BVerfGE 28, 175 - Porst-Fall
 
Beschluß
des Zweiten Senats vom 15. April 1970
-- 2 BvR 396/69 --
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Hanns-Heinz Porst, Nürnberg, Schmausenbuckstraße 86, - Bevollmächtigte: ordentliche Professoren der Rechte Dr. Hermann Blei, Berlin 37, Hohenzollernstraße 1, und Dr. Ekkehard Schumann, Lappersdorf, Schillerstraße 3 - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs - 3. Strafsenat - vom 8. Juli 1969 - 6 StE 2/68 -; b) § 100e StGB a.F.
Entscheidungsformel:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
 
Gründe:
 
A. -- I.
1. Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1969 wegen verräterischer Beziehungen (§ 100e I StGB a.F. in Verbindung mit §§ 2 II 2, 99 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 DM, ersatzweise für je 500 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt worden, weil er nach den Feststellungen des Gerichts in der Zeit von Mai 1958 bis Mitte Oktober 1967 zu Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) Beziehungen unterhielt, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand hatten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (BGBl. I, S. 741) wurden mit Wirkung vom 1. August 1968 die Bestimmungen des Strafgesetzbuches gegen Hochverrat, Staatsgefährdung und Landesverrat geändert. § 100e StGB a.F. wurde gestrichen; § 99 erhielt eine andere Fassung.
§ 100e I StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl.I, S. 739) hatte folgenden Wortlaut:
    "Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder eine der in § 100d Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft."
§ 99 StGB lautet auszugsweise:
    "(1) Wer
    1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstlichhe Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
    2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
    wird mit Gefängnis bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 94, 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit den §§ 94, 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
    ..."
2. Der Bundesgerichtshof hat u.a. folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei schon vor 1958 mit dem MfS in Verbindung gekommen und habe ihm mannigfache Informationen über Verhältnisse und Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Auf Verlangen des MfS habe er in seinem Nürnberger Unternehmen einen in der Funktechnik ausgebildeten Agenten angestellt, der den Verkehr mit den Mittelsmännern des MfS durchgeführt, Aufträge entgegengenommen und an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, soweit dieser nicht selbst bei Reisen in die DDR mit Mitgliedern des MfS zusammengekommen sei. Auf Veranlassung des MfS sei der Beschwerdeführer in die FDP eingetreten mit dem besonderen Auftrag, möglichst freundschaftliche Kontakte zu den führenden Politikern dieser Partei zu suchen. Er habe diesen Auftrag auch ausgeführt und die Partei in erheblichem Maße, besonders im Wahlkampf 1961, durch finanzielle Zuwendungen, die ihm zum Teil vom MfS zurückerstattet worden seien, unterstützt. Es sei ihm auch gelungen, zu dem damaligen Vorsitzenden der Partei freundschaftliche Beziehungen anzuknüpfen. Spätestens seit 1958 habe der Beschwerdeführer gewußt, daß das MfS darauf abzielte, durch den Beschwerdeführer auf Grund seiner Verbindungen Staatsgeheimnisse, insbesondere geheime Kabinettsprotokolle zu erhalten. Nach dem Eintritt von Dr. Mende als Vizekanzler in das Kabinett habe das MfS durch Funkvermittlung nochmals verlangt, nunmehr Kabinettsprotokolle zu beschaffen. Die Beschaffung derartiger Dokumente sei jedoch nicht gelungen. Die Art der Tätigkeit des Beschwerdeführers müsse als "echte Agententätigkeit" bezeichnet werden.
