BVerfGE 49, 24 - Kontaktsperre-Gesetz |
Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877) - sogenanntes Kontaktsperregesetz - ist mit dem Grundgesetz vereinbar. |
Beschluß |
des Zweiten Senats vom 1. August 1978 |
- 2 BvR 1013, 1019, 1034/77 - |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn Klaus Jünschke, Justizvollzugsanstalt, Zweibrücken, 2. des Herrn Rechtsanwalt Hans-Joachim Weider, Berger Straße 146, Frankfurt/Main 60, - Bevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1): Rechtsanwälte Hans Joachim Weider, Peter Zimmermann, Berger Straße 146, Frankfurt/Main 60 - gegen a) das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877), b) die Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977, - 4043 E 377/77 -, c) die Anordnung des Ministers der Justiz Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1977, d) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 - 3 Ars 27/77 - 2 BvR 1013/77 -; 3. der Frau Sabine Schmitz. Justizvollzugsanstalt, Stuttgart-Stammheim, 4. der Frau Rechtsanwältin Annemarie Gaugel, Schellingtraße 52, München 40, - Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu 3): Rechtsanwältin Annemarie Gaugel, Schellingstraße 52, München 40 - gegen a) das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 BGBl. I S. 1877), b) die Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977 - 4043 E 377/77 -, c) die Anordnung der Justizvollzugsanstalt Stuttgart vom 4. Oktober 1977, d) die Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1977 - 5 - 1 StE 3/77-, e) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 - 3 Ars 27/77 - 2 BvR 1019/77 -; 5. des Herrn Siegfried Haag, Justizvollzugsanstalt, Bochum, 6. des Herrn Rechtsanwalt Ulrich Roeder, Rheinstraße 3, Dormstadt, 7. des Herrn Rechtsanwalts Hans-Joachim Weider, Berger Straße 146, Frankfurt/Main 60, - Bevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 5) und 6): Rechtsanwälte Hans Joachim Weider, Peter Zimmermann, Berger Straße 146, Frankfurt/Main 60 - gegen a) die Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977 - 4043 E 377/77 -, b) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 - 3 Ars 27/77 - 2 BvR 1034/77 -. |
Entscheidungsformel: |
1. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) (7), 4) und 6) werden verworfen. |
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) werden zurückgewiesen. |
Gründe |
A. - I. |
1. Die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) befanden sich in dem für die vorliegenden Verfahren maßgeblichen Zeitraum wegen des Verdachts, terroristische Gewalttaten bzw. Vergehen nach den §§ 129, 129a StGB begangen zu haben, in Untersuchungshaft, und zwar der Beschwerdeführer zu 1) in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken, die Beschwerdeführerin zu 3) in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart und der Beschwerdeführer zu 5) in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Der Beschwerdeführer zu 1) ist in jener Sache durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Juni 1977 wegen Mordes und anderer Delikte in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - der "Rote Armee Fraktion" - zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden; das Urteil ist seit dem 6. Juni 1978 rechtskräftig. Gegen die Beschwerdeführer zu 3) und 5) hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben. Ihnen wird u.a. Mitgliedschaft in der als "Haag-Mayer-Bande" bezeichneten terroristischen Vereinigung zur Last gelegt.
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Die Beschwerdeführer zu 2 (7), 4) und 6) sind bzw. waren in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte Wahlverteidiger der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5), wobei der Beschwerdeführer zu 2) den Beschwerdeführer zu 1) und die Beschwerdeführerin zu 4) die Beschwerdeführerin zu 3) verteidigt, während die Beschwerdeführer zu 6) und 7) gewählte Verteidiger des Beschwerdeführers zu 5) waren.
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2. Am 5. September 1977 wurde in Köln der Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e. V. Dr. Hanns Martin Schleyer von terroristischen Gewalttätern entführt. Bei dem Anschlag wurden vier Personen aus der Begleitung Dr. Schleyers getötet. Die Täter forderten als Gegenleistung für die Freilassung des Entführten die Haftentlassung von elf Angehörigen terroristischer Gruppen und die Ermöglichung ihrer Ausreise in ein Land ihrer Wahl. Für den Fall, daß dieser Forderung nicht entsprochen würde, drohten sie mit der Ermordung ihrer Geisel.
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3. In der Annahme, es sei eine Unterstützung der Entführer durch inhaftierte Angehörige terroristischer Vereinigungen zu befürchten, veranlaßten staatliche Stellen im Anschluß an den Entführungsfall teils durch Gerichtsbeschluß, teils im Wege verwaltungsbehördlicher Anordnung die Unterbrechung jeglichen Kontaktes solcher Gefangener zu anderen Gefangenen und zur Außenwelt - einschließlich des mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit ihren Verteidigern -, von denen nach ihrer Ansicht eine derartige Gefahr ausgehen konnte. Diese Maßnahmen betrafen auch die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5), deren Verbindung zu ihren Verteidigern, den Beschwerdeführern zu 2 (7), 4) und 6), daraufhin unterbrochen wurde.
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4. Am 2. Oktober 1977 trat das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 (BGBl. I S. 1877) in Kraft. Artikel 1 dieses Gesetzes fügte dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz folgende Bestimmungen ein:
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§ 31
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Besteht eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person, begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß die Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht, und ist es zur Abwehr dieser Gefahr geboten, jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger zu unterbrechen, so kann eine entsprechende Feststellung getroffen werden. Die Feststellung darf sich nur auf Gefangene beziehen, die wegen einer Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches oder wegen einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten rechtskräftig verurteilt sind oder gegen die ein Haftbefehl wegen des Verdachts einer solchen Straftat besteht; das gleiche gilt für solche Gefangene, die wegen einer anderen Strafe verurteilt oder die wegen des Verdachts einer anderen Straftat in Haft sind und gegen die der dringende Verdacht besteht, daß sie diese Tat im Zusammenhang mit einer Tat nach § 129 a des Strafgesetzbuches begangen haben. Die Feststellung ist auf bestimmte Gefangene oder Gruppen von Gefangenen zu beschränken, wenn dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht. Die Feststellung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
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Die Feststellung nach § 31 trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde. Ist es zur Abwendung der Gefahr geboten, die Verbindung in mehreren Ländern zu unterbrechen, so kann die Feststellung der Bundesminister der Justiz treffen.
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§ 33
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Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.
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§ 34
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(1) Sind Gefangene von Maßnahmen nach § 33 betroffen, so gelten für sie, von der ersten sie betreffenden Maßnahme an, solange sie von einer Feststellung erfaßt sind, die in den Absätzen 2 bis 4 nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Gegen die Gefangenen laufende Fristen werden gehemmt, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften unterbrochen werden. (3) In Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren, für die die Vorschriften der Strafprozeßordnung als anwendbar erklärt sind, gilt ergänzend folgendes: 1. Gefangenen, die keinen Verteidiger haben, wird ein Verteidiger bestellt. 2. Gefangene dürfen bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen auch dann nicht anwesend sein, wenn sie nach allgemeinen Vorschriften ein Recht auf Anwesenheit haben; Gleiches gilt für ihre Verteidiger, soweit ein von der Feststellung nach § 31 erfaßter Mitgefangener anwesend ist. Solche Maßnahmen dürfen nur stattfinden, wenn der Gefangene oder der Verteidiger ihre Durchführung verlangt und derjenige, der nach Satz 1 nicht anwesend sein darf, auf seine Anwesenheit verzichtet. § 147 Abs. 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden, soweit der Zweck der Unterbrechung gefährdet würde. 3. Eine Vernehmung des Gefangenen als Beschuldigter, bei der der Verteidiger nach allgemeinen Vorschriften ein Anwesenheitsrecht hat, findet nur statt, wenn der Gefangene und der Verteidiger auf die Anwesenheit des Verteidiger verzichten. 4. Bei der Verkündung eines Haftbefehls hat der Verteidiger kein Recht auf Anwesenheit; er ist von der Verkündung des Haftbefehls zu unterrichten. Der Richter hat dem Verteidiger das wesentliche Ergebnis der Vernehmung des Gefangenen bei der Verkündung, soweit der Zweck der Unterbrechung nicht gefährdet wird, und die Entscheidung mitzuteilen. 5. Mündliche Haftprüfungen sowie andere mündliche Verhandlungen, deren Durchführung innerhalb bestimmter Fristen vorgeschrieben ist, finden, soweit der Gefangene anwesend ist, ohne den Verteidiger statt; Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend. Eine mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung ist auf Antrag des Gefangenen oder seines Verteidigers nach Ende der Maßnahmen nach § 33 zu wiederholen, auch wenn die Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen. 6. Eine Hauptverhandlung findet nicht statt und wird, wenn sie bereits begonnen hat, nicht fortgesetzt. Die Hauptverhandlung darf bis zur Dauer von dreißig Tagen unterbrochen werden; § 229 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt. 7. Eine Unterbringung zur Beobachtung des psychischen Zustandes nach § 81 der Strafprozeßordnung darf nicht vollzogen werden. 8. Der Gefangene darf sich in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren schriftlich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft wenden. Dem Verteidiger darf für die Dauer der Feststellung keine Einsicht in diese Schriftstücke gewährt werden. (4) Ein anderer Rechtsstreit oder ein anderes gerichtliches Verfahren, in dem der Gefangene Partei oder Beteiligter ist, wird unterbrochen; das Gericht kann einstweilige Maßnahmen treffen. |
§ 35
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Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlaß bestätigt worden ist. Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 36
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Die Feststellung nach § 31 ist zurückzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie verliert spätestens nach Ablauf von dreißig Tagen ihre Wirkung; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, unter dem die Feststellung ergeht. Eine Feststellung, die bestätigt worden ist, kann mit ihrem Ablauf erneut getroffen werden, wenn die Voraussetzungen noch vorliegen; für die erneute Feststellung gilt § 35. War eine Feststellung nicht bestätigt, so kann eine erneute Feststellung nur getroffen werden, wenn neue Tatsachen es erfordern. § 34 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 ist bei erneuten Feststellungen nicht mehr anwendbar.
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(1) Über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 33 entscheidet auf Antrag ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat. (2) Stellt ein Gefangener einen Antrag nach Absatz 1, so ist der Antrag von einem Richter bei dem Amtsgericht aufzunehmen, in dessen Bezirk der Gefangene verwahrt wird. (3) Bei der Anhörung werden Tatsachen und Umstände soweit und solange nicht mitgeteilt, als die Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefährden würde. § 33 a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften des § 23 Abs. 2, des § 24 Abs. 1, des § 25 Abs. 2 und der §§ 26 bis 30 gelten entsprechend. |
§ 38
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Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 gelten entsprechend, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird oder wenn ein Unterbringungsbefehl nach § 126 a der Strafprozeßordnung besteht.
