Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 7. Februar 1991
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-- 2 BvL 24/84 -- | |
in dem Verfahren zur Prüfung, ob die Regelungen in § 2 Abs. 2 und § 28 Abs. 1, 3 und 4 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz - KRG) vom 29 Juni 1973 - GVBl. S. 199 - und in § 21 a des Landesgesetzes über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz (Finanzausgleichgesetz - FAG) in der Fassung des § 33 Nr. 2 des Krankenhausreformgesetzes mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sind- Aussetzungs- und Vorlagenbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1984 - 3 C 40.81 -.
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Entscheidungsformel:
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§ 2 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 1, 3 und 4 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz -- KRG -) vom 29. Juni 1973, GVBl. S. 199, sowie § 21a des Landesgesetzes über den Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz (Finanzausgleichsgesetz -- FAG -) vom 6. Juli 1972 in der Fassung des § 33 Nr 2 KRG waren mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe: | |
A. | |
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, inwieweit eine durch Landesrecht den Kommunen auferlegte Krankenhausumlage, die der Finanzierung von Krankenhausbauten dient, verfassungsrechtlich zulässig ist.
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I.
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1. Bis 1972 war die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in den einzelnen Ländern zumeist eine freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Landkreise. Diese finanzierten die Wahrnehmung der Aufgabe durch die Pflegesätze, die freilich der Preisbindung unterlagen und daher immer ![]() ![]() | |
Aufgrund der neugeschaffenen Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 19a GG erließ der Bund das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (sog. Krankenhausfinanzierungsgesetz -- KHG -) vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009). Hiernach sollten die für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung benötigten Krankenhäuser durch öffentliche Fördermittel zu den Investitionskosten sowie durch Pflegesätze, die auf die Deckung der laufenden Betriebskosten beschränkt wurden, vollständig finanziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Die Finanzierung der Investitionskosten erklärte das Gesetz zur öffentlichen Aufgabe (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1). Hierzu müssen die Länder Krankenhausbedarfspläne erstellen, in welche die benötigten Krankenhäuser aufzunehmen sind (§ 8 Abs. 1); jährliche Bauprogramme dienen der Verwirklichung dieser Planung nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. § 6). Die Träger der in den Bedarfsplan aufgenommenen Krankenhäuser besitzen nach Maßgabe der Jahresbauprogramme einen Rechtsanspruch gegen das Land auf Bewilligung kostendeckender Fördermittel zu ihren Investitionskosten (vgl. §§ 8 ff.); aus eigenen Mitteln müssen sie im wesentlichen die Grundstücke bereitstellen. Zu den Aufwendungen, die diese öffentliche Förderung verursacht, gewährte der Bund Finanzhilfen (vgl. §§ 21 ff.).
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2. Teilweise zur Ausführung dieser bundesrechtlichen Vorgaben erging am 29. Juni 1973 das Landesgesetz zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz -- KRG --, GVBl. S. 199). In seinem Ersten Teil finden sich allgemeine Vorschriften über die Krankenhausversorgung als öffentliche Auf ![]() ![]() | |
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind § 2 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 3 und 4 und § 33 Nr. 2 KRG 1973. Die Bestimmungen lauten:
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§ 2 Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe
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(1) Die Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.
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(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden, und indem sie Fördermittel aufbringen.
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(3) ...
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§ 28 Aufbringung der Fördermittel
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(1) Die durch den Bundesanteil an der Krankenhausfinanzierung nicht gedeckten Aufwendungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden vom Land (Landesanteil) sowie von den Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunaler Anteil) je zur Hälfte getragen.
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(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 werden für jedes Haushaltsjahr vom Minister für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit den Ministern der Finanzen und des Innern ermittelt.
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(3) Landesanteil und kommunaler Anteil werden im Landeshaushaltsplan festgesetzt.
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(4) Der kommunale Anteil wird durch eine Umlage nach näherer Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes aufgebracht.
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(5) ...
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§ 33 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
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"§ 21a Krankenhausumlage
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(1) Die Krankenhausumlage, die von den Landkreisen und den kreisfreien Städten auf Grund des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz (Krankenhausreformgesetz -- KRG -) zu erbringen ist, wird für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe des im Landeshaushaltsplan veranschlagten kommunalen Anteils vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgesetzt.
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(2) Die Umlage nach Absatz 1 wird je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und der Einnahmekraft erhoben. Als Einnahmekraft gelten die für die Gemeinden (gemeindefreien Grundstücke) festgesetzten Steuerkraftzahlen (§ 5) und 75 v.H. der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 3) und des Landkreises (§ 8), auf die sie im vorangegangenen Rechnungsjahr Anspruch hatten; die Beträge nach § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bleiben außer Betracht.
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(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 aufzubringenden Mittel sind für das laufende Rechnungsjahr zu je 25 v.H. am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember an das Land zu zahlen. Bis zur Festsetzung des neuen kommunalen Anteils sind die Beträge des Vorjahres als Vorauszahlung zu entrichten.
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(4) Die Umlage kann mit den Schlüsselzuweisungen verrechnet werden."
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Die genannten Vorschriften traten rückwirkend zum 1. Januar 1973 in Kraft.
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3. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1716) wurde die Mischfinanzierung durch Streichung der Finanzhilfen des Bundes abgeschafft (Art. 1 Nr. 23). Daraufhin erließ der Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz ein Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und des Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 291), welches die Krankenhausumlage beseitigte. An ihre Stelle trat eine allgemeine Finanzausgleichsumlage (§ 21 Abs. 2 FAG 1985). ![]() | |
1. Im Jahre 1973 betrugen die Krankenhausfördermittel in Rheinland-Pfalz nach Haushaltsansätzen 211,5 Mio. DM. Sie setzten sich zusammen aus Bundeszuweisungen in Höhe von 63,28 Mio. DM, aus Landesmitteln in Höhe von 74,11 Mio. DM und aus der Krankenhausumlage unter den Kommunen in gleicher Höhe. Nach Angaben des Landes sind 1973 aus dem Fonds 105,4 Mio. DM an kommunale und 103,5 Mio. DM an freigemeinnützige und private Krankenhausträger geflossen. Mit den restlichen Mitteln seien die staatlichen Krankenhäuser (Psychiatrische und Neurologische Landeskrankenhäuser) gefördert worden. Einschließlich der nicht aus dem Fonds finanzierten Universitätskliniken hält das Land selbst reichlich 6 v.H. aller Krankenhausbetten im Land vor.
