1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
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2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.
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3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
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Urteil | |
des Ersten Senats vom 21. November 2000 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000
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-- 1 BvR 2307/94 , 1 BvR 1120/95 , 1 BvR 1408/95 , 1 BvR 2460/95 , 1 BvR 2471/95 -- | |
in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
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I. 1. des Herrn T... und weiterer vier Beschwerdeführer, Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Fritz Rosenberger und Koll., Rhodiusstraße 18, Köln, 2. Rechtsanwalt Dr. Klaus Märker, Hansastraße 4, Freiburg, gegen Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, § 7 Abs. 1, § 8, auch in Verbindung mit Art. 2 § 2, des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - 1 BvR 2307/94 -;
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II. des Herrn Professor H..., Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Peter Wüst, Schlüterstraße 41, Berlin, gegen Art. 3 § 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - 1 BvR 1120/95 -;
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III. 1. a) des Herrn Graf von und zu H... und weiterer vier Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der verstorbenen Frau Gräfin von und zu H..., 2. der Frau zu L... und weiterer 28 Beschwerdeführer, Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, Stuttgart, 2. Rechtsanwälte Dr. Joachim Brauer, und Koll., Hannoversche Straße 57, Celle, gegen Art. 2 §§ 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, 7 und 8, gegen Art. 2 §§ 3 und 5 und gegen Art. 3 § 3 in Verbindung mit Art. 1 § 8 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - 1 BvR 1408/95 -;
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IV. 1. der T... AG und weiterer zwei Beschwerdeführer, Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, Stuttgart, gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - 1 BvR 2460/95 -;
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V. der T... Stiftung F.V.S., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Möhringer Landstraße 5, Stuttgart, gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - 1 BvR 2471/95 -.
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Entscheidungsformel:
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Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu V wird verworfen.
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Die übrigen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Regelungen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von Enteignungsunrecht.
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I.
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1. Im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit stellte sich zunächst den beiden deutschen Staaten, nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland dem vereinigten Deutschland die Aufgabe, im Beitrittsgebiet begangenes staatliches Unrecht wieder gutzumachen. Besondere Bedeutung hatte dabei die Frage, ob und inwieweit Vermögenswerte, die den früheren Eigentümern in rechtsstaatswidriger Weise entzogen worden waren, zurückgegeben werden sollten und konnten.
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Schon die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. II S. 1237; im Folgenden: GemErkl) enthielt dazu wesentliche Eckwerte. Nummer 3 sah vor, dass Grundvermögen, das unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik enteignet worden war, grundsätzlich zurückgegeben werden sollte. Für den Fall, dass eine Rückübertragung von der Natur der Sache her unmöglich war oder Dritte Immobilien redlich erworben hatten, sollten die früheren Eigentümer entschädigt werden. Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sollten allerdings nicht rückgängig gemacht werden. Ausweislich Nr. 1 Gem-Erkl sahen die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nahm dies "im Hinblick auf die historische Entwicklung" zur Kenntnis und brachte gleichzeitig ihre Auffassung zum Ausdruck, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben müsse. Die Gemeinsame Erklärung ist als Anlage III Bestandteil des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im Folgenden: EV) geworden (vgl. Art. 41 Abs. 1 EV).
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Umgesetzt wurden diese Eckwerte zunächst in dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 1159), das noch als Recht der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft trat und seit dem 3. Oktober 1990 als Bundesrecht fortgilt (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 EV). Grundsatz ist danach die Rückgängigmachung rechtsstaatswidriger Eigentumsentziehungen, die nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1-3 VermG). Dieser Grundsatz gilt auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, die im Vermögensgesetz geregelt worden ist (vgl. § 1 Abs. 6), obwohl sie in der Gemeinsamen Erklärung nicht erwähnt worden war. Ausgeschlossen ist die Rückübertragung ausnahmsweise dann, wenn sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist, zum Beispiel weil ein Grundstück oder Gebäude im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde (vgl. § 4 Abs. 1, § 5 VermG), oder wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 VermG). Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage werden gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht erfasst. Statt der Rückübertragung konnte und kann nach Maßgabe des § 8 VermG Entschädigung gewählt werden. § 9 VermG sah für diese - wie die Sonderregelung für Unternehmen in § 6 Abs. 7 VermG - in der Ursprungsfassung erste Grundsätze vor und verwies im Übrigen für das Nähere der Entschädigung auf ein noch zu erlassendes Gesetz.
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2. Dieses Gesetz ist als Teil des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, ber. BGBl. 1995 I S. 110) ergangen, in dem mehrere Gesetze zusammengefasst sind, darunter als Artikel 1 das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG), als Artikel 2 das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG), und als Artikel 3 das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), die sämtlich am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 13 Satz 2 EALG).
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a) Das Entschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für Vermögensverluste, die im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter deren Verantwortung eingetreten sind, in den Fällen, in denen eine Rückgabe in Natur ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, deren Einzelheiten für Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Unternehmen in den §§ 3 und 4 EntschG festgelegt sind und von der gegebenenfalls Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6 EntschG und progressiv gestaffelte Kürzungsbeträge nach § 7 EntschG abgezogen werden.
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Die Bemessungsgrundlage geht beim Vorhandensein eines Einheitswerts von dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert des entzogenen Vermögenswerts aus und wird in der Weise errechnet, dass der maßgebliche Einheitswert durch je nach Vermögensart unterschiedlich hohe Multiplikatoren vervielfältigt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 EntschG); damit sollte die Bemessungsgrundlage am pauschalierten Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstands zum Beitrittszeitpunkt am 3. Oktober 1990 ausgerichtet werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 1994 zum Entwurf eines Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, BTDrucks 12/7588, S. 32, 35, 37). Die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach § 7 EntschG erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt bei Beträgen von mehr als 10.000 DM bis einschließlich 20.000 DM mit einem Abschlag von 30 vom Hundert, erreicht bei Beträgen von über 100.000 DM bis einschließlich 500.000 DM den Wert von 80 vom Hundert und endet bei Beträgen, die 3 Mio DM übersteigen, mit einer Minderung um 95 vom Hundert. Von der so gekürzten Bemessungsgrundlage ist nach § 8 EntschG eine Hauptentschädigung, die der Anspruchsberechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögensverlust nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, abzuziehen. Der verbleibende Entschädigungsanspruch wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EntschG durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen erfüllt, die vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung getilgt und mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden.
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Erbracht werden die Entschädigungen nach § 9 EntschG aus dem so genannten Entschädigungsfonds, einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes. Die Einnahmen des Fonds sind in § 10 EntschG bestimmt und bestehen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 der Regelung ab 1. Januar 2004 unter anderem aus Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt.
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Die genannten Vorschriften lauten, soweit hier von Interesse, in ihrer angegriffenen Fassung:
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§ 1
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Grundsätze der Entschädigung
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(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1... des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1... des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nennwert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. ... § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.
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(1 a) bis (5) ...
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§ 2
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Berechnung der Höhe der Entschädigung
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(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gegebenenfalls
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1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
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2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
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3. ... oder
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4. Kürzungsbeträge nach § 7
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abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
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(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet.
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Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen
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(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist
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1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
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2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
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3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
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4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
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5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache
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des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes...
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(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend...
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(3) ...
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(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes...
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(5) und (6) ...
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§ 4
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Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen
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(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes...
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(2) ...
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(2 a) Bei Unternehmen mit höchstens 10 Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln.
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(3) und (4) ...
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§ 6
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Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
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(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der Bemessungsgrundlage abzuziehen...
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(2) ...
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§ 7
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Kürzungsbeträge
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(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen:
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- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
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- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
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- der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
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- der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
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- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
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- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,
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- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
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- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert,
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- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert.
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(3) ...
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§ 8
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Abzug von Lastenausgleich
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(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes.
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(2) ...
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§ 9
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Entschädigungsfonds
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(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie... werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht...
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(2) bis (8) ...
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§ 10
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Einnahmen des Entschädigungsfonds
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(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
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1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen...;
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2. bis 12. ...;
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13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
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...
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(2) ...
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b) Das Ausgleichsleistungsgesetz regelt die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die auf entschädigungslose Enteignungen zurückgehen, die 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1), und setzt insoweit den Vorbehalt der Bundesregierung in Nr. 1 Satz 4 GemErkl um. Eigene Bemessungsgrundlagen für die Wiedergutmachung, die nur natürlichen Personen gewährt wird, enthält das Gesetz nicht; vielmehr wird in § 2 auf die einschlägigen Vorschriften des Entschädigungsgesetzes verwiesen. Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in den §§ 3 und 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 [340 f.]), und die Vorschrift des § 5. Sie betrifft die Rückgabe beweglicher Sachen und sieht für diese, soweit es sich um Kulturgut handelt, das zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, für Zwecke der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung einen zuerst unentgeltlichen, später entgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vor.
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Die für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
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§ 1
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Anspruch auf Ausgleichsleistung
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(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
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(1 a) ...
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(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen;...
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(3) und (4) ...
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Art und Höhe der Ausgleichsleistung
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(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt...
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(2) bis (7) ...
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§ 3
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Flächenerwerb
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(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.
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(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
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(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.
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(4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt und nachgewiesen wird, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.
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(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes, höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmesszahlen, Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4 verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
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(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.
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(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheitswerts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude miterworben, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheitswerts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln... Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen...
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(8) Natürliche Personen, die
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a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder
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b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder
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c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter muss über eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.
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(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich.
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(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
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(11) ...
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§ 4
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Beirat und Verordnungsermächtigung
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(1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) ... in der jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständigen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der Durchführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen werden können...
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(2) ...
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(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens sowie des Beirats zu regeln...
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§ 5
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Rückgabe beweglicher Sachen
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(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben.
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(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag der Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.
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(3) ... Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.
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Auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 AusglLeistG ist die Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072) erlassen worden.
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c) Das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz regelt die Entschädigung für Vermögensverluste im heutigen Beitrittsgebiet, die auf nationalsozialistischer Verfolgung beruhen, in den Fällen, in denen Wiedergutmachung durch Restitution ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung wählt (vgl. § 1 Abs. 1). Die Höhe der in Geld zu erbringenden Entschädigung richtet sich gemäß § 2 Satz 1 NS-VEntschG grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734). Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sie sich allerdings, abweichend hiervon, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts (§ 2 Satz 2 NS-VEntschG). Langfristige Verbindlichkeiten sind nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG von der Bemessungsgrundlage nur eingeschränkt abzuziehen. Dagegen ist vorempfangener Lastenausgleich auch hier anzurechnen (vgl. § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 8 EntschG). Eine degressive Kürzung der Entschädigungsleistungen sieht das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht vor. Auch ist deren Fälligkeit zeitlich nicht hinausgeschoben.
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Die hier einschlägigen Vorschriften des Gesetzes lauten in ihrer ursprünglichen Fassung wie folgt:
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§ 1
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Grundsätze der Entschädigung
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(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1... des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1... des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds.
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(2) ...
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§ 2
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Höhe der Entschädigung
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Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden...
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§ 3
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Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung
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Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes... gelten entsprechend...
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II.
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Die Beschwerdeführer sind natürliche und juristische Personen, die selbst oder deren Rechtsvorgänger im heutigen Beitrittsgebiet aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung, unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht oder unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik Vermögensverluste erlitten haben.
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1. Der Beschwerdeführer zu I 1 ist Rechtsnachfolger der Eigentümerin eines Villengrundstücks, für das 1978 ein Einheitswert von 31.900 Mark/DDR festgestellt wurde. Um die Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik zu erhalten, verkaufte die Eigentümerin das Grundstück für 25.000 Mark/DDR. Die Erwerber veräußerten es 1992 für 745.000 DM weiter. Die nach der Wiedervereinigung beantragte Rückübertragung wurde wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG abgelehnt. Gleichzeitig erging zugunsten des Beschwerdeführers ein Entschädigungsgrundlagenbescheid.
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Der Beschwerdeführer zu I 2 ist Rechtsnachfolger des Inhabers eines Unternehmens, das durch das sächsische Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946 (GVBl. Sachsen S. 305) enteignet wurde. 1991 kaufte der Beschwerdeführer das Unternehmen zurück.
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Die Beschwerdeführer zu I 3 und 4 sind Rechtsnachfolger des Eigentümers eines Ritterguts, weiterer Immobilien und einer Brauerei mit mehreren Gaststätten- und Hotelgrundstücken. Hierfür war zuletzt ein Einheitswert von insgesamt knapp 1,5 Mio RM festgestellt worden. Das Vermögen wurde teils im Zuge der Bodenreform enteignet, teils aufgrund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (im Folgenden: SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt und sodann 1948 in Volkseigentum überführt. Für die Vermögensverluste haben die Beschwerdeführer nach dem Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag von rund 250.000 DM erhalten.
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Die Beschwerdeführerin zu I 5 ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Landwirtschaftsbetriebs, der im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Da der Eigentümer und seine Familie die Deutsche Demokratische Republik nie verließen, wurde Lastenausgleich an sie nicht gezahlt. Nach einer gemeindlichen Bescheinigung besteht der Grundbesitz, für den vor der Enteignung zuletzt ein Einheitswert von gut 290.000 RM festgestellt worden war, heute aus einem Gewerbegrundstück mit einem Wert von 1.750.000 DM und einer landwirtschaftlichen Fläche mit einem Wert von 2.440.000 DM. Hinzu kommt ein Wohnhaus im Wert von 300.000 DM.
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2. Der Beschwerdeführer zu II ist Alleinerbe seiner Mutter, deren Vermögen 1943 von der Geheimen Staatspolizei zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen wurde. Betroffen waren auch Grundstücke im Gebiet der späteren Deutschen Demokratischen Republik. Einige von ihnen wurden im so genannten komplexen Wohnungsbau verwandt, weshalb ihre Rückgabe nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat daher, wie behördlich dem Grunde nach festgestellt ist, Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 2 Satz 2 NS-VEntschG.
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3. Die Beschwerdeführer zu III 1 bis 6 sind die Rechtsnachfolger der Eigentümerin von 17 im Rahmen der Bodenreform enteigneten Gütern. Nach den Angaben der Beschwerdeführer wurde dafür ein Gesamteinheitswert von gut 9.576.000 RM festgestellt. Im Zusammenhang mit den Gütern bestanden Altverbindlichkeiten in Höhe von 2.106.000 RM. Lastenausgleich, Hauptentschädigung nebst Zinszuschlag, wurde in Höhe von 1.766.000 DM gezahlt. Die Beschwerdeführer wollen möglichst alle Alternativen des Flächenerwerbsprogramms nutzen und sowohl land- als auch forstwirtschaftliche Flächen erwerben.
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Dem Beschwerdeführer zu III 7 gehörten land- und forstwirtschaftlich genutzte Güter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden. Der Gesamteinheitswert wurde nach dem Vortrag des Beschwerdeführers mit gut 2.561.000 RM festgestellt. Dem standen an Verbindlichkeiten rund 1.101.000 RM gegenüber. Der Beschwerdeführer hat nach dem Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag in Höhe von 593.000 DM erhalten, allerdings nicht nur für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, sondern auch für andere Schäden. Im Rahmen der Bodenreform wurden auch Kunstgegenstände und andere bewegliche Habe enteignet. Ein kleiner Restbestand befindet sich in zwei Museen und unterliegt nach Angaben des Beschwerdeführers der Nießbrauchsregelung in § 5 Abs. 2 AusglLeistG. Auch der Beschwerdeführer zu III 7 erstrebt eine Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm.
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Die Beschwerdeführerin zu III 8 ist Rechtsnachfolgerin des Eigentümers eines Ritterguts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Es hatte nach den Angaben der Beschwerdeführerin einen vor der Enteignung zuletzt festgestellten Einheitswert von 1.470.600 RM. An Lastenausgleich hat sie Hauptentschädigung nebst Zinszuschlag in Höhe von rund 385.400 DM erhalten. Ein Antrag auf Abschluss eines Pachtvertrags wurde abgelehnt, so dass die Beschwerdeführerin, die am Flächenerwerbsprogramm teilnehmen möchte, nur die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG hat.
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Die Beschwerdeführer zu III 9 bis 15 sind Erben des Eigentümers eines im Rahmen der Bodenreform enteigneten landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschwerdeführerin zu III 10 hat einen Teil des Alteigentums von gut 5 ha kurzfristig und weitere rund 62 ha langfristig gepachtet und bewirtschaftet diese Flächen selbst. Sie möchte von der Flächenerwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 1 bis 3 AusglLeistG Gebrauch machen, wird aber durch § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG daran gehindert, mehr als etwa 35 ha zu erwerben.
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Der Vater des Beschwerdeführers zu III 16 war Miteigentümer landwirtschaftlicher Güter, die im Zuge der Bodenreform enteignet wurden und einen zuletzt festgestellten Einheitswert von knapp 747.000 RM hatten. Altverbindlichkeiten bestanden in Höhe von rund 227.000 RM. Als Alleinerbe erhielt der Beschwerdeführer für den Verlust der Güter Lastenausgleich von gut 229.000 DM; da zum Nachlass auch Grundbesitz in der Bundesrepublik Deutschland gehörte, wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz herangezogen. Sein Sohn hat etwa 500 ha des früheren Eigentums gepachtet und will von der Möglichkeit des privilegierten Flächenerwerbs nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG Gebrauch machen. Der Beschwerdeführer selbst möchte nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG außerdem forstwirtschaftliche Flächen erwerben, sieht sich daran aber durch Satz 1 dieser Vorschrift gehindert.
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Die Beschwerdeführer zu III 17 bis 19 sind die Rechtsnachfolger des Eigentümers eines Einfamilienhauses, in dem sich eine Arztpraxis befindet, und eines Gartengrundstücks. Ihr Antrag auf Restitution ist nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG abgelehnt worden. Sie fühlen sich dadurch betroffen, dass sie das frühere Eigentum nicht zu vergünstigten Konditionen zurückerwerben und auch nicht wenigstens die Übertragung eines Ersatzgrundstücks entsprechend § 9 VermG verlangen können.
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Die Beschwerdeführer zu III 20 und 21 waren zusammen mit ihrem von ihnen beerbten Vater Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Guts, das im Zuge der Bodenreform enteignet wurde. Sie möchten gemäß § 3 Abs. 8 Satz 1 Buchstabe c Ausgl-LeistG Waldflächen bis zu 1.000 ha erwerben.
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Die Beschwerdeführer zu III 22 bis 30 sind Erben eines durch die Nationalsozialisten hingerichteten Widerstandskämpfers, dessen Vermögen mit dem Todesurteil dem Deutschen Reich verfallen war. Ein Teil des früheren Eigentums ist restituiert worden. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer, die für den Vermögensverlust Lastenausgleich erhalten haben, Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.
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4. Die Beschwerdeführerinnen zu IV sind Aktiengesellschaften, die Beschwerdeführerin zu V ist eine Stiftung des privaten Rechts.
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a) Der Grundbesitz der Beschwerdeführerin zu IV 1 wurde aufgrund der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 112) entschädigungslos enteignet. Die Rückübertragung der Grundstücke ist an § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG gescheitert.
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Die Beschwerdeführerin zu IV 2 hatte ihren ursprünglichen Sitz im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. Nach der Enteignung ihrer Werke und Immobilien aufgrund der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 setzte sie ihr Unternehmen in Westdeutschland als so genannte Spaltgesellschaft fort.
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Auch die Beschwerdeführerin zu IV 3 verlegte nach der Enteignung ihrer Betriebe, die auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 erfolgte, ihren Sitz in die Bundesrepublik Deutschland. Ende 1990 wurde vom Amtsgericht die Nachlassabwicklung angeordnet. Der vom Nachlassabwickler gestellte Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens wurde mit Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG rechtskräftig abgelehnt.
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III.
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1. Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 wenden sich die Beschwerdeführer zu I und III, deren Vorbringen in weiten Teilen übereinstimmt, unmittelbar gegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 4 Abs. 1, die §§ 7 und 8 EntschG, auch in Verbindung mit den §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, die §§ 3 und 5 AusglLeistG sowie § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und führen zur Begründung aus:
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a) Der Beschwerdeführer zu I 1 werde als Berechtigter nach dem Entschädigungsgesetz gegenüber den nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten verfassungswidrig ungleich behandelt. Während diese den vollen Verkehrswert des restituierten Vermögenswerts erhielten, werde er mit einem Betrag abgefunden, der nur einen Bruchteil dieses Werts ausmache. Das beruhe im Wesentlichen auf dem Zusammenspiel der Regelungen über die Bemessungsgrundlage in den §§ 3 und 4 EntschG und über die degressive Kürzung in § 7 EntschG mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 EntschG, nach der die Entschädigungsbeträge nicht sofort, sondern erst ab 2004 ausgezahlt würden. Für Ausgleichsleistungsberechtigte gelte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG das Gleiche.