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Art. 2 des Gesetzes trifft folgende Übergangsregelung:
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(1) Die §§ 31 bis 38 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz finden entsprechende Anwendung, wenn gegen einen Gefangenen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, 1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a), 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder 3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311 a Abs.1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des § 324 zu begehen. Sie finden entsprechende Anwendung auch für den Fall, daß der nach § 31 Satz 2 zweiter Halbsatz erforderliche dringende Tatverdacht sich auf eine Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches bezieht, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt. (2) Das gleiche gilt, wenn der Gefangene wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. |
1. Derartige Maßnahmen treten außer Kraft, sofern nicht in bezug auf die von ihnen betroffenen Gefangenen innerhalb von drei Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Feststellung nach § 31 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz getroffen worden ist. 2. § 34 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auch für diese Maßnahmen. 3. Gerichtliche Verfahren wegen dieser Maßnahmen richten sich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach § 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. |
5. Der Bundesminister der Justiz stellte am 2. Oktober 1977 gemäß den §§ 31, 32 EGGVG fest, es sei zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben des entführten und an unbekanntem Ort festgehaltenen Dr. Schleyer geboten, bei bestimmten Gefangenen jedwede Verbindung untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger zu unterbrechen. Zu den in der Feststellung namentlich bezeichneten Gefangenen, für welche die Kontaktsperre angeordnet wurde, gehörten die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5).
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6. In Ausführung dieser Feststellung wurde die Kontaktsperre gegenüber den Beschwerdeführern zu 1), 3) und 5) in dem angeordneten Umfang vollzogen. Dabei trafen die zuständigen Stellen der Länder u.a. folgende Maßnahmen:
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a) Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz wies am 2. Oktober 1977 die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken an, jedwede Verbindung des Beschwerdeführers zu 1) mit anderen Gefangenen und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger ab sofort zu unterbrechen. Diese Anordnung sowie der Wortlaut der Feststellung des Bundesministers der Justiz wurden dem Beschwerdeführer zu 1) am 2. oder 3. Oktober 1977 - unter Hinweis auf die Regelung in § 37 Abs. 1 und 2 EGGVG - eröffnet. Von beiden Maßnahmen wurde auch der Beschwerdeführer zu 2) schriftlich in Kenntnis gesetzt.
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b) aa) Durch Verfügung vom 4. Oktober 1977 untersagte die Justizvollzugsanstalt Stuttgart in bezug auf die betroffenen Gefangenen
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"1. jeglichen Besuchs- und Schriftverkehr einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit den Verteidigern, 2. jeglichen Telefon- und Telegrammverkehr, 3. jeglichen Empfang von Fernseh- und Rundfunksendungen, 4. jeglichen Empfang von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, 5. jeglichen Paketverkehr..., 6. jegliche Übergabe von Gegenständen zur Aushändigung an die Gefangenen, 7. jegliche Übermittlung von Nachrichten durch Anstaltsbedienstete an und von außenstehenden Personen, 8. jegliche Verbindung der Gefangenen untereinander, sei es a) durch Zurufen..., b) durch Aktenaustausch, c) durch Bücheraustausch oder Tausch anderer Gegenstände..., 9. den gemeinsamen Einkauf der Gefangenen, 10. die gemeinsame Benützung von Toilettengegenständen im Bad, 11. die Teilnahme am allgemeinen Büchertausch." |
bb) Mit Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführerin zu 3) die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 30. September 1977 mit Ausnahme der Seiten 153-159 zugestellt. Im Begleitschreiben des Gerichtsvorsitzenden hieß es dazu:
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"Die Seiten 153-159 werden Ihnen in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 EGGVG zunächst vorenthalten. Sie werden nach Aufhebung der Kontaktsperre nachgereicht werden."
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Die genannten Seiten enthalten im Anschluß an Ausführungen über die Stellung der vier Angeklagten Haag, von Dyck, Mayer und Schmitz in der Vereinigung um den Beschwerdeführer zu 5) "weitere Erkenntnisse über die personelle Zusammensetzung der Bande" sowie über "Zweck und Tätigkeit der Vereinigung".
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c) Am 7. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer zu 5) von der Feststellung des Bundesministers der Justiz in Kenntnis gesetzt. Außerdem erhielt er eine Ablichtung des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, wobei er auf die Regelung in § 34 EGGVG hingewiesen wurde.
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7. a) Am 4. Oktober 1977 stellte der Bundesminister der Justiz gemäß § 35 EGGVG beim Bundesgerichtshof den Antrag, die Feststellung vom 2. Oktober 1977 zu bestätigen. Dazu führte er u.a. aus:
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Die Entführer träten unter der Bezeichnung "Kommando Siegfried Hausner" der "Rote Armee Fraktion" auf; der inzwischen verstorbene Hausner sei einer der Teilnehmer an dem Anschlag auf die Deutsche Botschaft in Stockholm gewesen. Sie hätten der internationalen Presse Fotos zukommen lassen, die den gefangenen Dr. Schleyer vor dem Symbol der "Rote Armee Fraktion" - einem Stern mit Maschinenpistole - zeigten. Damit hätten sie zu erkennen gegeben, daß sie terroristischen Vereinigungen zuzurechnen seien, die als zusammenarbeitende Kommandos unter verschiedenen Bezeichnungen in den letzten Jahren auf dem Gebiet der Bundesrepublik Morde und schwerste Gewalttaten begangen und sich auch an Anschlägen internationaler Terrorbanden beteiligt hätten.
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Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, daß Dr. Schleyer lebe. Angesichts der außerordentlichen Situation, die durch die mit Todesdrohung verbundene Forderung der Entführer entstanden sei, könnten die zuständigen staatlichen Organe ihre Verpflichtung, das Leben des Entführten zu schützen, nur mittels der verhängten Kontaktsperre erfüllen.
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Ein Teil der inhaftierten Terroristen sei als Rädelsführer terroristischer Vereinigungen anzusehen. Andere seien Mitglieder oder Unterstützer jener kriminellen Vereinigungen, die vor allem für die schwerwiegenden Terroranschläge der jüngsten Vergangenheit verantwortlich zu machen seien. Sie alle seien terroristischen Gruppierungen zuzuordnen, die über vielfältige personelle Beziehungen und gemeinsame Aktionen als weithin miteinander verbunden bis organisch miteinander verflochten angesehen werden müßten. Die Überwachung ihrer Besucher- und Briefkontakte habe ihre enge Verbindung zu Personen ergeben, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt oder solcher dringend verdächtig seien oder in irgendeiner Weise Terroristen unterstützt hätten. Nach den vorhandenen Erkenntnissen sei der Aufbau eines umfangreichen Kommunikations- und Informationsnetzes zwischen inhaftierten und in Freiheit befindlichen Terroristen wesentlicher Bestandteil terroristischer Strategie. Das Vorhandensein eines solchen Systems, das die Infrastruktur der terroristischen Kader und Randgruppen stütze und der Durchsetzung des Führungsanspruchs inhaftierter Rädelsführer diene, werde durch zahlreiche Kassiber sowie bei einzelnen Wahlverteidigern und in konspirativen Wohnungen gefundene Unterlagen belegt. Der Informationsfluß, der die inhaftierten terroristischen Gewalttäter mit den noch in Freiheit befindlichen Tätern verbinde, weise einen hohen Entwicklungsstand auf. Er sei auch über Verteidiger abgewickelt worden und durch die Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs nicht zu unterbinden.
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Falls die Kontaktsperre nicht aufrechterhalten werde, sei zu befürchten, daß aus dem Kreis der durch die Feststellung betroffenen Gefangenen Weisungen oder Informationen an die Entführer gelangten, die diese zu einem die Lebensgefahr für Dr. Schleyer erhöhenden Verhalten veranlassen könnten. Das gleiche gelte für gemeinschaftliche Aktionen der Gefangenen in den Haftanstalten, über die sie einen für den Entführten nachteiligen Einfluß auf die Entführer ausüben könnten. Auch dürfe die unter Umständen lebenserhaltende Verhandlungsdauer nicht dadurch verkürzt werden, daß Gefangene oder Entführer in die Lage versetzt würden, bei auftretenden Schwierigkeiten sofort absprachegemäß mit ihren Freilassungsforderungen auf einen anderen Kreis von Gefangenen auszuweichen.
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b) Diese Antragsschrift wurde am 11. Oktober 1977 u.a. wie folgt ergänzt:
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Die offenkundige Gefährdung des Lebens Dr. Schleyers stehe in dem erforderlichen engen Zusammenhang mit den hinsichtlich jedes einzelnen Gefangenen gebotenen Maßnahmen. Die elf Terroristen, deren Freilassung die Entführer verlangten, seien verschiedenen Gruppierungen - u.a. der "Rote Armee Fraktion" und der "Haag-Mayer-Bande" - zuzurechnen, die organisatorisch und personell untereinander vielfältig verflochten seien. Bei dieser Sachlage müßten nicht nur diese elf, sondern alle jenen Gruppierungen zuzurechnenden Terroristen von einer Kommunikation untereinander und mit der Außenwelt abgeschlossen werden; andernfalls würden der Handlungsspielraum der Regierung bei den Verhandlungen mit den Entführern und damit die Chance, das Leben Dr. Schleyers zu retten, entscheidend beeinträchtigt werden. Es sei damit zu rechnen, daß die Entführer bei Schwierigkeiten im Ablauf der Verhandlungen versuchen würden, zusätzlich oder im Austauschwege andere Gefangene aus dem Kreise der von der Feststellung Betroffenen freizupressen, weil bei diesen durch die Kommunikationsmöglichkeiten die Voraussetzungen für einen den Entführern günstigen Ablauf der Aktion leichter herzustellen wären. Zum anderen berge eine freie Kommunikation der von der Feststellung Erfaßten die Gefahr zusätzlicher Aktionen in sich, die die Bundesregierung in weitere Zwangslagen bringen könnten.
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Bei den von der Feststellung betroffenen Gefangenen handele es sich um solche Personen, die im Rahmen der eingangs genannten terroristischen Gruppierungen tätig geworden oder diesen zuzurechnen seien und die darin nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten und spielten, so daß ernstlich zu befürchten sei, sie könnten als "Austauschobjekte" oder als Kontaktpersonen zur Übermittlung von Nachrichten und zur Organisation weiterer Druckmaßnahmen benutzt werden.