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2. Mit Schreiben vom 3. August 1973 setzte der rheinland-pfälzische Minister des Innern gegenüber der Stadt Mainz die auf diese entfallende Krankenhausumlage für das Jahr 1973 auf 4.318.774 DM fest, zog hiervon einen einmaligen Ausgleichszuschuß des Landes ab (vgl. § 33 Nr. 1 Buchst. a KRG 1973) und verrechnete den verbleibenden Betrag von 3.668.145 DM mit den Schlüsselzuweisungen für die Stadt Mainz (§ 21a Abs. 4 FAG i.d.F. des § 33 Nr. 2 KRG 1973).
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Daraufhin erhob die Stadt Mainz Klage, mit der sie die Auszahlung der verrechneten Schlüsselzuweisungen erstrebt. Sie bestreitet, zur Zahlung der Krankenhausumlage verpflichtet zu sein. Zum einen seien die Bestimmungen über die Krankenhausumlage verfassungswidrig; zum anderen stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Freistellung von der Umlageverpflichtung zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus einem mit dem beklagten Land am 13./19. März 1959 geschlossenen Vertrag über die Veräußerung des vormals städtischen Klinikums her, welches die Einrichtungen der Universitätskliniken in Mainz beherberge.
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3. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W. wies die Klage zum überwiegenden Teil, das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in vollem Umfang ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Revisionsverfahren mit Beschluß vom 2. August 1984 (Buchholz 11 ![]() ![]() | |
a) Aus dem zwischen den Parteien 1959 geschlossenen Vertrag könne die Klägerin keine durchgreifenden Einwendungen gegen einen etwaigen Anspruch des Landes auf Zahlung der Krankenhausumlage herleiten. Der Senat stimme mit dem Berufungsgericht darin überein, daß sich die Vereinbarungen dieses Vertrages ausschließlich auf die Einrichtungen der Universitätskliniken bezögen und damit keine auch nur teilweise Identität mit dem Regelungsgegenstand der Krankenhausumlage bestehe. Dann aber hänge die Entscheidung über die Revision der Klägerin allein davon ab, ob die Rechtsvorschriften, aus denen sich der Anspruch des Landes ergeben solle, mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
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b) In diesen Vorschriften habe das Land Rheinland-Pfalz ein dreistufiges Modell entwickelt. Auf der ersten Stufe sei in § 2 Abs. 2 KRG 1973 dem Grunde nach angeordnet, daß die Landkreise und kreisfreien Städte in Erfüllung einer Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung u.a. "Fördermittel aufbringen" müßten. Schon dies sei mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Diese Verfassungsbestimmung schließe aus, den Gemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung staatliche Aufgaben zu übertragen. Staatlich in diesem Sinne seien Aufgaben, die gerade wegen ihrer überörtlichen Aspekte staatlich geregelt und vom Staat oder nach staatlicher Weisung überörtlich betrieben werden sollten. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes habe die Aufgabe der öffentlichen Förderung der Krankenhäuser aber den Ländern übertragen. Schon aus Art. 83 GG ergebe sich, daß damit eine staatliche Angelegenheit vorliege. Die Länder müßten die benötigten Fördermittel nach den §§ 4 bis 15 KHG 1972 aufbringen und gewähren; eine kommunale Mitwirkung sei nicht vorgesehen. Es liege mithin keine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vor, die den Gemeinden hätte zur Selbstverwaltung übertragen werden dürfen. ![]() | |
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Hinzu komme, daß der Staat die Krankenhausfinanzierung abschließend regele und den Kommunen damit keinerlei Freiraum für eine eigenverantwortliche Erledigung der angeblichen Selbstverwaltungsaufgabe belasse. Auch dies verletze Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.
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c) Die Gesamtregelung sei auch in ihrer zweiten Stufe mit Verfassungsrecht unvereinbar. Auf dieser werde in § 28 Abs. 1, 3 KRG 1973 der Höhe nach bestimmt, daß die Kommunen die Hälfte der durch den Bundesanteil nicht gedeckten Förderaufwendungen des Landes aufzubringen hätten. Hierdurch würden sie verpflichtet, einen nicht unerheblichen Teil ihrer Haushaltsmittel dem Staat zur Finanzierung von dessen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Das verletze die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Finanzhoheit, zu der das Recht der Gemeinden zähle, eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Haushaltsmittel zu befinden.
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Sehe man hierin nicht schon einen Eingriff in den "Kernbereich" der Garantie, so entbehre die Regelung doch des dann nötigen rechtfertigenden Grundes. Dies schon deshalb, weil sie mit Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Nr. 19a und mit Art. 83, Art. 104a Abs. 1 GG unvereinbar sei:
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Der Bund habe durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz 1972 abschließend geregelt, daß die Länder den Krankenhausträgern Fördermittel zu gewähren hätten. Damit sei nach Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 19a GG die Kompetenz der Länder zu einer abweichenden Regelung entfallen. Zudem führten nach Art. 83 GG die Länder das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes als eigene Angelegenheit aus. Dann aber hätten sie nach Art. 104a Abs. 1 GG auch die Aufwendungen selbst zu tragen, die sich hieraus ergäben. Auch ![]() ![]() | |
d) Die Regelung der dritten Stufe über die Modalität der Aufbringung des "kommunalen Anteils" im Wege einer Krankenhausabgabe in § 21a FAG in der Fassung des § 33 Nr. 2 KRG sei ebenfalls verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 und 7 GG sowie gegen das Äquivalenzprinzip und gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Der Landesgesetzgeber habe die von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzubringende Krankenhausabgabe als "Umlage" bezeichnet. Umlagen seien zwar weder Steuern noch Vorzugslasten noch sonstige öffentliche Abgaben. Sie dienten ähnlich wie Sonderabgaben und Verbandsabgaben dem Zweck, einen finanziellen Ausgleich zwischen einer finanzbedürftigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und den Angehörigen einer bestimmten "Personen"gruppe herbeizuführen; unerheblich sei, daß es sich hierbei gleichfalls um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele. Dabei sei zwischen steuerähnlichen Umlagen, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der höheren Körperschaft erhoben würden, und "vorzugsleistungsähnlichen" Umlagen zu unterscheiden, die der Deckung eines speziellen Finanzbedarfs dienten.