3. Zum Verhältnis zwischen dem zur Tatzeit geltenden § 100e StGB a.F. und dem zur Zeit der Aburteilung gültigen § 99 StGB führt der Bundesgerichtshof aus, § 99 StGB n.F. sei Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. Die Schutzzwecke der beiden zu vergleichenden Bestimmungen seien nicht verschieden. Zwar knüpfe § 99 StGB in seinen Tatbestandsmerkmalen nicht an den Begriff des Staatsgeheimnisses an. Jedoch könne nicht in Zweifel gezogen werden, daß das im Tatbestand des § 99 I StGB umschriebene Verhalten geeignet sei, zur Gefährdung von Staatsgeheimnissen zu führen. Zweck des § 99 StGB sei es daher, dem Schutz von Staatsgeheimnissen zu dienen, indem er der auf Erlangung und Sammlung von Tatsachenmaterial und dessen Verwertung gerichteten Tätigkeit fremder Geheimdienste entgegenwirke. Daß nämlich auch eine solche auf offene Tatsachen gerichtete Agententätigkeit die Vorstufe von Beschaffung von Staatsgeheimnissen zu bilden pflege, liege auf der Hand. In der Aufnahme der Subsidiaritätsklausel in §§ 98 und 99 StGB gegenüber den Landesverrat und landesverräterischer Ausspähung mit Strafe bedrohenden Vorschriften der §§ 94 und 96 StGB komme klar zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber nicht nur die in § 98 unter Strafe gestellte, auf die Erlangung oder Mitteilung eines Staatsgeheimnisses gerichtete Tätigkeit für eine fremde Macht, sondern auch die durch § 99 StGB erfaßte geheimdienstliche Tätigkeit als eine Vorstufe auf dem Wege zur Verschaffung eines Staatsgeheimnisses angesehen habe.
II.
Mit der fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Er trägt vor:
1. § 100e StGB a.F. verstoße gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes und sei deshalb nichtig.
a) Die Vorschrift ermangle der erforderlichen Tatbestandsbestimmtheit und verstoße deshalb gegen Art. 103 II GG in Verbindung mit Art. 2 II, 104 I, 20 I und III und 28 I GG. Die Norm ermögliche in ihrer Uferlosigkeit, Unklarheit und Unschärfe keine präzise Erkenntnis dessen, was verboten und was erlaubt sei.
b) § 100e StGB a.F. untersage jeden Kontakt des Bürgers zu leitenden Politikern, Beamten und sonstigen Persönlichkeiten fremder Staaten, weil alle diese Persönlichkeiten sich letztlich in irgendeiner Weise für Staatsgeheimnisse interessierten. Sie verbiete jeglichen geistigen Kontakt bereits dann, wenn auch nur die abstrakte Gefahr bestehe, daß die Beziehung zur Preisgabe noch "unbestimmter Geheimnisse" führe. Damit richte sich § 100e StGB a.F. zentral und final gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit und beseitigte diese in einem Teilbereich überhaupt. Bei richtiger Güterabwägung ergebe sich deshalb, daß die Vorschrift mit Art. 5 I GG nicht vereinbar sei. Im übrigen verstoße sie auch gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots.
§ 100e StGB a.F. sei weiter mit der in Art. 5 I GG gewährleisteten Pressefreiheit nicht zu vereinbaren, weil jeder Kontakt von Journalisten aus der Bundesrepublik Deutschland mit politischen Kreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verboten sei, wenn nur anzunehmen sei, daß der Gesprächspartner Staatsgeheimnisse insgeheim erlangen wolle. Hierauf könne sich auch der Beschwerdeführer, obwohl nicht selbst Subjekt der Pressefreiheit, berufen.
c) Indem § 100e StGB a.F. fürsorgerisch und behütend dem Bürger auch in dessen vermeintlich eigenem Interesse bereits den Kontakt mit fremden Staatsorganen, Politikern und anderen politisch interessierten Persönlichkeiten verbiete, zeichne er das Bild eines Untertanen, dem in der Manier des Polizeistaates reglementierend von Staats wegen zu seinem Glück und zu seiner richtigen Meinung verholfen werde und der von Risiken und Gefahren geistiger Auseinandersetzungen ferngehalten werden solle. Damit sei die Bestimmung mit dem Staatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland, dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes nicht vereinbar.
d) Selbst wenn man annehmen wollte, § 100e StGB a.F. habe im Jahre 1951, im Zeitpunkt seines Erlasses, im Hinblick auf die damalige politische Situation dem Grundgesetz entsprochen, so sei diese Bestimmung durch die inzwischen grundlegend geänderten politischen Verhältnisse in Europa im Hinblick auf die immer deutlicher erkannte Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit verfassungswidrig geworden.
