Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 12. Januar 1982
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-- 2 BvR 113/81 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Hoheneggelsen, ... - gegen Art. III des niedersächsischen gesetzes zur Neubildung der Gemeinden Bad Laer, Glandorf und Didderse sowie zur Umbenennung der Gemeinde Söhlde vom 20. Februar 1981 (GVBl. S. 13).
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Entscheidungsformel:
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Artikel III des niedersächsischen Gesetzes zur Neubildung der Gemeinden Bad Laer, Glandorf und Didderse sowie zur Umbenennung der Gemeinde Söhlde vom 20. Februar 1981 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 13) verletzt Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und ist deshalb nichtig.
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Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Gründe: | |
A. | |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Landesgesetzgeber den erst vor wenigen Jahren durch Gesetz bestimmten Namen einer Gemeinde, die im Rahmen einer umfassenden Gebietsreform neu gebildet worden war, erneut ändern darf.
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I.
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1. Gemäß § 8 des niedersächsischen Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden im Raum Hildesheim/Alfeld vom 11. Februar 1974 (GVBl. S. 74) - Hildesheim-Alfeld-Gesetz - wurden mit Wirkung vom 1. März 1974 die Gemeinden Bettrum, Feld ![]() ![]() | |
2. In der Folgezeit richtete die Beschwerdeführerin in der Ortschaft Söhlde ihren Verwaltungssitz ein. Diese Ortschaft, in der sich schon vorher die zentrale Hauptschule für alle in die Beschwerdeführerin einbezogenen Gemeinden befunden hatte, wurde auch Standort der weiterführenden Schulen im Gemeindegebiet. Im regionalen Raumordnungsprogramm für den Regierungsbezirk Hildesheim vom 12. Mai 1977 (ABl. Nr. 12 a) wurde die Ortschaft Söhlde anstelle von Hoheneggelsen als Nebenzentrum ausgewiesen. Durch Beschluß des Landesministeriums vom 23. Mai 1978 (Nds. MBl. S. 722) wurde das Landes-Raumordnungsprogramm dahingehend geändert, daß die Gemeinden mit zentralörtlicher Bedeutung die Lage des zentralen Ortes innerhalb ihres Gemeindegebietes im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung selbst zu bestimmen haben.
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3. Durch Art. III des niedersächsischen Gesetzes zur Neu ![]() ![]() | |
a) In der Begründung des von der Landtagsfraktion der CDU am 19. Juni 1980 eingebrachten Entwurfs dieses Gesetzes (LTDrucks. 9/1663) wurde ausgeführt, daß damit einige wenige Einzelfälle, in denen sich Änderungen im gemeindlichen Bereich eindeutig als Fehlentscheidungen erwiesen hätten, wieder aufgegriffen und einer befriedigenden Regelung zugeführt werden sollten. Der Gemeindename Söhlde entspreche nicht den örtlichen Verhältnissen. Vielmehr sei der Ortsteil Hoheneggelsen als der zentralere Ortsteil der neugebildeten Gemeinde anzusehen. Mit der Umbenennung solle dieser Lage und der Bedeutung dieses Ortsteils Rechnung getragen werden. Dabei werde von der Erwartung ausgegangen, daß der Ortsteil Hoheneggelsen in Zukunft seiner zentraleren Lage und Bedeutung entsprechend bei den Investitionen der Gemeinde berücksichtigt werde, was "bedauerlicherweise" in den vergangenen Jahren nicht geschehen sei. Nur dann erscheine der Fortbestand der Gemeinde in unveränderter Form gesichert.
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b) In der 1. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag (LTProt., 9. Wp., Sp. 5474 ff.) wurde diese Begründung dahingehend erläutert, daß bei der Bildung der Beschwerdeführerin die Ortschaft Hoheneggelsen im Raumordnungsprogramm als Nebenzentrum ausgewiesen gewesen sei; hieraus folge ihre zentrale Lage und Bedeutung. Daß inzwischen sechs Jahre vergangen seien und "eine SPD-Mehrheit andere Verhältnisse geschaffen" habe, könne kein Grund dafür sein, von einer Revision dieser Dinge abzusehen (Abg. Thole, LTProt., 9. Wp., Sp. 5512 f.).