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Sehe man die Krankenhausabgabe als steuerähnliche Umlage an, so sei sie mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Finanzverfassung regele in Art. 106 Abs. 5 bis 8 GG die Grundlagen des vertikalen Finanzausgleichs zwischen Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden). Diese Vorschriften wiesen den Gemeinden (Gemeindeverbänden) Anteile am Aufkommen bestimmter Steuern zu, erlaubten jedoch grundsätzlich keine Beteiligung des Bundes oder der Länder an diesen kommunalen Einnahmen. Eine Ausnahme gelte nur hinsichtlich der Gewerbesteuerumlage (Art. 106 Abs. 6 Sätze 4 und 5 GG), die hier jedoch nicht in Rede stehe; Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG lasse demgegenüber nur vorzugsleistungsähnliche Umlagen zu, nicht jedoch steuerähnliche Umlagen. Eine andere Auslegung wäre auch mit Art. 106 Abs. 7 GG ![]() ![]() | |
Der Landesgesetzgeber habe die Krankenhausabgabe denn auch nicht als steuerähnliche, sondern als vorzugsleistungsähnliche Umlage ausgestalten wollen. Ihm habe offensichtlich vorgeschwebt, die Landkreise und kreisfreien Städte würden durch die staatliche Krankenhausfinanzierung von einer ihnen ansonsten obliegenden Belastung befreit; das Aufkommen aus der Umlage solle der Deckung der speziellen Kosten dienen, die dem Land aus der vermeintlichen Übernahme einer kommunalen Aufgabe entstanden seien. Auch dann aber sei die Krankenhausabgabe verfassungswidrig. Die Auferlegung einer Umlage greife in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein, da diesen Mittel zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben entzogen würden. Dieser Eingriff sei nur durch eine entsprechende Aufgabenentlastung der Gemeinden zu rechtfertigen. Eine solche Entlastung liege jedoch nicht vor, sei insbesondere nicht durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes eingetreten. Vor dessen Inkrafttreten hätten die kommunalen Krankenhausträger -- wenn auch innerhalb preisrechtlicher Grenzen -- nicht nur ihre laufenden Betriebs-, sondern im Grundsatz rechtlich und bei sparsamer Wirtschaftsführung auch tatsächlich ebenso ihre Investitionskosten über die Pflegesätze auf die Sozialversicherungsträger abwälzen können. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz habe keine Entlastung der kommunalen Krankenhausträger, sondern eine Entlastung der Sozialversicherungsträger und mittelbar der Versichertengemeinschaft bezweckt, indem die Pflegesätze auf die Deckung der laufenden Betriebskosten beschränkt worden seien. Durch Einführung der öffentlichen Förderung von Investitionen habe den kommunalen (wie freien) Krankenhausträgern lediglich Ersatz für den dadurch verursachten Einnahmeausfall gewährt werden sollen. Entsprechend dieser Intention sei infolge des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein Subventionierungseffekt lediglich bei den Sozialleistungsträgern eingetreten.
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Selbst wenn eine Entlastung der kommunalen Körperschaften ![]() ![]() | |
bb) Die Krankenhausabgabe stehe schließlich in ihrer konkreten Ausgestaltung zu Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch, weil einerseits alle Landkreise und kreisfreien Städte mit der Abgabe belastet würden, selbst wenn sie keine staatlichen Fördermittel erhielten, andererseits kreisangehörige Gemeinden als Krankenhausträger und freie Träger verschont blieben, obwohl sie Fördermittel erhielten. Besonders die Differenzierung zwischen kreisfreien Städten, die keine Fördermittel erhielten und abgabepflichtig seien, und den kreisangehörigen Gemeinden, die Fördermittel erhielten und nicht abgabepflichtig seien, könne nicht mehr als sachgerecht angesehen werden. Jedenfalls aber sei der Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich der Klägerin verletzt; denn er gebiete zumindest, kreisfreie Städte, die keine Fördermittel erhielten, von der Abgabepflicht auszunehmen.
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III.
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1. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz bestreitet in ihrer Stellungnahme unter Vorlage eines Gutachtens Prof. Kisker zunächst, daß der Landesgesetzgeber seine Kompetenz überschritten habe. Selbst wenn das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes die Kostentragung für die Investitionskostenförderung abschließend als staatliche Aufgabe der Länder festlege, so regele es doch nicht, wer innerhalb der Länder die Kosten der Förderung zu tragen habe. Dies wäre als Übergriff in die Länderhoheit im übrigen auch unzulässig gewesen.
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Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die ![]() ![]() | |
2. Auch nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung legt das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes eine Kostentragungspflicht der Länder nicht fest. Im übrigen halte das Bundesverwaltungsgericht Umlagen unter Kommunalkörperschaften zugunsten der Länder zu Unrecht nur bei korrespondierender Aufgabenentlastung für zulässig. Das Grundgesetz lasse nicht nur die Gewerbesteuerumlage nach Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG, sondern in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG auch weitere Umlagen ohne derartige Einschränkungen zu.
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3. Die Niedersächsische Landesregierung hebt zum einen hervor, das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes habe nicht ausschließlich eine Entlastung der Sozialleistungsträger, sondern ausweislich der Gesetzesbegründung auch eine solche der Krankenhausträger bezweckt, um diese instand zu setzen, die fortschrittsbedingt erforderlichen Investitionen vorzunehmen. Zum anderen hält sie den Kreis der Umlagepflichtigen durch die rheinland-pfälzische Regelung für sachgerecht bestimmt. Maßgeblicher ![]() ![]() | |
4. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist den Ausführungen der Landesregierung von Rheinland-Pfalz entgegengetreten.
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Die Richter Kirchhof und Kruis sind von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen. Der Richter Kruis hat mitgeteilt, die Stellungnahme der Bayerischen Staatsregierung in diesem Verfahren miterarbeitet zu haben. Der Richter Kirchhof hat angezeigt, vor seiner Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Landesregierung Rheinland-Pfalz mit der Erstattung eines Gutachtens und ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren betraut gewesen zu sein. Das erfüllt für beide Richter den Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG.
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C. -- I. | |
Die Vorlage ist nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG zulässig.