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aa) Bereits für sich gleichheitswidrig sei die starre Pauschalierung der Bemessungsgrundlage auf der Basis früherer Einheitswerte ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung einer Wertsteigerung im Einzelfall. Der Einheitswert von 1935 dürfe - schon wegen des unerträglichen Abstands zwischen Einheits- und Verkehrswert - nicht Ausgangspunkt der Leistungsbemessung sein. Im Fall der Beschwerdeführerin zu I 5 sei der heutige Verkehrswert des entzogenen Grundbesitzes fast sechsmal höher als die Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG; in den übrigen Fällen sei es kaum anders. Damit sei die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten.
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Außerdem seien die Multiplikatoren in § 3 Abs. 1 EntschG willkürlich bestimmt. Das zeige etwa der Fall der Beschwerdeführer zu I 3 und 4. Zu dem Unternehmen, dessen Verlust sie geltend machten, hätten zahlreiche Grundstücke gehört. Grundlage für die Berechnung ihrer Ausgleichsleistung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EntschG das 1,5fache des letzten Einheitswerts, der wesentlich durch den Wert der Grundstücke bestimmt worden sei. Demgegenüber gelte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG für sonstige Geschäftsgrundstücke ein Multiplikator von 7, was zu einer wesentlich höheren Ausgleichsleistung führe. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Rechtfertigung.
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Darüber hinaus führten die Multiplikatoren des § 3 Abs. 1 EntschG in Verbindung mit den viel zu hohen Kürzungsbeträgen nach § 7 Abs. 1 EntschG und der erst nach Anwendung der Degression vorgesehenen Anrechnung von Lastenausgleich gemäß § 8 Abs. 1 EntschG zu so niedrigen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen, dass sie im Verhältnis zum Restitutionswert vor dem Gleichheitssatz keinen Bestand haben könnten.
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Auch die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG und § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG begegne Bedenken. Sie führe zu einer Besserstellung derjenigen, die gleichzeitig Rückübertragung eines Vermögenswerts nach dem Vermögensgesetz und Entschädigung oder Ausgleichsleistung wegen Verlusts eines anderen Vermögenswerts verlangen könnten, gegenüber denen, denen mehrere Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung zustünden. Während sich die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz nicht auf die Höhe der Degression bei gleichzeitig beanspruchter Entschädigung oder Ausgleichsleistung auswirke, führe die Geltendmachung mehrerer Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung durch deren Addierung zu einer verschärften Degression.
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Die zwischen Restitution und Geldwertentschädigung bestehende Differenz ("Wertschere") werde noch verschärft durch die Anrechnung von Altverbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 EntschG, die auch in sich verfassungswidrig sei. Altverbindlichkeiten würden in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen, obwohl diese nicht dem Verkehrswert entspreche und Restitutionsberechtigte Verbindlichkeiten nach Maßgabe der §§ 16, 18 und 18 b VermG nur in eingeschränktem Umfang übernehmen müssten. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass die Enteignung nicht zum Untergang der Schulden geführt habe, die Betroffenen also doppelt belastet würden. Das Gleiche gelte, wenn frühere Verbindlichkeiten inzwischen beglichen worden oder - etwa wegen Verjährung - nicht mehr durchsetzbar seien.
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Verfassungswidrig sei zudem, dass die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen erst vom 1. Januar 2004 an ausgezahlt und verzinst würden. Durch diesen Termin werde die ältere gegenüber der jüngeren Generation willkürlich schlechter behandelt, weil sie die Auszahlung vielfach nicht mehr erlebe. Auch erhielten die Berechtigten vor dem 1. Januar 2004 keinerlei Entgelt für den Nutzungsausfall. Demgegenüber bekomme der Restitutionsberechtigte schon seit dem 1. Juli 1994 die Entgelte, die der Verfügungsberechtigte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis beanspruchen könne.
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bb) Der Gesetzgeber sei mit dieser Regelung für die Gruppe der Entschädigungsberechtigten von normativen Vorgaben abgewichen, die er sich bei der Wiedervereinigung selbst gesetzt habe. In Nr. 3 Buchstabe a GemErkl heiße es für die nach 1949 Enteigneten, bei denen die Restitution ausgeschlossen sei: "In diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, ...". Das bedeute, dass die Wiedergutmachung am Wert der zu restituierenden Objekte auszurichten sei. § 8 Abs. 1 VermG billige den Restitutionsberechtigten ein Wahlrecht zwischen Restitution und Entschädigung zu. Dies mache keinen Sinn, wenn die Entschädigung nicht etwa die gleiche vermögensmäßige Position einnehme wie das zurückzugebende enteignete Gut. § 6 Abs. 7 VermG habe ausdrücklich bestimmt, dass ein entzogenes Unternehmen bei Unmöglichkeit der Rückgabe zum Verkehrswert zu entschädigen sei. Im Übrigen habe § 9 Abs. 2 VermG geregelt, dass die Entschädigung - bei Ausschluss der Rückgabe wegen redlichen Erwerbs - zuvörderst durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert zu erfolgen habe. Sei dies nicht möglich, werde in Geld entschädigt. Dieser Zusammenhang zeige, dass die Geldentschädigung nicht geringer ausfallen könne als die Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks. Indem der Gesetzgeber durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz diese Regelungen geändert habe und nun auf die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verweise, habe er den Berechtigten unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG bereits entstandene Entschädigungsansprüche fast vollständig entzogen.
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Der Gesetzgeber könne sich nicht darauf berufen, dass Restituierbarkeit und Nichtrestituierbarkeit zwei Sachverhalte darstellten, die unterschiedlich geregelt werden dürften. Die Wertschere lasse sich auch nicht mit der Annahme eines generellen Entschädigungsvorteils bei Geldleistungen legitimieren. Es könne schon faktisch nicht behauptet werden, dass die Geldleistung gegenüber der Restitution vorteilhaft sei. Haushaltsprobleme könnten die niedrigen Entschädigungen ebenfalls nicht rechtfertigen. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem auf die Leistungsfähigkeit des Staates Rücksicht zu nehmen sei, damit seine Existenz finanziell nicht gefährdet werde.
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cc) Die Leistungen nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz müssten auch in Zukunft gleich hoch sein. Es gebe keinen hinreichenden Grund, der eine Ungleichbehandlung der beiden Geschädigtengruppen rechtfertigen könnte. Die Rechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahmen verändere sich nicht dadurch, dass sie bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage und danach in der Verantwortung eines von der Sowjetunion abhängigen Regimes erfolgt seien.
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Im Übrigen müssten die Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz um die Rückgabe noch vorhandener, vor 1949 enteigneter Vermögensgegenstände ergänzt werden. Wie inzwischen aufgrund neuer Tatsachen feststehe, habe es eine Vorbedingung der Sowjetunion für die deutsche Wiedervereinigung im Sinne der Forderung nach einer Aufrechterhaltung der zwischen 1945 und 1949 getroffenen Maßnahmen nie gegeben. Die Deutsche Demokratische Republik habe eine solche Forderung ebenfalls nicht erhoben. Deshalb werde das Gleichheitsgebot nicht allein dadurch erfüllt, dass die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten im subsidiären Bereich der Geldentschädigung gleichbehandelt würden. Vielmehr sei eine Gleichbehandlung auch im Primärbereich im Sinne einer Teilrückgabe oder eines privilegierten Rückerwerbs des früheren Eigentums geboten. Sie werde durch das Flächenerwerbsprogramm des § 3 AusglLeistG nicht gewährleistet.
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b) Die Beschwerdeführer, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, würden nicht nur gegenüber den nach dem Vermögensgesetz Berechtigten, sondern auch gegenüber anderen Personengruppen ungerechtfertigt ungleich behandelt.
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Auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sei neben Privatpersonen auch der Staat enteignet worden. Die öffentlichen Hände, vor allem die Kommunen, würden, was die Wiedergutmachung angehe, ungerechtfertigt bevorzugt, weil ihr früheres Eigentum nach dem Vermögenszuordnungsrecht grundsätzlich zurückübertragen werde.
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Auch politische Parteien seien auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Nachdem noch vor der Wiedervereinigung durch § 20 b des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz-DDR) vom 21. Februar 1990 (GBl. I S. 66) in der Fassung des Gesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl. I S. 275) eine Restitution des zunächst von der Treuhandanstalt verwalteten Parteivermögens an die früheren Eigentümer vorgesehen gewesen sei, habe die Treuhandanstalt dieses Vermögen inzwischen weitgehend für die Parteien freigegeben.
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Bürger der USA, die von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage betroffen worden seien, würden ebenfalls bevorzugt. Zu ihren Gunsten hätten die Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das Abkommen über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. II S. 1223) geschlossen, aufgrund dessen die Bundesregierung der US-Regierung für die Betroffenen eine Pauschalentschädigungssumme von 190 Mio US-Dollar überwiesen habe. Danach erhielten die begünstigten US-Bürger zwar keine Rückgabe ihres früheren Eigentums; die Pauschalentschädigungssumme reiche aber aus, jedem den Verkehrswert seines früheren Eigentums in Geld auszukehren.
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Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bestehe zudem gegenüber den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage Enteigneten, die inzwischen von russischen Behörden rehabilitiert worden seien und Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG geltend machen könnten. Im Lichte des Gleichheitssatzes dürften unschuldige Opfer von Enteignungsmaßnahmen nicht schlechter gestellt werden als solche, die zu Unrecht verurteilt, später aber rehabilitiert worden seien.
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Eine weitere nicht gerechtfertigte Benachteiligung ergebe sich im Verhältnis zu den Berechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457). Bei bebauten Grundstücken werde nach diesem Gesetz im Wege eines Ausgleichs zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer eine wirtschaftliche Aufteilung des Bodenwerts vorgenommen. Jeder von ihnen erhalte 50 vom Hundert dieses Werts. Der Staatsfiskus verleibe sich das Enteignungsgut, das ohnehin privatisiert werden müsse, dagegen vollständig ein und verweise die Enteignungsopfer auf eine unverhältnismäßige, weil zu geringe Geldentschädigung.
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c) Die Anrechnung des Lastenausgleichs nach § 8 EntschG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG und § 3 Satz 1 NS-VEntschG, verstoße sowohl gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, dass Hauptentschädigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz voll zurückgezahlt werden müssten, obwohl die Wiedergutmachung nach den angegriffenen Regelungen den erlittenen Wertverlust nicht annähernd ausgleiche. Im Recht des Lastenausgleichs habe der Wiederaufbau einer persönlichen und wirtschaftlichen Existenz im Vordergrund gestanden, während der Gedanke einer Kompensation für die in der Vergangenheit eingetretenen Schäden zurückgetreten sei. Zumindest zur Hälfte habe der Lastenausgleich folglich aus einer "sozialen Eingliederungshilfe" bestanden und nur im Übrigen aus einer Kompensation im Sinne einer "Substanzentschädigung". Die Anrechnung dieser Entschädigung könne nur in Betracht kommen, wenn der Schaden nachträglich tatsächlich voll oder teilweise ausgeglichen werde, also bei Rückgabe des Vermögenswerts oder bei Zahlung einer Verkehrswertentschädigung.
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Der neben dem Grundbetrag der Hauptentschädigung geleistete Zinszuschlag sei ein Ausgleich dafür gewesen, dass Lastenausgleich oft erst spät gezahlt worden sei. Die Anrechnung dieses Zuschlags verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wer Hauptentschädigung spät bekommen habe, müsse sich einen höheren Zuschlag anrechnen lassen, obwohl derjenige, der sie früher erhalten habe, schon dadurch bevorzugt worden sei, dass er sie habe zinsgünstig einsetzen können. Auch Art. 14 Abs. 1 GG werde verletzt. Der Zinszuschlag sei nicht Ausgleich für Substanzverlust, sondern Nutzungsentschädigung gewesen. Deren Wegnahme stelle einen enteignungsgleichen Eingriff ohne Entschädigung dar.
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Erst recht sei es nicht gerechtfertigt, den Lastenausgleich auch bei denen anzurechnen, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Zahlung der Vermögensabgabe herangezogen worden seien. Die Rechtfertigung der Rückforderung und Anrechnung von Lastenausgleichsleistungen werde darin gesehen, dass durch Restitution oder Geldentschädigung der Grund für die Zuerkennung dieser Leistungen ganz oder teilweise entfalle. Dieser Gedanke des Wegfalls der Geschäftsgrundlage müsse auch zugunsten derjenigen gelten, die Vermögensabgaben gezahlt und damit den Lastenausgleich erst ermöglicht hätten. Es könne nicht sein, dass sie den Lastenausgleich zurückzahlen sollten, die Vermögensabgaben aber nicht zurückerhielten.
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Gleichheitswidrig benachteiligt würden schließlich diejenigen, die in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeharrt hätten und heute noch in den neuen Ländern lebten. Sie hätten - im Gegensatz zu Enteigneten, die in den Westen geflohen seien - keinen Lastenausgleich erhalten. Zwar laufe deshalb in ihrem Fall der Abzug von Hauptentschädigung und Zinszuschlag leer. Das führe aber nicht zu einer Gleichbehandlung, weil die Empfänger von Lastenausgleich mit diesem eine Existenz hätten aufbauen können, die sie nun - zumindest teilweise - einsetzen könnten, um Rückerwerbsmöglichkeiten nach dem Flächenerwerbsprogramm zu nutzen.
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d) Auch dieses Programm sei, wie von den Beschwerdeführern zu III 1 bis 21 geltend gemacht wird, verfassungswidrig. Der privilegierte Rückerwerb nach § 3 AusglLeistG begünstige vor allem natürliche und juristische Personen, die gar nicht von Enteignungen betroffen seien und deshalb keinen Anspruch auf Wiedergutmachung hätten. Enteignungsopfer könnten landwirtschaftliche Flächen bis zu 600.000 Ertragsmesszahlen nur erwerben, wenn sie bis September 1996 als Pächter selbstbewirtschaftende Landwirte geworden seien, was faktisch mangels verfügbarer Flächen nicht möglich gewesen sei. Ob und inwieweit jemand zur Selbstbewirtschaftung gelangt sei, hänge nicht nur von den Bemühungen und Fähigkeiten des Betroffenen ab. Vielmehr sei die mit der Auswahl von Pächtern verbundene Unternehmerauswahl von den Landwirtschaftsbehörden der neuen Länder unter agrarstrukturellen Gesichtspunkten maßgeblich im Sinne einer Förderung der Betriebe beeinflusst worden, die Nachfolger der früheren Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften geworden seien. Diese Betriebe würden durch § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG nochmals privilegiert, weil die von ihnen landwirtschaftlich genutzten Flächen größer seien als die Flächen der Wiedereinrichter, so dass die Grenze eines privilegierten Erwerbs von 50 vom Hundert der bewirtschafteten Fläche erst bei einem größeren Landerwerb überschritten werde. Wenn der Gesetzgeber im Rahmen eines Wiedergutmachungssystems Ankaufsrechte schaffe, müssten sich diese am Wiedergutmachungsauftrag und nicht an den Interessen von Wiedergutmachungsfremden orientieren. Der Nachrang der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gegenüber den Pächtern verstoße gegen den sozialen Auftrag der Wiedergutmachung und damit gegen das Sozialstaatsprinzip.
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Enteignete, die nicht unter § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG fielen, seien nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG nur in äußerst eingeschränktem Umfang erwerbsberechtigt, nämlich nur bis zur Höhe der halben - ohnehin verfassungswidrig verkürzten - Ausgleichsleistung, wobei die Obergrenze von 300.000 Ertragsmesszahlen nur bei ehemaligen Großgrundbesitzern erreicht werde. Die Ungleichbehandlung dieses Personenkreises gegenüber selbstbewirtschaftenden Alteigentümern sei willkürlich, weil die Betroffenen teils alters- oder generationsbedingt, teils durch die vorgenannten Einflüsse daran gehindert würden, als selbstbewirtschaftende Landwirte zu pachten und dann am Flächenerwerbsprogramm teilzunehmen. Nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG könnten Flächen nur in derart geringem Umfang erworben werden, dass sie von vornherein zu keiner bewirtschaftungsfähigen Größe führten, also auf Dauer verpachtet bleiben müssten, aber 20 Jahre lang nicht veräußert werden dürften. Dieses Veräußerungsverbot führe wie die Verpachtungspflicht nach § 3 Abs. 6 AusglLeistG über die damit verbundene Einschränkung der unternehmerischen Freiheit zu einer wirtschaftlichen Knebelung des nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümers. Da der Kaufpreis nicht mit der ab 2004 fälligen Ausgleichsleistung verrechnet oder gestundet werden dürfe, sondern vorfinanziert werden müsse, sei die Erwerbsmöglichkeit nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG außerdem von vornherein auf ein Verlustgeschäft angelegt, so dass verantwortbar davon nicht Gebrauch gemacht werden könne. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil der nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG berechtigte Personenkreis im Gegensatz zu den nach § 3 Abs. 1 und 2 AusglLeistG Berechtigten nicht die Möglichkeit habe, einen Teil des früheren Eigentums zurückzuerwerben. Denn während der Pächter die Pachtflächen in aller Regel habe auswählen können, bestehe zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer gemäß § 3 Abs. 5 Satz 5 AusglLeistG kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche. Auch das sei verfassungswidrig. Das Gleiche gelte, soweit einzelne Beschwerdeführer Mitglied einer Erbengemeinschaft seien, für das Übertragungs- und Aufteilungserfordernis in § 3 Abs. 5 Satz 10 AusglLeistG.
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Nicht zu rechtfertigen sei aber auch, dass die früheren Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen schlechter behandelt würden als diejenigen landwirtschaftlicher Flächen. Während diese die Möglichkeit hätten, nach § 3 Abs. 8 AusglLeistG auch Forstflächen zu erwerben, könne der frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 6 AusglLeistG nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. § 3 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz AusglLeistG schränke die Möglichkeit des zusätzlichen Walderwerbs unzumutbar ein. Auch die Verpflichtung zur Vorlage eines forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts nach § 3 Abs. 8 Buchstabe c Satz 4 AusglLeistG sei verfassungsrechtlich unzulässig.
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e) Zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen führe auch § 5 AusglLeistG. Durch diese Vorschrift werde für den Bereich der beweglichen Habe der Ausschluss der Rückübertragung bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage mit der Folge außer Kraft gesetzt, dass insoweit faktisch das Vermögensgesetz gelte. Das lasse den weiteren Ausschluss der Rückübertragung für Immobilien auch dann, wenn einer Rückgabe öffentliche Interessen, schutzwürdige Rechte Dritter oder vorrangige Investitionen nicht entgegenstünden, als mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar erscheinen.
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§ 5 Abs. 1 AusglLeistG werde außerdem durch willkürliche Ausnahmen in § 5 Abs. 2 AusglLeistG gleichheitswidrig eingeschränkt. Die Bestimmung eines Kulturguts zur Ausstellung für die Öffentlichkeit sei kein sachgerechtes Kriterium für die Belastung eines Rückgabeanspruchs mit einem 20-jährigen unentgeltlichen Nießbrauch. Diese Regelung führe zu willkürlichen Zufallsergebnissen, zumal offen sei, wer wann bestimme, dass ein Kulturgut für die Öffentlichkeit auszustellen sei.
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2. Im Verfahren 1 BvR 1120/95 macht der Beschwerdeführer zu II die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 3 und von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch § 2 Satz 2 NS-VEntschG geltend. Er begründet dies wie folgt:
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Als Berechtigter nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz werde er schlechter behandelt als die nach dem Vermögensgesetz Rückgabeberechtigten, die über den heutigen Verkehrswert der entzogenen Vermögensgegenstände verfügen könnten. Art. 3 Abs. 1 GG erfordere insoweit eine finanzielle Gleichstellung. Eine Schlechterbehandlung finde auch im Verhältnis zu den nach dem Entschädigungsgesetz Berechtigten statt, deren Entschädigung für den Verlust unbebauter Grundstücke gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG nach dem 20fachen Einheitswert bemessen werde. Schließlich sei mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren, dass die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Berechtigten nicht wie die nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz begünstigten Eigentümer den halben Verkehrswert beanspruchen könnten.
