetz nicht beeinträchtigt. Das Gesetz schließe lediglich das Entstehen neuer Vorkaufsrechte gemäß § 141 ABG aus. Das einmal entstandene Vorkaufsrecht richte sich in seinem rechtlichen Fortbestand aber nicht mehr nach der bergrechtlichen Ausgangsvorschrift, sondern ausschließlich nach den für seine Ausgestaltung maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Übergangsvorschrift des § 171 Abs. 1 BBergG bestätige dieses Ergebnis. Ihr liege -- ebenso wie den anderen Übergangsvorschriften -- die Leitvorstellung zugrunde, daß nach altem Recht zu beurteilen sei, was vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes abgeschlossen gewesen sei. Dieses Konzept lasse sich auf entstandene Vorkaufsrechte übertragen. Nur diese Auslegung führe im übrigen zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis, denn andernfalls läge mangels Entschädigungsregelung im Bundesberggesetz eine unzulässige Enteignung vor.
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2. Der 4. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts führt aus, daß jedenfalls die quasi-dingliche Rechtsposition, die der Beschwerdeführerin durch den Eintritt des Vorkaufsfalles erwachsen sei, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen müsse.
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§ 141 ABG stelle eine Ausprägung des Anspruchs auf Rückgewähr des enteigneten Grundstücks bei Wegfall des Enteignungsgrundes dar. Für eine ersatzlose Beseitigung des Vorkaufsrechts hätte es danach gewichtiger Gründe bedurft. Außer dem allgemeinen Streben nach umgehender Rechtsvereinheitlichung sei jedoch kein Belang ersichtlich, der für die sofortige Beseitigung des Vorkaufsrechts spreche. Die Interessen des Verkäufers und des Käufers besäßen keinen Vorrang vor denen des Vorkaufsberechtigten.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat mit seiner Rechtsauffassung, das Vorkaufsrecht nach § 141 ABG sei mit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG in verfassungsmäßiger Weise beseitigt worden, die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie verkannt. Da das angegriffene Urteil auf dieser Rechtsauffassung beruht, verletzt es die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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I.
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Ein nach § 141 ABG entstandenes Vorkaufsrecht genießt jedenfalls vom Eintritt des Vorkaufsfalles an den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
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1. Das Grundgesetz definiert nicht ausdrücklich, was unter Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu verstehen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage muß auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden (BVerfGE 36, 281 [290]). Die Eigentumsgarantie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen (BVerfGE 68, 193 [222] m.w.N.). Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 72, 175 [195]).
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Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen Merkmale des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums darin gesehen, daß ein vermögenswertes Recht dem Berechtigten ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung zugeordnet ist (BVerfGE 78, 58 [71] m.w.N.; st.Rspr.). Auf dieser Grundlage hat es im einzelnen den Schutz der Eigentumsgarantie nicht nur für dingliche oder sonstige absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen bejaht (vgl. etwa BVerfGE 51, 193 [216 ff.] -- Warenzeichen; 78, 58 [71] -- Ausstattungsschutz; 79, 174 [191] -- Erbbaurecht), sondern auch für Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 [179] -- Kaufpreisanspruch; 70, 278 [285] -- steuerlicher Erstattungsanspruch). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist jedoch nicht auf bestimmte vermögenswerte Rechte beschränkt. Aus der dargelegten Funktion der Eigentumsgarantie folgt vielmehr, daß unter deren Schutz im Bereich des Privatrechts -- nur dieser ist hier betroffen -- grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte fallen, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Voraussetzung des Schutzes ist dabei nicht, daß über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind. Zwar ist die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand ein wesentliches Merkmal des Eigentums (vgl. BVerfGE 52, 1 [30] m.w.N.). Jedoch ist dem Gesetzgeber die Schaffung vermögenswerter Rechte, bei denen die Verfügungsmöglichkeit -- die sich von der sonstigen Nutzung des Rechts ohnehin nicht immer deutlich abgrenzen läßt (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]) -- eingeschränkt ist, nicht ohne weiteres verwehrt. Es besteht kein sachlicher Grund, derart ausgestaltete Rechte vom Schutz der Eigentumsgarantie auszunehmen.
