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2. Die Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten in Art. 105 und Art. 106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.
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3. Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.
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4. Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. Nr. 1 GG.
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5. a) Im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung bedeutet die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber eine erschöpfende Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz be ![]() ![]() b) Der in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 speziell für das Steuerrecht ausgesprochene Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, ist heute für die konkurrierende Gesetzgebung in dem allgemeinen Grundsatz des Art. 72 Abs. 1 GG enthalten. | |
6. Gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG ist der Steuergegenstand "Entgelt für Warenumsätze" dem Landesgesetzgeber verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber ihn durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat. Das gilt nicht für Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 4. Februar 1958
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- 2 BvL 31, 33/56 - | |
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472), - Vorlagen des Badischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1956 - Az 33/54 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg/Brsg. vom 1. Juni 1956 - VS 245/54 -.
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Entscheidungsformel:
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Das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472) war mit Artikel 105 Absatz 2 Nr. 1 und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) unvereinbar und daher nichtig.
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Gründe: | |
I.
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1. § 1 Abs. 1 des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472) führte für das Gebiet des ehemaligen Landes Baden "vom Preis der Weinbauerzeugnisse... eine Abgabe in Höhe von 3 vom Hundert" ein, die in der Durchführungsver ![]() ![]() | |
Für die Weinabgabe wurden die in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse beim Erzeuger erfaßt; in diesem Falle wurde die Abgabe nach dem "Erzeugerpreis" bemessen (§ 2 Abs. 1). Die nicht in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse wurden beim Einführer erfaßt; Bemessungsgrundlage war in diesem Falle der Einkaufspreis des Einführers (§ 2 Abs. 2). Von den in einem anderen deutschen Land gewonnenen Weinbauerzeugnissen wurde die Abgabe nicht erhoben, falls dort bereits eine Abgabe in gleicher Höhe erhoben worden war; betrug diese Abgabe weniger als 3 v. H., so wurde der an 3 v. H. fehlende Betrag in ![]() ![]() | |
Gegen die Vereinbarkeit der badischen Weinabgabe mit dem Bundesrecht wurden sofort nach Erlaß des Gesetzes Bedenken erhoben. Da einige badische Weingroßhändler das Verwaltungsgericht angerufen hatten, wurde die Abgabeschuld durch Verwaltungsmaßnahmen vorläufig für die Zeit vom 1. November 1949 bis zum 1. Januar 1951 gestundet. Nachdem der Badische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. April 1951 die Klage abgewiesen und die Weinabgabe für verfassungsrechtlich zulässig erklärt hatte, wurde die Abgabe seit dem 1. Januar 1951 eingezogen. Das baden-württembergische Gesetz zur Änderung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 3. Mai 1954 (GesBl. S. 64) fügte dann in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes vor den Worten "eine Abgabe" die Worte ein:" für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1953". Damit wurde einerseits die durch Verwaltungsmaßnahmen erfolgte Hinausschiebung des Anfangstermins auf den 1. Januar 1951 legalisiert, andererseits die Weinabgabe mit Rückwirkung vom 1. April 1953 außer Hebung gesetzt. ![]() | |
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b) Die Firma L. G. GmbH, Lebensmittelfilialbetrieb in ![]() ![]() | |
c) Beide Gerichte sind der Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe um eine Steuer im Sinne des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) handle, und zwar um eine Verkehrsteuer. Verkehrsteuern fielen gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG zwar nur in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Die Weinabgabe nach dem Landesgesetz stimme jedoch nach Steuergegenstand und Steuermaßstab mit der Umsatzsteuer des Bundes überein. Die Erhebung einer solchen Sonderumsatzsteuer durch das Land sei gemäß Art. 105, 72 GG unzulässig. Die mit der Umsatzsteuer als einer bundesgesetzlich geregelten Verkehrsteuer gleichartige Weinabgabe hätte nur dann durch Landesgesetz eingeführt werden können, wenn sie als Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis angesehen werden könnte. Das sei aber nicht der Fall; eine Steuer, die im Bereich eines ganzen Landes erhoben werde und deren Ertrag in die Kasse des Landes fließe, könne schon begrifflich nicht "örtlich bedingt" sein. Das Landesgesetz sei somit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
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3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Baden- Württemberg sowie den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit gegeben, sich zu ![]() ![]() | |
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich unter Hinweis auf seinen Bescheid vom 4. Dezember 1952 und das Urteil vom 30. April 1953 in Sachen der rheinland- pfälzischen Weinabgabegesetzgebung (BFHE 57, 473) der Auffassung der vorlegenden Gerichte angeschlossen; auch er hält das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 wegen Widerspruchs zu Art. 105, 106, 108, 72 GG für verfassungswidrig.