2. Das angefochtene Urteil verstoße gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG. Die Bestimmung des § 99 StGB n.F. sei keine Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. im Sinne des § 2 II 2 StGB. Soweit das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 99 StGB n.F. erfülle, falle es in denjenigen Sektor des Tatbestands, durch welchen der Bereich des Strafbaren im Vergleich zum früheren Recht mit Wirkung vom 1. August 1968 ausgeweitet worden sei. Diese Ausweitung sei aber erst nach der Tatzeit erfolgt. Die Anwendung des § 100e StGB a.F. nach seiner Aufhebung setze voraus, daß das Verbot, wie es erst durch § 99 StGB n.F. Gestalt gewonnen habe, rückwirkend in den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes projiziert werde. Das aber verletze Art. 103 II GG.
3. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Bundesgerichtshof habe gegen Art. 93 I Nr. 4a GG dadurch verstoßen, daß er die schriftlichen Urteilsgründe erst mehr als drei Monate nach der Verkündung des Urteils habe zustellen lassen. Die Nichteinhaltung der in § 275 I StPO genannten Frist stelle zwar keine Verletzung des Grundgesetzes dar. Zu einer solchen Verletzung verdichte sich aber die Überziehung der Frist dann, wenn durch das Vorenthalten der schrichclichen Urteilsgründe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen werde, eine beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde zu begründen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn der Beschwerdeführer auf Grund des vom ihm angegriffenen Urteils in Strafhaft genommen worden sei. In diesem Fall werde durch die verspätete Urteilszustellung das vom Grundgesetz zugebilligte Recht auf Einlegung der Verfassungsbeschwerde entleert, weil dieses Beschwerderecht effektiv nur benützt werden könne, nachdem die schriftlichen Urteilsgründe vorlägen.
III.
Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde, soweit die Verletzung des Art. 93 I Nr. 4a GG gerügt wird, für unzulässig, im übrigen für unbegründet. Er führt aus: Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des § 100e StGB a.F. bestünden nicht. Die Strafvorschrift sei hinreichend bestimmt gewesen. Zu den auslegungsfähigen Begriffen bestehe eine umfangreiche, einheitliche Rechtsprechung.
Bei richtiger Auslegung verstoße § 100e StGB a.F. auch nicht gegen Art. 5 I GG. Es treffe nicht zu, daß diese Bestimmung den Kontakt zu Politikern der DDR oder gar zu politisch Andersdenkenden schlechthin verboten oder den geistigen Kontakt, insbesondere von Journalisten mit politischen Kreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unterdrückt habe, wenn nur anzunehmen gewesen sei, daß der Gesprächspartner letztlich oder gar nur insgeheim Staatsgeheimnisse habe erlangen wollen. Der Tatbestand sei nur dann erfüllt, wenn der Täter ein äußerlich erkennbares Einverständnis mit dem Beziehungspartner hergestellt oder aufrechterhalten habe, das, sei es auch nur seitens des Beziehungspartners, auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen gericntet gewesen sei. Mit diesem Inhalt sei § 100e StGB a.F. ein die Meinungsäußerungsfreiheit in zulässiger Weise einschränkendes allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 II GG gewesen. Strafvorschriften, die das Wohl und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bezweckten, hätten grundsätzlich Vorrang vor den in Art. 5 I GG geschützten Freiheitsrechten.
Bei Anwendung des § 100e StGB a.F. im konkreten Fall habe der Bundesgerichtshof eine ausreichende, wenn auch knappe, Güterabwägung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen. Diese Güterabwägung lasse angesichts des für erwiesen erachteten Tatbestands nicht erkennen, daß der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der regen Informationstätigkeit des Beschwerdeführers für seinen östlichen Auftraggeber von grundsätzlich unrichtigen Wertvorstellungen über die Bedeutung des Art. 5 GG ausgegangen oder willkürlich verfahren sei.
Die Rüge, das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG sei durch Anwendung des § 99 StGB n.F. in Verbindung mit § 2 II 2 StGB verletzt, sei schon deshalb unbegründet, weil es sich insoweit um eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts handle.
IV.
Der Richter Dr. Rinck ist gemäß § 18 I Nr. 2 BVerfGG von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.
 
B.
Soweit eine Verletzung des Art. 93 I Nr. 4a GG gerügt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sollte sie sich auch insoweit gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs richten, wäre sie schon deshalb unzulässig, weil durch die verspätete Absetzung das Urteil selbst nicht berührt wird. Sollte sie sich darauf, daß der Beschwerdeführer schon vor Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsgründe seine Strafe hat antreten müssen, beziehen, so richtete sie sich gegen einen Akt der Strafvollstreckung und wäre mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.