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2. Nach diesen Grundsätzen genießt das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 141 ABG -- jedenfalls nach Eintritt des Vorkaufsfalles -- den Schutz des Art. 14 GG.
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In der angegriffenen Entscheidung ist das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechtsauffassung (vgl. Isay, Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten, 1920, § 141, Anm. B. II. 1.; Ebel-Weller, Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl., 1963, § 141, Anm. 2; Anlagen) davon ausgegangen, daß dem Vorkaufsrecht nach § 141 ABG dingliche Wirkung zukomme und für seine Ausgestaltung die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend seien. Darin ist das Vorkaufsrecht als subjektives Recht ausgestaltet. Es enthält die Befugnis, einen Gegenstand durch Kauf zu erwerben, wenn der Vorkaufsverpflichtete diesen an einen Dritten verkauft. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat (§§ 504, 505 Abs. 2 BGB). Handelt es sich um ein sogenanntes dingliches Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 1094 ff. BGB, so bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten ebenfalls nach den §§ 504 ff. BGB, jedoch hat das Vorkaufsrecht zugleich gegenüber Dritten die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Anspruchs auf Übertragung des Grundstückseigentums (§ 1098 Abs. 1 und 2 BGB).
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Das Vorkaufsrecht nach § 141 ABG stellt danach -- sowohl gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten als auch gegenüber Dritten im Sinne des § 1098 Abs. 2 BGB -- eine subjektive privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Vorkaufsberechtigten zugeordnet ist. Dabei ist nicht entscheidend, daß das Vorkaufsrecht dinglichen Charakter hat.
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Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Bestimmungen des Kaufvertrags, die der Vorkaufsberechtigte nach § 505 Abs. 2, § 1098 Abs. 1 BGB hinnehmen muß, für den Käufer wirtschaftlich günstig sind oder nicht. Die vermögenswerte Natur der Rechtsposition ergibt sich schon daraus, daß der Vorkaufsberechtigte sein Interesse am Erwerb des Grundstücks durchsetzen kann, wenn er dies aufgrund eigenverantwortlicher Beurteilung nach den Kaufvertragsbestimmungen für vorteilhaft hält.
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Auch die Zuordnung einer Nutzungs- und Verfügungsbefugnis liegt beim Vorkaufsrecht nach § 141 ABG vor. Dieses Recht kann zwar nicht in dem Sinne genutzt werden, daß daraus laufend Früchte oder sonstige Vorteile gezogen werden. Ein Recht ist jedoch schon dann privatnützig, wenn es zum eigenen Vorteil ausgeübt werden kann und damit dem Berechtigten "von Nutzen" ist (vgl. BVerfGE 53, 257 [290]). Daß sich diese Ausübung in einem einmaligen Vorgang erschöpft, spielt keine Rolle. Insofern besteht kein Unterschied zur Realisierung von Zahlungsansprüchen, die ebenfalls den Schutz des Art. 14 GG genießen (vgl. BVerfGE 45, 142 [179]; 70, 278 [285]). Ebensowenig ergeben sich Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verfügungsbefugnis. Da der Schutz der Eigentumsgarantie nicht auf Rechte beschränkt ist, die beliebig übertragbar sind, ist es unerheblich, daß das Vorkaufsrecht nach § 141 Abs. 2 ABG dem jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks zusteht und daher nur zusammen mit diesem Grundstück übertragen werden kann.
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3. Dahingestellt bleiben kann, ob ein Vorkaufsrecht schon vor dem Eintritt des Vorkaufsfalles den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt. Insoweit würde sich die (allgemeine) Frage stellen, ob auch Rechtspositionen schutzwürdig sind, die vom Gesetz zwar als Rechte oder Anwartschaften ausgestaltet sind, bei denen aber die Möglichkeit, sie auszunutzen, von weiteren Voraussetzungen abhängt, deren Eintritt ungewiß ist. Dagegen könnten Bedenken unter dem Gesichtspunkt bestehen, daß solche Positionen wirtschaftlich betrachtet einer bloßen Chance nahekommen, die nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen würde (vgl. BVerfGE 68, 193 [222]; 74, 129 [148]; st.Rspr.). Es besteht kein Anlaß, diese Frage hier zu entscheiden, da im Fall der Beschwerdeführerin der Vorkaufsfall bereits eingetreten war, ehe das Vorkaufsrecht nach der Auffassung des Oberlandesgerichts weggefallen ist.