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Das Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag handle. Nach Art. 105 Abs. 2 GG habe der Bund lediglich die konkurrierende Gesetzgebung für bestimmte Arten von Steuern; die Länder seien jedoch nicht gehindert, Gesetze über die Erhebung von Beiträgen zum Zwecke der Finanzierung besonderer staatlicher Maßnahmen zugunsten einzelner Gruppen von Staatsbürgern zu erlassen. Um einen solchen Beitrag handle es sich bei der badischen Weinabgabe, weil sowohl die Erzeuger als auch die Weinhändler einen wirtschaftlichen Vorteil von den Maßnahmen des Staates auf dem Gebiet der Reblausbekämpfung hätten und darum zur Deckung der Kosten mit herangezogen werden dürften.
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4. Da die beiden Vorlagebeschlüsse denselben Gegenstand betreffenden, sind die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
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Die Entscheidung konnte gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten Ist.
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1. Die Vorlagebeschlüsse sind zulässig. Es handelt sich bei dem umstrittenen Landesgesetz um ein Gesetz im formellen ![]() ![]() | |
2. Die badische Weinabgabe ist jedenfalls eine öffentliche Abgabe. Über die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben enthält das Grundgesetz in Art. 105 besondere Regeln nur, soweit es sich um Steuern handelt. Wenn die badische Weinabgabe eine Steuer ist, muß also die Kompetenz des Landes Baden zum Erlaß des Weinabgabegesetzes an Hand des Art. 105 GG geprüft werden.
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3. Wenn das Grundgesetz den Begriff "Steuer" gebraucht, so muß davon ausgegangen werden, daß es ihn in der Bedeutung meint, die er im deutschen Steuerrecht ausdrücklich erhalten hat. § 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. Mai 1931 enthält eine Definition der Steuer, die gemäß § 8 AO für "alle Steuern des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts" gilt. Diese seit Jahrzehnten eingebürgerte Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts muß auch den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 3, 435). Sie lautet:
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"Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."
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Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Da es sich um die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung handelt, kann es ![]() ![]() | |
Wenn also § 1 Abs. 2 des badischen Landesgesetzes sagt, daß die Weinabgabe "keine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung" sei, so kommt dieser gesetzlichen Aussage für die Kompetenzabgrenzung von Bundes- und Landesgesetzgebung keine Bedeutung zu. Im übrigen negiert diese Bestimmung auch ihrem Wortlaut nach nicht den Steuercharakter der Weinabgabe schlechthin.
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Für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nur darauf an, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als eine Steuer darstellt. Nicht maßgebend ist, welches Ressort die Abgabe verwaltet. Die Qualifizierung der badischen Weinabgabe als Steuer im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie nicht von den Finanzämtern und dem Finanzministerium, sondern von den Landwirtschaftsämtern und dem Landwirtschaftsministerium verwaltet wurde.