Im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keine Bedenken. Sie ist jedoch unbegründet.
I.
§ 100e StGB a.F. verstieß nicht gegen Art. 103 II GG.
Art. 103 II GG fordert, daß die Strafharkeit "gesetzlich bestimmt" ist. Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist, um sein Verhalten entsprechend einzurichten. Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, läßt sich aber dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Straftatbestand zu unbestimmt faßt (BVerfGE 14, 245 [252]; 25, 269 [285]; 26, 41 [42]).
Dies zwingt indessen nicht dazu, im Strafrecht auf die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe zu verzichten. Ohne die Verwendung "flüssiger Begriffe" wäre der Gesetzgeber nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfGE 11, 234 [237], seither ständige Rechtsprechung). Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muß, läßt sich allerdings nicht allgemein sagen. Die erforderliche Gesetzesbestimmtheit hängt von der Besonderheit des jeweiligen Straftatbestands und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung führen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 100e StGB a.F. hinreichend bestimmt. § 100e StGB a.F. knüpfte an frühere ähnliche Bestimmungen an und verwendete die gleichen Begriffe, die durch die Rechtsprechung schon seit längerem präzisiert waren. Er ging zurück auf das Reichsgesetz gegen den Verrat von militärischen Geheimnissen vom 3. Juni 1914 (RGBl. S.195; im folgenden: Spionagegesetz). § 6 Spionagegesetz stellte die sogenannte verräterische Konspiration erstmals unter Strafe. Das durch das Spionagegesetz abgelöste Reichsgesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (RGBl. S. 205) enthielt eine entsprechende Strafhestimmung noch nicht. Wie die Entstehungsgeschichte des § 6 Spionagegesetz zeigt, bezweckte die neue Vorschrift, eine von dem Angriff auf ein bestimmtes Staatsgeheimnis losgelöste Vorschrift zu schaffen, die Gefährdung von Staatsgeheimnissen also schon im Vorfeld des Landesverrats zu bekämpfen (vgl. Verhandlungen des Deutschen Reichstags, XIII. Legislaturperiode; Anlagen zu den Stenogr. Berichten Bd. 302 Nr. 1003 S. 8).
In einem Urteil vom 24. Mai 1917 definierte das Reichsgericht den Begriff der Anknüpfung oder Unterhaltung von Beziehungen nach § 6 des Spionagegesetzes (RGSt 50, 423 [424]). Es führte aus, Zweck des § 6 Spionagegesetz sei es, eine wirksame Bekämpfung des Verrates militärischer Geheimnisse schon in den ersten Anfängen zu ermöglichen. Das Gesetz erfordere - nach seiner sprachlichen Fassung, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte - nicht, daß die Beziehungen die Mitteilung geheimzuhaltender Gegenstände oder Nachrichten nach Absicht beider Teile bezweckten, sondern nur, daß sie, äußerlich betrachtet, eine derartige Mitteilung zum Gegenstand haben, möge auch die Absicht des Täters nur dahin gegangen sein, sich Verdienste bezahlen zu lassen, die er in Wahrheit nicht habe leisten wollen. Damit bestrafte das Reichsgericht auch sogenannte Scheinbeziehungen.
In der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte sind diese Grundsätze weiter entwickelt worden. Der Bundesgerichtshof charakterisiert § 100e StGB a.F. als selbständigen, allgemeinen Gefährdungstatbestand (BGHSt 6, 346), dessen Zweck es sei, landesverräterische Betätigung schon in den Anfängen zu unterbinden. Er führte u.a. aus, die Aufnahme von Beziehungen zu einem Partner, der mit Hilfe des Täters letztlich Staatsgeheimnisse erkunden wolle, schaffe in der Regel einen gefährlichen rechtswidrigen Zustand; das Unterhalten der Beziehungen lasse ihn willentlich fortbestehen; insoweit liege also eine Dauerstraftat vor. Für diese sei kennzeichnend die Übereinstimmung zwischen dem Täter und dem fremden Partner über den Fortbestand der tatbestandsmäßigen verräterischen Beziehungen, gleichviel aus welchen Beweggründen des Täters. Zur Erfüllung des Tatbestands des § 100e StGB a.F. genüge daher schon eine Verbindung, die allein darin bestehe, daß sich der Täter mit dem fremden Nachrichtendienst oder dessen Agenten über solche Beziehungen einig sei, wobei es wiederum genüge, daß der Täter wisse, daß jedenfalls der andere Teil auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen der Bundesrepublik Deutschland abziele (BGHSt 15, 230; vgl. BGHSt 6, 333 [334]).