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8. Durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 (EuGRZ 1977, S. 436) wurde die Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977 im wesentlichen bestätigt, und zwar auch insoweit, als sie die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) betraf. Der Bundesgerichtshof führte u.a. aus:
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a) Der Bundesminister der Justiz habe zur Überzeugung des Senats dargelegt, daß von der terroristischen Vereinigung, welche Dr. Schleyer entführt und seine vier Begleiter ermordet habe, gegenwärtige Gefahr für das Leben des Entführten ausgehe und daß er es nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten habe halten dürfen, zur Abwehr dieser Gefahr solche Gefangene, denen Zugehörigkeit zu oder strafbare Unterstützung von terroristischen Vereinigungen zur Last liege, von jedweder Verbindung untereinander und mit der Außenwelt abzuschließen.
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Die insoweit im Hinblick auf die Gesamtlage herangezogenen Umstände seien teils offenkundig, teils dem Senat aus der Bearbeitung anderer Verfahren bekannt, teils ergäben sie sich aus dem Senat vorliegenden Urkunden.
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Dasselbe gelte für die Umstände, die den Bundesminister der Justiz veranlaßt hätten, diejenigen Gefangenen in seine Feststellung einzubeziehen, hinsichtlich deren der Senat die Feststellung bestätigt habe. Insoweit seien die formellen Voraussetzungen des § 31 EGGVG gegeben. Auch habe der Bundesminister der Justiz von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und dabei dessen gesetzliche Grenzen nicht überschritten.
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b) Bei der zweiten der in § 31 Satz 2, erster Halbsatz EGGVG genannten Gruppen von Gefangenen fehle eine ausdrückliche Anknüpfung an § 129a StGB. Dem reinen Wortlaut der Vorschrift nach könne zu dieser Gruppe demnach zum Beispiel jeder gehören, der wegen des Verdachts der einfachen Brandstiftung (§ 308 StGB) in Untersuchungshaft genommen worden sei. Indessen gebe der Wortlaut den erkennbaren Sinn des Gesetzes nicht richtig wieder. Da die §§ 31 ff. EGGVG ganz eindeutig den Zweck verfolgten, den Gefahren entgegenzutreten, die seit einigen Jahren von terroristischen Vereinigungen ausgingen, müsse auch bei der hier in Rede stehenden Gruppe von Gefangenen als - ungeschriebenes - Merkmal des Eingriffstatbestandes ein Zusammenhang mit dem organisierten Terrorismus angenommen werden. Das ergebe auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes.
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c) Der Senat habe die durch die Feststellung Betroffenen im vorliegenden Prüfungsverfahren nicht gehört und deshalb lediglich unaufgefordert eingereichte Schriftsätze ihrer Verteidiger in seine Erwägungen einbeziehen können. Das beruhe auf der Erwägung, daß das Gesetz eine Beteiligung der Gefangenen nicht vorsehe. Dies bedeute indessen nicht, daß den Gefangenen Einwände gegen die Feststellung abgeschnitten würden. Der Senat lege das Gesetz dahin aus, daß der Betroffene seine Rechte im Rahmen des § 37 EGGVG wahrnehmen könne. Die dort geregelte Prüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 33 EGGVG durch das zuständige Oberlandesgericht müsse sich danach auch auf die Frage erstrecken, ob die - bestätigte - Feststellung zu Recht bestehe. Allerdings umfasse die Kompetenz des Oberlandesgerichts nicht auch die Befugnis, den jeweiligen Antragsteller aus der vom Bundesgerichtshof bestätigten Feststellung zu entlassen. Sei das Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Feststellung insoweit nicht aufrecht zu erhalten sei, müsse es die Sache vielmehr dem Bundesgerichtshof vorlegen. Die Vorlegung sei auch dann geboten, wenn ein Oberlandesgericht im Zuge der Nachprüfung einer Folgemaßnahme zu der Auffassung gelange, die Feststellung dürfe wegen veränderter tatsächlicher Umstände oder im Hinblick auf inzwischen gewonnene Erkenntnisse, die sich auf solche Umstände bezögen, nicht mehr aufrechterhalten bleiben.
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II. |
Mit ihren am 2., 4. und 7. November 1977 eingegangenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977, deren Bestätigung durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 sowie gegen das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) beanstanden außerdem die Anordnung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1977. Die Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) greifen darüber hinaus die in Ausführung der Feststellung des Bundesministers der Justiz ergangene Verfügung der Justizvollzugsanstalt Stuttgart vom 4. Oktober 1977 sowie die Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1977, durch die der Beschwerdeführerin zu 3) ein Teil der ihr zugestellten Anklageschrift vorenthalten worden ist, an.
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1. Die Beschwerdeführer, die eine Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2, 12, 19 Abs. 2 und 4, 103 Abs. 1 und 104 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c) MRK und des Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte rügen, tragen im wesentlichen übereinstimmend vor:
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a) Das Grundgesetz gestatte nicht, jeglichen Kontakt zwischen einem Strafverteidiger und seinem inhaftierten Mandanten zu unterbrechen. Hierdurch werde das Grundrecht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen zu können, beseitigt, der Beschuldigte von jedweder Information abgeschnitten, seelisch mißhandelt und zum recht- und schutzlosen Objekt in den Händen staatlicher Organe herabgewürdigt. Da die Unterbrechung ohne seine vorherige Anhörung erfolge, habe er zudem keine Möglichkeit, auf das Verfahren und dessen Ausgang Einfluß zu nehmen. Ein Rechtsmittel gegen die Feststellung und deren Bestätigung sei nicht gegeben; es bleibe dem Betroffenen überlassen, sich Kenntnis von dem nach § 37 EGGVG gegebenen Rechtsweg zu verschaffen. Für eine so weitgehende Einschränkung von Grundrechten gebe es keinerlei Rechtfertigung. Die Maßlosigkeit der angegriffenen Regelung zeige sich auch darin, daß sie sogar den nach § 148a StPO zur Überwachung des Postverkehrs berufenen Richter hindere, seine Aufgaben wahrzunehmen.
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Zugleich verletze die Verhängung einer Kontaktsperre die Verteidiger der betroffenen Gefangenen in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Auch sie würden durch eine solche Maßnahme, gegen die ein Rechtsweg nicht vorgesehen sei, zu Objekten staatlichen Handelns degradiert. Sie seien infolge des Unterbleibens der Anhörung faktisch an der Wahrnehmung ihrer Rechte - etwa der Antragstellung nach § 37 EGGVG - gehindert.
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b) Die Feststellung des Bundesministers der Justiz, deren Bestätigung durch den Bundesgerichtshof und die in Ausführung der Feststellung getroffenen Anordnungen seien nicht konkret genug gewesen. Sie hätten nicht erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen die staatlichen Stellen die Kontaktsperre für notwendig gehalten hätten, insbesondere weshalb gerade der Kontakt zwischen den Beschwerdeführern Leib und Leben eines Dritten gefährdet habe, und erlaubten ihnen daher nicht, die der Feststellung zugrunde liegenden - im übrigen nicht vorhandenen - Tatsachen zu widerlegen.
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2. Die Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) machen weiter geltend:
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Sie seien durch die Kontaktsperre gehindert gewesen, notwendige Verteidigergespräche zu führen; insbesondere habe eine Stellungnahme zur Haftprüfung (§§ 121, 122 StPO) nicht abgegeben werden können.
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3. Die Beschwerdeführer zu 5) bis 7) tragen außerdem vor:
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Sie hätten keine Mitteilung darüber erhalten, welche Maßnahmen in Ausführung der Feststellung des Bundesministers der Justiz getroffen worden seien. Die Beschwerdeführer zu 6) und 7) seien auch von der Feststellung selbst nicht in Kenntnis gesetzt worden. Man habe sie nicht einmal darüber unterrichtet, daß der Beschwerdeführer zu 5) von der Kontaktsperre betroffen sei.
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Der Beschwerdeführer zu 5) habe am 12. Oktober 1977 eine an den Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Düsseldorf adressierte Eingabe verfaßt, mit der er die Feststellung des Bundesministers der Justiz sowie die in Ausführung dieser Feststellung getroffenen Maßnahmen angegriffen habe. Die Beförderung dieses Schreibens sei unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 EGGVG abgelehnt worden. Erst nach Einfügung eines Zusatzes, durch den er die Eingabe als Ankündigung einer Beschwerde gekennzeichnet habe, sei sie mit der Zusage der Weiterleitung entgegengenommen worden. Eine Reaktion auf die Eingabe sei bis heute nicht erfolgt.
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4. Zugleich beantragt der Beschwerdeführer zu 1), ihm für das Verfassungsbeschwerdeverfahren das Armenrecht zu bewilligen und ihm den Beschwerdeführer zu 2) als Anwalt beizuordnen.
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III. |
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, den Landesregierungen und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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1. Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz wie folgt geäußert:
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a) Die Verfassungsbeschwerden - mit Ausnahme derjenigen des Beschwerdeführers zu 5) - seien unzulässig.
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Die Feststellung nach den §§ 31, 32 EGGVG richte sich nur an die zuständigen Behörden der Länder. Deshalb könne auch ihre gerichtliche Bestätigung oder Nichtbestätigung unmittelbare Wirkung nur gegenüber diesen Behörden entfalten. Rechtswirkungen gegenüber Dritten gingen erst von den konkreten Maßnahmen der zuständigen Stellen in den Ländern aus. Folglich beziehe sich der den Betroffenen nach § 37 EGGVG eingeräumte Rechtsschutz lediglich auf diese Maßnahmen. Dabei unterliege auch der faktische Vollzug der Kontaktsperre der Anfechtung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 37 EGGVG habe - wie in dem angegriffenen Beschluß des Bundesgerichtshofs ausgeführt sei - das angerufene Oberlandesgericht inzident auch die den angefochtenen Maßnahmen zugrunde liegende Feststellung einschließlich der Frage zu prüfen, ob der Antragsteller zu Recht in die Feststellung einbezogen sei.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerden seien demnach primär im Falle des Beschwerdeführers zu 1) die Anordnung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1977, im Falle der Beschwerdeführerin zu 3) die Verfügung der Justizvollzugsanstalt Stuttgart vom 4. Oktober 1977 sowie diejenige des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1977 und im Falle des Beschwerdeführers zu 5) die faktische Durchführung der Kontaktsperre. Insoweit hätten die Beschwerdeführer jedoch von dem nach § 37 EGGVG gegebenen Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer zu 5) werde man allerdings die Nichterschöpfung des Rechtsweges nicht entgegenhalten können, sofern seine Behauptung zutreffe, er habe seine Eingabe vom 12. Oktober 1977 der Justizvollzugsanstalt übergeben, und sofern diese nicht für die Aufnahme des Antrags durch den nach § 37 Abs. 2 EGGVG zuständigen Richter gesorgt habe.