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1. Der Vorlagebeschluß läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Revision allein von der Gültigkeit über die Vorschriften zur Krankenhausumlage abhängt (vgl. BVerfGE 78, 1 [5]; 80, 96 [100]; jew. m.w.N.). Das gilt auch für die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KRG 1973, dessen letzten Satzteil das Bundesverwaltungsgericht mit nachvollziehbarer Begründung in untrennbarem Regelungszusammenhang mit den übrigen zur Prüfung gestellten Vorschriften sieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat des weiteren dargelegt, daß die Revision, allein gestützt auf die Rechte der Klägerin aus dem Vertrag vom 13./19. März 1959, keinen Erfolg haben könne. Es hat dies -- im Anschluß an die Würdigung des Vertrages durch das Oberverwaltungsgericht -- im wesentlichen damit begründet, daß sich die ![]() ![]() | |
2. Das Bundesverwaltungsgericht gibt den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab an und legt seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften hinreichend dar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Allerdings begründet es seine Ansicht, bei der öffentlichen Förderung der Krankenhäuser handele es sich um eine eigene staatliche Aufgabe, weshalb zu ihrer Finanzierung Landkreise und Gemeinden nicht herangezogen werden dürften, in erster Linie mit einem Hinweis auf Art. 83 GG: Hierdurch sei bestimmt, daß die Länder die bundesgesetzlichen Regelungen in den §§ 4 bis 15 KHG 1972 als staatliche Aufgabe auszuführen hätten. Indessen regelt Art. 83 GG nur das zweiseitige Verhältnis der Länder zum Bund und begreift die kommunalen Körperschaften als interne Gliederungen der Länder; er schließt eine landesrechtliche Regelung, die mit der Ausführung von Bundesgesetzen Kreise oder Gemeinden betraut, nicht aus (vgl. Lerche in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnrn. 77 f. zu Art. 83 GG m.w.N.). Damit setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander. Es gelangt zu seiner Auffassung jedoch auch aufgrund der Erwägung, die landesrechtliche Regelung belasse den Landkreisen und kreisfreien Städten keinerlei Raum zur eigenverantwortlichen Erfüllung der Aufgabe, weshalb eine kommunale Aufgabe nicht vorliegen könne.
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II.
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Die Vorlagefrage betrifft neben § 28 Abs. 1, 3 und 4, § 33 Nr. 2 lediglich den letzten Satzteil des § 2 Abs. 2 KRG 1973 und damit nur die Vorschriften, die für die Krankenhausumlage unmittelbar ![]() ![]() | |
§ 2 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 3 und 4 KRG 1973 sowie § 21a FAG i.d.F. des § 33 Nr. 2 KRG 1973 waren mit dem Grundgesetz vereinbar.
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I.
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1. Das Krankenhausreformgesetz von Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 begreift die öffentliche Förderung der Krankenhausinvestitionen nicht als eigenständige öffentliche Aufgabe sondern als einen Aspekt der umfassenden Sachaufgabe, die Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu versorgen. Diese Aufgabe wird in § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 definiert und im weiteren nach ihren einzelnen Aspekten hin näher beschrieben; sie umfaßt die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern (vgl. § 2 Abs. 2), die übergreifende Regelung der internen Krankenhausorganisation ![]() ![]() | |
Die so umschriebene öffentliche Aufgabe überträgt das Gesetz dem Staat, den Landkreisen und den kreisfreien Städten (§ 2 Abs. 1). Auch wenn der Gesetzgeber hierbei an eine Gemeinschaftsaufgabe gedacht haben mag (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 LKHG 1986, LTDrucks. 10/2341, S. 26), so liegt doch eine Mischverwaltung, bei der die Erfüllung der Gesamtaufgabe oder wesentlicher Aufgabenteile gemeinschaftlichen Organen übertragen wäre, nicht vor. Es läßt sich vielmehr für jeden Aufgabenteil angeben, ob der Staat oder aber die jeweilige kommunale Körperschaft -- und dann: welche -- jeweils zuständiger Aufgabenträger ist. So sind die Krankenhausplanung, die Organisation der öffentlichen Förderung der Krankenhäuser sowie der Erlaß allgemeiner Vorschriften über die interne Krankenhausorganisation Sache des Staates, während die Vorhaltung von Krankenhäusern selbst innerhalb des so gezogenen Rahmens dem Staat und nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 den kommunalen Körperschaften arbeitsteilig obliegt.
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2. Nach § 2 Abs. 2 KRG 1973 erfüllen die Landkreise und die kreisfreien Städte "ihre" Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Damit aber weist die Vorschrift den Landkreisen und den kreisfreien Städten die Krankenhausversorgung ihrer jeweiligen Bevölkerung als eigene Aufgabe zu. Das sagt die Vorschrift zwar nicht ausdrücklich; in diesem Sinne ist sie jedoch -- in Orientierung an allgemeinen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geprägten kommunalrechtlichen Grundsätzen -- auszulegen; in diesem Sinne wird sie auch gehandhabt. An dieser Zuständigkeit ändert sich im Grundsatz nichts durch den Umstand, daß -- veranlaßt auch durch die staatliche Krankenhausplanung -- kommunale Träger Krankenhäuser von teilweise überörtlicher Bedeutung oder seltener benötigte Spezialeinrichtungen nicht nur für die eigene Bevölkerung vorhalten und damit insoweit die Aufgabe anderer kommunaler Träger miterfüllen. Dem Staat verbleibt hiernach nur die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhauseinrichtungen von landesweiter Be ![]() ![]() | |
Die Versorgung der jeweils eigenen Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern umfaßt für die kommunalen Körperschaften die -- subsidiäre -- Vorhaltung eigener kommunaler Krankenhäuser ebenso wie die Mitwirkung an der Krankenhausfinanzierung. Das bringt das zweifache "indem" in § 2 Abs. 2 zum Ausdruck. Im Zusammenhang mit § 28 des Gesetzes sowie vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes läßt sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift noch weiter präzisieren: Das öffentliche Fördersystem leistet einerseits die Finanzierung der Errichtung kommunaler Krankenhäuser; insofern tragen die kommunalen Körperschaften mit ihren Aufwendungen zur Krankenhausumlage zur Finanzierung ihrer eigenen Krankenhäuser bei. Das Fördersystem gibt jedoch andererseits auch den anderen -- insbesondere den freigemeinnützigen und privaten -- Krankenhausträgern Anspruch auf öffentliche Fördermittel; insofern tragen die kommunalen Körperschaften im Wege der Krankenhausumlage auch zur Finanzierung der Errichtung derjenigen Krankenhäuser anderer Träger bei, die infolge des in § 2 Abs. 2 normierten Subsidiaritätsprinzips ein eigenes kommunales Engagement ersparen. Aus § 2 Abs. 2 KRG 1973 ergibt sich somit, daß die Landkreise und die kreisfreien Städte die Aufgabe, ihre jeweilige Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu versorgen, insoweit einerseits durch -- subsidiäre -- Vorhaltung eigener kommunaler Krankenhäuser, andererseits durch die Mitwirkung an der Förderung der Krankenhäuser anderer Träger im eigenen Raum zu erfüllen haben.