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c) Im Auftrag des Landtagsausschusses für innere Verwaltung gab das Innenministerium mit Erlaß vom 22. September 1980 der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Am 4. November 1980 lehnte die Be ![]() ![]() | |
d) Der Landtagsausschuß für innere Verwaltung befaßte sich in seinen Sitzungen am 26. November, 9. und 17. Dezember 1980 sowie am 7. Januar 1981 mit diesem Teil des Gesetzentwurfs und den dazu eingegangenen Stellungnahmen. In der 2. Lesung am 29. Januar 1981 faßte der Abgeordnete Knemeyer als Berichterstatter des Ausschusses, nach einem Hinweis auf die ablehnende Stellungnahme der Beschwerdeführerin, Verlauf und Ergebnis der Ausschußberatungen wie folgt zusammen (LTProt., 9. Wp., Sp. 7004 f.):
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"Im Innenausschuß fand die Absicht der CDU-Fraktion scharfe Kritik seitens der Ausschußmitglieder der SPD. Nach ihrer Ansicht diene diese Umbenennung nicht dem Wohl der Gemeinde Söhlde; sie werde nur aus parteipolitischen Gründen vorgenommen. Sie widerspreche auch der ganzen Entwicklung der letzten Jahre: Söhlde sei im Raumordnungsprogramm als zentraler Ort ausgewiesen; der Ort Söhlde sei Schulstandort; auch die Post habe inzwischen das Postnetz mit dem Namen Söhlde ausgewiesen. Schließlich sprächen sich die politischen Gremien des Raumes mit großer Mehrheit für die Beibehaltung des Namens Söhlde aus.
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Die Ausschußmitglieder der CDU wiesen den Vorwurf der parteipolitischen Manipulation zurück. Diese habe vielmehr vorgelegen, als seinerzeit die SPD mit ihrer damaligen Mehrheit eine Einheitsgemeinde mit dem Namen Söhlde durchgesetzt habe. Denn man sei sich damals in diesem Raum einig gewesen, eine Samtgemeinde Hoheneggelsen zu bilden. Es sei ein Fehler gewesen, diesen Willen seinerzeit nicht respektiert zu haben, und dieser Fehler solle nunmehr wenigstens hinsichtlich des Namens korrigiert werden. Damit solle auch versucht werden, die Spannungen zwischen Hoheneggelsen und Söhlde, die trotz der inzwischen ins Land gegangenen Jahre weiterbeständen, abzubauen und endlich zu einer Befriedung in diesem Raums zu kommen. Schließlich trage die Umbenennung auch der ![]() ![]() | |
Der um seine Meinung befragte Gesetzgebungs- und Beratungsdienst führte aus, daß das Namensrecht sicher zum Selbstverwaltungsbereich einer Gemeinde gehöre, allerdings nach allgemeiner Auffassung nicht zum besonders geschützten harten Kern der Selbstverwaltung. Darum könne der Gesetzgeber grundsätzlich einen Gemeindenamen ändern. Dies dürfe aber nicht willkürlich geschehen, und wenn die Gemeinde nicht zustimme, müßten schon besondere Gründe für eine Umbenennung vorliegen. Unter diesen Gesichtspunkten könne die hier vorgesehene Umbenennung nicht als unbedenklich angesehen werden.
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Die Mitglieder der CDU-Fraktion hielten die geforderten besonderen Gründe aber in diesem Fall für gegeben. Bei der Abstimmung über den Art. III ergab sich dann im Innenausschuß zunächst eine Stimmengleichheit von 8:8 Stimmen und damit keine Mehrheit für die vorgesehene Umbenennung.
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In der darauffolgenden Ausschußsitzung wurde die Abstimmung auf Antrag der CDU-Mitglieder wiederholt; dabei wurde Art. III dann mit 9 Stimmen gegen die 8 Stimmen der Opposition gebilligt."
