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Informationen zum Dokument  BVerfGE 75, 329 - Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht  Materielle Begründung

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7. Markierte Gliederung:

A.
I.
1. § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde durch das Achtzehnte Strafr ...
2. § 327 StGB stellt das unerlaubte Betreiben bestimmter Anl ...
II.
1. Der Angeklagte im Ausgangsverfahren hat sich nach Überzeu ...
2. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22. Oktober 1985 (N ...
III.
1. Die Bundesregierung hält § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB f&u ...
2. Auch nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung ist die V ...
IV.
1. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, daß die Strafsenat ...
2. Das Bundesverwaltungsgericht - 7. Revisionssenat - hält d ...
3. Der Generalbundesanwalt teilt im Ergebnis die Auffassung des B ...
a) Die mittelbare gesetzliche Einflußnahme auf § 327 A ...
b) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts s ...
B.
C.
I.
1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, daß eine Tat nur  ...
a) Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu er&o ...
b) Eine Strafe kann nach Art. 103 Abs. 2 GG nur aufgrund eines f& ...
c) Der Gesetzgeber muß die Strafbarkeitsvoraussetzungen all ...
2. § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird diesen Anforderungen gerecht ...
a) Welche Anlagen genehmigungspflichtig sind, regelt die Strafbes ...
b) § 4 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG legen in e ...
aa) § 4 Abs. 1 BImSchG normiert, den Anforderungen von Art.  ...
bb) Hinreichend bestimmt ist auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ...
II.
1. Die Strafgerichte werden nicht unter Verstoß gegen den G ...
2. Auch im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bestehen gegen § 327 A ...

Bearbeitung, zuletzt am 20.04.2024, durch: A. Tschentscher, Jens Krüger
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