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Die Krankenhausumlage dient mithin der Finanzierung dieser kommunalen Aufgabe. Sie stellt sich dabei auch als ein Instrument des interkommunalen Lastenausgleichs dar (so auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung zu § 2, LTDrucks. 7/1373, S. 22). Dagegen soll sie nicht der (Mit-)Finanzierung von Krankenhäusern mit rein überregionalem, landesweitem Bezug dienen, mögen diese nun in staatlicher oder in der Trägerschaft Dritter stehen. Das Aufkommen der Krankenhausumlage -- ggf. zuzüglich eines entsprechenden An ![]() ![]() | |
II.
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Die landesgesetzliche Regelung ist mit Bundesrecht vereinbar und verstößt damit nicht gegen Art. 70, 74 Nr. 19a GG.
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1. Bundesrecht zwingt zunächst nicht dazu, die Förderung des Krankenhausbaus als eigenständige, von der Vorhaltung der benötigten Krankenhäuser unabhängige öffentliche Aufgabe auszugestalten. Zwar macht das Krankenhausfinanzierungsgesetz vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) die Förderung des Krankenhausbaus zur öffentlichen Aufgabe. Damit verfolgt es jedoch ausweislich seines § 1 das Ziel, neben dem Beitrag zu sozial tragbaren Pflegesätzen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten. Auch wenn es mithin die umfassende Sachaufgabe der Krankenhausversorgung im Blick hat, so regelt es diese doch nicht selbst, sondern beschränkt sich auf die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Dies findet seinen Grund in der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
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Bei der Einfügung des Art. 74 Nr. 19a GG war klar, daß dem Bund nur die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser eingeräumt wurde und daß diese Regelungen einen Ausschnitt aus der Sachaufgabe der Krankenhausversorgung betreffen. Bereits zuvor hatte der Bericht der sog. Troeger- Kommission für die Finanzreform Überlegungen der Bundesregierung ausgelöst, die öffentliche Aufgabe der Krankenhausversorgung im Sinne einer auch die Krankenhausplanung umfassenden Gesamtaufgabe zur Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern zu erheben (vgl. Troeger-Gutachten, 1966, Rdnr. 129 ff.); dies war jedoch am Widerstand der Länder gescheitert (BTDrucks. V/2861, Rdnr. 81, 82; BR-Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik, 270. Sitzung am 26. Juni 1968, Ndschr. S. 12; BR-Finanzausschuß, 311. Sitzung am 27. Juni ![]() ![]() | |
2. Bundesrecht legt ferner nicht fest, daß die Förderung des Krankenhausbaus aus staatlichen Mitteln zu erfolgen hätte. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz gibt einen Anspruch auf öffentliche, nicht lediglich auf staatliche Fördermittel.
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Das Krankenhausfinanzierungsgesetz enthält sich -- abgesehen von den Bundeszuschüssen (§§ 21 ff. KHG 1972) -- bewußt jeder Regelung, wer mit Finanzierungsaufwendungen belastet werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes gibt gerade umgekehrt zu erkennen, daß es die Möglichkeit einer Heranziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Kosten des öffentlichen Finanzierungssystems -- je nach Maßgabe des betreffenden Landesrechts -- offenhalten will. Nur so ist die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 1 KHG 1972 -- "in den Ländern" statt "von den Ländern" -- zu verstehen. Nur dies erklärt auch die ausdrückliche Erwähnung der Gemeinden und Gemeindeverbände in § 23 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 KHG 1972 sowie die hierzu gegebene Begründung zum Gesetzentwurf, die die "nach Landesrecht gegebene Möglichkeit" hervorhebt, "die Gemeinden an den Lasten aus diesem Gesetz zu beteili ![]() ![]() | |
Auch die Gewährung von Bundeszuschüssen nach §§ 21 ff. KHG 1972 zwingt nicht zu der Annahme, die Finanzierungsaufwendungen oblägen im übrigen allein den Ländern. Art. 104a Abs. 4 GG erlaubt Finanzhilfen des Bundes für Investitionen nicht nur der Länder, sondern auch der Gemeinden und Gemeindeverbände und schließt auch nicht aus, daß letztlich Private diese Investitionen vornehmen (Maunz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 45 zu Art. 104a GG). Ob die Voraussetzungen des Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG im übrigen gegeben waren, bedarf hierfür keiner Entscheidung.
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III.
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§ 2 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, 3 und 4 KRG 1973 sowie § 21a FAG i.d.F. des § 33 Nr. 2 KRG 1973 waren mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
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1. a) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die hiermit gewährleistete Einrichtung gemeindliche Selbstverwaltung bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung und Formung (vgl. BVerfGE 79, 127 [143]). Dabei ist der Gesetzgeber gebunden, die überkommenen identitätsbestimmenden Merkmale -- den sog. Wesensgehalt -- der gemeindlichen Selbstverwaltung zu beachten; was herkömmlich das Bild der gemeindlichen Selbstverwaltung in ihren verschiedenen historischen und regionalen Erscheinungsformen durchlaufend und entscheidend prägt, darf weder faktisch noch rechtlich beseitigt werden (vgl. BVerfGE 7, 358 [364]; 22, 180 [205]; 79, 127 [147, 155] m.w.N.). Ebenso muß der Gesetzgeber berücksichtigen, daß der Verfassungsgeber die gemeindliche Selbstverwaltung mit eigenen Aufgaben in den Aufbau des politischen Gemeinwesens ![]() ![]() | |
b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfaßt (vgl. BVerfGE 79, 127 [150] m.w.N.); diesen Vorrang hat der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen (ebd., S. 152 u. ff.).
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Hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, für die die Gemeinden zuständig sind, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ferner die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte (vgl. BVerfGE 26, 228 [237 f.]; 56, 298 [312]; 59, 216 [226]; 79, 127 [143]). Allerdings greift die organisatorische Autonomie der Gemeinde weiter als die inhaltliche. Staatliche Reglementierung, die die Art und Weise der Aufgabenerledigung nach Maßgabe der Gesetze betrifft, kann die Gemeinde nur für den Umkreis ihrer örtlichen Angelegenheiten, nicht dagegen auch hinsichtlich der ihr übertragenen überörtlichen Angelegenheiten abwehren (vgl. BVerfGE 78, 331 [340 ff.]); das Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung (einschließlich etwa der Personalhoheit oder der Haushaltsautonomie) leitet sich demgegenüber aus der Garantie der eigenverantwortlichen Regelung nicht nur bezüglich bestimmter Sachaufgaben, sondern für die gesamte Verwaltung her.