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II.
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Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, daß das Vorkaufsrecht durch § 176 Abs. 1 Nr. 58 BBergG beseitigt worden sei, ist mit der verfassungsrechtlichen Bestandsgarantie des Eigentums unvereinbar.
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1. a) Bei der Beurteilung des Eingriffs ist Art. 14 Abs. 3 GG zwar nicht ohne Bedeutung, kann aber nicht unmittelbar als Maßstab herangezogen werden.
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Die gesetzliche Beseitigung eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechts ist nicht in jedem Falle eine (Legal-)Enteignung. Das Vorliegen einer Enteignung hängt allerdings nicht davon ab, daß es sich um einen Güterbeschaffungsvorgang handelt. Ihr entscheidendes Merkmal ist der Entzug des Eigentums und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des entzogenen Objekts (BVerfGE 24, 367 [394]; vgl. auch BVerfGE 52, 1 [27]). Art. 14 Abs. 3 GG ist jedoch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt.
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Der Gesetzgeber darf nicht nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Eigentumsrechten einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte einführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht ausnahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden; die Eigentumsgarantie gebietet insoweit nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 [284 ff., 289 f.]; 36, 281 [293]; 42, 263 [LS 4 und S. 294]; 58, 300 [351]). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 78, 58 [75]).
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b) Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken.
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Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, daß die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (vgl. BVerfGE 31, 275 [285]; 58, 300 [338] m.w.N.).
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Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muß darüber hinaus durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 [290]; 70, 191 [201 f.] m.w.N.). Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, daß sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 [294 f.]; 58, 300 [351]). Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab.
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Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine (Teil- oder Voll-) Enteignung auswirkt. Der Gesetzgeber muß danach die Umgestaltung oder Beseitigung eines Rechts zwar nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abmildern. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen. Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 31, 275 [292]; 78, 58 [75]).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Oberlandesgericht angenommene Beseitigung von Vorkaufsrechten durch das Bundesberggesetz jedenfalls dann mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, wenn der Vorkaufsfall bereits eingetreten war. Dem Erlaß dieses Gesetzes lag allerdings das Bestreben zu einer Vereinheitlichung und Neuordnung des gesamten Bergrechts zugrunde. Insbesondere sollte die Rechtszersplitterung durch eine Vielzahl von teilweise aus dem vorigen Jahrhundert stammenden Gesetzen und Verordnungen der Länder überwunden werden (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. 8/1315, S. 1 und S. 70). Das Streben nach Rechtseinheit kann jedoch -- wie dargelegt -- für sich allein den ersatzlosen Entzug einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition nicht rechtfertigen. Im übrigen wird die Vereinheitlichung des Bergrechts durch das Fortbestehen der nach § 141 ABG in der Vergangenheit begründeten Vorkaufsrechte nicht fühlbar beeinträchtigt. Die bereits entstandenen gesetzlichen Vorkaufsrechte wirken sich rechtlich nicht anders aus als rechtsgeschäftlich bestellte Vorkaufsrechte mit entsprechendem Inhalt. Ihr Fortbestand stört die mit der Vereinheitlichung des Bergrechts verfolgten Ziele nicht.
