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2. Es entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen; Art. 3 Abs. 1 GG wird dadurch nicht verletzt.
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Beschluß | |
des Zweiten Senats vom 6. Dezember 1988 gemäß § 24 BVerfGG
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-- 2 BvL 18/84 -- | |
in dem Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 180 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 2 Nr. 1, 381 Abs. 2 Satz 1 RVO i.d.F. des Art. 2 Nrn. 2 c und 11 b des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205), soweit danach beamtenrechtliche Versorgungsbezüge als Grundlohn gelten und damit der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterliegen -- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Sozialgerichts München vom 24. Mai 1984 (S37/Kr205, 206/83) --. ![]() | |
§ 180 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und § 381 Absatz 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, jeweils in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 1205) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie bestimmen, daß Rentner, die zugleich Ruhestandsbeamte sind, Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner auf der Grundlage ihrer Versorgungsbezüge entrichten müssen.
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Gründe: | |
A. | |
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Personen, die neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten (Rentner-Pensionäre), seit dem 1. Januar 1983 aufgrund der §§ 180 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 Nr. 1, 381 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) -- Rentenanpassungsgesetz (RAG 1982) -- auch auf der Grundlage ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner entrichten müssen. (Die genannten Vorschriften sind derzeit Gegenstand der parlamentarischen Beratung des Entwurfs eines Gesundheits-Reformgesetzes.)
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I.
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Beamte sind seit jeher von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit, wenn ihnen Versorgungsbezüge gewährleistet sind (vgl. § 169 RVO). In der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner sind unter anderem Personen pflichtversichert, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten sowie bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen und diese Rente beantragt haben (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Sie können gemäß § 173 a RVO die Befreiung ![]() ![]() | |
Bis Ende 1982 war die Krankenversicherung der Rentner für die Versicherten beitragsfrei. Die Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung wurden durch Pauschalzahlungen der Rentenversicherungsträger gedeckt. Dieses System wurde durch Art. 2 Nrn. 2 c und 11 b RAG 1982 mit Wirkung zum 1. Januar 1983 geändert. Die Versicherungsleistungen in der Krankenversicherung der Rentner werden seitdem unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat (vgl. §§ 393 b Abs. 1, 381 Abs. 2 Satz 1 RVO) und nach einem Grundlohn bemessen sind (§ 385 Abs. 1 RVO). Für die pflichtversicherten Rentner im Sinne von § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO gilt gemäß § 180 Abs. 5 RVO als Grundlohn der auf den Kalendertag entfallende Teil
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1. des Zahlbetrages der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dieser die in § 180 Abs. 1 Satz 3 RVO bestimmte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, 2. des Zahlbetrages der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit dieser zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung den in Absatz 1 Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigt, ... | |
Als solche der Rente vergleichbare Einnahmen gelten gemäß § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor ![]() ![]() | |
Der aus der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 11,8 v.H. der Rente (§ 385 Abs. 2 RVO). Als Ausgleich erhalten die Rentner von den Trägern der Rentenversicherung zu ihrer Rente einen monatlichen Zuschuß, der nach Maßgabe der Übergangsregelung der § 1304 e Abs. 2 Satz 1 RVO stufenweise bis auf die Hälfte ihres Beitrags abgeschmolzen wurde. Für die Beiträge aus den der Rente vergleichbaren Einnahmen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO gilt als Beitragssatz der halbe allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (§ 385 Abs.2a RVO); insoweit wird ein Zuschuß nicht gewährt.
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II.
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1. Die beiden Kläger des Ausgangsverfahrens erhalten sowohl eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Sie sind Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Allgemeine Ortskrankenkasse Rosenheim, stellte mit Bescheiden vom 22. und 27. Oktober 1982 und Widerspruchsbescheiden vom 6. und 7. Juli 1983 fest, daß die Kläger von ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen ab dem 1. Januar 1983 Beiträge an die Krankenversicherung nach Maßgabe des Rentenanpassungsgesetzes 1982 zu entrichten haben.