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In der anschließenden Aussprache im Landtag erklärte der CDU-Abgeordnete Thole, mit dem Gesetzentwurf wolle die CDU-Fraktion den gemeindlichen Zuschnitt in drei gravierenden Fällen verändern, weil es nicht zu dem erhofften Zusammenwachsen der betroffenen Gemeinden gekommen sei (LTProt., 9. Wp., Sp. 7016 f.). Der CDU-Abgeordnete Remmers appellierte für die CDU-Fraktion an die Gemeindevertreter im Raum der Beschwerdeführerin, sie sollten die Korrektur der 1974 getroffenen Entscheidung als Signal begreifen,
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"daß man in einem Kommunalverband und in einer neuen Gemeinde anders miteinander umzugehen hat, als das in Söhlde geschehen ist, wo nämlich nach und nach, wie wir den Eindruck haben, systematisch die Zentralität des einen Ortes zugunsten des anderen vernichtet wird und von einem Miteinander nicht so recht die Rede sein kann" (LTProt., 9. Wp., Sp. 7031).
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Der Niedersächsische Minister des Innern äußerte, die Landesregierung lehne jeden Eingriff in die interne Entwicklung ![]() ![]() | |
Daraufhin beschloß der Landtag Art. III des Gesetzentwurfs in der vorgeschlagenen Fassung.
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II.
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Mit ihrer gegen Art. III des Reformkorrekturgesetzes gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet, daß der Gemeindeteil Hoheneggelsen gegenüber dem Gemeindeteil Söhlde größere Zentralität und Bedeutung aufweise und bei ihren Investitionsentscheidungen benachteiligt worden sei. Insoweit sei der Gesetzgeber von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Zwar liege Hoheneggelsen geographisch für den größeren Teil der Gemeindeeinwohner geringfügig zentraler; in Söhlde liege jedoch der weit überwiegende Teil der zentralörtlichen Funktionen. Wenn man die zentralen Investitionen für Rathaus und Schule, die allen Gemeindeteilen zugute kämen, und die Investitionen für Baulanderschließung und Kanalisation, die dem Verhältnis der Einwohnerzahlen entsprächen, vernachlässige, habe die Beschwerdeführerin seit 1974 in Hoheneggelsen mehr Investitionen vorgenommen als in Söhlde.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Änderung ihres ![]() ![]() | |
Die zur Begründung der Umbenennung vom Gesetzgeber ausgesprochene Erwartung, die Gemeinde möge ihre Investitionsschwerpunkte verlagern, greife unzulässig in ihren Selbstverwaltungsbereich ein und verletze den Gleichheitssatz. Sie stehe außerdem in Widerspruch zu den geltenden Raumordnungsprogrammen, in deren Rahmen sich die Investitionstätigkeit der Beschwerdeführerin gehalten habe. Die Begründung des Gesetzentwurfs enthalte zudem eine Drohung mit der Gemeindeauflösung bei mißliebigem Investitionsverhalten. Dadurch werde die Freiheit der kommunalen Willensentschließung willkürlich aufgehoben. Die Namensänderung treffe außerdem ohne ein zugrundeliegendes System eine einzelne Gemeinde und verstoße daher gegen den für die kommunale Neugliederung anerkannten Grundsatz der Systemgerechtigkeit. Außerdem entspreche sie nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Mehrfachneugliederung. Denn die Gesetzesbegründung enthalte keine substantiellen Ausführungen, die eine Abwägung der für und ![]() ![]() | |
Auch die Anhörung der Beschwerdeführerin sei unzureichend gewesen. Ihr sei nur die unsubstantiierte Gesetzesbegründung zur Stellungnahme zugeleitet worden. Dem Innenausschuß des Landtags seien nicht sämtliche von ihr daraufhin eingereichte Unterlagen, sondern nur ein zusammenfassender Kurzbericht des Ministeriums vorgelegt worden. Das darauf beruhende Ermittlungs- und Abwägungsdefizit führe zur Nichtigkeit der angegriffenen Bestimmung. Ferner habe der Gesetzgeber das Gebot des Vertrauensschutzes bei kommunalrechtlichen Regelungen verkannt.
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Schließlich sei die angegriffene Bestimmung ungeeignet, das damit erstrebte Ziel zu erreichen. Sie widerspreche deshalb auch den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Soweit mit ihr eine Verbesserung der örtlichen Verhältnisse eines einzelnen Gemeindeteils auf Kosten der gesamten Gemeinde erstrebt werde, entspreche die Vorschrift nicht dem Gemeinwohl und sei unverhältnismäßig, zumal andere Gemeindeteile auf diese Weise nicht gefördert werden könnten.