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Da vom NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz im Wesentlichen Menschen jüdischen Glaubens betroffen seien, bedeute die Ungleichbehandlung auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 GG.
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Die Verweigerung einer Verkehrswertentschädigung bei Ausschluss der Rückgabe stelle schließlich als Wegnahme der Differenz zwischen der Entschädigung auf der Grundlage des Einheitswerts von 1935 und einer Entschädigung in Höhe des heutigen Verkehrswerts eine Teilenteignung dar, die gegen Art. 14 Abs. 1 und 3 GG verstoße.
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3. Mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95, von denen die Letztere beim Bundesverfassungsgericht am 1. Dezember 1995 eingegangen ist, wenden sich die Beschwerdeführerinnen zu IV und V gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG, soweit danach Ausgleichsleistungen nur von natürlichen Personen beansprucht werden können. Sie sehen darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip. Dazu führen sie aus:
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Juristische Personen würden durch den Ausschluss vom Bezug der Ausgleichsleistungen einmal gegenüber natürlichen Personen benachteiligt, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien und dem Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes unterfielen. Sie würden zum anderen schlechter behandelt als juristische Personen, die nach 1949 enteignet worden und folglich Anspruchsberechtigte nach dem Vermögens- und dem Entschädigungsgesetz seien. Es gebe keine Gründe, die diese Benachteiligungen rechtfertigen könnten.
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Grundsätze des Kriegsfolgenrechts, die es gestattet hätten, juristische Personen von der Wiedergutmachung auszunehmen, seien nicht auf die heutige Zeit übertragbar; die Bundesrepublik sei ein leistungsfähiger Staat. Das Kriegsfolgenrecht beruhe auf einer anderen Konzeption als das Ausgleichsleistungsgesetz. Während jenes vom Gedanken des sozialen Ausgleichs bestimmt gewesen sei, gehe es heute um die Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung. Das Ausgleichsleistungsgesetz gründe deshalb verfassungsrechtlich nicht in erster Linie im Sozial-, sondern im Rechtsstaatsprinzip.
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IV.
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Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen und zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 außerdem - in einer gemeinsamen Stellungnahme - die Regierungen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geäußert.
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1. Das Bundesministerium hat ausgeführt:
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a) Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 seien im Wesentlichen zulässig, weil sie im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG von allgemeiner Bedeutung seien. Die Zulässigkeit der übrigen Verfassungsbeschwerden sei dagegen unter den Gesichtspunkten der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer und der Subsidiarität zweifelhaft.
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b) Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.
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aa) Das ergebe sich für die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 aus Folgendem:
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aaa) Die Verfassungsmäßigkeit der Entschädigungen und Ausgleichsleistungen nach den angegriffenen Regelungen sei nicht nach Art. 14 GG zu beurteilen. Die Bundesrepublik Deutschland sei für Eigentumseingriffe, die vor der Wiedervereinigung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattgefunden hätten, nicht verantwortlich. Auch die Auffassung, Gemeinsame Erklärung, Einigungsvertrag und Vermögensgesetz hätten durch Art. 14 GG geschützte Entschädigungsansprüche begründet, die durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz unzulässig verkürzt würden, treffe nicht zu.
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bbb) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt.
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(a) Wenn die Entschädigungen und Ausgleichsleistungen für Eigentumsverluste dem Restitutionswert angeglichen würden, entstünden neue Gerechtigkeitslücken gegenüber denen, deren Freiheit, Gesundheit, berufliches Fortkommen und Lebenschancen beeinträchtigt worden seien. Vor allem aber müsse der Gesetzgeber bei einer solchen Regelung, die notwendig mit gewaltigen Kosten verbunden sei, die Belange des Gesamtgemeinwesens beachten, die es nicht zuließen, dass angesichts von brennenden Zukunftsaufgaben erhebliche Teile des Bundeshaushalts für die Wiedergutmachung von Schäden festgelegt würden, die nicht von der Bundesrepublik verursacht worden seien.
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Es werde nicht bestritten, dass die Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz in der Regel hinter dem heutigen Verkehrswert vergleichbarer Vermögensobjekte zurückbleibe. Mit Blick auf die vorliegenden Verfahren sei allerdings zu berücksichtigen, dass die meisten Beschwerdeführer Opfer der Bodenreform seien und erhebliche Vermögensverluste erlitten hätten, so dass wegen der vom Gesetz vorgesehenen Degression eine größere Diskrepanz zwischen Geldentschädigung und Verkehrswert erscheine als in der Masse der Entschädigungsfälle für Enteignungen, für die Verluste von Einfamilien- und Mietshäusern typischer seien. Bei diesen sei die Wertdifferenz sehr viel geringer, weil einerseits die betroffenen Restitutionsobjekte oft in schlechtem Zustand oder mit Nutzungsrechten Dritter belastet und andererseits die Entschädigungen für den Verlust solcher Eigentumsobjekte besonders hoch seien.
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Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass im Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung, im Juni 1990, als die grundsätzliche Entscheidung für die Restitution gefallen sei, niemand die weitere Entwicklung habe vorhersehen können. Damals sei noch eine längere Existenz der Deutschen Demokratischen Republik angenommen worden. In diesem Fall hätte sich der Immobilienmarkt anders entwickelt, weshalb man habe davon ausgehen können, dass Rückgabe und Entschädigung auf niedrigerem Niveau näher beieinander liegen würden. Zusätzlich sei das Ausmaß des Bankrotts der Deutschen Demokratischen Republik und der Kosten der Wiedervereinigung noch nicht absehbar gewesen.
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(b) Soweit die Beschwerdeführer rügten, dass die für die Entschädigungshöhe maßgebliche Bemessungsgrundlage im Vergleich mit den heutigen Verkehrswerten zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung vor allem der ehemaligen Inhaber größerer Vermögenswerte führe, werde mit dem heutigen Verkehrswert auf eine irrelevante Bezugsgröße abgestellt. Der Einheitswert von 1935 gebe die individuelle Beschaffenheit zum Enteignungszeitpunkt wieder. Er werde durch Multiplikatoren in pauschalierender Weise an den - angenommenen - Verkehrswert im Zeitpunkt der deutschen Vereinigung herangeführt. Die inzwischen bekannte tatsächliche Entwicklung der Grundstückspreise bis heute sei kein Anhaltspunkt für das durchschnittliche Preisniveau im Oktober 1990.
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Auch die Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der Altverbindlichkeiten seien nicht begründet. Für die Bemessung der Entschädigung seien neben den Aktiva auch die Passiva des entzogenen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen. Dem entspreche das Entschädigungsgesetz durch Abzug der im Zeitpunkt des Eigentumsverlusts existenten Verbindlichkeiten vom multiplizierten Einheitswert. Der Entschädigungsberechtigte sei mit der Altverbindlichkeit nicht mehr belastet; sein Gläubiger, der nicht wie bei der Rückgabe durch einen vom Berechtigten aufzubringenden Ablösebetrag befriedigt werden könne, habe einen eigenen Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EntschG.
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Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer, Restitutionsempfänger seien nur bedingt zur Bedienung früherer Schulden verpflichtet, regelten die §§ 18 bis 18 b VermG diese Verpflichtung ausdrücklich. Es gelte gemäß § 18 Abs. 3 VermG der Grundsatz der vollen Übernahme der im Schädigungszeitpunkt bestehenden Altschulden. Nur in bestimmten mit der Schädigung zusammenhängenden Fällen würden nach § 18 Abs. 2 VermG Grundpfandrechte gekürzt. Bei der Bemessung der Entschädigung würden Verbindlichkeiten dieser Art nicht abgezogen.
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Der späte Fälligkeitszeitpunkt der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche verstoße ebenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass der älteren Generation Leistungen zu Lebzeiten vorenthalten bleiben könnten. Die Leistungen würden als Schuldverschreibungen gewährt, die sofort handelbar seien und daher - entsprechend abgezinst - sofort verwertet werden könnten.
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(2) Soweit die Beschwerdeführer, die oder deren Rechtsvorgänger auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, eine Ungleichbehandlung gegenüber den von ihnen weiter gebildeten Vergleichspaaren geltend machten, könnten sie auch damit nicht durchdringen.
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Zwischen Eigentum in privater und Eigentum in öffentlicher Hand bestehe ein erheblicher Unterschied. Grund für die Zuordnung von Vermögen an Personen des öffentlichen Rechts sei nicht, früheres Unrecht wieder gutzumachen, sondern ihnen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Im Übrigen hätten Sowjetunion und Deutsche Demokratische Republik keine Bedenken gegen eine Rückgängigmachung von Eigentumsverschiebungen im Bereich der öffentlichen Hände erhoben.
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§ 20 b Parteiengesetz-DDR regele die treuhänderische Verwaltung des Parteivermögens. Es handele sich dabei nicht um restituiertes oder restituierbares Vermögen. Das von den Beschwerdeführern gebildete Vergleichspaar sei daher irrelevant.
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Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer sei es unwahrscheinlich, dass unter den Berechtigten des Pauschalentschädigungsabkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika Bodenreformopfer seien. Es handele sich überwiegend um Opfer nationalsozialistischer Verfolgung. Im Übrigen hätten die Vereinigten Staaten im Zuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen auf einen Abschluss des Abkommens gedrängt. Dem habe sich die Bundesrepublik nicht entziehen können.
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Schließlich seien Bodenreformopfer mit Enteigneten, die inzwischen rehabilitiert worden seien, nicht vergleichbar. Dass die Bundesrepublik den Restitutionsausschluss für Vermögenswerte hingenommen habe, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien, könne nicht den Fortbestand von Enteignungen rechtfertigen, wenn die der Eigentumsentziehung zugrunde liegende Verurteilung später aufgehoben worden sei.
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(3) Unbedenklich sei auch die Anrechnung des Lastenausgleichs. Das mit seiner Gewährung verfolgte Ziel einer Abgeltung von Schäden habe von Anfang an unter dem Vorbehalt der Rückgewähr bei Restitution von Vermögenswerten oder Gewährung von Ersatzleistungen gestanden. Die Ansicht, die Anrechnung des Lastenausgleichs sei schon deshalb sozialstaatswidrig, weil sie sich auch auf den sozialen Teil des Lastenausgleichs erstrecke, sei verfehlt. Richtig sei, dass mit dem Lastenausgleichsgesetz zwei Ziele verfolgt worden seien. Der sozialen Absicherung der Betroffenen hätten Leistungen gedient, die nicht notwendig einen Vermögensverlust vorausgesetzt hätten. Daneben habe das Ziel einer Entschädigung für erlittene Vermögensverluste gestanden. Ihm habe die Hauptentschädigung einschließlich des Zinszuschlags gedient. Allein darauf beschränke sich die Anrechnung des Lastenausgleichs.
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Auch § 349 Abs. 3 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung des Gesetzes vom 27. August 1995 (BGBl. I S. 1090) sei nicht verfassungswidrig. Der darin bestimmte Grundsatz, dass der im Lastenausgleichsverfahren festgestellte Schaden durch die Gewährung der Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz in vollem Umfang ausgeglichen sei, ergebe sich zwingend daraus, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber nach der Vereinigung die Frage der Vermögensschäden im Beitrittsgebiet endgültig geregelt habe.
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Die Rückforderung der Hauptentschädigung habe sich im Übrigen nicht allein am Schaden der Lastenausgleichsempfänger auszurichten. Vielmehr dürften diese auch nicht gegenüber anderen Geschädigten bevorzugt werden. Verblieben trotz der endgültigen Regelung der offenen Vermögensfragen die Hauptentschädigung oder Teile von ihr beim Empfänger, wäre dieser gegenüber einem Geschädigten, der keine Hauptentschädigung erhalten habe, ungerechtfertigt bevorteilt.
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Auch der Abzug des Zinszuschlags sei unbedenklich. Dieser sei Teil der Hauptentschädigung. Würde er nicht von der Entschädigung abgezogen, läge darin eine ungerechtfertigte Begünstigung der Zinszuschlagsempfänger gegenüber denen, die keinen Lastenausgleich erhalten hätten. Die Anrechnung des Zinszuschlags verstoße auch weder gegen Art. 14 GG noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil er wie die Hauptentschädigung von Anfang an unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden habe.
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Die Doppelbelastung westdeutscher Vermögensinhaber durch die Entrichtung von Ausgleichsabgaben zur Finanzierung des Lastenausgleichs und durch dessen Verrechnung bedeute ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Da nur für die im Westen belegenen Vermögenswerte Abgaben zu entrichten gewesen seien, sei eine gleichheitswidrige Behandlung der Abgabepflichtigen, die Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hätten, nicht zu erkennen; im Gegenteil habe unter Gleichheitsgesichtspunkten das Vorhandensein von Westvermögen die Heranziehung zur Vermögensabgabe gerade erfordert.
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(4) Zum Erlass des Flächenerwerbsprogramms sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen. In diesem Programm seien Rückerwerbsmöglichkeiten für Alteigentümer und der Privatisierungsauftrag des Treuhandgesetzes zusammengeführt worden. Dadurch entstünden scheinbare Vergleichsgruppen (Pächter - Ausgleichsberechtigte). Tatsächlich gehe es jedoch um die Regelung unterschiedlicher Materien. Das Rangverhältnis zwischen den Erwerbswünschen der Pächter und der nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer sei das Ergebnis außerordentlich kontroverser Beratungen. Ohne Sicherung eines Vorrangs der Pächter wäre ein Flächenerwerbsprogramm nicht zustande gekommen. Dieser Vorrang solle dazu beitragen, dass die landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern durch den Erwerb des Eigentums an den von ihnen bewirtschafteten Flächen stabilisiert würden.
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Die Grenzen von 600.000 Ertragsmesszahlen für Alteigentümer, die Treuhandflächen gepachtet hätten, und 300.000 Ertragsmesszahlen für Nichtpächter seien nicht so niedrig, dass die Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich ausgeschlossen sei. Im Übrigen gingen die Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, dass mit den Erwerbsmöglichkeiten, die zugunsten der nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer vorgesehen seien, die Gründung solcher Betriebe habe gefördert werden sollen. Die Flächen sollten vielmehr weiter von den Pächtern bewirtschaftet werden.
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(5) Auch § 5 Abs. 2 AusglLeistG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Belastung bestimmter Kulturgüter mit einem 20-jährigen öffentlichen Nießbrauch seien die Interessen der früheren Eigentümer und die der gegenwärtig Verfügungsberechtigten in einen Ausgleich gebracht worden. Es bestehe ein Bedürfnis der Allgemeinheit, dass einzelne Gegenstände weiter frei zugänglich blieben oder der Öffentlichkeit künftig zugänglich gemacht werden könnten.
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bb) Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1120/95 könne in der Sache ebenfalls keinen Erfolg haben.
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Die Regelungen über die Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch hier gelte, dass der Gesetzgeber nicht zu einer Verkehrswertentschädigung gezwungen sei, wenn er sich, soweit möglich, zur Rückgabe von Vermögenswerten entschließe, die unter fremder staatlicher Verantwortung entzogen worden seien. Da die wieder gutzumachenden Schädigungen nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Bundesrepublik zuzurechnen seien, könne sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf Art. 14 GG berufen.
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Im Verhältnis zu anderen Geschädigtengruppen bestehe keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Tendenziell seien die Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz wesentlich höher als die Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz. Mit jenen Leistungen solle die von der Deutschen Demokratischen Republik unterlassene Wiedergutmachung NS-verfolgungsbedingter Vermögensverluste nachgeholt werden. Vergleichsmaßstab sei deshalb die Wiedergutmachung, wie sie in den westlichen Besatzungszonen und der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden sei.
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Ausgangspunkt für die Bemessung der Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz seien das Niveau des Wiederbeschaffungswerts zum 1. April 1956 einerseits und die durchschnittlichen Leistungen nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 andererseits. Der Gesetzgeber habe den insoweit maßgeblichen Wert mit dem zweifachen Einheitswert gegriffen und im Hinblick darauf, dass die Geschädigten diese Leistungen - anders als im Westen - nicht schon in den 50er Jahren erhalten hätten, verdoppelt. Vorteilhaft wirke sich insbesondere aus, dass dieser Betrag keiner Degression unterfalle und - als Geldbetrag - sofort fällig werde.
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Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liege auch nicht im Verhältnis zu Anspruchsberechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vor. Ansprüche nach diesem Gesetz stellten anders als Ansprüche nach den Art. 1 bis 3 EALG keine wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche dar, dienten vielmehr der Rechtsvereinheitlichung und dem Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Nutzern.
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cc) Unbegründet seien schließlich auch die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95.
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Eine Erstreckung der Ausgleichsleistungen auf juristische Personen sei von Verfassungs wegen nicht geboten. Art. 14 Abs. 1 GG gebe dafür nichts her, weil die wieder gutzumachenden Maßnahmen nicht dem Verantwortungsbereich der Bundesrepublik zuzurechnen seien. Die Beschränkung der Leistungen auf natürliche Personen, die an die Regelungen des Lastenausgleichs-, des Besatzungsschäden- und des Reparationsschädengesetzes anknüpfe, verstoße nach der zu diesen Gesetzen ergangenen, auf die angegriffene Vorschrift übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und dem Sozialstaatsprinzip.
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Der Gesetzgeber habe berücksichtigen dürfen, dass Wiedergutmachung vor allem Hilfe für Menschen sei, die ohne eigenes Verschulden Schicksalsschläge erlitten hätten. Der Vermögensverlust einer juristischen Person könne nur für die hinter ihr stehenden natürlichen Personen ein solcher Schicksalsschlag sein. Das Ausgleichsleistungsgesetz beziehe folglich in § 1 Abs. 2 Satz 1 diese in den Kreis der Berechtigten ein.
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Die Ungleichbehandlung gegenüber den nach 1949 enteigneten juristischen Personen, die Ansprüche nach dem Vermögens- und dem Entschädigungsgesetz geltend machen könnten, zwinge zu keiner anderen Beurteilung. Zwischen diesen Gesetzen und dem Ausgleichsleistungsgesetz bestehe ein grundlegender Unterschied. Zweck des Vermögensgesetzes sei nicht allein die Wiedergutmachung, sondern auch die Rückkehr zu privatnützigen Eigentumsstrukturen. Das setze eine Identität von Geschädigtem und Berechtigtem voraus. Die Regelungen des Entschädigungsgesetzes seien durch die Konnexität des Entschädigungsanspruchs mit dem im Vermögensgesetz geregelten Restitutionsanspruch gekennzeichnet.
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2. Die Landesregierungen haben zu den Verfahren 1 BvR 2307/94 und 1 BvR 1408/95 ergänzend wie folgt Stellung genommen:
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a) Die Verfassungsbeschwerden seien, soweit sie das Flächenerwerbsprogramm in § 3 AusglLeistG angriffen, unzulässig. Den Beschwerdeführern stehe der Rechtsweg offen, wenn sie meinten, durch dieses Programm hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen beeinträchtigt zu werden.
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b) Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.
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aa) Der Gesetzgeber sei bei Wiedergutmachungsregelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot gebunden. Willkürlich sei eine gesetzliche Regelung aber nur, wenn ihre Unsachlichkeit evident sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe gute Gründe dafür gehabt, Vermögenswerte an die früheren Eigentümer zurückzuübertragen, in den Fällen des Restitutionsausschlusses aber nur eine Entschädigung oder Ausgleichsleistung vorzusehen, die zum Teil erheblich unter dem Verkehrswert liege.
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bb) Es sei auch nicht gleichheitswidrig, dass Entschädigungsansprüche nach dem Entschädigungsgesetz und Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vor der Degression nach § 7 EntschG zu addieren seien, so dass diese höher ausfalle. Die Zusammenrechnung sei erforderlich, um eine Gleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsberechtigten zu erreichen. Es wäre nicht zu rechtfertigen, denjenigen, der nur einen Vermögenswert verloren habe, einer höheren Degression und den, dem derselbe Wert, auf mehrere Vermögenswerte verteilt, entzogen worden sei, einer niedrigeren Degression zu unterwerfen.