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2. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Kläger beim Sozialgericht München Klage. Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 180 Abs. 5 und 8 sowie § 381 Abs. 2 RVO mit Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1, 9 und 14 GG vereinbar seien, soweit danach die Versorgungsbezüge als Grundlohn gälten und damit der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner unterlägen. Das Sozialgericht verneint dies vor allem aus den folgenden Gründen:
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Mit Funktion und Natur der Alimentation sei es unvereinbar, daß die Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage den Renten gleichgestellt würden. Eine Sozialversicherungspflicht dürfe zwar für Lohn, nicht aber für die Alimentation eines (Ruhestands-)Beamten festgesetzt werden. Durch die Einbeziehung der Pensionen in die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner werde die Beamtenversorgung teilweise in Leistungen anderer Qualität, nämlich in Sozialversicherungsleistungen, überführt und dem (Ruhestands-)Beamten damit der Dienstherr entzogen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation sei nicht mehr sichergestellt, wenn die gesetzliche Krankenversicherung, die mit ihrem Beitragssystem eine gewisse Nivellierung herbeiführe, zwangsweise durch die Heranziehung von Bezügen finanziert werde, welche der Gesetzgeber gerade nichtnivellierend gewähre.
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Die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sei mit dem System der Beihilfen unvereinbar. Sie verkenne das Ergänzungsverhältnis, das zwischen Beihilfe und dem für die Krankenvorsorge bestimmten Teil der Besoldung oder Versorgung bestehe. Dem (Ruhestands-)Beamten werde seine Vorsorge- und Versicherungsfreiheit genommen, indem die für die Krankheitsvorsorge vorgesehenen Bestandteile der laufenden Bezüge beitragspflichtig gemacht und damit der Pension entzogen würden.
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Die zur Prüfung gestellten Vorschriften widersprächen des weiteren der durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Trennung der beiden Krankenversorgungssysteme für Beamte und Arbeitnehmer. Durch die Einbeziehung der Ruhestandsbeamten in die gesetzliche Krankenversicherung für den Fall, daß sie Renten bezögen, würden sie aus einem nicht im Beamtenverhältnis wurzelnden Grund als Beamte sozialversicherungspflichtig. Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums fordere demgegenüber eine Versorgung der Ruhestandsbeamten nach beamtenrechtlichen, nicht nach so ![]() ![]() | |
b) Der allgemeine Gleichheitssatz sei unter anderem dadurch verletzt, daß Rentner-Pensionäre aus ihren Pensionen Beiträge an die Krankenversicherung der Rentner zahlen müßten, während Nur-Rentner für ihren Krankenversicherungsschutz wirtschaftlich gesehen nicht aufzukommen brauchten, da sie vom Träger der Rentenversicherung einen Zuschuß in Höhe des Beitrags von 11,8 v.H. der Rente erhielten. Art. 3 Abs. 1 GG sei ferner deshalb verletzt, weil der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung dem Rentner-Pensionär bereits aufgrund seiner Stellung als Rentner zustehe und deshalb die Pension nicht mehr mit Beiträgen belastet werden dürfe; nach dem Versicherungsprinzip müßten Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge grundsätzlich in einem Gegenleistungsverhältnis zueinander stehen.
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III.
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Zu dem Vorlagebeschluß haben sich der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts und der 12. Senat des Bundessozialgerichts geäußert.
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1. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hält die zur Prüfung gestellten Regelungen für verfassungsgemäß.
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a) Die Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, insbesondere dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, vereinbar. Die Alimentation reiche aus, um ohne Beeinträchtigung des amtsangemessenen Unterhalts die streitbe ![]() ![]() | |
Die Beitragserhebung von den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen stelle keine unzulässige Einbeziehung der rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten in die Sozialversicherung dar. Art. 33 Abs. 5 GG sei nicht dadurch berührt, daß der Rentner-Pensionär keine freie Wahl mehr hinsichtlich Form und Ausgestaltung der Krankheitsvorsorge habe; denn dies sei Folge der -- verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden -- gesetzlich vorgesehenen Mitgliedschaft des Rentners in der Krankenversicherung der Rentner.
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Daß Beihilfe entsprechend ihrem Subsidiaritätscharakter insoweit nicht gewährt werde, als der Beihilfeberechtigte infolge des Sachleistungsprinzips der sozialen Krankenversicherung keine eigenen Aufwendungen mehr habe, sei unbeachtlich für die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung, da diese die Beitragspflicht eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner-Pensionärs betreffe.
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b) Die beanstandeten Vorschriften verstießen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie trügen dem Umstand Rechnung, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentners häufig dadurch mitbestimmt werde, daß zur Rente noch Pensionseinkünfte als weiteres Alterseinkommen hinzuträten. Dies entspreche dem System der gesetzlichen Krankenversicherung und sorge für einen gerechten sozialen Ausgleich. Daß ein Zuschuß nur zu den Beiträgen aus der Rente gewährt werde, sei gerechtfertigt, weil die Rentner früher Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt und dadurch zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beigetragen hätten.