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4. Der materielle Gehalt der badischen Weinabgabe kann nicht aus dem Landesgesetz allein erschlossen werden, sondern ![]() ![]() | |
Man könnte zweifeln, ob eine so weit gefaßte Verordnungsdelegation verfassungsrechtlich zulässig ist, und ob die Bestimmung wesentlicher Tatbestandsmerkmale einer Steuer von der Ermächtigung zum Erlaß einer Durchführungsverordnung gedeckt ist. Das Bundesverfassungsgericht braucht aber diese Fragen nicht zu untersuchen. Die Prüfung, ob eine Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz in Einklang steht, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte. Über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung entscheidet gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Landesverfassungsgericht, falls ein Gericht ein Gesetz aus diesem Grunde für ungültig hält. Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz haben die vorlegenden Gerichte nur die Frage nach der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zum Erlaß dieses Abgabengesetzes gestellt. Das würde nicht ausschließen, daß das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdehnt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243]). Da aber das Bundesverfassungsgericht mit den vorlegenden Gerichten die Ungültigkeit des Landesgesetzes wegen Überschreitung der Landeskompetenz annimmt, brauchte es nicht auf die Frage einzugehen, ob der Landesgesetzgeber in § 3 des Gesetzes vielleicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungsgewalt und Verordnungsgewalt verstoßen hat, die kraft Bundesverfassungsrecht auch für die Landesgesetzgebung gelten. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das Land Baden zuständig war, durch Landesgesetz die Weinabgabe einzuführen, kann also ![]() ![]() | |
5. Sämtliche Begriffsmerkmale der Steuerdefinition des Abs. 1 AO werden von der badischen Weinabgabe erfüllt.
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Das Land erhebt eine laufende Geldleistung von allen, die den Tatbestand der Veräußerung von im Lande gewonnener oder in das Land eingeführten Weinbauerzeugnissen erfüllen. Da Aufkommen aus der Weinabgabe fließt in die Landeskasse und wird gemeinsam mit anderen Mitteln des staatlichen Haushalts für die als staatliche Aufgabe anerkannte Bekämpfung der Reblaus verwandt; es dient also zur Erzielung von Einkünften des Landes. Die Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer. Das Steuerrecht kennt auch sonst derartige Zwecksteuern (vgl. Eheberg, Zwecksteuern, Hdwb. Staatsw. 4. Aufl. Bd. VIII S. 1232; Strutz, ebenda Bd. IV S. 626 f.; RFH 33, 18).
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Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Weinabgabe eine "Gegenleistung für eine besondere Leistung" des Landes darstellt. Durch dieses Merkmal sollen die Steuern abgegrenzt werden von den Gebühren und Beiträgen. Eine Gebühr, die entweder für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, kommt hier nicht in Betracht. Fraglich kann nur sein, ob die Weinabgabe ein Beitrag ist, wie es das Staatsministerium in seiner Stellungnahme annimmt.
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Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Gerade der besondere wirtschaftliche ![]() ![]() | |
Die rechtstechnische Ausgestaltung, die das Land Baden seiner Weinabgabe im Gesetz und in der Durchführungsverordnung gegeben hat, spricht nicht für einen Beitrag. Wenn auch die gesetzliche Bezeichnung einer Abgabe keine entscheidende Bedeutung für ihre Klassifizierung hat, so gibt sie doch immerhin einen Anhalt. Wo einer öffentlichen Abgabe der Charakter eines Beitrags zukommt, findet sich in aller Regel auch diese Bezeichnung. Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als "Beitrag", "Umlage" o. ä. zu bezeichnen (vgl. etwa die "Beiträge" nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz betr. den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953, GVBl. S. 54). Das badische Landesgesetz aber spricht ausdrücklich nur von einer "Abgabe vom Preis der Weinbauerzeugnisse", und nach § 1 DVO "entsteht die Abgabeschuld" bei der "Veräußerung" bestimmter Weinbauerzeugnisse. Nirgends im Text des Gesetzes oder der Durchführungsverordnung werden die Entstehung, die Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Weinabgabe in spezifische Beziehung gesetzt zu der staatlichen Veranstaltung der Reblausbekämpfung und zu besonderen Vorteilen, die den Abgabepflichtigen daraus erwachsen können. Sie ist vielmehr eindeutig als eine Abgabe gestaltet, die auf bestimmte Veräußerungsgeschäfte gelegt ist (§ 2 DVO: "weinabgabepflichtige Veräußerungen;"), und die erhoben wird ohne Rücksicht darauf, ob diejenigen, bei denen dieser Tatbestand zutrifft, besondere Vorteile von der staatlichen Reblausbekämpfung haben können.