Der Natur des Tatbestands als abstraktem Gefährdungsdelikt entsprechend wird im Einzelfall auf die Gefährlichkeit der Täterhandlung abgestellt (vgl. BGHSt 6, 346 [349]).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist festzustellen, daß die auslegungsbedürftigen Begriffe des § 100e StGB a.F. in einer mit dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Zweck in Einklang stehenden Weise präzisiert worden sind, die keinen Zweifel daran läßt, was durch diese Strafbestimmung verboten ist. Es kann keine Rede davon sein, daß - wie der Beschwerdeführer meint - § 100e StGB a.F. den Sinn gehabt hat, jeden Kontakt des Bürgers zu leitenden Politikern, Beamten und sonstigen Persönlichkeiten fremder Staaten zu verbieten, weil sie alle sich letztlich für Staatsgeheimnisse interessierten, und daß völlig im unklaren geblieben sei, welcher Art Beziehungen mit Strafe bedroht werden.
II.
Der Beschwerdeführer hält § 100e StGB a.F. auch wegen Verletzung des Art. 5 I GG für verfassungswidrig, weil diese Vorschrift sich zentral und final gegen die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit richte und sie in einem Teilbereich ganz beseitige. Bei richtiger Güterabwägung - so meint er - gebühre dem Grundrecht aus Art. 5 I GG jedenfalls der Vorrang. Dies ist indessen nicht der Fall.
1. Wie zu I dargelegt, ist die extrem weite, uferlose Auslegung des § 100e StGB a.F., wie sie der Beschwerdeführer vornimmt, nicht gerechtfertigt. Das Tatbestandsmerkmal "Beziehungen..., welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen zum Gegenstand haben..." grenzte verbotene und strafbare gegen sonstige Kontakte in hinreichend bestimmbarer Weise ab. Die Vorschrift diente dem Schutz gegen einen die Staatssicherheit gefährdenden Zustand und gehörte daher zu den Gesetzen, die "nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten", die vielmehr "dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen", dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (BVerfGE 7, 198 [209 f.]).
Die Frage, ob ein solches "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 II GG verfassungsrechtlich nur konkret auf seine Anwendung im Einzelfall oder schon abstrakt auf seine Verfassungsmäßigkeit durch entsprechende Güterabwägung zu prüfen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn auch wenn man letzteres annimmt, ergibt sich, daß § 100e StGB a.F. nicht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 5 I GG verfassungswidrig war.
§ 100e StGB a.F. diente - wie heute die §§ 98 und 99 StGB - der strafrechtlichen Absicherung des Staatsgeheimnisses im Vorfeld des Landesverrats; er erfaßte Handlungen, die zwar noch nicht einen Verrat oder eine Ausspähung, wohl aber eine Gefährdung von Staatsgeheimnissen darstellen. Wer Beziehungen der in § 100e StGB a.F. bezeichneten Art aufnimmt, läuft Gefahr, in eine Verstrickung zu geraten, aus der er sich, je länger sie andauert, desto schwerer befreien kann und die ihn schließlich zwingt, allen Forderungen des Partners zu entsprechen. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß der Gesetzgeber dieser Gefährdung der Staatssicherheit entgegenwirkt, indem er durch strafrechtliche Sanktionen derartige Verbindungen im frühest möglichen Stadium zu unterbinden sucht. Daß durch das Verbot gewisser Beziehungen dem einzelnen Staatsbürger die Möglichkeit genommen wird, seinem Partner gegenüber seine Meinung frei zu äußern und sich zu informieren, ist unvermeidlich. Eine solche Beschränkung des einzelnen Staatsbürgers muß angesichts der Bedeutung der Sicherheit des Staates in Kauf genommen werden. Die Rechte aus Art. 5 I GG haben hier zurückzutreten. § 100e StGB a.F. kann deshalb nicht als verfassungswidrig angesehen werden.