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2. Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sieht die zur Prüfung gestellten Regelungen im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG als bedenklich an, weil durch die Verknüpfung von Strukturprinzipien verschiedenartiger Alterssicherungssysteme in die Verfassungs ![]() ![]() | |
3. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts verweist auf sein Urteil vom 18. Dezember 1984 (BSGE 58,1). Er hält die zur Prüfung gestellten Regelungen für vereinbar mit dem Grundgesetz. Als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner habe ein Rentner-Pensionär hinzunehmen, entsprechend den Grundsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung, d.h. nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und deshalb auch mit den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zu den Versicherungslasten mit Beiträgen herangezogen zu werden. Es bedeute nur scheinbar eine Bevorzugung der Nur-Rentner gegenüber den Rentner-Pensionären, daß lediglich zu den Beiträgen aus der Rente ein Zuschuß gewährt werde; denn die Nur-Rentner hätten mit ihren früher zur Rentenversicherung entrichteten Beiträgen auch Leistungen der Krankenversicherung der Rentner mitfinanziert und so eine Vorleistung erbracht, die ihnen nach Bewilligung einer eigenen Rente in Gestalt von Beitragszuschüssen des Rentenversicherungsträgers wieder zugute komme. ![]() | |
I.
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Die zur Prüfung gestellten Vorschriften sind mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind, vereinbar.
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1. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, eine bestimmte Kategorie von (Ruhestands-)Beamten, die rentenbeziehenden Pensionäre, in die gesetzliche Krankenversicherung einzubeziehen. Die vom vorlegenden Gericht beanstandeten Vorschriften führen nicht dazu, daß eine Tätigkeit oder die Eigenschaft als (Ruhestands-)Beamter zum Anknüpfungspunkt für eine Krankenversicherungspflicht gemacht werden. Die Versicherungspflicht ist vielmehr in § 165 Abs. 1 Nr. 3 und § 169 RVO abschließend in der Weise geregelt, daß Rentner krankenversicherungspflichtig, (Ruhestands-)Beamte hingegen von der Versicherungspflicht befreit sind. Der Rentner-Pensionär ist -- auch nach Inkrafttreten der zur Prüfung gestellten Vorschriften -- nur aufgrund seiner Stellung als Rentner krankenversicherungspflichtig. Die Vorschriften des § 180 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und des § 381 Abs. 2 Satz 1 RVO bewirken lediglich, daß die Versicherungspflicht, der der Rentner unterliegt, nunmehr zur Folge hat, daß seine Beiträge nicht nur nach der Rente sondern auch nach den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen bemessen werden.
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2. Danach kann keine Rede davon sein, daß die personale Bindung, die zwischen (Ruhestands-)Beamten und Dienstherrn für die Unterhaltsgewährung bestehen muß (vgl. BVerfGE 44,249 [269 f.]; 76, 256 [319 f.]), oder die rechtliche und wirtschaftliche Absiche ![]() ![]() | |
3. Die vom Rentenanpassungsgesetz 1982 bewirkte Berücksichtigung der Alimentation bei der Bemessung der Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner schränkt den Rentner-Pensionär in der dem (Ruhestands-)Beamten nach geltendem Recht zukommenden sogenannten Vorsorgefreiheit ein. Dieser Grundsatz besagt, daß der Beamte in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei ist, also in eigener Verantwortung darüber entscheidet, "in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen" (BVerwGE 28, 174 [176]) oder "ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will" (BVerwGE 20, 44 [51]).