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bb) Für die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2 (7), 4) und 6) fehle es nicht nur an der Erschöpfung des Rechtsweges; ihr Vorbringen genüge darüber hinaus nicht den Anforderungen, die nach § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen seien. Da sie von den Maßnahmen nach § 33 EGGVG nur mittelbar betroffen seien, könne ein Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG allenfalls dann angenommen werden, wenn die Maßnahmen ihre Rechtspositionen substantiell beeinträchtigt hätten. Das sei indessen nicht ersichtlich.
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Da zudem Verteidigerbesuche bei inhaftierten Mandanten nur zu Zwecken der Verteidigung zulässig seien, genüge zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde der vorliegenden Art nicht die pauschale Behauptung des Rechtsanwalts, er sei an der Ausübung der Verteidigung gehindert gewesen. Vielmehr bedürfe es konkreter Angaben darüber, um welche Art von Verteidigungstätigkeit es sich habe handeln sollen und - soweit dies den Verteidiger nicht ausnahmsweise zur Preisgabe wesentlicher Teile seiner Verteidigungskonzeption zwinge - weshalb sie gerade zu dem in Frage stehenden Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre. Dem genüge das Vorbringen der beschwerdeführenden Rechtsanwälte nicht.
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b) Im übrigen seien die Verfassungsbeschwerden unbegründet.
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aa) Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz stehe mit der Verfassung in Einklang. Es habe für Maßnahmen der Kontaktsperre eine nach Voraussetzungen und Folgen klare, hinreichend bestimmte, auch im übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen genügende und insbesondere den hohen Rechtsgütern des Lebens und der Freiheit der Person Rechnung tragende Grundlage geschaffen.
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Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichte den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese umfassende Schutzpflicht gebiete den staatlichen Organen vor allem, das Leben auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren. Erweise es sich zur Erfüllung dieser Schutzpflicht als unumgänglich, die Kontakte bestimmter Gefangener untereinander und mit der Außenwelt vollständig zu unterbinden, so beschränke eine solche Maßnahme die Grundrechte der Betroffenen allerdings erheblich stärker, als dies vom Vollzug der Untersuchungs- und Strafhaft her normalerweise geboten sei. Es entspreche jedoch der grundrechtlichen Wertordnung, wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, in besonders ernsthaften Gefahrensituationen nach Maßgabe der deutlich abgegrenzten und fest umrissenen gesetzlichen Tatbestände nach dem Prinzip der Abwägung zwischen miteinander kollidierenden Grundrechten dem Schutz des Lebens, des Leibes oder der Freiheit einer Person für einen eng begrenzten Zeitraum Vorrang vor bestimmten Grundrechten der Gefangenen und unter Umständen ihrer Verteidiger zu geben. Es sei den betroffenen Gefangenen zumutbar, um des Schutzes dieser höherwertigen Rechtsgüter willen vorübergehend Einschränkungen im Kontakt mit anderen Gefangenen und im Besuchsverkehr, im Empfang von Post- und Informationsmaterial jeder Art sowie von Fernseh- und Hörfunksendungen hinzunehmen. § 31 in Verbindung mit § 33 EGGVG setze als allgemeines Gesetz der Meinungs- und Informationsfreiheit in zulässiger Weise Schranken.
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Entsprechendes gelte für etwaige vorübergehende Erschwerungen in der Verteidigung. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleiste zwar dem Beschuldigten den prinzipiell unbeschränkten Verkehr mit dem Anwalt seines Vertrauens. Zum Schutze höherwertiger Rechtsgüter seien jedoch gewisse eng begrenzte Einschränkungen zulässig. Daß das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot während der Kontaktsperre im Hinblick auf die Fristenhemmung (§ 34 Abs. 2 EGGVG) nicht voll zum Tragen komme, sei nicht zu beanstanden.
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Soweit Maßnahmen nach § 33 EGGVG die Verteidiger von Gefangenen, die von der Kontaktsperre betroffen seien, mittelbar in ihrer Berufsausübung behindern sollten, müsse dies hingenommen werden, zumal Verteidigerbesuche bei inhaftierten Mandanten nur zu Zwecken der Verteidigung zulässig seien und nicht jede Behinderung eines Beschuldigten in seiner Verteidigung zugleich einen Eingriff in das Grundrecht seines Verteidigers aus Art. 12 Abs. 1 GG darstelle.
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Das angegriffene Gesetz genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 31 EGGVG umschreibe die Voraussetzungen der Feststellung und den betroffenen Personenkreis möglichst genau, wobei sich eine gewisse Typisierung allerdings nicht habe vermeiden lassen. Die Feststellung sei so konkret wie möglich zu treffen und im Verlaufe eines Ereignisses dem jeweiligen Erkenntnisstand anzupassen. Nachteilige Auswirkungen der Kontaktsperre für die betroffenen Gefangenen würden durch die Regelungen der §§ 34, 36 EGGVG teils gemildert, teils vermieden.
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§ 37 EGGVG gewährleiste ausreichenden Rechtsschutz. Zwar könne sich der von der Kontaktsperre betroffene Gefangene nicht mit einem Anwalt seines Vertrauens beraten. Er habe jedoch die Möglichkeit, einen Antrag durch den zuständigen Amtsrichter aufnehmen zu lassen.
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Da der gerichtlichen Entscheidung über die Bestätigung der Feststellung (§ 35 EGGVG) lediglich interne Wirkung innerhalb des staatlichen Hoheitsbereichs zukomme, brauche sie den Gefangenen nicht bekanntgegeben zu werden. Allerdings lasse sich nicht ausschließen, daß sie für Anträge nach § 37 EGGVG von Bedeutung sein könne. Dem trage die Regelung in § 37 Abs. 3 EGGVG Rechnung.
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bb) Die Anwendung des Gesetzes auf die Beschwerdeführer habe diese ersichtlich nicht in ihren Grundrechten verletzt. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 3) und 4) vortrügen, sie seien durch die Kontaktsperre an einer Stellungnahme im Haftprüfungsverfahren gehindert worden, sei auf § 34 Abs. 3 Nr. 8 EGGVG hinzuweisen. Angesichts der Regelung des § 34 Abs. 2 EGGVG habe die Beschwerdeführerin zu 3) auch durch die zeitweise Vorenthaltung von Teilen der Anklageschrift keinen Nachteil erleiden können.
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Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, weil die Beschwerdeführer den nach § 37 EGGVG gegebenen Rechtsweg nicht beschritten hätten. Sie könnten aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Kontaktsperremaßnahmen hätten ihre gesetzliche Grundlage in § 31 EGGVG und entsprächen der Feststellung des Bundesministers der Justiz.
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3. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat folgende Stellungnahme abgegeben:
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a) Die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig, soweit sie sich gegen das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, die Feststellung des Bundesministers der Justiz, die in Ausführung dieser Feststellung getroffenen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt Stuttgart sowie den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 richteten.
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Einer Feststellung nach § 31 EGGVG komme - wie sich aus dem objektivierten Sinn und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe - keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den in ihr genannten Gefangenen zu. Erst die Maßnahmen nach § 33 EGGVG entfalteten Rechtswirkungen für die betroffenen Gefangenen. Eine gegen die Feststellung gerichtete Verfassungsbeschwerde sei deshalb mangels einer Beschwer unzulässig.
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Vertrete man demgegenüber den Standpunkt, daß es den Gefangenen möglich sein müsse, die Rechtmäßigkeit der Feststellung zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, so könnten sie dies nur durch die Anfechtung von Einzelmaßnahmen nach § 33 EGGVG auf dem hierfür gegebenen Rechtsweg (§ 37 EGGVG) erreichen. Diesen Rechtsweg aber hätten die Beschwerdeführer nicht beschritten.
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b) Soweit sich die Beschwerdeführerin zu 3) gegen die zeitweilige Vorenthaltung von Teilen der Anklageschrift wende, bestünden gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde ebenfalls Bedenken. Nach dem vom Oberlandesgericht Stuttgart entsprechend angewandten § 37 Abs. 3 EGGVG gelte § 33a StPO entsprechend, wenn bei der Anhörung Tatsachen und Umstände nicht mitgeteilt würden. § 33a StPO gehöre zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG. Diesen Rechtsweg habe die Beschwerdeführerin nicht beschritten. Die Verfassungsbeschwerde sei insoweit aber auch unbegründet. Die Beschwerdeführerin zu 3) habe keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch darauf, die Anklageschrift zu einem bestimmten Zeitpunkt in vollständiger Form zu erhalten. Sie hätte mit Rücksicht auf das Gebot fairer Verfahrensführung allenfalls verlangen können, daß ihr nach Zugang der vollständigen Anklageschrift noch eine angemessene Erklärungsfrist nach § 201 StPO eingeräumt werde. In diesem Anspruch sei sie jedoch nicht verletzt worden; denn die Erklärungsfrist habe ohnehin erst mit der Bekanntgabe der Aufhebung der Kontaktsperre zu laufen begonnen (§ 34 Abs. 2 EGGVG). Die vorübergehende Einbehaltung eines Teils der Anklageschrift könne auch nicht als willkürlich angesehen werden.
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Falls das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu 4) dahin auszulegen sei, daß sie sich auch im eigenen Namen gegen die Vorenthaltung bestimmter Seiten der Anklageschrift wende, sei die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig; denn die Beschwerdeführerin zu 4) sei durch diese Maßnahme nicht beschwert.
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c) Die Beschwerdeführer könnten das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde angreifen; denn sie seien durch das Gesetz selbst nicht gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Auch wenn man davon ausgehe, daß sich die Verfassungsbeschwerden lediglich mittelbar gegen das Gesetz richteten, könnten sie keinen Erfolg haben; sie seien dann nach den vorstehenden Ausführungen entweder unzulässig oder unbegründet.
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4. Die übrigen eingangs genannten Stellen haben von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
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IV. |
Die Verfahren 2 BvR 1013/77, 2 BvR 1019/77 und 2 BvR 1034/77 sind zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
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B. - I. |
Die von den Beschwerdeführern zu 2 (7), 4) und 6) im eigenen Namen erhobenen Verfassungsbeschwerden sind unzulässig; denn ihr Vorbringen genügt nicht den Anforderungen, die nach § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind.