Die Gründe, auf denen diese Güterabwägung beruht, bestehen unverändert auch heute. Es ist infolgedessen nicht richtig, daß - wie der Beschwerdeführer meint - die Vorschrift des § 100e StGB a.F. allenfalls zur Zeit ihres Inkrafttretens im Jahre 1951 verfassungsmäßig war, infolge der veränderten Umstände und der Festigung der Verhältnisse inzwischen aber verfassungswidrig geworden ist.
2. Wenngleich § 100e StGB a.F. als solcher trotz seiner das Grundrecht aus Art. 5 I GG beschränkenden Wirkung verfassungsgemäß ist, würde ein auf diese Bestimmung gegründetes Strafurteil der verfassungsrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, wenn die Strafvorschrift nicht im Lichte des besonderen Wertgehalts des Grundrechts auf den konkreten Tatbestand angewandt worden wäre. Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung jedoch auch in diesem Punkt, daß die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 5 I GG zurücktreten müssen vor dem durch § 100e StGB a.F. geschützten Rechtsgut.
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur konkreten Güterabwägung sind zwar knapp. Sie dürfen jedoch nicht isoliert für sich gesehen werden. Sie stehen in unlösbarem Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt. Das Gesamtbild rechtfertigt die in dem angefochtenen Urteil gezogenen Schlußfolgerungen.
Der Bundesgerichtshof hat eine sehr rege und im einzelnen belegte Informationstätigkeit des Beschwerdeführers für das MfS, unternommen in Kenntnis der Ziele dieses Spionagedienstes, festgestellt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, der Beweiswürdigung und der hierauf beruhenden rechtlichen Wertung ist zu entnehmen, daß der Bundesgerichtshof bei der Güterabwägung nicht von grundsätzlich fehlerhaften Wertvorstellungen über die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 I GG ausgegangen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß der Bundesgerichtshof es für nachgewiesen ansieht, die östlichen Auftraggeber hätten an den Beschwerdeführer das nicht zurückgewiesene und keineswegs utopische Ansinnen herangetragen, geheime Kabinettsprotokolle zu beschaffen und zu verraten. Die hierin liegende Gefährdung des durch § 100e StGB a.F. geschützten Rechtsguts reichte so nahe an eine konkrete Gefährdung heran, daß im vorliegenden Fall der Notwendigkeit, die Beziehungen des Beschwerdeführers zum MfS zu unterbinden, der Vorrang vor dem Schutz des Rechts aus Art. 5 I GG eingeräumt werden muß.
Auf das Grundrecht der Informationsfreiheit, das als selbständiges Grundrecht gleichberechtigt neben der Meinungs- und Pressefreiheit durch Art. 5 I GG gewährleistet ist (BVerfGE 27, 71 [81]), kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil etwaige Informationen von seiten der leitenden Mitarbeiter des MfS nicht Informationen aus "allgemein zugänglicher Quelle" sind. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71 [83]). In diesem Zusammenhang weist der Bundesgerichtshof im übrigen auch zutreffend darauf hin, die Beweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer von seinen östlichen Auftraggebern irgendwelche wesentliche Informationen erhalten und an zuständige Stellen in der Bundesrepublik Deutschland weitergeleitet hätte, was vielleicht ein Zurücktreten des Sicherheitsbedürfnisses der Bundesrepublik Deutschland hätte rechtfertigen können.
III.
Auch die übrigen Gründe, die der Beschwerdeführer gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 100e StGB a.F. geltend macht, sind nicht gerechtfertigt.
1. Der Beschwerdeführer meint, die Pönalisierung gewisser Beziehungen durch § 100e StGB a.F. verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Verbot des Übermaßes. Dies ist indessen nicht der Fall.
§ 100e StGB enthält ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kann keine Rede davon sein, daß derartige Strafvorschriften, weil sie sich nicht gegen die konkrete Gefährdung eines Rechtsguts richten, schlechthin verfassungswidrig sind. Wie oben zu II 1 dargelegt, hat die Aufnahme und Unterhaltung von Beziehungen der in § 100e StGB a.F. bezeichneten Art eine Gefahrenlage zur Folge, die wegen der ihr innewohnenden Entwicklungsmöglichkeiten eine möglichst frühzeitige Unterbindung durch strafrechtliche Repression geboten erscheinen läßt. Die Strafvorschrift steht daher ihrem Tatbestand sowie der Strafdrohung nach in einem sachgerechten Verhältnis zu dem Zweck, den sie verfolgt, nämlich dem Schutz der Staatssicherheit. Sie verstößt ebensowenig gegen das Übermaßverbot.