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Ob ein so verstandenes Prinzip der Vorsorgefreiheit zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, kann hier offenbleiben; denn es wird jedenfalls durch die Erhebung von Bei ![]() ![]() | |
a) Das ergibt sich aus dem dem Rentner-Pensionär in §§ 173 a, 534 RVO eingeräumten Wahlrecht, kraft dessen er die Befreiung vom Versicherungszwang erwirken kann. Nach diesen Vorschriften bleibt es den Betroffenen überlassen zu entscheiden, ob sie Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner bleiben, dann allerdings Beiträge an sie auch aus ihren beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zu entrichten haben, oder ob sie auf den Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung der Rentner verzichten, allein die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, also die Beihilfe, in Anspruch nehmen und sich, um den von der Beihilfe nicht gedeckten Krankheitsrisiken zu begegnen, aus ihren laufenden Bezügen privat versichern. Diese Wahlmöglichkeit gewährleistet die Vorsorgefreiheit des Ruhestandsbeamten hinreichend. Ihre Inanspruchnahme kann dem Begünstigten zugemutet werden, sie eröffnet ihm ein echtes, nicht nur ein scheinbares Wahlrecht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß ein Rentner-Pensionär, der bei Eintritt der beitragspflichtigen Krankenversicherungspflicht der Rentner schon privat versichert ist, ohnehin die Befreiungsvoraussetzungen des § 173 a RVO erfüllt und somit eine echte Wahlmöglichkeit erhält. Aber auch ein Rentner-Pensionär, der bis zur gesetzlichen Begründung einer Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war, sei es, daß er freiwillig oder pflichtversichert war oder daß er schon als Rentner die beitragsfreie gesetzliche Krankenversicherung für Rentner in Anspruch nahm, wird nicht in seiner Vorsorgefreiheit verletzt. An der von ihm in Anspruch genommenen Vorsorgeart ändert sich nichts. Die Einführung einer Beitragspflicht in diesen Fällen ist nur Folge des Prinzips, daß derjenige, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, nicht nur die damit verbundenen Vorteile genießt, sondern mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken trägt (vgl. BVerfGE 69, 272 [314]). Macht ein so betroffener Rentner-Pensionär geltend, daß er sich bei früherer Kenntnis der streitigen Beitragsverpflichtung schon eher für den Abschluß einer privaten ![]() ![]() | |
b) Nach dem Grundsatz der Vorsorgefreiheit bleibt es allerdings dem Beamten auch überlassen, ob er sich überhaupt für den Abschluß eines privaten Krankenversicherungsvertrages zur vollen oder teilweisen Deckung etwaiger Krankheitskosten entschließt oder aber für diesen Fall durch die Bildung eigener Rücklagen Vorsorge trifft. Für die letztgenannte Möglichkeit läßt das dem Rentner-Pensionär in den §§ 173 a, 534 RVO eingeräumte Wahlrecht keinen Raum. Es verlangt von demjenigen, der die Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt, den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung, welche der Art nach der Krankenversicherung der Rentner vergleichbar ist. Diese Einschränkung der Vorsorgefreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
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Der Gesetzgeber durfte bei seiner -- typisierenden -- Regelung in Rechnung stellen, daß der Rentner-Pensionär, der nicht privat krankenversichert ist, in der Regel auf den über die Rente verwirklichten Krankenversicherungsschutz vertraut und bei im Regelfall durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eigene Rücklagen nicht zur -- die Beihilfeleistungen ergänzenden -- Deckung etwaiger Krankheitskosten gebildet haben wird. Ein solcher (Ruhestands-) Beamter wäre also im Falle seines Austritts aus der Krankenversicherung der Rentner ohne einen -- spätestens zu diesem Zeitpunkt einsetzenden -- anderweitigen Versicherungsschutz dem Kostenrisiko einer Erkrankung teilweise ungeschützt ausgeliefert. Diesem Fall vorgebeugt zu haben, kann einen verfassungsrechtlichen Mangel des Gesetzes schon deshalb nicht begründen, weil ein etwa bestehender verfassungsrechtlicher Grundsatz der Vorsorgefreiheit dem (Ruhestands-)Beamten zwar die Freiheit der Entscheidung darüber verbürgt, wie er sich vor dem Krankheitsrisiko schützen will, nicht aber auch die Freiheit, insoweit schlechterdings keine ![]() ![]() | |
4. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verletzen auch nicht den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Versorgung. Die Wahlmöglichkeit der §§ 173 a, 534 RVO versetzt den Rentner-Pensionär in die Lage, den für die Krankheitsvorsorge bestimmten Teil seiner Versorgungsbezüge, vor allem im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages, amtsangemessen zu verwenden. Entscheidet sich der Rentner-Pensionär für den Verbleib in der Krankenversicherung der Rentner, so ist gerade diese Entscheidung die Form, in der er von seiner Vorsorgefreiheit Gebrauch macht. Der Einwand der Nivellierung geht damit ins Leere.
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5. Die zur Prüfung gestellten Vorschriften verletzen den Alimentationsgrundsatz auch nicht im Blick auf das System der Beihilfen. Die konkrete Möglichkeit, Beihilfen zu beanspruchen, wird durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ebensowenig garantiert wie die gegenwärtige Form des Beihilfesystems; denn die Gewährung von Beihilfen nach bestimmten, für alle Beamten und Versorgungsempfänger geltenden Grundsätzen hat sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet (vgl. BVerfGE 44, 249 [263]; 58, 68 [76 ff.]). Der Beihilfeanspruch eines in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner-Pensionärs ist auch nicht, wie das vorliegende Gericht meint, weggefallen; er besteht vielmehr dem Grunde nach fort und führt im Regelfall nur ![]() ![]() | |
II.