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1. Die angegriffenen Maßnahmen richteten sich nicht gegen die beschwerdeführenden Anwälte, sondern gegen ihre Mandanten, deren Kontakt zu Mitgefangenen und zur Außenwelt vorübergehend unterbrochen werden sollte. Soweit sie zu einer zeitweiligen faktischen Behinderung der Beschwerdeführer zu 2 (7), 4) und 6) in ihrer Tätigkeit als Verteidiger der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) geführt haben sollten, hat es sich lediglich um eine mittelbare Auswirkung der diesen Beschwerdeführern auferlegten Beschränkungen gehandelt. Nicht jede derartige Behinderung eines Beschuldigten in seiner Verteidigung stellt indessen zugleich einen Eingriff in das Grundrecht seines Verteidigers auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) dar. Eine solche Annahme würde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr voraussetzen, daß die angegriffenen Maßnahmen - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz erkennen ließen (BVerfGE 13, 181 [185 f.]; 16, 147 [162]; 29, 327 [333]; 37, 1 [17]). Ob eine unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG verfassungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Rechtsposition des Verteidigers in Fällen der vorliegenden Art denkbar ist, bedarf hier indessen keiner Entscheidung; denn das Vorbringen der beschwerdeführenden Anwälte läßt bereits hinreichende Angaben darüber vermissen, inwiefern die angegriffenen Maßnahmen ihre Tätigkeit als Verteidiger überhaupt behindert haben sollen. Wie das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 4. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 1 [12]) entschieden hat, sind Verteidigerbesuche bei inhaftierten Mandanten nach § 148 StPO nur zu Zwecken der Verteidigung zulässig. Soweit Schriftverkehr des Anwalts mit dem Beschuldigten und Besuche nicht Verteidigungszwecken dienen, liegen sie nicht im Rahmen der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufstätigkeit des Verteidigers. Rügt dieser im Wege der Verfassungsbeschwerde, die gegen seinen Mandanten verhängte zeitweilige Kontaktsperre verletze ihn - den Verteidiger - in seinem Grundrecht der freien Berufsausübung, so genügt zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht die pauschale Behauptung, die Tätigkeit, an deren Ausübung er gehindert worden sei, habe Verteidigungszwecken dienen sollen. Vielmehr bedarf es konkreter Angaben darüber, um welche Art von Verteidigungstätigkeit es sich handeln sollte und - soweit dies den Beschwerdeführer nicht ausnahmsweise zur Preisgabe wesentlicher Teile seiner Verteidigungskonzeption zwingt - weshalb sie gerade zu dem in Frage stehenden Zeitpunkt erforderlich gewesen wäre.
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2. Dem genügt das Vorbringen der beschwerdeführenden Verteidiger nicht. Dies liegt für die Beschwerdeführer zu 2 (7) und 6) auf der Hand; es gilt aber auch für die Beschwerdeführerin zu 4). Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin zu 4) nicht einmal vorgetragen hat, für welchen Zeitpunkt im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu 3) die Haftprüfung vorgesehen gewesen sei war sie durch die angegriffenen Maßnahmen nicht gehindert, als Verteidigerin der Beschwerdeführerin zu 3) eine schriftliche Äußerung abzugeben. Weshalb es hierzu gerade im Zeitpunkt der Kontaktsperre einer Rücksprache mit der Beschuldigten bedurft hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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II. |
Hingegen sind die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) nach Maßgabe folgender Erwägungen zulässig:
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1. a) Eine Feststellung nach § 31 EGGVG und die sie gemäß § 35 EGGVG bestätigende Gerichtsentscheidung können - ebenso wie das Gesetz selbst, auf dem sie beruhen - nicht unmittelbar Angriffsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Wie der Zusammenhang zwischen den §§ 31, 33, 35 und 37 EGGVG ergibt, zeitigt die Feststellung gegenüber den in ihr bezeichneten Gefangenen keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie richtet sich - wird sie vom Bundesminister der Justiz getroffen - vielmehr als Einzelweisung im Sinne des Art. 84 Abs. 5 GG an die zuständigen Behörden der Länder, die dann ihrerseits gemäß § 33 EGGVG die Maßnahmen zu treffen haben, die nach dem Inhalt der Feststellung zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Erst diese Maßnahmen greifen unmittelbar in die Rechtssphäre der in der Feststellung bezeichneten Gefangenen ein und sind daher mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Dies entspricht auch der in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes hervorgetretenen Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. die Begründung zu § 32 und § 33 Abs. 1 EGGVG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, BTDrucks. 8/935; Niederschrift über die 450. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 28. September 1977, S. 7, 21; Rechtsausschuß des Bundestages, Sten. Protokoll über die 21. Sitzung, 8. Wp., S. 24 f., 26, 37, 38).
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b) Ebenso wie die Feststellung selbst entfaltet nach der gesetzlichen Regelung auch ihre Bestätigung oder deren Ablehnung als interne gerichtliche Kontrolle staatlichen Handelns unmittelbare Rechtswirkungen nur gegenüber denjenigen staatlichen Stellen, welche die Feststellung nach § 31 EGGVG sowie die für notwendig erachteten Unterbrechungsmaßnahmen im Einzelfall (§ 33 EGGVG) getroffen haben. Demgemäß sind - wie der Bundesgerichtshof in seinem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat - die in der Feststellung bezeichneten Gefangenen am Verfahren nach § 35 EGGVG nicht beteiligt.
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2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erlaubt die Auslegung, daß sie primär die von den zuständigen Stellen der Länder getroffenen Unterbrechungsmaßnahmen angreifen und daß ihre Verfassungsbeschwerden sich im übrigen lediglich mittelbar gegen die Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977, den sie bestätigenden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 und das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977 richten sollen. Demgemäß wenden sich die Beschwerdeführer in erster Linie gegen folgende Maßnahmen: der Beschwerdeführer zu 1) gegen die Anordnung des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 1977, die Beschwerdeführerin zu 3) gegen die Anordnung der Justizvollzugsanstalt Stuttgart vom 4. Oktober 1977 und gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 1977, der Beschwerdeführer zu 5) gegen den vom Land Nordrhein- Westfalen angeordneten Vollzug der Kontaktsperre.
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3. Können im Falle einer Kontaktsperre erst die konkreten Unterbrechungsmaßnahmen Angriffsgegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, so hängt deren Zulässigkeit in der Regel davon ab, daß der Beschwerdeführer den für die Überprüfung solcher Maßnahmen gegebenen Rechtsweg erschöpft, also gemäß § 37 EGGVG eine Entscheidung des Oberlandesgerichts erwirkt hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; denn keiner der Beschwerdeführer hat den im Gesetz vorgesehenen Rechtsweg beschritten.
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Dies führt indessen unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts scheitert die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde dann nicht am Erfordernis des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist (BVerfGE 9, 3 [7 f.]; 17, 252 [257]; 19, 253 [256 f.]; 22, 349 [355]; 25, 158 [164]; 27, 71 [78]; 27, 88 [97]). So liegen die Dinge hier. Die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) machen nicht etwa geltend, einzelne Unterbrechungsmaßnahmen nach § 33 EGGVG entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie greifen solche Maßnahmen vielmehr mit dem Ziel an, eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts zu erlangen, daß die Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 31 EGGVG - und damit auch für deren Bestätigung - in ihrem Fall nicht vorgelegen hätten und das Gesetz, auf dem diese Maßnahmen beruhen, mit der Verfassung unvereinbar sei. Daß sie mit diesem Anliegen im Verfahren nach § 37 EGGVG eine vom Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1977 in der Sache abweichende Entscheidung hätten erreichen können, erschien von vornherein ausgeschlossen, zumal nach ihrem Vorbringen davon auszugehen ist, daß sie außerstande waren, Tatsachen vorzutragen, auf die eine ihnen günstigere Entscheidung hätte gestützt werden können.
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4. Die Aufhebung der Kontaktsperre steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen.
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Auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 37 EGGVG kann - sofern die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 EGGVG vorliegen - noch nach Beendigung der Unterbrechungsmaßnahmen nach § 33 EGGVG gestellt werden mit der Folge, daß der Beschluß des angerufenen Oberlandesgerichts der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren unterliegt. Der Umstand, daß es der Erschöpfung dieses Rechtswegs ausnahmsweise nicht bedarf, kann nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen.
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Die Beschwerdeführer haben nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an den begehrten Feststellungen. Die mit den angegriffenen Maßnahmen verbundene vollständige Unterbrechung des Kontakts der Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt kann im Einzelfall einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen. Es würde unter diesen Umständen zu einer unzumutbaren Verkürzung des Grundrechtsschutzes der Beschwerdeführer führen, wenn ihre Verfassungsbeschwerden mangels fortbestehender Beschwer als unzulässig behandelt würden. Zudem würde bei Verneinung eines Rechtsschutzinteresses die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung sowohl jetzt als - angesichts der zeitlichen Begrenzung von Kontaktsperremaßnahmen - vermutlich auch in etwaigen künftigen Anwendungsfällen unterbleiben. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt entschieden, daß die Beendigung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahme das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen lasse (BVerfGE 33, 247 [257 f.]; 34, 165 [180]; 42, 212 [218] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
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5. Die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) ist gewahrt. Dies gilt auch für die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 5). Nachdem gegen diesen Beschwerdeführer nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen keine ausdrückliche Anordnung nach § 33 EGGVG ergangen ist, konnte er den Vollzug der Kontaktsperre noch innerhalb eines Monats nach deren Beendigung mit der Verfassungsbeschwerde angreifen.
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C. |
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) sind unbegründet. Die angegriffenen Unterbrechungsmaßnahmen haben die Beschwerdeführer weder in ihren Grundrechten noch in diesen gleichgestellten Rechten verletzt.
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I. |
Die Maßnahmen, gegen die die Beschwerdeführer sich in erster Linie wenden, finden ihre Grundlage in dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. September 1977. Dieses Gesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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1. Das menschliche Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar. Demgemäß folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG die umfassende, im Hinblick auf den Wert des Lebens besonders ernst zu nehmende Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schützen, es vor allem vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren (BVerfGE 39, 1 [42]; 46, 160 [164]).
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Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist in Erfüllung dieser staatlichen Schutzpflicht ergangen. Es bezweckt - wie der Wortlaut des § 31 Satz 1 EGGVG zeigt - daneben den Schutz der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG), denen im Gefüge der Grundrechte ebenfalls ein besonders hoher Rang eingeräumt ist. Staatliche Maßnahmen, die den Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit eines einzelnen Bürgers gegen rechtswidrige Angriffe von seiten Dritter zum Ziel haben, liegen grundsätzlich auch im Interesse der Allgemeinheit.
