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Informationen zum Dokument  BVerfGE 127, 87 - Hamburgisches Hochschulgesetz  Materielle Begründung

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A.
I.
1. Nach § 96 Abs.  1 des Hamburgischen Hochschulgesetze ...
2. Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl S. ...
3. Das Hamburgische Hochschulgesetz in seiner durch das Gesetz zu ...
4. Das Gesetz zur Fakultätenbildung an den Hamburger Hochsch ...
5. In ihrer Grundordnung vom 17. August 2006 (Amtlicher Anzeiger  ...
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. ...
a) Als Träger der Wissenschaftsfreiheit sei er durch die &se ...
b) Die unmittelbare und gegenwärtige Beschwer in eigenen Rec ...
c) Die Frist des § 93 Abs.  3 BVerfGG sei auch in Bezug ...
2. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. ...
a) Die Wissenschaftsfreiheit wirke zugunsten des einzelnen Hochsc ...
b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen trügen die mit der  ...
c) Die Verfassungswidrigkeit der strukturell ungleichgewichtigen  ...
d) Des Weiteren zeige sich das strukturelle Ungleichgewicht zwisc ...
e) Schließlich werden die schwerwiegenden strukturellen Def ...
III.
IV.
1. Nach Ansicht der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Verfass ...
2. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine &A ...
3. Nach Ansicht des Deutschen Hochschulverbandes, der Gewerkschaf ...
4. Demgegenüber ist die Hochschulrektorenkonferenz der Ansic ...
B.
I.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 9 ...
2. Soweit der Beschwerdeführer die Regelungen des Hochschulg ...
II.
III.
1. Dies gilt hinsichtlich der Regelung in § 90 Abs.  1  ...
2. Nicht beschwerdebefugt ist der Beschwerdeführer ferner in ...
3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassu ...
4. Der Beschwerdeführer ist auch nicht beschwerdebefugt, sow ...
5. Eine Grundrechtsverletzung scheint ferner nicht durch die in & ...
6. Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist die Verfassungs ...
IV.
C.
I.
1. Art.  5 Abs.  3 Satz 1 GG enthält neben einem i ...
2. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art.  5 Abs ...
3. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit  ...
4. Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Ma&s ...
5. Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Beteil ...
6. Die Frage, ob das vom Gesetzgeber ausgestaltete hochschulorgan ...
II.
1. Aus Art.  5 Abs.  3 Satz 1 GG folgt für die Ver ...
2. Keine Bedenken bestehen allerdings gegen solche Kompetenzen de ...
a) Danach ist die Kompetenz des Dekanats zur Erstellung von Vorsc ...
b) Die Kompetenz des Dekanats zur Entscheidung über Lehrverp ...
c) Die Kompetenz des Dekanats zur Beschlussfassung über Beru ...
3. Demgegenüber sind die Kompetenzen des Dekanats, die der F ...
a) Die Zuweisung von Mitteln und die Zuordnung von Stellen sind w ...
b) Die Kompetenz des Dekanats aus § 90 Abs.  5 Nr.  ...
c) Grundlage der nach § 90 Abs.  5 Nr.  2 1. Alter ...
d) Trotz dieser die Kompetenzen aus § 90 Abs.  5 Nr.&nb ...
4. Diese weitreichenden Steuerungsmöglichkeiten des Dekanats ...
a) Insbesondere fehlt dem Fakultätsrat ein Recht zur Mitwirk ...
b) Als Kontrollmöglichkeit des Fakultätsrates sieht das ...
c) Dieses Ungleichgewicht im Verhältnis von Leitungsorgan un ...
aa) Der Fakultätsrat hat nach dem Hamburgischen Hochschulges ...
bb) Dem Fakultätsrat kommt nach § 90 Abs.  4 Satz  ...
5. Das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge verstö&sz ...
III.

Bearbeitung, zuletzt am 29.03.2024, durch: Sibylle Perler, A. Tschentscher
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