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cc) Das Flächenerwerbsprogramm sei verfassungsrechtlich ebenfalls unbedenklich. Soweit Alteigentümer von ihnen langfristig gepachtete und bewirtschaftete Flächen erwerben wollten, seien sie gegenüber anderen Pächtern nicht benachteiligt, sondern diesen gegenüber im Vorteil. Der so genannte Pächtervorrang trete erst ein, wenn Alteigentümer Flächen ohne Selbstbewirtschaftungsabsicht erwerben wollten. Die darin liegende Bevorzugung der Pächter sei durch das Ziel gerechtfertigt, neue landwirtschaftliche Strukturen zu schaffen und wettbewerbsfähige Betriebe zu fördern. Das müsse Vorrang haben vor dem Wunsch der nicht selbstbewirtschaftenden Alteigentümer, bestimmte Grundstücke zum Zweck der Geldanlage günstig zu erwerben.
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Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass frühere Eigentümer forstwirtschaftlicher Flächen landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in bestimmtem Umfang vergünstigt erwerben könnten. Diese Regelung sei wegen der nur begrenzt verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen notwendig.
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dd) Schließlich werde die in § 5 Abs. 1 AusglLeistG vorgesehene Rückgabe beweglicher Sachen nicht durch willkürliche Ausnahmen eingeschränkt. Alteigentümer hätten von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf Rückübertragung. Wenn sich der Gesetzgeber gleichwohl entschlossen habe, Mobiliarvermögen zurückzugeben, sei es nicht sachwidrig, sondern im Interesse der Kontinuität des kulturellen Lebens in den neuen Ländern geboten, für bestimmte Mobilien Belastungen vorzusehen. Wenn Gegenstände als Kulturgut der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien oder gemacht werden sollten, sei es sachgerecht, sie diesem Zweck noch für längere Zeit zu widmen, ohne die öffentliche Hand, die ohnehin an Finanzknappheit leide, mit Kosten zu belasten.
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In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2000 haben sich die Beschwerdeführer, die Bundesregierung und die Regierungen Berlins sowie der neuen Länder geäußert.
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Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/95 ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres seit dem In-Kraft-Treten des angegriffenen § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhoben worden ist.
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Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass für die Berechnung von Fristen auch im Bereich des öffentlichen Rechts die §§ 187 ff. BGB herangezogen werden können (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 59, 396 [397]) und dass nach diesen Vorschriften auch die in § 93 BVerfGG bestimmten Fristen zu berechnen sind (vgl. Leibholz/ Rupprecht, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Nachtrag 1971, § 93 Rn. 25; Schmidt-Bleibtreu, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 93 Rn. 8 [Stand: Dezember 1993]; Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 1996, § 93 Rn. 3; dem Grundsatz nach auch Majer, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, § 93 Rn. 38). Auch das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung von dieser Rechtsansicht ausgegangen (vgl. BVerfGE 17, 67 [75]). Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, von ihr abzuweichen, sind nicht erkennbar.
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Danach ist die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2471/95 zu spät eingelegt worden. § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG ist nach Art. 13 Satz 2 EALG am ersten Tage des auf die Verkündung am 30. September 1994 folgenden dritten Kalendermonats, also am 1. Dezember 1994 (vgl. oben A I 2) um 0.00 Uhr, in Kraft getreten. Da demzufolge der Beginn dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgebende Zeitpunkt ist, war diese Frist im vorliegenden Fall gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit Ablauf des 30. November 1995 verstrichen und mit Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 1. Dezember 1995 nicht mehr gewahrt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind dagegen zulässig.
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Sie sind innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben worden. Die Beschwerdeführer zu I bis IV haben im Wesentlichen auch hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Regelungen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 97, 157 [164]; stRspr). Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerden ebenfalls nicht entgegen. Diese haben allgemeine Bedeutung im Sinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Auch ist eine Vorklärung des Beschwerdevorbringens durch die allgemein zuständigen Gerichte (vgl. BVerfGE 72, 39 [43]) weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geboten.
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Unzulässig ist allerdings die Rüge der Beschwerdeführer zu I 3 und 4, § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EntschG verstoße insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als auch für die Bemessung der Entschädigung für Unternehmen, deren Wert wesentlich durch den Wert von zum Unternehmen gehörenden Grundstücken bestimmt gewesen ist, der Faktor 1,5 und nicht wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG für selbständige Geschäftsgrundstücke der Faktor 7 festgelegt worden ist. Denn die Beschwerdeführer haben nicht in der für eine verfassungsrechtliche Beurteilung notwendigen Konkretheit dargelegt, dass, inwieweit und weshalb der Wert des besonders großen und nach ihren Angaben erfolgreich geführten Brauereiunternehmens ihres Rechtsvorgängers so sehr auf dem Wert der dazu gehörenden Geschäftsgrundstücke beruhte, dass der Unternehmenswert durch den Grundstückswert geprägt war; auch den von den Beschwerdeführern vorgelegten Bilanzen lässt sich dies nicht entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2307/94 genügt deshalb insoweit nicht den Substantiierungserfordernissen des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG.
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Unzulässig ist ferner die im Verfahren 1 BvR 1408/95 erhobene Rüge, im Hinblick auf die Restitutionsregelung für bewegliche Sachen in § 5 AusglLeistG sei § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht länger mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit diese Vorschrift die Rückübertragung für die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Immobilien ausschließe. Die Beschwerdeführer zu III sind insoweit nicht durch die angegriffene Regelung des § 5 AusglLeistG beschwert.
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Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95 und 1 BvR 2460/95 sind unbegründet.
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I.
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Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist vor allem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Einzelne der angegriffenen Regelungen sind auch am Sozial- und am Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) zu messen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab dagegen weitgehend aus.
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1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht an das Grundgesetz gebundenen Staatsgewalt lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Das gilt für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden unabhängig davon, ob diese einer ausländischen Staatsgewalt oder früheren deutschen Staatsgewalten zuzurechnen sind. Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen (vgl. BVerfGE 41, 126 [150]; 84, 90 [125 ff.]). Das Gleiche gilt für die Art einer Wiedergutmachung und deren Ausgestaltung im Einzelnen. Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 84, 90 [126 f.]; 94, 334 [348 f.]) noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung.
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2. Das bedeutet allerdings nicht, dass der an das Grundgesetz gebundene Bundesgesetzgeber frei darüber entscheiden könnte, ob er denen, die unter einem anderen Herrschaftssystem Vermögensverluste erlitten haben, deren Zustandekommen, Begleiterscheinungen und Tragweite mit den Wertvorstellungen der eigenen Verfassungsordnung unvereinbar sind, Wiedergutmachung leistet.
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Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und mehr oder weniger zufällig nur einzelne Bürger oder bestimmte Gruppen von ihnen getroffen haben. Daraus folgt jedoch keine automatische Abwälzung solcher Lasten auf den Staat mit der Wirkung, dass dieser den Betroffenen unmittelbar zum vollen Ausgleich verpflichtet wäre; vielmehr kann sich aus dem Sozialstaatsprinzip nur die Pflicht zu einer Lastenverteilung nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung ergeben. Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253 [270, 283]; 41, 126 [153 f.]; 84, 90 [125]).
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Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten ist, hängt von den jeweiligen Umständen, besonders von Art und Umfang der Sonderbelastung sowie davon ab, in welchem Ausmaß eine Beteiligung der Gesamtheit durch die soziale Gerechtigkeit gefordert wird und im Gesamtinteresse vertretbar erscheint. Der Gesetzgeber hat hier einen besonders weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 13, 39 [43]; 27, 253 [270, 283]). Das gilt sowohl für die Art der Wiedergutmachung als auch für deren Umfang. Der Gesetzgeber darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor allem auf BVerfGE 27, 253 [270, 283 ff.]; 41, 126 [150 ff.] - BVerfGE 84, 90 [125] für Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 GemErkl).
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Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen entfaltet ergänzend zu dem Sozialstaatsgrundsatz auch das Rechtsstaatsprinzip Wirkung (vgl. BVerfGE 84, 90 [126]). Fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen müssen gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 89 [92 f.]; 52, 131 [144]). Zu diesen Elementen gehört die Idee der materiellen Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378 [388]; 33, 367 [383]; 52, 131 [144 f.]).
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3. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch bei der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 27, 253 [285]; 84, 90 [131]). Art. 135 a Abs. 2 GG stellt ihn mit Bezug auf Verbindlichkeiten der darin genannten Art von dieser Bindung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht frei (vgl. BVerfGE 84, 90 [128 f.]). Allerdings kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. BVerfGE 13, 31 [36]; 13, 39 [43]; 84, 90 [130 f.]). Dementsprechend hat er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Kriegs und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten (vgl. BVerfGE 15, 126 [150 ff.]; 15, 167 [201]; 23, 153 [168]).
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Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 38, 128 [134]; 83, 1 [23]).
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II.
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Nach diesen Maßstäben sind die von dem Beschwerdeführer zu I 1 angegriffenen Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EntschG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die von ihm gegen § 7 Abs. 1 EntschG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.
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1. Die genannten Vorschriften verstoßen nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie.
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Da Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe ausscheidet (vgl. oben C I 1), kommt auch nicht in Betracht, aus der Wertentscheidung des Art. 14 Abs. 1 GG zugunsten des Privateigentums oder aus der Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 GG Vorgaben für die Bemessung der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz abzuleiten.
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Das Eigentumsgrundrecht ist aber auch nicht deshalb verletzt, weil durch die Entschädigungsregelungen dieses Gesetzes Rechtspositionen derjenigen verkürzt worden wären, denen unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik Vermögenswerte im Sinne des § 1 VermG entzogen worden sind. Den von solchen Maßnahmen Betroffenen hatten vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungsgesetzes insbesondere noch keine Entschädigungsansprüche zugestanden, hinter deren Höhe die Ansprüche nach diesem Gesetz zurückgeblieben sein könnten.
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Soweit die Gemeinsame Erklärung in Nummer 3 Buchstabe b und c davon spricht, dass bei redlichem Grundstückserwerb Dritter ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen ist und die ehemaligen Eigentümer und ihre Erben bei bestehendem Rückübertragungsanspruch stattdessen Entschädigung wählen können, handelt es sich um Regelungen, die eine abschließende Festlegung über die Entschädigungshöhe noch nicht enthielten. Das ergibt sich allgemein schon daraus, dass die in der Gemeinsamen Erklärung getroffenen Absprachen nur den Charakter von Eckwerten hatten (vgl. die Denkschrift zum Einigungsvertrag, BTDrucks 11/7760, S. 355 [377]), die noch der näheren Konkretisierung insbesondere durch den Gesetzgeber bedurften. Außerdem weist Nr. 3 Buchstabe c Abs. 2 GemErkl im vorliegenden Regelungszusammenhang für die Frage des Ausgleichs von Wertsteigerungen ausdrücklich auf die Notwendigkeit besonderer Regelungen hin; auch Nr. 7 GemErkl behält für die Rückübertragung von Unternehmen und den alternativ vorgesehenen Anspruch auf Entschädigung die Einzelheiten der näheren gesetzlichen Regelung vor.
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Entsprechendes gilt für die Bestimmung über die Grundsätze der Entschädigung in der Ursprungsfassung des § 9 VermG. Nach dessen Absatz 3 sollte das Nähere auch insoweit durch ein späteres Gesetz geregelt werden, als gemäß Absatz 2 bei Unmöglichkeit einer Entschädigung durch Übereignung eines Ersatzgrundstücks mit möglichst vergleichbarem Wert Entschädigung in Geld vorgesehen war. Auch dieser Regelungsvorbehalt steht der Annahme entgegen, dass vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungsgesetzes bereits konkrete Entschädigungsansprüche bestanden haben, in die durch die Regelungen dieses Gesetzes eingegriffen worden sein könnte. Art und Ausmaß der Entschädigung waren vielmehr noch offen. Davon ging zu Recht auch der Gesetzgeber des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes aus (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf dieses Gesetzes vom 10. Mai 1993, BTDrucks 12/4887, S. 29 unter A II 1.1.1).
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2. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG stehen auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Einklang.
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Zwar gewährt das Entschädigungsgesetz keinen vollen Ausgleich für die von der Deutschen Demokratischen Republik zu verantwortenden Vermögensschäden (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 30 unter 1.2, sowie BTDrucks 12/7588, S. 35 unter 3.). Die danach möglichen Entschädigungsleistungen sind aber auch nicht so niedrig, dass von einem mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsgrundsatz noch vereinbaren Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann.
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Der Bundesgesetzgeber durfte bei der Bemessung der Wiedergutmachung im Bereich des Enteignungsunrechts berücksichtigen, dass die Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik - wie zuvor schon in der sowjetischen Besatzungszone (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [130 f.]) - nicht nur rechtsstaatswidrige Eigentumsschäden erlitten, sondern vielfältige Beeinträchtigungen auch anderer Güter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ausbildungschancen und berufliches Fortkommen erfahren haben. Angesichts der Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen auch auf diesen Gebieten, der Kosten der deutschen Einheit im Übrigen und angesichts auch des Umstands, dass die in ihrem Eigentum Geschädigten nach der Wiedervereinigung - anders als die Geschädigten unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs - jedenfalls in der Regel keiner sofortigen Eingliederungshilfen bedürfen, können das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip für Eigentumsschäden lediglich Ansprüche auf Entschädigungsleistungen begründen, die in den Grenzen des der staatlichen Gemeinschaft Zumutbaren besondere Härten ausgleichen und damit zugleich die Solidarität der dem Grundgesetz verpflichteten Rechtsgemeinschaft mit den Unrechtsopfern zum Ausdruck bringen. Diesen Anforderungen wird das Entschädigungsgesetz mit den darin vorgesehenen Wiedergutmachungsleistungen hinreichend gerecht. Schon diese Leistungen führen nach den Angaben der Bundesregierung, deren Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen worden ist, vor Abzug des Lastenausgleichs zu Ausgaben des Entschädigungsfonds in Höhe von insgesamt etwa 12,3 Mrd. DM (vgl. auch die Anlage zur Pressemitteilung Nr. 158/94 des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 1994).
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3. Die angegriffenen Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
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a) Im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens ist der Gesetzgeber - auch und gerade auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - weitgehend frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 [53] m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz in der hier einschlägigen Form des Willkürverbots ist nur verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. oben C I 3). Dass es solche Gründe für eine wertmäßige Ungleichbehandlung der Restitutionsberechtigten mit denjenigen gibt, die ihr Eigentum endgültig verloren haben, wird vom Senat einstimmig bejaht.
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aa) Der Gesetzgeber selbst hat den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung in dem mit der Rückgabe restituierbarer Vermögenswerte verfolgten Ziel gesehen, in den neuen Ländern unverzüglich zu vernünftigen, dezentralen, privatnützigen Eigentumsstrukturen zurückzukehren (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 35). Dieses Ziel ist - zumal im Hinblick auf die Wertentscheidung des Art. 14 GG zugunsten des Privateigentums - ein wichtiger Grund, der nicht nur die mit dem Grundsatz vom Vorrang der Rückübertragung vor der Entschädigung getroffene ordnungspolitische Entscheidung, sondern prinzipiell auch damit zwangsläufig verbundene Nachteile auf Seiten der nur Entschädigungsberechtigten rechtfertigen kann. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Grund angesichts des Umstands, dass auch andere Möglichkeiten der Rückkehr zu einer privatnützigen Eigentumsordnung im Beitrittsgebiet zur Verfügung gestanden hätten (vgl. etwa den im Fall des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 [BGBl. I S. 980] gewählten Weg des Rückkaufs des entzogenen Eigentumsobjekts zu vergünstigten Bedingungen), allein ausreichen könnte, Wertunterschiede zwischen Rückgabe in Natur und Entschädigung in Geldeswert hinreichend zu legitimieren. Denn derartige Wertunterschiede können zusätzlich durch weitere sachlich einleuchtende Gesichtspunkte gerechtfertigt werden.
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bb) Wie das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bereits ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber bei der Bemessung von Wiedergutmachungsleistungen im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er zur Wiedergutmachung unter Berücksichtigung der sonstigen Staatsaufgaben hat. Er darf daher auch das Gesamtvolumen der wieder gutzumachenden Schäden, zu denen nicht nur Schäden an Eigentum gehören, berücksichtigen. Dabei ist hinsichtlich der Gewichtung der Eigentumsschäden zu bedenken, dass in der fraglichen Zeit auch andere Güter beeinträchtigt worden sind (vgl. dazu schon oben C II 2). Darüber hinaus darf der Gesetzgeber aber auch auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich ihm im Hinblick auf den Wiederaufbau in den neuen Ländern gestellt haben und weiterhin stellen (vgl. BVerfGE 84, 90 [130 f.]).
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All dies gilt ohne Einschränkung auch für die Bemessung der Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungsgesetz. Der Gesetzgeber durfte deshalb hier ebenfalls davon ausgehen, dass er angesichts der Aufgabenfülle im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit und angesichts der dabei entstehenden enormen Kosten, die sich nach den Ausführungen der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung allein in staatlichen Transferleistungen von West- nach Ostdeutschland in Höhe von bisher 1 Billion DM widerspiegeln, verfassungsrechtlich auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, für Vermögensverluste eine Wiedergutmachung zu gewähren, die wertmäßig einer Restitution gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 90 [131]).
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cc) Gegen eine derartige Gleichsetzung spricht im Übrigen auch die besondere Lage, in die der Gesetzgeber im Zuge der Ereignisse geraten war, die am Ende zur Vereinigung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Bundesrepublik Deutschland geführt haben.
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Die politischen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik veränderten sich mit dem Fall der Mauer im November 1989 bis hin zum Beitritt im Oktober 1990 unerwartet schnell. Es fehlte deshalb die Zeit, aber auch die volle Kenntnis der Gegebenheiten in der Deutschen Demokratischen Republik, die es ermöglicht hätten, in den ersten Absprachen zwischen den beiden deutschen Staaten, in denen vielfach Weichen für die Zukunft gestellt wurden, für die jeweils zu regelnden Aufgaben stets ausreichend differenzierte Lösungen zu finden. Auch die Folgen des in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 festgeschriebenen Grundsatzes der Rückgabe vor Entschädigung (vgl. oben A I 1) konnten zu diesem Zeitpunkt allenfalls grob abgeschätzt werden. Nachvollziehbar hat die Bundesregierung dazu in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass zu jener Zeit niemand die weitere Entwicklung habe vorhersehen können. Als die Entscheidung für die Restitution getroffen worden sei, sei noch von einer längeren Existenz der Deutschen Demokratischen Republik ausgegangen worden. In diesem Fall wäre die Entwicklung des Immobilienmarkts anders verlaufen. Es habe deshalb angenommen werden dürfen, dass Rückübertragung und Entschädigung wertmäßig auf niedrigerem Niveau beieinander bleiben würden. Außerdem sei auch das Ausmaß des Bankrotts der Deutschen Demokratischen Republik und der Kosten der Wiedervereinigung überhaupt nicht absehbar gewesen.
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Der Gesetzgeber war danach, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden könnte, einige Jahre später vor die Situation gestellt, dass er die einmal getroffene Entscheidung zugunsten der Restitution nicht mehr rückgängig machen konnte und wollte, die Verkehrswerte insbesondere der Immobilien in den neuen Ländern aber in der Zwischenzeit so gestiegen waren, dass Verkehrswertentschädigungen angesichts der Haushaltslage des Bundes, aber auch in Anbetracht des Ziels von insgesamt ausgewogenen Wiedergutmachungsleistungen unmöglich, weil nicht finanzierbar, erschienen. Es hieße die einmalige und schwierige politische Situation, in der es zu der Grundsatzentscheidung für die Restitution gekommen war und die auch die weitere Entwicklung im Prozess der Herstellung der deutschen Einheit gekennzeichnet hat und immer noch kennzeichnet, verkennen, wenn diese Entscheidung den Gesetzgeber auch in Anbetracht seiner späteren Erkenntnisse gezwungen hätte, Verkehrswertentschädigungen - mit nicht absehbaren Konsequenzen für weitere mögliche Ansprüche außerhalb des Bereichs des Vermögensgesetzes - in voller Höhe zu gewähren und damit den Bundeshaushalt mit negativen Folgen für andere wichtige Aufgaben übermäßig zu belasten. Vor dem Hintergrund dieser besonderen politischen Situation können den Entschädigungsberechtigten vielmehr gewisse Nachteile im Verhältnis zu den Restitutionsberechtigten zugemutet werden.