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Auch diese Befugnis besteht nur nach Maßgabe der Gesetze, wobei der Gesetzgeber durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gebunden ist. Insbesondere hat er auch insofern den verfassungsgewollten prinzipiellen Vorrang einer dezentralen, also gemeindlichen, vor einer zentral und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 127 [147 ff.]). Inhaltliche Vorgaben bedürfen damit eines rechtfertigenden Grundes des gemeinen Wohls, insbesondere etwa um eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen (vgl. ebd., S. 153). Sie sind zu beschränken auf dasjenige, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er angesichts der unterschiedlichen Ausdehnung, Einwoh ![]() ![]() | |
2. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG haben die Gemeindeverbände, zu denen jedenfalls die Kreise gehören, im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das gleiche Recht der Selbstverwaltung. Auch diese Vorschrift stellt eine Garantie der Einrichtung kommunale Selbstverwaltung hinsichtlich höherer -- überörtlicher -- Kommunalkörperschaften dar. Zwar enthält sie -- anders als Satz 1 zugunsten der Gemeinden -- für die Gemeindeverbände keine Aufgabengarantie; die Zuweisung eines Aufgabenbereichs obliegt vielmehr allein dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 79, 127 [150 f.]). Auch wenn die Kreise damit auf eine gesetzliche Aufgabenausstattung angewiesen sind, darf es sich dabei jedoch nicht durchweg um an sich staatliche Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises handeln. Der Gesetzgeber muß den Kreisen vielmehr bestimmte Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben, also als kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweisen. Das "Recht der Selbstverwaltung", also die Befugnis zu eigenverantwortlicher Aufgabenerledigung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, bezieht sich nur auf diesen Umkreis von Aufgaben. Insofern allerdings gilt für sie nach dieser Vorschrift nichts grundsätzlich anderes als für die Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, ohne daß das vorliegende Verfahren zu einer weiter differenzierenden Aussage nötigte.
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3. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht dadurch verletzt, daß das Gesetz die Versorgung ihrer Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern den Landkreisen und den kreisfreien Städten zuweist (a) und ihnen dies als Pflichtaufgabe auferlegt (b).
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a) Hinsichtlich der kreisfreien Städte ist eine Verletzung durch die Aufgabenzuweisung nicht erkennbar. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die Krankenhausversorgung sei entsprechend dem Herkommen auch heute noch jedenfalls in mittleren und größeren Städten unverändert eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, wird nirgends in Frage gestellt und ist ersichtlich frei von Beanstandungen. ![]() | |
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b) Die Aufgabe der Krankenhausversorgung wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auferlegt (§ 2 Abs. 2 KRG 1973), und es wird bestimmt, daß sie, soweit erforderlich, durch Vorhaltung eigener kommunaler Krankenhäuser und durch die Aufbringung von Fördermitteln zu erfüllen sei. Dabei handelt es sich um Regelungen über die Art und Weise der Aufgabenerfüllung; sie definieren zugleich näherhin den Inhalt der zugewiesenen Aufgabe selbst. In der einen wie der anderen Hinsicht sind sie mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
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aa) Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, den kommunalen Körperschaften die Vorhaltung eigener Krankenhäuser zur Pflicht zu machen. Für diesen Verlust des kommunalen Entschließungsermessens sprechen zwingende Gründe des gemeinen Wohls.
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bb) Auch für die Anordnung, daß die genannte Pflicht zur Vorhaltung kommunaler Krankenhäuser ruht, solange und soweit andere Träger Krankenhäuser betreiben, lassen sich Gründe des gemeinen Wohls anführen: Die Freisetzung und Einbeziehung der ![]() ![]() | |
cc) Schließlich begegnet auch die Auferlegung der Förderpflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da das Gesetz den kommunalen Körperschaften nur die Förderung solcher anderer Träger auferlegt, deren Engagement eigene kommunale Krankenhäuser erspart (oben D I 2), ist es mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
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Ihre öffentliche Aufgabe im Wege der Förderung Dritter zu erfüllen, ist, wie das Beispiel der kommunalen Wohnungsbauförderung zeigt, für die kommunalen Körperschaften nicht neu. Die Förderpflicht wurde durch Gesetz auferlegt; sie berührt erkennbar keine identitätsbestimmenden Merkmale der kommunalen Selbstverwaltung; und sie findet auch im übrigen ihre hinlängliche Rechtfertigung in Gründen des gemeinen Wohls. Die Förderpflicht stellt die Fortsetzung der Sachaufgabe dar, die Versorgung der eigenen Bevölkerung mit Krankenhäusern sicherzustellen, und ist mit dieser gerechtfertigt. Das eigene Engagement der kommunalen Körperschaften wird bei Bestehen anderer Krankenhäuser nicht völlig suspendiert, sondern nur zurückgedrängt; es bleibt der finanzielle Aufwand.
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4. Art. 28 Abs. 2 GG wird endlich auch nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber ein öffentliches Finanzierungssystem errichtet und dieses in staatliche Regie gegeben hat.