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Neben dem Schutz der Rechtsgüter, den § 31 EGGVG unmittelbar bezweckt, kann die Verhängung einer Kontaktsperre unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen mittelbar auch der Wahrung anderer verfassungsrechtlich geschützter Werte dienen, deren Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den die Kontaktsperre auslösenden Ereignissen droht. So haben beispielsweise die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit gezeigt, daß solche Ereignisse mit dem Versuch noch in Freiheit befindlicher terroristischer Gewalttäter verknüpft sein können, inhaftierte Mitglieder terroristischer Vereinigungen freizupressen. Dabei pflegen die Täter die staatlichen Organe in der Weise unter Druck zu setzen, daß sie die Beseitigung der Gefahr, der die Feststellung nach § 31 EGGVG begegnen soll, von der geforderten Freilassung ihrer Gesinnungsgenossen abhängig machen. Entsprechen die zuständigen staatlichen Stellen diesem Verlangen, so setzen sie sich zwangsläufig in Widerspruch zu ihrer gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Verpflichtung, die Durchführung eingeleiteter Strafverfahren und die Vollstreckung rechtskräftig erkannter (Freiheits-)Strafen sicherzustellen. Hierdurch wird das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, durchbrochen, der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigten auf Gleichbehandlung beeinträchtigt und dem Staat insgesamt schwerer Schaden zugefügt (vgl. BVerfGE 46, 214 [223]). Die Maßnahmen, die das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vorsieht, dienen mittelbar auch der Abwehr solcher Gefahren.
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2. Der Versuch, den Schutz des Lebens, des Leibes oder der Freiheit der gefährdeten Person bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 EGGVG durch die Unterbrechung "jedweder Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt" zu verwirklichen, unterwirft die betroffenen Gefangenen Beschränkungen, die sonst vom Vollzugszweck her regelmäßig nicht geboten sind. Damit kann die Verhängung einer Kontaktsperre je nach den Umständen des konkreten Falles einschneidend in Grundrechte der Gefangenen eingreifen.
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a) Untersuchungsgefangenen dürfen nach § 119 Abs. 3 StPO nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert (dazu BVerfGE 42, 95 [100]). Auch Strafgefangene sind in der Ausübung ihrer Grundrechte lediglich innerhalb der vom Strafvollzugsgesetz gezogenen Grenzen, die ihrerseits im Lichte der betroffenen Grundrechte zu bestimmen sind, beschränkt. Zu den Beschränkungen, denen Untersuchungs- und Strafgefangene unterworfen sind, gehören auch Vorkehrungen der zuständigen staatlichen Stellen zur Verhinderung von Gefangenenbefreiungen. In diesem von der Verfassung und den Gesetzen gezogenen Rahmen verbleibt den Gefangenen insbesondere das verfassungsrechtlich verbürgte Recht, Kontakt zu anderen Gefangenen und zur Außenwelt - einschließlich ihrer Familienangehörigen - aufzunehmen und zu pflegen (Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG), ihre Meinung frei zu äußern (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden (Art. 17 GG). Die Ausübung dieser Rechte kann durch die zeitweilige Kontaktsperre erheblich beeinträchtigt werden.
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b) Darüber hinaus können Maßnahmen zur Kontaktunterbrechung die betroffenen Gefangenen in der Wahrnehmung ihrer Rechte als Beschuldigte in einem anhängigen Strafverfahren vorübergehend behindern und damit gegebenenfalls ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (BVerfGE 46, 202 [210] mit weiteren Nachweisen) und auf dessen zügige Durchführung (BVerfGE 46, 194 [195] mit weiteren Nachweisen) tangieren.
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c) Schließlich bewirkt die Verhängung einer Kontaktsperre, daß die davon betroffenen Gefangenen Einschränkungen unterworfen werden, von denen andere Gefangene im Vollzug frei sind. Gibt es für solche Ungleichbehandlung keine sachgerechten Gründe, so ist der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
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3. a) Das Grundgesetz verwehrt dem Staat nicht schlechthin, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter auf Kosten anderer Güter, deren Bestand ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgt ist, zu bewahren, mag es sich bei solchen Rechtsgütern um Grundrechte oder andere, verfassungsrechtlichen Schutz genießende Belange handeln. Diese Abwägung ist verfassungsrechtlich unausweichlich, wenn sonst die staatlichen Organe die ihnen nach dem Grundgesetz und der verfassungsmäßigen Ordnung obliegenden Aufgaben nicht mehr sachgerecht wahrnehmen können. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß die verfassungsmäßige Ordnung ein Sinnganzes bildet, ein Widerstreit zwischen verfassungsrechtlich geschützten Belangen mithin nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu lösen ist (BVerfGE 28, 243 [261]; 30, 1 [19]; 30, 173 [193]; 34, 269 [287]; 35, 202 [225]). In diesem Rahmen können auch uneinschränkbare Grundrechte Begrenzungen erfahren (BVerfGE 28, 243 [261]; 30, 173 [193]; denn schlechthin schrankenlose Rechte kann eine wertgebundene Ordnung nicht anerkennen (BVerwGE 49, 202 [209]).
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b) Die Regelung in § 31 EGGVG ist das Ergebnis einer derartigen Abwägung. Sie beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, der Staat dürfe unter bestimmten Voraussetzungen dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit einer Person den Vorrang gegenüber der Wahrung solcher Grundrechte Gefangener einräumen, die den Kontakt mit anderen Gefangenen und zur Außenwelt zum Inhalt haben. Diese Annahme, die der besonderen Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG im System der grundgesetzlichen Wertordnung Rechnung trägt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es wäre eine Sinnverkehrung des Grundgesetzes, wollte man dem Staat verbieten, terroristischen Bestrebungen, die erklärtermaßen die Zerstörung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel haben und die planmäßige Vernichtung von Menschenleben als Mittel zur Verwirklichung dieses Vorhabens einsetzen, mit den erforderlichen rechtsstaatlichen Mitteln wirksam entgegenzutreten. Die Sicherheit des Staates als verfaßter Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet (BVerwGE 49, 202 [209]).
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Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Beschränkungen aufgrund von Vorschriften, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind, verletzen es daher nicht (BVerfGE 34, 369 [378 f.] und 384 [395]). Die Betätigung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nur innerhalb der durch Art. 5 Abs. 2 GG gezogenen Schranken - insbesondere also im Rahmen der allgemeinen Gesetze - verfassungsrechtlich gewährleistet. Eine zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit unerläßliche, zeitweilige Beschränkung des Beschuldigten in der Ausübung seiner gesetzlichen Verfahrensrechte, aus der ihm kein erheblicher bleibender Nachteil erwächst, verstößt deshalb auch nicht gegen das Gebot fairer Verfahrensführung. Damit verbundene unvermeidbare Verfahrensverzögerungen laufen dem Beschleunigungsgebot nicht zuwider. Auch im Bereich des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG kann eine Güterabwägung der vorbezeichneten Art Beschränkungen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 42, 95 [100]).
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Wenn Art. 17 GG seinem Wortlaut nach nicht die Möglichkeit vorsieht, das Petitionsrecht einzuschränken, so unterliegt dessen Ausübung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und einer Freiheitsstrafe doch jedenfalls solchen Beschränkungen, die sich aus dem Haftzweck zwingend ergeben und den Gehalt des Rechts im Kern unangetastet lassen. Gefangene können deshalb aus Art. 17 GG keinen Anspruch auf Kontaktaufnahme zu Mitgefangenen zum Zwecke der Abfassung einer gemeinschaftlichen Petition herleiten, sofern und solange solche Kontakte mit dem Haftzweck unvereinbar sind. Darüber hinaus gewährleistet Art. 17 GG keinen absolut geschützten Anspruch auf sofortige Weiterleitung einer Petition. Vielmehr kann auch insoweit eine Güterabwägung im Interesse überragender Gemeinschaftswerte zu vorübergehenden Beschränkungen in der Grundrechtsausübung führen.
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c) Staatliche Eingriffe in Grundrechte Dritter sind allerdings nicht schon deshalb zulässig, weil sie - wie hier - dem Schutze besonders bedeutsamer Rechtsgüter dienen, deren Wert denjenigen der jenen Grundrechten zugeordneten Rechtsgüter übersteigt. Ein Gesetz, das die Grundlage für solche Maßnahmen bilden soll, muß vielmehr seinem Inhalt und seinen Auswirkungen nach der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, in die es im Falle seiner Anwendung eingreifen kann. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem zu beachten, daß jeder staatliche Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels steht (BVerfGE 24, 367 [404]; 25, 269 [292]), das gewählte Mittel also in einem vernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen muß (BVerfGE 35, 382 [401]). Das bedeutet, daß der Eingriff zur Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Ziels geeignet, aber auch erforderlich sein muß, d.h. daß das Ziel nicht auf eine andere, den Einzelnen weniger belastende Weise ebensogut erreicht werden kann (BVerfGE 38, 281 [302]). Dabei darf der Eingriff den Einzelnen nicht übermäßig belasten (BVerfGE 17, 306 [313 f.]).
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Daneben muß der Gesetzgeber in Fällen der hier in Rede stehenden Art durch geeignete Regelungen sicherstellen, daß der Kreis derjenigen Personen, in deren Grundrechte aufgrund der gesetzlichen Regelung eingegriffen werden kann, im Gesetz sachgerecht ausgewählt und abgegrenzt wird (Art. 3 Abs. 1 GG), die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs möglichst klar und für den Bürger verständlich umschrieben werden (vgl. BVerfGE 9, 137 [147, 149]) und die Regelung den Anspruch der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht beeinträchtigt.
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4. Die angegriffene gesetzliche Regelung steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.