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§ 180 Abs. 5 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 und § 381 Abs. 2 RVO sind ferner mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Der Gleichheitssatz verlangt, daß für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien -- bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs, hier die gesetzliche Krankenversicherung, und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung -- vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 71, 39 [52 f., 57 f.]; 75,108 [157]; 76, 256 [329 f.]). Diesen Anforderungen ist Genüge getan sowohl hinsichtlich der in § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO vorgesehenen Erfassung von "der Rente vergleichbaren Einnahmen" als auch im Hinblick auf die durch § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO bewirkte Einstufung der Beamtenpensionen als derartige Einnahmen:
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1. Der Rentner-Pensionär wird durch die Krankenversicherung der Rentner vollständig und ausreichend gegen die wirtschaftlichen Risiken bei einer Krankheit geschützt. Nach den Grundsätzen des Versicherungsrechts müssen Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge aufeinander bezogen sein, in einem "Gegenleistungsverhältnis" stehen; das gilt auch für die Sozialversicherung, soweit das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit keine Abweichungen erfordert. Solange die gesetzliche Krankenversicherung -- entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption -- im wesentlichen nur abhängig Beschäftigte umfaßte, deckten sich die von ihren Mitgliedern erzielten, für die Höhe der Beiträge maßgeblichen Verdienste in der Lebenswirklichkeit regelmäßig mit dem "Gesamteinkommen" der Versicherten. Dabei entsprach es dem Solidaritätsprinzip, daß die besserverdienenden Versicherten durch höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger gut verdienenden mit ![]() ![]() | |
Wird über das Rentenbezugsrecht der umfassende Krankenversicherungsschutz gewährt, den die Krankenversicherung der Rentner bietet, so muß es -- nachdem in rechtlich unbedenklicher Weise die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt worden ist -- als gerechtfertigt angesehen werden, daß der Rentner die Solidargemeinschaft der Versicherten durch Beiträge mitfinanziert, deren Höhe sich auch an den der Rente vergleichbaren Einnahmen orientiert. Es ist eine in jeder Hinsicht vertretbare Erwägung, daß ein Krankenversicherungssystem, welches die Beitragspflicht der Rentner auf ihre Rente beschränkt, immer dann zu sozialpolitisch schwer erträglichen, weil die Gesamtheit der Beitragszahler übermäßig belastenden Ergebnissen führen kann, wenn die Rente nur einen Teil der Gesamtversorgung des Rentners bildet. ![]() | |
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Im dargelegten Rahmen liegt dem § 180 Abs. 5 Nr. 2 RVO der Gedanke zugrunde, diejenigen Alterseinkommen zur Beitragspflicht heranzuziehen, die wie die Rente auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückgehen. Dem entspricht es, gemäß § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 RVO auch die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge zu erfassen. Dafür kann es hier keinen Unterschied machen, ob die Alterseinkünfte auf Beiträgen infolge einer früheren Arbeitnehmertätigkeit oder -- wie bei den Beamtenpensionen -- auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn beruhen. Beiden Arten von Al ![]() ![]() | |
2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich auch nicht damit begründen, daß ein Zuschuß (zunächst in voller, später in geringerer Höhe) zu den Beiträgen an die Krankenversicherung der Rentner nur insoweit gezahlt wurde, als sie aus der Rente zu erbringen waren. Das Fehlen eines Zuschusses zu den aus den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zu entrichtenden Beiträgen findet seine sachliche Rechtfertigung darin, daß die Rentner -- über die Pauschalzahlungen der Rentenversicherung an die Krankenversicherung -- schon vor Inkrafttreten des Rentenanpassungsgesetzes 1982 einen Krankenversicherungsbeitrag von der Rente gezahlt haben, der für den einzelnen lediglich nicht sichtbar war. Bereits damals sind also anläßlich einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung Leistungen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht worden, während die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge seinerzeit beitragsfrei waren. Für die Sachgerechtigkeit der Regelungen über den Zuschuß spricht schließlich auch, daß eine Gleichstellung mit den Nur-Beamten erreicht wird, die ihre Krankheitsvorsorge auch teilweise aus ihrem Ruhegehalt bestreiten müssen, einen Zuschuß dafür -- etwa für Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenversicherung -- aber nicht erhalten.
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III.
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Daß ein Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht vorliegt, bedarf keiner näheren Darlegungen.
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