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Für die rechtliche Einordnung der badischen Weinabgabe ist die Ergänzung der von den Erzeugern erhobenen Abgabe durch die von den Einführern erhobene Abgabe bedeutsam. Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen vor allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen ![]() ![]() | |
Abgesehen davon, daß die badische Weinabgabe nicht als "Beitrag" ausgestaltet ist, hatten von den Abgabepflichtigen auch nur die Erzeuger mit einem Beitrag zu den Kosten der staatlichen Reblausbekämpfung herangezogen werden können. An einem wirtschaftlichen Vorteil, der allein die Auferlegung eines Beitrags als Gegenleistung rechtfertigen könnte, fehlt es völlig bei den Einführern außerbadischer Weinbauerzeugnisse. Ein Weinhändler, der nach dem preisgünstigsten Angebot Weine aus anderen deutschen Ländern oder aus dem Ausland bezieht und im Lande Baden absetzt, hat von der Reblausbekämpfung im Lande Baden keinerlei wirtschaftlichen Vorteil.
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Da die Weinabgabe von Gesetz und Durchführungsverordnung als eine einheitliche, von Erzeugern und Einführern gleichmäßig zu erhebende Abgabe ausgestaltet ist, wäre es auch unzulässig, sie in zwei verschiedene Abgaben aufzuspalten, in eine Erzeugerabgabe und in eine Einführerabgabe, die verschiedenen Abgabenkategorien unterstellt werden und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben könnten. Kann die völlig gleichmäßig durchgestaltete Weinabgabe, soweit sie von den Einführern ![]() ![]() | |
Mit den vorlegenden Gerichten und mit dem Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die rheinland-pfälzische Weinabgabe (BFHE 57, 473) und in seiner Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen ist also davon auszugehen, daß die badische Weinabgabe eine Steuer und nicht ein Beitrag ist.
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6. Nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG sind die Länder ausschließlich zur Gesetzgebung zuständig über "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis", für die als Beispiele die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer und die Feuerschutzsteuer genannt werden. Dieser Begriff erscheint erstmals im Grundgesetz und es ist sehr umstritten, was unter Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu verstehen ist. Im Parlamentarischen Rat war wohl außer an die drei ausdrücklich aufgeführten Steuern nur an "jene kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden", gedacht worden vgl. Abg. Höpker-Aschoff in dem "Schriftlichen Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland", erstattet von den Berichterstattern des Hauptausschusses :Für das Plenum, Anlage zum StenBer. der 9. Sitzung des PR am 6. Mai 1949, S. 56). Inzwischen haben Literatur und Rechtsprechung auf die verschiedenste Weise versucht, den Begriff genauer zu bestimmen (vgl. Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Schriftenreihe des Instituts "Finanzen und Steuern", Bonn 1957). Zur Beurteilung der badischen Weinabgabe braucht aber auf diese Kontroverse nicht näher ein ![]() ![]() | |
7. Die badische Weinabgabe kann nur eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer sein. Für diese beiden Steuerarten begründet Art. 1055 Abs. 2 Nr. 1 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Im Bereich der Steuergesetzgebung kann nach der Gesamtordnung unseres bundesstaatlichen Finanzwesens die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nur eine erschöpfende Regelung bedeuten. Steuerquellen, die der Bund in Anspruch genommen hat, kann ein Land nicht mehr anzapfen. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht ![]() ![]() | |
Das Land Baden war also am 19. Oktober 1949 nicht mehr zuständig, die Weinabgabe durch Landesgesetz einzuführen, wenn diese Abgabe mit einer vom Bund geregelten Verbrauch oder Verkehrsteuer gleichartig ist. ![]() | |
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Ebenso wie die allgemeine Umsatzsteuer steht die badische Weinabgabe im Schnittpunkt zwischen Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern. Ihrer wirtschaftlichen Wirkung nach sind beide allgemeine Verbrauchsabgaben, gesetztechnisch sind jedoch beide als Verkehrsteuern ausgestaltet. Um zu entscheiden, ob die badische Weinabgabe mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig und mithin das Steuerobjekt der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen durch die Regelung im Bundesumsatzsteuergesetz landesrechtlichen Zugriff entzogen ist, müssen die steuerbegründenden Tatbestände verglichen werden.