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dd) Dies gilt umso mehr, als diese den jeweils restituierten Vermögenswert so zurückerhalten, "wie er steht und liegt", also ohne Rücksicht auf Veränderungen, die in der Zeit zwischen Vermögensentziehung und Rückgabe eingetreten sind. In vielen Fällen sind die zurückübertragenen Vermögensobjekte mit Rechten Dritter belastet, oder sie befinden sich - wegen nicht durchgeführter notwendiger Reparaturen an Mietwohngebäuden, aufgrund von Altlasten oder aus anderen Gründen - in einem derart schlechten Zustand, dass der Restitutionsberechtigte ein erhebliches Maß an Geld, Zeit und Mühe aufwenden muss, um den Vermögensgegenstand so wiederherzustellen, dass er modernen Verwendungsansprüchen genügt. Einen Ausgleich dafür gewährt das Gesetz nicht (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 37 zu § 3 Abs. 1 Satz 1). Der Alteigentümer muss den mit dem genannten Aufwand verbundenen Wertverlust vielmehr selbst tragen. Dem steht auf Seiten der Entschädigungsberechtigten der so genannte Bequemlichkeitsabschlag gegenüber (vgl. Motsch, NJW 1995, S. 2249 [2253]). In ihm drückt sich der Vorteil aus, den der Empfänger einer geldwerten Wiedergutmachungsleistung insofern erhält, als er diese Leistung ohne Aufwendungen der erwähnten Art wirtschaftlich nutzen kann.
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ee) Schließlich kann bei dem Wertvergleich zwischen Restitution und Geldwertentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, dass Restitutionsberechtigte nach dem Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von rechtlichen Belastungen und vom tatsächlichen Zustand des ihnen zurückgegebenen Vermögensgegenstands teilweise Werteinbußen hinnehmen müssen, die im Ergebnis zu einer Wiedergutmachung führen, die erheblich hinter dem Verkehrswert des jeweiligen Vermögensobjekts zurückbleibt. Nach § 121 SachenRBerG kann der Nutzer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage unter den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen nach erfolgter Rückübertragung des Vermögensobjekts vom Grundstückseigentümer die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Annahme eines Angebots zum Ankauf des Grundstücks verlangen (vgl. die Bezugnahme in § 121 Abs. 1 Satz 1 Sachen-RBerG auf Kapitel 2 des Gesetzes und damit auf § 15 Abs. 1 i.V.m. §§ 32 ff. und §§ 61 ff. SachenRBerG). Wirtschaftlich bedeutet das, weil der regelmäßige Erbbauzins die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses und der Ankaufspreis grundsätzlich die Hälfte des Bodenwerts beträgt (vgl. § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG), dass nach dem Vollzug der Sachenrechtsbereinigung der Bodenwert je zur Hälfte dem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 27. Oktober 1973, BTDrucks 12/5992, S. 63 f.). Dabei ist der Bodenwert nach dem jeweiligen Verkehrswert zu bestimmen (vgl. ebd.). Macht der Nutzer von den danach bestehenden Möglichkeiten Gebrauch, verbleibt dem Grundstückseigentümer nach der Restitution also nur der halbe Verkehrswert.
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b) Aus diesen Gründen ist sowohl die Abgeltung der Entschädigungsansprüche durch Schuldverschreibungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 EntschG als auch die Regelung in § 3 Abs. 1 EntschG über die Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen willkürfrei.
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aa) Nach § 1 Abs. 1 EntschG wird der Anspruch auf Entschädigung durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds erfüllt, die vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten getilgt und verzinst werden. Dies führt zwar dazu, dass die nach dem Entschädigungsgesetz Anspruchsberechtigten die ihnen zustehende Wiedergutmachung in voller Höhe erst zu einem Zeitpunkt erhalten, der vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes und erst recht vom Zeitpunkt des die Wiedergutmachung auslösenden schädigenden Ereignisses weit entfernt ist. Verfassungsrechtlich begegnet das jedoch keinen Bedenken.
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Dass die Wiedergutmachung nach dem Entschädigungsgesetz nicht sofort, sondern erst zu einem in der näheren Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig wird, ist als Kompromiss zwischen dem Interesse des Wiedergutmachungsberechtigten an einer möglichst zeitnahen Entschädigungsleistung und den finanziellen Möglichkeiten des Staates angemessen und den Leistungsberechtigten auch zuzumuten. Zwar kann die angegriffene Regelung, die mit der Hingabe von Schuldverschreibungen eine Form der Entschädigung gewählt hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, für ältere Berechtigte bedeuten, dass diese zu ihren Lebzeiten nicht mehr in den Genuss der vollen von ihnen zu beanspruchenden Wiedergutmachung kommen. Doch ist dies schon deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Schuldverschreibungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG übertragbar sind, also nicht nur die Ansprüche aus ihnen in Höhe des Nominalwerts vererbt, sondern auch die Schuldverschreibungen vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs abgezinst zum maßgeblichen Zeitwert an Dritte veräußert werden können. Eine die ältere gegenüber der jüngeren Generation in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligende Ungleichbehandlung kann in § 1 Abs. 1 EntschG deshalb nicht gesehen werden.
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bb) Auch hinsichtlich der Regelung der Bemessungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erkennen.
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Nach dieser Vorschrift ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen der vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert, vervielfältigt mit einem Multiplikator, der, in fünf Gruppen gestaffelt, je nach Grundstücksart differiert und etwa für land- und forstwirtschaftliche Flächen 3 und für unbebaute Grundstücke 20 beträgt. Ziel dieser Regelung ist es, für die Höhe der Entschädigung an den fiktiven Verkehrswert des jeweiligen Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 anzuknüpfen (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 32, 35, 37). Sowohl die Differenzierung der Bemessungsgrundlagen nach Grundstücksarten als auch die Ausrichtung dieser Grundlagen am Stichtag des 3. Oktober 1990 ist durch sachliche Erwägungen des Gesetzgebers hinreichend gedeckt.
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Mit dem letzten vor der Schädigung festgestellten Einheitswert, das ist in der Mehrzahl der Fälle der Einheitswert von 1935, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG an die Beschaffenheit des Immobiliargegenstands im Zeitpunkt des die Wiedergutmachungspflicht auslösenden schädigenden Ereignisses an (vgl. Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 EntschG Rn. 35 f. [Stand: 30. Erg.Lfg.]). Das ist als Ausgangspunkt für die Bemessung der Entschädigung sachgerecht, weil sich in den unterschiedlich hohen Einheitswerten die Verschiedenartigkeit der betroffenen Objekte widerspiegelt, und hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Beurteilungsermessens. Das Gleiche gilt für die vom Gesetzgeber festgelegten Multiplikatoren. Sie drücken in pauschalierender Weise unter Berücksichtigung des typischen Erhaltungszustands die Wertsteigerung aus, die die einzelnen Vermögensobjekte infolge des Wegfalls der deutschen Teilung am 3. Oktober 1990 jeweils erfahren haben, und beruhen nach dem Vortrag der Bundesregierung auf Schätzungen, die von Steuerfachleuten im Hinblick auf die im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes ursprünglich geplante Einführung einer Vermögensabgabe (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 13 ff.) vorgenommen worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass die dabei ermittelten Multiplikatoren unzutreffend oder sachfremd festgesetzt worden sein könnten, sind in den vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht hervorgetreten.
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Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung des Entschädigungswerts auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung abgestellt hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Höhe der nach dem Entschädigungsgesetz zu leistenden Entschädigung mit dem Wert der Vermögensgegenstände zu vergleichen ist, den derjenige erhält, dem nach dem Vermögensgesetz Restitution in Natur gewährt wird. Auch wenn man dies grundsätzlich bejaht, war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, der Bemessung der Entschädigung die Wertverhältnisse zu einem bestimmten nach der Wiedervereinigung gelegenen Zeitpunkt zugrunde zu legen. Denn der Gesetzgeber hatte über die Erwägungen und Gesichtspunkte hinaus, die eine Differenz zwischen Entschädigungswert und Rückgabewert dem Grunde nach zu rechtfertigen vermögen (vgl. oben C II 3 a), gute Gründe speziell auch dafür, die Höhe der Entschädigung am Wert des entzogenen Vermögensobjekts am 3. Oktober 1990 auszurichten.
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Ab diesem Tag war im Beitrittsgebiet die ungehinderte Rückübertragung der restituierbaren Vermögenswerte möglich geworden. Auch entwickelte sich nach dem Ende des Preisstopps für Bodenpreise wieder ein den Gesetzen von Angebot und Nachfrage unterliegender Grundstücksmarkt. Die Anknüpfung an die angenommenen Wertverhältnisse am Tag der Wiedervereinigung stellte im Übrigen sicher, dass die Entschädigungen, die für rechtsstaatswidrige Enteignungen in der Zeit von 1949 bis 1990 zu gewähren sind, sich in der Höhe nicht gänzlich von den niedrigen Entschädigungen entfernen, die für rechtmäßige Enteignungen in der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt und nach der Herstellung der deutschen Einheit nicht aufgestockt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BTDrucks 12/4887, S. 30 unter 1.2). Diese Gründe sind sachlich vertretbar und deshalb geeignet, die Wahl des Stichtags 3. Oktober 1990 gegenüber dem Vorwurf der Willkür hinreichend zu rechtfertigen.
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c) § 7 Abs. 1 EntschG steht mit Art. 3 Abs. 1 GG gleichfalls in vollem Umfang in Einklang. Gegenteiliges kann gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG wegen Stimmengleichheit im Senat nicht festgestellt werden.
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Durch die angegriffene Vorschrift werden die Entschädigungsansprüche einer Degression unterworfen, die mit einer Minderung um 30 vom Hundert bei 10.000 DM übersteigenden, bis 20.000 DM reichenden Beträgen ansetzt, bei Beträgen von über 100.000 DM bis 500.000 DM 80 vom Hundert erreicht und bei Beträgen von mehr als 3 Mio DM in einen Abschlag von 95 vom Hundert einmündet. Mit steigender Höhe des entzogenen Vermögens entfernt sich folglich die Entschädigung immer mehr von seinem tatsächlichen Wert.
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aa) Nach Auffassung der Richterinnen und Richter Kühling, Jaeger, Hohmann-Dennhardt und Hoffmann-Riem, die die Entscheidung insoweit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG tragen, verstoßen die Wertdifferenzen nicht gegen das Willkürverbot.
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Der Gesetzgeber brauchte die Höhe der Entschädigung nicht vornehmlich an der Verkehrswerthöhe des verlorenen Vermögens auszurichten; er konnte auch andere zentrale Gesichtspunkte des Entschädigungsrechts bei der Bewältigung von Folgen des Krieges und der deutschen Teilung berücksichtigen. Dazu gehört das Verhältnis dieser Vermögensentschädigung zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen ebenso wie die Erfüllung der für notwendig erachteten weiteren Aufbauarbeiten der deutschen Einigung. Insbesondere musste er bei der Regelung der Entschädigungsansprüche die Restitutionsberechtigten nicht als die allein maßgebliche Vergleichsgruppe zu den Entschädigungsberechtigten behandeln. Wiedergutmachung beanspruchen auch sonstige Personengruppen, bei denen erlittenes Unrecht nicht durch Wiederherstellung der alten Lage rückgängig gemacht werden kann. Deshalb durfte der Gesetzgeber auch andere durch Unrechtshandlungen an Freiheit, Gesundheit oder Vermögen Geschädigte in sein Konzept der Wiedergutmachung einbeziehen. Dementsprechend konnte er bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung auch das Verhältnis der vorzusehenden Geldbeträge zu anderen Entschädigungs- oder Wiedergutmachungsleistungen berücksichtigen. Daneben durfte er Vorsorge dafür treffen, dass als notwendig erachtete weitere Aufgaben aus Anlass der deutschen Einigung auch angesichts begrenzter finanzieller Mittel erfüllt werden konnten. Die zur Rechtfertigung der Behandlung der Entschädigungsberechtigten herangezogenen Gründe (vgl. oben C II 3 a) haben ein solches Gewicht, dass die getroffene Regelung auch im Verhältnis zur Behandlung der Restitutionsberechtigten nicht in Widerspruch zu allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.
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aaa) Der Gesetzgeber hat sich von gewichtigen Gemeinwohlzielen und sozialstaatlichen Gerechtigkeitsvorstellungen leiten lassen, als er bei der Finanzierung der mit der deutschen Einigung verbundenen Aufgaben Prioritäten zugunsten gemeinwohlorientierter Projekte wie dem Aufbau einer öffentlichen Infrastruktur auf dem Verkehrs-, Informations- oder dem Bildungssektor und vorrangig auch zugunsten der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei der Überführung der volkseigenen Betriebe in die Privatwirtschaft gesetzt hat. Damit hat er die Zukunftschancen aller unter dem Unrechtsregime der Deutschen Demokratischen Republik leidenden Bürgerinnen und Bürger verbessern und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensverhältnisse mit denen in den alten Bundesländern fördern wollen. Gerade auch um dieser Ziele willen durfte er die Summe der den Entschädigungsberechtigten zufließenden Haushaltsmittel auf ein insgesamt finanzierbares Maß zurückführen.
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bbb) Dass der Gesetzgeber ursprünglich selbst eine geringere Wertdifferenz angestrebt hat, bindet ihn nicht.
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Diese Absicht war mit der Vorstellung verknüpft, den Ausgleich kostenneutral durch eine Vermögensabgabe der Restitutionsberechtigten (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 13 ff.) herbeizuführen (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 35 unter 2.). Außerdem sollte durch eine solche Abgabe eine gewisse Ausgewogenheit der Vorteile und Lasten im Verhältnis zwischen den Restitutionsberechtigten und den zu entschädigenden Alteigentümern hergestellt werden (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 29 unter A I). Im Gesetzgebungsverfahren wurden jedoch seitens des Bundesrats sowie bei der Anhörung im Finanz- und im Rechtsausschuss des Bundestages (Prot. Nr. 57 und Nr. 86 vom 15. und 16. September 1993) gegen die Vermögensabgabe so schwer wiegende Bedenken erhoben, dass der Gesetzgeber sich genötigt sah, dieses Konzept fallen zu lassen (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 32).
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Nach dem Scheitern dieses Vorhabens war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, an dem bis dahin angestrebten Wertverhältnis zwischen Restitution und Entschädigungsleistung festzuhalten und die durch den Wegfall von Einnahmen aus einer Vermögensabgabe entstandene Finanzierungslücke mit Steuermitteln zu schließen. Dies hätte angesichts der ohnehin hohen finanziellen Kosten der Einigung, die spätestens zu diesem Zeitpunkt deutlich hervortraten, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Abstrichen bei der Finanzierung der sonstigen mit dem Aufbauprozess verbundenen Aufgaben geführt. Bei der Lösung eines Verteilungsproblems von der hier anstehenden Größenordnung kann ein erster - noch vor dem Beitritt beschlossener - Schritt, die Grundsatzentscheidung zugunsten der Restitution, nicht für alle folgenden Schritte Maßstab setzend sein, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass seine Folgen sich nicht, wie damals vorgesehen, in eine finanziell tragbare Relation zu den weiteren im Zuge der Wiedervereinigung zu bewältigenden Aufgaben setzen lassen. Eine Selbstbindung des Gesetzgebers in dem Umfang, den der Beschwerdeführer zu I 1 unter Rückgriff auf die Differenz zwischen Verkehrswert und Entschädigung behauptet, würde den notwendigen finanzpolitischen Handlungsspielraum des Staates in einer solchen historisch einmaligen Situation in unvertretbarer Weise einengen. Letztlich würde zugunsten einer Angleichung zwischen Restitutions- und Entschädigungsberechtigten die Angleichung der Lebensverhältnisse in den neuen und alten Ländern insgesamt hinausgezögert. Dies liefe dem durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebotenen und in Art. 72 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden Ziel zuwider, allen Bürgern gleichwertige Lebensverhältnisse zu eröffnen.
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Dies gilt schon für den Vergleich mit denjenigen, die ebenfalls in der Deutschen Demokratischen Republik - allerdings nach dortigem Recht legal - enteignet worden sind. Sie haben eine Entschädigung erhalten, die den Verkehrswert der restituierten Grundstücke nach Freigabe des Bodenmarkts noch deutlicher unterschreitet als die Entschädigungen, die nach dem Entschädigungsgesetz gewährt werden.
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Bei der Bemessung der Entschädigung für Enteignungen ist in diesem speziellen Zusammenhang auch an diejenigen Bürgerinnen und Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zu denken, die zwar kein Grundvermögen verloren haben, aber durch staatliches Unrecht ihre Freiheit und Gesundheit einbüßten, strafrechtlich verfolgt wurden oder durch politisch motivierte Diskriminierung und Verfolgung um eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung und berufliche Entfaltungsmöglichkeiten gebracht worden sind. Der Verlust dieser - ebenso wie das Eigentum - durch die Verfassung geschützten Rechtsgüter wiegt nicht minder schwer. Entschädigungen sind aber insoweit, wie die Gesetzeslage zeigt, nur in geringem Maße zu realisieren. Schließlich sind nahezu allen Bewohnern der Deutschen Demokratischen Republik erhebliche vermögensrechtlich relevante Benachteiligungen gegenüber den Bewohnern der alten Bundesrepublik dadurch erwachsen, dass sie im planwirtschaftlichen System und angesichts der konkreten Verhältnisse in ihrem gesamten Arbeitsleben privates Vermögen in nennenswertem Umfang nicht erwirtschaften konnten.
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Solche Benachteiligungen können ihrer Art nach nicht entschädigt werden. Ihnen kann vielmehr nur mittels staatlich finanzierter Aufbauleistungen begegnet werden, durch die auf gleichwertige Lebensbedingungen und -chancen im gesamten Bundesgebiet hingewirkt wird. Angesichts der damit in der Folge der deutschen Wiedervereinigung aufgetretenen Ausgleichs- und Verteilungsprobleme kann eine Zurückführung von Entschädigungen für Eigentumsverluste auf das in den angegriffenen Vorschriften vorgesehene Maß nicht als willkürlich angesehen werden.
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ddd) Mit der in § 7 EntschG enthaltenen Degression der Entschädigungsleistungen hat der Gesetzgeber schließlich aus sozialen Erwägungen heraus sichergestellt, dass der Vermögensverlust umso höher ausgeglichen wird, je kleiner das Vermögen gewesen ist. Dabei hat er sich wie im Lastenausgleichsrecht von dem Gedanken leiten lassen, dass weniger Wohlhabende zwar zwangsläufig einen niedrigeren Vermögensverlust erleiden als vermögende Personen, hiervon aber stärker betroffen sind und deshalb einer größeren Solidarität der staatlichen Gemeinschaft bedürfen. Das insofern verfolgte Ziel, bei der Entschädigung soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen, findet seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 27, 253 [292]) und rechtfertigt deshalb die durch § 7 Abs. 1 EntschG bewirkten Differenzen zwischen dem Wert des verlorenen Vermögens und der Höhe der Entschädigungsleistung. Die in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze zum Ausgleich der Besatzungs- und Kriegsschäden in der Nachkriegszeit in der Bundesrepublik sind auch in der jetzigen zweiten Phase der Entschädigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Wie der Gesetzgeber die einzelnen Degressionsstufen angesetzt hat, ist unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht als willkürlich anzusehen. Er hat in unteren Vermögenswerten stärkere Differenzierungen mit geringeren Steigerungen und Degressionssätzen vorgenommen und damit sichergestellt, dass gerade hier der soziale Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus hat er durch die Berechnungsart, auch hohe Vermögen aufzuteilen und den einzelnen Degressionsstufen zuzuordnen, sichergestellt, dass jedem für einen bestimmten Sockelbetrag seines verlorenen Vermögens bis zu etwa 90.000 DM ein halbwertiger Verlustausgleich zukommt. Auch dies fußt auf Gerechtigkeitsüberlegungen, die vor dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben. Überdies können auch restituierte Grundstücke in einem solchen Ausmaß belastet sein, dass den Berechtigten nur ein geringer Bruchteil des ursprünglichen Wertes verbleibt (vgl. oben C II 3 a dd).