2. Die Rüge des Beschwerdeführers, § 100e StGB a.F. sei unvereinbar mit dem Staatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland, dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes, ist offensichtlich unbegründet.
Sie beruht auf der fehlerhaften Auslegung der Strafvorschrift. § 100e StGB a.F. bedrohte nicht jegliche geistige Auseinandersetzung mit Personen, Personenvereinigungen und -einrichtungen außerhalb des Bundesgebiets mit Strafe, sondern nur bestimmte für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährliche Beziehungen. Daß eine solche Vorschrift nicht gegen das Staatsverständnis verstößt, bedarf keiner weiteren Begründung. Daß sie auch mit dem vom Grundgesetz geprägten Menschenbild vereinbar ist, unterliegt keinem Zweifel; das Menschenbild des Grundgesetzes "ist nicht das des selbstherrlichen Individuums, sondern das der in der Gemeinschaft stehenden und ihr vielfältig verpflichteten Persönlichkeit" (BVerfGE 12, 45 [51]). Das Argument, die Strafvorschrift behindere die Wiedervereinigung, ist abwegig.
IV.
Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG.
Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß § 99 StGB n.F. die Nachfolgevorschrift des § 100e StGB a.F. ist. Er versteht diese beiden Tatbestände dahin, daß sie, bei Verschiedenheiten im einzelnen, wie zwei sich überschneidende Kreise in einem Teil ihrer Tatbestände deckungsgleich sind. In diesen Sektor ordnet der Bundesgerichtshof das Verhalten des Beschwerdeführers ein. Das ist eine Entscheidung über Fragen der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht nur dahin prüfen kann, ob sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs lassen erkennen, daß seine Ansicht sowohl hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den beiden Strafvorschriften als auch hinsichtlich der Subsumtion der Handlung des Beschwerdeführers auf vertretbaren, in keiner Weise sachfremden Gründen beruht.
1. Als Tatobjekt war in § 100e StGB a.F. das "Staatsgeheimnis" bezeichnet, während § 99 StGB n.F. allgemein von "Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen" spricht. Die in § 99 StGB n.F. aufgeführten Objekte schließen aber auch Staatsgeheimnisse ein. Beide Vorschriften dienen der frühzeitigen Erfassung und Verhinderung staatsgefährdender Verbindungen. Daher sprechen gute Gründe für die in dem angefochtenen Urteil niedergelegte Ansicht, daß die beiden Vorschriften gleiche Schutzzwecke haben und nicht wesensverschieden sind. Diese Rechtsansicht steht in Einklang mit der herrschenden Auffassung der Literatur (Schwarz-Dreher, StGB, 31. Aufl., § 99 Anm. 1; Schönke-Schröder, StGB, 15. Aufl., § 99 Rdnr. 2; Kraut, Kurfess, Wulf, JZ 1968, S. 609 [612]; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 5. Aufl., S. 592; Woesner, NJW 1968, S. 2129 [2134]; Müller-Emmert, NJW 1968, S. 2134 [2135]).
2. Die Tathandlung ist in § 100e StGB a.F. mit "Beziehungen unterhalten" weiter umschrieben als in § 99 StGB n.F., in welchem das Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht erfaßt ist. Die enger umschriebene Tathandlung des § 99 StGB n.F. erfüllt aber auch den weiteren Tatbestand des § 100e StGB a.F. "Geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht" war tatbestandmäßiges Handeln im Sinne des § 100e StGB a.F., nämlich: Unterhaltung von Beziehungen zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist. Insoweit decken sich die beiden Straftatbestände.
Wenn der Bundesgerichtshof unter diesen Umständen zu dem Ergebnis kommt, daß die Handlung des Beschwerdeführers den Tatbestand sowohl der einen wie der anderen Strafbestimmung erfüllte, so beruht dies auf durchaus sachgerechten Erwägungen, die keinerlei Willkür erkennen lassen.
V.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Dr. Leibholz, Geller, Dr. Rupp, Dr. Geiger, Dr. Kutscher, Vizepräsident Seuffert (vertr.d. Dr. Leibholz)