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Gemäß § 1 DVO entsteht die Weinabgabeschuld "bei der Veräußerung von folgenden Weinbauerzeugnissen". Nach § 2 DVO haben die Weinabgabeschuldner den Betrag der Weinabgabe von den "vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen" zu berechnen. Steuerbegründender Tatbestand ist also ein Akt des Rechtsverkehrs, das Rechtsgeschäft der Veräußerung bestimmter Waren. Dieser Vorgang der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist aber zugleich auch der Steuertatbestand der Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Nr. 1 UStG). Allgemeine Umsatzsteuer und Weinabgabe erfassen also genau den gleichen Tatbestand in seiner spezifischen rechtlichen Gestalt als Akt des Rechtsverkehrs. Daß die Umsatzsteuer alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers erfaßt, während die Weinabgabe nur in bestimmten Fällen bei der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen fällig wird, schließt die Gleichartigkeit der Steuern für diesen engeren Bereich nicht aus. ![]() | |
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Die badische Weinabgabe wird nach § 2 DVO von den "vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen" berechnet. Sie ist also auf das Entgelt für Warenumsätze gelegt. Schon § 1 des Gesetzes sagt, wenn auch etwas unklar, daß die Abgabe "vom Preis der Weinbauerzeugnisse" erhoben wird und verweist damit als steuerbegründenden Tatbestand auf einen Vorgang, bei dem ein Preis erzielt wird, also auf die Veräußerung der Weinbauerzeugnisse. Hinsichtlich des steuerbegründenden Tatbestandes besteht übrigens kein Unterschied zwischen der Erzeugerabgabe und der Einführerabgabe. Steuerbegründender Tatbestand bei der Einführerabgabe ist nämlich nicht die Einfuhr als solche, sondern erst die Veräußerung des eingeführten Weines. Auch insofern besteht die Gleichartigkeit also mit der allgemeinen Umsatzsteuer, und nicht mit der Ausgleichsteuer.
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Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich in einem Hundertsatz von dem für die Warenlieferung vereinnahmten Entgelt berechnet. Genauso ist es gemäß § 2 DVO bei der Weinabgabe. § 2 DVO klärt für die Erzeugerabgabe den im §2 Abs. 1 des Gesetzes gebrauchten unklaren Begriff des "Erzeugerpreises" dahin, daß der Preis gemeint ist, den der Erzeuger bei der Veräußerung seiner Erzeugnisse erzielt. Eine Unstimmigkeit zwischen Gesetz und Durchführungsverordnung ergibt sich für die Berechnung der Steuer bei der Einführerabgabe. Während § 2 Abs. 2 des Gesetzes den Einkaufspreis des Einführers als Bemessungsgrundlage bezeichnet, geht § 2 DVO davon aus, daß die Weinabgabe in allen Fällen von den vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen berechnet wird. Die Durchführungsverordnung unterscheidet nicht zwischen den beiden Gruppen ![]() ![]() | |
Die badische Weinabgabe ist also sowohl hinsichtlich des Steuergegenstandes als auch hinsichtlich des Steuermaßstabes mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig. Das würde bereits genügen, um die Gleichartigkeit im Sinne des Verbots der Einführung einer solchen Abgabe durch Landesgesetz festzustellen. Die Gleichartigkeit zwischen allgemeiner Umsatzsteuer und badischer Weinabgabe geht aber noch weiter. Auch hinsichtlich ![]() ![]() | |
9. Es ergibt sich somit, daß die durch das badische Landesgesetz eingeführte Weinabgabe eine auf ein Land beschränkte Sonderumsatzsteuer auf die Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist, die mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig ist. Da der Bund durch das Umsatzsteuergesetz von seinem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht und die Besteuerung der Entgelte vom Warenumsatz erschöpfend geregelt hat, war der badische Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht zuständig, eine solche Landesabgabe einzuführen. Das badische Landesgesetz war daher mit ![]() ![]() ![]() |