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aaa) Zwar kann, wie ausgeführt (vgl. oben C II 3 a), verfassungsrechtlich nichts dagegen eingewandt werden, dass sich Restitution und Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wertmäßig nicht voll entsprechen. Auch haben die Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung dem Grunde nach rechtfertigen, solches Gewicht, dass die Entschädigung im Wert deutlich hinter dem zurückbleiben kann, was den Restitutionsberechtigten bei pauschalierender Betrachtung an Wiedergutmachung in Natur gegeben wird. Verfassungsrechtlich unabdingbar ist jedoch, dass die Entschädigung im praktisch wichtigsten Bereich der Wiedergutmachung noch einen realen Bezug zum tatsächlichen Wert des entzogenen und nicht mehr rückgebbaren Vermögensgegenstands hat.
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(1) Restitution, wie sie das Vermögensgesetz im Anschluss an die in der Gemeinsamen Erklärung getroffene Entscheidung als Grundsatz vorsieht, und Entschädigung durch Hingabe von Schuldverschreibungen, wie sie nach dem Entschädigungsgesetz gewährt wird, dienen gleichermaßen der Wiedergutmachung von Vermögensschädigungen, die unter der Herrschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik eingetreten sind und hinsichtlich ihrer Art und Schwere keinerlei Unterschiede aufweisen. Die zu ordnenden Lebensverhältnisse gehören damit in beiden Fällen ein und demselben "Lebensbereich" an. Sie sind deshalb unbeschadet der Freiheit des Gesetzgebers, die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebenden Lebenssachverhalte im Wesentlichen selbst zu bestimmen (vgl. oben C II 3 a), im Grundsatz gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 9, 338 [349]).
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Das setzt nicht nur voraus, dass die Entschädigung am Verkehrswert der nicht mehr restituierbaren Vermögensobjekte ausgerichtet wird, wie dies mit Blick auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 in§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise geschehen ist (vgl. oben C II 3 b bb). Erforderlich ist vielmehr auch, dass zwischen Entschädigung und diesem Verkehrswert in der Masse der typischen Wiedergutmachungsfälle tatsächlich noch ein erkennbarer wertmäßiger Zusammenhang besteht. Nur wenn und soweit dies der Fall ist, sind die Wiedergutmachung in der Form der Entschädigung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise noch vereinbar und die Ungleichbehandlung nicht so intensiv, dass sie verfassungsrechtlich nicht mehr hingenommen werden könnte (vgl. BVerfGE 9, 334 [337]; 91, 93 [115]).
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(2) An einem wertmäßigen Zusammenhang zwischen Entschädigung und Restitutionswert in diesem Sinne fehlt es, wenn die Höhe der Entschädigung in den genannten Fällen weniger als 50 vom Hundert des vom Gesetzgeber gewählten Verkehrswerts beträgt. Dagegen kann eine Entschädigung, die in dem Bereich des typischen, geringere bis mittlere Schadensfälle umfassenden Vermögensunrechts mindestens die Hälfte dieses Verkehrswerts erreicht, als sachlich noch vertretbar und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden. Denn sie trägt all den Gesichtspunkten noch ausreichend Rechnung, die allgemein ein wertmäßiges Zurückbleiben der Geldwertentschädigung nach dem Entschädigungsgesetz hinter der Wiedergutmachung durch Rückgabe in Natur tragen (vgl. dazu oben C II 3 a). Insbesondere berücksichtigt eine Entschädigung in dieser Höhe, dass sich viele Vermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern zurückgegeben werden, in einem schlechten Zustand befinden oder mit Rechten Dritter belastet und daher in ihrem realen Wert teilweise beträchtlich gemindert sind. Auch fügt sie sich, weil sie im grundsätzlichen Ansatz der Regelung in§ 121 SachenRBerG für Restitutionsberechtigte entspricht, die den zurückerhaltenen Vermögensgegenstand im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung dem Nutzer auf dessen Verlangen zum halben Wertüberlassen müssen (vgl. oben C II 3 a ee), im Großen und Ganzen in den Gesamtrahmen des sozial verträglichen Ausgleichs ausgleichsbedürftiger Positionen im Zuge der Wiedervereinigung ein.
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Dass das Erfordernis des noch erkennbaren wertmäßigen Zusammenhangs zwischen Entschädigung und Restitutionswert nur in der Masse der leichteren bis mittleren Schadensfälle zu berücksichtigen ist, findet seine Rechtfertigung in sozialen Erwägungen.§ 7 Abs. 1 EntschG beruht nach dem Vorbild des Lastenausgleichsrechts auf dem Gedanken der so genannten sozialen Degression, der davon ausgeht, dass diejenigen, die, weil weniger wohlhabend, in der Mehrzahl der Fälle Schäden geringeren Ausmaßes erlitten haben, hierdurch in der Regel relativ stärker betroffen werden als vermögendere Personen durch absolut größere Schäden (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 36, sowie BVerfGE 27, 253 [292]). Anders als die Letzteren sind jene deshalb in besonderer Weise auf die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft und auf die Unterstützung durch sie angewiesen. Das durfte der Gesetzgeber auch im Rahmen des Entschädigungsgesetzes zur Richtschnur seiner Entscheidungen machen. Es ist kein Grund ersichtlich, der ihn daran gehindert haben könnte, im Rahmen seines weiten Regelungsspielraums auch hier soziale Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 27, 253 [292]) zu verwirklichen.
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bbb) Nach diesen Grundsätzen hält die Staffelung in§ 7 Abs. 1 EntschG den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nur teilweise stand.
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Unbedenklich sind die in der Regelung vorgesehenen Kürzungsschritte, soweit sie Beträge bis einschließlich 50.000 DM betreffen. Denn in diesem Bereich wird durch die Kürzung der Entschädigung die Hälfte des Verkehrswerts für nicht restituierbare Vermögensobjekte nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 nicht unterschritten; vielmehr liegt die Entschädigung auch oberhalb des Betrags von 10.000 DM, bei dessenÜberschreitung die Kürzungswirkung der Degression erst einsetzt, zum Teil deutlichüber diesem Verkehrswert. Auch in der Degressionsstufe der 50.000 DMübersteigenden, bis 100.000 DM reichenden Beträge ist die Entschädigungüberwiegend noch höher als der halbe Verkehrswert nach dem Stand vom Oktober 1990. Erst ab Beträgen von etwa 90.000 DM führt die Degression dazu, dass die Grenze dieses Verkehrswerts nicht mehr erreicht wird. Das kann bei einer Entschädigung, die vor der Kürzung mehr als 500.000 DM beträgt, noch hinreichend mit den erwähnten sozialen Zielsetzungen der Kürzungsregelung gerechtfertigt werden.
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In der Spanne von 90.000 DM bis 500.000 DM fehlt es dagegen an sachlich einleuchtenden Gründen, die den mit der Degression verbundenen tiefen Einschnitt in die Wiedergutmachung der Betroffenen legitimieren könnten. In diese Spanne dürften vor allem Vermögenswerte fallen, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser oder auch kleinere Mietshäuser den in der großen Masse typischen Wiedergutmachungsfall bilden, in dem es aus Gründen der sozialen Solidarität auch verfassungsrechtlich geboten ist, den eingetretenen Verlust durch eine noch fühlbare Entschädigungsleistung auszugleichen. Die Hälfte der für den 3. Oktober 1990 angenommenen Verkehrswerte darf deshalb hier nicht unterschritten werden. Geschieht dies doch, verfehlt die Entschädigungsregelung das Ziel einer sozial ausgewogenen Wiedergutmachung und ist mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht mehr vereinbar. Sie ist deshalb im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich.
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An dieser Beurteilungändert es nichts, dass die Wiedergutmachungsfälle, die von den Degressionsregeln für Beträge von 90.000 DM bis einschließlich 500.000 DM erfasst werden, besonders zahlreich sein werden und deshalb bei Erlass einer verfassungskonformen Neuregelung in finanzieller Hinsicht nicht unerheblich ins Gewicht fallen dürften. Zwar können auch finanzielle Erwägungen sachgerecht und geeignet sein, den Vorwurf der Willkür zu entkräften (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]; stRspr). Doch gilt dies nicht ausnahmslos, ja nicht einmal als Regel (vgl. BVerfGE 87, 1 [46]; 93, 386 [402]) und trifft jedenfalls bei einer Ungleichbehandlung in dem hier gegebenen Ausmaß nicht zu.
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Abgesehen davon ist der Gesetzgeber nicht darauf beschränkt, Regelungsdefizite dadurch auszugleichen, dass er zu niedrig bemessene Wiedergutmachungsleistungen betragsmäßig erhöht. Er kann vielmehr stattdessen, soweit die dafür benötigten Objekte tatsächlich zur Verfügung stehen, für die Betroffenen auch die Möglichkeit schaffen, generell Grundstückseigentum zu bevorzugten Bedingungen zu erwerben, und damit allgemein den Weg beschreiten, den er für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach Maßgabe des Flächenerwerbsprogramms in§ 3 AusglLeistG schon eingeschlagen hat. Dafür kommen nicht nur Grundstücksflächen in Betracht, an deren Rückgabe die früheren Eigentümer nicht interessiert sind, sondern gegebenenfalls auch Ersatzland anderer Art.
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Die in den Verfahren 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95 und 1 BvR 2471/95 angegriffenen Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes sind mit dem Grundgesetz ebenfalls vereinbar.
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1. Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den Sozialstaatsgrundsatz oder das Rechtsstaatsprinzip, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG Ausgleichsleistungen nur für natürliche Personen und deren Erben und Erbeserben vorsieht, juristische Personen also ausnahmslos vom Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes ausschließt.
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a) Dass dadurch natürliche Personen besser behandelt werden als juristische Personen, ist durch das Ziel des Gesetzgebers sachlich hinreichend gerechtfertigt, im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip (vgl. oben C I 2) die staatliche Gemeinschaft an Sonderlasten derjenigen zu beteiligen, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteignet worden sind (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 37). Dieser sozialen Zielsetzung entspricht es, die staatlichen Ausgleichsleistungen auf natürliche Personen zu konzentrieren (vgl. - mit Bezug auf das Lastenausgleichsgesetz - schon BVerfGE 41, 126 [183]). Soziale Gleichheit kann nur im Verhältnis der originären Grundrechtsträger untereinander, nicht aber im Verhältnis zwischen natürlichen Personen und den von ihnen zur besseren Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in der Form der juristischen Person gebildeten Rechtseinheiten gefordert werden (vgl. BVerfGE 35, 348 [357 f.]; 41, 126 [183]).
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Bedenken lassen sich insoweit umso weniger begründen, als § 1 Abs. 2 AusglLeistG Ausgleichsleistungen ausdrücklich auch für Fälle vorsieht, in denen das Vermögen juristischer Personen entzogen worden ist. Nach Satz 1 der Vorschrift liegt ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn die Enteignung zu einer Minderung des Werts der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Nach Satz 4 sind darüber hinaus bei der Enteignung des Vermögens einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen. In diesen Fällen sind also die hinter der juristischen Person stehenden oder an ihr in besonders enger persönlicher Bindung beteiligten natürlichen Personen ausgleichsleistungsberechtigt. Damit hat der Gesetzgeber dem personalen Bezug des Eigentums Rechnung getragen. Auf Mitglieder anderer juristischer Personen, bei denen sich ein solcher Bezug nicht feststellen lässt, brauchte er, unabhängig vom Aufgabenkreis der jeweiligen juristischen Person, die Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 4 AusglLeistG nicht zu erstrecken.
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b) Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG juristische Personen schlechter behandelt als § 1 Abs. 1 EntschG, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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§ 1 Abs. 1 EntschG räumt, indem er in Satz 1 an den Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes anknüpft, den Anspruch auf Entschädigung außer natürlichen auch juristischen Personen ein. Das beruht darauf, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG zu den Restitutionsberechtigten neben natürlichen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch juristische Personen gehören. Diese haben also wie natürliche Personen grundsätzlich Anspruch auf Rückübertragung des ihnen entzogenen Vermögenswerts in Natur. Ist Rückgabe im Einzelfall aus den in § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG genannten Gründen nicht möglich oder nicht gewollt, sollen beide Gruppen stattdessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verlangen können, also auch hinsichtlich ihrer Sekundäransprüche gleich behandelt werden. An einer entsprechenden Ausgangslage fehlt es im Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes von vornherein deshalb, weil die Rückgängigmachung von Enteignungen, die in der Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen worden sind, grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. auch BTDrucks 12/4887, S. 37 f.). § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG regelt also einen anderen Sachverhalt als § 1 Abs. 1 EntschG und ist mit Rücksicht darauf auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar.
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2. Auch die von den Beschwerdeführern gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG erhobenen Rügen schlagen nicht durch.
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a) § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG steht sowohl mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch mit dem Sozial- und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang.
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aa) Dazu kann, soweit es um die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG geht, im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz Bezug genommen werden (vgl. oben C II 1 und 2). Da die Gemeinsame Erklärung für die Ausgleichsleistungen keine Maßstäbe enthält (vgl. BVerfGE 84, 90 [129 f.]), sind vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes keine Ansprüche entstanden, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gekürzt worden sein könnten. Für eine Verletzung des Sozial- oder des Rechtsstaatsprinzips ist ebenfalls nichts ersichtlich. Die voraussichtlichen Ausgaben des Entschädigungsfonds für Ausgleichsleistungen sind von der Bundesregierung mit 2,4 Mrd. DM beziffert worden (vgl. auch die Anlage zur Pressemitteilung Nr. 158/94 des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 1994). Angesichts dieses Betrags, dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt worden ist, kann auch hinsichtlich der unter der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht eingetretenen Vermögensschäden nicht in Abrede gestellt werden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihrer sozial- und rechtsstaatlichen Verpflichtung zu einem angemessenen Härteausgleich hinreichend nachgekommen ist.
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bb) Auch der Abzug einer Hauptentschädigung, die der Ausgleichsleistungsberechtigte nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten hat, von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EntschG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Dieser Abzug hat nur zur Folge, dass der nach den §§ 2 bis 7 EntschG errechnete Betrag der Ausgleichsleistung im Wege der Anrechnung des Endgrundbetrags der Hauptentschädigung und außerdem gewährter Zinszuschläge gekürzt wird. Dagegen führt der Abzug nicht dazu, dass eine empfangene Hauptentschädigung vom Berechtigten zurückzuzahlen ist. Den Empfängern von Hauptentschädigung werden also keine Rechtspositionen entzogen, die den Schutz des Art. 14 GG genießen könnten. Abgesehen davon stand die Gewährung von Hauptentschädigung von Anfang an (vgl. § 342 Abs. 2 LAG in der Ursprungsfassung vom 14. August 1952, BGBl. I S. 446) unter dem Vorbehalt, dass Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruhte, dem Geschädigten nicht zurückerstattet wird. Unter diesen Umständen konnte sich auch kein Vertrauen dahin bilden, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz bei einem späteren Schadensausgleich behalten zu dürfen.
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b) § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 EntschG steht auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
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aa) Die Regelungen über Art und Höhe der Ausgleichsleistungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 EntschG sind nicht willkürlich.
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aaa) Soweit gegen diese Vorschriften eingewandt wird, dass Ausgleichsberechtigte danach eine Wiedergutmachung erhielten, die ohne sachliche Rechtfertigung wertmäßig weit hinter der Wiedergutmachung der nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten zurückbleibe, wird auf die Ausführungen zum Entschädigungsgesetz verwiesen (vgl. oben unter C II 3).
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Auch die Gleichbehandlung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsberechtigten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber hat sich, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AusglLeistG auf die insoweit maßgeblichen Vorschriften des Entschädigungsgesetzes zeigt, dazu entschlossen, Art und Höhe der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen nach den gleichen Grundsätzen zu regeln (vgl. auch BTDrucks 12/4887, S. 30 unter 1.2). Das stand ihm im Rahmen seines weiten Entscheidungsermessens frei. Sachliche Gründe, die es hätten rechtfertigen können, die Geldentschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz anders festzusetzen als diejenige nach dem Entschädigungsgesetz, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet des großen Unrechts, das die Durchführung gerade auch der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen Enteignungen vielfach gekennzeichnet hat, kann deshalb die verfassungsrechtliche Beurteilung der entschädigungsrechtlichen Regelungen über die Art und Höhe der Wiedergutmachung im Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht anders ausfallen als im Anwendungsbereich des Entschädigungsgesetzes.
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bbb) Die genannten Vorschriften über Art und Höhe der Ausgleichsleistungen sind auch nicht deshalb mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil sie die Ausgleichsleistungsberechtigten gegenüber anderen von den Beschwerdeführern angeführten Personengruppen sachwidrig schlechter behandelten.
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Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass Personen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und inzwischen von russischen Behörden rehabilitiert worden sind, besser behandelt würden als die nach dem Ausgleichsleistungsgesetz Anspruchsberechtigten, betrifft dieser Einwand Sachverhalte, die sich im Tatsächlichen wie im Rechtlichen (vgl. § 1 Abs. 7 VermG) so sehr unterscheiden, dass eine Gleichbehandlung der beiden Personengruppen verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Im Übrigen gelten zur Beurteilung der wertmäßigen Unterschiede zwischen Restitution und Wiedergutmachung in Geldeswert die Ausführungen oben (unter C III 2 b aa aaa i.V.m. C II 3).
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Auch der Einwand, die Ausgleichsleistungsberechtigten würden gegenüber den Personen, die nach dem mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Pauschalentschädigungsabkommen von 1992 (vgl. oben A III 1 b) anspruchsberechtigt sind, ungerechtfertigt benachteiligt, greift nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der zur Vergleichsgruppe gehörende Personenkreis tatsächlich höhere Wiedergutmachungsleistungen beanspruchen kann, als sie den Berechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zustehen. Eine Schlechterbehandlung wäre jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil sich die Bundesregierung nach ihrem nicht widerlegten Vortrag dem Abschluss des Pauschalentschädigungsabkommens im Zuge der Zwei-plus-Vier-Verhandlungen nicht hat entziehen können und nicht erkennbar ist, dass sie insoweit die Verhandlungssituation falsch eingeschätzt hat (vgl. BVerfGE 94, 12 [35]).
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Eine ungerechtfertigte Benachteiligung der unter das Ausgleichsleistungsgesetz fallenden Anspruchsberechtigten gegenüber politischen Parteien ist gleichfalls nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 20 b Parteiengesetz-DDR verweisen, wird damit nicht ein für die Willkürprüfung relevanter Regelungssachverhalt aufgezeigt. Diese Vorschrift betrifft allein die treuhänderische Verwaltung von Vermögen, das politischen Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik gehört hatte, und enthält keine wiedergutmachungsrechtliche Regelung. Auch für derartiges Vermögen verbleibt es deshalb, soweit es auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde, bei der Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG.
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Im Verhältnis zu Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen nach dem Vermögenszuordnungsrecht Vermögenswerte zurückübertragen werden (vgl. insbesondere Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV), ist eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls nicht gegeben. Zwar erfolgt die Rückübertragung in diesen Fällen auch deshalb, weil unentgeltliche Vermögensübertragungen rückgängig gemacht werden sollen, die in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik von einem Verwaltungsträger auf den anderen teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze vorgenommen wurden (so zu Art. 21 Abs. 3 EV die Denkschrift zum Einigungsvertrag, a.a.O., S. 365). Im Vordergrund steht dabei aber das Ziel, die Träger öffentlicher Verwaltung nach der Wiedervereinigung so am öffentlichen Vermögen zu beteiligen, dass sie in der Lage sind, die ihnen obliegenden Aufgaben wahrzunehmen (vgl. dazu Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EVertr Rn. 1 [Stand: 6. Erg.Lfg.]). In dieser Zielsetzung, die auch für die Vermögenszuordnung im Übrigen gilt, liegt die Rechtfertigung dafür, dass diese Aufgabenträger anders behandelt werden als die Wiedergutmachungsberechtigten nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.