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III.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben lediglich die Fraktionen der CDU und der SPD im Niedersächsischen Landtag Stellung genommen. Der Präsident des Niedersächsischen Landtags hat gebeten, diese Stellungnahmen in das Verfahren einzubeziehen.
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1. Die CDU-Fraktion trägt vor, Hoheneggelsen sei gegenüber Söhlde der zentralere Ortsteil der neugebildeten Gemeinde geblieben, wenn auch seine Entwicklung durch die Namensgebung Schaden genommen habe. Die Wechselbeziehungen zwischen Gemeindenamen und Verwaltungssitz der Beschwerdeführerin hätten im Gemeindegebiet zu Verschiebungen innerhalb der kommunalen Infrastruktur und der regionalen Raumordnung geführt, die mit den Zielen der Verwaltungs- und Gebietsreform in Niedersachsen nicht mehr übereinstimmten. ![]() ![]() | |
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG in Verbindung mit § 91 Satz 1 BVerfGG beschwerdebefugt. Sie behauptet schlüssig, durch die gesetzliche Änderung ihres bisherigen Namens in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG verletzt zu sein. Sie ist durch das angegriffene Gesetz auch unmittelbar beschwert.
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Die Subsidiaritätsklausel des § 91 Satz 2 BVerfGG steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Denn nach Art. 42 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung und § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof kann eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung bei dem Staatsgerichtshof nicht erhoben werden.
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1. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Gesetzliche Beschränkungen der Selbstverwaltung sind zulässig, wenn und soweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen. Bei der Bestimmung dessen, was zu diesem Kernbereich gehört, ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 195 [201]; ständige Rechtsprechung).
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Teil der historisch überkommenen Gemeindehoheit ist das Recht der Gemeinden zur Führung ihres einmal bestimmten Namens. Dieser vermittelt der Gemeinde rechtliche Identität und ist zugleich äußerer Ausdruck ihrer Individualität (vgl. VerfGH Saarland, DVBl. 1975, S. 35 [36]; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 82). Seit Erlaß der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. I S. 49) - DGO - (§ 10 Satz 1) ist das Recht der Gemeinde zum Führen des eigenen Namens anerkannt. Entsprechende Regelungen finden sich in allen Gemeindeordnungen der Bundesländer. Das Recht zur Führung des Gemeindenamens fällt deshalb unter den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Pappermann, DÖV 1980, S. 353).
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Aus der historischen Entwicklung des deutschen Kommunalrechts läßt sich indessen kein absoluter Schutz des Gemeindenamens vor Änderungen durch den Staat entnehmen. In Preußen war die Änderung von Gemeindenamen ein - ursprünglich dem Landesherrn vorbehaltenes - staatliches Hoheitsrecht (Preuß. OVGE 38, 421 [423]). Diese Rechtslage wurde durch § 10 Satz 2 DGO auf das ganze Reichsgebiet ausgedehnt. Heute sehen die Gemeindeordnungen der meisten Flächenstaaten der Bundesrepublik Deutschland vor, daß Gemeindenamen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Landesregierung oder ![]() ![]() | |
2. Nach § 13 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 18. Oktober 1977 (GVBl. S. 497) - NGO - ist zwar der Minister des Innern zur Änderung von Gemeindenamen zuständig, während hier der Gesetzgeber selbst tätig geworden ist. Wenn man von dem Zweck der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausgeht, ist es jedoch unerheblich, welches Staatsorgan über die Namensänderung entscheidet (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]). Der Landesgesetzgeber darf deshalb in einem späteren und spezielleren Gesetz von der zuvor in § 13 Satz 2 NGO getroffenen generellen Regelung abweichen und die Namen von Gemeinden selbst ändern.