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a) Hierdurch wird die kommunale Befugnis zur eigenverantwortlichen Regelung der eigenen Angelegenheiten in organisatori ![]() ![]() | |
b) Die Befugnis zur eigenverantwortlichen Regelung der eigenen Angelegenheiten wird indes in inhaltlicher Hinsicht zunächst dadurch berührt, daß die kommunalen Finanzierungsaufwendungen nicht mehr unmittelbar der Erfüllung der je eigenen Sachaufgabe dienen, sondern in einen Finanzierungsverbund eingestellt werden und damit auch der Krankenhausversorgung anderer als der eigenen Einwohner zugute kommen. Soweit allein dies in Rede steht (vgl. aber unten c), sind Einwände aus Art. 28 Abs. 2 GG jedenfalls solange nicht zu erheben, als das Umlageaufkommen -- wie von § 28 KRG 1973 vorausgesetzt -- im kommunalen Raum verbleibt. Ein solcher interkommunaler Lastenausgleich findet seine Rechtfertigung schon darin, daß die Einzugsbereiche der einzelnen Krankenhäuser sich nicht notwendig mit den Verwaltungsgrenzen von Landkreisen und kreisfreien Städten decken, zumal die Wahrnehmung der Aufgabe der Krankenhausversorgung durch Land, kreisfreie Städte und Landkreise im Ergebnis auch bewirken soll, daß die Bevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz insgesamt mit leistungsfähigen Krankenhäusern versorgt wird. Das setzt -- wie bereits erwähnt -- voraus, daß die Kommunen oder die von ihnen zu fördernden sonstigen Träger nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorgaben der Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit mit ihren Krankenhäusern, z.B. mit angegliederten Spezialabteilungen, neben dem Bedarf der eigenen gegebenenfalls auch dem der Bevöl ![]() ![]() | |
c) Die kommunale Eigenverantwortlichkeit wird des weiteren durch die Verknüpfung des öffentlichen Finanzierungssystems mit der staatlichen Krankenhausbedarfsplanung beschränkt.
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aa) Diese Verknüpfung erfolgt nicht erst durch die im vorliegenden Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten landesrechtlichen Bestimmungen. Sie ist diesen vielmehr durch die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 2 bis 15 KHG vorgegeben. Ausweislich des § 28 Abs. 1 KRG 1973 richtet sich die Krankenhausumlage in Höhe und Verwendung nach den Festsetzungen von Krankenhausbedarfsplan und Jahreskrankenhausbauprogramm und dient damit auch und gerade dem Vollzug dieser bundesrechtlich eingeführten staatlichen Instrumentarien. Die Vorlagefrage zur Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes läßt sich damit ohne Inzidentprüfung des Bundesgesetzes insoweit nicht beantworten (vgl. BVerfGE 15, 80 [92]).
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bb) Die mit der Krankenhausbedarfs- und Jahresinvestitionsplanung einhergehende staatliche Einflußnahme auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung beläßt den kommunalen Körperschaften indes einen substantiellen Spielraum zu eigenverantwortlicher Gestaltung; sie nimmt dem Gesetz nicht die Berechtigung, in § 2 Abs. 2 KRG 1973 auch hinsichtlich der Errichtung -- abgesehen von der bloßen Unterhaltung -- kommunaler Krankenhäuser noch von einer Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung zu sprechen.
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Der Krankenhausbedarfsplan ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein imperativer Plan (BVerwGE 62, 86 [94]). Durch ihn kann dem Krankenhausträger nicht vorgeschrieben werden, daß die im Plan aufgeführten Betten vorzuhalten sind; umgekehrt steht einem Träger, dessen Krankenhaus nicht in den Plan aufgenommen wird, gleichwohl frei, hierfür zu investieren (BVerwG, Urt. vom 30. April 1981, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 3 [S. 33 f.]; vgl. BVerfGE 82, 209 [223]). Des weiteren erkennt die Rechtsprechung dem Krankenhausträger -- auch nach der Neu ![]() ![]() | |
Der staatliche Einfluß auf die Investitionsentscheidungen der einzelnen Krankenhausträger mag in der Praxis größer sein, zumal die Annahme naheliegt, daß die Bedarfsbeurteilung politisch-wertende Annahmen voraussetzt oder jedenfalls für sie Raum läßt. Hinzu tritt die mit dem Jahreskrankenhausbauprogramm gegebene Befugnis des Landes, erforderliche und vorgesehene Investitionen der bedarfsdeckenden Krankenhäuser nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel auf mehrere Haushaltsjahre zu verteilen und so nach Prioritäten zu ordnen und zeitlich zu strecken. Diese staatlichen Einflußmöglichkeiten ändern jedoch nichts daran, daß die Investitionsentscheidungen selbst bei den einzelnen Krankenhausträgern verbleiben; der Staat ist darauf beschränkt, diese Entscheidungen zu koordinieren, nach überörtlichen Belangen auszurichten und -- auch in ihrer zeitlichen Verwirklichung -- zu steuern.
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cc) Daß diese staatliche Einflußnahme mit den Grundrechten der freien Krankenhausträger vereinbar ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (BVerfGE 82, 209 [228 ff.]). Auch hinsichtlich der kommunalen Träger ist verfas ![]() ![]() | |
IV.
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Der Erhebung der Krankenhausumlage nach den zu prüfenden landesrechtlichen Vorschriften stehen weder Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG noch der allgemeine Gleichheitssatz entgegen.
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1. a) Das Grundgesetz definiert den Begriff der "Umlage" nicht, sondern setzt ihn in Art. 106 Abs. 6 GG voraus. Herkömmlich versteht man -- im System des Finanzausgleichs zwischen Staat und Kommunen sowie zwischen Gemeindeverbänden und Gemeinden -- unter Umlagen Finanzierungslasten, die öffentlichen Gebietskörperschaften von einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt werden (vgl. Vogel/Walter in: Bonner Kommentar, Rdnr. 82 zu Art. 106 GG; Pagenkopf, Der Finanzausgleich im Bundesstaat, 1981, S. 63 ff.). Danach sind Umlagen als Instrument des Finanzausgleichs unter öffentlichen Körperschaften gebräuchlich. Sie lenken zunächst Finanzströme von unten nach oben. Verbleibt ihr Aufkommen bei der umlageerhebenden Körperschaft, wird insofern ein vertikaler Finanzausgleich bewirkt. Fließt ihr Aufkommen jenseits des eigentlichen Umlage ![]() ![]() | |
Sowohl die horizontal wie die vertikal wirkenden Umlagen können für einen allgemeinen oder für einen besonderen Zweck erhoben werden. Zielt eine Umlage auf einen Ausgleich der allgemeinen Finanzkraft, so liegt eine Umlage im engeren Sinne vor; zielt sie demgegenüber auf einen Ausgleich für besondere Aufwendungen (Sonderlastenausgleich), so kann man von einer Zweckumlage sprechen. Damit ist noch nicht gesagt, daß Zweckumlagen nur als "redistributive Umlagen" oder, wenn ihr Aufkommen bei der umlageerhebenden Körperschaft verbleibt, nur bei einer korrespondierenden Aufgabenerfüllungs oder -finanzierungsentlastung der umlageverpflichteten Körperschaften und möglicherweise auch dann nur zulässig sind, wenn sich ihr Maßstab an dieser Entlastung -- "beitragsähnlich" -- orientiert; ob Verfassungsrecht nur solche Zweckumlagen zuläßt, steht gerade in Frage.