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Eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung dieses Personenkreises kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass ihm nicht wie den Berechtigten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Möglichkeit eingeräumt ist, 50 vom Hundert des aktuellen Werts des fraglichen Vermögensobjekts zugesprochen zu bekommen (vgl. oben C II 3 a ee). Bei der Sachenrechtsbereinigung geht es nicht um Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, sondern um den Ausgleich gegensätzlicher privater Interessen von Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern im Zuge der Überleitung von Rechtsverhältnissen, die in der Deutschen Demokratischen Republik zustande gekommen waren, in das Sachenrechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerfGE 98, 17 [23 f.]). Diese Zielsetzung unterscheidet sich von derjenigen des Ausgleichsleistungsgesetzes so sehr, dass die nach diesem Gesetz Berechtigten anders behandelt werden dürfen als die durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz begünstigten Personen.
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bb) § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 3 EntschG hält einer Überprüfung am Willkürmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit stand, als nach § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrags von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind.
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aaa) Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Regelung von der Vorstellung leiten lassen, dass nur der Nettowert eines Vermögensgegenstands die Höhe der Entschädigung bestimmen könne (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 33 zu § 3 Abs. 4). Dagegen ist verfassungsrechtlich auch dann nichts einzuwenden, wenn berücksichtigt wird, dass für den Abzug nach § 3 Abs. 4 EntschG gemäß Satz 2 der Vorschrift der Nennbetrag des früheren Rechts als valutierender Betrag gilt, die Verbindlichkeiten also in voller Höhe angerechnet werden. Der Gesetzgeber durfte für die Festlegung der Entschädigung insgesamt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wiedervereinigung abstellen. Es lag in seinem Gestaltungsspielraum, im Zuge der Ausrichtung der fiktiven Verkehrswerte auf den 3. Oktober 1990 die langfristigen Altverbindlichkeiten in voller Höhe anzurechnen.
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bbb) Der Umstand, dass die Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG von der Bemessungsgrundlage in voller Höhe abzuziehen sind, führt für die Betroffenen allerdings zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten. Denn bei diesen ist der Ablösebetrag für bei Überführung des restituierten Grundstücks in Volkseigentum untergegangene dingliche Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253) im Verhältnis 2 : 1 in Deutsche Mark umzurechnen (vgl. Kleene-Debring, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 18 Rn. 10 f. [Stand: Januar 1999]). Diese Ungleichbehandlung ist jedoch hinreichend dadurch gerechtfertigt, dass die Regelungen in den §§ 18 bis 18 b VermG einerseits und § 3 Abs. 4 EntschG andererseits unterschiedliche Sachverhalte betreffen.
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Bei der Bestimmung des Ablösebetrags nach dem Vermögensgesetz geht es um die Festlegung eines realen Geldbetrags, den der Rückübertragungsberechtigte nach Maßgabe des § 18 VermG zu zahlen verpflichtet ist. Insoweit die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesenen Beträge im Verhältnis 2 : 1 in Deutsche Mark umzurechnen, entspricht der Umstellungsregel, wie sie für vergleichbare Verbindlichkeiten schon in Art. 10 Abs. 5 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) vereinbart worden war. Demgegenüber handelt es sich bei den Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG nur um eine Berechnungsgröße zur Bestimmung des zu entschädigenden Verlusts im Wiedervereinigungszeitpunkt (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 37 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4). Es ist nachvollziehbar und hält sich im Rahmen des weiten Beurteilungsspielraums, den der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang hat, wenn im Hinblick auf diesen Unterschied an der ursprünglichen Absicht, langfristige Verbindlichkeiten nur in Höhe von 50 vom Hundert des im Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Betrags von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (vgl. BTDrucks 12/4887, S. 8), nicht festgehalten worden ist.
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Die Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG auch im Verhältnis zu den nach dem Vermögensgesetz Restitutionsberechtigten (vorstehend C III 2 b bb bbb) ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.
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ccc) Entgegen dem Beschwerdevorbringen führt § 3 Abs. 4 EntschG nicht dazu, dass auch Beträge zum Abzug gebracht werden können, die den Betroffenen gar nicht mehr belasten, etwa weil sie nach dem Zeitpunkt der Schädigung an den Gläubiger entrichtet worden sind. Soweit Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG nicht bereits mit der Überführung des fraglichen Vermögensgegenstands in Volkseigentum erloschen sind, kommt ihre Anrechnung auf die Bemessungsgrundlage nur in Betracht, wenn sie den Wert dieses Gegenstands auch im Zeitpunkt der Anrechnung noch tatsächlich mindern. Deshalb sind zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Doppelbelastungen des Wiedergutmachungsberechtigten Tilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Zeitpunkt der Schädigung erbracht worden oder eingetreten sind.
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Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EntschG schließt eine solche verfassungskonforme Auslegung nicht aus. Satz 1 der Vorschrift knüpft zwar für den ursprünglichen Bestand, die dingliche Sicherung und die ursprüngliche Höhe der jeweiligen Altverbindlichkeit an den Zeitpunkt der Schädigung an. Auch verweist Satz 2 auf den "Nennwert des früheren Rechts". Gleichzeitig lässt die Regelung aber den Nachweis von Tilgungsleistungen und anderen Erlöschensgründen zu, ohne für diese einen bestimmten Zeitpunkt oder eine zeitliche Grenze zu bestimmen. Derartige Gründe im Rahmen des § 3 Abs. 4 EntschG gleichwohl nur zu berücksichtigen, wenn sie schon im Zeitpunkt der Schädigung vorgelegen haben, entspräche, wie die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.
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aaa) Aufgrund des Abzugs, durch den Doppelentschädigungen für ein und denselben Unrechtstatbestand vermieden werden sollen (vgl. BTDrucks 12/2170, S. 11 zu Nr. 3), werden Ausgleichsleistungs- und Entschädigungsberechtigte nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als Restitutionsberechtigte nach dem Vermögensgesetz.
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG ist Gegenstand des Abzugs der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag. Dieser bestimmt sich nach § 349 LAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422), der die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für den Fall des nachträglichen Schadensausgleichs regelt. Die Rückforderung der Hauptentschädigung bei Restitution nach dem Vermögensgesetz und der Abzug dieser Leistung von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage bei der Wiedergutmachung in Geldeswert erfolgen danach nach den gleichen Vorschriften. Dass dabei gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EntschG die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte, nach § 7 EntschG gekürzte Bemessungsgrundlage als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG gilt und deshalb der festgestellte Schaden nach Satz 4 dieser Regelung in voller Höhe ausgeglichen ist, erklärt sich aus der Funktion der Entschädigungs- und der Ausgleichsleistungen, für diesen Schaden abschließend die aus sozialstaatlichen Gründen gebotene Wiedergutmachung herbeizuführen (vgl. Begründung zum Bundesratsentwurf eines Zweiunddreißigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Januar 1995, BTDrucks 13/188, S. 5 zu Art. 1 Nr. 8).
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bbb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG kann weiter nicht damit begründet werden, dass vorempfangener Lastenausgleich nur in der zum Schadensausgleich bestimmten Höhe und nicht auch insoweit von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage abgezogen werden dürfe, als er der sozialen Eingliederung der Geschädigten gedient habe.
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Auf die Wiedergutmachung nach dem Ausgleichsleistungs- und dem Entschädigungsgesetz wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ausgl-LeistG und § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG nur die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Hauptentschädigung angerechnet. Sie war nach § 243 LAG allein dazu bestimmt, die in dieser Vorschrift genannten Vermögensschäden abzugelten. Dementsprechend ist die Hauptentschädigung kein Mittel der Existenzsicherung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1981 - BVerwG 3 B 6.79 - [Buchholz 427.3 § 248 LAG Nr. 3]). Besteht von daher die Funktion der Hauptentschädigung ausschließlich darin, festgestellte Schäden in Geld auszugleichen, sind verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, diese Entschädigung nach § 8 Abs. 1 EntschG in voller Höhe von den ebenfalls dem Schadensausgleich dienenden Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen abzuziehen, nicht zu erheben. Im Übrigen bleibt den vom Abzug nach § 8 EntschG Betroffenen mit den angerechneten Entschädigungsbeträgen (vgl. dazu oben C III 2 a bb) wirtschaftlich auch das erhalten, was sie mit diesen an neuen Werten geschaffen haben. Auch das spricht dagegen, ihnen neben der Hauptentschädigung die Wiedergutmachung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem Entschädigungsgesetz ungekürzt zu gewähren.
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ccc) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ferner nicht darin, dass Hauptentschädigung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG von den Wiedergutmachungsleistungen nach dem Ausgleichsleistungs- und dem Entschädigungsgesetz auch dann abgezogen wird, wenn der Berechtigte für ihm nach Kriegsende verbliebenes Vermögen eine Vermögensabgabe nach den §§ 16 ff. LAG gezahlt hatte. Zur Entrichtung dieser Abgabe war jeder verpflichtet, bei dem die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es Art. 3 Abs. 1 GG gebieten könnte, die Erfüllung dieser Zahlungspflicht im Rahmen des § 8 Abs. 1 EntschG zugunsten derjenigen zu berücksichtigen, die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten haben, und ihnen damit den Empfang einer doppelten Wiedergutmachung zu ermöglichen.
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ddd) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG schließlich insoweit, als er, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, mit dem Abzug der Hauptentschädigung auch die Anrechnung des so genannten Zinszuschlags vorsieht.
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Der Anspruch auf Hauptentschädigung wurde dem Geschädigten nach § 250 Abs. 1 Satz 1 LAG mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt. Dazu trat gemäß § 250 Abs. 3 LAG ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr. Dieser Zuschlag war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in erster Linie dazu bestimmt, den im Einzelfall anerkannten Substanzschaden auszugleichen. Er wurde vielmehr als billiger Ausgleich dafür verstanden, dass der zuschlagsberechtigte Geschädigte die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach dessen In-Kraft-Treten, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielt. Der Zinszuschlag stellte also einen Ausgleich für die Wartezeit derjenigen dar, denen Hauptentschädigung aus verwaltungsmäßigen oder finanziellen Gründen nicht früher gewährt werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 110 [112 f.] m.w.N.). Damit bewirkte er zugleich, wirtschaftlich gesehen, die Gleichbehandlung dieses Personenkreises mit demjenigen, der die ihm zustehende Ausgleichsleistung früher ausgezahlt bekommen hatte. Dieser Effekt wird zwar rückgängig gemacht, wenn mit dem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung gemäß § 349 Abs. 4 Satz 1 und 3 LAG auch der Zinszuschlag zurückgefordert oder nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG in Verbindung mit dem Lastenausgleichsgesetz von der nach § 7 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage abgezogen wird. Doch sind dagegen mit Blick auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben.
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Der Zinszuschlag stellt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf Wortlaut, systematische Stellung sowie Sinn und Zweck des § 250 Abs. 3 LAG nachvollziehbar ausgeführt hat, einen Annex zum Anspruch auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung dar. Er teilt deshalb im Fall des nachträglichen Schadensausgleichs durch Rückübertragung des Vermögensgegenstands oder anderweitige Wiedergutmachung das rechtliche Schicksal des Endgrundbetrags (vgl. BVerwGE 105, 110 [113]). Der Abzug auch dieses Zuschlags ist aber auch deswegen sachlich gerechtfertigt, weil ohne ihn die Unterschiede zwischen denjenigen, die in der Vergangenheit nach dem Lastenausgleichsgesetz anspruchsberechtigt waren, und denen, die wie der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zu I 5 als Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik Lastenausgleich nie beanspruchen konnten, noch größer geworden wären. Jenen bleibt der wirtschaftliche Wert, den sie sich mit dem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung und dem Zinszuschlag geschaffen haben, trotz des Abzugs voll erhalten. Diesen wird, ohne dass dies angesichts des weiten Regelungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich beanstandet werden könnte, Lastenausgleich auch nicht nachträglich gewährt (vgl. dazu die Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen des Einigungsvertrags vom 10. September 1990, BT-Drucks 11/7817, S. 4 zu Sachgebiet D). Es leuchtet ohne weiteres ein, wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen nicht noch dadurch vergrößern wollte, dass er den Zinszuschlag anrechnungsfrei ließ.
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Diese Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
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3. Unbegründet sind auch die gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG und § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes erhobenen Rügen. Nach diesen Regelungen sind mehrere Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, mehrere Ansprüche auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz und Ansprüche aus dem Anwendungsbereich beider Gesetze für die Durchführung der Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, zusammenzurechnen. Damit wird sichergestellt, dass Berechtigte, die einen wertvollen Vermögenswert verloren haben, und Berechtigte, denen mehrere, wertmäßig dem einen Vermögensgegenstand entsprechende Vermögensobjekte entzogen worden sind, gleich behandelt werden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt den genannten Vorschriften auch nach Auffassung des Schrifttums nicht zu (vgl. Schulte, in: Motsch/Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, § 2 AusglLeistG Rn. 9 [Stand: 1995]). Hinsichtlich der Beurteilung der Regelung über die soziale Degression selbst bleibt es deshalb bei den Ausführungen unter C II 3 c.
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4. Auch die Angriffe gegen das Flächenerwerbsprogramm des § 3 AusglLeistG bleiben ohne Erfolg. Dieses Programm verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Dass der Gesetzgeber in das Flächenerwerbsprogramm außer den nach dem Entschädigungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 6 EntschG) und dem Ausgleichsleistungsgesetz Wiedergutmachungsberechtigten auch so genannte Neueinrichter (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Buchstabe b AusglLeistG) und bestimmte juristische Personen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG) einbezogen hat, verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
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Mit dem Flächenerwerbsprogramm verfolgt der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Ziele. Es handelt sich zum einen um ein Wiedergutmachungsprogramm für diejenigen, denen von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage und nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik unter deren Verantwortung land- oder forstwirtschaftliches Vermögen auf rechtsstaatswidrige Weise entzogen worden ist. Ihnen wird nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 bis 4, 7, 8 und 10 AusglLeistG die Wiedereinrichtung ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs zu bevorzugten Bedingungen ermöglicht. Außerdem können sie nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen unabhängig von der Einrichtung eines selbstbewirtschafteten Betriebs vergünstigt erwerben. Zum anderen stellt das Flächenerwerbsprogramm ein eigenständiges Förderprogramm zugunsten der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern dar, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden soll (vgl. dazu schon BVerfGE 94, 334 [349 f.]).
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An der Verfolgung auch dieses Ziels war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert. Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird (vgl. BVerfGE 84, 90 [126 f., 131]; 94, 334 [348 f.]). Auch ist es ein legitimes Ziel, für den Bereich der ostdeutschen Land- und Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und Fortentwicklung dieser Erwerbszweige in den neuen Ländern zu schaffen.
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b) Mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist weiter, dass das in § 3 AusglLeistG enthaltene Wiedergutmachungsprogramm auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft begrenzt ist. Auch diese Beschränkung ist durch das mit der Wiedergutmachung kombinierte Ziel der Förderung dieser für das Beitrittsgebiet besonders wichtigen Wirtschaftszweige hinreichend gerechtfertigt. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Bundesregierung nur in diesem Bereich dem enteigneten Vermögen ein ausreichendes Rückerwerbspotential gegenübersteht (vgl. BTDrucks 12/7588, S. 35 unter 3. sowie S. 41 zu § 3 Abs. 1).
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c) Dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 AusglLeistG bei einem privilegierten Flächenerwerb nach § 3 Abs. 1 AusglLeistG der Eigentumsanteil nach dem Erwerb 50 vom Hundert der insgesamt landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht übersteigen darf, begegnet mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls keinen Bedenken. Zwar führt diese Beschränkung dazu, dass größere Betriebe unter Umständen mehr Land bevorzugt erwerben können als kleine. Das ist aber durch das Ziel der angegriffenen Regelung gerechtfertigt, das Größenverhältnis von Eigentums- und Pachtflächen der begünstigten Betriebe der Betriebsstruktur von Vollerwerbsbetrieben in den alten Ländern anzunähern (vgl. Knolle, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 3 AusglLeistG Rn. 85 [Stand: Januar 1995]). Dadurch wird Wettbewerbsverzerrungen im Bereich der Landwirtschaft vorgebeugt, die sonst im Verhältnis zwischen den alten und den neuen Ländern auftreten könnten.
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d) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht durch die Rügen aufgezeigt, die sich gegen § 3 Abs. 5 Ausgl-LeistG richten.
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Dass nach Satz 2 der Vorschrift landwirtschaftliche Flächen nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG, höchstens bis zu 300.000 Ertragsmesszahlen, und Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden können, begegnet bereits deshalb keinen Bedenken, weil § 3 Abs. 5 AusglLeistG, wie ausgeführt (vgl. C III 4 a), nicht dem Aufbau und der Förderung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Beitrittsgebiet dient, sondern die preisgünstige Wiederbeschaffung von Eigentum durch die früheren Eigentümer ermöglichen will. Diese Beschränkung ist angesichts der begrenzten Verfügbarkeit der hierfür in Betracht kommenden Flächen nicht willkürlich. Auch Satz 5 des § 3 Abs. 5 AusglLeistG, nach dem ein Anspruch auf bestimmte Flächen nicht besteht, ist nicht zu beanstanden, weil sich ein derartiger Anspruch verfassungsrechtlich nicht begründen lässt (vgl. BVerfGE 84, 90 [126 f.]; 94, 334 [348 f.]). Dass Alteigentümer, denen forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, nach Satz 6 der Regelung in Verbindung mit § 3 Satz 2 FlErwV landwirtschaftliche Flächen nicht erwerben können, beruht nach der Erklärung der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung auf der sachlich nachvollziehbaren Erwägung, dass landwirtschaftliche Flächen nicht zum Ausgleich des Verlusts weniger wertvollen forstwirtschaftlichen Vermögens verwendet werden sollen. Schließlich hat § 3 Abs. 5 Satz 10 AusglLeistG, nach dem die Erwerbsmöglichkeit von Erbengemeinschaften auf ein Mitglied der Gemeinschaft übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden kann, ersichtlich zum Ziel, die Handlungsspielräume solcher Gemeinschaften und ihrer Mitglieder zu erweitern. Eine sachfremde und deshalb willkürliche Regelung kann darin nicht gesehen werden.
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e) § 3 Abs. 6 Satz 1 AusglLeistG bietet im Ergebnis ebenfalls keinen Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Die angegriffene Regelung, nach der sich der Erwerber bei einem Flächenerwerb nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG gegenüber dem Pächter bereit erklären muss, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern, dient dem legitimen Ziel, für die begünstigten Pächter in den neuen Ländern Planungssicherheit zu schaffen. Es rechtfertigt die für den Erwerber mit der Vorschrift verbundenen Beschränkungen trotz der Länge der Pachtvertragsbindung grundsätzlich sowohl im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG als auch mit Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG. Allerdings lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Regelung vom Pächter auch dann in Anspruch genommen wird, wenn dieser ihres Schutzes nicht mehr bedarf, etwa weil er die gepachteten Flächen zur Bewirtschaftung seines Betriebs nicht mehr nutzt. In Fällen dieser Art ist es erforderlichenfalls Aufgabe der dafür allgemein zuständigen Gerichte, Missbräuchen vorzubeugen und den Eigentümerinteressen gegenüber nicht mehr schutzwürdigen Pächterinteressen zum Durchbruch zu verhelfen. Der Wortlaut des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers stehen einer in diesem Sinne verfassungskonformen Handhabung der Vorschrift nicht entgegen.
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f) Auch die angegriffenen Regelungen über den begünstigten Erwerb von Waldflächen in § 3 Abs. 8 AusglLeistG halten der Willkürkontrolle stand.
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Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, den nach dem Flächenerwerbsprogramm berechtigten Personen den privilegierten Erwerb sowohl land- als auch forstwirtschaftlicher Flächen zu ermöglichen. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 3 Abs. 8 Satz 1 Ausgl-LeistG die Möglichkeit des Erwerbs von Waldflächen auf natürliche Personen beschränkt, die keine landwirtschaftlichen Flächen nach § 3 Abs. 1 bis 7 AusglLeistG erwerben. Unbedenklich ist weiter, dass die zum Walderwerb Berechtigten nach § 3 Abs. 8 Satz 4 AusglLeistG vor dem Erwerb ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept für die gewünschte Fläche vorlegen müssen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Es ist im Hinblick auf das mit dem Flächenerwerbsprogramm verfolgte Ziel, die Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern zu fördern (vgl. dazu oben C III 4 a), ohne weiteres gerechtfertigt, diejenigen, bei denen mangels Vorlage eines derartigen Konzepts eine für die Zielerreichung notwendige ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, von der Förderung auszuschließen und damit gegenüber denen, die zur Vorlage eines forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts bereit und in der Lage sind, zu benachteiligen.