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3. Zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, so wie diese sich geschichtlich entwickelt hat, gehört jedoch, daß die Änderung des Namens von Gemeinden nur nach deren vorheriger Anhörung vorgenommen wird. Dies gilt nicht nur bei Namensänderungen, die im Rahmen von Neugliederungsverfahren notwendig werden (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]), sondern auch in allen sonstigen Fällen, in denen einer Gemeinde gegen ihren Willen ein neuer Name gegeben werden soll (vgl. Pappermann, a.a.O., S. 355). Diese Pflicht zur vorherigen Anhörung der Gemeinde war schon in § 10 Satz 2 DGO vorgesehen. Sie ist nun auch durch die Gemeindeordnungen aller Bundesländer begründet worden, soweit diese Namensänderung nicht ohnehin von einem ausdrücklichen Antrag der betroffenen Gemeinde abhängig machen.
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Das Recht der Gemeinden, vom Staat angehört zu werden, ![]() ![]() | |
Die Beschwerdeführerin ist im Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß angehört worden. Die Umbenennung der Beschwerdeführerin wurde im Gesetzentwurf vom 19. Juni 1980 damit begründet, daß sich die ursprüngliche Namensgebung als Fehlentscheidung erwiesen habe, weil der Ortsteil Hoheneggelsen als der räumlich zentralere Ortsteil der Beschwerdeführerin anzusehen sei; es werde erwartet, daß die Beschwerdeführerin diese zentrale Lage und Bedeutung künftig anders als bisher bei ihren Investitionen berücksichtige, weil nur dann der Fortbestand der Gemeinde in unveränderter Form gesichert erscheine. Damit waren die wesentlichen Gründe der Namensänderung zwar kurz, aber vollständig dargetan.
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Nachdem diese Begründung in der ersten Beratung des Gesetzentwurfs am 2. Juli 1980 vor dem Landtag näher erläutert worden war, hat sich die Beschwerdeführerin hierzu am 4. November 1980 ausführlich geäußert. Der Landtag hat ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, indem er ihren wesentlichen Inhalt in die Ausschußberatungen und in die zweite Beratung im Plenum einführte (vgl. Niederschrift über die 67. Sitzung des Ausschusses für innere Verwaltung am 26. November 1980, S. 7; LTProt., 9. Wp., Sp. 7003). Daß entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin in den eingehenden Landtagsberatungen nicht zur Sprache gekommen wäre, ist nicht ersichtlich.
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4. Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht einzelner Gemeinden sind nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG indessen nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Ausdrücklich aus ![]() ![]() | |
Im Rahmen einer Gebietsneuregelung, die mehrere Gemeinden zusammenschließt, können die bisherigen Namen der zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßten Gemeinden nicht beibehalten werden, sondern es muß in aller Regel ein gemeinsamer Name gefunden werden. Deshalb hat der Gesetzgeber bei einer Gebietsneugliederung, insbesondere wenn die betroffenen Gemeinden wegen des Namens der neu zu bildenden Gemeinde verschiedener Auffassung sind, einen relativ weiten Ermessensspielraum. Ist aber der Zusammenschluß vollzogen und eine neue Gemeinde mit eigenem Namen gebildet, so gewinnt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung wieder ihr volles Gewicht. Für eine Umbenennung gegen den Willen der Gemeinde müssen sich übergeordnete Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls anführen und plausibel begründen lassen. Daran fehlt es hier.
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Der Gesetzgeber hat sich bei der Neubildung der Beschwerdeführerin im Jahre 1974 in Anbetracht des zwischen den früheren Gemeinden bestehenden Streits über den künftigen, gemein ![]() ![]() | |
Zum anderen beruht die genannte Zielsetzung des Gesetzes auf einer Verkennung der Bedeutung und des Umfangs des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, das die örtliche Entwicklungsplanung und die dabei zu treffenden Investitionsentscheidungen einzelner Gemeinden grundsätzlich der Eigenverantwortlichkeit dieser Gemeinden überläßt, soweit nicht schutzwürdige überörtliche Interessen Einschränkungen erfordern (vgl. BVerfGE 56, 298 [314]). Eine belastende gesetzliche Sonderbehandlung einzelner Gemeinden mit dem Ziel, deren Vertreter zu einem be ![]() ![]() | |
Weil es demnach schon an einem verfassungsrechtlich anerkannten Gemeinwohlgrund für die Namensänderung fehlt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Umbenennung der Beschwerdeführerin überhaupt ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel gewesen wäre, mit dem das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel hätte erreicht werden können.
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III.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.
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