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a) aa) Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ermächtigt die staatlichen Organe, zum Schutze einer gefährdeten Person in Grundrechte solcher Gefangener einzugreifen, die zwar in der Regel die Gefahr nicht unmittelbar verursacht haben, von denen aber nach den vorliegenden Erkenntnissen eine gefahrerhöhende Einflußnahme auf die Ereignisse außerhalb der Haftanstalten zu befürchten ist. Dem zu begegnen, ist die Verhängung einer - absoluten - Kontaktsperre, also die Unterbrechung jedweder Verbindung der betreffenden Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt, geeignet. Daß es auch erforderlich war, den staatlichen Behörden die gesetzlichen Mittel zur Anordnung und Durchführung einer solchen Maßnahme in die Hand zu geben, zeigen die Ereignisse im Entführungsfall Dr. Schleyer mit exemplarischer Deutlichkeit. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Bundesministers der Justiz in dessen Antragsschrift vom 4./11. Oktober 1977, die - über den konkreten Fall hinaus - die Notwendigkeit einer solchen Regelung überzeugend aufzeigen. Solange die Gefahr besteht, daß bestimmte Gefangene, die Kreisen des organisierten Terrorismus zugerechnet werden, die verfassungsfeindlichen Zielvorstellungen ihrer Organisation aus den Haftanstalten heraus zu verwirklichen, zu diesem Zweck den Informationsfluß zu ihren noch in Freiheit befindlichen Gesinnungsgenossen aufrechtzuerhalten und unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 31 Satz 1 EGGVG die Geschehnisse außerhalb der Anstalten zum Nachteil der gefährdeten Person zu beeinflussen suchen, toleriert die Verfassung im Interesse der Selbsterhaltung des Staates und der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe, Leben, Gesundheit und Freiheit seiner Bürger zu schützen, das Instrument der Kontaktsperre. Unter den derzeit gegebenen Umständen ist eine Feststellung nach § 31 EGGVG bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen regelmäßig auch geeignet und erforderlich, den Gefahren entgegenzuwirken, die der Allgemeinheit im Zusammenhang mit den die Kontaktunterbrechung auslösenden Umständen - etwa aus dem Versuch terroristischer Gewalttäter, inhaftierte Gesinnungsgenossen freizupressen - erwachsen können.
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bb) Es gibt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kein Mittel, das generell geeignet wäre, der Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels - Schutz des Lebens, des Leibes oder der Freiheit der gefährdeten Person - unter den Voraussetzungen des § 31 Satz 1 EGGVG auf andere, die betroffenen Gefangenen weniger belastende Weise ebensogut zu dienen. Das gilt auch, soweit den Gefangenen durch die Kontaktsperre Beschränkungen im Verkehr mit ihrem Verteidiger auferlegt werden. Nachdem in den letzten Jahren in mehreren Fällen der konkrete Verdacht entstanden ist, Verteidiger inhaftierter terroristischer Gewalttäter hätten zwischen ihren Mandanten und anderen, terroristischen Gruppierungen zuzuordnenden Personen ein illegales Informationssystem unterhalten und ihren Mandanten Waffen und Sprengstoff zugeführt, durfte der Gesetzgeber es für unerläßlich halten, unter den genannten Voraussetzungen auch die zeitweilige Unterbrechung des Kontakts zwischen den betroffenen Gefangenen und ihren Verteidigern vorzusehen. Zwar wäre die vorübergehende Überwachung von Verteidigergesprächen oder etwa die Verwendung von Trennscheiben gegenüber der - absoluten - Kontaktsperre insoweit das mildere Mittel. Solche Maßnahmen vermöchten indessen angesichts der gleichwohl verbleibenden Möglichkeit illegaler Kommunikation zur Erreichung des Zwecks einer Feststellung nach § 31 EGGVG nicht ebenso wirksam beizutragen wie die vollständige Kontaktunterbrechung.
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b) Auch die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes erweisen sich als zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich.
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aa) Die Feststellung, daß es geboten sei, "jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschließlich des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger zu unterbrechen", darf nur unter bestimmten, engen, in § 31 Satz 1 EGGVG ausdrücklich und abschließend normierten Voraussetzungen - dem Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person, dem auf bestimmte Tatsachen gegründeten Verdacht, daß die Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht, sowie der Erforderlichkeit (und Geeignetheit) der Kontaktunterbrechung zur Abwehr jener Gefahr - getroffen werden. Die Voraussetzungen, von deren Vorliegen danach die Anwendung des § 31 Satz 1 EGGVG abhängt, bedürfen im Interesse des Grundrechtsschutzes der betroffenen Gefangenen folgender Präzisierung:
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Da die Feststellung nach § 31 EGGVG der gefahrerhöhenden Einflußnahme von Gefangenen auf die Geschehnisse außerhalb der Haftanstalt entgegenwirken soll, darf sie nicht getroffen werden, wenn und soweit nach den vorhandenen Erkenntnissen eine solche Einflußnahme im Einzelfall ersichtlich nicht zu befürchten ist.
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Die Gefahr, der die Kontaktsperre begegnen soll, muß so geartet sein, daß die Unterbrechung jedweder Verbindung - und zwar von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt - geboten ist. Die Feststellung darf sich also weder darauf beschränken, eine gegenständlich begrenzte Kontaktunterbrechung anzuordnen, noch dürfen die zuständigen Stellen der Länder sie zum Anlaß für solche begrenzten Unterbrechungsmaßnahmen nehmen. Gestatten die Umstände des Einzelfalles eine solche Begrenzung, so kann dies ein Indiz dafür sein, daß es an der in § 31 Satz 1 EGGVG vorausgesetzten intensität der Gefahr fehlt.
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Schließlich hängt die Zulässigkeit der Feststellung davon ab, daß nach den gegebenen Verhältnissen nur die - absolute - Kontaktsperre geeignet erscheint, eine gefahrerhöhende Einflußnahme der betroffenen Gefangenen auf den Geschehensablauf außerhalb der Haftanstalten auszuschließen, das verfolgte Ziel - der Schutz des Lebens, des Leibes oder der Freiheit der gefährdeten Person - also im konkreten Fall mit weniger einschneidenden Mitteln nicht zu erreichen ist.
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bb) Die Feststellung ist aber nicht nur in sachlicher Hinsicht an enge Voraussetzungen gebunden; sie darf sich darüber hinaus lediglich auf einen bestimmten, durch § 31 Satz 2 EGGVG und Art. 2 des Gesetzes näher umschriebenen Kreis von - namentlich zu bezeichnenden - Personen beziehen und ist, wenn dies zur Abwehr der Gefahr ausreicht, innerhalb dieses Kreises auf bestimmte Gefangene oder Gruppen von Gefangenen zu beschränken (§ 31 Satz 3 EGGVG). Dabei kommen als Betroffene ausschließlich solche Gefangene in Betracht, die wegen einer Straftat nach § 129a StGB - unter den in Art. 2 des Gesetzes für die Übergangsfälle normierten Voraussetzungen auch wegen eines Vergehens nach § 129 StGB - rechtskräftig verurteilt worden oder einer solchen Tat dringend verdächtig sind oder bei denen in anderer Weise ein in § 31 EGGVG geforderter Zusammenhang mit dem organisierten Terrorismus besteht.
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Allerdings fehlt bei der in § 31 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alternative EGGVG genannten Gruppe von Gefangenen die ausdrückliche Anknüpfung an § 129a StGB. Indessen hat bereits der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 13. Oktober 1977 unter Hinweis auf den Zweck und die Entstehungsgeschichte der §§ 31 ff. EGGVG entschieden, auch bei der hier in Rede stehenden Gruppe von Gefangenen müsse als - ungeschriebenes - Merkmal des Eingriffstatbestandes ein Zusammenhang mit dem organisierten Terrorismus angenommen werden. In dieser dem Gesetzeswortlaut nach möglichen Auslegung steht § 31 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alternative EGGVG mit dem Grundgesetz im Einklang.
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cc) Auch die übrigen Regelungen des Gesetzes tragen in geeigneter und erforderlicher Weise zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels bei. Eine Kontaktsperre im Sinne des § 31 EGGVG kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn gewährleistet ist, daß sie nicht außerhalb des unmittelbaren Vollzugsbereichs, vor allem in einem gegen einen Gefangenen geführten Strafverfahren, durchbrochen werden kann. Das hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 Nummern 2 bis 8 EGGVG angemessen berücksichtigt und dabei insbesondere sichergestellt, daß die Kontaktsperre den Ablauf solcher Verfahren nur insoweit beeinflußt, als dies zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks unerläßlich ist.
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c) Die nach dem Gesetz zulässigen Maßnahmen belasten die betroffenen Gefangenen nicht übermäßig.
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Die detaillierten Bestimmungen über die Zurücknahme, das Außerkrafttreten und den erneuten Erlaß einer Feststellung nach § 31 EGGVG (§§ 35, 36 EGGVG) stellen hinreichend sicher, daß der mit einer Kontaktsperre etwa verbundene Eingriff in Grundrechte von Gefangenen zeitlich begrenzt bleibt.
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Die Regelungen in § 34 EGGVG gewährleisten darüber hinaus, daß die Gefangenen durch die Unterbrechung des Kontakts zur Außenwelt weder in laufenden Verfahren noch sonst im Rechtsverkehr bleibende Nachteile erleiden. Dabei hat der Gesetzgeber besonderen Wert auf Regelungen für das Strafverfahren, auf das sich die Kontaktunterbrechung in besonderem Maße nachteilig auswirken könnte, gelegt (§ 34 Abs. 3 EGGVG). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß einem Gefangenen, der keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger zu bestellen ist, daß eine Hauptverhandlung - die ohne eine Durchbrechung der Kontaktsperre nicht durchführbar wäre - nicht stattfindet bzw. nicht fortgesetzt wird und bis zur Dauer von 30 Tagen unterbrochen werden darf (anders im Falle einer erneuten Feststellung: § 36 Satz 5 EGGVG), daß aber im übrigen laufende Strafverfahren durch die Kontaktunterbrechung nicht berührt werden, soweit der Zweck der Feststellung dies erlaubt. Andere gerichtliche Verfahren werden kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34 Abs. 4 EGGVG), gegen den Gefangenen laufende Fristen gehemmt (§ 34 Abs. 2 EGGVG).
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5. a) Damit trägt das Gesetz zugleich der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, die im Falle seiner Anwendung regelmäßig tangiert werden, ausreichend Rechnung. Indem der Gesetzgeber die staatlichen Stellen ermächtigt hat, zum Schutze vorrangiger Rechtsgüter unter besonderen Voraussetzungen für bestimmte Gefangene eine zeitweilige Kontaktsperre anzuordnen, hat er zugleich in angemessenem Umfang Sorge dafür getragen, daß eine solche Maßnahme nicht zur Aushöhlung von Grundrechten der Gefangenen führt und die mit ihr verbundenen Grundrechtsbeschränkungen die Betroffenen so wenig wie möglich belasten. Die gesetzliche Regelung genügt danach insbesondere den Anforderungen des Gebots fairer Verfahrensführung.
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b) Der Gesetzgeber hat auch im übrigen die Grenzen, die ihm durch die Grundrechte der betroffenen Gefangenen gezogen sind, nicht überschritten.
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aa) Eine Kontaktunterbrechung im Sinne des § 31 EGGVG verletzt bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften weder die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) der betroffenen Gefangenen noch läuft sie dem Verbot zuwider, festgehaltene Personen seelisch oder körperlich zu mißhandeln (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Kontaktsperre für die Betroffenen in der Regel mit erheblichen Belastungen vor allem in psychischer Hinsicht verbunden ist. Diese wiegen indessen - insbesondere im Blick auf ihre gesetzlich vorgeschriebene Befristung - regelmäßig nicht so schwer, daß Anlaß zu der Annahme bestünde, sie überschritten bereits die von jenen Verfassungsbestimmungen gezogenen Grenzen.