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g) Weder rechtsstaatswidrig noch mit dem Willkürverbot unvereinbar ist auch die Regelung in § 3 Abs. 10 AusglLeistG.
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Nach Satz 1 der Vorschrift dürfen land- und forstwirtschaftliche Flächen, die nach § 3 AusglLeistG erworben worden sind, vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf gemäß Satz 2 nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös dem Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt zufließt. Diese Regelungen bezwecken, Spekulationskäufe zu verhindern (vgl. Meixner, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 AusglLeistG Rn. 169 [Stand: November 1995]). Auch dabei handelt es sich um ein vernünftiges, sachlich einleuchtendes Regelungsziel, das die den Eigentümer treffende Veräußerungsbeschränkung trotz der Länge, für die sie Geltung beansprucht, grundsätzlich rechtfertigen kann. Bedenklich, weil durch den Regelungszweck nicht geboten wäre allerdings, wenn der Eigentümer auch in Härtefällen, etwa bei einem Verkauf der erworbenen Flächen wegen krankheitsbedingter Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs, den vollen, den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Erlös an den Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt abführen müsste und deshalb zum Beispiel für von ihm vorgenommene wertsteigernde Investitionen oder für entgangene Zinsgewinne keinen Ausgleich erhalten könnte. Zu einer derartigen mit wirtschaftlichen Einbußen für den Erwerber verbundenen Rechtsanwendung zwingen die Regelungen über das Flächenerwerbsprogramm jedoch nicht. Härten für den Eigentümer, die durch den Gesetzeszweck nicht gedeckt sind, lassen sich vielmehr auch hier durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, etwa im Wege einer erweiternden Interpretation der Härteklausel des § 12 Abs. 8 FlErwV, durch die zuständigen Stellen einschließlich der Gerichte vermeiden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem die Regelungsabsichten des Normgebers entgegenstehen könnten.
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5. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Rügen, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 AusglLeistG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit danach zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes bewegliches, nicht in einen Einheitswert einbezogenes Kulturgut nach seiner Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 AusglLeistG für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit und der Forschung gewidmet bleibt und der Nießbrauchsberechtigte die Fortsetzung dieses öffentlichen Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann.
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a) Diese Regelung ist hinreichend bestimmt und deshalb nicht wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.
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Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit zwingt den Gesetzgeber nicht, Regelungstatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 [181]; 78, 205 [212]). Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89 [133]). Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfGE 37, 132 [142]; 59, 104 [114]). Dabei reicht es aus, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfGE 21, 209 [215]; 79, 106 [120]).
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Nach diesen Grundsätzen begegnet § 5 Abs. 2 AusglLeistG im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis keinen durchgreifenden Bedenken. Der Begriff des Kulturguts ist nicht mehr, wie im Regierungsentwurf eines Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (vgl. Art. 2 § 3 Abs. 2; BTDrucks 12/4887, S. 13) und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. Art. 2 § 6 Abs. 2; BTDrucks 12/7588, S. 14) vorgesehen, auf den Bedeutungsgehalt dieses Begriffs im Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) beschränkt, sondern weiter zu verstehen. Wie die Kommentierungen des § 5 Abs. 2 AusglLeistG im einschlägigen Schrifttum zeigen (vgl. Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 80 ff. [Stand: März 1996]; Meixner, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 28 ff. [Stand: November 1995]; Schulte, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 63 ff. [Stand: 1995]; Weskamm, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 5 AusglLeistG Rn. 50 ff. [Stand: Oktober 1997]; Zimmermann, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 12 ff. [Stand: 30. Erg.Lfg.]), lässt sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift mit den üblichen Auslegungsmethoden ermitteln. Das Gleiche gilt für die Fragen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Kulturgut im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt ist, und von welchem Zeitpunkt an die 20-jährige Nutzungsfrist dieser Vorschrift zu laufen beginnt.
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b) Auch inhaltlich verstößt die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 AusglLeistG nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Ebenso wenig verletzt sie Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Die Belastung der von § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG erfassten Kulturgüter mit einem unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch dient dem Ausgleich der Interessen einerseits der früheren Eigentümer dieser Güter und andererseits der neuen Länder, in deren Bereich die Kulturgüter in der Vergangenheit zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Die Alteigentümer sollen ihr Eigentum zwar gemäß § 5 Abs. 1 AusglLeistG zurückerhalten, aber nur auf eine Weise, die sicherstellt, dass die betroffenen Gegenstände weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleiben und die Museen und öffentlichen Sammlungen, in denen sie sich bisher überwiegend befanden, nicht auf einen Schlag "leer geräumt" werden (vgl. Hellmann, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 77). Dazu kommt erkennbar das Ziel, die Nießbrauchsberechtigten für die Dauer von 20 Jahren dadurch finanziell zu entlasten, dass während dieses Zeitraums ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung nicht zu entrichten ist. Diese Zielsetzungen sind angesichts der kulturellen Bedeutung, die die unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Ausgl-LeistG fallenden Gegenstände für die neuen Länder und die dort lebenden Menschen haben, und im Hinblick auf die im Beitrittsgebiet noch immer bestehenden finanziellen Engpässe in den öffentlichen Haushalten geeignet, die Belastungen der Eigentümer von zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmten Kulturgütern und die Schlechterbehandlung gegenüber den Eigentümern anderer restituierter beweglicher Sachen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Das gilt trotz der Dauer von 20 Jahren, die § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG für den unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch vorsieht.
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Zwar ist diese Zeitspanne lang und sind die mit dem Nießbrauch verbundenen Eigentümerbeschränkungen von erheblicher Tragweite. Der Eigentümer erhält mit der Restitution im Wesentlichen nur eine formale Rechtsstellung an dem Vermögensgegenstand zurück. Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers als die prägenden Kennzeichen des Eigentums (vgl. BVerfGE 98, 17 [35]; 101, 54 [74 f.]) bleiben ihm auf lange Zeit vorenthalten, weil Kulturgüter, auf denen der unentgeltliche öffentliche Nießbrauch lastet, vom Eigentümer selbst nicht genutzt werden können, keinen Ertrag abwerfen und auch so gut wie nicht veräußerbar sein dürften.
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Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Eigentümer betroffener Kulturgüter in der Zeit vor der Wiedervereinigung weder über Eigentum an diesen Gütern noch über daraus ableitbare Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse verfügten. Sie werden auch kaum noch damit gerechnet haben, diese Befugnisse jemals wiederzuerlangen. Überdies war der Gesetzgeber zu Regelungen über die Rückgabe der Kulturgüter nicht verpflichtet. Er konnte diese deshalb, nachdem er sich in § 5 Abs. 1 AusglLeistG für den Grundsatz der Rückübertragung beweglicher Sachen entschieden hatte, den früheren Eigentümern auch mit der Maßgabe zugänglich machen, dass er ihnen nur einen Anspruch auf Restitution des auf die Dauer von 20 Jahren mit dem unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch belasteten Eigentums einräumte. Wertzuwächse, die sich daraus ergeben können, dass das Kulturgut weiter den Zwecken der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet bleibt, kommen ausschließlich dem Eigentümer zugute. Er hat im Übrigen, wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Ausgl-LeistG die Möglichkeit, auf eine Beendigung des Nießbrauchs hinzuwirken. Die Frist von 20 Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG kann auf diese Weise im Einzelfall erheblich verkürzt werden. Auch dies lässt die Regelung als verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt erscheinen.
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Diese Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
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bb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Nießbrauchsberechtigte nach Ablauf von 20 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann, wenn die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG genannte Zweckbestimmung weiter gegeben ist. Mit Rechtsstaatsprinzip und Willkürverbot nicht vereinbar wäre diese Regelung allerdings dann, wenn sie zwingend dahin verstanden werden müsste, dass es der Nießbrauchsberechtigte allein in der Hand hat, durch einseitige Erklärung, also auch gegen den Willen des Eigentümers, die Fortsetzung des Nießbrauchs herbeizuführen (vgl. Weskamm, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 109). Denn dann wären die für den Eigentümer mit dem öffentlichen Nießbrauch verbundenen Belastungen trotz der Entgeltlichkeit der weiteren Nutzung angesichts des Umstands nicht mehr angemessen, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Ausgl-LeistG keinerlei zeitliche Beschränkung des Nießbrauchsrechts vorsieht.
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Die Vorschrift lässt sich jedoch, ohne dass dem ihr Wortlaut oder der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegenstünde, verfassungskonform so interpretieren, dass der Nießbrauchsberechtigte die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt vom Eigentümer nur verlangen kann, wenn dieser auf vertraglicher Grundlage damit einverstanden ist. § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG gibt dem Nießbrauchsberechtigten bei diesem Verständnis nur einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel einer Fortsetzung des Nießbrauchs zu angemessenen Bedingungen. Bei einer solchen Auslegung hängt es maßgeblich vom Willen des Eigentümers ab, ob und gegebenenfalls gegen welches Entgelt er nach 20 Jahren weiter bereit ist, im Allgemeininteresse auf den unmittelbaren Besitz des ihm gehörenden Kulturguts zu verzichten. Privatnützigkeit seines Eigentums und die grundsätzliche Befugnis, über dieses frei zu verfügen, kommen damit wieder uneingeschränkt zum Tragen. Der Nießbrauchsberechtigte wird, falls er an einem Fortbestand seines Nutzungsrechts interessiert ist, dem Eigentümer dieses Interesse so rechtzeitig vor Ablauf der 20-jährigen Nutzungsfrist mitteilen müssen, dass ein Vertrag über die Fortsetzung des Nießbrauchs möglichst nahtlos an das Fristende anschließen kann. Wird die Frist im Zuge der Verhandlungen zwischen den Beteiligten im Einzelfall überschritten und kommt es nicht zu einer Vereinbarung über eine Verlängerung des Nießbrauchs, gilt für die Zeit der Fristüberschreitung hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG.
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IV.
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Auch § 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 8 EntschG, die in den Verfahren 1 BvR 1120/95 und 1 BvR 1408/95 angegriffen werden, haben verfassungsrechtlich Bestand.
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1. Die gegen § 2 Satz 2 NS-VEntschG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet.
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a) Die Regelung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
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Nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemisst sich die Höhe der Entschädigung für die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Wiedergutmachungsberechtigten bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswerts. Diese Vorschrift greift nicht in vermögenswerte Rechtspositionen ein, die den Anspruchsberechtigten vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zugestanden hätten. Wiedergutmachungsleistungen für NS-Verfolgte sind nicht Gegenstand der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen, die im Übrigen ohnehin keine Ansprüche begründet (vgl. oben C II 1). Auch sonst gab es keine Grundlagen für Rechtsansprüche dieses Personenkreises, hinter denen das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zurückgeblieben sein könnte.
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Das zwischen 1933 und 1945 entzogene Vermögen soll grundsätzlich zurückgegeben werden, wenn dies noch möglich ist. Eine entsprechende Regelung, die der Naturalrestitution der in der Bundesrepublik geltenden Rückerstattungsgesetze der Alliierten Mächte entspricht, enthält das im Einigungsvertrag vorgesehene Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen... Soweit eine Rückgabe... aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, wird bei der noch ausstehenden Schadensersatzregelung sichergestellt, dass die Betroffenen ebenso entschädigt werden wie nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
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Rückerstattungsgesetzen (zitiert nach Motsch, in: Ders./Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, a.a.O., Rn. 5 vor NS-VEntschG).
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Dementsprechend hat die Bundesregierung mit Notenwechsel vom 27./28. September 1990 gegenüber den Regierungen der Drei Mächte (BGBl. II S. 1386) unter Nummer 4 Buchstabe c Abs. 4 erklärt, dass das Bundesrückerstattungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik erstreckt würden. Hierfür seien weitere Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung trügen. Mit der damit völkerrechtlich übernommenen Verpflichtung, den Grundsätzen des alliierten Rückerstattungsrechts im Beitrittsgebiet Geltung zu verschaffen, waren mithin noch keine der Höhe nach bestimmten Einzelansprüche verbunden. Sie konnten sich erst aus den noch zu treffenden weiteren Bestimmungen ergeben.
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b) § 2 Satz 2 NS-VEntschG steht auch mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
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aa) Aus den genannten völkerrechtlichen Vorgaben und dem Umstand, dass die Entschädigung für NS-Verfolgte darüber hinaus an die Leistungen nach dem Pauschalentschädigungsabkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Mai 1992 (vgl. oben A III 1 b) angeglichen werden sollte (vgl. Motsch, in: Ders./Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, a.a.O., Rn. 26 vor NS-VEntschG [Stand: 1995]), erklärt sich, dass die Wiedergutmachung aufgrund des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes nach Grundsätzen bemessen wird, die sich von denen des Entschädigungs- und des Ausgleichsleistungsgesetzes grundlegend unterscheiden.
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aaa) Ausgangspunkt war die gegenüber den Drei Mächten übernommene Verpflichtung, der Bemessung die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts und des Bundesrückerstattungsgesetzes zugrunde zu legen (vgl. dazu und zum Folgenden Motsch, in: Ders./Rodenbach/Löffler/Schäfer/Zilch, a.a.O., § 2 NS-VEntschG Rn. 10 [Stand: 1995]). Die Anspruchsberechtigten sollten so gestellt werden, als hätten sie in der sowjetischen Besatzungszone und späteren Deutschen Demokratischen Republik Wiedergutmachung wie im Westen erhalten, das heißt nach dem Wiederbeschaffungswert des entzogenen Objekts am 1. April 1956. Diese Zielsetzung und die weiter beabsichtigte Ausrichtung an den durchschnittlichen Wiedergutmachungsleistungen, die den Berechtigten nach dem Pauschalentschädigungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika zustehen, führten bei Grundstücken zur Verdoppelung des nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG maßgebenden Einheitswerts. Mit der weiteren Verdoppelung auf das Vierfache des jeweils festgestellten Einheitswerts sollte schließlich dem Verzinsungsaspekt, also dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Wiedergutmachung für NS-Verfolgte im Beitrittsgebiet nicht wie im Westen schon ab 1956 gezahlt werden konnte, sondern erst in den Jahren seit der Wiedervereinigung gewährt werden kann.
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bbb) Diese Bemessungsregelung ist unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwar führt sie wegen des einheitlichen Multiplikators vier dazu, dass beispielsweise unbebaute Grundstücke erheblich niedriger bewertet werden, als dies im Anwendungsbereich des Entschädigungs- und des Ausgleichsleistungsgesetzes mit dem Faktor 20 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG, der Fall ist. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen, die nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG bemessen werden, wertmäßig hinter dem aktuellen Verkehrswert restituierbarer Vermögensobjekte zurückbleiben. Beides ist jedoch durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt.
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Der Gesetzgeber hat, wenn er wie hier Verhältnisse zu beurteilen hat, die im Regelungszeitpunkt 50 und mehr Jahre zurückliegen, bei der Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt einen besonders weiten Einschätzungs- und Regelungsspielraum. Er darf deshalb hier im Rahmen seiner Befugnis zur Pauschalierung, Typisierung und Generalisierung (vgl. dazu allgemein BVerfGE 17, 1 [23]; 98, 365 [385]) auch weit gehende Vereinheitlichungen vornehmen. Damit verbundene Härten und scheinbare Ungerechtigkeiten sind den Betroffenen zuzumuten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wiedergutmachungsleistungen, die der Gesetzgeber im Übrigen vorsieht, im Vergleich zur Wiedergutmachung anderen Unrechts für die Begünstigten vorteilhaft sind.
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Bei der Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ist dies der Fall. Sie wird - anders als die Wiedergutmachung nach dem Entschädigungs- und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz - gemäß § 1 Abs. 1 NS-VEntschG in Geld gewährt und ist mit der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheids fällig. Von dem nach § 2 Satz 2 NS-VEntschG berechneten Betrag werden nach § 2 Satz 3 Halbsatz 2 NS-VEntschG langfristige Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG nicht in Höhe des zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Betrags, sondern, soweit in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 entstanden, überhaupt nicht und im Übrigen vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils nur mit der Hälfte ihres zum Schädigungszeitpunkt valutierenden Nennwerts abgezogen. Schließlich unterliegen Wiedergutmachungsleistungen an NS-Verfolgte im Gegensatz zu denen nach dem Entschädigungs- und dem Ausgleichsleistungsgesetz keiner degressiven Kürzung; § 7 EntschG ist in den §§ 1 bis 3 NS-VEntschG nicht in Bezug genommen. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Grund sind die Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz, wie nach der unwidersprochen gebliebenen Äußerung der Bundesregierung feststeht, in den meisten Fällen wesentlich höher als die Entschädigungen nach dem Entschädigungs- und die Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.
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Soweit im Einzelfall gleichwohl der aktuelle Verkehrswert des nicht rückgebbaren Vermögensgegenstands nicht erreicht wird, ist auch dagegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Das ergibt sich für die vier Richter, die § 7 Abs. 1 EntschG in vollem Umfang mit Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar halten (vgl. oben C II 3 c aa), schon daraus, dass nach ihrer Ansicht auch im Rahmen des § 2 Satz 2 NS-VEntschG der Wert der Wiedergutmachung nicht mit dem Verkehrswert restituierbarer Vermögensobjekte zu vergleichen ist. Die anderen vier Richter kommen zu dem gleichen Ergebnis auf der Basis der einhelligen Auffassung des Senats, dass auch bei der Wertbestimmung des fraglichen Vermögensgegenstandes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung abgestellt werden durfte (vgl. oben C II 3 b bb). Nach Meinung dieser Richter stellt letztlich die Hälfte dieses Wertes den Mindestbetrag dar, der noch einen Art. 3 Abs. 1 GG genügenden, hinreichend erkennbaren Zusammenhang mit dem realen Wert des entzogenen Vermögensobjekts auszudrücken vermag (vgl. oben C II 3 c bb aaa). Dieser Betrag wird im Rahmen des NS-Verfolgtenentschädigungs- gesetzes insbesondere wegen des Verzichts auf eine degressive Kürzung der danach zu gewährenden Entschädigung regelmäßig erreicht sein.
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bb) § 2 Satz 2 NS-VEntschG ist weiter nicht deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil er die nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Anspruchsberechtigten schlechter behandelt als Eigentümer bebauter, von einem Dritten genutzter Grundstücke, die Gegenstand von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind. Wie ausgeführt (vgl. oben C III 2 b aa bbb), geht es bei der Sachenrechtsbereinigung nicht um Wiedergutmachung früheren staatlichen Unrechts, sondern um einen Interessenausgleich zwischen Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern im Rahmen der Überleitung von Rechtsverhältnissen, die in der Deutschen Demokratischen Republik entstanden sind, in das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Demgegenüber handelt es sich bei den Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz um Wiedergutmachung von Unrecht, das den Betroffenen oder ihren Rechtsvorgängern unter der Herrschaft des Naziregimes zugefügt worden ist. Dieser Unterschied in der gesetzlichen Zielsetzung rechtfertigt hinreichend auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die die beiden Gesetze vorsehen.
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c) § 2 Satz 2 NS-VEntschG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Die speziellen Diskriminierungsverbote dieser Vorschrift werden durch § 2 Satz 2 NS-VEntschG nicht berührt. Für die Bemessung der Entschädigung, die NS-Verfolgten gewährt wird, wird entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu II nicht im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG an den jüdischen Glauben des Berechtigten angeknüpft. § 2 Satz 2 NS-VEntschG gilt vielmehr für alle, die - ungeachtet ihres Glaubens - als NS-Verfolgte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 VermG erfüllen.
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2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich § 3 Satz 1 NS-VEntschG, soweit er in Verbindung mit § 8 EntschG den Abzug der nach dem Lastenausgleichsgesetz empfangenen Hauptentschädigung auch von der Entschädigung vorsieht, die den nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Berechtigten zusteht. Für diesen Personenkreis gelten insoweit keine Besonderheiten. Zur Begründung kann deshalb auf die Ausführungen verwiesen werden, die oben zum Abzug der Hauptentschädigung von den Wiedergutmachungsleistungen nach dem Ausgleichsleistungs- und dem Entschädigungsgesetz gemacht worden sind (vgl. C III 2 a bb und b cc).
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