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Ein anderes öffentliches Interesse an der Beseitigung der Vorkaufsrechte nach § 141 ABG ist nicht ersichtlich. Das Interesse des Eigentümers, das Grundstück an den von ihm ausgewählten Käufer zu veräußern, ist nur privater Natur. Gleiches gilt für das Erwerbsinteresse des durch das Vorkaufsrecht verdrängten Käufers. Soweit im Einzelfall die öffentliche Hand das Grundstück für einen im Gemeinwohl liegenden Zweck erwerben will, könnte zwar ein öffentliches Interesse daran bestehen, daß diese Erwerbsmöglichkeit nicht durch das Vorkaufsrecht vereitelt wird. Die Förderung derartiger Erwerbschancen, die nur in wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen, könnte jedoch von vornherein nicht den umfassenden Entzug der bestehenden Vorkaufsrechte rechtfertigen. Im übrigen hat das Grundgesetz dem Interesse der öffentlichen Hand an der Grundstücksbeschaffung für öffentliche Zwecke durch die Möglichkeit der Enteignung unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung getragen. Auf diesen Weg ist sie verwiesen, soweit ihr ein freihändiger Erwerb nicht möglich ist.
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III.
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Das angegriffene Urteil beruht auf der mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbaren Rechtsauffassung. Die Entscheidungsgründe ergeben, daß das Gericht dem im Berufungsverfahren verfolgten Hauptantrag der Klage im Falle eines nach § 141 ABG entstandenen und durch das Bundesberggesetz nicht beseitigten Vorkaufsrechts stattgegeben hätte.
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Dem Urteil ist allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht positiv feststellen wollte, daß der Beschwerdeführerin das geltend gemachte Vorkaufsrecht nach § 141 ABG bis zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes zustand, oder ob es dies nur unterstellt hat. Auch im letzteren Fall wäre jedoch das ursprüngliche Bestehen des Vorkaufsrechts ein Tatbestand, der bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist.
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IV.
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Der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG führt nur zur Aufhebung des angegriffenen Urteils, nicht dagegen auch zur Beanstandung der gesetzlichen Regelung, auf die das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung gestützt hat. Eine Norm ist nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 69, 1 [55] m.w.N.).
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Die gesetzliche Regelung läßt eine solche verfassungskonforme Auslegung zu. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß mit der Aufhebung des § 141 ABG auch die nach dieser Vorschrift bereits entstandenen Vorkaufsrechte sämtlich erloschen sind, ist zwar nachvollziehbar, aber nicht zwingend. Dabei bedarf es nicht unbedingt eines Rückgriffs auf die Überleitungsvorschriften des Bundesberggesetzes. Der Bundesminister für Wirtschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beseitigung der gesetzlichen Grundlage für die Begründung eines Rechts zwar die Entstehung dieses Rechts in der Zukunft ausschließt, aber nicht zwangsläufig bedeuten muß, daß damit auch Rechte, die nach der Vorschrift bereits entstanden waren, erlöschen. Zwar wird man keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz feststellen können, daß gesetzlich begründete Rechte unabhängig vom Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage fortbestehen. Jedoch gibt es auch kein allgemeines Rechtsprinzip, das dies ausschließen würde (vgl. auch BVerfGE 9, 3 [12]; 12, 341 [347] zur Fortgeltung von Rechtsverordnungen nach dem Wegfall der Ermächtigungsgrundlage).
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Eine besondere Vorschrift darüber, daß bereits begründete Vorkaufsrechte erlöschen sollten, auch wenn der Vorkaufsfall bereits eingetreten war, enthält das Bundesberggesetz nicht. Auch konkludent ist den Überleitungsvorschriften des Gesetzes nicht zu entnehmen, daß dies gewollt war. Vielmehr lassen diese Überleitungsvorschriften und deren Begründung den Willen des Gesetzgebers erkennen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bestehenden Rechtspositionen aufrecht zu erhalten. Dies zeigt sich insbesondere bei der Aufrechterhaltung alter Bergbauberechtigungen nach § 149 Abs. 1 BBergG, von deren genereller Beseitigung "schon mit Rücksicht auf Art. 14 GG" abgesehen wurde (Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 8/1315, S. 159), und bei der Regelung des § 171 BBergG, zu der es in der Gesetzesbegründung heißt, es sei nach altem Recht zu beurteilen, was vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sei, und nur, was nach dessen Inkrafttreten geschehe, richte sich nach neuem Recht (BTDrucks., a.a.O., S. 170).
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