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bb) Die gesetzliche Regelung weist auch keinen Verstoß gegen das Petitionsrecht (Art. 17 GG) der Gefangenen auf. Die Ausübung des gemeinschaftlichen Petitionsrechts scheitert im Interesse überragender Gemeinschaftswerte vorübergehend am Zweck der Kontaktsperre. Hingegen hindert das Gesetz bei verfassungskonformer Auslegung die betroffenen Gefangenen grundsätzlich nicht, ihr individuelles Petitionsrecht auszuüben. § 37 Abs. 2 EGGVG, wonach ein Antrag nach § 37 Abs. 1 EGGVG von dem zuständigen Amtsrichter aufzunehmen ist, kann insoweit sinngemäß Anwendung finden. Dabei hat der Richter die Aufnahme solcher Angaben zu verweigern, deren Mitteilung an den Empfänger dem Zweck der Kontaktsperre zuwiderlaufen würde. Die damit verbundene, zum Schutze überwiegender Gemeinschaftsgüter unerläßliche Beschränkung ihrer Grundrechte aus Art. 17 GG müssen die betroffenen Gefangenen vorübergehend hinnehmen.
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cc) Das Gesetz bewirkt bei den von einer Kontaktsperre im Sinne des § 31 EGGVG betroffenen Gefangenen auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).
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Daß der Gesetzgeber in § 31 Satz 2 EGGVG an § 129a StGB anknüpft, ist nicht sachwidrig. Da die Feststellung nach § 31 Satz 1 EGGVG u.a. davon abhängt, daß bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, die Gefahr gehe von einer terroristischen Vereinigung aus, erscheint es folgerichtig, ihre Wirkungen auf diejenigen Gefangenen zu erstrecken, aber auch zu beschränken, denen eine Straftat im Zusammenhang mit dem organisierten Terrorismus zur Last gelegt wird. Diese Regelung beruht auf der Erfahrung, daß in Fällen, in denen von einer terroristischen Vereinigung eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person ausgeht, eine gefahrerhöhende Einflußnahme auf die Ereignisse typischerweise von seiten solcher Gefangener zu befürchten ist, die wegen einer im Zusammenhang mit dem organisierten Terrorismus stehenden Straftat verurteilt worden oder einer solchen dringend verdächtig sind. Auch dies hat der Bundesminister der Justiz in seiner Antragsschrift vom 4./11. Oktober 1977 im Zusammenhang mit dem Entführungsfall Dr. Schleyer überzeugend dargelegt. Seine Ausführungen können in ihrem Kern auch für andere denkbare Anwendungsfälle des § 31 EGGVG Geltung beanspruchen.
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6. a) § 31 EGGVG genügt den Anforderungen, welche das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit an die Fassung gesetzlicher Tatbestände stellt, die den Staat zu Eingriffen in Grundrechte seiner Bürger ermächtigen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Feststellung nach § 31 EGGVG getroffen werden kann, sind im Gesetz im Rahmen des Möglichen hinreichend klar und den Betroffenen verständlich umschrieben.
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b) Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß § 31 Satz 4 EGGVG die Entscheidung darüber, ob eine Feststellung nach § 31 Satz 1 EGGVG getroffen werden soll, in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Der zur Entscheidung berufenen Stelle ist damit weder ein Ermessensspielraum in bezug auf die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31 Satz 1 EGGVG - Gefahr, Verdacht, Erforderlichkeit der Feststellung - eingeräumt noch steht es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, die Grenzen zu bestimmen, innerhalb deren die Erstreckung der Feststellung auf einzelne Gefangene zulässig ist (§ 31 Satz 2 und 3 EGGVG); bei diesen Voraussetzungen, an die das Gesetz die Verhängung einer Kontaktsperre knüpft, handelt es sich vielmehr um unbestimmte Rechtsbegriffe. § 31 Satz 4 EGGVG kommt mithin erst dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 bis 3 EGGVG vorliegen und nunmehr darüber zu entscheiden ist, ob die Feststellung getroffen werden und auf welche der in § 31 Satz 2 und 3 EGGVG genannten Gefangenen sie sich gegebenenfalls beziehen soll. Diese Regelung dient dem Zweck, der zur Entscheidung berufenen Stelle den notwendigen Handlungsspielraum zu erhalten. Das ist im Interesse des Schutzes der gefährdeten Person erforderlich.
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c) Es ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, daß ein Staatsbürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren (BVerfGE 6, 32 [44 f.]; 40, 276 [286]; ähnlich BVerfGE 30, 1 [21]). Dies gilt im Prinzip auch für Unterbrechungsmaßnahmen nach § 33 EGGVG, die deshalb in der Regel mit einer - schriftlichen oder mündlichen - Begründung versehen sein müssen. Eine Ausnahme kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 EGGVG gelten, gegen dessen entsprechende Anwendung insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Begründung ist nachzuholen, wenn ihre sofortige Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefährden würde.
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Entsprechendes gilt für die Feststellung nach § 31 EGGVG. Entbehrt diese einer konkreten Begründung, so erfährt der betroffene Gefangene nicht, welche Tatsachen der Feststellung zugrunde gelegt worden sind und weshalb sie sich gerade auf ihn bezieht. Ohne solche Kenntnis aber ist ihm der Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 33 EGGVG, die ihrerseits auf der Feststellung beruhen, wesentlich erschwert. Die Feststellung bedarf deshalb - innerhalb der Grenzen des § 37 Abs. 3 EGGVG, der auch insoweit entsprechend anwendbar ist - der Begründung.
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d) Damit steht zugleich fest, daß den betroffenen Gefangenen - wie auch ihren Verteidigern - in den Grenzen des § 37 Abs. 3 EGGVG sowohl die Maßnahmen nach § 33 EGGVG als auch die Feststellung gemäß § 31 EGGVG und deren Bestätigung (§ 35 EGGVG) - einschließlich der erforderlichen Begründung - im Wortlaut mitgeteilt werden müssen. Der Gefangene ist zwar nicht Adressat der Feststellung und des sie bestätigenden Beschlusses; er muß aber gegebenenfalls beide kennen, um mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag nach § 37 Abs. 1 EGGVG stellen zu können.
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7. a) Die Vorschriften der §§ 35, 37 EGGVG gewährleisten den betroffenen Gefangenen effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Wenn sie auch nicht Beteiligte im Bestätigungsverfahren nach § 35 EGGVG sind, so dient dieses doch mittelbar auch ihrem Grundrechtsschutz. Wollen sie selbst eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen nach § 33 EGGVG erwirken, so steht ihnen der Rechtsweg an das Oberlandesgericht offen (§ 37 Abs. 1 EGGVG). Im Rahmen dieses Verfahrens unterliegt - wie bereits ausgeführt - auch die Feststellung selbst einer - nochmaligen - richterlichen Kontrolle.
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b) Daß der Gefangene vor Stellung eines Antrags nach § 37 Abs. 1 EGGVG keinen anwaltlichen Rat einholen kann, entspricht dem Zweck der Feststellung und ist - ebenso wie die zeitweilige Vorenthaltung von "Tatsachen und Umständen" nach § 37 Abs. 3 EGGVG - als unvermeidbar hinzunehmen. Der Nachteil fehlender anwaltlicher Beratung wird aber dadurch gemildert, daß der Antrag von dem zuständigen Amtsrichter aufzunehmen ist (§ 37 Abs. 2 EGGVG), der den Gefangenen auf dessen Verlangen über die ihm zustehenden Rechte aufzuklären hat. Über diese Möglichkeit ist der Gefangene im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu belehren.
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8. Ob die Feststellung nach § 31 EGGVG auch Eingriffe in Grundrechte Dritter zur Folge haben kann, braucht hier nicht entschieden zu werden; denn solche Beeinträchtigungen wären als vorübergehende, in der Regel nicht schwerwiegende und bei Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels unvermeidbare Nebenfolgen im Interesse des Gemeinwohls grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt auch für etwaige Beschränkungen der Grundrechte von Verteidigern auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).
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9. Das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist nach alledem Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Als Maßnahme, die sich nicht gegen die Betätigung der Meinungs- und Informationsfreiheit als solche richtet, sondern im Interesse vorrangiger Rechtsgüter der Abwehr von Gefahren dient, die gerade durch die ungehinderte Betätigung jener Freiheiten verstärkt würden (vgl. BVerfGE 27, 71 [85 f.]), erweist es sich zugleich - auch im Lichte der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG - als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Deshalb schränkt das Gesetz im Falle seiner Anwendung die Grundrechte der betroffenen Gefangenen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG wirksam ein.
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II. |
Die angegriffenen Unterbrechungsmaßnahmen haben die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) auch insoweit nicht in ihren Grundrechten verletzt, als sie nach Maßgabe der - vom Bundesgerichtshof bestätigten - Feststellung des Bundesministers der Justiz vom 2. Oktober 1977 ergangen sind. Dessen Annahme, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 31 EGGVG lägen - auch in bezug auf die genannten Beschwerdeführer - vor, ist ersichtlich frei von Willkür. Der Bundesminister der Justiz hat auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung getragen und von dem ihm eingeräumten Ermessen einen sachgerechten Gebrauch gemacht. Eine nähere inhaltliche Konkretisierung der Feststellung durfte nach Lage der Dinge unterbleiben, weil sie den mit der Kontaktsperre bezweckten Erfolg von vornherein gefährdet hätte.
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III. |
Auch unter anderen Gesichtspunkten weisen die angegriffenen Unterbrechungsmaßnahmen keinen Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) auf. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und überschreiten nicht den Rahmen, den die Feststellung des Bundesministers der Justiz für den Umfang der Kontaktsperre gezogen hat. Dafür, daß der Vollzug der Kontaktsperre gegenüber den inhaftierten Beschwerdeführern unter erniedrigenden Bedingungen erfolgt oder mit körperlichen oder seelischen Mißhandlungen verbunden gewesen wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
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IV. |
Die vorliegenden Fälle bieten dem Bundesverfassungsgericht keinen Anlaß, die Frage zu prüfen, ob die staatlichen Organe schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz befugt waren, die Verbindung bestimmter Gefangener mit anderen Gefangenen und mit der Außenwelt unter besonderen Voraussetzungen zu unterbrechen.
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V. |
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
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