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b) Die Krankenhausumlage nach § 28 Abs. 1, 3 und 4 KRG 1973, § 21 a FAG i.d.F. des § 33 Nr. 2 KRG 1973 ist eine redistributive Zweckumlage; sie dient dem interkommunalen horizontalen Ausgleich der Lasten in Erfüllung des oben D I 2 beschriebenen Teils der Aufgabe der örtlichen und kreisörtlichen Krankenhausversorgung.
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Daß die Krankenhausumlage eine Zweckumlage ist, liegt auf der Hand: Ihr Aufkommen darf nur zur Finanzierung von Krankenhausinvestitionen verwendet werden. Sie verbleibt auch nicht bei dem umlageerhebenden Land, sondern fließt den örtlichen und kreisörtlichen Krankenhausträgern -- in anderer Verteilung -- wieder zu. Ihr Aufkommen dient damit allein zur Finanzierung der den umlageverpflichteten kommunalen Körperschaften obliegenden Aufgabe, ihre jeweilige Bevölkerung mit leistungsfähigen Kran ![]() ![]() | |
Damit bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG der Erhebung von Landesumlagen entgegenstünde, sei es von Umlagen für spezielle staatliche Aufgaben oder von Umlagen zur Aufbesserung des allgemeinen Staatshaushalts.
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2. Das Grundgesetz steht der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegen.
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Das Grundgesetz trifft in Art. 106 Abs. 5 bis 7 einzelne Regelungen zur Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände. Art. 106 Abs. 5 und 6 GG enthält Bestimmungen zur primären, Abs. 7 zur sekundären Finanzausstattung. Normative Vorgaben für einen interkommunalen horizontalen Finanzausgleich, auch wenn er vom Land veranstaltet wird, legen diese Vorschriften nicht fest.
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Das gilt auch für Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG. Ihrem Wortlaut nach erlaubt diese Vorschrift Umlagen auf der Grundlage der Realsteuern und des Gemeindeanteils vom Aufkommen der Einkommensteuer. Jeweils handelt es sich um Umlagen unter Gemeinden; nur diesen stehen die als Bemessungsgrundlage zugelassenen Steueraufkommen zu. Über die erhebungsberechtigte Körperschaft besagt der Wortlaut ebensowenig etwas wie über die letztlich Umlagebegünstigten. Die Gesetzessystematik legt freilich nahe, an Umlagen unter Gemeinden zur allgemeinen Finanzausstattung der Gemeindeverbände und damit insbesondere an die Kreisumlage zu ![]() ![]() | |
3. Die Krankenhausumlage ist auch nach dem Kreis der umlagepflichtigen Körperschaften und nach dem Umlagemaßstab mit dem Grundgesetz vereinbar.
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a) Wie gezeigt, ergeben sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG an horizontale interkommunale Zweckumlagen keine normativen Anforderungen.
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Auch das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Äquivalenzprinzip ist kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt, daß Gebühren in keinem Mißverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (BVerfGE 20, 257 [270]; vgl. BVerwGE 26, 305 [308 f.]; 80, 36 [39]). Das läßt sich auf das Umlagerecht nicht übertragen (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1987 -- 7 B 64.87 --, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 [S. 2 f.]; vgl. auch BVerfGE 23, 353 [367]). Zum einen stehen umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaft einander nicht gegenüber wie abgabepflichtige Bürger und ![]() ![]() | |
b) Die Länder sind indes verfassungsrechtlich verpflichtet, ihre Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich gleich zu behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz gilt nicht nur gegenüber dem Bürger, sondern -- als Ausfluß des Rechtsstaatsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) -- auch im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander (vgl. BVerfGE 23, 353 [372 f.]; 26, 228 [244]; 76, 107 [119]). Er ist hier jedoch nicht verletzt.
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aa) Der Kreis der Umlagepflichtigen ist sachbezogen bestimmt. Die Umlagepflicht knüpft an der Trägerschaft für die Aufgabe an, die (örtliche) Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu versorgen (§ 2 Abs. 1 KRG 1973). Daß diese Aufgabe den kreisfreien Städten und den Landkreisen zugewiesen worden ist, begegnet, wie bereits dargelegt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (oben D III 3a); dann aber ist auch der Kreis der Umlagepflichtigen nach sachgerechten Gesichtspunkten bestimmt.
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Dies gilt auch, soweit kreisfreie Städte, die -- wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens -- selbst kein Krankenhaus unterhalten, umlagepflichtig sind und kreisangehörige Gemeinden, die Krankenhausträger sind, von der Umlagepflicht ausgenommen werden. ![]() | |
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Daß umgekehrt kreisangehörige Gemeinden, die ein kommunales Krankenhaus betreiben, nicht umlagepflichtig sind, findet seinen sachlich einleuchtenden Grund wiederum darin, daß sie nicht Träger der Pflichtaufgabe aus § 2 Abs. 1 KRG 1973 sind. Insofern stehen sie freigemeinnützigen und privaten Trägern gleich, deren Engagement zwar ebenfalls die Vorhaltung eines eigenen Krankenhauses des Aufgabenträgers erspart, diesen jedoch nicht von der Aufgabe selbst entbindet. Kreisangehörige Gemeinden insoweit ebenfalls in den Genuß des Subsidiaritätsprinzips gelangen zu lassen, mag durch Art. 28 Abs. 2 GG im Verhältnis zwischen kreisangehöriger Gemeinde und Landkreis vielleicht nicht geboten sein (vgl. hierzu BVerfGE 79, 127 [150 f.]), ist jedenfalls aber nicht sachwidrig.
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bb) Auch der Umlagemaßstab begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach § 21a Abs. 2 FAG i.d.F. des § 33 Nr. 2 KRG 1973 wird die Krankenhausumlage je zur Hälfte nach der Einnahmekraft und der Einwohnerzahl der umlagepflichtigen Körperschaft bemessen. Damit wird kein reiner Bedarfsmaßstab (Einwohnerzahl) gewählt; das Gesetz führt vielmehr zu einer verstärkten Heranziehung einnahmestärkerer Gemeinden und Landkreise. Auch hiergegen läßt sich verfassungsrechtlich nichts erinnern. Auf den überschlägigen örtlichen Bedarf an Krankenhausbetten anhand der Einwohnerzahl der umlagepflichtigen Körperschaft abzustel ![]() ![]() | |